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Beschluss

106/23

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2024:0527.VERFGH106.23.00
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Leitsätze
1a. § 49 Abs 1 und § 50 VerfGHG (RIS: VGHG BE) erfordern Ausführungen, aus denen sich ein geschlossener Geschehensablauf ergibt; pauschale Hinweise auf Anlagen genügen hingegen nicht den Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde (VerfGH Berlin, 16.03.2010, 111/09 ; stRspr). (Rn.12) 1b. Hat der VerfGH für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme Grundrechte verletzt werden (VerfGH Berlin, 20.06.2014, 175/13 ; BVerfG, 22.01.2014, 1 BvR 891/13 ). (Rn.13) 2. Hier: Unzulässige Verfassungsbeschwerde, da es bereits an einer nachvollziehbaren Darstellung des Sachverhalts fehlt, die den VerfGH in die Lage versetzt, den Sachverhalt vollständig zu würdigen. (Rn.14)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. § 49 Abs 1 und § 50 VerfGHG (RIS: VGHG BE) erfordern Ausführungen, aus denen sich ein geschlossener Geschehensablauf ergibt; pauschale Hinweise auf Anlagen genügen hingegen nicht den Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde (VerfGH Berlin, 16.03.2010, 111/09 ; stRspr). (Rn.12) 1b. Hat der VerfGH für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme Grundrechte verletzt werden (VerfGH Berlin, 20.06.2014, 175/13 ; BVerfG, 22.01.2014, 1 BvR 891/13 ). (Rn.13) 2. Hier: Unzulässige Verfassungsbeschwerde, da es bereits an einer nachvollziehbaren Darstellung des Sachverhalts fehlt, die den VerfGH in die Lage versetzt, den Sachverhalt vollständig zu würdigen. (Rn.14) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 24. Oktober 2023, mit dem ihr Antrag auf Vollstreckungsschutz betreffend die Räumung von Kellerräumen zurückgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin war Mieterin von Kellerräumen in ... Berlin. Mit Schreiben ihrer Hausverwaltung vom 1. Juli 2022 wurde ihr namens des Eigentümers, des Beteiligten zu 2, aufgrund von aufgelaufenen Mietrückständen die fristlose Kündigung zum 15. Juli 2022 ausgesprochen. Auf die Räumungsklage des Beteiligten zu 2 verurteilte das Amtsgericht Kreuzberg die Beschwerdeführerin zuletzt mit Versäumnisurteil vom 22. Mai 2023 - 7 C 96/23 - zur Räumung. Die Räumung wurde schließlich durch den Obergerichtsvollzieher für den 26. Oktober 2023 angekündigt. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Kreuzberg als Vollstreckungsgericht Vollstreckungsschutz nach § 765a der Zivilprozessordnung - ZPO - und trug vor, dass sie das Versäumnisurteil und die Klageschrift nie erhalten habe und aufgrund ihrer psychischen Erkrankung bei einer Räumung ein Suizid nicht auszuschließen sei. Zugleich legte sie Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 22. Mai 2023 ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Einspruchsfrist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde ausweislich der Beschlussgründe des hier angefochtenen Beschlusses mit Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 20. Oktober 2023 zurückgewiesen. Auf schriftliche Aufforderung des Amtsgerichts Kreuzberg vom 20. Oktober 2023, bis zum 23. Oktober 2023, spätestens 13:00 Uhr, ein ausführliches fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit ergibt, übersandte die Beschwerdeführerin eine in einem gesonderten Verfahren vor dem Amtsgericht Neukölln - 34 M 770/23 -, das die drohende Räumung von Wohnraum betraf, abgegebene Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 14. August 2023. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 35 M 1704/23 - wies das Amtsgericht Kreuzberg den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO betreffend die Räumung der Kellerräume zurück, da auf der Grundlage des eingereichten ärztlichen Attests keine mit den guten Sitten unvereinbare Härte anzunehmen sei. Gegen den Beschluss legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 sofortige Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie auf rechtliches Gehör. Sie ist der Ansicht, dass die Stellungnahmefrist des Amtsgerichts Kreuzberg zur Beibringung eines ausführlichen ärztlichen Attests zu kurz bemessen gewesen sei und meint, die von ihr vorgelegte ärztliche Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Dienstes sei ausreichend gewesen. Mit Beschluss vom 15. November 2023 - VerfGH 106 A/23 - hat der Verfassungsgerichtshof den Eilantrag der Beschwerdeführerin abgelehnt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. § 49 Abs. 1 und § 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - erfordern, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Dabei genügt es nicht, ein solches Recht nur zu nennen und pauschal dessen Verletzung zu behaupten. Der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, ist vielmehr aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen. Ausführungen, aus denen sich kein geschlossener Geschehensablauf ergibt, genügen ebenso wenig wie pauschale Hinweise auf Anlagen (Beschlüsse vom 6. August 2013 - VerfGH 87 A/13 - Rn. 10 und vom 16. März 2010 - VerfGH 111/09, 111 A/09 - Rn. 15; st. Rspr.; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). Wird eine Gerichtsentscheidung angefochten, hat sich die Darlegung daran auszurichten, dass der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung lediglich auf solche Auslegungs- und Anwendungsfehler überprüft, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (vgl. Beschluss vom 6. September 2017 - VerfGH 120 A/17 - Rn. 8). Daneben muss der Beschwerdeführer das Vorliegen aller Sachentscheidungsvoraussetzungen und den Verstoß gegen eines seiner Rechte aus der Verfassung von Berlin innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist schlüssig vortragen. Hat der Verfassungsgerichtshof für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme Grundrechte verletzt werden (Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 175/13, 175 A/13 - Rn. 15; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 1 BvR 891/13 -, juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beschwerdeführerin nicht. Es fehlt bereits an einer nachvollziehbaren Darstellung des Sachverhalts, die den Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt, den Sachverhalt vollständig zu würdigen. Die Beschwerdeführerin legt schon nicht alle Unterlagen vor, die zur Würdigung erforderlich wären. So hat die Beschwerdeführerin etwa das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Kreuzberg vom 22. Mai 2023 - 7 C 96/23 -, auf Grundlage dessen die verfahrensgegenständliche Räumung der Kellerräume in … betrieben wird, nicht zur Akte gereicht. Zudem hat sie nicht den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 20. Oktober 2023 vorgelegt, mit dem ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und damit auch ihr Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 22. Mai 2023 verworfen wurde. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin weder hinreichend dargelegt, dass sie vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde bereits den Rechtsweg gem. § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG erschöpft hat (vgl. § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 793 ZPO), noch, dass die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder aber der Beschwerdeführerin ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. So fehlt es einerseits an konkretem und nachvollziehbaren Vortrag der Beschwerdeführerin zu dem Stand des Beschwerdeverfahrens, etwa, ob das Amtsgericht Kreuzberg der sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2023 gegen den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 24. Oktober 2023 - 35 M 1704/23 - zwischenzeitlich abgeholfen oder die sofortige Beschwerde dem Landgericht Berlin zur Entscheidung vorgelegt hat. Andererseits ergibt sich aus dem bisherigen Vortrag der Beschwerdeführerin noch kein hinreichend schwerer Nachteil, der es rechtfertigt, ausnahmsweise von dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abzusehen. Es ist nicht ausreichend dargetan, dass die hier verfahrensgegenständliche Räumung für die Beschwerdeführerin eine mit dieser Räumung in Verbindung stehende konkrete, schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit mit sich bringt. Eine solche ergibt sich - wie das Amtsgericht Kreuzberg in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausführt - insbesondere nicht aus der vorgelegten Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 14. August 2023 zu dem Verfahren des Amtsgerichts Neukölln - 34 M 770/23 -, das lediglich die drohende Räumung von Wohnraum betrifft. Die Verfassungsbeschwerde ist ferner deswegen unzulässig, weil dem Grundsatz der Subsidiarität nicht genügt ist. Der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz verlangt von dem Beschwerdeführenden, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumut-baren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen (Beschlüsse vom 29. März 2022 - VerfGH 11/22, VerfGH 11 A/22 - Rn. 15 und vom 1. Juli 2015 - VerfGH 95/15 - Rn. 10 m. w. N.; st. Rspr.). Hierfür reicht es beispielsweise nicht aus, ein an sich statthaftes Rechtsmittel oder einen statthaften Rechtsbehelf nur einzulegen; vielmehr müssen diese auch hinreichend begründet worden sein und alle sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen, vgl. Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 - Rn. 14; st. Rspr.). Die Beschwerdeführerin hat vorliegend jedoch zum einen nicht vorgetragen, bereits mit ihrem Räumungsschutzantrag nach § 765a ZPO vom 11. Oktober 2023 eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte durch geeignete Atteste glaubhaft gemacht zu haben; aus der vorgelegten Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 14. August 2023 folgt eine solche Härte, wie bereits erläutert, nicht hinreichend. Zum anderen hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, sich gegenüber dem Amtsgericht Kreuzberg erfolglos um eine Verlängerung der aus ihrer Sicht zu kurz bemessenen Stellungnahmefrist bis zum 23. Oktober 2023 bemüht zu haben. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich ferner nicht hinreichend, dass ihr Wiedereinsetzungsantrag den gesetzlichen Anforderungen der §§ 233 ff. ZPO entsprochen hat, insbesondere, dass sie darin dargelegt und glaubhaft gemacht hat, an der Einhaltung der Einspruchsfrist zunächst schuldlos gehindert gewesen zu sein und die Erhebung des Einspruchs nunmehr innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nachgeholt zu haben. Schließlich ist für den Verfassungsgerichtshof anhand der Darstellungen der Beschwerdeführerin nicht erkennbar, dass das Amtsgericht Kreuzberg seine Entscheidung auf eine aus verfassungsrechtlicher Sicht unvertretbare Auffassung gestützt hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist mit 6:1 Stimmen ergangen.