Beschluss
35 A/24
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2024:0320.35A24.00
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Leitsätze
1a. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (VerfGH Berlin, 10.02.2021, 14 A/21 ). (Rn.3)
1b. § 49 Abs 1 und § 50 VGHG BE erfordern, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Dieser Anforderung ist nur genügt, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist des § 51 VGHG BE das Vorliegen aller Sachentscheidungsvoraussetzungen und den Verstoß gegen eines seiner Rechte aus der Verfassung von Berlin schlüssig vorträgt. (Rn.6)
2. Hier:
Eine Verfassungsbeschwerde wäre mangels hinreichender Darlegung eines Verfassungsverstoßes derzeit offensichtlich unzulässig. Es wird auch nicht deutlich, inwiefern sich das Vorbringen des Antragstellers gegen eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin richtet, der VerfGH also überhaupt zuständig ist. (Rn.6)
(Rn.7)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (VerfGH Berlin, 10.02.2021, 14 A/21 ). (Rn.3) 1b. § 49 Abs 1 und § 50 VGHG BE erfordern, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Dieser Anforderung ist nur genügt, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist des § 51 VGHG BE das Vorliegen aller Sachentscheidungsvoraussetzungen und den Verstoß gegen eines seiner Rechte aus der Verfassung von Berlin schlüssig vorträgt. (Rn.6) 2. Hier: Eine Verfassungsbeschwerde wäre mangels hinreichender Darlegung eines Verfassungsverstoßes derzeit offensichtlich unzulässig. Es wird auch nicht deutlich, inwiefern sich das Vorbringen des Antragstellers gegen eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin richtet, der VerfGH also überhaupt zuständig ist. (Rn.6) (Rn.7) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller, „der Vattenfall Europe Sales GmbH die Verfügungsgewalt“ über eine Wohnung unter seiner Adresse „unverzüglich zu nehmen“. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Gemäß § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Beschluss vom 10. Februar 2021 - VerfGH 14 A/21 - Rn. 9 und Beschlüsse vom 2. August 2019 - VerfGH 112 A/19 und VerfGH 114 A/19 -, jeweils Rn. 10; die hier zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de). Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg. Ein schwerer Nachteil durch die Sperrung der elektrischen Anlage ist zwar angesprochen, aber nicht substantiiert dargelegt. Auch richtet sich das Begehren des Antragstellers gegen die Vattenfall Europe Sales GmbH und nicht ersichtlich gegen eine Maßnahme der hoheitlichen Gewalt des Landes Berlin. Es dürfte damit außerhalb der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes liegen. Gerichtsentscheidungen des AG Schöneberg und des LG Berlin, welche hoheitliche Maßnahmen darstellen würden, werden nur erwähnt. Mangels weiterer Ausführungen und vor allem mangels Vorlage entsprechend angegriffener Akte hoheitlicher Gewalt ist auch nicht ersichtlich, ob der Grundsatz der Subsidiarität (§ 49 Abs. 2 VerfGHG) eingehalten wurde, der entsprechend auch für Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gilt (vgl. Beschluss vom 22. November 2005 - VerfGH 114 A/05 -, Rn. 7). Derzeit spricht nichts dafür, dass der Antragsteller alle zumutbaren rechtlichen Maßnahmen gegen die Sperrung der elektrischen Anlage vor den Fachgerichten ergriffen hat, bevor er den Verfassungsgerichtshof angerufen hat. Darüber hinaus wäre eine Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung eines Verfassungsverstoßes derzeit offensichtlich unzulässig. § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG erfordern, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Dieser Anforderung ist nur genügt, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist des § 51 VerfGHG das Vorliegen aller Sachentscheidungsvoraussetzungen und den Verstoß gegen eines seiner Rechte aus der Verfassung von Berlin schlüssig vorträgt. Hat der Verfassungsgerichtshof für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme Grundrechte verletzt werden (Beschluss vom 20. Juni 2014 VerfGH 175/13, 175 A/13 Rn. 15; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 1 BvR 891/13 -, juris Rn. 5). Dem genügt der Vortrag des Antragstellers nach dem gegenwärtigen Stand nicht. Er beschränkt sich auf die Behauptung von Verfassungsverstößen unter Nennung einiger Vorschriften der Verfassung von Berlin. Es wird aber schon nicht deutlich, inwiefern sich das Vorbringen des Antragstellers gegen eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin richtet, der Verfassungsgerichtshof also überhaupt zuständig ist. Ferner ist nicht auszuschließen, dass eine grds. mögliche Verfassungsbeschwerde verfristet wäre. Der zugrunde liegende Sachverhalt wird in keiner Weise dargestellt und notwendige Unterlagen werden nicht eingereicht. Damit werden die Anforderungen an eine substantiierte Darstellung weit verfehlt und dem Verfassungsgerichtshof jede Grundlage für eine verfassungsrechtliche Bewertung vorenthalten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.