Beschluss
VerfGH 39/22.VB-3
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1121.VERFGH39.22VB3.00
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der am 8. Juni 1996 geborene Beschwerdeführer leidet unter anderem unter einer Hemiparese (ICD 10 G81.1), einer Sehbeeinträchtigung (ICD 10 H54) und einer Intelligenzstörung (ICD 10 F70). Ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 zuerkannt. Der Landschaftsverband Rheinland (im Folgenden: Leistungsträger) gewährte ihm unter anderem seit dem 15. September 2014 laufend Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe. Zum 1. September 2015 bezog der Beschwerdeführer eine ambulant begleitete Wohngemeinschaft des W-Heims in B und erhielt von dem Leistungsträger bis zum 31. August 2021 Hilfe zum selbständigen Wohnen in Form von Fachleistungsstunden als Sachleistung. Einen Folgeantrag vom 28. Juni 2021 (für die Zeit ab 1. September 2021), im Rahmen dessen ein Hilfebedarf von wöchentlich 4,94 Fachleistungsstunden angegeben war, zog der Beschwerdeführer zurück. Er beantragte am 25. Juli 2021 bei dem Leistungsträger die Gewährung eines persönlichen Budgets für Assistenzleistungen beim Einkaufen, Wäschewaschen und im häuslichen Leben, fakultativ Leistungen zur Freizeitgestaltung. Am 23. August 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Zahlung von Vorschüssen (§ 42 Abs. 1 Satz 2 SGB I) auf das begehrte persönliche Budget. Der Leistungsträger bat mit Schreiben vom 9. September 2021 um weitergehende Angaben, ohne die eine Entscheidung über den Antrag auf Assistenzleistungen nicht möglich sei. Da die abschließende Bearbeitung des Antrages aufgrund der offenen Bedarfsklärung derzeit nicht zu leisten sei, der Beschwerdeführer aber Unterstützung benötige, bot der Leistungsträger ihm an, bis dahin die (zunächst) beantragten wöchentlich 4,94 Fachleistungsstunden für ambulant betreutes Wohnen als Sachleistung durch Fachkräfte des W-Heims zu erbringen. Hierauf erwiderte der Beschwerdeführer, dass Leistungen des W-Heims bis auf weiteres weder gewünscht noch beantragt seien und nicht akzeptiert würden. Es sei ein Vorschuss in vergleichbarer Höhe zu 4,94 Fachleistungsstunden für den Zeitraum ab dem 1. September 2021 zu leisten. Der Beschwerdeführer erhob am 12. Oktober 2021 vor dem Sozialgericht Aachen Untätigkeitsklage und begehrte insoweit die Bescheidung seines Antrags vom 25. Juli 2021. Weiter erhob er Leistungsklage, mit der er die Auszahlung von Vorschussleistungen geltend machte. Ebenfalls am 12. Oktober 2021 suchte er vor dem Sozialgericht Aachen um einstweiligen Rechtsschutz nach, mit dem er (vorläufige) Vorschussleistungen auf die ihm zu leistende Eingliederungshilfe begehrte. Durch Beschluss vom 9. November 2021 lehnte das Sozialgericht Aachen den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ab. Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 26. November 2021 Beschwerde bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Landessozialgericht) ein und beantrage Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 21. März 2022 wies das Landessozialgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 9. November 2021 zurück und lehnte seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er habe im Rahmen des Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht, dass er Vorschussleistungen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB I beanspruchen könne. Eine einstweilige Leistungserbringung nach § 42 Abs. 1 SGB I setze voraus, dass nach Überzeugung der Behörde nur noch Feststellungen zur Höhe des Geldleistungsanspruchs erforderlich seien, während er dem Grunde nach bereits feststehe. Dies sei vorliegend nach – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig gebotener – summarischer Prüfung nicht gegeben. Weder hätten die Voraussetzungen für eine Erbringung der vom Beschwerdeführer begehrten Assistenzleistungen in Form eines persönlichen Budgets zur Überzeugung des Leistungsträgers vorgelegen, noch hätten sie als vorliegend angesehen werden müssen. Der Leistungsträger habe den Beschwerdeführer zu Recht – zuletzt mit Schreiben vom 16. November 2021 – um weitergehende Angaben gebeten und dargestellt, dass und weshalb der Antrag auf Assistenzleistungen in Form eines persönlichen Budgets weder dem Grunde noch der Höhe nach beschieden werden könne. Sei damit nicht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die begehrten Vorschussleistungen beanspruchen könne, könne auf die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (= Anordnungsgrund i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) auch nicht verzichtet werden; der Beschwerdeführer habe indes nicht glaubhaft gemacht, dass die Angelegenheit eilbedürftig sei. So habe er nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar sei. Er habe schon nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, welche konkreten Umstände es ihm unzumutbar machen sollten, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens – dem Angebot des Leistungsträgers folgend – 4,94 Fachleistungsstunden wöchentlich ambulant betreutes Wohnen als Sachleistung in Anspruch zu nehmen. Soweit er hierzu ausgeführt habe, er könne aufgrund in der Vergangenheit aufgetretener wiederholter und mehrfach erfolglos gerügter Missstände bei der Unterstützung, die er nicht länger hinnehmen müsse, auf die Dienste des BeWo-Teams des W-Heims nicht verwiesen werden, trage dies nicht. Der pauschale und gänzlich unsubstantiierte Vortrag des Beschwerdeführers lasse bereits vollständig offen, welcher Art und Häufigkeit die lediglich stichwortartig beschriebenen Missstände gewesen seien. Es sei dem Senat im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig gebotenen summarischen Prüfung nicht möglich, dem – im Übrigen durch keinerlei Nachweise hinterlegten – Vortrag des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass ihm eine weitere Inanspruchnahme der durch den Leistungsträger angebotenen Sachleistung unzumutbar sein könne. Da somit die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts insgesamt nicht zu beanstanden sei, könnten auch der Prozesskostenhilfeantrag für das Beschwerdeverfahren und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren keinen Erfolg haben. Gegen diesen, ihm am 24. März 2022 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. April 2022 und vom 25. April 2022 Anhörungsrüge erhoben. Diese hat das Landessozialgericht mit dem ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 16. Mai 2022 zurückgewiesen. Mit dem am selben Tag bei dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Verfassungsgerichtshof) eigegangenem Schreiben vom 25. April 2022 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21. März 2021 eingelegt und Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Mit ebenfalls am selben Tag eingegangenem Schreiben vom 18. Juni 2022 hat der Beschwerdeführer die Begründung der Verfassungsbeschwerde ergänzt, Verfassungsbeschwerde auch gegen den Beschluss vom 16. Mai 2022 erhoben und insoweit ebenfalls Prozesskostenhilfe beantragt. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG), seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG), auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) sowie eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 11. Dezember 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 27 Abs. 1 VerfGHG, gerichtet auf Zuspruch eines vorläufigen Budgets für Assistenzleistungen sowie rückwirkende Zahlungen, gestellt und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Diese Anträge hat die Kammer mit Beschluss vom 16. Mai 2023 abgelehnt. Die Akte des fachgerichtlichen Verfahrens hat dem Verfassungsgerichtshof vorgelegen. II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Diese Entscheidung kann zusammen mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ergehen (vgl. nur VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Mai 2023 – VerfGH 54/22.VB-3, juris, Rn. 1 m.w.N.). Aus den nachfolgend dargelegten Gründen bietet dieser Antrag nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. 2. Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und die Versagung von Prozesskostenhilfe sowie gegen die Verwerfung seiner dagegen erhobenen Anhörungsrüge wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist unzulässig. a) Ohne Erfolg rügt der Beschwerdeführer zunächst, das Landessozialgericht habe mit dem angegriffenen Beschluss vom 21. März 2022 sein Grundrecht auf rechtliches Gehör gem. Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Denn insoweit ist die Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig. aa) Das in § 54 Satz 1 VerfGHG enthaltene Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist eine Ausprägung des verfassungsprozessualen Grundsatzes der Subsidiarität, wonach ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Der Beschwerdeführer muss bereits im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um es gar nicht erst zu dem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um die geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen. Die Individualverfassungsbeschwerde soll im Hinblick auf den umfassenden Rechtsschutz durch die Fachgerichtsbarkeit nicht einen wahlweisen Rechtsbehelf gewähren, sondern nur dann zulässig sein, wenn sie trotz Erschöpfung der regelmäßigen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung einer Grundrechtsverletzung erforderlich wird. Der Beschwerdeführer darf sich deshalb nicht darauf beschränken, nur die unmittelbar gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu erschöpfen. Er muss auch diejenigen Möglichkeiten ergreifen, mit denen er mittelbar bewirken kann, dass die beanstandete Grundrechtsverletzung verhindert oder beseitigt wird und die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Wege des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Individualverfassungsbeschwerde nicht (mehr) erforderlich ist. Die Voraussetzung des vorherigen Ausschöpfens aller prozessualer Möglichkeiten ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im Instanzenzug des fachgerichtlichen Verfahrens deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist. Bleibt ein an sich gegebenes Rechtsmittel mangels Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolglos, ist eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig unzulässig (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 30. August 2022 - VerfGH 139/20.VB-1, juris, Rn. 24 m.w.N.; Beschluss vom 16. Mai 2023 – VerfGH 54/22.VB-3, juris, Rn. 4). Mithin gehört zur Rechtswegerschöpfung die Obliegenheit des Beschwerdeführers, dem Fachgericht fristgerecht und unter Einhaltung der sich aus dem Prozessrecht ergebenden Darlegungsanforderungen alle Umstände vorzubringen, die möglicherweise zum Erfolg seines Rechtsbehelfs und damit zur Behebung bzw. Verhinderung der gerügten Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren führen könnten (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. November 2021 - VerfGH 99/21.VB-3, juris, Rn. 9; Beschluss vom 16. Mai 2023 – VerfGH 54/22.VB-3, juris, Rn. 5). Wird – wie hier vom Beschwerdeführer – eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht, gehört die bei dem Fachgericht erhobene Anhörungsrüge zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist. Dabei genügt es nach dem Grundsatz materieller Subsidiarität nicht, die Anhörungsrüge nur formell einzulegen. Dies muss auch in der gehörigen Weise geschehen. Die Anhörungsrüge muss ihrem Inhalt nach geeignet sein, auf eine Vermeidung oder Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hinzuwirken (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 28. Februar 2023 - VerfGH 13/23.VB-2, juris, Rn. 7 m. w. N; Beschluss vom 16. Mai 2023 – VerfGH 54/22.VB-3, juris, Rn. 6). Die mit der Anhörungsrüge und der Verfassungsbeschwerde gerügten Gehörsverstöße müssen zudem kongruent sein. Eine Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig, wenn zwar eine Anhörungsrüge erhoben wird, jedoch zur Begründung der Verfassungsbeschwerde Gehörsverstöße vorgetragen werden, die nicht Gegenstand der Anhörungsrüge waren (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 62/19.VB-3, juris, Rn. 14 m.w.N.). Da die Frage der ordnungsgemäßen Rechtswegerschöpfung die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde betrifft, hat der Verfassungsgerichtshof deren Voraussetzungen in eigener Zuständigkeit und allein zu entscheiden. Aus der fachgerichtlichen Verwerfung eines Rechtsbehelfs als unzulässig kann daher nicht automatisch geschlossen werden, der Rechtsweg sei nicht ordnungsgemäß erschöpft worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 BvR 631/15, juris, Rn. 5; vgl. auch VerfGH NRW, Beschluss vom 2. November 2021 - VerfGH 99/21.VB-3, juris, Rn. 10 f.; Beschluss vom 16. Mai 2023 – VerfGH 54/22.VB-3, juris, Rn. 7). Umgekehrt kann der Verfassungsgerichtshof abweichend vom Fachgericht die Unzulässigkeit des fachgerichtlichen Rechtsbehelfs feststellen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - VerfGH 149/20.VB-2, juris, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 16. Mai 2023 – VerfGH 54/22.VB-3, juris, Rn. 7). bb) Dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg im Ausgangsverfahren ordnungsgemäß erschöpft hat, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Das Landessozialgericht hat seine Zurückweisung des Antrags auf Erlass der begehrten Regelungsanordnung darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer weder den erforderlichen Anordnungsanspruch noch den notwendigen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Gegen diesen Beschluss vom 21. März 2022 hat der Beschwerdeführer zwar mit Schriftsätzen vom 6. April 2022 und 25. April 2022 Anhörungsrügen erhoben. Diese Rechtsbehelfe waren jedoch schon überwiegend unzulässig (dazu (1) und (2)). Soweit er mit der Verfassungsbeschwerde überdies einen weiteren Gehörsverstoß rügt, war dieser nicht Gegenstand der Anhörungsrüge (dazu (3)). Die behaupteten Gehörsverstöße bereits im fachgerichtlichen Verfahren zu rügen, lag nahe und war nicht erkennbar aussichtslos, um den Anhörungsrügen zum Erfolg zu verhelfen (dazu (4)). Angesichts dessen ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie denselben Streitgegenstand betrifft, insgesamt unzulässig (dazu (5)). (1) Soweit der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. April 2022 behauptete Gehörsverstöße – insbesondere das Übergehen von zwei Beweisanträgen – geltend gemacht hat, war die Anhörungsrüge offensichtlich unzulässig, da sie nicht fristgemäß erhoben wurde. Dies kann die Kammer nach den o.g. Maßstäben abweichend vom Landessozialgericht in eigener Verantwortung entscheiden. Mithin kommt es nicht darauf an, dass sich dieses im Beschluss vom 16. Mai 2022 inhaltlich mit dem Vorbringen befasst hat. Gem. § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Grundsätzlich ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung der frühestmögliche und in der Regel auch der späteste Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Mai 2023 – VerfGH 54/22.VB-3, juris, Rn. 11 m.w.N.). Ausweislich des Beschlusses des Landessozialgerichts über die Anhörungsrüge vom 16. Mai 2022 ist der Beschluss vom 21. März 2022 dem Beschwerdeführer am 24. März 2022 zugestellt worden. Dass er erst später Kenntnis von den geltend gemachten Gehörsverletzungen erlangt hat, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Damit endete die zweiwöchige Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge bereits am 7. April 2022. Die Anhörungsrüge vom 25. April 2022 ist damit deutlich verspätet eingegangen. (2) Auch soweit der Beschwerdeführer fristgemäß mit Schriftsatz vom 6. April 2022 Anhörungsrüge erhoben hat, war diese hinsichtlich der in Ziffer 1. und 2. genannten behaupteten Gehörsverletzungen unzulässig. Nach § 178a Abs 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Rüge muss nach § 178a Abs. 2 Satz 6 SGG unter anderen das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. Dargelegt ist der Gehörsverstoß als entscheidungserheblich, wenn in der Begründung der Anhörungsrüge schlüssig ausgeführt wird, inwiefern der behauptete Verstoß des Gerichts sich auf dessen Entscheidung ausgewirkt haben kann (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 3/08 C, juris, Rn. 3). Wird Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, indem ein erforderlicher Hinweis nicht erteilt wird, ist maßgeblich, wie sich die betroffene Partei nach der Erteilung des gebotenen Hinweises verhalten hätte. Eine darauf gestützte Anhörungsrüge ist deshalb nur zulässig, wenn der Antragsteller aufzeigt, was er nach dem Hinweis ergänzend vorgetragen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2007 – IV ZR 321/05, juris, Rn. 3; Bacher, in: BeckOK ZPO, Stand: 1. September 2023, § 321a Rn. 51.2; beide zu § 321a ZPO). Diesen Anforderungen wird der Vortrag in der Anhörungsrüge mit Blick auf die in Ziffer 1. und 2. gerügten Gehörsverletzungen nicht gerecht. Das Landessozialgericht hat in seinem Beschluss die Ablehnung eines Anordnungsanspruchs unter anderem darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer weitergehende, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB I erforderliche Angaben, um die die Behörde zuletzt mit Schreiben vom 16. November 2021 gebeten habe, nicht geleistet habe. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Anhörungsrüge vom 6. April 2022 unter Ziffer 1 geltend macht, er sei hierzu nicht angehört worden und habe sich deshalb nicht äußern können, macht er sinngemäß die Verletzung einer Hinweispflicht geltend. Was er nach Erteilung eines solchen Hinweises ergänzend vorgetragen hätte, zeigt er jedoch nicht auf. Gleiches gilt hinsichtlich der Rüge des Gehörsverstoßes in Ziffer 2. Insofern rügt er, das Landessozialgericht habe seinen Vortrag zu wiederholten und erfolglos gerügten Missständen bei der Unterstützung, die die Annahme des Angebots des Leistungsträgers, bis zur abschließenden Prüfung seines Antrags Fachleistungsstunden durch Fachkräfte des W-Heims zu gewähren, unzumutbar machten, als pauschal und gänzlich unsubstantiiert zurückgewiesen, ohne ihn hierzu anzuhören. Auch hier fehlt es an Darlegungen, wie er sich auf einen erforderlichen Hinweis verhalten hätte. So führt der Beschwerdeführer zwar aus, bei einem entsprechenden Hinweis hätte er „unter anderem sicher seine Darlegungen weitergehender substantiiert und Nachweise und Beweismittel eingereicht“. Was er jedoch ergänzend vorgetragen hätte, erläutert er nicht. (3) Auch soweit der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde sinngemäß rügt, das Landessozialgericht habe bei der Ablehnung des Anordnungsanspruchs Vortrag zu einer internen E-Mail des Leistungsträgers vom 18. Oktober 2021 übergangen, aus der sich ergebe, dass auch diese von dem Bestehen des Anspruchs aus § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB I ausgehe, macht er letztendlich eine Gehörsverletzung geltend. Diese behauptete Gehörsverletzung hat der Beschwerdeführer mit der Anhörungsrüge vom 6. April 2022 jedoch nicht vorgebracht, so dass es insoweit bereits an der erforderlichen Kongruenz zwischen den mit der Anhörungsrüge und der Verfassungsbeschwerde gerügten Gehörsverletzungen fehlt. Der Verweis auf den Vortrag aus einem Schriftsatz des Leistungsträgers vom 4. April 2022 (offenkundig im Hauptsacheverfahren), in dem ebenfalls der Unterstützungsbedarf dem Grunde nach bestätigt worden sein soll, ist demgegenüber schon deshalb nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu begründen, weil dieser Schriftsatz erst zeitlich nach dem angegriffenen Beschluss vom 21. März 2022 erstellt wurde. Sein Inhalt konnte daher in dem Beschluss keine Berücksichtigung finden. (4) Die vorgenannten Einwände bereits im Rahmen der Anhörungsrüge zu erheben lag nahe und war nicht erkennbar aussichtslos, um der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Landessozialgerichts zum Erfolg zu verhelfen. So hat das Landessozialgericht im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruchs ausgeführt, dass die Voraussetzungen des begehrten Vorschussanspruchs für Assistenzleistungen aus § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB I weder für die Behörde festgestanden hätten noch als vorliegend angesehen werden könnten, da der Beschwerdeführer die von der Behörde zuletzt mit Schreiben vom 16. November 2021 geforderten weitergehenden Angaben nicht geleistet habe. Hätte der Beschwerdeführer mit der Anhörungsrüge vom 6. April 2022 ausgeführt, dass und welche Angaben er auf dieses Schreiben tatsächlich gemacht habe oder hätte, wäre es nicht ausgeschlossen gewesen, dass das Landessozialgericht die Anspruchsvoraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB I als glaubhaft gemacht angesehen und damit den Anordnungsanspruch bejaht hätte. Auch ist es nicht ausgeschlossen, dass die in der E-Mail vom 18. Oktober 2021 geäußerte interne Einschätzung hinsichtlich der Berechtigung von Vorschusszahlungen für Fachleistungen bei der Prüfung gegebenenfalls eine für den Beschwerdeführer – wie er selbst meint – positive Rolle hätte spielen können. Ferner hat das Landessozialgericht im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung insbesondere mit Blick darauf verneint, dass die Behörde dem Beschwerdeführer angeboten habe, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 4,94 Fachleistungsstunden wöchentlich ambulant betreutes Wohnen durch Fachkräfte des BeWo-Teams des W-Heims in Anspruch zu nehmen. Dass die Annahme dieses Angebots dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre, lasse sein pauschaler und gänzlich unsubstantiierter Vortrag zu Missständen nicht erkennen. Hätte der Beschwerdeführer hierauf seine Darlegungen in der Anhörungsrüge ergänzt und substantiiert, wäre es nicht ausgeschlossen gewesen, dass das Landessozialgericht die Annahme dieses Angebots als unzumutbar angesehen und die Eilbedürftigkeit der Regelungsanordnung bejaht hätte. (5) Diese Versäumnisse im fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahren haben zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die mit diesem Sachvortrag behauptete Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt – insbesondere auch mit Blick auf die in der Anhörungsrüge vom 6. April 2021 zu Ziffer 3 erhobene Gehörsrüge und die mit den behaupteten Gehörsverletzung inhaltlich im Zusammenhang stehenden angeblichen Verletzungen von Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG – unzulässig ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 25. August 2020 - VerfGH 73/19.VB-2, juris, Rn. 14; Beschluss vom 18. Januar 2022 – VerfGH 62/21.VB-2, juris, Rn. 15; ferner BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 1 BvR 1470/07, juris, Rn. 13). Denn diese betreffen denselben Streitgegenstand. Läge insofern ein Gehörsverstoß vor, so würde das Ausgangsgericht ihm abhelfen, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist (§ 178a Abs. 5 S.1 SGG). Das Verfahren würde in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 178a Abs. 5 Satz 2 SGG) – oder bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können (§ 178a Abs. 5 Satz 3 SGG) – befand. Hier wäre demnach das fachgerichtliche Verfahren in vollem Umfang mit der Möglichkeit wieder eröffnet gewesen, auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens rechtliches Gehör zu finden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 25. August 2020, a.a.O., Rn. 14; Beschluss vom 18. Januar 2022, a.a.O., Rn. 15; ferner BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2007, a.a.O., Rn. 13; jeweils zu § 321a ZPO). c) Soweit die Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG mit Blick auf einen angeblich falsch gewählten Beurteilungsmaßstab im einstweiligen Rechtsschutzverfahren rügt, genügt sie den gesetzlichen Begründungserfordernissen nicht. Eine Verfassungsbeschwerde bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Dafür muss der Beschwerdeführer in inhaltlicher Hinsicht hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 - VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht. Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Januar 2022 - VerfGH 130/21.VB-2, juris, Rn. 4). Insoweit erfordert es eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 4. Juli 2023 – VerfGH 104/22.VB-2, juris, Rn. 12 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht, soweit sie rügt, das Landessozialgericht habe unter grundsätzlicher Verkennung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz lediglich nach summarischer Prüfung entschieden. Der summarische Charakter des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens folgt aus dem Wesen vorläufiger Rechtsschutzgewährung und steht mit Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht in Widerspruch (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1998 – 2 BvR 378/98, juris, Rn. 17). Je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition jedoch zurückgestellt werden. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Die Gerichte sind, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (vgl. zu allem: BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009 – 1 BvR 120/09 –, BVerfGK 15, 133-138, Rn. 11 m.w.N.). Diese Maßstäbe hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung zwar grundsätzlich aufgezeigt. Er hat es jedoch versäumt, sich im Einzelnen mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen auseinanderzusetzen. Insofern genügt es nicht, allein darauf zu verweisen, dass das Landessozialgericht selbst in seinem Beschluss von einer „summarischen Prüfung“ spricht. Denn hieraus folgt noch nicht, dass die Entscheidung des Landessozialgerichts auf einer grundsätzlichen Verkennung verfassungsrechtlich gebotener Prüfungsmaßstäbe beruht. So ergibt sich insbesondere aus der Begründung der angegriffenen Entscheidung, dass das Landessozialgericht den Anordnungsanspruch deshalb als nicht glaubhaft gemacht abgelehnt hat, weil nach seiner Auffassung weitergehende Angaben des Beschwerdeführers fehlten, die offenbar nicht aktenkundig waren und auch mit der Anhörungsrüge nicht vorgebracht wurden. Dass die Ablehnung des Anordnungsanspruchs entscheidend auf einem falschen Prüfungsmaßstab beruhte, hat der Beschwerdeführer damit nicht hinreichend dargetan. Sieht sich das Fachgericht – wie hier das Landessozialgericht – mithin zu einer eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht in der Lage, ist es verfassungsrechtlich geboten, anhand einer Folgeabwägung zu entscheiden. Dass eine solch erforderliche Folgenabwägung unterblieben ist, hat der Beschwerdeführer indes nicht aufgezeigt. So hat das Landessozialgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht allein deshalb abgelehnt, weil nach seiner Auffassung der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden war. Denn bei verständiger Auslegung muss die Formulierung des Landessozialgerichts, wonach auf die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung nicht verzichtet werden könne, wenn der Anspruch auf die begehrte Vorschussleistung nicht offensichtlich sei, dahingehend verstanden werden, dass nunmehr eine Abwägung unabhängig von den nicht abschließend beurteilbaren Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorgenommen werde. Dabei hat es in der Sache eine Folgeabwägung getroffen. Schon hiermit hat sich der Beschwerdeführer jedoch nicht hinreichend auseinandergesetzt. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Landessozialgericht habe die Anforderungen an die Darlegung des Anordnungsgrundes überspannt und bei der Abwägung seine verfassungsrechtlichen Belange nicht hinreichend beachtet, hat er auch dies nicht ausreichend dargelegt. Er führt insoweit aus, das Landessozialgericht zwinge ihn als „Objekt der Behörde“ eine „mangelhafte Dienstleistung von einem Dienstleister nach Wahl der Behörde, zu dem er zudem keinerlei Vertrauensverhältnis mehr“ besitze „über sich ergehen zu lassen“, was bei verfassungskonformer Auslegung des Selbstbestimmungsrechts und der Menschenwürde von ihm nicht verlangt werden könne. Damit kommt er jedoch letztlich wieder auf die von ihm behauptete und im Wege der Anhörungsrüge nicht ordnungsgemäß vorgebrachte Gehörsverletzung hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Annahme der von dem Leistungsträger angebotenen Sachleistung zurück. Gegen eine solchermaßen behauptete Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG hätte der Beschwerdeführer aber – wie bereits ausgeführt – gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG ordnungsgemäß Anhörungsrüge einlegen müssen (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 2. November 2021 – VerfGH 99/21.VB-3, juris, Rn. 11). d) Auch soweit der Beschwerdeführer sinngemäß einen Verstoß gegen sein Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit gem. Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG rügt, weil das Landessozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe im einstweiligen Anordnungsverfahren versagt hat, genügt sein Vorbringen den gesetzlichen Begründungserfordernissen nicht. So ist es dem Grunde nach zulässig, dass die Entscheidungen über Prozesskostenhilfe und den Eilrechtsschutzantrag – wie hier – in einem Beschluss ergehen. Es ist auch von Verfassungs wegen nicht generell ausgeschlossen, dass die Begründung zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wie ebenfalls hier geschehen, lediglich auf die Ausführungen zur Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO (bzw. hier § 86b Abs. 2 SGG) Bezug nimmt (vgl. zu allem BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2016 – 2 BvR 2231/13, juris, Rn. 13). Dass das Landessozialgericht die unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe für die Entscheidung über den Sachantrag und über den Antrag auf Prozesskostenhilfe, die sich aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe ergeben, unbemittelten Personen den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (vgl. BVerfG, a.a.O., juris, Rn. 10), verkannt hat, macht der Beschwerdeführer selbst nicht geltend. Er legt auch nicht dar, dass die Sachentscheidung über den geltend gemachten Anspruch aus § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB I schwierige und ungeklärte Tatsachen- oder Rechtsfragen beinhaltete, für deren Klärung Prozesskostenhilfe zu bewilligen gewesen wäre (vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 14, juris). Im Übrigen ist Voraussetzung für die Prozesskostenhilfe im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG insbesondere auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2020 – 1 BvR 1106/20, juris, Rn. 23). Diesen hat das Landessozialgericht jedoch verneint. e) Hinsichtlich der Rüge, ein Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes liege deshalb vor, weil das Verfahren in der Beschwerdeinstanz etwa vier Monate und damit unangemessen lang gedauert habe, ist die Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG unzulässig. Rügt der Beschwerdeführer der Sache nach eine unzumutbar lange Dauer des gerichtlichen Verfahrens, obliegt es ihm, zunächst die einfachrechtlich eröffneten Rechtsbehelfe zur Beschleunigung des Verfahrens (hier: Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG und Antrag auf Entschädigung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) zu ergreifen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 115/20.VB-1, juris, Rn. 24 m.w.N.). Dass er diesen Rechtsbehelf ergriffen hat, hat er jedoch mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Seinen Darlegungsanforderungen wird der Beschwerdeführer auch nicht dadurch gerecht, dass der Verfassungsgerichtshof die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens beigezogen hat. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, aufgrund einer bloßen Erwähnung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts in der Verfassungsbeschwerdeschrift in den dieser Schrift beigefügten Anlagen nach möglichen Verletzungen dieses Rechts zu suchen (vgl. VerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2022 – VerfGH 130/21.VB-2, juris, Rn. 6). Dies gilt erst recht mit Blick auf beigezogene Akten. f) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts vom 16. Mai 2022 wendet, ist sie unzulässig, weil diese gerichtliche Entscheidung keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründet (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 149/20.VB-2, juris, Rn. 18, m.w.N.). Sie lässt vielmehr – anderes ist weder dargetan noch ersichtlich – allenfalls eine bereits durch die vorausgegangenen Entscheidungen eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem die angeregte Selbstkorrektur unterblieben ist (vgl. VerfGH NRW, a.a.O.).