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Beschluss

VerfGH 35/24.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0910.VERFGH35.24VB1.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in einem sozialgerichtlichen Verfahren. Bei dem Beschwerdeführer wurde eine Schwerbehinderung (GdB 100) festgestellt. Im Mai 2022 erhob er – vertreten durch seinen Vater, Herrn F – vor dem Sozialgericht Aachen eine Untätigkeitsklage mit Blick auf einen nicht beschiedenen Leistungsantrag gegen den Landschaftsverband Rheinland. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren. Mit Schriftsatz vom 6. März 2023 erklärte der beklagte Landschaftsverband unter Bezugnahme auf gerichtliche Verfügungen vom 20. Mai 2022 und 22. Februar 2023, dass die Kosten des Untätigkeitsverfahrens dem Grunde nach übernommen würden. Hierauf erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. März 2023 eine „Verfahrensrüge gemäß § 295 ZPO i.V.m. § 202 Satz 1 SGG“. Er beanstandete unter anderem, dass er den Schriftsatz vom 6. März 2023 nicht verstehen könne, da ihm die gerichtlichen Verfügungen an den Beklagten vom 20. Mai 2022 und 22. Februar 2023 unbekannt seien. In der Zeit vom 2. Juli 2022 bis zum 24. März 2024 lehnte der Beschwerdeführer die Vorsitzende der für das Verfahren zuständigen 20. Kammer fünfundvierzigmal wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Über diese Befangenheitsgesuche ist nach seinen Angaben noch nicht entschieden worden. Mit Beschluss vom 25. März 2024 lehnte die 20. Kammer des Sozialgerichts Aachen durch ihre vorgenannte Vorsitzende den Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) nicht gegeben seien. Der Beschwerdeführer könne die Kosten der Prozessführung aus dem Kostenerstattungsanspruch gegen den beklagten Landschaftsverband decken, da dieser bereits mit Schriftsatz vom 6. März 2023 ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben habe. Gegen diesen, ihm am 28. März 2024 bekanntgegebenen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 2. April 2024 Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Er rügt sinngemäß eine Verletzung seiner Grundrechte auf den gesetzlichen Richter (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG), auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) sowie auf effektiven Rechtsschutz (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG). II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Diese Entscheidung kann zusammen mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ergehen (vgl. nur VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Mai 2023 – VerfGH 54/22.VB-3, juris, Rn. 1 m.w.N.). Aus den nachfolgend dargelegten Gründen bietet dieser Antrag nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Die hier in Rede stehende ablehnende Entscheidung über die Prozesskostenhilfe stellt zwar einen statthaften Gegenstand der Verfassungsbeschwerde dar, da es sich dabei insbesondere nicht um eine Zwischenentscheidung, sondern um eine Entscheidung in einem selbständigen Verfahren handelt (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 90 Rn. 377; Hellmann, in: Barczak, BVerfGG, § 90 Rn. 120). Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist jedoch hinsichtlich der gerügten Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter mangels ausreichender Begründung [dazu b)] und im Übrigen mangels Erschöpfung des Rechtswegs [dazu c)] unzulässig. b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) mit Blick auf einen behaupteten Verstoß der Vorsitzenden der 20. Kammer gegen die Wartepflicht aus § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 47 ZPO [dazu aa)] oder gegen die Zuständigkeitsregelung des § 73a Abs. 4 SGG [dazu bb)] rügt, erfüllt er die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in der Beschwerdebegründung und ihren etwaigen Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines als verletzt gerügten Rechts zu suchen. Der Beschwerdeführer muss zudem hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht. Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 – VerfGH 107/20.VB-2, juris, Rn. 9, vom 28. Februar 2023 – VerfGH 18/23.VB-3, juris, Rn. 2, und vom 4. Juni 2024 – VerfGH 107/22.VB-2, juris, Rn. 11). Dies gilt auch bei Rügen einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, insbesondere durch die Handhabung des Ablehnungsrechts gemäß § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 42 ff. ZPO (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 – VerfGH 19/20.VB-3, juris, Rn. 10, und vom 4. Juni 2024 – VerfGH 107/22.VB-2, juris, Rn. 11). aa) Diese Anforderungen erfüllt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorsitzende habe sein Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, indem sie unter Missachtung einer durch seine zahlreichen Befangenheitsanträge begründeten Wartepflicht (§ 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 47 ZPO) über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden habe. (1) Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem verfassungsrechtlichen Maßstab für eine Verletzung des Rechts aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. So kann eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung nicht schon in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind bei einer hier in Rede stehenden Selbst- bzw. Nichtentscheidung vielmehr erst überschritten, wenn die Annahme des abgelehnten Richters, über ein Ablehnungsgesuch selbst entscheiden zu dürfen, im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt. Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 1 BvR 526/19, juris, Rn. 22; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 – VerfGH 32/19.VB-3, juris, Rn. 19 m. w. N., vom 29. November 2022 – VerfGH 69/21.VB-3, juris, Rn. 23, und vom 4. Juni 2024 – VerfGH 107/22.VB-2, juris, Rn. 13). Dabei ist es nach ständiger Rechtsprechung der Fachgerichte einem Spruchkörper in Ausnahmefällen gestattet, abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO, der gemäß § 60 Abs. 1 SGG auch auf das sozialgerichtliche Verfahren Anwendung findet, in ursprünglicher Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche zu entscheiden. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um gänzlich untaugliche beziehungsweise offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche handelt (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 – I ZR 28/19, juris, Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 7 C 13/13, juris, Rn. 5). Auch begründet es nach ständiger Rechtsprechung der Fachgerichte nicht notwendig einen Verfahrensfehler, wenn eine förmliche Entscheidung über ein offensichtlich unzulässiges oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch unterbleibt beziehungsweise ein solches gänzlich unberücksichtigt bleibt (vgl. BSG, Beschlüsse vom 29. März 2007 – B 9a SB 18/06 B, juris, Rn. 8, vom 23. Mai 2018 – B 8 SO 1/18 BH, juris, Rn. 8, und vom 8. September 2023 – B 8 SO 61/22 BH, juris, Rn. 6 f.; BGH, Beschluss vom 31. August 2005 – XII ZB 159/05, juris, Rn. 2; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1986 – 2 BvE 1/86, juris, Rn. 16). Eine Nichtbescheidung wegen offensichtlicher Rechtsmissbräuchlichkeit kann danach beispielsweise dann gerechtfertigt sein, wenn eine Richterablehnung ohne neue Gesichtspunkte wiederholt wird, das Gesuch offensichtlich der Verfahrensverschleppung dienen soll, der gesamte Spruchkörper pauschal abgelehnt wird (vgl. BSG, Beschluss vom 29. März 2007 – B 9a SB 18/06 B, juris, Rn. 8) oder sie etwa gar keine oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BSG, Beschluss vom 8. September 2023 – B 8 SO 61/22 BH, juris, Rn. 6). Derartige offensichtlich rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche, über die der abgelehnte Richter selbst entscheiden kann, begründen danach auch von vornherein keine Wartepflicht nach § 47 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 – IX ZB 280/03, juris, Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 7. April 2020 – 5 B 30/19 D, juris, Rn. 18). (2) Ob die abgelehnte Richterin unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter verletzt hat, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen. Es fehlt nämlich an der erforderlichen schlüssigen Darlegung der besonderen Umstände des Einzelfalls, anhand derer allein die Prüfung, ob die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe trotz fehlender vorheriger Bescheidung der Befangenheitsgesuche eine willkürliche Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter darstellte, möglich ist. So lässt sich der Beschwerdebegründung bereits der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend schlüssig entnehmen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf zu behaupten, fünfundvierzig in der Zeit vom 2. Juli 2022 bis zum 24. März 2024 gegen die Vorsitzende gerichtete Befangenheitsanträge seien im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe noch nicht beschieden worden, obgleich diese nicht rechtsmissbräuchlich gewesen seien. Diese Befangenheitsgesuche sind der Verfassungsbeschwerde jedoch weder beigefügt noch werden sie in der Beschwerdebegründung ihrem wesentlichen Inhalt nach dargestellt. Ohne eine schlüssige Darlegung der Ablehnungsgründe und des Verfahrensganges kann jedoch nicht beurteilt werden, ob die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ohne vorherige Bescheidung der Ablehnungsgesuche die Grenze zum Verfassungsverstoß überschritten hat oder nach den o.g. Maßstäben ausnahmsweise zulässig beziehungsweise zumindest nicht willkürlich rechtsfehlerhaft gewesen ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 4. Juni 2024 – VerfGH 107/22.VB-2, juris, Rn. 14). bb) Soweit der Beschwerdeführer weiter rügt, die durch die Vorsitzende der 20. Kammer ergangene Entscheidung über die Prozesskostenhilfe sei unter Verstoß gegen die Regelung des § 73a Abs. 4 SGG – die eine Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle begründe – zustande gekommen, zeigt er ebenfalls keine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter nach den o.g. Maßstäben auf. Es fehlt insoweit bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Regelung des § 73a Abs. 4 Satz 1 SGG. Nach deren Wortlaut obliegt die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung […] dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Prozesskostenhilfegewährung ist damit auch im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich vollständig Aufgabe des Richters, der sie lediglich zu seiner Entlastung dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen kann (vgl. Leopold, in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG, Stand 1. Mai 2024, § 73a Rn. 92). Dass eine derartige Übertragung in dem hier in Rede stehenden Verfahren stattgefunden hat, legt der Beschwerdeführer indes schon nicht dar. Im Übrigen ergibt sich aus § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG, dass – selbst wenn eine solche erfolgt wäre – der Vorsitzende Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen kann, ohne dass dies an besondere Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. Leopold, in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG, a.a.O., § 73a Rn. 95 m.w.N.). Die Formulierung „Aufgaben an sich ziehen“ lässt den Schluss zu, dass es nicht allein um den Akt geht, dem Urkundsbeamten die Aufgabe zu entziehen, sondern dass der Vorsitzende die Befugnis hat, die Aufgabe auch selbst zu erledigen (vgl. Leopold, in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG, a.a.O.). Angesichts dessen zeigt der Beschwerdeführer schon nicht auf, dass in der durch die Vorsitzende ergangenen Entscheidung der 20. Kammer über seinen Prozesskostenhilfeantrag überhaupt eine fehlerhafte Rechtsanwendung liegt. Erst recht hat er mit Blick hierauf keine willkürlich fehlerhafte Anwendung von Verfahrensnormen oder eine grundlegende Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dargelegt. c) Im Hinblick auf die weiteren gerügten Grundrechtsverletzungen hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass er vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg erschöpft hat. aa) Nach dem in § 54 Satz 1 VerfGHG enthaltenen Gebot der Rechtswegerschöpfung ist der Beschwerdeführer gehalten, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Damit soll erreicht werden, dass die geltend gemachte Beschwer durch die zuständigen Instanzen der Fachgerichte ordnungsgemäß vorgeprüft und ihr nach Möglichkeit abgeholfen wird. Damit wird von einem Beschwerdeführer nicht nur verlangt, alle gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen, sondern diese auch sorgfältig zu führen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, und vom 22. September 2020 – VerfGH 53/19.VB-3, juris, Rn. 19, jeweils m. w. N.). Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist. Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. April 2021 – VerfGH 24/21.VB-3, juris, Rn. 20 m.w.N.). bb) Nach diesen Maßstäben war der Beschwerdeführer gehalten, zunächst den gegen den gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG unanfechtbaren Beschluss vom 25. März 2024 über die Prozesskostenhilfe statthaften (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/ Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 172 Rn. 8) Rechtsbehelf der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) zu ergreifen. So rügt der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde zwar ausdrücklich nur, dass der die Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Sozialgerichts ihn in seinem Recht auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt habe. In der Sache macht er daneben jedoch auch einen Gehörsverstoß im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Denn er bemängelt insbesondere, ihm sei vor der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe kein Hinweis erteilt worden, dass das Gericht den Schriftsatz vom 6. März 2023 als Kostengrundanerkenntnis werte, obgleich er mit Schriftsatz vom 29. März 2023 um Erläuterung gebeten habe. Angesichts dessen habe es sich – so der Beschwerdeführer – um eine Überraschungsentscheidung gehandelt. Nach seiner Auffassung lag also ein Gehörsverstoß des Sozialgerichts in Form einer Verletzung des Verbots der Überraschungsentscheidung vor (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20, juris, Rn. 21; VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Januar 2022 – VerfGH 62/21.VB-2, juris, Rn. 14). Dennoch hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass er gegen den Beschluss die Anhörungsrüge erhoben hat, um das Sozialgericht mit den mit der Verfassungsbeschwerde vorgetragenen Standpunkten zur Überprüfung seiner Rechtsauffassung zu veranlassen. Dass dies erfolgreich hätte sein können, ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Dieses Versäumnis hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die mit dem vorgenannten Sachvortrag behauptete Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG, sondern auch mit Blick auf diejenige des Rechts auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) unzulässig ist. Denn diese betreffen denselben Streitgegenstand. Läge ein Gehörsverstoß vor, so würde das Ausgangsgericht ihm nämlich abhelfen, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist (§ 178a Abs. 5 Satz 1 SGG). Hier wäre demnach das fachgerichtliche Prozesskostenhilfeverfahren in vollem Umfang mit der Möglichkeit wieder eröffnet gewesen, auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens rechtliches Gehör zu finden (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 25. August 2020 – VerfGH 73/19.VB-2, juris, Rn. 14, und vom 18. Januar 2022 – VerfGH 62/21.VB-2, juris, Rn. 15; ferner BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2007 – 1 BvR 1470/07, juris, Rn. 13, jeweils zu § 321a ZPO). cc) Hinsichtlich der Rüge, ein Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes liege deshalb vor, weil das Verfahren der Prozesskostenhilfe bis zu seinem Abschluss nahezu zwei Jahre gedauert habe, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls mangels Rechtswegerschöpfung gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG unzulässig. Rügt der Beschwerdeführer der Sache nach eine unzumutbar lange Dauer des gerichtlichen Verfahrens, obliegt es ihm, zunächst die einfachrechtlich eröffneten Rechtsbehelfe zur Beschleunigung des Verfahrens (hier: Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG und Antrag auf Entschädigung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) zu ergreifen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 115/20.VB-1, juris, Rn. 24 m.w.N.). Dass der Beschwerdeführer diese eingelegt hat, hat er jedoch mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. 3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 60 Satz 1 VerfGHG i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.