OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 GR 105/24

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2025:0602.1GR105.24.00
1mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1a. § 11 Abs 1 Nr 1 VerfGHG (RIS: StGHG BW) schließt einen Richter des VerfGH von der Ausübung seines Richteramts für den Fall aus, dass er an der Sache beteiligt war. Gleiches gilt gem § 11 Abs 1 Nr 2 StGHG BW für den Fall, dass der Richter in derselben Sache bereits von Amts oder von Berufs wegen tätig gewesen ist. "Sache" im Sinne des § 11 Abs 1 StGHG BW ist das verfassungsgerichtliche Verfahren und das diesem unmittelbar vorausgegangene, ihm sachlich zugeordnete Verfahren (vgl VerfGH Stuttgart, 17.12.2018, 1 VB 51/17 ; BVerfG, 13.02.2018, 2 BvR 651/16, BVerfGE 148, 1 ). (Rn.8) 1b. Eine Beteiligung kann ua auch dann angenommen werden, wenn der Richter von der Entscheidung des VerfGH unmittelbar betroffen wird, dh ein unmittelbares rechtliches Interesse an der Sache hat (vgl StGH Bremen, 20.04.2020, St 2/19 ). (Rn.8) 2. Hier: 2a. Der Organstreit betrifft die Frage, ob die Antragstellerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten dadurch verletzt worden ist, dass der Antragsgegner nicht den von der Antragstellerin zur Wahl gestellten Kandidaten, sondern Herrn Suliman zum Richter am VerfGH gewählt hat. (Rn.1) 2b. Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen ist Richter Herr Suliman im vorliegenden Verfahren von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen. Er hat ein unmittelbares rechtliches Interesse an der Sache, weil die Antragstellerin geltend macht, durch seine Wahl zum Richter verletzt worden zu sein. Der begehrten Feststellung käme ein solches Gewicht zu, dass es insoweit nicht auf die fehlende Gestaltungswirkung eines Urteils ankommen kann.(Rn.9)
Tenor
Richter Suliman ist von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. § 11 Abs 1 Nr 1 VerfGHG (RIS: StGHG BW) schließt einen Richter des VerfGH von der Ausübung seines Richteramts für den Fall aus, dass er an der Sache beteiligt war. Gleiches gilt gem § 11 Abs 1 Nr 2 StGHG BW für den Fall, dass der Richter in derselben Sache bereits von Amts oder von Berufs wegen tätig gewesen ist. "Sache" im Sinne des § 11 Abs 1 StGHG BW ist das verfassungsgerichtliche Verfahren und das diesem unmittelbar vorausgegangene, ihm sachlich zugeordnete Verfahren (vgl VerfGH Stuttgart, 17.12.2018, 1 VB 51/17 ; BVerfG, 13.02.2018, 2 BvR 651/16, BVerfGE 148, 1 ). (Rn.8) 1b. Eine Beteiligung kann ua auch dann angenommen werden, wenn der Richter von der Entscheidung des VerfGH unmittelbar betroffen wird, dh ein unmittelbares rechtliches Interesse an der Sache hat (vgl StGH Bremen, 20.04.2020, St 2/19 ). (Rn.8) 2. Hier: 2a. Der Organstreit betrifft die Frage, ob die Antragstellerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten dadurch verletzt worden ist, dass der Antragsgegner nicht den von der Antragstellerin zur Wahl gestellten Kandidaten, sondern Herrn Suliman zum Richter am VerfGH gewählt hat. (Rn.1) 2b. Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen ist Richter Herr Suliman im vorliegenden Verfahren von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen. Er hat ein unmittelbares rechtliches Interesse an der Sache, weil die Antragstellerin geltend macht, durch seine Wahl zum Richter verletzt worden zu sein. Der begehrten Feststellung käme ein solches Gewicht zu, dass es insoweit nicht auf die fehlende Gestaltungswirkung eines Urteils ankommen kann.(Rn.9) Richter Suliman ist von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. A. I. Der Organstreit betrifft die Frage, ob die Antragstellerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten dadurch verletzt worden ist, dass der Antragsgegner nicht den von der Antragstellerin zur Wahl gestellten Kandidaten, sondern Herrn Suliman zum Richter am Verfassungsgerichtshof gewählt hat. II. Richter Suliman hat zu dem Verfahren eine dienstliche Erklärung vom 26. November 2024 übermittelt und darin mitgeteilt, über den Eingang des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Es betreffe seine Wahl, durch die die Antragstellerin sich in ihrem verfassungsrechtlichen Vorschlags- und Benennungsrecht verletzt sehe. Er bitte darum, die Erklärung zur Akte zu nehmen und zeitnah Ausschlussgründe gemäß § 11 Abs. 1 VerfGHG bzw. einer möglichen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 12 VerfGHG zu prüfen. III. Der Antragsgegner hat von der ihm mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. Die Antragstellerin hat die ihr mit Schreiben vom selben Tage gewährte Gelegenheit wahrgenommen und hat Richter Suliman mit Schriftsatz vom 24. Januar 2025 wegen eines gesetzlichen Ausschlussgrunds und Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Es sei bereits ein Ausschlussgrund nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 VerfGHG anzunehmen. Beteiligung im Sinne dieser Vorschrift sei auch anzunehmen, wenn eine besonders enge, konkrete Beziehung des Richters zu den Beteiligten oder zum Gegenstand des Verfahrens, also ein unmittelbares rechtliches Interesse an der Sache gegeben sei. Dies sei hier der Fall, weil eine Entscheidung einen unmittelbaren Bezug zum Amt des Richters Suliman und auf dessen Fortführung habe. Hingegen komme ein Ausschluss gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 VerfGHG nicht in Betracht, weil man schlechterdings nicht sagen könne, Herr Suliman sei an seinem Wahlverfahren beteiligt gewesen. Es bestehe aber auch eine Befangenheitsbesorgnis. Denn aus Sicht eines vernünftigen Dritten sei eine Unvoreingenommenheit und Objektivität von Richter Suliman nicht gegeben. Indem er die Wahl seinerzeit angenommen habe, habe er bereits implizit zum Ausdruck gebracht, dass aus seiner Sicht die Wahl nicht zu beanstanden sei. Er sei damit bereits in der Sache festgelegt. Hinzu komme, dass er subjektiv ein Interesse haben dürfte, weiterhin sein Amt auszuüben. Denn mit der Tätigkeit eines Richters am Verfassungsgerichtshof gehe nicht nur eine finanzielle Entschädigung einher, sondern auch ein nicht zu gering zu bemessendes Ansehen innerhalb der Gesellschaft. Das Interesse des Richters bestehe nach Auffassung der Antragstellerin deshalb auch darin, den – von ihr, der Antragstellerin, geltend gemachten – "Makel" der Verfassungswidrigkeit seiner Wahl zum Verfassungsrichter durch eine entsprechende Entscheidung des Gerichts abzulegen. Von der von der Antragstellerin angeregten Einholung einer (weiteren) dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters ist abgesehen worden. B. I. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß § 12 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 VerfGHG und § 11 Satz 1 und 2 VerfGHGO über den von Richter Suliman angezeigten Sachverhalt. An die Stelle des Richters tritt sein Vertreter. II. Richter Suliman ist von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. § 11 Abs. 1 Nr. 1 VerfGHG schließt einen Richter des VerfGH von der Ausübung seines Richteramts für den Fall aus, dass er an der Sache beteiligt war. Gleiches gilt gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 VerfGHG für den Fall, dass der Richter in derselben Sache bereits von Amts oder von Berufs wegen tätig gewesen ist. "Sache" im Sinne des § 11 Abs. 1 VerfGHG ist das verfassungsgerichtliche Verfahren und das diesem unmittelbar vorausgegangene, ihm sachlich zugeordnete Verfahren (vgl. VerfGH, Beschluss vom 17.12.2018 - 1 VB 51/17 - juris Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 26.2.2014 - 1 BvR 471/10 - BVerfGE 135, 248 Rn. 16 Beschluss vom 13.2.2018 - 2 BvR 651/16 -, BVerfGE 148, 1 Rn. 14; jeweils zu § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG). Beteiligt an einer Sache ist ein Richter jedenfalls, wenn er Verfahrensbeteiligter des verfassungsgerichtlichen Verfahrens oder des Ausgangsverfahrens ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.4.1989 - 2 BvF 1/82 -, BVerfGE 79, 311, Juris Rn. 43; StGH Bremen, Beschluss vom 20.4.2020 - St 2/19 -, Juris Rn. 13). Eine Beteiligung kann darüber hinaus auch dann angenommen werden, wenn der Richter von der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs unmittelbar betroffen wird, d.h. ein unmittelbares rechtliches Interesse an der Sache hat (StGH Bremen, Beschluss vom 20.4.2020 - St 2/19 -, Juris Rn. 13; Sauer in Walter/Grünewald, BVerfGG, 17. Ed., § 18 Rn. 11 m.w.N.). Gemessen daran ist Richter Herr Suliman im vorliegenden Verfahren von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen. Herr Suliman hat ein unmittelbares rechtliches Interesse an der Sache, weil die Antragstellerin ein Recht auf die Bestimmung der Nachfolge der verstorbenen Richterin Frau Reger behauptet und geltend macht, dass dieses Recht gerade durch seine Wahl zum Richter verletzt worden sei. Der begehrten Feststellung käme ein solches Gewicht zu, dass es insoweit nicht auf die fehlende Gestaltungswirkung eines Urteils ankommen kann. Die Frage, ob ein unmittelbares rechtliches Interesse an der Sache dann nicht gegeben wäre, wenn die Antragstellerin "nur" ein Recht behaupten würde, überhaupt, also losgelöst von der konkreten Wahl einer Richterin oder eines Richters, mit einem eigenen Kandidaten am Verfassungsgerichtshof "repräsentiert" zu sein, das mithin nicht nur durch die Wahl von Herrn Suliman, sondern seitdem fortlaufend auch durch die Wahl anderer Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs verletzt worden wäre, kann insoweit offenbleiben. Ob der von dem Richter angezeigte und von der Antragstellerin weiterhin geltend gemachte Sachverhalt auch die Besorgnis der Befangenheit begründet, bedarf nach Vorstehendem keiner Entscheidung.