Beschluss
80/22
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2024:0619.80.22.00
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Leitsätze
1a. Nach Art 15 Abs 4 S 1 VvB (RIS: Verf BE) dürfen von der Rechtsordnung eröffnete Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv gemacht werden und für den Rechtsmittelführer leerlaufen (VerfGH Berlin, 23.08.2023, 3/22 ; BVerfG, 26.11.2020, 2 BvR 1510/20 ). Dies ist jedoch der Fall, wenn das Gericht die Anforderungen an die Darlegung derart erschwert, dass ihm eine sachliche Prüfung derjenigen Fragen, die ihm vorgelegt worden sind, nicht mehr möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (vgl VerfGH Berlin, 22.03.2023, 105/21 ). (Rn.15)
1b. Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs 3 S 1 StPO dürfen daher nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl BVerfG, 08.10.2003, 2 BvR 1465/01 mwN). (Rn.16)
1c. Es begegnet vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 172 Abs 3 S 1 StPO so auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. (Rn.17)
2a. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes dürfen an Form und Inhalt des Klageerzwingungsantrags aber keine über diesen Zweck hinausgehenden Anforderungen gestellt werden (vgl VerfGH Berlin, 11.11.2015, 95/14 ; BVerfG, 02.07.2018, 2 BvR 1550/17 mwN). (Rn.18)
2b. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs 3 S 1 StPO erfordert daher zunächst nur die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der angegriffenen Bescheide sowie der Einlassung des Beschuldigten, soweit diese im Einstellungsbescheid mitgeteilt wird und vollständig erscheint (vgl BVerfG, 04.09.2008, 2 BvR 967/07 ). Das Fachgericht kann von dem Antragsteller Darstellungen zu den Beweismitteln - über deren reine Angabe hinaus - nur insoweit verlangen, als dieser seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung maßgeblich auch mit Inhalten aus den Ermittlungsakten begründet. In diesem Fall ist der Beschwerdeführer gehalten, zumindest auch den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert (vgl BVerfG, 21.12.2022, 2 BvR 378/20 ). (Rn.18)
2c. Zur Darstellung des wesentlichen Inhalts des mitgeteilten Beweismittels gehört aber regelmäßig nicht dessen vollständige Wiedergabe (vgl BVerfG, 21.12.2022, 2 BvR 378/20 ). (Rn.18)
Tenor
1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 18. Juli 2022 - 6 Ws 71/22 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
3. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 11. Oktober 2022 gegenstandslos.
4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
5. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Nach Art 15 Abs 4 S 1 VvB (RIS: Verf BE) dürfen von der Rechtsordnung eröffnete Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv gemacht werden und für den Rechtsmittelführer leerlaufen (VerfGH Berlin, 23.08.2023, 3/22 ; BVerfG, 26.11.2020, 2 BvR 1510/20 ). Dies ist jedoch der Fall, wenn das Gericht die Anforderungen an die Darlegung derart erschwert, dass ihm eine sachliche Prüfung derjenigen Fragen, die ihm vorgelegt worden sind, nicht mehr möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (vgl VerfGH Berlin, 22.03.2023, 105/21 ). (Rn.15) 1b. Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs 3 S 1 StPO dürfen daher nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl BVerfG, 08.10.2003, 2 BvR 1465/01 mwN). (Rn.16) 1c. Es begegnet vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 172 Abs 3 S 1 StPO so auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. (Rn.17) 2a. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes dürfen an Form und Inhalt des Klageerzwingungsantrags aber keine über diesen Zweck hinausgehenden Anforderungen gestellt werden (vgl VerfGH Berlin, 11.11.2015, 95/14 ; BVerfG, 02.07.2018, 2 BvR 1550/17 mwN). (Rn.18) 2b. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs 3 S 1 StPO erfordert daher zunächst nur die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der angegriffenen Bescheide sowie der Einlassung des Beschuldigten, soweit diese im Einstellungsbescheid mitgeteilt wird und vollständig erscheint (vgl BVerfG, 04.09.2008, 2 BvR 967/07 ). Das Fachgericht kann von dem Antragsteller Darstellungen zu den Beweismitteln - über deren reine Angabe hinaus - nur insoweit verlangen, als dieser seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung maßgeblich auch mit Inhalten aus den Ermittlungsakten begründet. In diesem Fall ist der Beschwerdeführer gehalten, zumindest auch den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert (vgl BVerfG, 21.12.2022, 2 BvR 378/20 ). (Rn.18) 2c. Zur Darstellung des wesentlichen Inhalts des mitgeteilten Beweismittels gehört aber regelmäßig nicht dessen vollständige Wiedergabe (vgl BVerfG, 21.12.2022, 2 BvR 378/20 ). (Rn.18) 1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 18. Juli 2022 - 6 Ws 71/22 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 3. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 11. Oktober 2022 gegenstandslos. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Berlin, einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, mit dem die gegen die Einstellung gerichtete Beschwerde zurückgewiesen wurde sowie gegen einen Beschluss des Kammergerichts, mit dem ein Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren als unzulässig verworfen wurde. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund eines Unfalls kurz nach ihrer Geburt kognitiv leicht bis mittelgradig sowie körperlich leicht beeinträchtigt und steht unter umfassender rechtlicher Betreuung ihrer Mutter. Bis zum Herbst 2020 war die damals 25-jährige Beschwerdeführerin für insgesamt etwa fünf Jahre Mitarbeiterin in der …, einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung. Der Äußerungsberechtigte zu 4, der nicht behindert ist, war dort ihr Vorgesetzter. Er soll, so der Vorwurf der Beschwerdeführerin, ihr gegenüber während ihrer dortigen Tätigkeit im Zeitraum zwischen Sommer und Herbst 2020 wiederholt sexuell übergriffig geworden sein und sie jeweils gegen ihren Willen unter anderem - unter Eindringen mit der Zunge - auf den Mund geküsst, umarmt sowie an den Ober- und Unterschenkeln innen und außen und am Gesäß gestreichelt haben. Auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Äußerungsberechtigten zu 4 Ermittlungen wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung auf. Das Ermittlungsverfahren wurde mit Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin vom 21. Dezember 2021 mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung - StPO - eingestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin wies die Generalstaatsanwaltschaft Berlin mit Bescheid vom 29. April 2022 zurück. Gegen diesen Bescheid reichte die Beschwerdeführerin beim Kammergericht am 2. Juni 2022 einen Klageerzwingungsantrag ein, der einen Umfang von 74 Seiten hatte. Nach den Anträgen und einer Vorbemerkung folgte unter I. eine Sachverhaltsdarstellung, in der u.a. ein Telefonat zwischen dem Beschuldigten, dem Äußerungsberechtigten zu 4, und der Mutter der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2020 aufgeführt wird. Die Mutter der Beschwerdeführerin soll danach den Beschuldigten telefonisch kontaktiert haben, um von ihm das Unterlassen von Umarmungen und Küssen auf die Wange ihrer Tochter zu verlangen. In diesem Gespräch habe sich der Beschuldigte ausweislich der Antragsbegründung für sein Verhalten entschuldigt und der Mutter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihm das nun unangenehm sei und er sich nichts dabei gedacht habe. Als Beweisangebote werden eingerückt in der Antragsbegründung eine schriftliche Äußerung der Zeugin K. M. - der Mutter der Beschwerdeführerin - sowie die Aussage der Beschwerdeführerin selbst in ihrer polizeilichen Vernehmung nebst Aktenfundstelle genannt. Unmittelbar anschließend führt die Antragsbegründung wörtlich aus: „Dass ein Telefonat diesen Inhalts zwischen der Mutter der Verletzten und dem Beschuldigten stattgefunden hat räumte der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt - am 22.10.2020 - auch gegenüber seinem Vorgesetzten, G. F. ein.“ Als Beweismittel hierfür wird die Aussage des Zeugen F., dem Betriebsstättenleiter der Werkstatt, in dessen polizeilicher Vernehmung nebst Aktenfundstelle benannt. An späterer Stelle der Sachverhaltsdarstellung nimmt die Antragsbegründung hierauf Bezug und schildert, dass am 22. Oktober 2020 ein Besprechungstermin mit dem Beschuldigten, der Beschwerdeführerin, dem Zeugen F. und einer weiteren Mitarbeiterin des sozialpädagogischen Dienstes stattgefunden habe, in deren Verlauf der Beschuldigte „lediglich Begrüßungsumarmungen“ eingeräumt habe. Unter III. der Antragbegründung sind zuletzt der Gang des Ermittlungsverfahrens und die erhobenen Beweismittel geschildert. Unter der ausführlicheren Darstellung der Zeugenaussage des Zeugen F. (Seiten 18 ff.) heißt es im Hinblick auf den Besprechungstermin am 22. Oktober 2020 wörtlich: „[…] Der Verdacht sei bei dem Gespräch sehr überraschend gekommen. Das Gespräch am 22.10.2022 sei grundsätzlich sachlich abgelaufen, die Verletzte sei aber sehr aufgeregt und auch verzweifelt gewesen. Er habe sich gewundert, dass sich der Beschuldigte und die Mutter meiner Mandantin geduzt hätten. Dies habe er distanzlos gefunden und kenne er so nicht. Das Gespräch habe bestimmt eine halbe Stunde gedauert. Der Beschuldigte sei sehr betroffen gewesen und leicht aufgeregt. Der Zeuge habe sich gewundert, dass es offenbar schon im Juni zwischen dem Beschuldigten und der Mutter ein Gespräch mit Vorwürfen gegeben habe. Er selbst habe erst im Oktober hiervon erfahren. Dieses erste Gespräch hätte an und für sich dokumentiert werden müssen. Es gäbe da klare Anforderungen und bei einem Vorwurf dieser Vehemenz hätte eine Dokumentation erfolgen müssen. Grundsätzlich würden alle Telefonate mit Betreuern dokumentiert. Der Beschuldigte habe in dem Gespräch geäußert, er habe die Vorwürfe nicht ernst genommen und deshalb nichts dokumentiert. Allein das sei bereits abmahnwürdig. Das Verhalten des Beschuldigten sei sehr unprofessionell gewesen […].“ Weiter stellt die Antragsbegründung den Inhalt zweier zur Akte gereichten internen Stellungnahmen des Zeugen F. vom 9. und 10. Dezember 2020 dar, wobei es in der ersten Stellungnahme unter anderem heiße, dass das erste Telefonat im Juni 2020 zwischen der Mutter der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten - neben einer fehlenden Verlaufsdokumentation über die Betreuung der Beschwerdeführerin - nicht dokumentiert worden sei. In der Stellungnahme vom darauffolgenden Tag soll es heißen, dass der Beschuldigte nunmehr eine Dokumentation nachgereicht habe, sich hierunter allerdings wiederum nicht das Gespräch mit der Mutter der Beschwerdeführerin befinde. Der 6. Strafsenat des Kammergerichts verwarf den Antrag mit Beschluss vom 18. Juli 2022 als unzulässig, weil dieser nicht den formalen Erfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entsprochen habe. Dem Erfordernis, zumindest in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens anzugeben, genüge die Antragsschrift in einem durchgreifenden Punkt nicht, indem die Angaben und Äußerungen des Zeugen F. nur unvollständig oder irreführend wiedergegeben worden seien. Die Antragsschrift erwecke mit der Beweisnennung des Zeugen F. für die Existenz des Telefongesprächs „diesen Inhalts“ (Hervorhebung durch den Verfassungsgerichtshof) den Eindruck, dass der Zeuge F. als neutraler Zeuge auch das behauptete geäußerte Schuldbewusstsein bezeugen könne. Dies stehe aber im Gegensatz zur Aktenlage und insbesondere zu den beiden internen Stellungnahmen des Zeugen, bei deren Darstellung in der Antragsbegründung der Hinweis auf den sich aus der Akte jeweils ersichtlichen Zusatz „Die Inhalte des Gesprächs lassen sich [nach wie vor] nicht nachweisen.“ fehle, was von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung der Verdachtslage bzw. für die Würdigung der Zeugenaussage sei. Durch die unzutreffende bzw. unzureichende Wiedergabe entziehe die Antragstellerin dem Senat von vornherein die Möglichkeit, die Angaben des Zeugen sachgerecht in eine Gesamtbetrachtung der Schlüssigkeitsprüfung einzustellen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge vom 22. August 2022 wies das Kammergericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2022 als unbegründet zurück. Eine Gehörsverletzung vermochte es nicht zu erkennen. Es hielt an seiner Rechtsauffassung fest, dass der Klage- bzw. Ermittlungserzwingungsantrag unzulässig sei. Die Beschwerdeführerin hat am 26. September 2022 Verfassungsbeschwerde erhoben und rügt im Hinblick auf den Beschluss des Kammergerichts vom 18. Juli 2022 eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 7 der Verfassung von Berlin - VvB - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 4 VvB. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Kammergericht habe die Voraussetzungen an die Zulässigkeit der Antragsschrift grob überspannt und sich mit dem Kern des inhaltlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt, obwohl es auf dieses maßgeblich angekommen sei. Im Hinblick auf die Bescheide der Staatsanwaltschaft Berlin und der Generalstaatsanwaltschaft rügt sie die Verletzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung. Weiterhin rügt sie eine Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung in ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durch die Ausgestaltung des Ermittlungsverfahrens. Insbesondere kritisiert sie die Erstellung und Validität des aussagepsychologischen Gutachtens und die Art und Weise ihrer Vernehmungen. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der 6. Strafsenat des Kammergerichts hat mit Schreiben vom 6. Juni 2023 Stellung genommen. Die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat hierauf mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2023 erwidert. II. Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit zulässig - begründet. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin vom 21. Dezember 2021 - 288 Js 4336/20 - und den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 29. April 2022 - 161 Zs 481/22 - richtet. Es werden insoweit nur Verletzungen von Grundrechten gerügt, die im weiteren Verfahren vor dem Kammergericht korrigierbar waren (vgl. Beschlüsse vom 27. Juni 2014 - VerfGH 175/13, 175 A/13 - Rn. 13 und vom 15. April 2011 - VerfGH 134/09 - Rn. 12, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 18. Juli 2022 - 6 Ws 71/22 - wegen der Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz wendet, ist sie zulässig und begründet. Der Beschluss verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB. a) Nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB darf - in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 4 GG - der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (Beschlüsse vom 22. März 2023 - VerfGH 105/21 - Rn. 21 und vom 25. April 2013 - VerfGH 31/13, 31 A/13 - Rn.17 m. w. N.). Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Von der Rechtsordnung eröffnete Rechtsmittel dürfen nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv gemacht werden und für den Rechtsmittelführer leerlaufen (Beschluss vom 23. August 2023 - VerfGH 3/22 - Rn. 17; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. November 2020 - 2 BvR 1510/20 - juris Rn. 26). Dies ist jedoch der Fall, wenn das Gericht die Anforderungen an die Darlegung derart erschwert, dass ihm eine sachliche Prüfung derjenigen Fragen, die ihm vorgelegt worden sind, nicht mehr möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (Beschluss vom 22. März 2023 - VerfGH 105/21 - Rn. 21). Formerfordernisse dürfen daher nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. März 1993 - 1 BvR 249/92 -, BVerfGE 88, 118 = juris Rn. 29 und 4. September 2008 - 2 BvR 967/07 -, BVerfGK 14, 211 = juris Rn. 11 und 22. Januar 2021 - 2 BvR 757/17 - juris Rn. 13 m.w.N.; st. Rspr.). Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Oktober 2003 - 2 BvR 1465/01 -, BVerfGK 2, 45 = juris Rn. 12 m. w. N. und vom 4. September 2008, a. a. O., S. 214 = juris Rn. 11 m. w. N.). Es begegnet vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. September 2008, a. a. O., S. 214f. = juris Rn. 14 und 21. Dezember 2022 - 2 BvR 378/20 - juris Rn. 81). Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes dürfen an Form und Inhalt des Klageerzwingungsantrags aber keine über diesen Zweck hinausgehenden Anforderungen gestellt werden (Beschluss vom 11. November 2015 - VerfGH 95/14 - Rn. 12; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 - juris Rn. 20 m. w. N.). Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO erfordert daher zunächst nur die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der angegriffenen Bescheide sowie der Einlassung des Beschuldigten, soweit diese im Einstellungsbescheid mitgeteilt wird und vollständig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2008, a. a. O. S. 215 = juris Rn. 17). Dabei hat das Fachgericht zu beachten, dass grundsätzlich keine Obliegenheit des Antragstellenden besteht, sich vorab durch Akteneinsicht Kenntnis vom Inhalt der Beweismittel zu verschaffen und den Inhalt sodann vollständig mitzuteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2022, a. a. O., juris Rn. 82). Das Fachgericht kann von dem Antragsteller Darstellungen zu den Beweismitteln - über deren reine Angabe hinaus - daher nur insoweit verlangen, als dieser seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung maßgeblich auch mit Inhalten aus den Ermittlungsakten begründet. In diesem Fall ist der Beschwerdeführer gehalten, zumindest auch den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2022, a. a. O., juris Rn. 82). Denn bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe von Teilen der Einlassung des Beschuldigten oder auch der Einvernahme von Zeugen kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann. Soweit dies den Antragsteller verpflichtet, gegebenenfalls auch Umstände vorzutragen, welche den Beschuldigten entlasten könnten, ist dies hinzunehmen (BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 - juris Rn. 34 und 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 - juris Rn. 15). Zur Darstellung des wesentlichen Inhalts des mitgeteilten Beweismittels gehört aber regelmäßig nicht dessen vollständige Wiedergabe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2022, a. a. O., juris Rn. 82). Müsste der Klageerzwingungsantrag bereits den weitgehend vollständigen Inhalt der Beweismittel enthalten, müsste das Gericht die Schlüssigkeitsprüfung anhand eines Klageerzwingungsantrags vornehmen, dessen Inhalt und Umfang sich kaum von dem der beizuziehenden Ermittlungsakte unterscheidet. Eine Arbeitserleichterung wäre mit einem derart umfassenden Darlegungserfordernis nicht mehr verbunden (Beschluss vom 23. August 2023 - VerfGH 3/22 - Rn. 18; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2022, a. a. O., juris Rn. 82 und 2. Juli 2018, a. a. O., juris Rn. 25). b) Gemessen daran halten die Erwägungen des Kammergerichts den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie nicht stand. Das Gericht hat die an einen zulässigen Klage- bzw. Ermittlungserzwingungsantrag zu stellenden Voraussetzungen überspannt. Der schlüssige Vortrag der Beschwerdeführerin versetzt das Kammergericht hinreichend in die Lage, im Rahmen einer Begründetheitsprüfung den Vortrag der Beschwerdeführerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Soweit das Kammergericht beanstandet, den Angaben des Zeugen F. werde in der Antragsbegründung ein zu Lasten des Beschuldigten sinnentstellender Inhalt untergeschoben, ist dem in der Gesamtschau der Antragsbegründung nicht zu folgen. Dem Kammergericht ist zwar zuzugeben, dass dem Beweisangebot des Zeugen F. zu dem Telefongespräch „dieses Inhalts“ (Hervorhebung durch den Verfassungsgerichtshof) auch hätte entnommen werden können, dass dieser die behauptete Entschuldigung des Beschuldigten für sein zurückliegendes Verhalten würde bezeugen können. Allerdings ist es mindestens ebenso möglich, das Beweisangebot im Hinblick auf die Existenz eines Telefongesprächs mit dem generellen thematischen Inhalt sexueller Übergriffigkeit seitens des Beschuldigten zu verstehen. Einem etwaig entstandenen unzutreffenden Eindruck der Reichweite des möglichen Zeugnisses des Zeugen F. zu Beginn der Antragsausführungen auf Seite 4 wird schon durch die weitere Antragsbegründung entgegengewirkt. Denn aus dieser ergibt sich unzweifelhaft, dass der Zeuge lediglich das durch den Beschuldigten in dem Gespräch am 22. Oktober 2020 eingeräumte Telefonat mit dem Vorwurf sexueller Übergriffigkeit würde bezeugen können. So heißt es in der Darstellung des stattgefundenen Treffens am 22. Oktober 2020 aus Sicht des Zeugen F., dass der Beschuldigte lediglich „Begrüßungsumarmungen“ eingeräumt (Seite 5 des Klageerzwingungsantrags) und die anderen Handlungen abgestritten habe (Seite 19 des Klageerzwingungsantrags). Dies gilt umso mehr, als dass den dem Telefonat zugrundeliegenden Vorwürfen für die anzustellende Schlüssigkeitsprüfung im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe lediglich mittelbare Bedeutung zukommt, da zu diesem Zeitpunkt seitens der Mutter der Beschwerdeführerin „aufgrund des generell herzlichen Verhaltens des Beschuldigten“ (Seite 10 der Antragsbegründung) der Verdacht einer strafbaren Handlung nicht bestand und die Umarmungen und Küsse auf die Wange nicht Gegenstand der Strafanzeige waren. Ohne unverhältnismäßigen Aufwand wäre es dem Kammergericht daher möglich gewesen, das konkrete Beweisangebot des Zeugen F. in der Gesamtschau der Antragsbegründung für die Schlüssigkeitsprüfung des hinreichenden Tatverdachts angemessen zu würdigen. Soweit das Kammergericht in dem die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss die Auffassung vertritt, dass es nicht Aufgabe des Senats sei, zu überprüfen, ob ein in Bezug auf entlastende Umstände unvollständiger oder sonst zu Lasten des Beschuldigten suggestiver bzw. manipulativer Vortrag an „irgendeiner Stelle einer Antragsschrift“ wieder „geradegerückt“ werden könne, ist dem aus verfassungsrechtlicher Sicht jedenfalls dann nicht zu folgen, wenn sich eine lediglich zu Beginn der Ausführungen in der Antragsbegründung bestehende begriffliche Unklarheit ohne Weiteres durch die weitere Lektüre der Antragsbegründung aufklären lässt. Der Beschluss des Kammergerichts erhöht insofern die ohnehin äußerst strengen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO noch einmal dadurch, dass er sich einer rechtsschutzfreundlichen Gesamtbetrachtung des Antragsvorbringens verschließt. Dies gilt in dem vorliegenden Verfahren auch deshalb, weil dem Vorbringen der Antragstellerin - was auch der Senat nicht angenommen hat - an keiner (weiteren) Stelle der 74-seitigen Antragsbegründung der Vorwurf einer verkürzten oder irreführenden Darstellung zu Lasten des Beschuldigten zu machen ist. Vielmehr erwähnt die Antragsbegründung - wie es den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht - ausdrücklich auch die durch den Zeugen F. mitgeteilten, den Beschuldigten entlastenden Umstände, zum Beispiel, dass es in der Vergangenheit keine Beschwerden über den Beschuldigten gegeben habe und dass die Beschwerdeführerin ihrerseits nicht mit Nähe und Distanz umgehen könne und sich Kollegen hierdurch belästigt gefühlt hätten. c) Überzogene Anforderungen an die Darlegung stellt das Kammergericht schließlich auch, soweit es bemängelt, die internen Stellungnahmen des Zeugen F. seien nur unzureichend wiedergegeben worden und würden insofern zu Lasten des Beschuldigten die Würdigung der Angaben des Zeugen F. beeinflussen. Nach dem dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstab war es nicht erforderlich, den den internen Stellungnahmen des Zeugen beigefügten Zusatz, dass sich die Inhalte des Gesprächs nicht nachweisen ließen, in der Antragsbegründung mit aufzunehmen. Denn durch den mitgeteilten Inhalt der Stellungnahmen erschließt sich dies unmittelbar von selbst. Bei der Darstellung beider Stellungnahmen des Zeugen F. weist die Antragsbegründung ausdrücklich darauf hin, dass eine Dokumentation des Telefongesprächs nicht erfolgt sei. Hieraus lässt sich ohne Weiteres schließen, dass der wörtliche Inhalt des Gesprächs für den Zeugen F., auf dessen persönliche Beurteilung zur Nachweisbarkeit es im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung darüber hinaus ohnehin nicht entscheidend ankommen dürfte, nicht bekannt war. 3. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird zu berücksichtigen sein, dass sich aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB i. V. m. Art. 13 Abs. 1 UN-Behindertenrechtskonvention und aus Art. 10 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 VvB sowie Art. 11 Satz 1, Satz 2 VvB besondere Verpflichtungen für die diskriminierungsfreie Ausgestaltung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens und des weiteren Verfahrens ergeben. III. Der Beschluss des Kammergerichts vom 18. Juli 2022 - 6 Ws 71/22 - wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben. In entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes wird die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Der Beschluss des Kammergerichts vom 11. Oktober 2022, mit dem die Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist damit gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.