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Beschluss

1 RBs 89/14

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2014:0415.1RBS89.14.00
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Tenor

I.     Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II.    Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

III.   Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

Entscheidungsgründe
I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen. II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG). III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene. G r ü n d e Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der wie folgt begründet worden ist: „I. Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid des Landrates des Kreises F vom 10.05.2013 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h gemäß § 41 Abs. 2, 49 StVO; 24 StVG i.V.m. Nr. 11.3.6 BKat eine Geldbuße in Höhe von 120 Euro festgesetzt worden (Bl. 22 d.A.). Gegen den ihm am 16.05.2013 zugestellten (Bl. 26 d.A.) Bußgeldbescheid hat der Betroffene mit Telefax seiner Verteidigerin vom 16.05.2013 Einspruch eingelegt (Bl. 27 d.A.). Mit Urteil vom 10.01.2014 – 13 OWi 379/13 – hat das Amtsgericht Schleiden gegen den Betroffenen die im Bußgeldbescheid vorgesehene Sanktion verhängt (Bl. 95, 103 ff. d.A.). Gegen das Urteil hat der Betroffene mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 14.01.2014, beim Amtsgericht Schleiden eingegangen am selben Tag (Bl. 102 d.A.), Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Seinen Antrag hat er nach Zustellung des Urteils an seine Verteidigerin vom 12.02.2014 (Bl. 129 d.A.) mit weiterem Schriftsatz der Verteidigerin vom 06.03.2014, eingegangen bei Gericht am selben Tag (Bl. 132 ff. d.A.), mit der Verletzung rechtlichen Gehörs aufgrund unrechtmäßiger Ablehnung eines Beweisantrags sowie der allgemein erhobenen Sachrüge und der Notwendigkeit der Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts begründet. II. Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 Euro festgesetzt worden (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG). Nach § 80 Abs. 1 OWiG wird die Rechtsbeschwerde gegen Urteile, denen weniger bedeutsame Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG zugrunde liegen und gegen die sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur dann ausnahmsweise zugelassen, wenn das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) oder die Nachprüfung des Urteils geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. 1. Soweit es die Versagung des rechtlichen Gehörs betrifft, erfordert die Zulassung, dass eine entsprechende Rechtsverletzung schon im Verfahren über den Antrag festgestellt wird (vgl. dazu BVerfG NJW 1992, 2811, 2812; SenE v. 17.07.1998 - Ss 351/98 (Z) = NStZ-RR 1998, 345 = NZV 1998, 476 = VRS 95, 383; SenE v. 04.02.1999 - Ss 45/99 Z - = NZV 1999, 264 = VRS 96, 451; SenE v. 15.04.1999 - Ss 144/99 Z - = VRS 97, 187 = NZV 1999, 436; SenE v. 20.10.2000 - Ss 438/00 Z - = VRS 99, 464, 465; SenE v. 12.03.2001 - Ss 73/01 Z - = VRS 100, 388, 389; SenE v. 12.04.2002 - Ss 141/02 Z - = VRS 102, 469, 470; OLG Düsseldorf DAR 2001, 515, 516 = VRS 101, 215, 218; OLG Celle DAR 2004, 595; OLG Jena VRS 107, 289, 290). Aus dem Rügevorbringen, welches insbesondere die unrechtmäßige Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens moniert, ergibt sich vorliegend ein solcher Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs jedoch nicht. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfG NJW 1991, 1168; BVerfG NJW 1996, 2786; SenE VRS 87, 207; VRS 94, 123). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfGE 60, 250; 65, 305 = NJW 1984, 1026; BVerfG NJW 1992, 2811). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt in Betracht, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falls deutlich ergibt, dass das Gericht das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen entweder nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248; 85, 386 = NJW 1992, 1875). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet es zudem, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen, sofern nicht Gründe des Prozessrechts es gestatten oder dazu zwingen, sie unbeachtet zu lassen (BVerfG NJW 1996, 2785); so verletzt die willkürliche Ablehnung eines Beweisantrags, also die Ablehnung eines Beweisantrags ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückzuführende Begründung, die unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist, das rechtliche Gehör (BVerfG NJW 1992, 2811). Dass das Amtsgericht den Beweisantrag des Betroffenen auf Einholung eines informationstechnischen Sachverständigengutachtens außer Acht gelassen oder in willkürlicher Weise abgelehnt hätte, ist dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen. Das Gericht hat sich mit den Einwänden des Betroffenen, die bei der in unzulässiger Weise von Angestellten eines Privatunternehmens durchgeführten Messung erstellte Datei sei manipulierbar bzw. das zu den Akten gereichte Beweisfoto stimme nicht mit der bei der Messung erstellten Datei überein, eingehend auseinandergesetzt, diese jedoch aus den im Urteil näher dargelegten Gründen als nicht durchgreifend angesehen. Dementsprechend hat das Gericht eine weitergehende Beweiserhebung gemäß § 77 Abs. 1 S. 2 OWiG nicht mehr für erforderlich gehalten und den hierzu gestellten Beweisantrag mit einer nachvollziehbaren und überzeugenden Begründung abgelehnt. Insoweit handelte das Gericht im Rahmen des ihm zustehenden pflichtgemäßen Ermessens. Gründe dafür, dass sich dem Gericht die beantragte Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, ergeben sich auch aus der Beschwerdebegründung nicht. 2. Im Übrigen ergibt die Überprüfung des Urteils, dass eine Entscheidung des Senats weder zum Zwecke der Rechtsfortbildung noch zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung veranlasst ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). a) Ein konkretes Bedürfnis nach Rechtsfortbildung wird mit dem vorliegenden Zulassungsantrag nicht vorgetragen. Ein solches ist auch nicht ersichtlich. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des formellen oder materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf. Die materiell-rechtlichen Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung zur Feststellung einer in einem standardisierten Messverfahren ermittelten Geschwindigkeit sind hinreichend geklärt (SenE v. 11.02.2003 - Ss 41/03 Z -; SenE v. 11.02.2003 - Ss 5/03 Z - = VRS 105, 224 [226]; SenE v. 16.04.2003 - Ss 147/03 Z -; SenE v. 12.05.2004 - Ss 199/04 Z -; SenE v. 30.09.2004 - 8 Ss-OWi 33/04, namentlich in Bezug auf die Geschwindigkeitsmessung mit dem hier verwendeten Messgerät der Marke Traffipax durch Verwendung eines stationären Geschwindigkeitsmessgeräts mit Digitalkamera ROBOT. Dabei handelt es sich um ein zur Geschwindigkeitsmessung anerkanntes, sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt. 39, 291 = NZV 1993, 485; BGH NJW 1998, 321 = NZV 1998, 120; vgl. SenE v. 02.08.2010 III-1RBs193/10; speziell bezogen auf das stationäre Radargerät vom Typ TPH-S: SenE vom 17.08.2004 - Ss 358/04 (B) -, NVZ 2004, 596; OLG Hamm Beschluss v. 09.06.2009 – 5 Ss OWi 297/09 -, Beck RS 2009, 97268; OLG Hamm v. 24.01.2006 – 3 Ss OWi 582/05 -, Verkehrsrecht aktuell 2006, 85, juris). b) Die Rechtsbeschwerde ist schließlich auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden, so wenn elementare Verfahrensgrundsätze verletzt sind oder das Urteil mit materiell-rechtlichen Fehlern behaftet ist und entweder die Gefahr der Wiederholung besteht oder – vor allem bei Fehlern des materiellen Rechts – der Fortbestand der Entscheidung zu krassen und augenfälligen, nicht hinnehmbaren Unterschieden in der Rechtsprechung führen würde (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 80 Rn. 4, 8). Hat sich ein Gericht lediglich infolge eines Versehens nicht an anerkannte Rechtsgrundsätze gehalten, liegt ein Rechtsfehler im Einzelfall vor, der eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gebietet, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist. Von diesen Grundsätzen ausgehend geben die Gründe des angefochtenen Urteils keinen Anlass, die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung zuzulassen.“ Dem stimmt der Senat zu. Soweit neben dem Zulassungsgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör weiter geltend gemacht werden sollte, es sei gegen ein Beweisverwertungsverbot verstoßen worden, könnte diese Rüge nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen. Denn eine ein Verletzung des einfachgesetzlichen Verfahrensrechts und selbst verfassungsrechtlicher Bestimmungen außerhalb von Art. 103 Abs. 1 GG eröffnen die Rechtsbeschwerde nicht ohne weiteres. Einer Erörterung bedarf es insoweit jedoch nicht, weil eine entsprechende Verfahrensrüge jedenfalls schon daran scheitert, dass es an dem erforderlichen Widerspruch in der Hauptverhandlung fehlt (vgl. dazu etwa OLG Bamberg DAR 2010, 279 [280]; OLG Hamburg NJW 2008, 2597 [2600 f.]; OLG Hamm NJW 2009, 242 f. = NZV 2009, 90 m. w. Nachw.; BGHSt 51, 1 = NJW 2006, 1361 = NStZ 2006, 402; BGHSt 51, 285 = NJW 2007, 2269 [2273] = NStZ 2007, 601; SenE v. 07.08.2012 - III-1 RVs 135/12 -). Ausweislich des Protokolls hat der - in Untervollmacht auftretende - Verteidiger eine entsprechende Erklärung in der Hauptverhandlung nicht abgegeben. Es ist vielmehr nur (u.a.) der Schriftsatz Bl. 56 ff. (also der Schriftsatz vom 16.09.2013) „zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht“, mithin festgestellt worden, dass seitens der Verteidigung geltend gemacht worden war, dass „die vorliegenden Beweise … nicht gegen den Betroffenen verwertet werden“ dürften. Darin mag eine Widerspruchserklärung gesehen werden; ein Widerspruch vor der Hauptverhandlung genügt indessen nicht (BGH NStZ 1997, 502; OLG Frankfurt StV 2011, 611; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 148 [149] = StV 2010, 620). Im Übrigen neigt der Senat, wie bereits in seiner Entscheidung vom 20.03.2014 - III-1 RBs 60/14 - erwähnt, dazu, selbst für den Fall, dass die Beteilung eines privaten Unternehmens an der Geschwindigkeitsmessung nach Art und Umfang den Rahmen des rechtlich Zulässigen überschritten haben sollte, ein Beweisverwertungsverbot - ebenso wie das BayObLG in DAR 1997, 206 = VRS 93, 416 = NZV 1997, 276 - zu verneinen (ebenso Radtke NZV 1995, 428; Joachim/Radtke NZV 1993, 95 [97]; vgl. dazu a. Seitz, in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 46 Rdnr. 10d m. w. Nachw.; OLG Frankfurt DAR 1995, 335 = NZV 1995, 368; Janker DAR 1989, 176). Ein Verstoß gegen landesrechtliche Bestimmungen liegt (im Unterschied etwa zum Fall des OLG Naumburg, B. v. 07.05.2012 - 2 Ss Bz 25/12 -, zit. nach juris) nicht vor. Allerdings dürfte die Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Privatunternehmens bei dem Betrieb einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage in dem Umfang, wie sie hier vom Amtsgericht festgestellt worden ist, schon nicht zur Unzulässigkeit der Maßnahme führen; denn die technische Hilfe geht danach nicht soweit, dass die Position der Behörde als verantwortliche hoheitlich handelnde Stelle und „Herrin des Verfahrens“ in Frage gestellt wäre (vgl. dazu Lampe, in Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl., § 46 Rdnr. 18 m. w. Nachw.). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.