OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 C 13/13

BVERWG, Entscheidung vom

55mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch gegen alle Richter eines obersten Bundesgerichts ist nicht per se rechtsmissbräuchlich; es erfordert aber inhaltliche Darlegung konkreter Befangenheitsgründe. • Bei obersten Bundesgerichten kann die Regelung, andere Richter zur Entscheidung heranzuziehen, nicht immer greifen; in Sondersituationen ist eine einschränkende Handhabung des Verbots der Selbstentscheidung möglich, ohne Prüfungsmaßstab zu lockern. • Die bloß allgemeine oder vermutete wirtschaftliche Nähe der Richter zu einem Verfahrensgegenstand begründet allein keinen Befangenheitsgrund; es müssen erhebliche, für den Richter erkennbare persönliche oder wirtschaftliche Interessen vorliegen. • Die Mitgliedschaft der Richter in einem Verein oder dienstliche Äußerungen Dritter begründen ohne weitere konkrete Anknüpfungstatsachen keine Besorgnis der Befangenheit. • § 54 Abs. 3 VwGO ist auf Mitglieder des Präsidiums eines nicht körperschaftlich strukturierten obersten Bundesgerichts nicht anwendbar.
Entscheidungsgründe
Befangenheitsablehnung gegen Richter obersten Bundesgerichts: strenge Prüfung, Selbstentscheidung nur in Ausnahmsfällen • Ein Ablehnungsgesuch gegen alle Richter eines obersten Bundesgerichts ist nicht per se rechtsmissbräuchlich; es erfordert aber inhaltliche Darlegung konkreter Befangenheitsgründe. • Bei obersten Bundesgerichten kann die Regelung, andere Richter zur Entscheidung heranzuziehen, nicht immer greifen; in Sondersituationen ist eine einschränkende Handhabung des Verbots der Selbstentscheidung möglich, ohne Prüfungsmaßstab zu lockern. • Die bloß allgemeine oder vermutete wirtschaftliche Nähe der Richter zu einem Verfahrensgegenstand begründet allein keinen Befangenheitsgrund; es müssen erhebliche, für den Richter erkennbare persönliche oder wirtschaftliche Interessen vorliegen. • Die Mitgliedschaft der Richter in einem Verein oder dienstliche Äußerungen Dritter begründen ohne weitere konkrete Anknüpfungstatsachen keine Besorgnis der Befangenheit. • § 54 Abs. 3 VwGO ist auf Mitglieder des Präsidiums eines nicht körperschaftlich strukturierten obersten Bundesgerichts nicht anwendbar. Die Klägerin betreibt eine juristische Datenbank und verlangt vom Bundesverwaltungsgericht die Übermittlung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen in aufbereiteter Form, wie sie der juris GmbH zur Verfügung gestellt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gab der Klage mit Verweis auf Gleichbehandlungsansprüche nach § 3 I IWG und Art. 3 I GG statt. Die Klägerin lehnte daraufhin alle Richter des Bundesverwaltungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab und begründete dies insbesondere mit deren Mitgliedschaft in einem Richterverein, vermuteter wirtschaftlicher Betroffenheit sowie Äußerungen der Gerichtspräsidialspitze. Der Senat hatte darüber zu entscheiden, ob er unter Mitwirkung der abgelehnten Richter selbst über die Ablehnungsgesuche entscheiden darf oder ob ein anderes Gremium heranzuziehen ist. Es ging auch um die Frage, ob vermutete finanzielle Nachteile des Richtervereins und Zitierpraxis der Senate die Unvoreingenommenheit begründen. • Verfahrensrechtlich gilt grundsätzlich, dass über Ablehnungsgesuche das Gericht entscheidet, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 54 I VwGO i.V.m. § 45 ZPO). Ausnahmsweise kann bei offensichtlich unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen auch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden werden; diese Ausnahme ist eng zu fassen. • Bei obersten Bundesgerichten besteht eine praktische Lücke, weil § 45 Abs. 3 ZPO (Vertretung durch höheres Gericht) nicht anwendbar ist; deshalb ist in besonderen Fällen eine einschränkende Handhabung des Selbstentscheidungsverbots geboten, ohne inhaltliche Maßstäbe zur Befangenheit aufzuweichen. • Zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit genügen nach § 54 I VwGO i.V.m. § 42 II ZPO objektiv zureichende Gründe, die bei vernünftiger Würdigung den Zweifel an Unparteilichkeit rechtfertigen; bloße Vermutungen oder subjektive Ängste sind unzureichend. • Die pauschale Ablehnung aller Richter war nicht automatisch rechtsmissbräuchlich, weil die Klägerin zusätzlich konkrete Umstände behauptete; gleichwohl übersteigen die vorgetragenen Gründe die Bagatellgrenze nicht: ein eigenes, erkennbares wirtschaftliches Interesse der Richter am Ausgang war nicht dargetan. • Die behauptete wirtschaftliche Betroffenheit des Richtervereins ist angesichts der geringen finanziellen Auswirkungen und der bestehenden Konkurrenzsituation der Entscheidungssammlung nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Unparteilichkeit zu begründen. • Äußerungen der Präsidentin oder die Zitierpraxis des 7. Revisionssenats rechtfertigen ebenfalls keinen Befangenheitsverdacht, weil Dienstaufsicht und dienstliche Publikationen die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen und die Zitierweise auf verfügbare Arbeitsmittel zurückzuführen ist. • § 54 Abs. 3 VwGO findet auf das Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts keine Entsprechung, da das Gericht nicht körperschaftlich strukturiert ist und die Vorschrift somit nicht anwendbar ist. Die Ablehnungsgesuche der Klägerin werden insgesamt zurückgewiesen. Eine Selbstentscheidung des Senats war nur in engen Ausnahmefällen zulässig; hier aber bestand kein hinreichender Befangenheitsgrund gegen die Richter des Bundesverwaltungsgerichts. Die behauptete wirtschaftliche Nähe der Richter über die Mitgliedschaft im Richterverein sowie Hinweise auf Äußerungen der Präsidentin und Zitierpraxis genügen bei vernünftiger Würdigung nicht, um objektive Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu begründen. Damit ist die öffentliche Funktion der Rechtsprechung und die Beschlussfähigkeit des Gerichts gewahrt; die Richter sind zur weiteren Entscheidung des Ausgangsverfahrens befugt.