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Beschluss

VerfGH 67/23.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1121.VERFGH67.23VB3.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Verfahren über Vergütungsansprüche aus einem Rechtsanwaltsvertrag. Die Beschwerdeführerin erlitt bei einem Verkehrsunfall am 18. Mai 2020 Verletzungen, die einen Krankenhausaufenthalt erforderlich machten. Während ihres Aufenthalts im Krankenhaus beauftragte sie die Rechtsanwaltskanzlei S – X – T (im Folgenden: Kläger) telefonisch mit der Vertretung ihrer Interessen im Zusammenhang mit dem Unfall. Der weitere Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und den Klägern erfolgte ausschließlich telefonisch oder per E-Mail, wobei als Rechtswalt auf Seiten der Kläger Rechtsanwalt T in Erscheinung trat. Eine Widerrufsbelehrung erfolgte nicht. Rechtsanwalt T nahm für die Beschwerdeführerin Kontakt mit der Polizei und der von ihr benannten Werkstatt auf. Mit E-Mail vom 5. Juni 2020 teilte die Beschwerdeführerin den Klägern mit, dass sie sich nach einem anderen Anwalt umgesehen habe. Unmittelbar danach meldete sich die neue Bevollmächtigte und erklärte, nunmehr von der Beschwerdeführerin mandatiert zu sein. Unter dem 12. Juni 2020 stellten die Kläger der Beschwerdeführerin die von ihnen erbrachten Leistungen mit 1.100,51 € nebst Zinsen in Rechnung. Nachdem keine Zahlung erfolgt war, nahmen sie die Beschwerdeführerin im Wege des Mahnverfahrens in Anspruch. Gegen den erlassenen Mahnbescheid erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch und widerrief mit Anwaltsschreiben vom 14. Dezember 2020 den geschlossenen Anwaltsvertrag als Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 c BGB. Im anschließenden Klageverfahren berief sie sich auf den erklärten Widerruf, bestritt die Aktivlegitimation der Kläger, insbesondere der Klägerin X, und beanstandete die Nachvollziehbarkeit und Höhe der Rechnung. Mit Urteil vom 6. August 2021 wies das Amtsgericht die Klage mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe den etwaig von den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrag wirksam widerrufen. Die Kläger hätten die gegen sie streitende Vermutung des § 312 c Abs. 1 BGB nicht widerlegt. Sie hätten selbst dargelegt, dass sie im Zeitpunkt der Mandatsbetreuung aufgrund der Corona-Pandemie die Kontakte mit den Mandanten aus Hygienegründen auf das notwendige Maß beschränkt hätten. Sie hätten, wie sich aus der der Beschwerdeführerin übersandten Mandanteninformation ergebe, aktiv die bevorzugte Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beworben. Auf die dagegen eingelegte Berufung der Kläger wies das Landgericht darauf hin, die amtsgerichtlichen Feststellungen betreffend die Vertragsanbahnung und den Vertragsabschluss trügen die Einordnung des von den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrages als Fernabsatzgeschäft nicht. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß §§ 358 a ZPO, 14 Abs. 3 RVG zur Höhe der geltend gemachten Forderung änderte das Landgericht mit Urteil vom 23. November 2022 das amtsgerichtliche Urteil dahingehend ab, dass der Klage vollumfänglich stattgegeben wurde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, zwischen der Beschwerdeführerin und der Sozietät der Kläger als Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei ein Anwaltsvertrag zustande gekommen, den die Beschwerdeführerin nicht wirksam widerrufen habe. Die Kläger hätten dargelegt, dass sie ein auf den Fernabsatz ausgerichtetes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem nicht vorhielten und im streitgegenständlichen Fall die Kontaktaufnahme und Kommunikation mit der Beklagten nur zufällig aus besonderen Gründen des Einzelfalls, nämlich wegen des Krankenhausaufenthalts der Beschwerdeführerin unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt sei. Für ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem reiche weder die auf der Homepage der Kläger eröffnete Möglichkeit, die Kanzlei telefonisch oder per E-Mail-Anfrage zu kontaktieren, noch der Umstand, dass die Kläger auf ihrer Homepage verschiedene Formulare (Schweigepflichtsentbindung, Prozessvollmacht und Strafprozessvollmacht) zur Verfügung stellten. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts lasse sich der auf der Kanzlei-Webseite bereitgestellten und Mandanten zusätzlich übersandten Mandanteninfomation die aktive Bewerbung der bevorzugten Verwendung von Fernkommunikationsmitteln nicht entnehmen. Der Aussagegehalt dieser Information beschränke sich vielmehr darauf, nicht erforderliche persönliche Kontakte aus Infektionsschutzgesichtspunkten zu vermeiden und andernfalls entsprechend Schutzmaßnahmen (z.B. Tragen einer Maske) zu ergreifen. Die Kläger hätten die Geschäftsabläufe ihrer Kanzlei ausführlich dargelegt und aufgezeigt, dass grundsätzlich präsente Besprechungen durchgeführt würden. Gegen dieses, ihr am 6. Dezember 2022 zugestellte Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2022 Anhörungsrüge. Diese wies das Landgericht mit Beschluss vom 9. Juni 2023 zurück, der der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2023 zuging. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2023, der am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin gegen die landgerichtlichen Entscheidungen Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht geltend, diese verletzten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG, verstießen gegen das Willkürverbot gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und verletzten wegen der Nichtzulassung der Revision ihren Justizgewährungsanspruch nach Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie jedenfalls offensichtlich unbegründet ist. a) Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG rügt, kann dahinstehen, ob und inwieweit ihre Ausführungen, die auf über vierzig Seiten im Wesentlichen den erst- und zweitinstanzlichen Vortrag wiederholen, Passagen aus den landgerichtlichen Entscheidungen zitieren und zwischendurch wiederholt festhalten, das Landgericht habe ihren (gesamten) Vortrag nicht ausreichend berücksichtigt, schon den Anforderungen an eine ausreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht werden. Jedenfalls verletzen die angegriffenen Entscheidungen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG nicht. aa) Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht braucht dabei zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken. Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Erst wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 2 BvR 2821/14, NJW-RR 2018, 694 = juris, Rn. 18, m. w. N.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 23. März 2021 – VerfGH 23/21.VB-2, juris, Rn. 23, und vom 4. Juli 2023 – VerfGH 39/23.VB-3, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.). bb) Gemessen daran sind die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Würdigung, ob die Kläger die Vermutung des § 312 c Abs. 1 BGB widerlegt haben, sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgetragenen – und mit der Verfassungsbeschwerde als nicht beachtet gerügten – Umstände berücksichtigt. Es hat sich ausdrücklich mit der Gestaltung der Homepage der Kläger, insbesondere den dort eröffneten Kontaktmöglichkeiten und den online zur Verfügung gestellten Formularen, befasst. Es hat ferner ausdrücklich die ebenfalls auf der Kanzlei-Webseite bereitgestellte und der Beschwerdeführerin zusätzlich übersandte Mandanteninformation aus Anlass der Corona-Krise gewürdigt. Ausweislich des Beschlusses des Landgerichts über die Anhörungsrüge hat es auch die im Urteil nicht ausdrücklich angesprochene Angabe „Als Partnerkanzlei im Verbund der D.R.S.“ auf der Homepage der Kläger und den Vortrag der Beschwerdeführerin dazu in seine Würdigung mit einbezogen. Dass es dieses Vorbringen nicht ausdrücklich beschieden hat, ist mit Rücksicht darauf, dass es sich dabei lediglich um einen Aspekt von vielen im Rahmen einer anzustellenden Gesamtschau handelt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat des Weiteren ausdrücklich die Rüge der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, seine Schlussfolgerungen seien mangels durch die darlegungs- und beweisbelastete Partei nachgewiesener Tatsachen rechtswidrig. Tatsächlich waren die einzelnen vom Landgericht berücksichtigten Umstände unstreitig. Ob diese Umstände in ihrer Gesamtschau für den von den Klägern zu erbringenden Beweis genügten, oblag der Würdigung des Gerichts. Schließlich hat das Landgericht sich auch mit der Rüge der fehlenden Aktivlegitimation der Kläger, insbesondere der Klägerin X, befasst und dazu ausgeführt, der Anwaltsvertrag sei mit der Sozietät geschlossen worden, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt werde. Dass das Gericht die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Umstände anders gewürdigt hat als diese, verletzt nicht deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Vor einem bestimmten Ergebnis richterlicher Entscheidungsfindung bietet Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023 – VerfGH 41/22.VB-2, juris, Rn. 18, und vom 4. Juli 2023 – VerfGH 39/23.VB-3, juris, Rn. 11; siehe auch VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juni 2021 – VerfGH 94/20.VB-3, juris, Rn. 32, m. w. N.). b) Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen auch nicht gegen das Willkürverbot gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. aa) Willkürlich im Sinne des Willkürverbots ist eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. (VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 1/21.VB-1, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2014 – 1 BvR 1063/14, juris, Rn. 13). Willkür scheidet schon dann aus, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 1/21.VB-1, juris, Rn. 6, m. w. N.). Dementsprechend findet nach Maßgabe des verfassungsrechtlichen Verbots objektiver Willkür eine Richtigkeitskontrolle im Sinne eines Rechtsmittelverfahrens nicht statt, sondern der Verfassungsgerichtshof prüft lediglich, ob die einschlägigen Bestimmungen zur Anwendung gebracht worden sind und ob es auf die Sache bezogene Gründe für die angegriffenen Entscheidungen gibt (VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 1/21.VB-1, juris, Rn. 7 m. w. N.). bb) Danach scheidet Willkür aus. Soweit die Beschwerdeführerin diese damit begründet, das Landgericht habe unter Missachtung des Beibringungsgrundsatzes und unter Verstoß gegen die gebotene Neutralität den – unstreitigen – Vortrag zur Angabe „Als Partnerkanzlei im Verbund der D.R.S.“ auf der Homepage der Kläger nicht berücksichtigt, trifft dies – wie oben ausgeführt – nicht zu. Das Landgericht hat auch nicht – wie die Beschwerdeführerin aus einzelnen Formulierungen wie „bevorzugt“ und „für einen unbestimmten Zeitraum“ schlussfolgert – den Inhalt der Norm des § 312 c BGB in krasser Weise missverstanden. Es hat seiner Entscheidung vielmehr diejenigen Grundsätze zugrunde gelegt, die der Bundesgerichtshof dazu in seinen einschlägigen Urteilen vom 23. November 2017 – IX ZR 204/16 – (NJW 2018, 690) und vom 19. November 2020 – IX ZR 133/19 – (NJW 2021, 304) aufgestellt hat, und hat die Subsumtion des gegebenen Sachverhalts unter diese Grundsätze nachvollziehbar und sachbezogen begründet. c) Die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landgerichts verletzt schließlich nicht das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. aa) Nach der insoweit maßgebenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 26. Januar 2021 – VerfGH 5/21.VB-2, juris, Rn. 18) beeinflusst das Gebot effektiven Rechtsschutzes die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung des Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG, Beschluss vom 4. September 2020 – 2 BvR 1206/19, juris, Rn. 14, m. w. N.). Unvereinbar ist daher eine den Zugang zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung von § 543 Abs. 2 ZPO, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränkt (BVerfG, aaO, zu § 574 Abs. 2 ZPO). Aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränkend ist eine Entscheidung insbesondere dann, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet (BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 2 BvR 2157/15, juris, Rn. 13, m. w. N.). bb) Die Entscheidung des Landgerichts, die Revision nicht zuzulassen, ist danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg rügt die Beschwerdeführerin, das Landgericht habe seine Entscheidung nur hinsichtlich des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung ausführlich und insoweit unzutreffend begründet. Selbst im Falle fehlender Begründung käme – auch nach dem von der Beschwerdeführerin zitierten und vorgelegten Beschluss des VerfGH Berlin vom 30. Oktober 2019 – VerfGH 82/17 (Umdruck S. 4) – eine Aufhebung durch die Verfassungsgerichte nur dann in Betracht, wenn die Zulassung des Rechtsmittels nahegelegen hätte (BVerfG, Beschluss vom 4. September 2020 – 2 BvR 1206/19, WM 2020, 1975 = juris, Rn. 22; VerfGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 – VerfGH 19/20.VB-3, juris, Rn. 20). Daran fehlt es hier. Die vom Landgericht unter Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Falles zu treffende Entscheidung, ob die Kläger die Vermutung des § 312 c Abs. 1 BGB widerlegt haben, ist eine solche des Einzelfalls, die mangels über diesen Einzelfall hinausgehender Bedeutung weder unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 ZPO) die Zulassung der Revision nahelegt. Sowohl bei der Würdigung des Hinweises auf der Homepage eines Rechtsanwalts auf die Möglichkeit der telefonischen und elektronischen Kontaktaufnahme als auch bei der Beurteilung der Bereithaltung von Vollmachtblankoformularen auf der Internetseite der Kanzlei kommt es auf die Umstände des konkreten Falles, den genauen Inhalt und die Ausgestaltung an, so dass sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung des von der Beschwerdeführerin formulierten Inhalts, ob außerhalb von sog. Massengeschäften, Anwaltshotlines oder Sammelverfahren der Hinweis auf der Homepage eines Rechtsanwalts auf die Möglichkeit der telefonischen und elektronischen Kontaktaufnahme und das Zur-Verfügung-Stellen von Vollmachtblankoformularen auf der Internetseite der Kanzlei genügen, um ein Fernabsatzsystem anzunehmen, nicht stellt. Dass allein die Vorhaltung der technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrages im Fernabsatz, die auch sonst zur Bewältigung einer Anwaltskanzlei erforderlich sind, sowie die Bereitstellung von Informationen auf der Homepage nicht genügen, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH, Urteil vom 23. November 2017 – IX ZR 204/16, NJW 2018, 690 = juris, Rn. 19). Auch die Beurteilung der Mandanteninformation knüpft an deren konkrete Ausgestaltung an und bietet deshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen Anlass zu einer Fortbildung des Rechts. Schließlich ist auch eine Abweichung von den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2017 – IX ZR 204/16 – (NJW 2018, 690) oder vom 19. November 2020 – IX ZR 133/19 – (NJW 2021, 304), die eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten hätte, nicht ersichtlich. Eine die Zulassung der Revision begründende Divergenz liegt nur vor, wenn ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. Januar 2020 – II ZR 97/19, juris, Rn. 18, m. w. N.). Weder hat das Landgericht einen solchen Rechtssatz aufgestellt noch hat es unausgesprochen einen abweichenden Obersatz zugrunde gelegt. Den von der Beschwerdeführerin synoptisch dargestellten Abweichungen einzelner Formulierungen des angegriffenen Urteils von solchen der Urteile des Bundesgerichtshofs und ihrem Vortrag zur angeblich abweichenden Würdigung einzelner Indizien, insbesondere der Überlassung von Blankoformularen und des Hinweises auf der Homepage unter „Kontakt“, ist schon eine inhaltliche Abweichung des angegriffenen Urteils von den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen. Zum einen hat auch der Bundesgerichtshof die genannten Indizien nicht isoliert, sondern in der Zusammenschau mit weiteren gewürdigt. Zum anderen ist der Sachverhalt nicht vergleichbar: Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2017 überließ die klagende Rechtsanwaltskanzlei einer Fondsgesellschaft Blankoformulare für eine Vielzahl von potentiellen, von der Gesellschaft zu werbenden Mandanten (BGH, Urteil vom 23. November 2017 – IX ZR 204/16, NJW 2018, 690 = juris, Rn. 1, 21). Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. November 2020 fand sich unter dem Stichwort „Kontakt“ der Hinweis, dass die dortige Beklagte jederzeit auch telefonisch und elektronisch für interessierte Mandanten bereitstehe. Dazu kamen weitere Hinweise unter dem Stichwort „Mandatserteilung“ (BGH, Urteil vom 19. November 2020 – IX ZR 133/19, NJW 2021, 304 = juris, Rn. 18). 2. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall ihres Obsiegens vor.