Beschluss
7/23, 7 A/23
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist. Anderenfalls überspannt das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten und verkennt, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht und daher insbesondere nicht dazu dient, schwierige und strittige Rechtsfragen zu klären. Für die Beurteilung der Erfolgschance kommt es nicht auf die Auffassung des Richters oder der Richterin, sondern auf jene des oder der verständigen, unbemittelten Rechtssuchenden bei Erhebung der Klage an (vgl VerfGH Berlin, 15.12.2021, 4/19 ; BVerfG, 08.07.2016, 2 BvR 2231/13 ). (Rn.17)
2a. Das Recht Minderjähriger auf Beteiligung ergibt sich aus Art 24 Abs 1 S 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh). Dieses wird beeinträchtigt, wenn dem Kind trotz zureichendem Alter und Reifegrad keine ausreichende Möglichkeit eröffnet wird, seine Meinung zu äußern und in den Entscheidungsprozess einzubringen; dem Kind muss die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit eröffnet werden, sich zu äußern. Dabei ist die Meinung des Kindes umso mehr zu berücksichtigen, je älter und reifer das Kind ist. (Rn.22)
2b. Auch aus dem Wortlaut in § 1788 Nr 5 BGB ergibt sich, dass eine Beteiligung Minderjähriger bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen erfolgen muss. Die Bedeutung des Rechts auf Beteiligung findet zudem in der korrespondierenden Pflicht des Vormunds gemäß § 1790 Abs 2 S 2 BGB eine Bestätigung. (Rn.24)
2c. Eine Beteiligung des Mündels ist nicht in das Ermessen des Vormunds gestellt (§ 1626 Abs 2 S 2 BGB). (Rn.25)
3. Hier:
3a. Das VG hat die Anforderungen an die Erfolgsaussichten in seiner Entscheidung über die Ablehnung von PKH überspannt. Aus der Sicht eines verständigen, unbemittelten Rechtssuchenden war die Erfolgsaussicht der Klage nicht lediglich eine entfernte. Der Ausgang des Verfahrens vor dem VG ist vielmehr offen. Die maßgebliche Frage, ob das ursprüngliche Asylklageverfahren des Beschwerdeführers durch die Klagerücknahme des Vormunds beendet wurde, ist schwierig und bedarf einer näheren Erörterung. (Rn.18)
aa. Eine Beteiligung des Beschwerdeführers vor Rücknahme der Asylklage durch dessen Bevollmächtigten dürfte notwendig gewesen sein. (Rn.26)
bb. Bei dem Asylverfahren handelt es sich um eine für die Zukunft des Beschwerdeführers besonders bedeutsame Angelegenheit. Es bestimmt das Bleiberecht des Beschwerdeführers und die hieran anknüpfenden Möglichkeiten einer Ausbildung und Erwerbstätigkeit. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Beschwerdeführer bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde und es sich bei seiner Klage um eine sogenannte „Aufstockerklage“ handelt, in der die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft angestrebt wird. Insbesondere wegen der Einschränkungen des Familiennachzugs bei subsidiär Schutzberechtigten kann die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Beschwerdeführer rechtlich vorteilhaft sein. Dies war für den Vormund, das Bezirksamt, zum Zeitpunkt der Klagerücknahme auch erkennbar. (Rn.27)
3b. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Unterbleiben der notwendigen Beteiligung des Beschwerdeführers zur Unwirksamkeit der Klagerücknahme führt (wird ausgeführt). (Rn.29)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. August 2022 - VG 27 K 1/22 A - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 10 Abs. 1 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Sozialstaatsprinzip). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. November 2022 - VG 27 K 260/22 R - ist gegenstandslos.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist. Anderenfalls überspannt das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten und verkennt, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht und daher insbesondere nicht dazu dient, schwierige und strittige Rechtsfragen zu klären. Für die Beurteilung der Erfolgschance kommt es nicht auf die Auffassung des Richters oder der Richterin, sondern auf jene des oder der verständigen, unbemittelten Rechtssuchenden bei Erhebung der Klage an (vgl VerfGH Berlin, 15.12.2021, 4/19 ; BVerfG, 08.07.2016, 2 BvR 2231/13 ). (Rn.17) 2a. Das Recht Minderjähriger auf Beteiligung ergibt sich aus Art 24 Abs 1 S 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh). Dieses wird beeinträchtigt, wenn dem Kind trotz zureichendem Alter und Reifegrad keine ausreichende Möglichkeit eröffnet wird, seine Meinung zu äußern und in den Entscheidungsprozess einzubringen; dem Kind muss die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit eröffnet werden, sich zu äußern. Dabei ist die Meinung des Kindes umso mehr zu berücksichtigen, je älter und reifer das Kind ist. (Rn.22) 2b. Auch aus dem Wortlaut in § 1788 Nr 5 BGB ergibt sich, dass eine Beteiligung Minderjähriger bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen erfolgen muss. Die Bedeutung des Rechts auf Beteiligung findet zudem in der korrespondierenden Pflicht des Vormunds gemäß § 1790 Abs 2 S 2 BGB eine Bestätigung. (Rn.24) 2c. Eine Beteiligung des Mündels ist nicht in das Ermessen des Vormunds gestellt (§ 1626 Abs 2 S 2 BGB). (Rn.25) 3. Hier: 3a. Das VG hat die Anforderungen an die Erfolgsaussichten in seiner Entscheidung über die Ablehnung von PKH überspannt. Aus der Sicht eines verständigen, unbemittelten Rechtssuchenden war die Erfolgsaussicht der Klage nicht lediglich eine entfernte. Der Ausgang des Verfahrens vor dem VG ist vielmehr offen. Die maßgebliche Frage, ob das ursprüngliche Asylklageverfahren des Beschwerdeführers durch die Klagerücknahme des Vormunds beendet wurde, ist schwierig und bedarf einer näheren Erörterung. (Rn.18) aa. Eine Beteiligung des Beschwerdeführers vor Rücknahme der Asylklage durch dessen Bevollmächtigten dürfte notwendig gewesen sein. (Rn.26) bb. Bei dem Asylverfahren handelt es sich um eine für die Zukunft des Beschwerdeführers besonders bedeutsame Angelegenheit. Es bestimmt das Bleiberecht des Beschwerdeführers und die hieran anknüpfenden Möglichkeiten einer Ausbildung und Erwerbstätigkeit. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Beschwerdeführer bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde und es sich bei seiner Klage um eine sogenannte „Aufstockerklage“ handelt, in der die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft angestrebt wird. Insbesondere wegen der Einschränkungen des Familiennachzugs bei subsidiär Schutzberechtigten kann die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Beschwerdeführer rechtlich vorteilhaft sein. Dies war für den Vormund, das Bezirksamt, zum Zeitpunkt der Klagerücknahme auch erkennbar. (Rn.27) 3b. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Unterbleiben der notwendigen Beteiligung des Beschwerdeführers zur Unwirksamkeit der Klagerücknahme führt (wird ausgeführt). (Rn.29) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. August 2022 - VG 27 K 1/22 A - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 10 Abs. 1 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Sozialstaatsprinzip). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. November 2022 - VG 27 K 260/22 R - ist gegenstandslos. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe im einem asylrechtlichen Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Der am 1. Januar 2002 in Syrien geborene Beschwerdeführer reiste im Jahr 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Beschluss vom 9. August 2016 ordnete das Amtsgericht Schöneberg die Vormundschaft für ihn an. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2016 wurde das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf (Bezirksamt) zum Vormund bestellt. Das Bezirksamt stellte für den Beschwerdeführer einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Mit Bescheid vom 31. März 2017 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutzstatus zu. Im Übrigen lehnte es den Asylantrag ab. Der Beschwerdeführer habe keine individuelle Verfolgung dargelegt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch das Bezirksamt, am 7. April 2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin gerichtet auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und beantragte zugleich Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 12. Juni 2018 bewilligte das Verwaltungsgericht für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe und ordnete dem Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt bei. Mit Schreiben vom 25. September 2018 wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg bei Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist seien, allein wegen der Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland nicht stets von einem individuellen Verfolgungsrisiko ausgegangen werden könne. Dies gelte auch für Männer im wehrpflichtigen Alter. Daraufhin nahm der beigeordnete Rechtsanwalt die Klage des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2018 zurück. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom gleichen Tag ein. Eine Mitarbeiterin des Bezirksamtes notierte in dem Bericht an das Familiengericht am 7. März 2019: „Nach Rücksprache mit dem bevollmächtigten Rechtsanwalt hat dieser die Klage beim VG Berlin zurückgenommen.“ Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei dem Verwaltungsgericht nach dem Stand des Klageverfahrens. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 teilte das Verwaltungsgericht mit, dass das Verfahren eingestellt worden sei. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin und beantragte, den Einstellungsbeschluss vom 5. Oktober 2018 aufzuheben und der Klage vom 27. April 2017 stattzugeben. Hilfsweise erhob er eine Klage gerichtet auf die Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und beantragte Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumnis der Klagefrist. Zugleich beantragte er Prozesskostenhilfe. Zur Begründung seiner Klage trug der Beschwerdeführer vor, dass der beigeordnete Rechtsanwalt die Klage ohne sein Wissen und ohne seinen Willen zurückgenommen habe. Es sei nicht mit Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU und Art. 47 der EU-Grundrechte-Charta zu vereinbaren, wenn staatliche Stellen, die als Vormund bestellt seien, in Asylsachen Klagerücknahmen ohne Rücksprache mit dem minderjährigen Geflüchteten und gegen dessen Willen erklären könnten. Er habe einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dies folge sowohl daraus, dass das syrische Regime ihn bei seiner Rückkehr verfolgen würde, als auch daraus, dass er sich durch seine Flucht dem syrischen Wehrdienst entzogen habe. Ihm drohe darüber hinaus eine Verfolgung durch den Islamischen Staat. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 19. August 2022 ab und begründete dies damit, dass die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe. Die Klagerücknahme sei wirksam erklärt worden. Ein Verstoß gegen Unionsrecht liege nicht vor. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. November 2022 zurück. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 3. Januar 2023 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2022 und vom 16. November 2022. Er rügt eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - in Verbindung mit Art. 15 Abs. 4, Art. 22 Abs. 1 VvB, einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 10 Abs. 1 VvB und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Mit Gerichtsbescheid vom 22. Februar 2023 hat das Verwaltungsgericht die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellt, die noch aussteht. Am 16. März 2023 hat der Beschwerdeführer bei dem Verfassungsgerichtshof beantragt, ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe für die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. November 2022 richtet, ist sie unzulässig. Denn dieser Beschluss enthält keine eigenständige Beschwer, sondern lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem eine „Selbstkorrektur“ durch das Fachgericht unterbleibt (vgl. Beschlüsse vom 11. April 2014 - VerfGH 31/14 - Rn. 8 und vom 18. Mai 2016 - VerfGH 16/15 - Rn. 10; st. Rspr., wie alle Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gesetze.berlin.de). Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. August 2022 verletzt den Beschwerdeführer in seinem in Art. 10 Abs. 1 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und dem Sozialstaatsprinzip verbürgten Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit. Art. 10 Abs. 1 VvB gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 15 Abs. 4 VvB und dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 22 Abs. 1 VvB eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit das Institut der Prozesskostenhilfe dient. Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, hier nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf jedoch nur verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist. Anderenfalls überspannt das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten und verkennt, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht und daher insbesondere nicht dazu dient, schwierige und strittige Rechtsfragen zu klären. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Beurteilung der Erfolgschance kommt es nicht auf die Auffassung des Richters oder der Richterin, sondern auf jene des oder der verständigen, unbemittelten Rechtssuchenden bei Erhebung der Klage an (Beschlüsse vom 15. Dezember 2021 - VerfGH 4/19 - Rn. 14 und vom 12. Juli 2017 - VerfGH 51/16 - Rn. 12; Driehaus/Quabeck, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, 2020, Art. 10 Rn. 8 m. w. N.; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Dezember 2013 - 1 BvR 2531/12 -, juris Rn. 13, vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1267/15 -, juris Rn. 10 und vom 8. Juli 2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10, 15). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der angegriffenen Beschluss nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Erfolgsaussichten überspannt. Aus der Sicht eines verständigen, unbemittelten Rechtssuchenden bei Erhebung der Klage war die Erfolgsaussicht der Klage nicht lediglich eine entfernte. Der Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist vielmehr offen. Die maßgebliche Frage, ob das ursprüngliche Asylklageverfahren des Beschwerdeführers durch die Klagerücknahme des Vormunds beendet wurde, ist schwierig und bedarf einer näheren Erörterung. Es kann nicht sicher festgestellt werden, ob und wie der Beschwerdeführer vor der Rücknahme seiner Asylklage durch seinen Vormund, das Bezirksamt, beteiligt wurde. Ob eine Beteiligung stattgefunden hat, ergibt sich zunächst nicht aus dem Vermerk des Bezirksamtes vom 7. März 2019. Denn es ist unklar, ob die dort genannte Rücksprache mit dem bevollmächtigten Rechtsanwalt das Bezirksamt oder den Beschwerdeführer betrifft. Ob der Beschwerdeführer beteiligt wurde, ergibt sich darüber hinaus nicht eindeutig aus dem Schreiben des Bezirksamtes an den Verfassungsgerichtshof vom 24. April 2023. Danach enthalte die Vormundschaftsakte keine Informationen darüber, wie der Beschwerdeführer über die Entscheidung über die Rücknahme der Klage informiert worden sei. Diese Aussage und die weiteren Angaben des Bezirksamtes in dem Schreiben vom 24. April 2023 sind nicht hinreichend konkret genug, um eine Beteiligung des Beschwerdeführers zu belegen. Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer vor der Rücknahme seiner Asylklage nicht beteiligt wurde, könnte die Klagerücknahme wegen der fehlenden Beteiligung des Beschwerdeführers unwirksam sein. Dies setzt voraus, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers notwendig war (1.) und dass das Unterbleiben der Beteiligung dazu führt, dass die Klagerücknahme unwirksam ist (2.). 1. Es spricht einiges dafür, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers vorliegend notwendig war. a) Das Recht Minderjähriger auf Beteiligung ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 Satz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Danach wird die Meinung von Kindern in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Die Vorschrift sieht nach ihrem Wortlaut „wird“ ein Recht auf Beteiligung als notwendige Voraussetzung einer Berücksichtigung der Meinung von Kindern vor. Das Recht aus Abs. 1 Satz 3 wird beeinträchtigt, wenn dem Kind trotz zureichendem Alter und Reifegrad keine ausreichende Möglichkeit eröffnet wird, seine Meinung zu äußern und in den Entscheidungsprozess einzubringen; dem Kind muss die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit eröffnet werden, sich zu äußern (Jarass, in: Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 4. Aufl. 2021, Art. 46 Rn. 14). Dabei ist die Meinung des Kindes umso mehr zu berücksichtigen, je älter und reifer das Kind ist (Ross, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 24 Rn. 8). Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Beteiligungsvorschriften deuten darauf hin, dass das Beteiligungsrecht nicht nur ein reines Gehörsrecht ist, weil sonst die Berücksichtigung der Meinung nicht garantiert wäre (Ross, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 24 Rn. 8). Vielmehr dürfte eine Berücksichtigungspflicht vorliegen (Hölscheidt, in: Meyer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 5. Auflage 2019, Art. 24 Rn. 26). Das Recht Minderjähriger auf Beteiligung folgt überdies aus Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes - UN-Kinderrechtskonvention -, dem Bundestag und Bundesrat mit Gesetz vom 17. Februar 1992 (BGBl. II S. 121) zugestimmt haben und das nach Ratifikation am 6. März 1992 für Deutschland am 5. April 1992 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung vom 10. Juli 1992 - BGBl. II S. 990). Damit steht die UN- Kinderrechtskonvention als völkerrechtlicher Vertrag nach Art. 59 Abs. 2 GG einem Bundesgesetz gleich. Am 15. Juli 2010 wurden alle Vorbehalte zum Übereinkommen zurückgenommen (Beschluss des Bundesrates vom 26. März 2010, Kabinettsbeschluss vom 3. Mai 2010, formale Übergabe des Rücknahmeschreibens an die Vereinten Nationen am 15. Juli 2010). Nach Art. 12 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Auch nach dem Wortlaut dieser Vorschrift steht dem Kind bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Recht auf Beteiligung zu. Hierdurch sollen Kinder nicht mehr allein als schutzbedürftige Rechtsobjekte, sondern als eigenständige Rechtssubjekte wahrgenommen werden (Schmahl, in: Schmahl, Kinderrechtskonvention, 2. Auflage 2017, Einleitung Rn. 36). Das Recht Minderjähriger auf Beteiligung ergibt sich nunmehr auch aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Vormundschaftsrecht. Die zum 1. Januar 2023 im Rahmen der Reform des Vormundschaftsrechts eingeführte Vorschrift des § 1788 Nr. 5 BGB bestimmt, dass das Mündel insbesondere ein Recht auf Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten hat, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift „hat“ ergibt sich, dass eine Beteiligung bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen erfolgen muss. Die Bedeutung des Rechts auf Beteiligung findet zudem in der korrespondierenden Pflicht des Vormunds gemäß § 1790 Absatz 2 Satz 2 BGB eine Bestätigung. Danach ist der Vormund unabhängig und hat die Vormundschaft im Interesse des Mündels zu dessen Wohl zu führen (Absatz 1). Der Vormund hat Angelegenheiten der Personen- und der Vermögenssorge mit dem Mündel zu besprechen und ihn an Entscheidungen zu beteiligen, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist (Absatz 2 Satz 2). Auch diese Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut eine gebundene Vorschrift. Dass eine Beteiligung des Mündels nicht in das Ermessen des Vormunds gestellt ist, belegt schließlich auch die Gesetzesbegründung. Danach ist das Recht auf Beteiligung des Mündels an den ihn betreffenden Angelegenheiten aus dem Gebot gemäß § 1626 Absatz 2 Satz 2 BGB abgeleitet, wonach die Eltern Fragen der elterlichen Sorge mit dem Kind besprechen und Einvernehmen anstreben sollen. Über die allgemeine Besprechungspflicht hinaus soll der Vormund das Mündel auch in die Entscheidungssituation einbeziehen, soweit dies nach seiner Entwicklung angezeigt ist. Damit soll vermieden werden, dass „über seinen Kopf hinweg“ entschieden wird. Mit den Regelungen soll die Subjektstellung des Mündels in der Vormundschaft hervorgehoben und besser zur Geltung gebracht werden (Deutscher Bundestag, 19. Wahlperiode, Drucksache 19/24445, S. 203). Aus dem Recht auf Beteiligung folgt indes nicht, dass der Vormund in jedem Fall an die Meinung des Minderjährigen gebunden ist. b) Gemessen an diesen Vorschriften dürfte eine Beteiligung des Beschwerdeführers vor Rücknahme der Asylklage notwendig gewesen sein. Bei dem Asylverfahren handelt es sich um eine für die Zukunft des Beschwerdeführers besonders bedeutsame Angelegenheit. Es bestimmt das Bleiberecht des Beschwerdeführers und die hieran anknüpfenden Möglichkeiten einer Ausbildung und Erwerbstätigkeit. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Beschwerdeführer bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde und es sich bei seiner Klage um eine sogenannte „Aufstockerklage“ handelt, in der die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft angestrebt wird. Insbesondere wegen der Einschränkungen des Familiennachzugs bei subsidiär Schutzberechtigten kann die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Beschwerdeführer rechtlich vorteilhaft sein. Dies war für den Vormund, das Bezirksamt, zum Zeitpunkt der Klagerücknahme auch erkennbar. Der Vermerk des Bezirksamtes vom 7. März 2019 enthält Ausführungen zu der Frage des Familiennachzugs. Darüber hinaus legen auch Alter und Reifegrad des Beschwerdeführers eine notwendige Beteiligung nahe. Der Beschwerdeführer war zu dem Zeitpunkt der Klagerücknahme 16 Jahre und 9 Monate alt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er den erforderlichen Reifegrad für die Erörterung einer Rücknahme seiner Asylklage nicht besaß. 2. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Unterbleiben der notwendigen Beteiligung des Beschwerdeführers zur Unwirksamkeit der Klagerücknahme führt. Dafür müsste ein Verstoß gegen das Recht auf Beteiligung nicht nur im Innenverhältnis zwischen Vormund und Mündel wirken, sondern auch im Außenverhältnis auf die erklärte Klagerücknahme „durchschlagen“. Dies erfordert eine Abwägung im Einzelfall, im Rahmen derer u. a. die Bedeutung des Beteiligungsrechts, die Umstände, die den Vormund zu einer Rücknahme veranlasst haben, und die Folgen der erklärten Rücknahme für den Beschwerdeführer, insbesondere die Erfolgsaussichten seiner Klage, zu erörtern sind. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das Recht auf Beteiligung bei Verneinen einer Außenwirkung im konkreten Fall wirkungslos bleiben würde. Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung weiterer Grundrechte kommt es danach nicht mehr an. III. Der Beschluss vom 19. August 2022 wird aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen (§ 54 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -). Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Beschluss vom 16. November 2022, mit dem das Verwaltungsgericht Berlin die Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, ist gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.