Beschluss
VerfGH 86/23.VB-3
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0116.VERFGH86.23VB3.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Verfahren wegen eines Verkehrsunfalls. Am 6. Juli 2019 kam es auf der G-Straße in W in Fahrtrichtung F an der mit einer Lichtzeichenanlage versehenen Kreuzung mit der O-Straße zu einem Verkehrsunfall, bei dem ein anderes Fahrzeug auf das Fahrzeug der Beschwerdeführerin auffuhr. Unter dem 11. April 2020 erhob diese gegen die Fahrerin und den Haftpflichtversicherer des aufgefahrenen Fahrzeugs Klage auf Zahlung einer Auslagenpauschale nebst Zinsen sowie Feststellung, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihr sämtliche materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen seien. Der Unfallhergang war zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens streitig. Während die Beschwerdeführerin vortrug, sie habe bei Gelb gebremst und ihr Fahrzeug dabei normal verlangsamt, behaupteten die Beklagten des Ausgangsverfahrens, die Beschwerdeführerin habe plötzlich und ohne ersichtlichen Grund eine Vollbremsung gemacht, als die Ampel noch Grünlicht gezeigt habe. Das Amtsgericht erhob Beweis durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens und gab der Klage sodann auf der Grundlage einer Haftungsverteilung von einem Drittel zu Lasten der Beschwerdeführerin und zwei Dritteln zu Lasten der Beklagten des Ausgangsverfahrens teilweise statt. Es sei aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin bei Grün zeigender Lichtzeichenanlage und damit grundlos stark und nicht lediglich normal abgebremst habe. Gegen die teilweise Abweisung ihrer Klage legte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Das Landgericht wies die Berufung nach Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit Beschluss vom 10. Mai 2023 zurück. Gegen diesen, ihr am 15. Mai 2023 zugestellten Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2023 Anhörungsrüge. Diese wies das Landgericht mit Beschluss vom 29. August 2023 zurück, der der Beschwerdeführerin am 7. September 2023 zuging. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 9. Oktober 2023, die am selben Tag, einem Montag, beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, macht die Beschwerdeführerin geltend, das Urteil des Amtsgerichts und die Beschlüsse des Landgerichts verstießen gegen das Willkürverbot gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und verletzten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG. Die Gerichte hätten den Inhalt des § 286 ZPO verkannt, indem sie sich widersprechende Zeugenaussagen für uneingeschränkt glaubhaft gehalten und die einzelnen Beweismittel nicht gegeneinander abgewogen hätten. Ferner hätten sie den Vortrag der Beschwerdeführerin zur mangelnden Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin U nicht berücksichtigt. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig ist. a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. August 2022 – VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N., und vom 13. Juni 2023 – VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12). b) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. aa) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG rügt, legt sie nicht hinreichend dar, dass die angegriffenen Entscheidungen unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und mithin objektiv willkürlich sein könnten (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 153/20.VB-3, juris, Rn. 9, vom 7. Februar 2023 – VerfGH 8/23.VB-2, juris, Rn. 7, und vom 28. Februar 2023 – VerfGH 7/22.VB-1, juris, Rn. 15). Ihre Argumentation erschöpft sich inhaltlich im Wesentlichen in einer einfachrechtlichen Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Amtsgerichts und den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts. Sie begründet den Willkürvorwurf damit, die Gerichte hätten den Inhalt des § 286 ZPO verkannt. Die gerichtliche Beweiswürdigung ist aber auch dann nicht ohne Weiteres willkürlich, wenn sie einen zivilprozessualen Verstoß gegen § 286 ZPO enthält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1994 – 2 BvR 50/93, NJW 1994, 2279 = juris, Rn. 28). Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet noch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Hinzukommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1994 – 2 BvR 50/93, NJW 1994, 2279 = juris, Rn. 20 m. w. N.). Das ist anzunehmen, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder missdeutet oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2014 – 1 BvR 1063/14, juris, Rn. 13; VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 1/21.VB-1, juris, Rn. 6). Die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts dürfen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich sein, es muss sich um eine krasse Fehlentscheidung oder um einen besonders schweren Rechtsanwendungsfehler handeln (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. März 2021 – VerfGH 114/20.VB-3, juris, Rn. 10, und vom 27. April 2021 – VerfGH 1/21.VB-1, juris, Rn. 6). Willkür scheidet schon dann aus, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 – VerfGH 69/19.VB-1, juris, Rn. 9, vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 86/20.VB-3, juris, Rn. 20, vom 29. Oktober 2020 – VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 12, und vom 27. April 2021 – VerfGH 1/21.VB-1, juris, Rn. 6). Dass die angegriffenen Entscheidungen gemessen daran willkürlich sind, ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen. Soweit sie geltend macht, die Tatsachenfeststellung der Gerichte sei nicht nachvollziehbar und verstoße gegen Denkgesetze, weil die Zeugen unterschiedliche Angaben dazu gemacht hätten, wo sie sich im Zeitpunkt ihrer geschilderten Wahrnehmung befunden hätten, setzt sie sich nicht ausreichend mit der Begründung der angegriffenen Entscheidungen auseinander. Das Amtsgericht hat in seinem Urteil ausdrücklich und nachvollziehbar dargelegt, dass und warum es trotz dieser Widersprüche der Aussagen im Randgeschehen die Aussagen beider Zeugen für glaubhaft hält. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Gerichte hätten die einzelnen Beweismittel nicht gegeneinander abgewogen, verkennt sie, dass eine Abwägung nicht geboten war, weil sich die Aussagen der vernommenen Zeugen in ihrem Kern nicht widersprechen und auch nicht im Widerspruch zu dem eingeholten Sachverständigengutachten stehen. Beide Zeugen haben die Beweisfrage übereinstimmend dahingehend beantwortet, dass die Beschwerdeführerin bei Grün gebremst hat. Zur Intensität der Bremsung hat die Zeugin U ausgesagt, eine Vollbremsung gesehen zu haben. Die Aussage des Zeugen C, er habe eine Vollbremsung gehört, hat das Amtsgericht nachvollziehbar als unergiebig erachtet. Jedenfalls widerspricht sie der Aussage der Zeugin U nicht. Der Sachverständige konnte die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe keine Vollbremsung gemacht, weder gesichert nachweisen noch verneinen. bb) An einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angegriffenen Entscheidungen fehlt es auch, soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG damit begründet, die Gerichte hätten ihren Vortrag zur mangelnden Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin U nicht berücksichtigt. Das Amtsgericht hat im Rahmen seiner Würdigung der Aussage der Zeugin U ausdrücklich dazu Stellung genommen, dass die Zeugin nicht zu allen Punkten Angaben machen konnte, etwa nicht sagen konnte, ob das Fahrzeug der Beschwerdeführerin bis zum Stillstand abgebremst hat und ob das Fahrzeug der Unfallgegnerin vollständig gebremst hat, und hat erläutert, wieso dieser Umstand der Glaubhaftigkeit der Aussage nicht entgegensteht. Damit hat es den Vortrag der Beschwerdeführerin zur mangelnden Glaubhaftigkeit der Aussage ausreichend berücksichtigt. Das gilt – mit Rücksicht darauf, dass das Amtsgericht die ausdrücklich aufgezählten Punkte, zu denen die Zeugin keine Angaben machen konnte, erkennbar beispielsweise genannt hat – auch insoweit, als die Beschwerdeführerin andere fehlende Angaben der Zeugin zum Unfallhergang, etwa zum Abstand der Fahrzeuge und zur Geschwindigkeit, gerügt hat. Dass das Amtsgericht nicht alle fehlenden Angaben ausdrücklich aufgeführt, sondern sie dahingehend, dass die Zeugin „nicht zu allen Punkten Angaben machen konnte“, zusammengefasst hat, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Begründung, mit der das Amtsgericht den fehlenden Angaben keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, für all diese Punkte gleichermaßen gilt: Da die Zeugin angegeben habe, erst beim Quietschen auf die Fahrzeuge geschaut zu haben, sei verständlich, dass sie nicht den gesamten Unfallhergang in seiner Entstehung mitbekommen haben könne. Dass die Gerichte die fehlenden Angaben der Zeugin anders gewürdigt haben als die Beschwerdeführerin, verletzt nicht deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Vor einem bestimmten Ergebnis richterlicher Entscheidungsfindung bietet Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023 – VerfGH 41/22.VB-2, juris, Rn. 18, und vom 4. Juli 2023 – VerfGH 39/23.VB-3, juris, Rn. 11; siehe auch VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juni 2021 – VerfGH 94/20.VB-3, juris, Rn. 32, m. w. N.). 2. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall ihres Obsiegens vor.