Beschluss
VerfGH 98/20.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0311.VERFGH98.20VB1.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Verurteilung zu einer Geldbuße in Höhe von 140 Euro. 1. Der Kreis M setzte gegen den Beschwerdeführer mit Bußgeldbescheid vom 22. Mai 2019 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße in Höhe von 140 Euro fest. Der Beschwerdeführer habe, so der Vorwurf, am 13. Februar 2019 auf der L 758 in F als Führer eines Personenkraftwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Toleranzabzug um 21 km/h überschritten. Bei der Geschwindigkeitsmessung fand ein Messgerät des Typs „TraffiStar S350“ Verwendung, welches die sogenannten Rohmessdaten der Messung nicht speichert. Der Beschwerdeführer legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein und machte unter anderem die Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung geltend, weil das Messgerät die Rohmessdaten des Messvorgangs nicht gespeichert habe. Das anschließend mit der Sache befasste Amtsgericht Lemgo folgte dem nicht. Mit Urteil vom 22. Oktober 2019 verurteilte es den verteidigten Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 140 Euro. In den Gründen führte das Amtsgericht aus, dass es sich der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes im Urteil vom 5. Juli 2019 – Lv 7/17 – nicht anschließe. Es lege das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren nicht so weit aus wie der Verfassungsgerichtshof, der aus der unterbliebenen Speicherung der Rohmessdaten die Unverwertbarkeit des Messergebnisses ableite. Gegen das amtsgerichtliche Urteil wandte sich der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Zudem beantragte er mit Schriftsatz vom 18. Juni 2020 beim Oberlandesgericht Hamm die Aussetzung des Zulassungsverfahrens bis zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage, ob ein Verteidiger Rohmessdaten von Geschwindigkeitsmessungen zur Verfügung gestellt bekommen müsse, damit ein faires Verfahren gewährleistet sei. Mit Beschluss vom 23. Juni 2020 wies das Oberlandesgericht den Aussetzungsantrag zurück und verwarf den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet. Zur Begründung nahm es im Wesentlichen auf eine Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 13. Mai 2020 Bezug und führte ergänzend aus, dass nach einheitlicher Rechtsprechung der Senate für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts die fehlende Speicherung der Rohmessdaten allein nicht zur Unverwertbarkeit der Messergebnisse führe. Der Grundsatz eines fairen Verfahrens sei auch im vorliegenden Fall nicht verletzt. Der Beschluss ist dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 29. Juni 2020 zugestellt worden. 2. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2020, der am selben Tag – vorab per Telefax – beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Verfassungsbeschwerde erhoben, die er mit einem am 27. Juli 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag näher begründet hat. Er sieht sich durch den Beschluss in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren sowie im allgemeinen Gleichheitssatz verletzt. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz folge daraus, dass Betroffene im Saarland anders behandelt würden als in Nordrhein-Westfalen. Dass das Oberlandesgericht das Verfahren nicht ausgesetzt habe, verstoße zudem gegen das Rechtsstaatsprinzip. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 1. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen sein Grundrecht auf ein faires Verfahren, insbesondere in seiner Ausprägung als Recht auf wirksame Verteidigung, rügt, hat er nicht dargelegt, dass er den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gewahrt hat. a) Über das Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG hinaus ist ein Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten, vor ihrer Erhebung alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Damit soll erreicht werden, dass die geltend gemachte Beschwer durch die zuständigen Instanzen der Fachgerichte ordnungsgemäß vorgeprüft und ihr nach Möglichkeit abgeholfen wird. Mithin wird vom Beschwerdeführer nicht nur verlangt, alle gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen, sondern diese auch sorgfältig zu führen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, vom 26. Januar 2021 – VerfGH 97/20.VB-3, juris, Rn. 13, und vom 27. April 2021 – VerfGH 43/21.VB-1, juris, Rn. 7, jeweils m.w.N.). Die Voraussetzung des vorherigen Ausschöpfens aller prozessualer Möglichkeiten ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im fachgerichtlichen Verfahren deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 9, vom 26. Januar 2021, a.a.O., Rn. 13, und vom 27. April 2021, a.a.O., Rn. 7, jeweils m.w.N.). Bleibt ein an sich gegebenes Rechtsmittel mangels Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolglos, ist eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig unzulässig (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. März 2022 – VerfGH 128/21.VB-3, juris, Rn. 9, m.w.N.). Daraus folgt unter anderem die Obliegenheit des Beschwerdeführers, dem Fachgericht fristgerecht und unter Einhaltung der sich aus dem Prozessrecht ergebenden Darlegungsanforderungen alle Umstände vorzubringen, die möglicherweise zum Erfolg seines Rechtsbehelfs und damit zur Behebung bzw. Verhinderung der gerügten Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren führen könnten (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 22. März 2022 – VerfGH 128/21.VB-3, juris, Rn. 10, und vom 12. Dezember 2023 – VerfGH 114/22.VB-3, juris, Rn. 12, jeweils m.w.N.). b) Ausgehend davon hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass er die ihm mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht (§ 80 OWiG) zur Verfügung stehende Abhilfemöglichkeit im Sinne des § 54 Satz 1 VerfGHG hinreichend genutzt hat. Gemäß § 80 Abs. 1 OWiG wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, wenn dies geboten ist, um die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (Nr. 1) oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (Nr. 2). Dass der Beschwerdeführer diese Zulassungsgründe unter hinreichender Darlegung aller zur Abhilfe geeigneten Umstände vorgebracht hat, lässt sich auf Grundlage seines Vortrags nicht erkennen. So hat er die Begründung seines Zulassungsantrags vom 27. Januar 2020 nur ausschnittsweise (bis Seite 23) vorgelegt. Dieser ist zwar unter der Überschrift „Begründung“ auf Seite 1 noch zu entnehmen, dass er die „allgemeine Sachrüge“ sowie die „Verfahrensrüge und der damit verbundenen Verletzung des rechtlichen Gehörs“ erhoben hat. Was er zur Begründung dieser Rügen ausgeführt hat, ist aus dem Schriftsatz vom 27. Januar 2020 – soweit vorgelegt – indes nicht erkennbar. Vielmehr enthält der eingereichte Ausschnitt unter dem Punkt „I. Verfahrenstatsachen“ im Wesentlichen nur die Wiedergabe des Akteninhalts des Bußgeldverfahrens. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 13. Mai 2020 beigefügt hat, die sich in der Sache mit allen Zulassungsgründen beschäftigt und auf die das Oberlandesgericht wiederum in seinem Beschluss vom 23. Juni 2020 Bezug genommen hat. Insofern lässt sich mutmaßen, dass der Beschwerdeführer sich zumindest sinngemäß zu allen Zulassungsgründen geäußert und überdies auf das auch mit der Verfassungsbeschwerde benannte Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 – LV 7/17 verwiesen hat. Denn auf diese Entscheidung geht die Generalstaatsanwaltschaft ein. aa) Ob das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Sache genügte, um das Oberlandesgericht mit den sich insbesondere aus der vorgenannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes ergebenden verfassungsrechtlichen Einwänden gegen die Verwertung einer Geschwindigkeitsmessung, deren Rohmessdaten nicht gespeichert wurden, hinreichend zu konfrontieren (vgl. dazu etwa VerfGH NRW, Beschluss vom 2. November 2021 – VerfGH 34/21.VB-1, juris, Rn. 4), vermag der Verfassungsgerichtshof indes nicht zu beurteilen. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob sich der Beschwerdeführer lediglich darauf beschränkt hat, die Entscheidung zu benennen oder ob er sich mit den dort vorgebrachten verfassungsrechtlichen Argumenten in einer zur Abhilfe geeigneten Weise eingehend auseinandergesetzt hat. Soweit er weiter gerügt hat, die Entscheidung des Amtsgerichts sei wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), hätte es überdies nahegelegen, dem Oberlandesgericht die insbesondere aus einer weiteren Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes folgenden verfassungsrechtlichen Argumente, wonach die Nichtüberlassung von Rohmessdaten auch einen Gehörsverstoß darstellen könne (vgl. VerfGH SL, Beschluss vom 27. April 2018 – Lv 1/18, juris, insb. Rn. 28, 29, 31, 36, 39, 51 f.), vorzubringen. Dass dies erfolgt ist, ist ebenfalls weder dargelegt noch ersichtlich. Schon angesichts dessen fehlt es an der Darlegung, dass der Beschwerdeführer alle zumutbaren Mittel ergriffen hat, um seine Rechte vor den Fachgerichten zu wahren und die nunmehr geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern. bb) Vor diesem Hintergrund muss nicht entschieden werden, ob der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch deshalb entgegensteht, weil aufgrund des lückenhaften Vortrags eine prozessordnungsgemäße Erhebung der Rügen nicht feststellbar ist. Dies erscheint – obgleich die Generalstaatsanwaltschaft ohne nähere Begründung ausgeführt hat, der Zulassungsantrag sei „gemäß § 80 Abs. 3 OWiG i.V.m. §§ 341, 344, 345 StPO rechtzeitig gestellt sowie form- und fristgerecht begründet worden“ und das Oberlandesgericht dem offenbar gefolgt ist – zwar durchaus zweifelhaft. So muss nach ständiger Rechtsprechung der Fachgerichte ein – wie hier – verteidigter Betroffener, der sich auf ein (unselbständiges) Beweisverwertungsverbot beruft, zur Vermeidung einer Rügepräklusion der Beweisverwertung jedenfalls noch in der Hauptverhandlung widersprechen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 1996 – 1 StR 281/96, juris, und vom 17. Juni 1997 – 4 StR 243/97, juris; Urteil vom 9. Mai 2018 – 5 StR 17/18, juris, Rn. 7 ff., jeweils m.w.N. [zum Strafverfahren]; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13. September 2012 – IV-2 RBs 129/12, juris, Rn. 6, und vom 21. Oktober 2019 – IV-2 RBs 141/19, juris, Rn. 5; OLG Köln, Beschluss vom 15. April 2014 – 1 RBs 89/14, juris, Rn. 20; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Januar 2020 – (2 Z) 53 Ss-OWi 644/19 (292/19), juris, Rn. 4; KG Berlin, Beschluss vom 16. September 2020 – 3 Ws (B) 207/20, juris, Rn. 4; Cierniak/ Niehaus, DAR 2020, 69, 70; Niehaus, ZAP 2021, 417, 425 [zum Ordnungswidrigkeitenverfahren]; offen gelassen für Sachbeweismittel von BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 2 StR 46/15, juris, Rn. 15 ff.). Dass der Beschwerdeführer der Verwertung der Geschwindigkeitsmessung nach diesen Maßgaben rechtzeitig widersprochen und dies im Zulassungsverfahren prozessordnungsgemäß geltend gemacht hat, ergibt sich indes weder aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde noch aus den von ihm vorgelegten Unterlagen. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass es – abweichend von der ständigen Rechtsprechung – bewusst von dem Erfordernis eines Widerspruchs absehen wollte. Da der Grundsatz der Subsidiarität jedoch – wie dargelegt – bereits aus anderen Gründen nicht gewahrt ist, bedarf es insofern keiner abschließenden Entscheidung. c) Aufgrund des lückenhaften Vortrags des Beschwerdeführers erfüllt die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht die an eine hinreichend substantiierte Begründung zu stellenden Anforderungen. Denn mit ihrer unvollständigen Darstellung des Verfahrensgangs vor den Fachgerichten bietet sie aus sich heraus dem Verfassungsgerichtshof keine zuverlässige Grundlage für eine verfassungsrechtliche Beurteilung (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 29. November 2022 – VerfGH 6/22.VB-3, juris, Rn. 13, und vom 4. Juni 2024 – VerfGH 37/24.VB-3, juris, Rn. 20). 2. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG rügt, weil mit Blick auf die Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen vergleichbare Sachverhalte durch Gerichte im Saarland anders behandelt würden als in Nordrhein-Westfalen, fehlt es ebenfalls an einer den Anforderungen der § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG entsprechenden Begründung. So darf sich ein Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, das als verletzt gerügte Grundrecht und die angefochtene Entscheidung zu bezeichnen, sondern er muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Dies erfordert insbesondere eine Auseinandersetzung mit dem Gewährleistungsgehalt des in Anspruch genommenen Grundrechts (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 86/20.VB-3, juris, Rn. 17 m.w.N.). Daran mangelt es hier. So liegt eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nur vor, wenn die Vergleichsfälle der gleichen Stelle zuzurechnen sind. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkretem Zuständigkeitsbereich (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83, juris, Rn. 151, und vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98, juris, Rn. 48; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 13 m.w.N.). Gründe, warum diese Maßgaben für die Entscheidungen von Gerichten verschiedener Bundesländer nicht gelten sollen, ergeben sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht. 3. Ebenfalls genügt die Rüge des Beschwerdeführers, die vom Oberlandesgericht abgelehnte Verfahrensaussetzung verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, den Begründungsanforderungen nicht. Es ist schon nicht ersichtlich, dass er insoweit eine Verletzung in seinen (subjektiven) Grundrechten geltend macht und nicht lediglich eine objektiv-rechtliche Beanstandung erhebt. 4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 5. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.