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Beschluss

VerfGH 26/25.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0624.VERFGH26.25VB2.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Vollstreckung von Rundfunkbeitragsforderungen. Der Westdeutsche Rundfunk betreibt gegen den Beschwerdeführer die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge. Gemäß Vollstreckungsersuchen vom 1. Juli 2024 lud die Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Bergisch Gladbach den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 2024 zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 13. August 2024. Unter dem 19. Juli 2024 richtete der Beschwerdeführer eine als „Widerspruch gegen das Vollstreckungsersuchen des Westdeutschen Rundfunks“ bezeichnete Eingabe an das Amtsgericht Bergisch Gladbach, mit der er geltend machte, die Forderungen seien unbegründet. Ihm sei kein vollstreckbarer Bescheid des Westdeutschen Rundfunks zugegangen. Zudem seien erbrachte Zahlungen nicht berücksichtigt worden und die Forderungen teilweise verjährt. Mit Schreiben vom 30. Juli 2024 machte der Beschwerdeführer ferner geltend, die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge sei nicht nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung, sondern nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen. Diesen entspreche das Vorgehen der Gerichtsvollzieherin und des Amtsgerichts nicht. Mit Verfügung vom 14. August 2024 wies der Rechtspfleger des Amtsgerichts Bergisch Gladbach den Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich bei dem Vollstreckungsersuchen der Landesrundfunkanstalt an das Vollstreckungsorgan nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine behördeninterne Maßnahme handele, so dass der Vollstreckungsschuldner nicht gegen das Vollstreckungsersuchen vorgehen könne, sondern materielle Einwendungen gegen den Festsetzungsbescheid im Verwaltungsrechtsweg geltend machen und die jeweiligen Vollstreckungsmaßnahmen mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln prüfen lassen müsse. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2024 wies das Amtsgericht Bergisch Gladbach die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2024 gegen seine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zurück. Die erhobenen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Festsetzungsbescheids, insbesondere der Einwand der teilweisen Erfüllung, seien im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen, sondern im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen. Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß § 5a VwVG NRW a.F., § 3a VwVG NRW n.F. sei nicht der Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde. Dieses erfülle die daran zu stellenden Anforderungen. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVG NRW aufgeführten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen lägen ebenso vor wie die besonderen Voraussetzungen des Verfahrens. Das Gericht habe auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Festsetzungsbescheide dem Beschwerdeführer zugegangen seien. Dagegen erhob der Beschwerdeführer unter dem 18. November 2024 sofortige Beschwerde. Er vertrat die Auffassung, seine Eingabe habe als Widerspruch gegen die als Verwaltungsakt anzusehende Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft verstanden und an die für die Entscheidung über den Widerspruch zuständige Vollstreckungsbehörde weitergeleitet werden müssen. Das Amtsgericht habe es ferner pflichtwidrig unterlassen, gemäß den Vorgaben der Abgabenordnung das Vorliegen der zwingenden Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels zu prüfen. Mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 26. November 2024 legte das Amtsgericht die Sache dem Landgericht Köln zur Entscheidung vor und begründete dies insbesondere damit, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Aufhebung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft nur über die Einlegung der Erinnerung zu erreichen gewesen sei. In seiner Stellungnahme dazu beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu von ihm formulierten Rechtsfragen herbeizuführen. Mit Beschluss vom 19. März 2025, der dem Beschwerdeführer am 22. März 2025 zuging, wies das Landgericht die sofortige Beschwerde zurück. Das Amtsgericht sei als Vollstreckungsgericht für die angefochtene Entscheidung zuständig gewesen. Das Vollstreckungsverfahren richte sich gemäß § 10 Abs. 6 RBStV, § 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Die von Gesetzes wegen angeordnete Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung führe auch nicht zu einem Rechtsschutzdefizit. Dem Vollstreckungsgericht stehe eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheide nicht zu. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sei nicht veranlasst. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Landgericht mit Beschluss vom 14. April 2025 zurück. Mit Schriftsatz vom 22. April 2025, der am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 30. Oktober 2024 und des Landgerichts Köln vom 19. März 2025 eingelegt. Er macht geltend, die angefochtenen Beschlüsse verletzten ihn in seinen Grundrechten auf Handlungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG), auf ein faires Verfahren (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG), auf Gleichbehandlung (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG), auf effektiven Rechtsschutz (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG), auf den gesetzlichen Richter (Art. 4 Ab. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 GG) und auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG). Sein Recht auf Handlungsfreiheit werde durch die angegriffenen Entscheidungen verletzt, weil die hoheitliche Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks bei der Vollstreckung von Rundfunkgebühren nicht mit dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG vereinbar sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. August 2010 – 3 C 35/09) dürfe die Beleihung Privater mit hoheitlichen Befugnissen nur durch ein vom Parlament beschlossenes Gesetz erfolgen und dieses müsse auch die Modalitäten der Beleihung nennen. Die 8. Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung VwVG NRW vom 1. Dezember 2021, durch die der Westdeutsche Rundfunk zur Vollstreckungsbehörde bestimmt worden sei, sei kein Parlamentsgesetz. Sein Grundrecht auf Gleichbehandlung habe das Landgericht dadurch verletzt, dass es das Vollstreckungsverfahren und insbesondere das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung durchgeführt habe. § 5a Abs. 1 VwVG NRW sehe hinsichtlich der Zuständigkeit für die Abnahme der Vermögensauskunft eine Optionslösung allein nach Zweckmäßigkeit vor und biete keine hinreichende Grundlage dafür, den Schuldner in Abhängigkeit davon, ob die Vermögensauskunft vom Gerichtsvollzieher oder der Vollstreckungsbehörde selbst abgenommen werde, unterschiedlich zu behandeln und ihm Rechte und Rechtsmittel vorzuenthalten, die ihm bei der Auswahl des jeweils anderen Verfahrensweges zugestanden hätten. Die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft richte sich daher nach § 5a VwVG NRW und sei gemäß Ziffer 5.2.3.3. VV VwVG NRW ein Verwaltungsakt. Dieser dürfe erst nach Eintritt der Rechtskraft vollzogen, der Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft mithin nicht früher als nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist anberaumt werden. Gegen die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft seien der Widerspruch und der in der VwGO bestimmte Rechtsweg gegeben. Die Erinnerung gemäß § 766 ZPO stelle eine damit und mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbare Verkürzung des Rechtsweges auf die Erinnerung und die Beschwerde dar. In seinem Recht auf Gleichbehandlung werde der Beschwerdeführer ferner dadurch verletzt, dass der Westdeutsche Rundfunk seine Forderungen gegen ihn selbst tituliere, ohne sie durch ein ordentliches Gericht überprüfen und ggf. titulieren lassen zu müssen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die das Selbsttitulierungsrecht für öffentlich-rechtliche Landesbanken als gleichheitswidrige Privilegierung angesehen habe (Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 1 BvL 8/11 und 1 BvL 22/11), müsse in gleicher Weise für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gelten mit der Folge, dass § 10 Abs. 6 RBStV gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Aus Sicht des Schuldners handele es sich um eine gleichheitswidrige Privilegierung öffentlich-rechtlicher Sender gegenüber konkurrierenden Privatsendern. Gegen seine Grundrechte auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz hätten Amts- und Landgericht dadurch verstoßen, dass sie die wirksame Einreichung des Vollstreckungsauftrags nicht geprüft hätten. Diese sei tatsächlich unwirksam, weil der Vollstreckungsauftrag durch den nicht partei- und prozessfähigen Beitragsservice erstellt und eingereicht worden sei. Die Gerichte hätten zudem nicht geprüft, ob der Vollstreckungsauftrag von der ihn verantwortenden Person selbst versandt worden sei. Sein Grundrecht auf den gesetzlichen Richter und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör habe das Landgericht verletzt, indem es die ungeklärten und entscheidungserheblichen Fragen des Unionsrechts nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt habe. Schließlich sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt worden, dass die Gerichte sein Vorbringen in wesentlichen und entscheidungserheblichen Teilen nicht zur Kenntnis genommen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung gezogen hätten. Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liege in dem Beschluss über die Anhörungsrüge, weil das Landgericht den Vortrag, mit dem der Beschwerdeführer die fehlende Wirksamkeit des Vollstreckungsauftrags dargelegt und gerügt habe, nicht zur Kenntnis genommen habe. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig ist. a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Der Beschwerdeführer muss vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein "Superrevisionsgericht" ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6, und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2022 – VerfGH 130/21.VB-2, juris, Rn. 4, und vom 20. Februar 2024 – VerfGH 70/22.VB-1, juris, Rn. 17). Insoweit erfordert es eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2023 – VerfGH 104/22.VB-2, juris, Rn. 12, m. w. N., und vom 20. Februar 2024 – VerfGH 70/22.VB-1, juris, Rn. 17). b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. aa) Soweit der Beschwerdeführer sein Recht auf Handlungsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sieht, fehlt es schon an der hinreichenden Darlegung, dass die hoheitliche Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks bei der Vollstreckung von Rundfunkgebühren mit dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG unvereinbar sein könnte. Die Annahme des Beschwerdeführers, die Beleihung Privater mit hoheitlichen Befugnissen könne durch die 8. Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung VwVG NRW vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1345) nicht wirksam erfolgen, weil diese kein Parlamentsgesetz sei, verfängt schon deshalb nicht, weil der Westdeutsche Rundfunk kein Privater, sondern eine juristische Person des Öffentlichen Rechts ist. Ungeachtet dessen beruht sie auf einem unzutreffenden Verständnis des vom Beschwerdeführer selbst seiner Argumentation zugrunde gelegten und zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2010 – 3 C 35/09, BVerwGE 137, 377. Darin heißt es, eine Beleihung dürfe nur „durch oder aufgrund Gesetzes erfolgen“ (BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 – 3 C 35/09, BVerwGE 137, 377 = juris, Rn. 24). “Aufgrund Gesetzes“ bedeutet in dieser Formulierung des Gesetzesvorbehalts indes, dass Grundlage der Beleihung auch eine Rechtsverordnung oder Satzung sein darf, solange diese sog. materiellen Gesetze ihrerseits auf einer hinreichend bestimmten formell-gesetzlichen Grundlage beruhen (vgl. dazu Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Auflage 2024, Vorb. vor Art. 1 Rn. 42; Hillgruber in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Auflage 2011, § 201 Grundrechtsschranken Rn. 30). bb) An der hinreichenden Darlegung eines möglichen Grundrechtsverstoßes fehlt es auch, soweit der Beschwerdeführer eine gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung darin sieht, dass auf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung der rückständigen Rundfunkbeiträge gemäß § 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 i. V. m. § 3a Abs. 2 bis 6 VwVG NRW die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten angewandt werden, während in den Fällen, in denen Vollstreckungsbehörden gemäß § 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwVG NRW die Vermögensauskunft selbst abnehmen, gemäß § 5a Abs. 2 VwVG NRW § 284 AO und § 5a Abs. 3 bis 6 VwVG NRW Anwendung finden. Es ist nicht hinreichend vorgetragen, dass der Beschwerdeführer durch das in § 5a Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW normierte Wahlrecht der Vollstreckungsbehörde, durch wen die Vermögensauskunft abgenommen werden soll, und daran anknüpfende Unterschiede in der Ausgestaltung des Verfahrens benachteiligt wird. Soweit er geltend macht, sein Rechtsweg sei im Vergleich zu den Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde selbst verkürzt, fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen im landgerichtlichen Beschluss vom 19. März 2025. cc) Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG durch das Selbsttitulierungsrecht des Westdeutschen Rundfunks fehlt es im Hinblick darauf, dass der Westdeutsche Rundfunk gemäß § 2 Abs. 2 VwVG NRW i. V. m. § 3 Abs. 3 AusführungsVO VwVG NRW alleinige Vollstreckungsbehörde für Rundfunkbeitragsforderungen in Nordrhein-Westfalen ist, schon an der Darlegung einer Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers. Soweit dieser sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2012 (1 BvL 8/11 und 1 BvL 22/11) stützt, fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen und Ausführungen dazu, inwiefern diese Entscheidung, die in dem Selbsttitulierungsrecht einiger öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in Niedersachsen eine verfassungswidrige Privilegierung gegenüber privaten und anderen öffentlich-rechtlich verfassten Kreditinstituten sieht, auf das Selbsttitulierungsrecht des Westdeutschen Rundfunks übertragen werden kann. Zu einer gleichheitswidrigen Privilegierung öffentlich-rechtlicher Sender gegenüber konkurrierenden Privatsendern kann das Selbsttitulierungsrecht des Westdeutschen Rundfunks – ungeachtet der Frage, ob darin zugleich eine Benachteiligung des Beschwerdeführers läge – schon deshalb nicht führen, weil Privatsender keine Rundfunkbeiträge erheben. dd) Soweit der Beschwerdeführer Verstöße gegen seine Grundrechte auf ein faires Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG darin sieht, dass die Gerichte die wirksame Einreichung des Vollstreckungsauftrags und die Versendung desselben durch die den Auftrag verantwortenden Person selbst nicht geprüft haben, fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen, insbesondere den Ausführungen des Landgerichts zur rechtlichen Unbedenklichkeit der Einziehung von Rundfunkbeiträgen durch den Beitragsservice im Namen und Auftrag der Landesrundfunkanstalten auf Seite 4 des Beschlusses vom 19. März 2025. Ungeachtet dessen ist weder dargelegt, welche einschlägigen Rechtsnormen die Gerichte verletzt haben sollen, noch, dass und inwiefern dadurch – gemessen an den in der Verfassungsbeschwerde wiedergegebenen verfassungsrechtlichen Maßstäben – die benannten Grundrechte verletzt sein könnten. ee) Hinsichtlich des ferner gerügten Verstoßes des angefochtenen landgerichtlichen Beschlusses gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen Missachtung der Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV fehlt es schon an der gebotenen Auseinandersetzung mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben. Nicht jeder behauptete Verstoß gegen die Vorlagepflicht würde auch eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter begründen. Der Verfassungsgerichtshof überprüft vielmehr nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. dazu im Einzelnen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 10. September 2024 – VerfGH 24/24.VB-1, juris, Rn. 7, m. w. N, und vom 5. November 2024 – VerfGH 22/23.VB-3, juris, Rn. 8). Mit diesen Voraussetzungen befasst die Verfassungsbeschwerde sich nicht. Abgesehen davon fehlt es an Ausführungen dazu, inwiefern die vom Beschwerdeführer formulierten Vorlagefragen für die Entscheidung erheblich und klärungsbedürftig sind. ff) Soweit der Beschwerdeführer schließlich eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG durch die angefochtenen Beschlüsse rügt, fehlt es schon deshalb an der ordnungsgemäßen Begründung, weil sich die näheren Ausführungen zu möglichen Gehörsverstößen durch diese Beschlüsse in – von redaktionellen Veränderungen abgesehen – wörtlich wiedergegebenen und in die Verfassungsbeschwerdeschrift eingefügten Schriftsätzen, nämlich dem Schriftsatz vom 2. Januar 2025 und der Anhörungsrügeschrift, finden. Das Hineinkopieren von Schriftsätzen in eine Verfassungsbeschwerde, die – wie hier – das Herausfiltern der für die Überprüfung der behaupteten Rechtsverletzung relevanten Umstände dem Verfassungsgerichtshof überlässt, genügt den Begründungsanforderungen nicht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2020 – VerfGH 41/20.VB-1, juris, Rn. 3, vom 18. Januar 2022 – VerfGH 95/21.VB-2, juris, Rn. 2, und vom 8. April 2025 – VerfGH 115/24.VB-2, juris, Rn. 31). Abgesehen davon fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit den Gründen des Anhörungsrügebeschlusses vom 14. April 2025. Die wiedergegebenen Schriftsätze sind sämtlich diesem Beschluss vorausgegangen, in dem das Landgericht zu den erhobenen Rügen Stellung genommen hat. Mit dieser Stellungnahme hätte der Beschwerdeführer sich inhaltlich auseinandersetzen müssen (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Februar 2023 – VerfGH 8/23.VB-2, juris, Rn. 6). gg) Die Möglichkeit einer eigenständigen Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch den Anhörungsrügebeschluss lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers, das Landgericht habe seinen Vortrag zur fehlenden Wirksamkeit des Vollstreckungsauftrags nicht zur Kenntnis genommen, nicht entnehmen, so dass die Verfassungsbeschwerde, sofern sie mit dieser Rüge über die ausdrücklich benannten Beschlüsse hinaus auch den Anhörungsrügebeschluss angreifen sollte, auch insoweit unzulässig wäre. c) Auf die Rechtzeitigkeit der Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG) und den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 23. April 2025 kommt es deshalb nicht an. 2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall seines Obsiegens vor.