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Beschluss

105/22

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2024:1121.105.22.00
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Leitsätze
1a. Eine Durchsuchung greift schon ihrer Natur nach regelmäßig schwerwiegend in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen, namentlich in das Grundrecht aus Art 28 Abs 2 VvB (RIS: Verf BE) ein (vgl VerfGH Berlin, 11.02.1999, 25/97 ). Sie steht daher ebenso wie ihre Anordnung von vornherein unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl BVerfG, 11.02.2015, 2 BvR 1694/14 ). Der jeweilige Eingriff muss insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und Stärke des Tatverdachts stehen (vgl BVerfG, 15.11.2023, 1 BvR 52/23 ). (Rn.8) 1b. Ausführungen zur rechtlichen Einordnung des Tatvorwurfs, zur Begründung des zugrundeliegenden Tatverdachts oder zur Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung können nachträglich im Beschwerdeverfahren ergänzt oder nachgebessert werden (vgl VerfGH Berlin, 12.12.2003, 87/03, 87 A/03 ; BVerfG, 11.02.2015, 2 BvR 1694/14 ). Ein im Eilfall mündlich erfolgender Erlass einer gerichtlichen Durchsuchungsanordnung begegnet daher verfassungsrechtlich keinen grundsätzlichen Bedenken (vgl BVerfG, 23.07.2007, 2 BvR 2267/06 ). (Rn.8) 1c. Erfolgt in einem Eilfall der Erlass der Durchsuchungsanordnung grundsätzlich zulässig in mündlicher Form und lässt deshalb (nähere) Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit vermissen, kommt den insoweit nachholenden Erwägungen des Beschwerdegerichts besondere Bedeutung für die Wahrung des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art 28 Abs 2 Verf BE zu.(Rn.13) 2a. Die Zwangsmaßnahme der Durchsuchung ist zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat nicht erforderlich, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen, die den Zweck der Durchsuchung ebenso effektiv hätten erzielen können (vgl BVerfG, 19.04.2023, 2 BvR 1844/21 ). (Rn.16) 2b. Zur Prüfung der Angemessenheit der Durchsuchung müssen sich die Gerichte mit der Schwere der Straftat und der zu erwartenden Strafe auseinandersetzen, wobei ein Hinweis auf den Strafrahmen nicht genügt, sondern vielmehr zu prüfen ist, ob nach dem Stand der Ermittlungen auch im konkreten Fall die Verurteilung zu einer mehr als geringfügigen Sanktion in Betracht kommt (vgl BVerfG, 05.12.2023, 2 BvR 1749/20 ). (Rn.18) 3. Hier: 3a. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art 28 Abs 1 Verf BE an die richterliche Kontrolle des Eingriffs (fernmündliche Anordnung der Wohnungsdurchsuchung zur Feststellung der Identität des Beschwerdeführers) wird der Beschluss des LG gerecht. Das LG hat die Verdachtslage hinreichend geprüft, hat sich auf dieser Grundlage mit der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Durchsuchung auseinandergesetzt und diese bejaht. Dabei hat es darauf abgestellt, dass die Identität des Beschuldigten zuvor nicht geklärt war und der Beschwerdeführer die Aufnahme seiner Personalien verweigert hatte. (Rn.13) 3b. Eine Beleidigung lässt zwar regelmäßig eine eher geringfügige Sanktion in Betracht kommen, doch angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls waren die ehrverletzenden Äußerungen hier schwerwiegend genug, um eine mehr als geringfügige Sanktion erwarten zu lassen. Im fernmündlich erfolgten Erlass der Durchsuchungsanordnung durch das AG wurde knapp „rassistische Beleidigung“ als Tatvorwurf angegeben. In dem angegriffenen Beschluss hat das LG weiter ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer massive Beleidigungen gegenüber vier Polizeibeamten vorgeworfen würden, welche auch für eine weitere Öffentlichkeit vernehmbar waren und damit den Tatbestand von § 185 Alt 2 StGB erfüllten. Von einem Bagatelldelikt war im konkreten Fall auf Grund der Gesamtumstände nicht auszugehen.(Rn.19) (Rn.20)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Eine Durchsuchung greift schon ihrer Natur nach regelmäßig schwerwiegend in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen, namentlich in das Grundrecht aus Art 28 Abs 2 VvB (RIS: Verf BE) ein (vgl VerfGH Berlin, 11.02.1999, 25/97 ). Sie steht daher ebenso wie ihre Anordnung von vornherein unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl BVerfG, 11.02.2015, 2 BvR 1694/14 ). Der jeweilige Eingriff muss insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und Stärke des Tatverdachts stehen (vgl BVerfG, 15.11.2023, 1 BvR 52/23 ). (Rn.8) 1b. Ausführungen zur rechtlichen Einordnung des Tatvorwurfs, zur Begründung des zugrundeliegenden Tatverdachts oder zur Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung können nachträglich im Beschwerdeverfahren ergänzt oder nachgebessert werden (vgl VerfGH Berlin, 12.12.2003, 87/03, 87 A/03 ; BVerfG, 11.02.2015, 2 BvR 1694/14 ). Ein im Eilfall mündlich erfolgender Erlass einer gerichtlichen Durchsuchungsanordnung begegnet daher verfassungsrechtlich keinen grundsätzlichen Bedenken (vgl BVerfG, 23.07.2007, 2 BvR 2267/06 ). (Rn.8) 1c. Erfolgt in einem Eilfall der Erlass der Durchsuchungsanordnung grundsätzlich zulässig in mündlicher Form und lässt deshalb (nähere) Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit vermissen, kommt den insoweit nachholenden Erwägungen des Beschwerdegerichts besondere Bedeutung für die Wahrung des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art 28 Abs 2 Verf BE zu.(Rn.13) 2a. Die Zwangsmaßnahme der Durchsuchung ist zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat nicht erforderlich, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen, die den Zweck der Durchsuchung ebenso effektiv hätten erzielen können (vgl BVerfG, 19.04.2023, 2 BvR 1844/21 ). (Rn.16) 2b. Zur Prüfung der Angemessenheit der Durchsuchung müssen sich die Gerichte mit der Schwere der Straftat und der zu erwartenden Strafe auseinandersetzen, wobei ein Hinweis auf den Strafrahmen nicht genügt, sondern vielmehr zu prüfen ist, ob nach dem Stand der Ermittlungen auch im konkreten Fall die Verurteilung zu einer mehr als geringfügigen Sanktion in Betracht kommt (vgl BVerfG, 05.12.2023, 2 BvR 1749/20 ). (Rn.18) 3. Hier: 3a. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art 28 Abs 1 Verf BE an die richterliche Kontrolle des Eingriffs (fernmündliche Anordnung der Wohnungsdurchsuchung zur Feststellung der Identität des Beschwerdeführers) wird der Beschluss des LG gerecht. Das LG hat die Verdachtslage hinreichend geprüft, hat sich auf dieser Grundlage mit der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Durchsuchung auseinandergesetzt und diese bejaht. Dabei hat es darauf abgestellt, dass die Identität des Beschuldigten zuvor nicht geklärt war und der Beschwerdeführer die Aufnahme seiner Personalien verweigert hatte. (Rn.13) 3b. Eine Beleidigung lässt zwar regelmäßig eine eher geringfügige Sanktion in Betracht kommen, doch angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls waren die ehrverletzenden Äußerungen hier schwerwiegend genug, um eine mehr als geringfügige Sanktion erwarten zu lassen. Im fernmündlich erfolgten Erlass der Durchsuchungsanordnung durch das AG wurde knapp „rassistische Beleidigung“ als Tatvorwurf angegeben. In dem angegriffenen Beschluss hat das LG weiter ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer massive Beleidigungen gegenüber vier Polizeibeamten vorgeworfen würden, welche auch für eine weitere Öffentlichkeit vernehmbar waren und damit den Tatbestand von § 185 Alt 2 StGB erfüllten. Von einem Bagatelldelikt war im konkreten Fall auf Grund der Gesamtumstände nicht auszugehen.(Rn.19) (Rn.20) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine in mündlicher Form erlassene Durchsuchungsanordnung und die Verwerfung seiner dagegen eingelegten Beschwerde. Am Morgen des 4. Mai 2022 beobachtete der Beschwerdeführer einen Polizeieinsatz in der Nähe seiner Wohnung, bei dem eine nackte männliche Person am Boden fixiert wurde. Der polizeilichen Ermittlungsakte zufolge begab sich der Beschwerdeführer zum Ort des Geschehens, brachte gegenüber den Dienstkräften zum Ausdruck, dass er den Vorgang gefilmt habe, und bezeichnete einen Polizeibeamten als „Scheiß Kanake“. Dann begab er sich auf den Balkon einer nahegelegenen Wohnung und bezeichnete von dort lautstark zwei Polizeibeamte als „Stricher“ und rief einer Polizeibeamtin „geh anschaffen, du Schlampe“ zu. Ausweislich der zeugenschaftlichen Äußerung eines Polizeibeamten befanden sich zu diesem Zeitpunkt „weitere Personen auf dem Balkon, welche sich in das Geschehen nicht einmischten und nur beobachteten“. Die Polizeibeamten klingelten und klopften sodann an der Tür der dem Balkon zugehörigen Wohnung, auf deren Klingelschild zwei Namen angebracht waren. Nachdem der Beschwerdeführer die Tür auf mehrmalige entsprechende Aufforderung nicht öffnete, beantragten die Polizeidienstkräfte bei der Amtsanwaltschaft die Einholung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses zur Identitätsfeststellung. Dieser wurde daraufhin von der Bereitschaftsrichterin des Amtsgerichts Tiergarten mündlich erlassen. Zum Hintergrund notierte die Oberamtsanwältin: „Beleidigung (rass.) vom Balkon, Person wurde gesehen, gewünscht: Whgdurchsuchg z. Feststellg d. Personalien der Person auf Balkon“. Da der Beschwerdeführer den Zutritt weiterhin verweigerte, wurde die Tür mit einer Ramme aufgebrochen. In der Wohnung befanden sich der Beschwerdeführer sowie dessen Lebensgefährtin und ihr gemeinsames Kind. Die Personalien des Beschwerdeführers wurden festgestellt. Mit Einverständnis des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin wurden deren Mobiltelefone gesichtet, wobei eine Videoaufnahme des vorherigen Polizeieinsatzes nicht festgestellt werden konnte. Mit Schriftsatz vom 30. September 2022 legte der Beschwerdeführer gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde ein, die mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9. November 2022 als unbegründet verworfen wurde. Das Landgericht Berlin führte aus, zum Zeitpunkt des fernmündlichen Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses hätten ausreichende Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer vorgelegen. Seine Täterschaft habe zum Zeitpunkt der Durchsuchung noch nicht eindeutig festgestanden, weil seine Identität nicht geklärt gewesen sei. Da der Beschwerdeführer das Öffnen der Wohnungstür und damit die Aufnahme seiner Personalien im Vorfeld verweigert habe, sei die Durchsuchung zu seiner Identifizierung erforderlich erschienen. Die Durchsuchungsanordnung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dem Beschwerdeführer würden massive Beleidigungen gegenüber vier Polizeibeamten vorgeworfen, welche durch das laute Rufen vom Balkon auch für eine weitere Öffentlichkeit vernehmbar gewesen seien. Der Erlass des Durchsuchungsbefehls sei damit angemessen gewesen. Auch die Art und Weise der Durchsuchung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Am 20. Dezember 2022 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er trägt vor, die Wohnungsdurchsuchung sei unverhältnismäßig gewesen. Die anordnende Ermittlungsrichterin habe es versäumt, sich ein vollständiges Bild vom Sachverhalt zu machen und eine zureichende Sachverhaltsaufklärung anzustellen. Ohne hinreichenden Grund sei auf einen schriftlichen Durchsuchungsbeschluss oder einen Aktenvermerk verzichtet worden, dem der zugrunde gelegte Sachverhalt hätte entnommen werden können und durch den der äußere Rahmen der Zwangsmaßnahme abgesteckt worden wäre. Zudem hätten der Ermittlungsbehörde mildere Mittel zur Verfügung gestanden, insbesondere ein Abgleich der Namen auf dem Klingelschild mit den beim Einwohnermeldeamt hinterlegten Daten und Fotos oder eine Befragung von Nachbarn. In der Wohnung hätten sich lediglich der Beschwerdeführer, dessen Lebensgefährtin und das gemeinsame Baby befunden, wobei als Tatverdächtiger nach den Wahrnehmungen der Polizeibeamten nur der männliche, erwachsene Beschwerdeführer in Betracht gekommen wäre. Im Übrigen sei die Durchsuchungsmaßnahme nicht verfassungskonform, weil sie außer Verhältnis zur Schwere der vorgeworfenen Straftat stehe. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer ist nicht in seinem Grundrecht aus Art. 28 Abs. 2 VvB verletzt. Eine Durchsuchung greift schon ihrer Natur nach regelmäßig schwerwiegend in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen, namentlich in das Grundrecht aus Art. 28 Abs. 2 VvB ein (Beschluss vom 11. Februar 1999 - VerfGH 25/97, 25 A/97, 60/97 - Rn. 17; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). Sie steht daher ebenso wie ihre Anordnung von vornherein unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 11. Februar 2015 - 2 BvR 1694/14 -, juris Rn. 24). Der jeweilige Eingriff muss insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und Stärke des Tatverdachts stehen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 15. November 2023 - 1 BvR 52/23 -, juris Rn. 21). Der Vorbehalt gerichtlicher Entscheidung bei Durchsuchungen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2022 - VerfGH 66/19 - Rn. 17) sichert auch die Aufgabe des Gerichts, von vorneherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen. Dazu gehört, dass durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sichergestellt wird, dass der Eingriff in Grundrechte mess- und kontrollierbar bleibt. In der ermittlungsrichterlichen Anordnung der Durchsuchung müssen der Tatvorwurf und die zu suchenden Beweismittel hinreichend klar definiert und abgegrenzt sein; etwaige Defizite können mit der Beschwerdeentscheidung nicht geheilt werden (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 19. April 2023 - 2 BvR 2180/20 - Rn. 29 und stattgebender Kammerbeschluss vom 11. Februar 2015 - 2 BvR 1694/14 - juris Rn. 24). Ausführungen zur rechtlichen Einordnung des Tatvorwurfs, zur Begründung des zugrundeliegenden Tatverdachts oder zur Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung können dagegen auch nachträglich im Beschwerdeverfahren ergänzt oder nachgebessert werden (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 2003 - VerfGH 87/03, 87 A/03 - Rn. 31; für das Bundesrecht: BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 11. Februar 2015 - 2 BvR 1694/14 - juris Rn. 25). Ein im Eilfall mündlich erfolgender Erlass einer gerichtlichen Durchsuchungsanordnung begegnet daher verfassungsrechtlich keinen grundsätzlichen Bedenken (für das Bundesrecht: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Juli 2007 - 2 BvR 2267/06 -, juris Rn. 4). Vorliegend wurde der Vorbehalt einer gerichtlichen Entscheidung gewahrt. Der hier zunächst fernmündlich erfolgte Erlass der Durchsuchungsanordnung durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. Mai 2022 - 352 BL 93/22 - benannte zutreffend den Tatvorwurf, den Zweck der Durchsuchung sowie Ort und Zeit des Geschehens und erfüllte damit wesentliche Voraussetzungen für einen verfassungskonformen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung. Als Zweck der Durchsuchung wurde die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers, welche von erheblicher Bedeutung für das weitere Strafverfahren war, hinreichend präzise benannt. Im auf die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung folgenden Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9. November 2022 - 544 Qs 108/22 - wurden die Ausführungen zur Schwere des Tatvorwurfs, der Intensität des Tatverdachts und der Verhältnismäßigkeit nachgeholt. Das Landgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt des fernmündlichen Erlasses der Durchsuchungsanordnung am 4. Mai 2022 hinreichende Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten vorlagen. Der Erlass einer Durchsuchungsanordnung setzt voraus, dass die bis zu diesem Zeitpunkt ermittelten Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat begangen worden ist und dass die betroffene Person als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt; vage Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat genügen dagegen nicht, um eine Durchsuchung zu rechtfertigen (Beschluss vom 11. Februar 1999 - VerfGH 25/97, 25 A/97, 60/97 - Rn. 19). Es kommt nicht allein auf ein angemessenes Verhältnis zur Schwere der Straftat, sondern auch zur Stärke des Tatverdachts an (Beschlüsse vom 20. März 2007 - VerfGH 201/04 - Rn. 19 und vom 12. Dezember 2003 - VerfGH 87/03, 87 A/03 - Rn. 34; für das Bundesrecht: BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Dezember 2023 - 2 BvR 1749/20 -, juris Rn. 26 und stattgebender Kammerbeschluss vom 27. Juni 2005 - 2 BvR 2428/04 -, juris Rn. 35 ff.). Dem Beschwerdeführer werden ehrverletzende Äußerungen vorgeworfen, die den Straftatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB erfüllen. Die Äußerungen sollen gegenüber vier Polizeikräften, zunächst mit geringem Abstand im öffentlichen Straßenraum, dann vom Balkon einer nahegelegenen Wohnung, erfolgt sein. Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer war daher stark ausgeprägt, es fehlte nur die Feststellung seiner Identität. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts vom 9. November 2022 - 544 Qs 108/22 - wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gerichtliche Kontrolle gerecht. Erfolgt in einem Eilfall der Erlass der Durchsuchungsanordnung grundsätzlich zulässig in mündlicher Form und lässt deshalb (nähere) Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit vermissen, kommt den insoweit nachholenden Erwägungen des Beschwerdegerichts besondere Bedeutung für die Wahrung des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 28 Abs. 2 VvB zu. Das Landgericht hat die Verdachtslage hinreichend geprüft, hat sich auf dieser Grundlage mit der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Durchsuchung auseinandergesetzt und diese bejaht. Dabei hat es darauf abgestellt, dass die Identität des Beschuldigten zuvor nicht geklärt war und der Beschwerdeführer die Aufnahme seiner Personalien verweigert hatte. Im Ergebnis sind somit die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die richterliche Kontrolle des Eingriffs erfüllt. Die - wenn auch knappe - Einordnung des Eingriffs in Art. 28 Abs. 2 VvB im Beschluss des Landgerichts vom 9. November 2022 - 544 Qs 108/22 - als verhältnismäßig ist im Ergebnis zutreffend. Die Durchsuchung war zur Feststellung der Identität des Beschwerdeführers geeignet. Die Maßnahme war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch erforderlich. Die Zwangsmaßnahme der Durchsuchung ist zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat nicht erforderlich, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen, die den Zweck der Durchsuchung ebenso effektiv hätten erzielen können (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Dezember 2023 - 2 BvR 1749/20 - juris Rn. 26 und stattgebender Kammerbeschluss vom 19. April 2023 - 2 BvR 1844/21 - juris Rn. 45 ff.; LG Hamburg, Beschluss vom 26. Juli 2022 - 631 Qs 17/22 - juris Rn. 6; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 1954/11 - juris Rn. 19). Solche weniger einschneidenden, aber im Wesentlichen ebenso effektiven Mittel zur gerichtsfesten Feststellung der Identität des Beschwerdeführers sind nicht ersichtlich. Auch die in der Verfassungsbeschwerde angesprochenen alternativen Maßnahmen wären jedenfalls nicht gleich geeignet. Es war aus einer ex-ante-Sicht keineswegs zwingend, dass die vorgeworfenen Äußerungen durch einen gemeldeten Mieter der Wohnung und nicht etwa durch einen Besucher o.ä. vorgenommen wurden. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer als einzige männliche erwachsene Person in der Wohnung befand und dass somit nur er als Tatverdächtiger in Betracht kam, war den Polizeibeamten vor der Durchsuchung gerade nicht bekannt. Ebenso zweifelhaft ist, ob eine eindeutige Identifizierung des Beschwerdeführers anhand etwaiger Fotos möglich gewesen wäre. Eine Befragung von Nachbarn war schon deswegen nicht gleich geeignet, weil nicht ersichtlich ist, dass Nachbarn als Zeugen überhaupt zur Verfügung standen, die die verdächtige Person bei den Beleidigungen gesehen hatten. Eine allgemeine Befragung nach dem Aussehen der Wohnungsinhaber hätte keinen vergleichbaren Beweiswert gehabt. Die Würdigung des Landgerichts mit Beschluss vom 9. November 2022 - 544 Qs 108/22 -, dass die Durchsuchungsanordnung angesichts der Schwere der vorgeworfenen Straftaten angemessen war, ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Zur Prüfung der Angemessenheit der Durchsuchung müssen sich die Gerichte mit der Schwere der Straftat und der zu erwartenden Strafe auseinandersetzen, wobei ein Hinweis auf den Strafrahmen nicht genügt, sondern vielmehr zu prüfen ist, ob nach dem Stand der Ermittlungen auch im konkreten Fall die Verurteilung zu einer mehr als geringfügigen Sanktion in Betracht kommt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Dezember 2023 - 2 BvR 1749/20 -, juris Rn. 34 f. und stattgebender Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 384/07 -, juris Rn. 17 f.) Eine Beleidigung lässt zwar regelmäßig eine eher geringfügige Sanktion in Betracht kommen, doch angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls waren die ehrverletzenden Äußerungen hier schwerwiegend genug, um eine mehr als geringfügige Sanktion erwarten zu lassen. Im fernmündlich erfolgten Erlass der Durchsuchungsanordnung durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. Mai 2022 - 352 BL 93/22 - wurde knapp „rassistische Beleidigung“ als Tatvorwurf angegeben. In dem angegriffenen Beschluss vom 9. November 2022 - 544 Qs 108/22 - hat das Landgericht weiter ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer massive Beleidigungen gegenüber vier Polizeibeamten vorgeworfen würden, welche auch für eine weitere Öffentlichkeit vernehmbar waren und damit den Tatbestand von § 185 Alt. 2 StGB erfüllten. Von einem Bagatelldelikt war im konkreten Fall auf Grund der Gesamtumstände nicht auszugehen. Der Gesetzgeber hat für öffentliche Beleidigungen in § 185 Alt. 2 StGB einen höheren Strafrahmen festgelegt. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen mehrere Polizeibeamte wiederholt und für Nachbarschaft wie Öffentlichkeit gut vernehmbar rassistisch und eine Polizeibeamtin auch massiv sexistisch beschimpft zu haben. Bei der Strafzumessung sind gemäß § 46 Abs. 2 StGB in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung „die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische“ zu berücksichtigen. Eine „rassistische Beleidigung“ weicht schon vom Regelfall der geringfügig sanktionierten Beleidigung ab. „Geschlechtsspezifische“ Beweggründe, wie sie sich in der massiven sexistischen Beleidigung äußerten, waren zwar vor dem 1. Oktober 2023 noch nicht explizit normiert, konnten aber durchaus als „menschenverachtende“ Beweggründe Beachtung finden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt war der Beschwerdeführer von keinerlei Maßnahmen der Polizei selbst betroffen. Auch im Übrigen waren keine Anhaltspunkte zu Gunsten des Beschwerdeführers ersichtlich, welche der Würdigung der konkreten Beleidigungen als eine Durchsuchungsanordnung rechtfertigende Straftaten entgegengestanden hätten. Nach dem Stand der Ermittlungen war im konkreten Falle auf Grund der Schwere der wiederholten öffentlichen rassistischen und sexistischen Beleidigungen die Verurteilung zu einer mehr als geringfügigen Sanktion zu erwarten. Die vom Beschwerdeführer in Bezug genommene Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 26. Juli 2022 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, da die konkrete Tat aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Gesamtkontextes der inkriminierten Äußerung, am unteren Rand der Erheblichkeitsschwelle einzustufen war (siehe LG Hamburg, Beschluss vom 26. Juli 2022 - 631 Qs 17/22 -, juris Rn. 8). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.