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Beschluss

VerfGH 69/21.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2022:1129.VERFGH69.21VB3.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise als unzulässig, im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise als unzulässig, im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft Entscheidungen zweier personenidentisch besetzter Senate des Oberlandesgerichts Hamm, des 5. Senats für Familiensachen sowie des 33. Zivilsenats. 1. Die sich als Rechtsanwältin selbst vertretende Beschwerdeführerin führte in eigener Sache zunächst vor dem Landgericht Essen und dann in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Hamm einen Regressprozess gegen zwei Rechtsanwältinnen, die sie in ihrem Scheidungsverfahren vertreten hatten. In dem Berufungsverfahren vor dem 33. Zivilsenat des Oberlandesgerichts erging gegen sie als Berufungsführerin am 5. Februar 2021 ein zweites Versäumnisurteil. Der Zivilsenat hatte zuvor mit Beschluss vom selben Tag ein von der Beschwerdeführerin gegen zwei seiner Mitglieder angebrachtes Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – VerfGH 65/21.VB-2). Diese Entscheidung über ihr Ablehnungsgesuch nahm die Beschwerdeführerin zum Anlass, vier Mitglieder des 33. Zivilsenats und des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts mit Schriftsatz vom 17. März 2021 als befangen abzulehnen. Das Ablehnungsgesuch übersandte sie dem Gericht noch am selben Tag elektronisch. Beim 5. Senat für Familiensachen war bis zum 17. März 2021 noch ein Familienstreitverfahren der Beschwerdeführerin anhängig, in dem sie von ihrem geschiedenen Ehemann in Anspruch genommen wurde. In diesem Verfahren, in dem die Beschwerdeführerin gegen eine familiengerichtliche Entscheidung des Amtsgerichts Iserlohn Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt hatte, wiesen drei der von der Beschwerdeführerin am 17. März 2021 abgelehnten Richter die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom selben Tag zurück, ohne hiergegen die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Diesen Beschluss erhielt die Beschwerdeführerin am 24. März 2021. Mit zwei getrennten Beschlüssen vom 14. und 15. April 2021 verwarfen der 33. Zivilsenat einerseits und der 5. Senat für Familiensachen andererseits das auf die ihnen angehörenden Richter bezogene Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 17. März 2021 unter Mitwirkung von je drei abgelehnten Richtern als unzulässig. Die Senate begründeten ihre Entscheidungen damit, dass die Rechtsmittelinstanz mit dem zweiten Versäumnisurteil vom 5. Februar 2021 beziehungsweise dem am 17. März 2021 erlassenen Beschluss über die Beschwerde abgeschlossen und eine Richterablehnung danach nicht mehr zulässig sei. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidungen ließen sie jeweils nicht zu. Gegen den Beschluss über das Ablehnungsgesuch und gegen das zweite Versäumnisurteil des 33. Zivilsenats vom 5. Februar 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit einem am 12. April 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz erstmals Verfassungsbeschwerde. Diese wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 – VerfGH 65/21.VB-2 – als unzulässig zurück. 2. Mit Schriftsatz vom 26. April 2021, der am 27. April 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin erneut Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie sieht durch die Entscheidungen des 33. Zivilsenats vom 5. Februar 2021, die bereits Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens VerfGH 65/21.VB-2 waren, sowie durch dessen Beschluss vom 14. April 2021 über ihr Ablehnungsgesuch vom 17. März 2021 ihr Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und das Willkürverbot aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Dabei folge der Verstoß des Beschlusses vom 14. April 2021 gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch aus der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde. Die Beschlüsse des 5. Senats für Familiensachen vom 17. März 2021 und vom 15. April 2021 verstießen ebenfalls gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und das Willkürverbot aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Die Hauptsache habe vor Erledigung des Ablehnungsantrags vom 17. März 2021 nicht entschieden werden dürfen. Über das Ablehnungsgesuch hätten zudem nicht die abgelehnten Richter selbst entscheiden dürfen. Es sei beim Oberlandesgericht vor der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde eingegangen. Absichtsvoll hätten die Richter gleichwohl in der Hauptsache entschieden. Die Beschwerdeentscheidung habe wegen des Ablehnungsgesuchs jedenfalls nicht mehr versandt werden dürfen, sondern aus dem Geschäftsgang genommen werden müssen. Entgegen der Annahme des Senats sei die verfahrensrechtliche Bedeutung des Ablehnungsgesuchs nicht entfallen, weil unanfechtbare Entscheidungen, die unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zustande kommen, nach verbreiteter Auffassung mit der Nichtigkeitsklage analog § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO angefochten werden könnten. Der Beschluss vom 17. März 2021 sei ihr zwar am 24. März 2021 auf dem Postweg zugegangen. Das Empfangsbekenntnis habe sie aber noch nicht vollzogen. Die Kammer hat die Akten der Verfahren I-33 U 48/19 (= LG Essen, 18 O 363/18) und II-5 UF 160/20 (= AG Iserlohn, 152 F 114/18) des Oberlandesgerichts Hamm beigezogen. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie teilweise bereits unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet ist. a) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen vom 15. April 2021 wendet, mit dem das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 17. März 2021 als unzulässig verworfen worden ist. In dem betreffenden Umfang genügt die Verfassungsbeschwerde weder den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes noch denjenigen an ihre ordnungsgemäße Begründung. aa) Der verfassungsprozessuale Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass ein Beschwerdeführer alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NVwZ-RR 2020, 329 = juris, Rn. 8, vom 23. Februar 2021 – VerfGH 107/20.VB-2, juris, Rn. 7, und vom 24. August 2021 – VerfGH 88/21.VB-1, juris, Rn. 9). Der Beschwerdeführer muss bereits im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um es erst gar nicht zu dem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um die geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NVwZ-RR 2020, 329 = juris, Rn. 8). Diesen Anforderungen hat die Beschwerdeführerin in dem ihrem Ablehnungsgesuch vom 17. März 2021 unmittelbar vorausgehenden Zeitraum nicht genügt. Aus anwaltlicher Sorgfalt wäre sie, um die vom Oberlandesgericht später gewählte Begründung der Verwerfungsentscheidung sicher auszuschließen, gehalten gewesen, ihr Gesuch nicht erst am 17. März 2021 zu stellen, sondern spätestens am 10. März 2021. Die Beschwerdeführerin ist keine juristische Laiin, sondern Rechtsanwältin. Bei mehreren Wegen zum gewünschten Erfolg sind Rechtsanwälte gehalten, den sichersten und ungefährlichsten Weg zu wählen (BGH, Urteile vom 20. Januar 1994 – IX ZR 46/93, NJW 1994, 1211 = juris, Rn. 10, und vom 4. Juni 1996 – IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648 = juris, Rn. 14; vom Stein, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Auflage 2021, Anhang zu §§ 611-630: Anwaltshaftung, Rn. 40). Ein Rechtsanwalt, der sich im Verfassungsbeschwerdeverfahren selbst vertritt, ist hinsichtlich der Sorgfaltsanforderungen nicht wie ein Beteiligter, sondern wie ein Rechtsanwalt zu behandeln (VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – VerfGH 65/21.VB-2, AnwBl 2022, 237 (Leitsatz) = juris, Rn. 16). Das gilt auch bei Erfüllung der durch den verfassungsprozessualen Subsidiaritätsgrundsatz gestellten Anforderungen. Der Familiensenat hatte den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss vom 1. Februar 2021 gemäß § 117 Abs. 3 FamFG mitgeteilt, gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu wollen. Zu diesem Hinweis räumte er Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ein. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2021 beantragte die Beschwerdeführerin eine Fristverlängerung von drei Wochen. Mit Beschluss vom 25. Februar 2021, der der Beschwerdeführerin am 2. März 2021 zugestellt worden ist, verlängerte der Senat die Stellungnahmefrist bis zum 10. März 2021, wobei er diese Verlängerung als „letzte“ Fristverlängerung bezeichnete. Am 26. Februar 2021 ist der Beschwerdeführerin im parallel anhängigen Berufungsverfahren vor dem 33. Zivilsenat der Beschluss vom 5. Februar 2021 über die Verwerfung ihres dortigen früheren Ablehnungsgesuchs zugestellt worden, wie sie im Verfassungsbeschwerdeverfahren VerfGH 65/21.VB-2 vorgetragen hat (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – VerfGH 65/21.VB-2, AnwBl 2022, 237 (Leitsatz) = juris, Rn. 4). Obwohl die Beschwerdeführerin damit rechnen musste, dass nach dem 10. März 2021 im Beschwerdeverfahren vor dem Familiensenat jederzeit eine Hauptsacheentscheidung ergehen konnte, brachte sie ihr Ablehnungsgesuch nicht bis zu diesem Zeitpunkt an. Das war in zweierlei Hinsicht mit der anwaltlichen Sorgfaltspflicht und dem verfassungsprozessualen Subsidiaritätsgrundsatz unvereinbar. Mit Blick auf die vom Familiensenat angekündigte Entscheidung im schriftlichen Verfahren war die Beschwerdeführerin nach einer – bereits seinerzeit – in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (siehe OLG Hamburg, Beschluss vom 15. April 2020 – 12 UF 27/19, NZFam 2020, 543 = juris) gehalten, ihr Ablehnungsgesuch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO unverzüglich anzubringen. Auch in der Literatur wird im Hinblick auf diese gesetzliche Regelung für die anwaltliche Mandatswahrnehmung geraten, im Zweifel mit der Anbringung eines Ablehnungsgesuchs nicht zuzuwarten, weil ansonsten der endgültige Verlust des Ablehnungsrechts drohe (siehe Fellner, MDR 2020, 1499; Götsche, jurisPR-FamR 6/2022 Anm. 4; Kischkel, NZFam 2020, 543). Selbst bei großzügiger Betrachtung ist das Ablehnungsgesuch am 17. März 2021 aber nicht mehr unverzüglich im Sinne von § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO angebracht worden. Die Beschwerdeführerin kannte die von ihr angeführten Ablehnungsgründe seit dem 26. Februar 2021. Es kommt hinzu, dass das Ablehnungsrecht nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 – I ZR 195/15, NJW-RR 2018, 1461 = juris, Rn. 4) ausscheidet, wenn das Verfahren in der betreffenden Instanz endgültig abgeschlossen ist. Hier drohte ein solcher endgültiger Abschluss nach Ablauf des 10. März 2021. Wenn die Beschwerdeführerin das Schicksal ihres Ablehnungsgesuchs nicht dem Zufall überlassen und die vom Familiensenat später gewählte Begründung der Verwerfungsentscheidung nicht herausfordern, sondern sicher ausschließen wollte, musste sie den Ablehnungsantrag vor Ablauf des 10. März 2021 stellen (siehe auch Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage 2014, § 44 Fn. 67 mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. August 1980 – 1 BvR 218/80, MDR 1981, 470 [Leitsatz mit Anmerkung der MDR-Schriftleitung] = juris). bb) Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich einer in dem Beschluss vom 15. April 2021 liegenden Grundrechtsverletzung darüber hinaus auch nicht in der von § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG geforderten Weise ausreichend substantiiert begründet worden. Um den aus § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG folgenden Anforderungen zu genügen, muss ein Beschwerdeführer hinreichend substantiiert dartun, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein "Superrevisionsgericht" ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, DVBl 2021, 260 = juris, Rn. 6, und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Die Begründung darf sich nicht in der Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen (VerfGH NRW, Beschluss vom 25. August 2020 – VerfGH 21/20.VB-2, juris, Rn. 9). Im Falle einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss sich vielmehr hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandergesetzt werden (VerfGH NRW, Beschluss vom 4. April 2022 – VerfGH 125/21.VB-3, juris, Rn. 11). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Zwar führt sie den verfassungsrechtlichen Maßstab für eine Verletzung der von ihr durch die Selbstentscheidung der abgelehnten Richter als verletzt gerügten Rechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG partiell zutreffend an, indem sie ausführt, dass eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in jeder fehlerhaften Anwendung der Zuständigkeitsregeln beziehungsweise Handhabung des Ablehnungsrechts gesehen werden kann, vielmehr ein Fall der Willkür vorliegen muss (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 – VerfGH 24/20.VB-2, juris, Rn. 18). Auch benennt sie Willkür in diesem Zusammenhang zutreffend als einen Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beziehungsweise beschreibt sie als grundlegende Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 11. Februar 2020 – VerfGH 32/19.VB-3, NJW-RR 2020, 631 = juris, Rn. 19). Sie prüft eine Rechtsverletzung anhand dieses Maßstabs aber nur unzureichend und stellt sich infolgedessen nicht die Frage, ob nicht Maßstabsbesonderheiten gelten. Mit den Einzelfallumständen, die für die betreffende Beurteilung relevant sind, setzt sie sich nicht ausreichend und nicht zutreffend auseinander. Die sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen werden aber auch dann verfehlt, wenn den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – wie hier – die notwendige Sachverhaltsanbindung fehlt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Januar 2022 – VerfGH 191/20.VB-1, juris, Rn. 16). Die Verfassungsbeschwerde beschränkt sich im Wesentlichen darauf, auszuführen, dass der Familiensenat die Hauptsacheentscheidung zu einem Zeitpunkt getroffen habe, als ihm das Ablehnungsgesuch bereits vorgelegen habe. Der Senat habe absichtsvoll trotz vorliegenden Ablehnungsgesuchs entschieden und sei anschließend jedenfalls verpflichtet gewesen, die Entscheidung wieder zurückzunehmen, weil der Beschluss die Geschäftsstelle am 17. März 2021 noch nicht verlassen habe. Das alles geht an dem zu beurteilenden Sachverhalt indes vorbei. Die Beschwerdeführerin kann eine bestimmte zeitliche Reihenfolge nur aufs Geratewohl und ins Blaue hinein behaupten. Nach dem Akteninhalt steht gerade nicht fest, dass das Ablehnungsgesuch bereits bei Gericht eingegangen und von den Senatsmitgliedern zur Kenntnis genommen war, bevor die Beschwerdeentscheidung zur Geschäftsstelle gelangte. Nach dem von der Geschäftsstelle angebrachten Erlassvermerk ist der Beschluss in der Hauptsache durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 17. März 2021 erlassen worden. Demgegenüber ist das Ablehnungsgesuch, das am 17. März 2021 um 11:12 Uhr als elektronisches Dokument bei Gericht eingegangen ist, erst am 18. März 2021 zur Senatsgeschäftsstelle gelangt, wie sich aus dem Eingangsvermerk der Geschäftsstelle auf dem Ausdruck des Dokuments ergibt. Sofern die Verfassungsbeschwerde schließlich meint, der Familiensenat habe die Beschwerdeentscheidung daraufhin noch zurücknehmen müssen, trifft auch das nicht zu. Wenn das Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer mündlichen Verhandlung absieht, ist der Beschluss gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG mit Übergabe an die Geschäftsstelle erlassen (Feskorn, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 38 FamFG Rn. 16 m. w. N.). Mit dem Erlass ist die Entscheidung existent und kann nicht mehr außerhalb eines gesetzlich dafür vorgesehenen Verfahrens geändert werden (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2015 – XII ZB 586/14, NJW-RR 2015, 1346 = juris, Rn. 5). Die Ausführungen der Verfassungsbeschwerde zu § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, die im Übrigen ebenfalls unzureichend sind, ändern an all dem nichts. Nicht ausreichend begründet ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters durch den Beschluss vom 15. April 2021 in der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht. Die hierfür geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe legt die Verfassungsbeschwerde nicht dar. b) Ebenfalls wegen Verstoßes gegen den Subsidiaritätsgrundsatz unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen vom 17. März 2021 wendet. Der Subsidiaritätsgrundsatz verpflichtet dazu, rechtzeitig vor Erlass der Hauptsacheentscheidung einen effektiven Befangenheitsantrag zu stellen, wenn aus Sicht des Beschwerdeführers Befangenheitsgründe vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 1991 – 2 BvR 964/90, NJW 1993, 2926 = juris, Rn. 3). Dieser Anforderung ist die Beschwerdeführerin nach dem Vorstehenden nicht gerecht geworden. c) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss und das zweite Versäumnisurteil des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Februar 2021 richtet, ist sie unzulässig. Der Zulässigkeit stand ab dem Zeitpunkt ihrer Erhebung zunächst das Verbot doppelter Rechtshängigkeit gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG a. F. i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG entgegen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2021 – VerfGH 44/21.VB-2, juris, Rn. 10, und vom 7. Dezember 2021 – VerfGH 77/21.VB-2, juris, Rn. 7). Die Beschwerdeführerin hatte – im Verfahren VerfGH 65/21.VB-2 – wegen derselben gerichtlichen Entscheidungen bereits zuvor Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erhoben. Seit Beendigung des älteren Verfassungsbeschwerdeverfahrens durch Beschluss vom 7. Dezember 2021 ist die zweite Verfassungsbeschwerde gegen dieselben, bereits zuvor angegriffenen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG a. F. bzw. heute § 13 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 121 Nr. 1 VwGO unzulässig, weil ihr die Rechtskraft des genannten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs entgegensteht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 24. August 2021 – VerfGH 98/21.VB-2, juris, Rn. 16). d) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 33. Zivilsenats vom 14. April 2021 richtet, mit dem der Senat das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 17. März 2021 als unzulässig verworfen hat, ist sie jedenfalls offensichtlich unbegründet. aa) Das gilt zum einen hinsichtlich der Rüge einer Verletzung der Rechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG durch die vorgeblich unzulässige Selbstentscheidung der Richter über das Ablehnungsgesuch vom 17. März 2021. (1) Eine willkürliche und damit verfassungswidrige Entziehung des gesetzlichen Richters im Ablehnungsverfahren kann nicht in jeder fehlerhaften Anwendung der Ablehnungsvorschriften durch den abgelehnten Richter gesehen werden. Andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß angesehen werden (siehe VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 50/19.VB-3, juris, Rn. 9, und vom 11. Februar 2020 – VerfGH 32/19.VB-3, NJW-RR 2020, 631 = juris, Rn. 19). Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind erst überschritten, wenn die Annahme des abgelehnten Richters, über das Ablehnungsgesuch selbst entscheiden zu dürfen, im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 1 BvR 526/19, NJW-RR 2021, 1436 = juris, Rn. 22; VerfGH NRW, Beschluss vom 11. Februar 2020 – VerfGH 32/19.VB-3, NJW-RR 2020, 631 = juris, Rn. 19 m. w. N.). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 – 1 BvR 3084/06, NJW-RR 2008, 72 = juris, Rn. 21; VerfGH NRW, Beschluss vom 11. Februar 2020 – VerfGH 32/19.VB-3, NJW-RR 2020, 631 = juris, Rn. 19). (2) Dies zugrunde gelegt, scheidet eine willkürliche sowie die Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennende Entscheidung der abgelehnten Richter des 33. Zivilsenats offensichtlich aus. Nach ständiger Rechtsprechung der Fachgerichte kann ein Spruchkörper abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise in ursprünglicher Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheiden. Voraussetzung ist, dass es sich um gänzlich untaugliche beziehungsweise offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche handelt (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 – I ZR 28/19, juris, Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 7 C 13/13, NJW 2014, 953 = juris, Rn. 5). Ist das der Fall, gerät eine Selbstentscheidung nicht mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens der abgelehnten Richter voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 – 1 BvR 3084/06, NJW-RR 2008, 72 = juris, Rn. 19 f.). Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll indes nur echte Formalentscheidungen ermöglichen. Völlige Untauglichkeit oder offensichtliche Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ist demnach nur anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (BGH, Beschluss vom 23. April 2020 – I ZR 28/19, juris, Rn. 6). Dies trifft indes auf Ablehnungsgesuche zu, die erst nach vollständigem Abschluss der Instanz gestellt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind solche Ablehnungsgesuche unzulässig, weil die beteiligten Richter ihre Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben und die Entscheidung von dem Gericht, dem die abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden kann (vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2007 – IV ZB 38/06, NJW-RR 2007, 1653 = juris, Rn. 5, und vom 14. Oktober 2021 – LwZB 2/20, NJW-RR 2022, 138 = juris, Rn. 4 m. w. N.). Diese Rechtsprechung wiederum begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, ein Ablehnungsrecht auch noch nach Abschluss der Instanz einzuräumen (VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Juli 2019 – VerfGH 5/19.VB-1, NVwZ-RR 2019, 980 = juris, Rn. 13 m. w. N.). Der 33. Zivilsenat ist im Beschluss vom 14. April 2021 auch zutreffend vom vollständigen Abschluss der Instanz ausgegangen. Das Berufungsverfahren war mit dem zweiten Versäumnisurteil vom 5. Februar 2021 beendet. bb) Dass die Verfassungsbeschwerde jedenfalls offensichtlich unbegründet ist, gilt zum anderen auch hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde. Von deren verfassungswidriger Nichtzulassung kann im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung, gegen die eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, nur ausgegangen werden, wenn die Zulassung der Rechtsbeschwerde objektiv nahe lag (VerfGH NRW, Beschluss vom 26. Januar 2021 – VerfGH 19/20.VB-3, juris, Rn. 20). Das ist mit Blick auf die Zulassungsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO hier aber nicht der Fall. Die mit dem Beschluss vom 14. April 2021 entschiedene Rechtssache hatte weder grundsätzliche Bedeutung noch erforderten die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Es entspricht ständiger fachgerichtlicher Rechtsprechung, dass Ablehnungsgesuche nach vollständiger Beendigung der Instanz unzulässig sind und von den abgelehnten Richtern selbst als unzulässig verworfen werden können. 2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.