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Beschluss

2 VK LSA 30/10

Vergabekammer Sachsen-Anhalt 2. Vergabekammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
- teilweiser Verstoß gegen Rügeobliegenheit - keine Präklusion von nicht gerügten Vergabeverstößen, die durch die Antragstellerin nicht erkennbar waren Behauptete Mängel waren für die Antragstellerin bereits aus den Verdingungsunterlagen und einem Informationsschreiben der Antragsgegnerin erkennbar und hätten bis zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. bei Erhalt des Schriftstücks gerügt werden müssen. Die Antragstellerin war jedoch hinsichtlich eines Teils der Vergabeverstöße (unzureichende Leistungsbeschreibung, Mischkalkulation der Beigeladenen) nicht in der Lage, diese zu rügen, da diese nicht im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GWB für sie erkennbar waren. Dementsprechend trat hinsichtlich dieser Vergabeverstöße auch keine Präklusion ein. Die Leistungsbeschreibung war in mehrfacher Hinsicht mehrdeutig und nicht hinreichend präzise. Außerdem hatte die Beigeladene eine Mischkalkulation vorgenommen. Dies hat sie im Bietergespräch selbst eingeräumt. Ihr Angebot war daher zwingend auszuschließen.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das Vergabeverfahren ab Erstellung der Verdingungsunterlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten werden insgesamt auf ... Euro inklusive ... Euro für Auslagen festgesetzt. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für die Antragstellerin war notwendig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: - teilweiser Verstoß gegen Rügeobliegenheit - keine Präklusion von nicht gerügten Vergabeverstößen, die durch die Antragstellerin nicht erkennbar waren Behauptete Mängel waren für die Antragstellerin bereits aus den Verdingungsunterlagen und einem Informationsschreiben der Antragsgegnerin erkennbar und hätten bis zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. bei Erhalt des Schriftstücks gerügt werden müssen. Die Antragstellerin war jedoch hinsichtlich eines Teils der Vergabeverstöße (unzureichende Leistungsbeschreibung, Mischkalkulation der Beigeladenen) nicht in der Lage, diese zu rügen, da diese nicht im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GWB für sie erkennbar waren. Dementsprechend trat hinsichtlich dieser Vergabeverstöße auch keine Präklusion ein. Die Leistungsbeschreibung war in mehrfacher Hinsicht mehrdeutig und nicht hinreichend präzise. Außerdem hatte die Beigeladene eine Mischkalkulation vorgenommen. Dies hat sie im Bietergespräch selbst eingeräumt. Ihr Angebot war daher zwingend auszuschließen. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das Vergabeverfahren ab Erstellung der Verdingungsunterlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten werden insgesamt auf ... Euro inklusive ... Euro für Auslagen festgesetzt. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für die Antragstellerin war notwendig. I Die Antragsgegnerin schrieb im Wege eines Offenen Verfahrens Gebäudereinigungsleistungen für die Glas-und Rahmenreinigung und Grund-und Sonderreinigung europaweit nach der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A) aus. Die Leistungen waren territorial in Los 1 ... und Los 2 ... aufgeteilt. Es bestand für die Bieter die Möglichkeit, ein Angebot für ein bzw. beide Lose einzureichen. Einziges Zuschlagskriterium war der niedrigste Preis. Die Bekanntmachung erschien am ... im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. In Ziff. II.3) der Bekanntmachung war eine Vertragslaufzeit vom 01.11.2010 bis 31.10.2013, mit der Option einer maximal zweimaligen Verlängerung für jeweils ein Jahr, vorgesehen. Gemäß Punkt 8 der Anlage 1 der Verdingungsunterlagen ist der Bieter für die Vollständigkeit der Angaben verantwortlich. Weiterhin ist der Ausschluss von unvollständigen Angeboten vom weiteren Verfahren vorgesehen. Der § 2 Nr. 2 des Dienstleistungsvertrages gibt vor, dass den Preisvereinbarungen der jeweils gültige Lohntarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk des Tarifbezirkes Sachsen-Anhalt und der Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk zugrunde zu legen sei. Der Auftragnehmer hatte sich zu verpflichten, die vorgenannten Tarifverträge gegenüber dem zur Erfüllung dieses Vertrages eingesetzten Personals anzuwenden. Weiterhin ist der Auftragnehmer nach § 3 des Dienstleistungsvertrages verpflichtet, die zu erbringende Leistung nach diesem Vertrag fachgerecht auszuführen. Er hat ebenso die Erbringung der vertraglich vereinbarten Reinigungsleistungen zu garantieren. Unter Punkt 4.3 ist vom Auftragnehmer gefordert, die notwendige Anzahl von zuverlässigen, fachkundigen Reinigungskräften entsprechend dem Reinigungsumfang und der vertragsmäßig zu erbringenden Leistung zu stellen. Zusätzlich zu den Leistungsverzeichnissen in Papierform erhielten die Bewerber diese auf einer CD in der Version „MS-Excel 2000“. Diese enthielt das Raumbuch, grundsätzlich die Einzelarbeitsblätter und die Kalkulationsblätter als einzelne Dateien. Darin hatten die Bieter die verbindlichen Angebotspreise einzutragen. Die Gesamt-und Endpreise wurden automatisch durch das Programm berechnet. Unter Punkt 1.2.2 letzter Absatz der Anlage 6 der Verdingungsunterlagen gibt die Antragsgegnerin jedoch vor, dass die farbig gekennzeichneten Objekte in den jeweiligen Leistungsverzeichnissen Glasreinigung nicht mit einem Einzel-Arbeitsblatt hinterlegt seien. In den Zusammenfassungen der Leistungsverzeichnisse für die Lose 1 und 2 Glas-und Rahmenreinigung waren alle Positionen ursprünglich mit 0,00 verpreist. Durch die automatische Übernahme des Wertes aus dem Einzelblatt wurde der Preis errechnet. Soweit allerdings keine Einzelblätter vorhanden waren, konnte eine automatische Übernahme nicht stattfinden. Lediglich die Beigeladene hat eigenständig die entsprechenden Preise ergänzt; die anderen Bieter haben davon abgesehen. Entsprechend Pkt. 1.2 Reinigungs-und Pflegedienste der Anlage 6 mussten die Bieter die Mehrkosten für evt. Hilfsmittel und Gerätschaften sowie die Aufstellzeiten für Gerüste in die Preise eingerechnet werden. Unter Pkt. 1.2.2 Glasreinigung derselben Anlage weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass in einigen Bereichen bei der Glasaußenreinigung Hubsteiger oder Teleskopstangen einzusetzen seien. Der Auftragnehmer habe diese zu stellen. In der Verdingungsunterlage wird der Einzelpreis hierzu abgefragt. Dort waren die Preise getrennt für die Stellung von Arbeitsbühne pro Arbeitsstunde sowie der Glasreinigung anzugeben. In dieser Unterlage hatten die Bieter weiterhin in einer Auflistung die Stundenverrechnungssätze für werktags und in zwei Auflistungen für Sonn-und Feiertags anzugeben. Diese Abfragen waren einerseits mit dem Begriff Stundenverrechnungssätze überschrieben und andererseits mit der Spaltenüberschrift in Euro pro Quadratmeter versehen. Dementsprechend haben die Bieter die entsprechenden Preise in verschiedener Weise angegeben. Beispielsweise hatte die Antragstellerin in dieser Auflistung offensichtlich Stundenverrechnungssätze angegeben; die Beigeladene ist genau umgekehrt verfahren. In dem Bieterinformationsschreiben Nr. 3 vom 10.08.2010 legte die Antragsgegnerin u.a. fest, dass die Preise mit nur zwei Stellen nach dem Komma zu berechnen seien. Sofern Angebotspreise mehr als zwei Stellen nach dem Komma aufwiesen, würde diese automatisch mittels angesetzter Rundungsformel durch die ausschreibende Stelle bei der rechnerischen Prüfung korrigiert werden. Der Schlusstermin für den Eingang der Angebote sah den 11.08.2010, 09:00 Uhr vor. Mit der Antragstellerin reichten weitere 15 Bieter für die beiden Lose fristgemäß ihre Angebote ein. Nach Abschluss der zweiten Wertungsstufe verblieben außer den Angeboten der Antragstellerin und der Beigeladenen weiter 3 Angebote in der Wertung. Entsprechend des Vergabevermerkes wertete ein externes Büro die verbliebenen 5 Angebote aus. Im Ergebnis stellte u.a. das Büro fest, dass, bis auf die Beigeladene, die Bieter in den Zusammenfassungsblättern für die Glas-und Rahmenreinigungen der Lose 1 und 2 die farbig gekennzeichneten Objekte nicht verpreist hatten. Um einen Preisvergleich zu bekommen, habe man gänzlich auf diese Preisangaben im Preisspiegel verzichtet. Es würde dadurch aufgrund der geringen Kosten zu keiner Verschiebung der Bieterreihenfolge kommen. Im Bietergespräch seien die Preise nachzufordern, da sie gesamtauftragsrelevant wären. Die Antragstellerin habe keine Kostenangaben zu den Objekten ohne Einzelblätter gegeben. Das Büro empfahl dies nachzufordern. Die in der Anlage 10 geforderten Quadratmeterpreise für die Sonderreinigungen seien ebenfalls abzufragen. Das Büro stellte im Angebot der Beigeladenen fest, dass bei der Unterhaltsreinigung eine gewisse Anzahl der Räume mit Null verpreist worden seien. Bei diesen Räumen handele es sich nicht ausschließlich um untergeordnete Räume. Eine Mischkalkulation sei hierbei nicht auszuschließen. Bei den in der Anlage 10 abgeforderten Stundenverrechnungssätzen handele es sich um Quadratmeter-Preise. Im Auftragsfalle müssten diese noch abgefragt werden. Entsprechend der dritten Bieterinformation habe das auswertende Büro die vierstelligen Preisangaben in der Glasreinigung auf zwei Stellen nach dem Komma korrigiert. Es schätze allerdings den ohnehin geringen Kostenansatz als nicht auskömmlich ein. Auch bei dem zweitplazierten Angebot sei eine Mischkalkulation nicht ausgeschlossen. Die Preise für die Glasreinigung deuten darauf hin, dass eine zweimalige Reinigung im Jahr bei der Kalkulation nicht berücksichtigt worden sei. Die Einzelpreise für Grund-und Sonderreinigungen hatte das auswertende Büro für die fünf Bieter tabellarisch erfasst. Das Büro hatte alle von den Bietern angebotene Preise als „Stundenverrechnungssätze (Sonn-und Feiertags)“ erfasst. Es war jedoch aufgrund der Höhe der Angebotspreise offenkundig, dass die Beigeladene die Preise pro Quadratmeter berechnet hatte. Die Antragsgegnerin hatte in den Angeboten auch selbst vermerkt, dass die Stundenverrechnungssätze fehlen. Dagegen sollten beim Angebot der Antragstellerin die Quadratmeterpreise nachgefordert werden. Unabhängig hiervon hat die Antragsgegnerin diese Preise schließlich bei der Gesamtkostenzusammenstellung nicht berücksichtigt. Es gab weiterhin den Hinweis, dass die fehlenden Preise aus den farbig hinterlegten Objekten, außer bei der Beigeladenen, bei der Auftragssumme noch berücksichtigt werden müssten. Das externe Büro schätzte insgesamt die beiden erstplazierten Angebote aufgrund der möglicherweise vorliegenden Mischkalkulation als nicht vergabefähig ein. Ebenso wiesen die angebotenen Preise in mehreren Punkten ein Missverhältnis zur umzusetzenden Leistung aus. Das Ergebnis der Auswertung basiere auf folgende Hauptentscheidungskriterien: -Kalkulation der Preise -Angebotssummen -Qualität des Angebots und der zu erwartenden Leistung/Qualitätssicherung und –kontrolle Weiterhin erklärte das Büro, keine klare Rangfolge bezüglich des Gesamtergebnisses abgeben zu können. Es müsse bei den ersten beiden Bietern bislang fehlende bzw. nicht umfassenden Kalkulationen abgefordert werden, sofern die Bieter nicht ausgeschlossen werden würden. Ebenso könne es nach der Anpassung der Preise zur Verschiebung der Bieterreihenfolge kommen. Am 08.09.2010 fand ein Bietergespräch zwischen der Antragsgegnerin, der Beigeladenen und dem externen Büro statt. Ausweislich des Protokolls wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass eine Verhandlung über Preise oder preisrelevante Bestandteile unstatthaft seien und demzufolge nicht stattfänden. Bezüglich der in der Anlage 10 des Leistungsverzeichnisses fehlenden Stundenverrechnungssätze für werktags und sonn-und feiertags informierte die Antragsgegnerin, dass im Nachhinein Stundenverrechnungssätze genannt werden müssten. Weiterhin erklärte die Beigeladene, dass sie in Bezug auf eine Teilleistung eine Mischkalkulation abgegeben habe. Alle Teilnehmer des Bietergespräches unterzeichneten das Protokoll. Ausweislich des Vergabevermerkes vom 16.09.2010 hatte sich die Antragsgegnerin, die Auswertung inklusive Preisspiegels des externen Büros im vollen Umfang zu Eigen gemacht. Sie gab weiterhin an, die offenen Fragen bezüglich der Kalkulation, der an erster Stelle liegenden Firma, im Bietergespräch aufgeklärt zu haben. Diese Fragen seien ausreichend beantwortet. Mit Fax-Schreiben vom 16.09.2010, 9:15 Uhr wurde der Antragstellerin gemäß § 101a GWB mitgeteilt, dass ihre Angebote für die Lose 1 und 2 zwar zum engeren Auswahlkreis gehöre, preislich jedoch nicht die günstigsten seien. Die Antragsgegnerin erklärte weiterhin, dass sie der Beigeladenen den Zuschlag auf ihr Angebot ab dem 27.09.2010 erteilen wolle. Grundlage der Entscheidung bilde das alleinige, entsprechend in der Bekanntmachung und den Verdingungsunterlagen benannte, Zuschlagskriterium „niedrigster Preis“. Den Eingang des Informationsscheibens hatten die Bieter per Rückantwort zu bestätigen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin rügte mit Schriftsatz vom 24.09.2010 diese Entscheidung. Er war der Auffassung, dass der Zuschlag gem. § 97 Abs. 5 GWB i.V.m. § 25 Nr. 3 VOL/A unter Berücksichtung aller Umstände nur auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen sei. Entsprechend § 25 Nr. 3 Satz 2 VOL/A sei der niedrigste Angebotspreis allein nicht entscheidend. Eine Nichtberücksichtigung dieser Vorgabe wäre vergabefehlerhaft. Weiterhin brachte er vor, dass mit der Zuschlagserteilung auf das Angebot der Beigeladenen die Antragsgegnerin gegen § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A verstoßen würde, weil dessen Preisangebot in einem offenbaren Missverhältnis zur Leistung stünde. Schließlich verfüge die Antragstellerin über erhebliche Erfahrungen in der Kalkulation. Insbesondere sei sie für die Antragsgegnerin bisher tätig und habe daher ihre Preise aufgrund der vorliegenden Erfahrungen, die unter den Bedingungen des Vergaberechts bei diesem Auftragsvolumen gerade noch auskömmlich seien, am äußersten Rande des Möglichen kalkuliert. Ein wirtschaftlicheres Angebot könne kein Mitbewerber abgeben. Sofern der Angebotspreis im Missverhältnis zu der zu erbringenden Leistung stünde, habe der Auftraggeber im Rahmen der Angebotswertung nach § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A dies zu überprüfen. Dies habe die Antragsgegnerin bislang unterlassen. Sie wäre ansonsten zu der Feststellung gelangt, dass das Angebot vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen wäre. Die Antragsgegnerin half der Rüge nicht ab. Mit Fax-Schreiben vom 27.09.2010 stellte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin jeweils zu beiden Losen einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt. Diese wurden am selben Tag der Antragsgegnerin zugestellt. In den Nachprüfungsanträgen wurde das Vorbringen aus dem Rügeschreiben vom 24.09.2010 vertieft. Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH’s sei die Vorschrift des § 107 Abs. 3 S.1 GWB im deutschen Recht nicht mehr anwendbar. Die Vorschrift sei nicht hinreichend bestimmt. Im Übrigen habe der Geschäftsführer der Antragstellerin sofort nach Eingang der Vorabmitteilung rechtlichen Rat gesucht. Wegen der umfangreichen Aktenlage und aus Urlaubsgründen sei eine zeitigere Rüge nicht möglich gewesen. Mit Schriftsatz vom 20.10.2010 hat die Antragstellerin zusätzlich gerügt, dass die Beigeladene nicht geeignet sei, die Leistung zu erbringen. Dies habe sie erst am 18.10.2010 durch ein Telefonat mit einem Mitarbeiter einer weiteren Firma erfahren. Die Beigeladene habe bereits vor drei Jahren Teile der ausgeschriebenen Leistung erbracht. Wegen Unzuverlässigkeit habe die Antragsgegnerin jedoch den Vertrag gekündigt. Außerdem verlangt sie, aufgrund der Tarifbindung der Arbeitnehmer in der Ausschreibung eine Begrenzung des Stundenverrechnungssatzes sowie des Leistungswertes. Die Antragstellerin hat am 09.12.2010 Akteneinsicht genommen. Sie hat am 21.12.2010 geltend gemacht, aus dem Vergabevermerk ergebe sich, dass die Antragsgegnerin bei der Wertung nicht allein auf das bekannt gemachte Zuschlagskriterium Preis abgestellt habe. Dies sei unzulässig. Darüber hinaus habe die Beigeladene ein Angebot mit Preisen, die auf vier Nachkommastellen angegeben seien, abgegeben. Dies sei nicht zulässig. Das Angebot der Beigeladenen hätte daher ausgeschlossen werden müssen. Auch seien in den Verdingungsunterlagen die Angaben über die Menge der zu reinigenden Flächen unzureichend. Sie beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Angebotswertung zur Vergabe des Auftrages mit der Vergabenummer ... für die Lose 1 und 2 unter Einbezug des Angebotes der Antragstellerin zu wiederholen. Die Antragsgegnerin beantragt festzustellen, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 27.09.2010 gemäß § 107 Abs. 3 GWB unzulässig ist. Sie trug im Wesentlichen vor, dass der Antrag bereits unzulässig sei, weil die Antragstellerin die vermeintlichen Vergabeverstöße nicht unverzüglich gerügt habe. Nach § 107 Abs. 3 Nr. 2 GWB sei der Bieter verpflichtet, Verstöße gegen die Vergabevorschriften, die bereits aus der Bekanntmachung erkennbar sind, innerhalb der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe zu rügen. Das Zuschlagskriterium „niedrigster Preis“ sei bereits aus der Bekanntmachung unter Punkt IV.2.1 zu entnehmen. Eine diesbezügliche Rüge habe die Antragstellerin nicht bis zum Einreichungstermin, den 11.08.2010, 09:00 Uhr bei der Antragsgegnerin vorgebracht. Vielmehr sei eine diesbezügliche Rüge erst 45 Tage nach dem Einreichungstermin erfolgt. Auch im Hinblick auf die behauptete Unauskömmlichkeit des Angebots der Antragstellerin sei die Rüge verfristet. Anders als die Antragstellerin meine, sei der Begriff der Unverzüglichkeit im deutschen Recht hinreichend konkret definiert. Die Rügefrist sei nach der Rechtssprechung auf ein bis zwei Tage begrenzt. Sie habe spätestens am 20.09.2010 von dem vermeintlichen Vergabeverstoß Kenntnis erlangt. Unabhängig hiervon sei es unbeachtlich, wenn der Verfahrensbevollmächtigte sich bis zu diesem Tage im Urlaub befunden habe. Die Rüge sei erst am 24.09.2010 gegen 19:00 Uhr bei der Antragsgegnerin eingegangen. Von daher sei von einem Zugang der Willenserklärung erst am 27.09.2010 auszugehen. Im Übrigen sei es dem Antragsgegner auch nicht möglich gewesen auf die Rüge zu reagieren, da die Antragstellerin am Vormittag desselben Tages bereits den Nachprüfungsantrag eingereicht habe. Auch soweit die Antragstellerin vorbringt, dass der Beigeladenen die erforderliche Eignung fehle, sei dies unsubstantiiert. Es sei auch nicht dargelegt, gegen welche vergaberechtlichen Bestimmungen verstoßen worden sei. Auch sei nicht klar, zu welchem Zeitpunkt die Antragstellerin von der angeblich mangelnden Eignung erfahren habe. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin die Beigeladene in der Zeit vom 01.06.2004 bis 31.05.2007 mit Reinigungsdienstleistungen vertraglich gebunden. Der Vertrag sei drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt worden und aufgrund von Verzögerungen der Neuvergabe der Leistungen zweimalig um insgesamt fünf Monate verlängert worden. Die Beigeladene habe man allerdings bei dem anschließenden Vergabeverfahren aufgrund fehlender Nachweise bereits in der zweiten Wertungsstufe ausschließen müssen. Der Antragsgegnerin seien keine Anhaltspunkte bezüglich der Nicht-Eignung der Beigeladenen bekannt. Im Übrigen habe ein Bieter Anspruch auf eine ordnungsgemäße Prüfung seiner Eignung. Selbst wenn ein Auftraggeber in vorangegangener Zeit schlechte Erfahrungen hinsichtlich der Eignung und Zuverlässigkeit mit einem Bieter gemacht hätte, habe dieser in einem neuen Vergabeverfahren ein Anrecht auf eine ordnungsgemäße Prüfung seiner Eignung (vgl. OLG Frankfurt, 11 Verg 19/08 vom 24.02.2009). Gleiches gelte für das Vorbringen bezüglich der Äußerungen zum Arbeitnehmerentsendegesetz. Es sei zwar richtig, dass der Auftraggeber auf die Zahlung der tariflich festgelegten Mindestlöhne achten müsse. Es sei aber nicht ersichtlich, dass zu hohe Leistungsvorgaben aufgestellt worden seien. Schließlich meint die Antragsgegnerin, dass das Vorbringen aus der Rüge vom 21.12.2010 präkludiert sei. Die Antragstellerin habe bereits am 09.12.2010 Akteneinsicht genommen. Die Nachprüfungsanträge wurden mit Beschluss vom 13.10.2010 zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden. Das Unternehmen ... GmbH wurde mit Beschluss vom 24.11.2010 zu dem Nachprüfungsverfahren hinzugezogen. Entsprechend dem Beschluss vom 26.11.2010 wurde der Antragstellerin die beantragte Akteneinsicht gewährt. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 21.12.2010 wies der Vorsitzende der 2. Vergabekammer darauf hin, dass sowohl der Geschäftsführer der Antragstellerin als auch ein maßgeblich an dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren beteiligter Bedienstete der Antragsgegnerin, als ehrenamtliche Beisitzer in den Vergabekammern berufen sind. Daraufhin stellte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin einen Ablehnungsantrag gegen alle am Nachprüfungsverfahren beteiligten Mitglieder der 2. Vergabekammer. Im Hinblick auf den weiteren Verlauf des Nachprüfungsverfahrens wird auf die eingereichten Schriftsätze, den Schriftsatz des Vizepräsidenten vom 29.04.2011 sowie die Beschlüsse der 1. bzw. 2. Vergabekammer vom 09.06.2001; 06.07.20011 und 14.07.2011 der Verfahrensakte verwiesen. Schließlich hat die 2. Vergabekammer durch den stellvertretenden Vorsitzenden sowie den hauptamtlichen Beisitzer mit Beschluss vom 25.07.2011 entschieden, dass in der Person des Herrn ... sowie in der Person von Frau ... kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen unsere Unparteilichkeit zu rechtfertigen. In der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2011 haben die Beteiligten ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Verfahrensakte verwiesen. II Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist teilweise zulässig und teilweise begründet. 1. Zulässigkeit 1.1 Zuständigkeit Gemäß § 104 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) veröffentlicht im BGBl. I, 1998 S. 2568 ff., neugefasst durch Bekanntmachung vom 15.07.2005, BGBl. I, 2114, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2009, BGBl. I, 1102, i.V.m. der Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt (RdErl. des MW LSA vom 04.03.1999 – 63 -32570/03, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 13/1999 S. 441 ff., zuletzt geändert durch RdErl. des MW vom 07.09..2009 – 53-873-10, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 33/2009 S. 691 ff.) ist die 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich zuständig. Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gem. § 98 Nr. 2 GWB. Der maßgebliche Schwellenwert von 206.000 Euro für die Vergabe von Liefer-und Dienstleistungsaufträge gemäß des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung geltenden § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 3 der Vergabeverordnung (VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl I S. 169 ff.), geändert durch Artikel 3 Abs. 37 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl I S. 2676), geändert durch Artikel 1 u. 2 v. 23.10.2006 (BGBI S. 2334), zuletzt geändert durch Artikel 1 u. 2 v. 04.12.2007 (Verordnung (EG) Nr. 1422/2007), ist für dieses Vorhaben entsprechend der Kostenschätzung von ca. ... Euro pro Jahr bei Weitem überschritten. 1.2 Antragsbefugnis Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebots ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet sowie eine Rechtsverletzung in ihren Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend gemacht (§ 107 Abs. 2, Satz 1 GWB). Dies gilt auch soweit die Antragstellerin vorbringt, die Beigeladene wäre nicht geeignet, die Leistungen zu erbringen. Sollte dies zutreffen, würden durch die Tatsache, dass das Angebot der Beigeladenen in der Wertung verblieb, die Chancen auf Erteilung des Zuschlags für die Antragstellerin geschmälert. 1.3 Rügeobliegenheit Die Antragstellerin hat gegen ihre Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GWB teilweise verstoßen. Nach der erstgenannten Vorschrift ist ein Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Im Übrigen ist ein Antrag auch nicht zulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Die Antragstellerin hat in Ihrem Nachprüfungsantrag geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht allein auf den Preis als Zuschlagskriterium abgestellt habe. Dies war bereits aus der Vergabebekanntmachung (vgl Punkt IV.2.1.) ersichtlich. Ein etwaiger Vergabeverstoß war auch für die Antragstellerin, die über Sachkenntnis im Vergaberecht verfügt, erkennbar. Sie wäre daher gehalten gewesen, dies bis zur Frist der Angebotsabgabe am 09.08.2010, 09:00 Uhr zu rügen. Gegen diese Obliegenheit hat die Antragstellerin verstoßen. Sie brachte die entsprechende Rüge erst am 24.09.2010 an. Sie hat darüberhinaus im Nachprüfungsverfahren gefordert, dass in der Leistungsbeschreibung eine Begrenzung der Stundenverrechnungssätze sowie des Leistungswertes vorzunehmen sei. Auch dieser behauptete Mangel war für die Antragstellerin als fachkundiges Unternehmen im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB bereits aus den Verdingungsunterlagen erkennbar und daher ebenfalls bis zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe am 11.08.2010 zu rügen. Dieser Obliegenheit ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Auch hat die Antragsgegnerin in dem Informationsschreiben vom 10.08.2010 darauf hingewiesen, dass sie bei der rechnerischen Prüfung der Angebote die Preise auf zwei Stellen hinter dem Komma rundet, sofern die Bieter nicht bereits selbst entsprechende Angaben getätigt haben. Dies hat die Antragstellerin ebenfalls nicht gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB gerügt. Ihr ist es daher verwehrt, im Zuge des Nachprüfungsverfahrens eine solche Vorgehensweise bei der Wertung der Angebote zu beanstanden. Soweit sie sich schließlich gegen die Auskömmlichkeit des Angebots, das für den Zuschlag vorgesehen ist, wendet, ist dieses Vorbringen ebenso präkludiert. Das Informationsschreiben der Antragsgegnerin ist ihr am 16.09.2010 zugegangen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie sofort bei Erhalt dieses Schreibens am 16.09.2010 Kenntnis von dem behaupteten Vergabeverstoß erlangte. Sie hat selbst vorgebracht, dass sie ihr eigenes Angebot äußerst knapp kalkuliert hatte. Ihr sprang daher aus ihrer Sicht sofort ins Auge, dass kein anderes Unternehmen ein günstigeres Angebot hätte abgeben können. Daher ergab sich für sie zwingend, dass die Beigeladene aus ihrer Sicht ein unauskömmliches Angebot abgegeben haben muss. Um diesen Vergaberechtsverstoß zu erkennen, benötigte die Antragstellerin keinen Rechtsbeistand. Dies gilt umsomehr als dass die Antragstellerin, deren Geschäftsführer ehrenamtlicher Beisitzer der Vergabekammer ist, über entsprechende Fachkenntnisse im Vergaberecht verfügt. Es ist daher unerheblich, dass der Rechtsbeistand der Antragstellerin ihr nicht sofort zur Verfügung stand. Unabhängig davon ist ein Bieter bei längerer Ortsabwesenheit seines Rechtsbeistandes auch gehalten, sich an einen Vertreter zu wenden. Bei anderer Betrachtungsweise würde das im Vergaberecht geltende Beschleunigungsgebot konterkariert (vgl VK Südbayern vom 16.01.2009 Az.:Z3-3-3194-146-12/09). Dementsprechend hat auch ein Vertreter des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin den Schriftsatz vom 20.10.2010 unterzeichnet. Erst mit Schreiben vom 24.09.2010, also 8 Tage nach Kenntniserlangung, hatte die Antragstellerin den vermeintlichen Vergabeverstoß gerügt. Dies ist nicht rechtzeitig. Grundsätzlich ist ein Bieter gehalten, die von ihm vorgebrachten Vergabeverstöße unverzüglich, das heißt je nach Lage des Einzelfalls spätestens innerhalb von 5 – 7 Tagen ab Kenntniserlangung (vgl. OLG Naumburg vom 28.05.2010, 1 Verg. 5/10), gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Diese Frist hat sie nicht eingehalten. Es kann hierbei offen bleiben, ob bei den Gegebenheiten des Sachverhalts sogar noch eine kürzere Frist anzusetzen wäre, da der behauptete Vergabeverstoß für die Antragstellerin offensichtlich war. Schließlich steht auch die Entscheidung des Europäischen Gerichthofes vom 28.01.2010 – Rs. C 406/08 der Anwendung des § 107 Abs.3 Nr 1 GWB nicht entgegen. Der EuGH hatte in dieser Entscheidung ausgesprochen, dass eine englische Regelung, wonach das Nachprüfungsverfahren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten einzuleiten sei, eine Unsicherheit beinhalte. Die Frist sei in ihrer Dauer nicht vorhersehbar. Dies stelle keine wirksame Umsetzung der Richtlinie 89/665 dar. Anders als in der vom EuGH entschiedenen Fallkonstellation, beinhaltet § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB keine Frist zur Einleitung des Nachprüfungsverfahrens. Vielmehr enthält diese Vorschrift eine materiellrechtliche Präklusionsregel, wonach der Bieter sich nicht auf ihm bekannte Vergabefehler berufen darf, wenn er diese nicht rechtzeitig rügt. Im Übrigen ist die Vorschrift hinreichend bestimmt. Der Begriff „unverzüglich“ ist gesetzlich in § 121 Abs. 1 BGB definiert. Der Gesetzgeber hat sich hieran bei der Formulierung des § 107 Abs.3 GWB bewusst orientiert. Danach haben die Bieter die Rüge ohne schuldhaftes Zögern anzubringen. Aufgrund der gefestigten, langjährigen zivilrechtlichen Rechtsprechung zu § 121 Abs.1 BGB stand daher bereits bei Einführung des § 107 Abs.3 GWB im Jahre 1999 fest, dass die Frist zwischen Kenntniserlangung und Rüge grundsätztlich keinesfalls mehr als zwei Wochen betragen darf. Unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes hat sich demgegenüber in der Rechtsprechung zum Vergaberecht seit 1999 eine Rügefrist von im Regelfall maximal einer Woche herausgebildet, auf die sich die Bieter entsprechend einstellen können und müssen. Abweichungen von dieser Regel sind nur bei besonders gelagerten Sachverhalten mit außergewöhnlich hohem oder niedrigem Schwierigkeitsgrad denkbar (vgl OLG Dresden vom 07.05.2010-WVerg 6/10). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nach den vorangegangen Ausführungen ersichtlich nicht vor. Der Nachprüfungsantrag ist jedoch auf ihre erstmals mit Schriftsatz vom 20.10.2011 vorgebrachte Rüge, bezüglich der fehlenden Eignung und Zuverlässigkeit der Beigeladenen, zulässig. Sie hat im weiteren Verlauf des Nachprüfungsverfahrens namentlich die Quelle benannt, die sie über die vermeintliche Nichteignung und Unzuverlässigkeit der Beigeladenen unterrichtet hatte. Diese Rüge ist damit auch als hinreichend substantiiert zu betrachten. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, daran zu zweifeln, dass sie von diesen Umständen erst kurz vor dem 20.10.2010 erfahren hatte. Damit ist die Vorraussetzung zur Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages insoweit erfüllt. 2. Begründetheit Der Antrag ist auch teilweise begründet. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Antragstellerin vorbringt, dass die Beigeladene nicht geeignet sei, die Leistung zu erbringen. Anders als die Antragstellerin vorbringt, wurde ihr Angebot bei einer vorangegangenen Ausschreibung wegen fehlender Nachweise ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin hatte jedoch nicht einen bestehenden Vertrag mit ihr wegen Schlechtleistung gekündigt. Aus der Tatsache, dass ihr Angebot in einem vorangegangenen Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, kann nicht gefolgert werden, dass sie auch für die Erbringung der streitgegenständlichen Leistungen nicht geeignet ist. Vielmehr bestehen nach Prüfung der Vergabekammer keine Anhaltspunkte, an der Eignung der Beigeladenen zu zweifeln. Unabhängig von den geltend gemachten Vergaberechtsverstößen ist die Antragstellerin jedoch schwerwiegend in ihren Rechten verletzt. Die Vergabekammer ist bei der gegebenen Sachlage befugt, diese Verstöße gemäß § 114 Abs. 1 S. 2 GWB aufzugreifen und entsprechend auf die Rechtmäßigkeit des Verfahrens einzuwirken. Hierbei kann offenbleiben, ob die Vergabekammer hierzu auch berechtigt ist, wenn die entsprechenden Vergabeverstöße präkludiert sind (verneinend: vgl. OLG Düsseldorf VII-Verg 5/05 vom 15.06.2005, OLG Celle 13 Verg 16/09 vom 11.02.2010 und OLG Naumburg. 1Verg 3/01 vom 23.07.2001, OLG Naumburg 2 Verg 3/11 vom 18.08.2011 / bejahend bei besonders schweren Vergabeverstößen: vgl. OLG München Verg 18/09 vom 10.12.2009; Verg 7/07 vom 02.08.2007; Verg 12/09 vom 29.09.2009; Verg 16/09 vom 10.12.2009 –; Kammergericht Berlin 2 Verg 22/03 vom 06.05.2004 – OLG Schleswig 1 Verg 10/10 vom 15.04.2011 Kommentar zum GWB-Vergaberecht Kulartz/Kus/Portz § 114 GWB Rn. 24). Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, war die Antragstellerin hinsichtlich eines Teils der Vergabeverstöße nicht in der Lage, diese zu rügen, da diese nicht im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GWB für sie erkennbar waren. Dementsprechend trat hinsichtlich dieser Vergabeverstöße auch keine Präklusion ein. Hierzu im Einzelnen: 1. Unzureichende Leistungsbeschreibung Die Verdingungsunterlagen waren im Sinne des § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen konnten und die Angebote miteinander vergleichbar waren. 1a) Zusätzlich zu den Leistungsverzeichnissen in Papierform erhielten die Bewerber diese auf einer CD in der Version „MS-Excel 2000". Diese enthielt u. a. für die einzelnen Gebäude die Preisblätter und die Kalkulationsblätter als einzelne Dateien. Darin konnten die verbindlichen Angebotspreise von den Bietern eingetragen werden, die entsprechend der Hinweise aus der Anlage 1 Punkt 4 der Verdingungsunterlagen die Gesamt-und Endpreise selbstständig berechnete. Unter Punkt 1.2.2 letzter Absatz der Anlage 6 der Verdingungsunterlage gibt die Antragsgegnerin jedoch an, dass hiervon abweichend bei einigen andersfarbig gekennzeichneten Objekten in den jeweiligen Leistungsverzeichnissen zur Glasreinigung keine Einzelblätter hinterlegt seien. In den Zusammenfassungen der Leistungsverzeichnisse für die Lose 1 und 2 Glas-und Rahmenreinigung waren alle Positionen mit 0,00 verpreist. Sobald die Kalkulation eines Objektes anhand eines Einzelblattes erfolgte, wurde der Endpreis aufgrund der Zellenverknüpfung in die Datei der Zusammenfassung automatisch übernommen und die vormals mit 0,00 ausgepreiste Zelle entsprechend abgeändert. Bei den Objekten, die nicht in Einzelblättern detailliert aufgelistet waren, blieben die Preisangaben weiterhin auf 0,00. Durch die gesamten Umstände war für die Bieter nicht eindeutig ersichtlich, ob die Positionen, für die die Einzelpreisblätter fehlten und die in der Gesamtübersicht die Angabe 0,00 aufwiesen, konkret verpreist werden sollten. Diese Unklarheiten waren für die Antragstellerin auch nicht im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB erkennbar, da sie aufgrund der Vorgaben davon ausgehen konnte, dass die entsprechenden Positionen nicht verpreist werden sollten. Hierauf deutet auch, dass außer der Beigeladenen alle Bieter, deren Angebote in der Wertung verblieben, entsprechend vorgegangen sind. Bei der Wertung berücksichtigte die Antragsgegnerin diese Preisangaben nicht. Dieses Verhalten weist darauf hin, dass die Auftraggeberseite die Unzulänglichkeiten der Verdingungsunterlagen erkannt hat, und diese durch unstatthafte Nachverhandlung auszugleichen suchte. Auch dieses Vorgehen ist rechtswidrig, da Änderungen der Angebotspreise i. S. des § 24 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A unstatthaft sind. 1b) Weiterhin waren in einer Auflistung (Anlage 10) die Stundenverrechnungssätze für werktags sowie für Sonn-und Feiertags anzugeben. Diese Abfragen waren einerseits mit dem Begriff Stundenverrechnungssätze überschrieben und andererseits mit der Spaltenüberschrift in Euro pro m2 versehen. Beide Angaben sind nicht miteinander kompatibel, da die Preisabforderungen auf unterschiedlichen Grundlagen basieren (zum einen Zeitangabe und zum anderen Raumangabe). Auch hieraus ergibt sich, dass die Leistungsbeschreibung i. S. des § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A nicht eindeutig ist. Dementsprechend hatten die Bieter diesbezüglich unterschiedlich kalkuliert. So hatte die Beigeladene nicht die Stundenverrechnungssätze, sondern die m2-Preise angeboten. Die Antragstellerin ist genau umgekehrt verfahren. In der Auswertung hat das Ingenieurbüro unstatthafter Weise erklärt, die fehlenden Angaben noch abzufragen. In ihrem Kostenvergleich hatte sie die Preise, wie von den Bietern angeboten, erfasst. Diese Preise waren jedoch nicht miteinander vergleichbar, da die Bieter ersichtlich von völlig unterschiedlichen Voraussetzungen ausgegangen sind. Während ein Bieter Centbeträge anbot, hat ein anderer Bieter Preise deutlich über 20 Euro angegeben. Bei der Wertung des Gesamtpreises berücksichtigte die Antragsgegnerin die Stundenverrechnungssätze gar nicht. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob für die Antragstellerin diese Unklarheit im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB erkennbar war, da die Leistungsbeschreibung schon allein aufgrund des unter 1a) dargestellten Vergabeverstoßes fehlerhaft ist. 2. Mischkalkulation Darüber hinaus ist das Angebot der Beigeladenen i.S. des § 25 Nr. 1 Abs. 1 Ziff. a) i.V.m. § 21 Nr.1 Abs. 2 Satz 5 VOL/A unvollständig und daher auszuschließen. Sie hat im Bietergespräch selbst eingeräumt, hinsichtlich der Glasreinigung eine Mischkalkulation vorgenommen zu haben. Sie hat Preise von einer Position in die andere verlagert. Dies war nicht statthaft, da nach den Verdingungsunterlagen die entsprechenden Positionen jeweils einzeln verpreist werden sollten. Anders als die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vermutete, hat die Beigeladene den Begriff der Mischkalkulation im Bietergespräch nicht lediglich im umgangssprachlichen Gebrauch verwendet. Es wird hierzu auf das Protokoll des Bietergesprächs verwiesen. Damit sind die Preisangaben unzutreffend und unvollständig (vgl. OLG Naumburg 1 Verg 7/05 vom 22.09.2005, BundKart Bonn 1. Vergabekammer des Bundes VK 1 – 142/10 vom 20.01.2011 / in den genannten Beschlüssen wurde allerdings das Vorliegen einer Mischkalkulation verneint). Angesichts der eigenen Vorgaben der Antragsgegnerin unter Punkt 8 der Anlage 1 der Verdingungsunterlagen ist der Ausschluss des Angebotes daher zwingend. Ein weiterer Verdacht der Mischkalkulation besteht bei Preisangaben von 0,00 Euro. Diesen Verdacht hat die Antragsgegnerin im Bietergespräch nicht aufgeklärt. Sie hat sich mit der Aussage begnügt, dass die Beigeladene zu ihren Preisen stehe. Auch diese Vergabeverstöße konnte die Antragsstellerin mangels Erkennbarkeit nicht rügen. 3. Dokumentationsmängel Weiterhin muss der Vergabevermerk i. S. des § 30 VOL/A für die Nachprüfungsinstanzen und die Bieter nachvollziehbar und transparent sein. Diesen Anforderungen wird der Vergabevermerk nicht gerecht. Es ist beispielsweise nicht eindeutig erkennbar, ob die Antragsgegnerin strikt zwischen der Eignungsprüfung und der preislichen Prüfung getrennt hat. Vielmehr legen die Formulierungen des Vergabevermerks nahe, dass bei der Zuschlagsentscheidung auch die Qualität des Angebots berücksichtigt wurde. Dies wäre jedoch unstatthaft, da dieses Kriterium vorab nicht bekanntgegeben wurde. Es ist weiterhin nicht ersichtlich, wie im Einzelnen die vorgenannten Kriterien berücksichtigt wurden. Der Vergabevermerk lässt hierzu Aussagen vermissen. Das Ingenieurbüro hatte darüber hinaus in seinem Ergebnis der Auswertung ausgeführt, dass keine Bieterrangfolge ermittelt werden könnte, da noch einzelne Preisangaben fehlten. Diese müssten noch nachgefragt werden. Außerdem hat es erklärt, dass die Angebote der Beigeladenen und einer weiteren Firma u. a. wegen fehlender Auskömmlichkeit (Unterpreisangebot) nicht zuschlagsfähig seien. Im Bietergespräch hat die Beigeladene hierzu keine weiteren Angaben gemacht. Sie hat auf Anfrage lediglich dazu mitgeteilt, dass sie zu ihren Preisen stehe. Eine weitere Aufklärung hierzu fand nicht statt. Unabhängig davon, dass nachträgliche Preisabfragen im Offenen Verfahren nicht statthaft sind, hat sie die Beigeladene davon in Kenntnis gesetzt, dass im Nachhinein Stundenverrechnungssätze genannt werden müssten. Die Angaben zu den Stundenverrechnungssätzen liegen nicht vor. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin in dem Vergabevermerk ausgeführt, dass sie sich die Auswertung des Ingenieurbüros zu Eigen mache. Weiterhin hat sie entschieden, der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen. Dies ist nicht nachvollziehbar. Tatsächlich setzt sich die Antragsgegnerin zu den Ausführungen des Ingenieurbüros in Widerspruch. Dies hat bei gleichem Kenntnisstand ausgeführt, dass keine Bieterreihenfolge ermittelt werden könnte. Außerdem sei das Angebot der Beigeladenen auszuschließen. 4. Zu treffende Maßnahmen der Vergabekammer Die Vergabeverstöße sind in ihrer Gesamtheit als gravierend anzusehen. Durch die fehlerhafte Leistungsbeschreibung waren die Angebote nicht mehr miteinander vergleichbar. Schon aus diesem Grunde war ein Wettbewerb nicht mehr gegeben. Die Antragsgegnerin wäre weiterhin gehalten gewesen, das Angebot der Beigeladenen auszuschließen. Darüber hinaus war das Vergabeverfahren nicht transparent dokumentiert. Durch diese Vergabeverstöße ist die Antragstellerin in ihren Rechten schwerwiegend verletzt. Vor diesem Hintergrund ist das Vergabeverfahren, sofern der Auftraggeber die ausgeschriebenen Leistungen weiterhin vergeben will, ab dem Stadium zu wiederholen, in dem es fehlerhaft ist (vgl. OLG Celle 13 Verg 16/09, vom 11.02.2010). Dies ist vorliegend zumindest die Erstellung der Verdingungsunterlagen. Zur Beseitigung einer Rechtsverletzung ordnet die Vergabekammer daher unabhängig von dem Antrag gemäß § 114 Abs. 1 S. 2 GWB an, dass das Vergabeverfahren in diesen Stand zurückzuversetzen ist. Es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich einiger Vergabeverstöße (unzureichende Dokumentation, uneindeutige Anlage 10 der Leistungsbeschreibung) möglicherweise gegen ihre Rügeobliegenheit verstoßen hat. Die Antragsgegnerin wäre schon allein aufgrund der gravierenden nicht präkludierten Vergabeverstöße (unzureichende Leistungsbeschreibung siehe Punkt 1a) dieses Beschlusses sowie Nichtausschluss des Angebots der Beigeladenen) gehalten gewesen, die Leistungsbeschreibung neu zu erstellen. Sollte die Antragsgegnerin allerdings wünschen, auch das Zuschlagskriterium „Qualität der Angebote und der zu erwartenden Leistung/Qualitätssicherung und -kontrolle" in ihre Wertung mit einfließen zu lassen, wäre das Vergabeverfahren aufzuheben und ein Vergabeverfahren erneut einzuleiten. Die Antragstellerin hat allerdings ungeachtet der Präklusion zu Unrecht darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin in rechtswidriger Weise allein auf den Preis als Zuschlagskriterium abgestellt habe. Eine solche Wahl ist nach Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2004/18/EG ausdrücklich zugelassen. Zwar sieht § 25 Nr. 3 VOL/A vor, dass der Zuschlag unter Berücksichtigung aller Umstände auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen ist. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. Dies kann jedoch unter Berücksichtigung der höherrangigen europarechtlichen Vorgaben nicht gelten, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium darstellt (vgl. OLG Naumburg 1Verg 9/08 vom 05.12.2008). III Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 GWB. Nach dieser Vorschrift hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt, mithin die Antragsgegnerin. Es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, dass auch die Antragstellerin mit ihrem Antrag nicht in vollem Umfang durchgedrungen ist. Dies tritt zurück, da die Antragsgegnerin gehalten ist, das Vergabeverfahren zumindest ab Erstellung der Verdingungsunterlagen zu wiederholen, sofern sie an der Vergabe der Leistung weiterhin festhalten will. Dies ist von außerordentlich großem Gewicht. Rechtsgrundlage für die Bemessung der Höhe der Gebühren ist § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB. Danach bestimmt sich die Höhe der Gebühren nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Grundlage des wirtschaftlichen Wertes ist insoweit der rechnerisch geprüfte Angebotspreis beider Lose inklusive Mehrwertsteuer ohne Grund-und Sonderreinigung -der Antragstellerin für die Dauer der Vertragslaufzeit von 3 Jahren zuzüglich der Optionen auf die zweimalige Verlängerung des Vertrages um jeweils 1 Jahr (vgl. 1Verg 5/04 OLG Naumburg). Nach der Gebührentabelle der Vergabekammer ergibt sich ein Richtwert von ... Euro inklusive Auslagen. Angesichts der Tatsache, dass die Antragsgegnerin ein Ablehungsgesuch gegen Mitglieder der 2. Vergabekammer, die mit dem anhängigen Nachprüfungsverfahren befasst waren, gestellt hatte, entstand ein erhöhter Arbeitsaufwand. Von daher ist es gerechtfertigt, die Gebühr auf ... Euro zu erhöhen. Der Antragstellerin wird der bereits geleistete Kostenvorschuss abzüglich der Kopierkosten im Rahmen der Akteneinsicht in Höhe von ... Euro nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses zurückerstattet. Dazu wird um Angabe der Bankverbindung gebeten. Die Einzahlung des Betrages in Höhe von ... Euro hat nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses durch die Antragsgegnerin unter Verwendung des Kassenzeichens ... auf das Konto 810 015 00 bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ 810 000 00 zu erfolgen. Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 GWB hat ein Beteiligter die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des jeweiligen Antragsgegners zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Der Auftraggeber ist hier als Unterliegende anzusehen. Angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Antragstellerin notwendig (§ 128 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG ). Die ehrenamtliche Beisitzerin, Frau ..., hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihr lag dieser Beschluss hierzu vor.