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Beschluss

83/23

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2025:0625.83.23.00
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Leitsätze
1a. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art 15 Abs 4 S 1 VvB ) ist verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine Sachprüfung nicht möglich ist, und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (vgl VerfGH Berlin, 15.02.2023, 100/21 ). (Rn.28) 1b. § 10 Abs. 1 S 1 StrRehaG verpflichtet die Gerichte, die für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen selbst zu prüfen. Es muss Hinweisen auf eine mögliche politische Verfolgung oder sonstige sachfremde Gründe unter Ausnutzung aller ihm im Freibeweisverfahren zur Verfügung stehenden Mittel nachgehen (vgl VerfGH Berlin, 13.05.2025, 40/21 mwN). Da es hierzu von Amts wegen verpflichtet ist, sind an die Darlegung durch die Antragstellenden keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Das Gericht hat im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens von sich aus die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen zu treffen. Es hat - unterstützt von der Staatsanwaltschaft und durch die nach § 10 Abs 2 StrRehaG verpflichtende Mitwirkung der Antragstellenden - sämtliche Erkenntnisquellen zu verwenden, die erfahrungsgemäß dazu führen können, die Angaben der Betroffenen zu bestätigen (vgl VerfGH Berlin, 16.01.2019, 145/17 ; BVerfG, 24.09.2014, 2 BvR 2782/10 ).(Rn.29) 1c. Hält sich ein Rehabilitierungsgericht an die Tatsachenfeststellungen der Gerichte oder Behörden der DDR für gebunden, verweigert es den Betroffenen die von Verfassungs wegen geforderte Überprüfung erheblicher Tatsachen und verfehlt damit das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, zur Rehabilitierung politisch Strafverfolgter die fortdauernde Wirksamkeit von Urteilen der DDR-Gerichte zu durchbrechen (vgl VerfGH Berlin, 16.01.2019, 145/17 ; vgl BVerfG, 07.12.1999, 2 BvR 1533/94 ). Ein solchermaßen ineffektives Rehabilitierungsverfahren steht in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip (vgl VerfGH Berlin, 13.05.2025, 40/21 mwN). Das Rehabilitierungsgericht darf daher seinen Prüfungsauftrag nicht dadurch verengen, dass es die Feststellungen des betreffenden Urteils schlicht übernimmt, obwohl der Vortrag politischer Verfolgung Anlass zur Prüfung gegeben hätte (vgl BVerfG, 07.12.1999, 2 BvR 1533/94 ). (Rn.30) 1d. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gericht erst dann in freier Beweiswürdigung entscheidet, wenn es alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft hat (vgl VerfGH Berlin, 13.05.2025, 40/21, 16.06.2021, 108/20 ). Hinsichtlich der Grundlage der Beweiswürdigung fordert § 10 Abs 2 StrRehaG nicht den vollen Beweis, sondern lässt die Glaubhaftmachung genügen. Damit wird für das Rehabilitierungsverfahren klargestellt, dass für die Überzeugungsbildung des Gerichts eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl VerfGH Berlin, 13.05.2025, 40/21 ).  (Rn.31) 2. Ein rehabilitierungsfähiger Sachverhalt kann sich auch dadurch ergeben, dass die jeweiligen Umstände für sich betrachtet den Schluss auf eine politische Verfolgung nicht nahelegen, während es ihre Gesamtwürdigung etwa aufgrund der Vielzahl der Umstände oder ihres zeitlichen Zusammenhangs zueinander überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt, dass für die Verurteilung des Betroffenen solche Beweggründe zumindest mitursächlich waren, die dem Bereich politisch-weltanschaulicher Disziplinierung und der Unterdrückung missliebiger Verhaltensweisen und Denkanschauungen angehörten. Eine im Verhältnis zur Tat ungewöhnlich harte Strafe kann dabei - wie hier - auch ein Indiz dafür sein, dass politische Erwägungen unzulässig Einfluss auf die Verurteilung genommen haben. (Rn.35) 3. Hier: 3a. Das KG hat seine Aufgabe zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes verfehlt, indem es der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Es ist den von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Hinweisen auf eine politische Mitursächlichkeit seiner Verurteilung nicht unter Ausnutzung aller ihm zur Verfügung stehender Mittel nachgegangen. (Rn.32) 3b. Erheblich für die Rehabilitierungsentscheidung war hier ua die Frage, ob die Entscheidung des DDR-Gerichts der politischen Verfolgung gedient hat (§ 1 Abs 1 Nr 1 StrRehaG). Der vorliegende Sachverhalt bietet genügend Anhaltspunkte, die eine Mitursächlichkeit von politischen Erwägungen bei der Verurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen.  (Rn.33) (Rn.34)
Tenor
1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 25. Januar 2023 - 7 Ws 51/21 REHA - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 14. Juni 2023 - 1 Ws 30/23 REHA (vormals 7 Ws 51/21 REHA) - gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art 15 Abs 4 S 1 VvB ) ist verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine Sachprüfung nicht möglich ist, und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (vgl VerfGH Berlin, 15.02.2023, 100/21 ). (Rn.28) 1b. § 10 Abs. 1 S 1 StrRehaG verpflichtet die Gerichte, die für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen selbst zu prüfen. Es muss Hinweisen auf eine mögliche politische Verfolgung oder sonstige sachfremde Gründe unter Ausnutzung aller ihm im Freibeweisverfahren zur Verfügung stehenden Mittel nachgehen (vgl VerfGH Berlin, 13.05.2025, 40/21 mwN). Da es hierzu von Amts wegen verpflichtet ist, sind an die Darlegung durch die Antragstellenden keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Das Gericht hat im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens von sich aus die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen zu treffen. Es hat - unterstützt von der Staatsanwaltschaft und durch die nach § 10 Abs 2 StrRehaG verpflichtende Mitwirkung der Antragstellenden - sämtliche Erkenntnisquellen zu verwenden, die erfahrungsgemäß dazu führen können, die Angaben der Betroffenen zu bestätigen (vgl VerfGH Berlin, 16.01.2019, 145/17 ; BVerfG, 24.09.2014, 2 BvR 2782/10 ).(Rn.29) 1c. Hält sich ein Rehabilitierungsgericht an die Tatsachenfeststellungen der Gerichte oder Behörden der DDR für gebunden, verweigert es den Betroffenen die von Verfassungs wegen geforderte Überprüfung erheblicher Tatsachen und verfehlt damit das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, zur Rehabilitierung politisch Strafverfolgter die fortdauernde Wirksamkeit von Urteilen der DDR-Gerichte zu durchbrechen (vgl VerfGH Berlin, 16.01.2019, 145/17 ; vgl BVerfG, 07.12.1999, 2 BvR 1533/94 ). Ein solchermaßen ineffektives Rehabilitierungsverfahren steht in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip (vgl VerfGH Berlin, 13.05.2025, 40/21 mwN). Das Rehabilitierungsgericht darf daher seinen Prüfungsauftrag nicht dadurch verengen, dass es die Feststellungen des betreffenden Urteils schlicht übernimmt, obwohl der Vortrag politischer Verfolgung Anlass zur Prüfung gegeben hätte (vgl BVerfG, 07.12.1999, 2 BvR 1533/94 ). (Rn.30) 1d. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gericht erst dann in freier Beweiswürdigung entscheidet, wenn es alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft hat (vgl VerfGH Berlin, 13.05.2025, 40/21 , 16.06.2021, 108/20 ). Hinsichtlich der Grundlage der Beweiswürdigung fordert § 10 Abs 2 StrRehaG nicht den vollen Beweis, sondern lässt die Glaubhaftmachung genügen. Damit wird für das Rehabilitierungsverfahren klargestellt, dass für die Überzeugungsbildung des Gerichts eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl VerfGH Berlin, 13.05.2025, 40/21 ). (Rn.31) 2. Ein rehabilitierungsfähiger Sachverhalt kann sich auch dadurch ergeben, dass die jeweiligen Umstände für sich betrachtet den Schluss auf eine politische Verfolgung nicht nahelegen, während es ihre Gesamtwürdigung etwa aufgrund der Vielzahl der Umstände oder ihres zeitlichen Zusammenhangs zueinander überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt, dass für die Verurteilung des Betroffenen solche Beweggründe zumindest mitursächlich waren, die dem Bereich politisch-weltanschaulicher Disziplinierung und der Unterdrückung missliebiger Verhaltensweisen und Denkanschauungen angehörten. Eine im Verhältnis zur Tat ungewöhnlich harte Strafe kann dabei - wie hier - auch ein Indiz dafür sein, dass politische Erwägungen unzulässig Einfluss auf die Verurteilung genommen haben. (Rn.35) 3. Hier: 3a. Das KG hat seine Aufgabe zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes verfehlt, indem es der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Es ist den von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Hinweisen auf eine politische Mitursächlichkeit seiner Verurteilung nicht unter Ausnutzung aller ihm zur Verfügung stehender Mittel nachgegangen. (Rn.32) 3b. Erheblich für die Rehabilitierungsentscheidung war hier ua die Frage, ob die Entscheidung des DDR-Gerichts der politischen Verfolgung gedient hat (§ 1 Abs 1 Nr 1 StrRehaG). Der vorliegende Sachverhalt bietet genügend Anhaltspunkte, die eine Mitursächlichkeit von politischen Erwägungen bei der Verurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen. (Rn.33) (Rn.34) 1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 25. Januar 2023 - 7 Ws 51/21 REHA - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 14. Juni 2023 - 1 Ws 30/23 REHA (vormals 7 Ws 51/21 REHA) - gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Rehabilitierung wegen seiner strafrechtlichen Verurteilung zu einer Haftstrafe von einem Jahr in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG -. Der im Jahr 1953 in Berlin geborene Beschwerdeführer war in seiner Jugendzeit in der DDR Mitglied einer Gruppierung von Jugendlichen, die seitens der DDR-Behörden unter dem Verdacht stand, westlich ideologisch eingestellt zu sein, weshalb über die Gruppe vom 17. Januar 1972 bis zum 4. Oktober 1972 eine Kriminalakte (Reg.-Nr. 270/72) angelegt und geführt wurde. Im Rahmen einer operativen Bearbeitung wurden auf den Beschwerdeführer sowie die weiteren Mitglieder insgesamt vier Inoffizielle Mitarbeiter (IM) angesetzt. In dem Abschlussbericht wurde festgehalten, dass das Begehen strafbarer Handlungen durch Mitglieder der Gruppierung nicht festzustellen gewesen sei, die Gruppe ausschließlich westlich orientiert lebe und ihre gesellschaftskritische Haltung offen zum Ausdruck bringe. Von der Volkspolizei und anderen staatlichen Organen hätten sie sich gleichwohl ferngehalten und aufgrund von deren Maßnahmen auch Abstand von den Besuchen von Tanzveranstaltungen außerhalb Berlins genommen. Das Stadtbezirksgericht Berlin-Lichtenberg verurteilte den nicht vorbestraften Beschwerdeführer mit Urteil vom 25. Januar 1973 wegen Rowdytums gemäß § 215 Abs. 1 StGB/DDR zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und erkannte daneben auf die Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaßnahmen durch die Organe der deutschen Volkspolizei. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin vom 9. März 1973 als unbegründet zurückgewiesen. Der Verurteilung lag den Feststellungen des allein noch vorhandenen Berufungsurteils zufolge ein Geschehen im Dezember 1972 zugrunde, bei dem es in einem S-Bahnzug zu einer von der Gruppe des Beschwerdeführers ausgehenden körperlichen Auseinandersetzung mit einer anderen Gruppe männlicher Funktionäre der Gesellschaft für Sport und Technik (GST) der DDR gekommen sei. Das Berufungsgericht traf unter anderem folgende Feststellungen: „[…] Die Angeklagten sind untereinander und mit den drei weiteren rechtskräftig verurteilten Bürgern J., K. und S. durch Besuche von Tanzveranstaltungen im Randgebiet von Berlin sowie durch den Aufenthalt in bestimmten Gaststätten des Zentrums der Hauptstadt miteinander bekannt. Sie bevorzugten dabei solchen Umgang, der durch gleiches dekadentes Auftreten, wie sie selbst in Erscheinung traten, charakterisiert ist. Am 16.12.1972 befanden sich die Angeklagten und die drei weiteren sie begleitenden Verurteilten nach dem Aufenthalt in verschiedenen Gaststätten im Zustand alkoholischer Beeinflussung gegen 1.45 Uhr in einem S-Bahnzug in Richtung Stadtzentrum. Sie haben durch lautstarke Unterhaltung und Umherbalgerei zwischen den Sitzbänken, Rauchen sowie durch ihr Gesamtauftreten die im gleichen Abteil sitzenden Eheleute M. zu der Erwägung veranlasst, das Abteil zu wechseln. Auf dem Bahnhof Kaulsdorf stiegen der Zeuge L. und weitere Begleiter, von einer GST-Veranstaltung kommend, zu. Dabei äußerte der Zeuge L., daß er sich wie im Urwald vorkomme. Diese Bemerkung veranlaßte den Verurteilten K. zu der Äußerung „sei ruhig, sonst gibt es was“. Gleichzeitig begann er sich die Jacke auszuziehen und die Hemdsärmel hochzustreifen. Kurze Zeit später glaubte der Verurteilte J. die Äußerung „Asoziale“ gehört zu haben und begab sich zu den Zeugen S. und Sch., schlug diese jeweils zweimal mit der Faust ins Gesicht und wollte sie mit den Köpfen zusammenschlagen. Der Zeuge L. wollte daraufhin seinem Bekannten zur Hilfe eilen. Das verhinderten die Angeklagten B., Z. und der Verurteilte K. durch Versperren des Weges und Festhalten an der Kleidung. Unter Ausnutzung dieser sich fortsetzenden Auseinandersetzung nahm der Angeklagte Z. aus der Tasche des Zeugen S. ein Tonband. Bei Einfahrt des Zuges auf dem Bahnhof Lichtenberg gelang es dem Zeugen L. trotz Bedrängnis die Notbremse zu ziehen. Der Zeuge M. rief die Volkspolizei herbei. Weil die Angeklagten und ihre Begleiter das Abteil fluchtartig verlassen wollten, wurden sie von den Geschädigten zur Feststellung ihrer Personalien festgehalten. Dabei wurde der Zeuge Sch. vom Angeklagten B. mit Füßen getreten. Der Angeklagte Z. wurde gegenüber dem Zeugen S. tätlich und zerrte ihn an der Kleidung. […]“ Ausweislich der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts habe der Beschwerdeführer eine Beteiligung an dem Vortatgeschehen und an der Auseinandersetzung mit dem Zeugen L. bestritten; der von ihm grundsätzlich eingeräumte Tritt sei aber lediglich erfolgt, weil er keinen Anlass gesehen habe, der sein Festhalten habe berechtigen können. Zur Strafzumessung führte das Berufungsgericht aus, dass neben weiteren erschwerenden Strafzumessungserwägungen auch die Tatbeiträge der beiden Angeklagten einzustellen seien, da sie von Beginn an beteiligt gewesen seien, indem sie den Verurteilten J. gedeckt und damit dessen Gewalttätigkeiten unterstützt hätten. Das Nachverhalten beider Angeklagter gegenüber den feststellungsberechtigten Betroffenen ordne sich darin ein. Mit nicht unerheblichem Kraftaufwand habe ihr weiteres gegen die Ordnung auf öffentlichen Einrichtungen gerichtetes Verhalten unterbunden werden müssen, bis Sicherungskräfte der Volkspolizei eingegriffen hätten. Die Anordnung von Kontrollmaßnahmen nach § 48 Abs. 2 StGB/DDR sei dadurch gerechtfertigt, dass sich beide Angeklagte an Orten aufgehalten hätten, wo sie mit gleichgesinnten labilen Personen zusammengetroffen seien, was unterbunden werden müsse. Die Freiheitsstrafe verbüßte der Beschwerdeführer - unter Anrechnung von Untersuchungshaft in dieser Sache - in der Zeit vom 16. Dezember 1972 bis zum 13. Dezember 1973 im Strafvollzug der DDR. Im Juli 2020 beantragte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verurteilung und die Verbüßung von Untersuchungs- bzw. Strafhaft seine strafrechtliche Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz. Zur Begründung trug er vor, die Entscheidung sei mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, da sie einen politischen Hintergrund gehabt habe und die angeordneten Rechtsfolgen im groben Missverhältnis zu der zugrundeliegenden angeblichen Tat stünden. Die Verurteilung sei vor dem Hintergrund der bevorstehenden X. Weltfestspiele im Sommer 1973 in Ostberlin zu sehen. Nicht systemkonforme Personen hätten „entfernt“ werden sollen und die Verurteilung habe ein Exempel statuieren sollen, weshalb die mündliche Hauptverhandlung auch im DDR-Fernsehen ausgestrahlt worden sei. Im Übrigen rügt er im Wesentlichen die Unrichtigkeit der Feststellungen zum Tathergang. Die Stimmung sei erst beim Eintreffen der GST-Funktionäre umgeschlagen; zuvor habe es kein irgendwie auffälliges Verhalten „seiner“ Gruppe gegeben. Die Schläge des Verurteilten J. seien völlig plötzlich erfolgt und ohne seine - die des Beschwerdeführers - Billigung aufgrund von ausgesprochenen Beleidigungen der anderen Gruppe erfolgt; danach sei die körperliche Auseinandersetzung bereits beendet gewesen. Es habe auch keine Fluchtversuche von ihm selbst gegeben, stattdessen sei ihm beim Aussteigen selbst eine Weinflasche ins Gesicht gestoßen worden, weshalb er ein Stück seines Schneidezahns verloren habe. Er habe anstandslos auf dem Bahnhof gewartet, auch weil er die gegen ihn gerichtete Tätlichkeit zur Anzeige habe bringen wollen. Dass er jemanden getreten haben solle, sei frei erfunden. Er habe dies auch nicht eingeräumt, denn er selbst habe an der Berufungsverhandlung nicht in Präsenz teilgenommen und keinen Einfluss auf die Wiedergabe seiner Einlassung durch seine Verteidigerin gehabt. Der Zeuge S. könne bestätigen, dass er kein Tatbeteiligter gewesen sei. Mit Beschluss vom 23. November 2020 wies die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin den Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass weder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 noch die des § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG vorlägen. Es sei zunächst nicht erkennbar, dass die Verurteilung aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität hier der politischen Verfolgung gedient hätte. Die Kammer für Rehabilitierungsverfahren habe dabei zunächst von den festgestellten Tatsachen auszugehen und nur zu prüfen, ob das Urteil und das Verfahren mit wesentlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar seien. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts habe sich der Beschwerdeführer an einer durch Drohungen und Handgreiflichkeiten bestimmten Auseinandersetzung mittäterschaftlich beteiligt. Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung nicht allein der Bestrafung kriminellen Unrechts gedient haben könnte, lägen nicht vor und das Berufungsgericht habe sich auch mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Auch die angeordneten Rechtsfolgen stünden - wenn sie für den Beschwerdeführer auch hart gewesen sein mögen - nicht in grobem Missverhältnis zur abgeurteilten Straftat, sodass hierdurch der Betroffene nicht zum Objekt staatlicher Interessendurchsetzung degradiert worden sei. Verstöße gegen wesentliche rechtsstaatliche Verfahrensgarantien seien ebenfalls nicht ersichtlich. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kammergericht mit hier angegriffenem Beschluss vom 25. Januar 2023 als unbegründet zurück. Schwerwiegende Mängel der Entscheidungsgründe des allein noch vorhandenen Berufungsurteils des Stadtgerichts von Groß-Berlin vom 9. März 1973 seien nicht feststellbar. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Vorfall in der S-Bahn als solchen und seine Anwesenheit vor Ort nicht in Abrede stelle; § 215 StGB/DDR lasse schon nach seinem Wortlaut - wie bei einer Mittäterschaft - die wechselseitige Zurechnung von Tathandlungen anderer Beteiligter zu, sodass es auf den konkreten Tatbeitrag des Beschwerdeführers nicht ankomme. Anders als in Fällen, in denen ein vermeintlich strafbarer Sachverhalt von der DDR-Justiz oder dem Ministerium für Staatssicherheit nur erfunden oder vermutet worden sei, lasse sich daher hier der Schluss ableiten, dass sich der Beschwerdeführer strafbar gemacht habe. Die Vorschrift des § 215 Abs. 1 StGB/DDR sei auch nicht per se als schlechthin rechtsstaatswidrig anzusehen, da sie nicht in den Regelkatalog des § 1 Abs. 1 Nr. 1a) bis i) StrRehaG falle und auch nicht zu den Vorschriften zähle, die in der Regel tatsächlich politischer Verfolgung gedient hätten, obwohl sie in der DDR häufig gegen politische Demonstranten angewendet worden sei. Die Annahme politischer Verfolgung läge bei Urteilen lediglich dann nahe, wenn sie Verurteilungen gegen politisch missliebige Jugendliche zum Gegenstand gehabt hätten und durch langatmige politische Ausführungen im Propagandajargon der SED ohne konkreten Bezug zur Tat gekennzeichnet seien, was bei dem hiesigen Berufungsurteil nicht der Fall sei. Auch aus den Begleitumständen der Verurteilung sei eine politische Verfolgung unter dem Deckmantel eines Strafverfahrens unter Anwendung des § 215 StGB/DDR nicht feststellbar. Insbesondere die im Vorfeld der Verurteilung angelegte Kriminalakte (auch) über den Beschwerdeführer belege dies nicht, denn die Begehung von strafbaren Handlungen durch Mitglieder der betreffenden Gruppierung sei ausdrücklich nicht festgestellt worden und es lasse sich nicht feststellen, dass die Einleitung des Strafverfahrens auf einer Einflussnahme des Ministeriums für Staatssicherheit beruhe. Die angeordneten Rechtsfolgen stünden auch nicht im groben Missverhältnis zu der zugrundeliegenden Straftat im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG, denn dies sei lediglich dann der Fall, wenn diese gemessen an dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Grenze zum Unerträglichen überschritten hätten, was hier trotz der empfindlichen Strafe nicht der Fall sei. Weder auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers noch angesichts der vorhandenen Unterlagen könne festgestellt werden, dass seine Verurteilung, der Vollzug der Untersuchungshaft und die Verbüßung von Strafhaft sowie die dazu angewandten Strafvorschriften der DDR im konkreten Fall allein der politischen Verfolgung gedient hätten; Zweifel wirkten sich zu Lasten des Antragstellers aus. Eine Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung wies das Kammergericht mit Beschluss vom 14. Juni 2023 im Wesentlichen mit der Begründung als unzulässig zurück, die Rüge des Beschwerdeführers, der Senat habe den Sachverhalt nicht umfassend aufgeklärt, betreffe nicht einen etwaigen Gehörsverstoß, sondern richte sich lediglich gegen die aus Sicht des Beschwerdeführers falsche Rechtsanwendung des Gerichts. Am 14. August 2023 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt die Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör, auf effektiven Rechtsschutz, einen Verstoß gegen das Willkürverbot sowie gegen sein Recht auf ein faires Verfahren. Das Kammergericht habe unter anderem zunächst außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer die wesentlichen Feststellungen des Berufungsurteils ausführlich bestritten und nicht etwa eingeräumt habe. Die von dem Beschwerdeführer vorgetragene politisch motivierte Tatsachenmanipulation durch das DDR-Gericht habe das Kammergericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Die Annahme des Kammergerichts, Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung des Verurteilten müssten sich aus der Urteilsurkunde ergeben, stelle im Hinblick auf den weiteren Vortrag des Beschwerdeführers ebenfalls eine Gehörsverletzung dar. Im Übrigen habe das Kammergericht die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung zu eng ausgelegt und damit seinen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutz missachtet. Seinem Beweisangebot auf Vernehmung des Zeugen S., der bestätigen könne, dass er kein Tatbeteiligter gewesen sei, seien weder das Landgericht noch das Kammergericht nachgekommen oder hätten sich damit auseinandergesetzt. Mit den von ihm vorgetragenen Argumenten, die für eine politische Verfolgung sprächen, habe sich das Kammergericht nicht ausreichend auseinandergesetzt. Aus den genannten Gründen habe das Kammergericht auch eine schlechthin unvertretbare Entscheidung getroffen und damit gegen das Willkürverbot verstoßen. Bedeutung und Tragweite des in § 10 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG niedergelegten Amtsermittlungsgrundsatz seien in krasser Weise missgedeutet worden. Der Äußerungsberechtigte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Der Beschluss des Kammergerichts verletzt das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin - VvB -. Das Grundrecht gewährt - wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (Beschlüsse vom 22. März 2023 - VerfGH 105/21 - Rn. 21 und vom 5. Mai 2013 - VerfGH 131/11 - Rn. 18; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). Die Gerichte sind verpflichtet, die angefochtenen Akte der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen (Beschluss vom 23. August 2023 - VerfGH 49/22 - Rn. 16 m. w. N.; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014 - 2 BvR 2782/10 -, juris Rn. 52). Das Grundrecht ist unter anderem dann verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung derjenigen Fragen, die ihnen vorgelegt worden sind, nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (Beschlüsse vom 15. Februar 2023 - VerfGH 100/21 - Rn. 15 und vom 16. Juni 2021 - VerfGH 108/20 - Rn. 13). An die eine Amtsermittlung nach sich ziehende Darlegung durch die Antragstellenden sind insoweit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Beschluss vom 13. Mai 2025 - VerfGH 40/21 - Rn. 23 m. w. N.). § 10 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG verpflichtet die Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen. Dies erschien dem Gesetzgeber nicht nur wegen der Nähe zum Strafverfahren notwendig, sondern auch im Hinblick auf die besondere Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Antragstellenden und wegen der Schwierigkeit erforderlich, die häufig in ferner Vergangenheit liegenden Sachverhalte zu ermitteln. Das Gericht muss deshalb die für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen selbst prüfen. Es muss Hinweisen auf eine mögliche politische Verfolgung oder sonstige sachfremde Gründe unter Ausnutzung aller ihm im Freibeweisverfahren zur Verfügung stehenden Mittel nachgehen (vgl. Beschluss vom 13. Mai 2025 - VerfGHG 40/21 - Rn. 24 m. w. N. auch zum Bundesrecht). Da es hierzu von Amts wegen verpflichtet ist, sind an die Darlegung durch die Antragstellenden keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Das Gericht hat im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens von sich aus die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen zu treffen. Es hat - unterstützt von der Staatsanwaltschaft und durch die nach § 10 Abs. 2 StrRehaG verpflichtende Mitwirkung der Antragstellenden - sämtliche Erkenntnisquellen zu verwenden, die erfahrungsgemäß dazu führen können, die Angaben der Betroffenen zu bestätigen (Beschluss vom 16. Januar 2019 - VerfGH 145/17 - Rn. 26; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014 - 2 BvR 2782/10 -, juris Rn. 53 m. w. N.). Hält sich ein Rehabilitierungsgericht an die Tatsachenfeststellungen der Gerichte oder Behörden der DDR für gebunden, verweigert es den Betroffenen die von Verfassungs wegen geforderte Überprüfung erheblicher Tatsachen und verfehlt damit das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, zur Rehabilitierung politisch Strafverfolgter die fortdauernde Wirksamkeit von Urteilen der DDR-Gerichte zu durchbrechen (Beschluss vom 16. Januar 2019 - VerfGH 145/17 - Rn. 27; vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 1533/94 -, juris Rn. 124). Ein solchermaßen ineffektives Rehabilitierungsverfahren steht in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip (Beschluss vom 13. Mai 2025 - VerfGH 40/21 - Rn. 25 m. w. N.). Das Rehabilitierungsgericht darf daher seinen Prüfungsauftrag nicht dadurch verengen, dass es die Feststellungen des betreffenden Urteils schlicht übernimmt, obwohl der Vortrag politischer Verfolgung Anlass zur Prüfung gegeben hätte (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 1533/94 -, juris Rn. 125). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gericht erst dann in freier Beweiswürdigung entscheidet, wenn es alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft hat (Beschlüsse vom 13. Mai 2025 - VerfGH 40/21 - Rn. 26 und vom 16. Juni 2021 - VerfGH 108/20 - Rn. 18). Hinsichtlich der Grundlage der Beweiswürdigung fordert § 10 Abs. 2 StrRehaG nicht den vollen Beweis, sondern lässt die Glaubhaftmachung genügen. Damit wird für das Rehabilitierungsverfahren klargestellt, dass für die Überzeugungsbildung des Gerichts eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt (Beschluss vom 13. Mai 2025 - VerfGH 40/21 - Rn. 27, juris m. w. N. auch zum Bundesrecht; vgl. auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2018 - 56/16 -, juris Rn. 63). Die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen geht allerdings zu Lasten der Antragstellenden (Beschluss vom 13. Mai 2025 - VerfGH 40/21 - Rn. 27 m. w. N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1985/16 -, juris Rn. 23; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2024 - 40/21 -, juris Rn. 35). Nach diesem Maßstab kann die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts keinen Bestand haben, da das Kammergericht der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Es ist den von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Hinweisen auf eine politische Mitursächlichkeit seiner Verurteilung nicht unter Ausnutzung aller ihm zur Verfügung stehender Mittel nachgegangen. Erheblich für die Rehabilitierungsentscheidung war hier unter anderem die Frage, ob die Entscheidung des DDR-Gerichts der politischen Verfolgung gedient hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG). Das Kammergericht hat - dem Landgericht Berlin I folgend - auf der Grundlage des vorliegenden Berufungsurteils und der außerhalb der Urteilsurkunde liegenden und durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände nicht feststellen können, dass die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers allein oder maßgeblich politisch motiviert war. Zwar ist dem Kammergericht Recht darin zu geben, dass Rehabilitierungsverfahren grundsätzlich nicht dazu dienen, die sachliche und prozessuale Richtigkeit einer gerichtlichen Verurteilung eines DDR-Gerichts und die ihr zugrundeliegende Tatsachenermittlung nachträglich zu überprüfen. Dies kann allerdings dann nicht gelten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass DDR-Gerichte die Feststellungen einseitig zu Lasten eines Betroffenen getroffen haben, um ihn aus politischen Gründen strafrechtlich zu disziplinieren. Dann sind die Fachgerichte gehalten, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auch die Richtigkeit der Feststellungen zu überprüfen, denn deren Unrichtigkeit kann Anlass dafür bieten, die Überzeugung einer politisch motivierten Verurteilung zu begründen. Der vorliegende Sachverhalt bietet genügend Anhaltspunkte, die eine Mitursächlichkeit von politischen Erwägungen bei der Verurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen. In diesem Zusammenhang ist etwa die kurz zuvor angelegte und geführte Kriminalakte über den Beschwerdeführer sowie der durch das innenpolitische Magazin des DDR-Fernsehens „Prisma“ angefertigte Videobeitrag über die erstinstanzliche Verhandlung des Beschwerdeführers zu nennen, auf den der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Antragsbegründung vom 23. Juli 2020 ausdrücklich hingewiesen hatte. Der Fernsehbeitrag hatte - wie sich aus den vom Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt - das Ziel, die Forderung der Bevölkerung nach strenger Bestrafung bei mutwilligen vorsätzlichen Körperverletzungen zu thematisieren. Damit war er grundsätzlich geeignet, politischen Druck aufzubauen und die Überzeugungsbildung der erkennenden Richter unzulässig zu beeinflussen. Bei der Prüfung der Frage unzulässiger politischer Einflussnahme von DDR-Behörden oder Gerichten ist zu berücksichtigen, dass sich eine solche auch dadurch ergeben kann, dass ein für sich strafrechtlich relevanter Sachverhalt - wie es hier der Fall ist - zum Anlass genommen wird, politisch missliebige Bürger und Bürgerinnen der DDR bei dieser sich bietenden Gelegenheit zu bestrafen, Tatbeiträge zu konstruieren oder in einer Weise zu überhöhen, die eine so gefundene Strafhöhe rechtfertigt. Insoweit stellte sich in diesem Einzelfall die Frage, ob weitere Beweismittel zur Überprüfung des Vortrags des Beschwerdeführers zum Ablauf der Tat zur Verfügung gestanden hätten. Das Kammergericht hat dabei außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich zuletzt im Anhörungsrügeverfahren Beweis angeboten hat durch die Vernehmung des Zeugen S. Es hätte sich daher im vorliegenden Fall aufgedrängt, dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 und 2 StrRehaG aufzugeben, eine Sachverhaltsdarstellung dieses Zeugen und ggf. seiner damaligen Mitangeklagten einzureichen, und diese gegebenenfalls zu vernehmen. Im Übrigen ist das Kammergericht seiner Aufgabe zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch dadurch nicht nachgekommen, dass es die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände lediglich isoliert voneinander betrachtet hat und jeweils zu dem Ergebnis gekommen ist, eine politisch motivierte strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers sei nicht feststellbar. Verfassungsrechtlich geboten wäre es indes, die Anhaltspunkte im Wege einer Gesamtbetrachtung zu würdigen und miteinander in Beziehung zu setzen. Alles andere stellt sich als eine verfassungsrechtlich unzulässige Verkürzung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch das Gericht dar und unterläuft den in Rehabilitierungsverfahren bereits einfachrechtlich niedergelegten reduzierten Maßstab für die Überzeugungsbildung des Gerichts. Ein rehabilitierungsfähiger Sachverhalt kann sich danach auch dadurch ergeben, dass die jeweiligen Umstände für sich betrachtet den Schluss auf eine politische Verfolgung nicht nahelegen, während es ihre Gesamtwürdigung etwa aufgrund der Vielzahl der Umstände oder ihres zeitlichen Zusammenhangs zueinander überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt, dass für die Verurteilung des Betroffenen solche Beweggründe zumindest mitursächlich waren, die dem Bereich politisch-weltanschaulicher Disziplinierung und der Unterdrückung missliebiger Verhaltensweisen und Denkanschauungen angehörten. Hierbei wären etwa die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten, die eine neutrale und objektive Beurteilung der Tat jedenfalls nicht nahelegen, und die angesichts der Umstände des Einzelfalls ungewöhnlich harte Strafe in den Blick zu nehmen gewesen. Eine im Verhältnis zur Tat ungewöhnlich harte Strafe kann dabei auch ein Indiz dafür sein, dass politische Erwägungen unzulässig Einfluss auf die Verurteilung genommen haben. Solche Aspekte dürfen daher nicht nur im Rahmen von § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG betrachtet werden, sondern sind auch für die Beurteilung relevant, ob die Entscheidung politischer Verfolgung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG gedient haben könnte. Auf die vom Beschwerdeführer erhobenen weiteren Rügen und die geltend gemachte Verletzung weiterer Grundrechte kommt es danach nicht mehr an. III. Die angegriffene Entscheidung wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben und an das Kammergericht zurückverwiesen. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 14. Juni 2023 gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.