OffeneUrteileSuche
Urteil

3 C 35/09

BVERWG, Entscheidung vom

51mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine durch Verwaltungsakt angeordnete Haftungsüberwälzung des beliehenen Privaten auf den Beliehenen bedarf einer gesetzlichen Grundlage. • Art. 34 GG (Satz 2) begründet keinen unmittelbaren Anspruch des Beliehenen auf Rückgriffsbeschränkung; der Gesetzgeber muss aber über die Tragung des Rückgriffs bei beliehenen Privaten entscheiden. • Beliehene Privaten sind im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG Staatshaftungstatsträger gleichgestellt; Art. 34 Satz 2 GG gilt im Kern aber nur für öffentlich-rechtliche Bedienstete und begründet keinen automatischen internen Rückgriffsmaßstab für Private. • Fehlt die gesetzliche Ermächtigung, ist eine im Beleihungsbescheid getroffene Regelung, die den Rückgriff auf den Beliehenen auch bei einfacher Fahrlässigkeit öffnet, rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Fehlende gesetzliche Grundlage für interne Haftungsüberwälzung bei Beleihung • Eine durch Verwaltungsakt angeordnete Haftungsüberwälzung des beliehenen Privaten auf den Beliehenen bedarf einer gesetzlichen Grundlage. • Art. 34 GG (Satz 2) begründet keinen unmittelbaren Anspruch des Beliehenen auf Rückgriffsbeschränkung; der Gesetzgeber muss aber über die Tragung des Rückgriffs bei beliehenen Privaten entscheiden. • Beliehene Privaten sind im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG Staatshaftungstatsträger gleichgestellt; Art. 34 Satz 2 GG gilt im Kern aber nur für öffentlich-rechtliche Bedienstete und begründet keinen automatischen internen Rückgriffsmaßstab für Private. • Fehlt die gesetzliche Ermächtigung, ist eine im Beleihungsbescheid getroffene Regelung, die den Rückgriff auf den Beliehenen auch bei einfacher Fahrlässigkeit öffnet, rechtswidrig. Die Klägerin ist eine deutschlandweit tätige Kontrollstelle für ökologischen Landbau und war in Bayern bis Ende 2003 beliehen. Der Freistaat Bayern erließ 2004 einen Beleihungsbescheid mit einer Nebenbestimmung (Ziffer 5), die die Klägerin verpflichtet, eine angemessene Haftpflichtversicherung zu stellen und im Innenverhältnis umfassend für Schäden Dritter einzustehen, es sei denn, die Schädigung beruhe auf einer Weisung der Behörde. Die Klägerin focht insbesondere die Sätze an, die eine unbeschränkte Innenhaftung und den Verzicht auf eine Beschränkung des Rückgriffs regeln, weil dies ohne gesetzliche Ermächtigung nicht zumutbar sei. Die Verwaltungsgerichte gaben der Klägerin in den Vorinstanzen Recht; der Beklagte rügte, die Regelung betreffe nur den internen Rückgriff und sei zulässig. Während der Streitwertzeit ersetzte der Beklagte den alten Beleihungsbescheid durch einen neuen mit identischer Haftungsklausel. • Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg; das Berufungsurteil war zwar in der Auslegung einzelner Sätze unrichtig, aber insgesamt richtig, weil der Beleihungsbescheid mangels gesetzlicher Grundlage unwirksam ist. • Die streitige Klausel regelt nach objektiver Auslegung das Innenverhältnis zwischen Staat und beliehenem Privaten und sieht einen unbeschränkten Rückgriff des Staates bei Ersatzforderungen vor; nur bei Weisungen der Behörde greift Ausnahme. • Art. 34 Satz 1 GG (Staatshaftungsprinzip) ist auf Beliehene anwendbar: Beliehene handeln als Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinn, sodass Dritte grundsätzlich gegen den Staat Ersatz verlangen können. • Art. 34 Satz 2 GG (Beschränkung des Rückgriffs auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) enthält einen Gesetzesvorbehalt und ist in seinem Kern nur auf öffentliche Bedienstete zugeschnitten; seine Rückgriffsbegrenzung gilt nicht automatisch für Privaten, die hoheitlich tätig werden. • Weil Beleihung und insbesondere wesentliche Modalitäten der Beleihung der Gesetzgebung vorbehalten sind (Art. 33 Abs.4 GG, verfassungsrechtliche Staatsorganisationsgrundsätze), bedarf eine Regelung, die den internen Rückgriff auch bei einfacher Fahrlässigkeit öffnet, einer gesetzlichen Ermächtigung. • Weder europäisches Recht noch das Öko-Landbaugesetz noch bayerisches Landesrecht oder Bekanntmachungen enthalten eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die streitige Haftungsüberwälzung; die einschlägigen Verordnungen und Bekanntmachungen können die erforderliche gesetzliche Grundlage nicht ersetzen. • Mangels gesetzlicher Grundlage verletzt die angegriffene Nebenbestimmung die Berufsfreiheit der Klägerin (Art. 12 Abs.1 i.V.m. Art.19 Abs.3 GG), weil sie ohne Ermächtigung in die Modalitäten der Beleihung und die Haftungsverteilung eingreift. Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen; die Klägerin obsiegt mit ihrem Feststellungsbegehren bezüglich des ersten Beleihungsbescheids. Die im Beleihungsbescheid enthaltene Regelung, die den Staat berechtigt, im Innenverhältnis umfassend auf die Kontrollstelle zurückzugreifen und diese zur Berührung aller Haftungsfolgen auch bei einfacher Fahrlässigkeit heranzuziehen, ist rechtswidrig, weil es an einer gesetzliche Grundlage fehlt. Art. 34 GG begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf derartige interne Rückgriffsregelungen für beliehene Private; der Gesetzgeber muss die Tragweite des Rückgriffs bei Beleihungen normativ regeln. Die Klägerin ist daher in ihren Rechten verletzt, und die streitige Klausel ist nichtig; der Bescheid ist insoweit aufzuheben.