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Beschluss

10/24

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2024:1218.10.24.00
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Leitsätze
1a. Art 10 Abs 1 VvB (RIS: Verf BE) gebietet iVm dem Rechtsstaatsprinzip aus Art 15 Abs 4 Verf BE und dem Sozialstaatsprinzip aus Art 22 Abs 1 Verf BE eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit das Institut der Prozesskostenhilfe dient. (Rn.14) 1b. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist. Anderenfalls überspannt das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten und verkennt, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht und daher insbesondere nicht dazu dient, schwierige und strittige Rechtsfragen zu klären. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Beurteilung der Erfolgschance kommt es nicht auf die Auffassung des Richters oder der Richterin, sondern auf jene des oder der verständigen, unbemittelten Rechtssuchenden bei Erhebung der Klage an (vgl VerfGH Berlin, 16.05.2023, 7/23 ; BVerfG, 08.07.2016, 2 BvR 2231/13 ). (Rn.15) (Rn.18) 2. Hier: 2a. Das OVG hat die Anforderungen an die Erfolgsaussichten überspannt. Es hat schon im Rahmen der summarischen Prüfung des Prozesskostenhilfeverfahrens die Erfolgsaussicht der Klage mangels Zulässigkeit von vornherein verneint. Das VG und diesem folgend auch das OVG haben hierbei darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführerin um verwaltungsrechtlichen Eilrechtsschutz hätte ersuchen können, weshalb ein Feststellungsinteresse nicht anzunehmen sei. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist hingegen hinreichend geklärt, dass Art 19 Abs 4 S 1 GG nach Maßgabe der Sachentscheidungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz in einem Eilverfahren gewährt (vgl VerfGH Berlin, 17.04.2024, 30/22 ; BVerfG, 03.03.2004, 1 BvR 461/03, BVerfGE 110, 77 ). (Rn.19) 2b. Mit dem Ausschluss eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses schon im Prozesskostenhilfeverfahren werden wesentliche Fragen in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert. (Rn.20)
Tenor
1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. November 2023 - OVG 6 M 62/23 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 3. Damit ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2023 - OVG 6 RM 11/23 - gegenstandslos. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren erledigt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Art 10 Abs 1 VvB (RIS: Verf BE) gebietet iVm dem Rechtsstaatsprinzip aus Art 15 Abs 4 Verf BE und dem Sozialstaatsprinzip aus Art 22 Abs 1 Verf BE eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit das Institut der Prozesskostenhilfe dient. (Rn.14) 1b. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist. Anderenfalls überspannt das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten und verkennt, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht und daher insbesondere nicht dazu dient, schwierige und strittige Rechtsfragen zu klären. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Beurteilung der Erfolgschance kommt es nicht auf die Auffassung des Richters oder der Richterin, sondern auf jene des oder der verständigen, unbemittelten Rechtssuchenden bei Erhebung der Klage an (vgl VerfGH Berlin, 16.05.2023, 7/23 ; BVerfG, 08.07.2016, 2 BvR 2231/13 ). (Rn.15) (Rn.18) 2. Hier: 2a. Das OVG hat die Anforderungen an die Erfolgsaussichten überspannt. Es hat schon im Rahmen der summarischen Prüfung des Prozesskostenhilfeverfahrens die Erfolgsaussicht der Klage mangels Zulässigkeit von vornherein verneint. Das VG und diesem folgend auch das OVG haben hierbei darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführerin um verwaltungsrechtlichen Eilrechtsschutz hätte ersuchen können, weshalb ein Feststellungsinteresse nicht anzunehmen sei. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist hingegen hinreichend geklärt, dass Art 19 Abs 4 S 1 GG nach Maßgabe der Sachentscheidungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz in einem Eilverfahren gewährt (vgl VerfGH Berlin, 17.04.2024, 30/22 ; BVerfG, 03.03.2004, 1 BvR 461/03, BVerfGE 110, 77 ). (Rn.19) 2b. Mit dem Ausschluss eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses schon im Prozesskostenhilfeverfahren werden wesentliche Fragen in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert. (Rn.20) 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. November 2023 - OVG 6 M 62/23 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 3. Damit ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2023 - OVG 6 RM 11/23 - gegenstandslos. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren erledigt. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe für eine verwaltungsgerichtliche Klage, mit der sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchführung einer Inobhutnahme ihrer Kinder im Dezember 2021 begehrt. Die Beschwerdeführerin ist allein sorgeberechtigte Mutter zweier von der Inobhutnahme betroffener Kinder (geboren 2017 und 2018), mit denen sie seit Januar 2021 in einem Frauenhaus in Berlin lebte. Als die Beschwerdeführerin wegen einer plötzlichen Erkrankung am 15. Dezember 2021 stationär in einem Krankenhaus in Berlin aufgenommen wurde, verfügte das Jugendamt Marzahn-Hellersdorf die Inobhutnahme und vorläufige Unterbringung der beiden Kinder. Die Beschwerdeführerin wurde behördlicherseits weder vor der Entscheidung über die Inobhutnahme noch unmittelbar danach informiert; der entsprechende Bescheid des Jugendamts Marzahn-Hellersdorf, in dem auch die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet war, wurde der Beschwerdeführerin nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus zwei bis drei Tage später von Mitarbeiterinnen des Frauenhauses ausgehändigt. Wo sich die Kinder konkret aufhielten, wurde der Beschwerdeführerin zunächst nicht mitgeteilt. Am 4. Januar 2022 legte die Beschwerdeführerin schriftlich Widerspruch beim Jugendamt Marzahn-Hellersdorf ein und beantragte am 6. Januar 2022 beim zuständigen Familiengericht Amtsgericht Kreuzberg den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Herausgabe der Kinder. Im Anhörungstermin vor dem Familiengericht am 3. Februar 2022 erklärten die Beschwerdeführerin sowie das Jugendamt Marzahn-Hellersdorf übereinstimmend das Verfahren für erledigt, nachdem die Beschwerdeführerin erklärt hatte, noch am gleichen Tag einen Antrag auf Hilfen zur Erziehung im Jugendamt zu stellen, sowie zusagte, in eine durch das Jugendamt umgehend zu suchende Mutter-Kind-Einrichtung zu ziehen. Die beiden Kinder verblieben noch bis zum 31. März 2022 in den Kriseneinrichtungen. Die Beschwerdeführerin erhob wegen der Art und Weise der Durchführung der am 15. Dezember 2021 vorgenommenen Inobhutnahme, insbesondere wegen des anschließenden Verschweigens des tatsächlichen Aufenthaltsortes, am 15. Dezember 2022 Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin, gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Juli 2023 beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Klage trug die Beschwerdeführerin vor, ein Feststellungsinteresse bestehe aufgrund einer Wiederholungsgefahr und eines Rehabilitationsinteresses; zudem ergebe sich ein Feststellungsinteresse auch im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 10. Oktober 2023 mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Unabhängig davon, ob sich die Beschwerdeführerin gegen die Inobhutnahme als Verwaltungsakt oder gegen die unterbliebene Benachrichtigung nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII wende, könne sie kein (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse für sich in Anspruch nehmen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Gebots effektiven Rechtsschutzes bei gewichtigen Grundrechtseingriffen, bei denen gerichtlicher Rechtsschutz typischerweise nicht vor deren Erledigung erlangt werden könne; denn die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit gehabt, die Inobhutnahme in einem verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gerichtlich überprüfen zu lassen. Zudem seien die maßgeblichen und grundrechtsrelevanten Fragen des Kindeswohls und der Elternrechte im sorgerechtlichen Verfahren vor dem Familiengericht überprüft worden. Die gegen den Beschluss gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 21. November 2023 zurück, wobei es sich der Begründung des Verwaltungsgerichts anschloss. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 zurück. Die Beschwerdeführerin hat am 24. Januar 2024 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt im Hinblick auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Oktober 2023 und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. November 2023 eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit aus Art 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - in Verbindung mit dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB in Bezug auf den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2023. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit zulässig - begründet. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Oktober 2023 richtet. Es werden insoweit nur Verletzungen von Grundrechten gerügt, die im weiteren Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg korrigierbar waren (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 2022 - VerfGH 84/21 - Rn. 11 und vom 6. September 2017 - VerfGH 62/16 - Rn. 12; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2023 richtet, genügt sie nicht den gemäß §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG an ihre Begründung zu stellenden Anforderungen und ist ebenfalls unzulässig. Einen verfassungsrechtlich entscheidungserheblichen Mangel im Hinblick auf diese Entscheidung zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Soweit die Beschwerdeführerin meint, das Oberverwaltungsgericht hätte auch ihren neuen Vortrag in der Begründung der Anhörungsrüge im Prozesskostenhilfeverfahren aus Gründen der Prozessökonomie von Amts wegen berücksichtigen und ggf. zu einer neuen Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommen müssen, wird damit kein Gehörsverstoß der Ausgangsentscheidung bezeichnet und der Prüfungsmaßstab bei der Entscheidung über eine Anhörungsrüge verkannt. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. November 2023 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem in Art. 10 Abs. 1 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und dem Sozialstaatsprinzip verbürgten Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit. Art. 10 Abs. 1 VvB gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 15 Abs. 4 VvB und dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 22 Abs. 1 VvB eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit das Institut der Prozesskostenhilfe dient. Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, hier nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf jedoch nur verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist. Anderenfalls überspannt das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten und verkennt, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht und daher insbesondere nicht dazu dient, schwierige und strittige Rechtsfragen zu klären. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Beurteilung der Erfolgschance kommt es nicht auf die Auffassung des Richters oder der Richterin, sondern auf jene des oder der verständigen, unbemittelten Rechtssuchenden bei Erhebung der Klage an (Beschlüsse vom 16. Mai 2023 - VerfGH 7/23 - Rn. 17, vom 15. Dezember 2021 - VerfGH 4/19 - Rn. 14 und vom 12. Juli 2017 - VerfGH 51/16 - Rn. 12; Driehaus/Quabeck, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, Taschenkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 10 Rn. 8 m. w. N.; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Dezember 2013 - 1 BvR 2531/12 -, juris Rn. 13, vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1267/15 -, juris Rn. 10 und vom 8. Juli 2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10, 15). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Erfolgsaussichten überspannt. Denn ungeachtet der mit der Prüfung des Feststellungsinteresses, insbesondere im Hinblick auf die Fallgruppe der kurzfristigen Erledigung tiefgreifender Grundrechtseingriffe, verbundenen tatsächlichen und grundrechtlichen Fragen hat das Oberverwaltungsgericht schon im Rahmen der summarischen Prüfung des Prozesskostenhilfeverfahrens die Erfolgsaussicht der Klage mangels Zulässigkeit von vornherein verneint. Das Verwaltungsgericht Berlin und diesem folgend auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg haben hierbei darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführerin um verwaltungsrechtlichen Eilrechtsschutz hätte ersuchen können, weshalb ein Feststellungsinteresse nicht anzunehmen sei. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist hingegen hinreichend geklärt, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nach Maßgabe der Sachentscheidungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz in einem Eilverfahren gewährt (Beschluss vom 17. April 2024 - VerfGH 30/22 - Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, juris Rn. 29). Mit dem Ausschluss eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses schon im Prozesskostenhilfeverfahren - unter Verweis auf die Möglichkeit verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes und unter Verweis auf die Prüfung grundrechtsrelevanter Fragen des Kindeswohls im familiengerichtlichen Verfahren - werden wesentliche Fragen in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert. Inobhutnahmen durch das Jugendamt nach § 42 SGB VIII stellen einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff in das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 3 VvB geschützte Elternrecht dar. Sie erledigen sich typischerweise innerhalb eines Zeitraums, in dem die durch das Gebot effektiven Rechtsschutzes geforderte gerichtliche Überprüfung der Maßnahme in einem Hauptsacheverfahren nicht erfolgen kann (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. September 2023 - 3 LB 7/23 -, juris Rn. 35). Dies gilt auch im vorliegenden Fall und unabhängig davon, ob sich das Klagebegehren in der Hauptsache auf die Überprüfung der Inobhutnahme als Verwaltungsakt oder der damit zusammenhängenden Umstände wie etwa der Verletzung von Benachrichtigungspflichten bezieht. Unabhängig vom familiengerichtlichen Verfahren sind für die auch rückwirkende Prüfung der Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns allein die Verwaltungsgerichte zuständig (vgl. Wiesner/Wapler/Dürbeck, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 42 Rn. 70 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund überspannt es auch die Darlegungsanforderungen im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens, wenn das Oberverwaltungsgericht von der Beschwerdeführerin verlangt, zu den grundrechtsrelevanten Fragen des familiengerichtlichen Verfahrens Stellung zu nehmen. Auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Ablehnung des Feststellungsinteresses kommt es danach nicht mehr an. III. Die angegriffene Entscheidung wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben. In entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 BVerfGG wird die Sache an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Damit ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2023 gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Durch die Anordnung der Auslagenerstattung erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 24. September 2024 - VerfGH 34/24 - Rn. 24).