Beschluss
3/22
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2023:0823.3.22.00
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Leitsätze
1a. Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art 8 Abs 1 S 1 und 2 iVm Art 6 Verf BE dar und ist ein wesentlicher Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens (vgl BVerfG, 21.12.2022, 2 BvR 378/20 ). Er kann insoweit auch Grundlage subjektiver öffentlicher Rechte sein. (Rn.11)
Bei Kapitaldelikten kann ein solcher Anspruch auch nahen Angehörigen zustehen. Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung besteht dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter – insbesondere Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person – abzuwehren, und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. (Rn.11)
1b. Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung kommt insbesondere dort in Betracht, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben (vgl BVerfG aaO ). Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen. Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder hierbei erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden. (Rn.12)
1c. Gerichte sind verpflichtet, die angefochtenen Akte der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen (VerfGH Berlin, 22.03.2023, 105/21 ). (Rn.14)
2a. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes dürfen an Form und Inhalt des Klageerzwingungsantrags keine Anforderungen gestellt werden, die über den Zweck hinausgehen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung durchzuführen (VerfGH Berlin, 11.11.2015, 95/14 ; vgl BVerfG, 02.07.2018, 2 BvR 1550/17 ). (Rn.18)
aa. Das Fachgericht hat dabei zum einen zu beachten, dass die formalen Anforderungen des § 172 Abs 3 S 1 StPO nicht das tatsächliche Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts verlangen, sondern lediglich dessen schlüssige Darlegung. Das Bestehen eines genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage ist mithin gerade keine Voraussetzung für den Zugang des Antragstellenden zum Gericht, sondern nur für die Anklageerhebung (§§ 170 Abs 1, 174 Abs 1 StPO) (vgl BVerfG, 02.07.2018, 2 BvR 1550/17 ). (Rn.18)
bb. Zum anderen hat das Fachgericht zu beachten, dass grundsätzlich keine Obliegenheit des Antragstellenden besteht, sich vorab durch Akteneinsicht Kenntnis vom Inhalt der Beweismittel zu verschaffen und den Inhalt sodann vollständig mitzuteilen. Das Fachgericht kann von dem Antragstellenden Darstellungen zu den Beweismitteln – über deren reine Angabe hinaus – daher nur insoweit verlangen, als der Beschwerdeführende seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung maßgeblich auch mit Inhalten aus den Ermittlungsakten begründet. In diesem Fall ist der Beschwerdeführende ausnahmsweise gehalten, auch den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert. (Rn.18)
3. Hier:
3a. Das KG hat die Anforderungen an eine Darstellung des Verfahrensablaufs durch die Beschwerdeführerin überspannt. Der schlüssige Vortrag der Beschwerdeführerin versetzt das Fachgericht hinreichend in die Lage, im Rahmen einer Begründetheitsprüfung den Tatsachenvortrag der Beschwerdeführerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ggf unmittelbar die Erhebung der öffentlichen Klage oder zumindest die Durchführung weiterer Ermittlungsmaßnahmen anzuordnen. (Rn.19)
3b. Dies gilt insbesondere, da der Sachverhalt dem KG zu großen Teilen bereits aus einem vorangegangenen Klageerzwingungsverfahren bekannt war. (Rn.21)
Tenor
1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 8. November 2021 - 6 Ws 167/21 -verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektive Strafverfolgung (Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Art. 6 VvB) sowie auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art 8 Abs 1 S 1 und 2 iVm Art 6 Verf BE dar und ist ein wesentlicher Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens (vgl BVerfG, 21.12.2022, 2 BvR 378/20 ). Er kann insoweit auch Grundlage subjektiver öffentlicher Rechte sein. (Rn.11) Bei Kapitaldelikten kann ein solcher Anspruch auch nahen Angehörigen zustehen. Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung besteht dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter – insbesondere Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person – abzuwehren, und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. (Rn.11) 1b. Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung kommt insbesondere dort in Betracht, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben (vgl BVerfG aaO ). Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen. Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder hierbei erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden. (Rn.12) 1c. Gerichte sind verpflichtet, die angefochtenen Akte der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen (VerfGH Berlin, 22.03.2023, 105/21 ). (Rn.14) 2a. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes dürfen an Form und Inhalt des Klageerzwingungsantrags keine Anforderungen gestellt werden, die über den Zweck hinausgehen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung durchzuführen (VerfGH Berlin, 11.11.2015, 95/14 ; vgl BVerfG, 02.07.2018, 2 BvR 1550/17 ). (Rn.18) aa. Das Fachgericht hat dabei zum einen zu beachten, dass die formalen Anforderungen des § 172 Abs 3 S 1 StPO nicht das tatsächliche Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts verlangen, sondern lediglich dessen schlüssige Darlegung. Das Bestehen eines genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage ist mithin gerade keine Voraussetzung für den Zugang des Antragstellenden zum Gericht, sondern nur für die Anklageerhebung (§§ 170 Abs 1, 174 Abs 1 StPO) (vgl BVerfG, 02.07.2018, 2 BvR 1550/17 ). (Rn.18) bb. Zum anderen hat das Fachgericht zu beachten, dass grundsätzlich keine Obliegenheit des Antragstellenden besteht, sich vorab durch Akteneinsicht Kenntnis vom Inhalt der Beweismittel zu verschaffen und den Inhalt sodann vollständig mitzuteilen. Das Fachgericht kann von dem Antragstellenden Darstellungen zu den Beweismitteln – über deren reine Angabe hinaus – daher nur insoweit verlangen, als der Beschwerdeführende seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung maßgeblich auch mit Inhalten aus den Ermittlungsakten begründet. In diesem Fall ist der Beschwerdeführende ausnahmsweise gehalten, auch den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert. (Rn.18) 3. Hier: 3a. Das KG hat die Anforderungen an eine Darstellung des Verfahrensablaufs durch die Beschwerdeführerin überspannt. Der schlüssige Vortrag der Beschwerdeführerin versetzt das Fachgericht hinreichend in die Lage, im Rahmen einer Begründetheitsprüfung den Tatsachenvortrag der Beschwerdeführerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ggf unmittelbar die Erhebung der öffentlichen Klage oder zumindest die Durchführung weiterer Ermittlungsmaßnahmen anzuordnen. (Rn.19) 3b. Dies gilt insbesondere, da der Sachverhalt dem KG zu großen Teilen bereits aus einem vorangegangenen Klageerzwingungsverfahren bekannt war. (Rn.21) 1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 8. November 2021 - 6 Ws 167/21 -verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektive Strafverfolgung (Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Art. 6 VvB) sowie auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Berlin, einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, mit dem die gegen die Einstellung gerichtete Beschwerde zurückgewiesen worden ist, sowie gegen einen Beschluss des Kammergerichts, mit dem ein Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren als unzulässig verworfen wurde. Die Beschwerdeführerin ist die Witwe des irakischen Staatsbürgers H. H., der am 27. September 2016 gegen 21:40 Uhr im Rahmen eines Polizeieinsatzes auf dem Außengelände einer Berliner Flüchtlingsunterkunft durch einen Schuss des Äußerungsberechtigten zu 6. tödlich verletzt wurde. Zuvor hatten die Polizeibeamten den ebenfalls in der Unterkunft lebenden T. M. wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs an der damals sechsjährigen Tochter der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemannes vorläufig festgenommen und in einen Gruppenkraftwagen verbracht. Als sich H. H. daraufhin auf das polizeiliche Einsatzfahrzeug zubewegte, gaben die Äußerungsberechtigten zu 4. bis 6. Schüsse aus ihren Dienstwaffen ab. Die Schüsse der Äußerungsberechtigten zu 4. und 5. verfehlten H. H.; der Schuss des Äußerungsberechtigten zu 6. blieb im Rumpf von H. H. stecken und verletzte lebenswichtige Organe, woraufhin dieser noch am selben Tag im Krankenhaus verstarb. Die Staatsanwaltschaft Berlin nahm gegen die Äußerungsberechtigten zu 4. bis 6. daraufhin Ermittlungen wegen Totschlags und versuchten Totschlags auf. Die Ermittlungsverfahren wurden mit Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin vom 18. Mai 2017 eingestellt. Hiergegen gerichtete Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter wies die Generalstaatsanwaltschaft Berlin mit Bescheid vom 6. September 2017 zurück. Mit Beschluss vom 27. April 2018 hob der 6. Strafsenat des Kammergerichts die Bescheide auf Antrag der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter auf und wies die Staatsanwaltschaft an, die Ermittlungen zur Aufklärung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts fortzusetzen; die auf Erhebung der öffentlichen Klage gerichteten weitergehenden Klageerzwingungsanträge verwarf der Senat als unbegründet (6 Ws 201 - 202/17). Mit Bescheid vom 6. April 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Berlin die fortgesetzten Ermittlungen erneut ein. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin eingelegte Beschwerde wies die Generalstaatsanwaltschaft Berlin mit Bescheid vom 21. Juli 2021 zurück. Einen sodann am 30. August 2021 erhobenen Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren, mit dem die Beschwerdeführerin erneut die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die Äußerungsberechtigten zu 4. bis 6. wegen Totschlags bzw. wegen versuchten Totschlags zum Nachteil ihres verstorbenen Ehemannes, hilfsweise die Anordnung der Durchführung weiterer Beweiserhebung durch die Staatsanwaltschaft, begehrte, verwarf der 6. Strafsenat des Kammergerichts mit Beschluss vom 8. November 2021 als unzulässig. Zur Begründung führte er aus, dass der Antrag nicht den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genüge. Die Beschwerdeführerin hat am 17. Januar 2022 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt, dass das Kammergericht die rechtlichen Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag, wie er sich unter Zugrundelegung von Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB und Art. 6 Satz 2 VvB als Anspruch auf eine unabhängige und hinreichende Unter-suchung von Todesfällen in Anwendung staatlichen Zwangs und in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 VvB als Anspruch naher Angehöriger auf effektive Strafverfolgung ergebe, überspannt habe. Des Weiteren sei ihr Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 78 VvB verletzt, unter anderem weil sich das Kammergericht widersprüchlich verhalten habe, indem es den vorangegangenen Antrag der Beschwerdeführerin in ähnlicher Form zuvor als zulässig erachtet habe. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Das Kammergericht hat mit Schreiben vom 4. Juli 2023 Stellung genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 11. Juli 2023 Stellung genommen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist – soweit zulässig – begründet. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 6. April 2021 (234 Js 294/16) und den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 21. Juli 2021 (121 Zs 608/21) richtet. Es werden insoweit nur Verletzungen von Grundrechten gerügt, die im weiteren Verfahren vor dem Kammergericht korrigierbar waren (vgl. Beschlüsse vom 27. Juni 2014 - VerfGH 175/13, 175 A/13 - Rn. 13 und vom 15. April 2011 - VerfGH 134/09 - Rn. 12, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). Soweit sie sich gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 8. November 2021 - 6 Ws 167/21 - richtet, ist sie zulässig. Insbesondere hätte die Beschwerdeführerin – anders als das Kammergericht in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2023 meint – zur Erschöpfung des Rechtswegs nach § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG nicht zunächst Anhörungsrüge erheben müssen. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Verfassungsbeschwerde ausdrücklich keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Ein solcher Verstoß des Fachgerichts lag nach den Umständen auch nicht nahe, weshalb nicht zu erwarten gewesen wäre, dass ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im fachgerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würde (vgl. Beschluss vom 21. Juni 2023 - VerfGH 56 A/23 - Rn. 11). 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie begründet. Der Beschluss verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf effektive Strafverfolgung als Hinterbliebene aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und rt. 6 der Verfassung von Berlin - VvB - sowie ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB. Art. 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 6 VvB verpflichten den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren, wo die Grundrechtsberechtigten nicht selbst dazu in der Lage sind (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. Dezember 2022 - 2 BvR 378/20 - Rn. 50 ff., juris m. w. N.). Ein Anspruch auf bestimmte, vom Einzelnen einklagbare Maßnahmen folgt daraus zwar grundsätzlich nicht. Insbesondere kennt die Rechtsordnung in der Regel keinen grundrechtlich verbürgten Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter. Etwas anderes gilt allerdings bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person (vgl. BVerfG a. a. O., Rn. 52, juris). Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten dieser Art stellt eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 6 VvB dar und ist ein wesentlicher Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens (vgl. BVerfG a. a. O.). Er kann insoweit auch Grundlage subjektiver öffentlicher Rechte sein. Bei Kapitaldelikten kann ein solcher Anspruch auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Art. 6 VvB auch nahen Angehörigen zustehen (vgl. BVerfG a. a. O.). Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung besteht dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter – insbesondere Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person – abzuwehren, und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann (vgl. BVerfG a. a. O., Rn. 53, juris). In solchen Fällen kann, gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 6 VvB, ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden (vgl. BVerfG a. a. O.). Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung kommt insbesondere dort in Betracht, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben (vgl. BVerfG a. a. O., Rn. 54, juris). Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen. Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder hierbei erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden (vgl. BVerfG a. a. O.). Die verfassungsrechtliche Verpflichtung zu effektiver Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane (vgl. BVerfG a. a. O., Rn. 56, juris). Ihr Ziel ist es, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen (BVerfG a. a. O.). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der in Rede stehenden Verpflichtung stets nur durch Erhebung einer Anklage genügt werden kann. Vielmehr kann es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft und – nach ihrer Weisung – die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sachlicher Art sowie ihre Befugnisse nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes auch tatsächlich nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Beweismittel zu sichern (vgl. BVerfG a. a. O., Rn. 57, juris). Die Effektivität dieser Strafverfolgung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§§ 172 ff. StPO). Das Kammergericht als zuständiges Oberlandesgericht ist daher verpflichtet, die Wahrung des Rechts auf effektive Strafverfolgung sowie die detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs und die Begründung der Einstellungsentscheidungen zu kontrollieren (vgl. BVerfG a. a. O.). So gewährt das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB – in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG – einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (Beschluss vom 22. März 2023 - VerfGH 105/21 - Rn. 21; st. Rspr.). Daraus folgt die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Akte der öffent-lichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen (Beschluss vom 22. März 2023 a. a. O.). Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Kammergerichts vom 8. November 2021, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. August 2021 ohne Prüfung in der Sache als unzulässig verworfen worden ist, nicht gerecht. Zwar ist dem Kammergericht grundsätzlich darin Recht zu geben, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO alle Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, sowie alle Beweismittel enthalten muss. Es begegnet danach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide, die Gründe für ihre Unrichtigkeit und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, die bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt (vgl. Beschluss vom 30. April 2004 - VerfGH 128/03 - Rn. 21; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. Dezember 2022 a. a. O., Rn. 81, juris). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich den Sachverhalt aufgrund pauschaler Verweisungen durch Aktenstudium selbst zu erschließen (vgl. Beschluss vom 30. April 2004 a. a. O.). Bei der Auslegung und Anwendung einfachen Verfahrensrechts – insbesondere auch im Klageerzwingungsverfahren – dürfen die Fachgerichte den Zugang zum Gericht jedoch nicht in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschweren (Beschluss vom 30. April 2004 a. a. O., Rn. 19 ff.). Die gestellten Anforderungen müssen daher mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den einzelnen Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten. Von der Rechtsordnung eröffnete Rechtsmittel dürfen nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv gemacht werden und für den Rechtsmittelführer „leer laufen“ (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2020 - 2 BvR 1510/20 - Rn. 26, juris). Dies ist jedoch der Fall, wenn das Gericht die Anforderungen an die Darlegung derart erschwert, dass ihm eine sachliche Prüfung derjenigen Fragen, die ihm vorgelegt worden sind, nicht mehr möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (Beschluss vom 22. März 2023 a. a. O., Rn. 21). Die Formerfordernisse des § 172 StPO dienen ausschließlich dazu, die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge zu bewahren und im Interesse der Verfahrensbeschleunigung in die Lage zu versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (Beschluss vom 30. April 2004 a. a. O., Rn. 20; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. Dezember 2022 a. a. O., Rn. 81, juris). Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes dürfen an Form und Inhalt des Klageerzwingungsantrags daher keine über diesen Zweck hinausgehenden Anforderungen gestellt werden (Beschluss vom 11. November 2015 - VerfGH 95/14 - Rn. 12; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 - Rn. 20, juris m. w. N.). Das Fachgericht hat dabei zum einen zu beachten, dass die formalen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht das tatsächliche Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts verlangen, sondern lediglich dessen schlüssige Darlegung. Das Bestehen eines genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage ist mithin gerade keine Voraussetzung für den Zugang des Antragstellenden zum Gericht, sondern nur für die Anklageerhebung (§§ 170 Abs. 1, 174 Abs. 1 StPO) (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2018 a. a. O., Rn. 21, juris). Ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, wird vom Gericht erst im Verfahren nach § 173 StPO geprüft, wobei durchaus noch – wie mit Beschluss des Kammergerichts vom 27. April 2018 erfolgt – lückenschließende Ermittlungen angeordnet werden können (vgl. BVerfG a. a. O.). Zum anderen hat das Fachgericht zu beachten, dass grundsätzlich keine Obliegenheit des Antragstellenden besteht, sich vorab durch Akteneinsicht Kenntnis vom Inhalt der Beweismittel zu verschaffen und den Inhalt sodann vollständig mitzuteilen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. Dezember 2022 a. a. O., Rn. 82, juris). Das Fachgericht kann von dem Antragstellenden Darstellungen zu den Beweismitteln – über deren reine Angabe hinaus – daher nur insoweit verlangen, als der Beschwerdeführende seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung maßgeblich auch mit Inhalten aus den Ermittlungsakten begründet. In diesem Fall ist der Beschwerdeführende ausnahmsweise gehalten, auch den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert (vgl. BVerfG a. a. O.). Dies soll verhindern, dass die vom Gesetzgeber implizit vorgesehene und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Schlüssigkeitsprüfung allein auf der Grundlage des gestellten Antrags unterlaufen wird (vgl. BVerfG a. a. O.). Zur Darstellung des wesentlichen Inhalts des mitgeteilten Beweismittels gehört aber nicht dessen vollständige Wiedergabe (vgl. BVerfG a. a. O.). Müsste der Klageerzwingungsantrag bereits den weitgehend vollständigen Inhalt der Beweismittel enthalten, müsste das Gericht die Schlüssigkeitsprüfung anhand eines Klageerzwingungsantrags vornehmen, dessen Inhalt und Umfang sich kaum von dem der beizuziehenden Ermittlungsakte unterscheidet (vgl. BVerfG a. a. O.). Eine Arbeitserleichterung wäre mit einem derart umfassenden Darlegungserfordernis nicht mehr verbunden (vgl. BVerfG a. a. O.). Danach hat das Kammergericht die Anforderungen an eine Darstellung des Verfahrensablaufs durch die Beschwerdeführerin überspannt. Der schlüssige Vortrag der Beschwerdeführerin versetzt das Fachgericht hinreichend in die Lage, im Rahmen einer Begründetheitsprüfung den Tatsachenvortrag der Beschwerdeführerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ggf. unmittelbar die Erhebung der öffentlichen Klage oder zumindest die Durchführung weiterer Ermittlungsmaßnahmen anzuordnen. Soweit das Kammergericht beanstandet, der Ablauf des Verfahrens sei im Wesentlichen mittels einkopierter und durch bloße Verbindungspassagen verknüpfter Aktenteile wiedergegeben, ergibt sich hieraus schon nicht hinreichend, dass das Gericht aus diesem Grund dazu gezwungen gewesen sein soll, sich den relevanten Verfahrensstoff aus einer Vielzahl (möglicherweise unsystematisierter) Kopien selbst zusammenzustellen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Februar 2021 - 2 BvR 1304/17 - Rn. 12, juris). Auch soweit das Kammergericht beanstandet, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Antragsschrift den weiteren Gang des Ermittlungsverfahrens mit dem wesentlichen Inhalt der entscheidungserheblichen Beweismittel nicht in gebotener Weise geschildert, kann dem anhand der Darstellungen der Beschwerdeführerin in der Antragsschrift nicht gefolgt werden. Dies wäre etwa der Fall bei einer selektiven, im Einzelfall sogar vielleicht sinnentstellenden Wiedergabe von Teilen der Einlassungen der Beschuldigten oder auch der Einvernahme von Zeugen, durch die ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen kann, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2018 a. a. O., Rn. 19, juris, sowie Nichtannahmebeschluss vom 21. Dezember 2022 a. a. O., Rn. 84, juris). Anhand der Antragsschrift der Beschwerdeführerin vom 30. August 2021 ist es jedoch durchaus möglich, den Verfahrensverlauf und die im Einzelnen von der Beschwerdeführerin als unzureichend beanstandeten Ermittlungsmaßnahmen ohne unverhältnismäßigen Aufwand nachzuvollziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Sachverhalt dem 6. Strafsenat des Kammergerichts – wie dieser selbst in dem angegriffenen Beschluss ausführt – zu großen Teilen bereits aus dem vorangegangenen Klageerzwingungsverfahren mit dem Az. 6 Ws 201 - 202/17 bekannt war, weshalb die Formerfordernisse des § 172 StPO – wie das Gericht richtigerweise selbst feststellt – nur für die Darstellung des Verfahrens nach dem Senatsbeschluss vom 27. April 2018 - 6 Ws 201 - 202/17 - gelten können. Auch für den hier zu beurteilenden Verfahrensabschnitt ist zu beachten, dass der Senat – anders als bei einem erstmalig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren – mit dem Verfahren und den Streitpunkten zwischen der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft grundsätzlich vertraut ist. Daraus folgt, dass es hier ausreichen kann, wenn den einkopierten Ausführungen der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft weitere Ermittlungsschritte zu entnehmen sind. Nach diesem Maßstab hat die Beschwerdeführerin ihren Hauptantrag auf Anordnung der Anklageerhebung ausreichend begründet. Sie stützt ihre Auffassung, dass die Sache anklagereif sei, auf einzelne Ermittlungsergebnisse – insbesondere die Aussagen des Zeugen PK R. und der Zeugin PK’in R. –, deren Darstellung es dem Kammergericht ermöglicht, die Begründetheit des Antrags zu prüfen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Antragsschrift weiterhin die unzureichende Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen beanstandet hat, deren Erforderlichkeit das Kammergericht in seinem Beschluss vom 27. April 2018 zuvor bereits selbst festgestellt hatte. In ihrer Antragsschrift vom 30. August 2021 rügte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die im Wortlaut eingefügte Stellungnahme vom 16. Juni 2019 sowie ergänzend unter Ziffer 3 ihrer Antragsschrift das teilweise Fortbestehen der bereits zuvor vom Kammergericht festgestellten Ermittlungsdefizite, insbesondere der unterlassenen Anstrengungen zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Zeugen M., um diesen zu vernehmen, unterlassenen Vorhalte und Nachfragen bei den erneuten Vernehmungen der Zeugen POM M., PK W. und PK’in B. zu der Frage, ob die Tür des Einsatzfahrzeugs bei den Schussabgaben geschlossen war oder nicht, und die nicht erfolgte Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Rekonstruktion des Tathergangs. Diese detaillierten, in sich geschlossenen und aus sich heraus verständlichen Darstellungen der Beschwerdeführerin – insbesondere vor dem Hintergrund der eigenen Feststellungen des 6. Strafsenats des Kammergerichts in seinem Beschluss vom 27. April 2018 – sind jedenfalls noch hinreichend nachvollziehbar, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob Anklage zu erheben oder weitere Ermittlungen anzuordnen sind. Auf die von der Beschwerdeführerin im Übrigen geltend gemachte Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren kommt es danach nicht mehr an. III. Der Beschluss des Kammergerichts vom 8. November 2021 - 6 Ws 167/21 - wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben. In entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes wird die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.