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Beschluss

49/22

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2023:0823.49.22.00
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Leitsätze
1. Nach Art 15 Abs 4 VvB (RIS: Verf BE) sind Gerichte verpflichtet, die angefochtenen Akte der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen (VerfGH Berlin, 15.02.2023, 100/21 ; BVerfG, 24.09.2014, 2 BvR 2782/10 ). An die zur Amtsermittlung führende Darlegung durch den Antragsteller sind insoweit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. (Rn.16) 2.  Der Begriff der Haftähnlichkeit von Lebens- oder Arbeitsbedingungen in § 2 Abs 2 StrRehaG ist nicht umfassend gesetzlich und gerichtlich geklärt. Das Bundesverfassungsgericht ist einem zu engen Verständnis von Haftähnlichkeit entgegengetreten (BVerfG, 24.09.2014, 2 BvR 2782/10 ). (Rn.18) 2. Hier: 2a. Mit der Zurückweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin als unzulässig hat das Kammergericht die Anforderungen an den Zugang der Beschwerdeführerin zu der gesetzlich als Amtsermittlung (§ 10 Abs 1 StrRehaG) ausgestalteten umfassenden Überprüfung der Ablehnung des Rehabilitierungsantrags in verfassungswidriger Weise (Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz ) überspannt. Das LG und diesem folgend das KG geben schon nicht zu erkennen, wie sie die Haftähnlichkeit von Lebens- oder Arbeitsbedingungen verstehen. Die Entscheidungen lassen vermuten, dass von einem engen Verständnis haftähnlicher Lebens- und Arbeitsbedingungen im technischen Sinne einer Freiheitsentziehung ausgegangen wird.(Rn.17) 2b. Die Fachgerichte haben sich vorliegend weder mit der Frage beschäftigt, was unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs 2 StrRehaG zu verstehen ist, noch sich zu einer näheren Aufklärung der konkreten Lebens- und Arbeitsumstände des Betroffenen veranlasst gesehen. Sie haben, indem sie sich für unzuständig erklärt haben, den Antrag der Beschwerdeführerin vielmehr überhaupt nicht inhaltlich geprüft und damit den Zugang der Beschwerdeführerin zum Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. (Rn.19)
Tenor
1. Das Verfahren wird, soweit es den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 8. Januar 2020 - 551 Rh 62/19 - betrifft, eingestellt. 2. Der Beschluss des Kammergerichts vom 3. September 2021 - 7 Ws 5/20 REHA - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. 3. Damit wird der Beschluss des Kammergerichts vom 19. April 2022 - 7 Ws 5/20 REHA - gegenstandslos. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Art 15 Abs 4 VvB (RIS: Verf BE) sind Gerichte verpflichtet, die angefochtenen Akte der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen (VerfGH Berlin, 15.02.2023, 100/21 ; BVerfG, 24.09.2014, 2 BvR 2782/10 ). An die zur Amtsermittlung führende Darlegung durch den Antragsteller sind insoweit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. (Rn.16) 2. Der Begriff der Haftähnlichkeit von Lebens- oder Arbeitsbedingungen in § 2 Abs 2 StrRehaG ist nicht umfassend gesetzlich und gerichtlich geklärt. Das Bundesverfassungsgericht ist einem zu engen Verständnis von Haftähnlichkeit entgegengetreten (BVerfG, 24.09.2014, 2 BvR 2782/10 ). (Rn.18) 2. Hier: 2a. Mit der Zurückweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin als unzulässig hat das Kammergericht die Anforderungen an den Zugang der Beschwerdeführerin zu der gesetzlich als Amtsermittlung (§ 10 Abs 1 StrRehaG) ausgestalteten umfassenden Überprüfung der Ablehnung des Rehabilitierungsantrags in verfassungswidriger Weise (Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz ) überspannt. Das LG und diesem folgend das KG geben schon nicht zu erkennen, wie sie die Haftähnlichkeit von Lebens- oder Arbeitsbedingungen verstehen. Die Entscheidungen lassen vermuten, dass von einem engen Verständnis haftähnlicher Lebens- und Arbeitsbedingungen im technischen Sinne einer Freiheitsentziehung ausgegangen wird.(Rn.17) 2b. Die Fachgerichte haben sich vorliegend weder mit der Frage beschäftigt, was unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs 2 StrRehaG zu verstehen ist, noch sich zu einer näheren Aufklärung der konkreten Lebens- und Arbeitsumstände des Betroffenen veranlasst gesehen. Sie haben, indem sie sich für unzuständig erklärt haben, den Antrag der Beschwerdeführerin vielmehr überhaupt nicht inhaltlich geprüft und damit den Zugang der Beschwerdeführerin zum Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. (Rn.19) 1. Das Verfahren wird, soweit es den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 8. Januar 2020 - 551 Rh 62/19 - betrifft, eingestellt. 2. Der Beschluss des Kammergerichts vom 3. September 2021 - 7 Ws 5/20 REHA - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. 3. Damit wird der Beschluss des Kammergerichts vom 19. April 2022 - 7 Ws 5/20 REHA - gegenstandslos. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Beschwerdeführerin begehrt die strafrechtliche Rehabilitierung ihres verstorbenen Vaters - des Betroffenen - für die Zeit vom 28. Oktober 1965 bis zum 29. Januar 1969. Das Stadtgericht von Berlin verurteilte den Betroffenen am 30. Januar 1964 wegen des Vorwurfs des staatsgefährdenden Gewaltaktes in Tateinheit mit Verletzung der Passbestimmungen durch Vorbereitung des ungenehmigten Verlassens der DDR zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren. Vom 28. Oktober 1963 bis zum 27. Oktober 1965 befand er sich deswegen in Haft. Anschließend hatte er in der Zeit vom 28. Oktober 1965 bis zum 29. Januar 1969 gegen seinen Willen seinen Aufenthalt in Gröditz, Kreis Riesa, zu nehmen und im dortigen Stahlwerk zu arbeiten. Mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. November 1992 - (550 Rh) 3 Js 60/92 (814/91) - wurde er für die Zeit der Haft rehabilitiert. Die Beschwerdeführerin beantragte, ihn auch für die Zeit vom 28. Oktober 1965 bis zum 29. Januar 1969 zu rehabilitieren. Im Verfahren legte sie unter anderem eine eidesstattliche Versicherung ihrer Mutter vom 10. Oktober 2018 vor, in der diese den Aufenthalt des Betroffenen in Gröditz bis Januar 1969 beschreibt. Der Betroffene sei unmittelbar im Anschluss an die Verbüßung der Strafhaft durch Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit - MfS - zwangsweise nach Gröditz verbracht worden. Ihm sei Gröditz als Aufenthaltsort und ein bestimmter, nach dem Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin ungeeigneter Raum als Wohnung zugewiesen worden. Der Betroffene habe zwangsweise Arbeit im Stahlwerk verrichten müssen. Für den Fall des Verlassens von Wohnort oder Arbeitsplatz sei ihm erneute Inhaftierung angedroht worden. Es sei während dieser Zeit zu Ansprachen und Schikane durch MfS-Mitarbeiter auf dem Weg von und zur Arbeit gekommen. Der Betroffene sei „ständig überwacht“ gewesen. Die Beschwerdeführerin trug ferner vor, dass die Überwachung des Betroffenen mit Eingriffen in seine Lebensführung und ständigen Kontrollen durch die Volkspolizei und das MfS verbunden gewesen sei. Die Arbeit im Stahlwerk sei unter Bewachung erfolgt. Die Lebens- und Arbeitsbedingungen des Betroffenen seien haftähnlich im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet - StrRehaG - gewesen. Das Landgericht erteilte der Beschwerdeführerin am 15. September 2019 den Hinweis, dass eine zwangsweise Arbeit an einem bestimmten Ort oder das Verbot, sich in Berlin aufzuhalten, nicht unter das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz fielen. Dieses sei nur dann einschlägig, wenn jemand sich im Freiheitsentzug befunden habe. Dies sei auch bei erzwungener Arbeit nicht der Fall. Mit Beschluss vom 8. Januar 2020 verwarf das Landgericht den Rehabilitierungsantrag als unzulässig. Nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz könnten nur Freiheitsentziehungen rehabilitiert werden. Die erzwungene Arbeit an einem bestimmten Ort und das Verbot, sich in Berlin aufzuhalten als Folge eines strafrechtlichen Urteils, unterfielen nicht dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz. Mit Beschluss vom 3. September 2021 wies das Kammergerichts die dagegen erhobene Beschwerde unter Bezugnahme auf die Begründung des Landgerichts zurück. Ergänzend führt das Kammergericht aus, dass die geschilderten Lebens- und Arbeitsbedingungen jedenfalls nicht das Ausmaß einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 2 StrRehaG erreicht hätten. Von einem Leben und Arbeiten unter haftähnlichen Bedingungen könne, da nur der Wohn- und Aufenthaltsort zugewiesen worden sei, nicht die Rede sein. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 StrRehaG lägen daher nicht vor. Eine Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin wies das Kammergericht mit Beschluss vom 19. April 2022 zurück. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin unter anderem, dass das Kammergericht gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes verstoßen habe. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben vorgelegen. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Das Verfahren ist hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts vom 8. Januar 2020 einzustellen, weil die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde insoweit mit Schreiben vom 31. Mai 2023 zurückgenommen hat. Im Übrigen - hinsichtlich des Beschlusses des Kammergerichts vom 3. September 2021 - ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Der Beschluss des Kammergerichts verletzt das Recht der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin - VvB -. Das Grundrecht gewährt - wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (Beschlüsse vom 22. März 2023 - VerfGH 105/21 - Rn. 21, vom 5. Mai 2013 - VerfGH 131/11 - Rn. 18 und vom 16. Januar 2015 - VerfGH 175/14, 175 A/14 - Rn. 13). Die Gerichte sind verpflichtet, die angefochtenen Akte der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen (Beschlüsse vom 15. Februar 2023 - VerfGH 100/21 - Rn. 15, vom 16. Juni 2021 - VerfGH 108/20 - Rn. 13, vom 16. Januar 2019 - VerfGH 145/17 - Rn. 25 und vom 15. Dezember 2014 - VerfGH 88/13 - Rn. 11 bis 13; BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014 - 2 BvR 2782/10 - juris Rn. 52). An die zur Amtsermittlung führende Darlegung durch den Antragsteller sind insoweit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Beschlüsse vom 15. Februar 2023 - VerfGH 100/21 - Rn. 15 und vom 16. Juni 2021 - VerfGH 108/20 - Rn. 13; vgl. für das Rehabilitierungsrecht auch BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014 - 2 BvR 2782/10 -, juris Rn. 51 bis 53). Diesen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss nicht gerecht. Mit der Zurückweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin als unzulässig hat das Kammergericht die Anforderungen an den Zugang der Beschwerdeführerin zu der gesetzlich als Amtsermittlung (§ 10 Abs. 1 StrRehaG) ausgestalteten umfassenden Überprüfung der Ablehnung des Rehabilitierungsantrags in verfassungswidriger Weise überspannt. Nach der Grundkonzeption des vom Kammergericht anzuwendenden Prozessrechts ist die Entscheidung schwieriger Tat- und Rechtsfragen grundsätzlich der Prüfung der Begründetheit eines Rechtsmittels vorbehalten. Demgegenüber hat das Kammergericht die schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Fragen in Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Vater der Beschwerdeführerin haftähnlichen Lebensbedingungen ausgesetzt war, bereits im Rahmen der Zulässigkeit abgehandelt. Das Landgericht und diesem folgend das Kammergericht geben dabei schon nicht zu erkennen, wie sie die Haftähnlichkeit von Lebens- oder Arbeitsbedingungen verstehen. Die Reduzierung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auf die Zuweisung von „Wohn- und Aufenthaltsort“ (Kammergericht) oder die „Zuweisung des Arbeitsplatzes“ und „Berlinverbot“ (Landgericht) ohne Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin angeführten „strengen“ Überwachung und sonstigen Sonderbehandlung und die darauf gestützte Annahme offensichtlicher Unzulässigkeit des Rehabilitationsantrags lassen allenfalls vermuten, dass von einem engen Verständnis haftähnlicher Lebens- und Arbeitsbedingungen im technischen Sinne einer Freiheitsentziehung ausgegangen wird. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin im Rehabilitierungsverfahren können haftähnliche Bedingungen im Sinne des § 2 Abs. 2 StrRehaG allerdings ernsthaft in Betracht kommen. Während der Begriff der Freiheitsentziehung in § 2 Abs. 1 StrRehaG umfassend gesetzlich und gerichtlich geklärt ist, gilt dies nicht für den Begriff der Haftähnlichkeit von Lebens- oder Arbeitsbedingungen in § 2 Abs. 2 StrRehaG. Die amtliche Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Be-reinigung von SED-Unrecht eröffnet ein Spannungsfeld, welches laufende, streng überwachte Einschränkung der Bewegungsfreiheit, strenge polizeiliche Aufsicht, Absonderung von Dritten und entwürdigende Behandlung einschließt, und mahnt eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls an (BT-Drs. 12/4994, S. 21f, S. 54f). Das Bundesverfassungsgericht ist einem zu engen Verständnis von Haftähnlichkeit entgegengetreten (s. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014 - 2 BvR 2872/10 - juris-Rn. 45). Die Fachgerichte haben sich vorliegend jedoch weder mit der Frage beschäftigt, was unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs. 2 StrRehaG zu verstehen ist, noch sich zu einer näheren Aufklärung der konkreten Lebens- und Arbeitsumstände des Betroffenen veranlasst gesehen. Sie haben, indem sie sich für unzuständig erklärt haben, den Antrag der Beschwerdeführerin vielmehr überhaupt nicht inhaltlich geprüft und damit den Zugang der Beschwerdeführerin zum Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung weiterer Grundrechte kommt es danach nicht mehr an. III. Der Beschluss des Kammergerichts vom 3. September 2021 wird aufgehoben; die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen (§ 54 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -). Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 19. April 2022 gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.