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Beschluss

185/21

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

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Leitsätze
1a. Das Recht auf effektiven Rechtschutz (Art 15 Abs 4 S 1 VvB ) verbietet, an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a VwGO überspannte Anforderungen zu stellen. Um die Zulassung der Berufung zu erreichen, genügt es daher, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen (vgl BVerfG, 07.10.2020, 2 BvR 2426/17 ). (Rn.9) 1b. Das schließt aber nicht aus, die Zulassung der Berufung abzulehnen, weil sich das Urteil aus anderen Gründen als den erstinstanzlich angeführten im Ergebnis als richtig erweist. Verneint das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, darf es jedoch nicht erstmals Erwägungen heranziehen, die grundsätzliche Bedeutung haben, aber vom erstinstanzlichen Gericht nicht behandelt oder offengelassen wurden. (Rn.10) 2. Hier: Keine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz im Ausgangsverfahren bzgl der Ausweisung des Beschwerdeführers gem § 53 Abs 1 AufenthG 2004. 2a. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung zur Nichtzulassung der Berufung darauf gestützt, dass § 36 Abs 2 AufenthG dem Beschwerdeführer einen Anknüpfungspunkt für die Neubegründung eines Aufenthaltsrechtes in Deutschland biete, weil die von der Vorschrift vorausgesetzte außergewöhnliche Härte verfassungskonformer Auslegung zugänglich sei.(Rn.11) 2b. Diese Erwägungen enthalten keine Entscheidung höchstrichterlich noch ungeklärter Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Das OVG geht mit seiner Entscheidung nicht über die hierzu ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung hinaus, die eine verfassungsrechtliche und menschenrechtliche Prägung des Begriffs der außergewöhnlichen Härte annimmt (vgl BVerwG, 30.07.2013, 1 C 15/12 ). (Rn.12)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Das Recht auf effektiven Rechtschutz (Art 15 Abs 4 S 1 VvB ) verbietet, an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a VwGO überspannte Anforderungen zu stellen. Um die Zulassung der Berufung zu erreichen, genügt es daher, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen (vgl BVerfG, 07.10.2020, 2 BvR 2426/17 ). (Rn.9) 1b. Das schließt aber nicht aus, die Zulassung der Berufung abzulehnen, weil sich das Urteil aus anderen Gründen als den erstinstanzlich angeführten im Ergebnis als richtig erweist. Verneint das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, darf es jedoch nicht erstmals Erwägungen heranziehen, die grundsätzliche Bedeutung haben, aber vom erstinstanzlichen Gericht nicht behandelt oder offengelassen wurden. (Rn.10) 2. Hier: Keine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz im Ausgangsverfahren bzgl der Ausweisung des Beschwerdeführers gem § 53 Abs 1 AufenthG 2004. 2a. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung zur Nichtzulassung der Berufung darauf gestützt, dass § 36 Abs 2 AufenthG dem Beschwerdeführer einen Anknüpfungspunkt für die Neubegründung eines Aufenthaltsrechtes in Deutschland biete, weil die von der Vorschrift vorausgesetzte außergewöhnliche Härte verfassungskonformer Auslegung zugänglich sei.(Rn.11) 2b. Diese Erwägungen enthalten keine Entscheidung höchstrichterlich noch ungeklärter Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Das OVG geht mit seiner Entscheidung nicht über die hierzu ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung hinaus, die eine verfassungsrechtliche und menschenrechtliche Prägung des Begriffs der außergewöhnlichen Härte annimmt (vgl BVerwG, 30.07.2013, 1 C 15/12 ). (Rn.12) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der am 4. Mai 1992 geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist in Deutschland geboren und aufgewachsen. Seine Eltern - seine Mutter seit dem Alter von sieben Jahren - und seine beiden volljährigen Geschwister sowie weitere Verwandte leben ebenfalls in Deutschland. Der Beschwerdeführer war bis 4. Mai 2008 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Im Mai 2008 erhielt er eine Niederlassungserlaubnis. Eine Ausbildung zum Maurer beendete er nicht. Das Landgericht Berlin verurteilte ihn im Jahr 2013 wegen Computerbetruges unter Einbeziehung eines Urteils von 2012 wegen Körperverletzung zu einer Gesamtjugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten. Mit Urteil vom 20. Juni 2018 - 528 KLs 6/18 - verurteilte es ihn wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringfügiger Menge unter Einbeziehung des Urteils vom 24. Oktober 2017 - 530 KLs 26/17 - betreffend den gleichen Straftatbestand zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten. Von September 2018 bis September 2019 absolvierte der Beschwerdeführer einen Qualifikationslehrgang zum Küchenhelfer. Am 19. November 2020 wechselte der Beschwerdeführer aufgrund einer positiven Prognose in den offenen Vollzug. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2018 wies die Ausländerbehörde den Beschwerdeführer wegen seiner Straftaten gemäß § 53 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - aus, drohte ihm die Abschiebung an und verfügte ein an die Ausweisung geknüpftes Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG von sieben Jahren. Zur Begründung verwies die Ausländerbehörde unter Berücksichtigung von Bleibeinteressen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auf spezial- und generalpräventive Zwecke gemäß § 57 Abs. 1 AufenthG. Aufgrund der positiven Entwicklung des Beschwerdeführers im Strafvollzug befristete die Ausländerbehörde das Einreise- und Aufenthaltsverbot am 2. März 2021 auf vier Jahre. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die gegen den Ausweisungsbescheid erhobene Klage mit Urteil vom 2. März 2021 ab. Der Beschwerdeführer beantragte die Zulassung der Berufung und machte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Ein spezialpräventiver Zweck liege aufgrund seiner positiven Entwicklung nicht mehr vor. Es seien lediglich seine Bindungen zu seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern berücksichtigt worden, nicht aber zu seiner sonstigen im Bundesgebiet lebenden Verwandtschaft. Nicht berücksichtigt worden sei auch, dass seine Familie bereits in dritter Generation im Bundesgebiet lebe. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung hätten die Ausländerbehörde und das Gericht die Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers nach Deutschland angenommen, ohne diese rechtlich zu prüfen. Eine Rückkehrmöglichkeit bestehe u. a. altersbedingt mit Blick auf die einschlägigen Regelungen faktisch gar nicht. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2021 lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei ohne den Rahmen des offenen Vollzugs noch nicht ausreichend stabilisiert. Den familiären Bindungen im Bundesgebiet komme ein geringes Gewicht zu angesichts der Volljährigkeit der Geschwister des Beschwerdeführers und des Vorhandenseins von Verwandten in der Türkei. § 36 Abs. 2 AufenthG biete ihm bei verfassungskonformer Auslegung einen Anknüpfungspunkt für die Neubegründung seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet. Insoweit verwies das Oberverwaltungsgericht auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Dezember 2009 - 7 A 10881/09. Der Beschwerdeführer kam der angekündigten Abschiebung zuvor und reiste am 22. Oktober 2021 aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletze ihn in seinem Justizgewährungsanspruch aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Verfassung von Berlin - VvB -, seinem Grundrecht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Artikel 7 Abs. 1 VvB i. V. m. Art. 6 VvB, seinem durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatleben sowie seinem durch Art. 17 VvB garantierten Recht auf Freizügigkeit. Das Oberverwaltungsgericht habe den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht gerechtfertigter Weise erschwert, indem es über die im Zulassungsverfahren bestehende eingeschränkte Prüfungskompetenz weit hinausgegangen sei und die dem Berufungsverfahren vorbehaltene Klärung schwieriger Rechtsfragen vorweggenommen habe. Zugleich seien im Rahmen der Abwägung etwaige Rückkehrmöglichkeiten zu prüfen und in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen gewesen, die hier gefehlt hätten. Es handele sich bei der durch das Oberverwaltungsgericht herangezogenen Ansicht zu einer angeblichen Rückkehrmöglichkeit im Wege der verfassungskonformen Auslegung von § 36 Abs. 2 AufenthG um eine vereinzelte Meinung in der Rechtsprechung. Tatsächlich sei ihm eine Rückkehr nicht möglich. Das Oberverwaltungsgericht habe seinen starken Bindungen nicht hinreichend Rechnung getragen, obwohl er in der Bundesrepublik geboren und aufgewachsen sei. Zudem handele es sich bei den Straftaten nicht um besonders schwere, die Sicherheit des Staates gefährdende Straftaten. Wegen der Schwierigkeit dieser Rechtsfrage sei die Nichtzulassung der Berufung willkürlich gewesen. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2021 verletzt insbesondere das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtschutz aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB nicht. Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, gewährleistet Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. An die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a VwGO dürfen deshalb keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Beschluss vom 19. Dezember 2006 - VerfGH 45/06 -, juris Rn. 46; zum Bundesrecht - Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfG, Beschlüsse vom 7. Oktober 2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris Rn. 33 und vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 28). Es genügt daher insoweit, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen, um die Zulassung der Berufung zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Oktober 2020, a. a. O., Rn. 34 und vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, juris Rn. 96). Das schließt aber nicht aus, die Zulassung der Berufung abzulehnen, weil sich das Urteil aus anderen Gründen als den erstinstanzlich angeführten im Ergebnis als richtig erweist. Verneint das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, darf es jedoch nicht erstmals Erwägungen heranziehen, die grundsätzliche Bedeutung haben, aber vom erstinstanzlichen Gericht nicht behandelt oder offengelassen wurden. Der Rechtsschutz, den der Gesetzgeber für Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgesehen hat, nämlich ihre Überprüfung im Berufungsverfahren selbst, würde damit in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verkürzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2020, a. a. O., Rn. 34). Diesen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass dem Beschwerdeführer, entgegen seiner Ansicht, eine Rückkehr ins Bundesgebiet voraussichtlich nicht unmöglich sei. § 36 Abs. 2 AufenthG biete ihm, solange seine Mutter und seine Geschwister im Bundesgebiet lebten, einen Anknüpfungspunkt für die Neubegründung eines Aufenthaltsrechtes in Deutschland, weil die von der Vorschrift vorausgesetzte außergewöhnliche Härte verfassungskonformer Auslegung zugänglich sei. Den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen für die Möglichkeit einer Wiedereinreise könnte auf der Ebene dieser Vorschrift hinreichend Rechnung getragen werden. Diese vom Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich angestellten Erwägungen enthalten keine Entscheidung höchstrichterlich noch ungeklärter Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Das Oberverwaltungsgericht hat bei seinen Erwägungen unterstellt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Erteilung eines Aufenthaltsrechts zur Wiedereinreise gebieten könnte. Davon ausgehend hat es eine entsprechende Auslegung des Tatbestandsmerkmales der außergewöhnlichen Härte in § 36 Abs. 2 AufenthG für möglich gehalten. Das geht nicht über die hierzu ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung hinaus, die eine verfassungsrechtliche und menschenrechtliche Prägung des Begriffs der außergewöhnlichen Härte annimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15/12 -, juris Rn. 11). Eine darüberhinausgehende Präzisierung des Anwendungsbereichs von § 36 Abs. 2 AufenthG hat das Oberverwaltungsgericht nicht vorgenommen. Es hat lediglich angenommen, dass die Vorschrift Anknüpfungspunkt für die Neubegründung eines Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein kann. Das entspricht ebenfalls der zu der Vorschrift ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Bestehen eines Anspruchs nach § 36 Abs. 2 AufenthG nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden kann (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 12). Hinsichtlich der weiteren vom Beschwerdeführer gerügten Grundrechte genügt seine Verfassungsbeschwerde nicht den Darlegungsanforderungen, weil sie, soweit es sich überhaupt um Grundrechte der Verfassung von Berlin handelt, einen Verfassungsverstoß schon nicht schlüssig dartut. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist mit 5 : 3 Stimmen ergangen.