Beschluss
2 VK LSA 05/11
Vergabekammer Sachsen-Anhalt 2. Vergabekammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
- Anspruch des Bieters auf transparentes Wettbewerbsverfahren
- präkludierte Vergabeverstöße durch versäumte Rüge
- Verbot widersprüchlichen Verhaltens
- Frage der Antragsbefugnis, soweit konkurien der Bieter vorbringt, dass Bestbieter einen unangemessenen Preis angeboten habe
Nach § 97 Abs. 1 GWB steht dem Bieter ein Anspruch auf ein transparentes Wettbewerbsverfahren zu. Dieses kann nicht gewährleistet werden, wenn die Regelungen der VOL/A EG nicht nachvollziehbar und auf alle Bieter im Sinne des § 97 Abs 2 GWB gleichermaßen angewendet werden. Anders als nach der herrschenden Meinung ist die Vorschrift des § 19 EG Abs. 6 VOL/A nach Auffassung der Vergabekammer uneingeschränkt bieterschützend. Soweit die Antragstellerin vorbringt, der Antragsgegner habe unzulässig Eignungs- und Zuschlagskriterien vermengt, ist sie mit diesem Vorbringen gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB präkludiert. Auch ist das Vorbringen der Antragstellerin im Sinne des § 242 BGB insoweit präkludiert, als sie sich gegen die Gesamtvergabe mehrerer Lose bei Gewährung eines Nachlasses wendet. Jedenfalls hat der Antragsgegner den Bietern diese Möglichkeit bereits in seinen Verdingungsunterlagen ausdrücklich eingeräumt. Es ist nunmehr als treuwidrig anzusehen, wenn sie sich nachträglich im Laufe des Nachprüfungsverfahrens hiergegen wendet und als Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens im Sinne des § 242 BGB zu werten. Die Antragstellerin kann sich nicht zu ihrem Vorteil auf ein entsprechendes angebliches Verbot berufen und gleichzeitig selbst dieses missachten. Ihr ist es verwehrt, für sich selbst Vorteile zu nutzen, die sie anderen nicht zugesteht. Die Bieterin trägt die Beweislast dafür, dass sie trotz des niedrigen Angebots in der Lage ist, die Leistung auftragsgerecht zu erbringen und die Bedenken des Auftraggebers zu zerstreuen.
Tenor
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Wertung des Angebots der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.
Die Kosten werden auf … Euro zuzüglich … Euro für Auslagen festgesetzt.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zur Hälfte zu erstatten. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zur Hälfte zu erstatten.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten war sowohl für die Antragstellerin als auch für den Antragsgegner notwendig.
Die Beigeladene hat für die Erstellung von Kopien zur Akteneinsicht einschließlich von Versandkosten einen Betrag in Höhe von … Euro zu leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: - Anspruch des Bieters auf transparentes Wettbewerbsverfahren - präkludierte Vergabeverstöße durch versäumte Rüge - Verbot widersprüchlichen Verhaltens - Frage der Antragsbefugnis, soweit konkurien der Bieter vorbringt, dass Bestbieter einen unangemessenen Preis angeboten habe Nach § 97 Abs. 1 GWB steht dem Bieter ein Anspruch auf ein transparentes Wettbewerbsverfahren zu. Dieses kann nicht gewährleistet werden, wenn die Regelungen der VOL/A EG nicht nachvollziehbar und auf alle Bieter im Sinne des § 97 Abs 2 GWB gleichermaßen angewendet werden. Anders als nach der herrschenden Meinung ist die Vorschrift des § 19 EG Abs. 6 VOL/A nach Auffassung der Vergabekammer uneingeschränkt bieterschützend. Soweit die Antragstellerin vorbringt, der Antragsgegner habe unzulässig Eignungs- und Zuschlagskriterien vermengt, ist sie mit diesem Vorbringen gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB präkludiert. Auch ist das Vorbringen der Antragstellerin im Sinne des § 242 BGB insoweit präkludiert, als sie sich gegen die Gesamtvergabe mehrerer Lose bei Gewährung eines Nachlasses wendet. Jedenfalls hat der Antragsgegner den Bietern diese Möglichkeit bereits in seinen Verdingungsunterlagen ausdrücklich eingeräumt. Es ist nunmehr als treuwidrig anzusehen, wenn sie sich nachträglich im Laufe des Nachprüfungsverfahrens hiergegen wendet und als Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens im Sinne des § 242 BGB zu werten. Die Antragstellerin kann sich nicht zu ihrem Vorteil auf ein entsprechendes angebliches Verbot berufen und gleichzeitig selbst dieses missachten. Ihr ist es verwehrt, für sich selbst Vorteile zu nutzen, die sie anderen nicht zugesteht. Die Bieterin trägt die Beweislast dafür, dass sie trotz des niedrigen Angebots in der Lage ist, die Leistung auftragsgerecht zu erbringen und die Bedenken des Auftraggebers zu zerstreuen. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Wertung des Angebots der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Kosten werden auf … Euro zuzüglich … Euro für Auslagen festgesetzt. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zur Hälfte zu erstatten. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zur Hälfte zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten war sowohl für die Antragstellerin als auch für den Antragsgegner notwendig. Die Beigeladene hat für die Erstellung von Kopien zur Akteneinsicht einschließlich von Versandkosten einen Betrag in Höhe von … Euro zu leisten. I Der Antragsgegner schrieb im Wege eines Offenen Verfahrens die Vergabe der „Sammlung, Beförderung und Verwertung von Siedlungsabfällen im ... " europaweit nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) Teil A aus. Die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wurde am ... durch den Antragsgegner zur Veröffentlichung versendet und am ... veröffentlicht. In Abschnitt II (Auftragsgegenstand) wird unter II.1.5 einführend beschrieben, dass der Antragsgegner beabsichtigt, ein oder mehrere Entsorgungsunternehmen mit der Abfallsammlung, einschließlich Altpapierverwertung, und der Einrichtung und dem Betrieb von 4 Annahmestellen für Abfälle zu beauftragen. Unter II. 1.8: (Aufteilung in Lose) gibt er vor, dass Angebote für ein oder mehrere Lose eingereicht werden sollen. In den Angaben zu den 4 Losen erfolgt eine kurze Beschreibung der Leistungen, deren Mengen und Details zum Einsammeln und Befördern. Das sind: Los 1: Einsammeln und Befördern von Restabfall, Bioabfall sowie Sperrmüll Los 2: Betreiben von Annahmestellen für Ast- u. Strauchschnitt, Sperrmüll und Elektrogeräte im … Los 3: Einsammeln, Befördern u. Verwerten von Problemabfällen Los 4: Einsammeln, Befördern u. Verwerten von Altpapier Annahmestellen für die Leistungen gemäß Los 4 sind in vier konkreten Orten vorgegeben. Unter II.1.9 wird ausgeführt, dass Varianten bzw. Alternativangebote nicht zulässig sind. Unter III.2.3 (Technische Leistungsfähigkeit) wird beschrieben, welche Angaben und Formalitäten erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu prüfen (Referenzen, Personal, Qualifikation). Unter IV.2.1 (Zuschlagskriterien) wird das wirtschaftlichste Angebot nach den Kriterien, die in den Verdingungs-/Ausschreibungsunterlagen, Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind, benannt. Unter VI.3 (Sonst. Informationen) wird erläutert, dass die Gewichtung der Zuschlagskriterien zu 60% anhand des Preises und zu 40% anhand des Entsorgungskonzeptes erfolgt. Im Übrigen wird auf die Verdingungsunterlagen verwiesen. Als Leistungszeitraum wird der 01.05.2011 bis zum 30.04.2021 vorgesehen. Am ... und ... versendete der Antragsgegner Änderungen zu der Bekanntmachung bezogen auf die Behälter für Bioabfälle und der Errichtung und Betreibung der Annahmestellen für Los 2. Demnach entfällt ab dem 01.01.2016 der Betrieb eines elektronischen Behälteridentifikationssystems. Die vierte Annahmestelle ( ... ) ist erst ab dem 10.11.2015 zu eröffnen. Am ... versendete der Antragsgegner die Ausschreibungsunterlagen an die Bieter. In Teil I (Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes) gibt er den ..., ... Uhr als verbindlichen Abgabetermin für die kompletten Angebote vor. Unter 1.7.6 (Preisnachlass) ist formuliert: „Den Bietern ist es unbenommen, dem ... einen Preisnachlass für den Fall in Aussicht zu stellen, dass auf das Angebot der Zuschlag für zwei, mehrere oder alle Lose gleichzeitig erteilt wird. Sofern ein Preisnachlass angeboten werden soll, ist dies in den Preisblättern (Teil IV) an den vorgesehenen Stellen anzugeben, Ebenso ist dort anzugeben, unter welchen Bedingungen der Preisnachlass gelten soll". Unter I.7.17 (Zuschlagskriterien und Angebotsauswertung) wird vorgegeben und detailliert beschrieben, wie sich die Gesamtwertung der Angebote aus der Bewertung des Angebotspreises mit einer Gewichtung von 60% und der Bewertung der Entsorgungssicherheit mit einer Gewichtung von 40% errechnet. Dabei soll das Konzept der Bieter für die Leistungserbringung einer Prüfung unterzogen werden. Darin wird auch beschrieben: „Der ... behält sich weiterhin vor, den Zuschlag auf ein Angebot einer Gesamtleistung für zwei, drei oder vier Lose zu erteilen, sofern - für den Fall der gleichzeitigen Vergabe Leistungen für zwei, drei oder vier Lose ein Preisnachlass geboten wurde und - die gleichzeitige Vergabe unter Berücksichtigung des Preisnachlasses für den … wirtschaftlicher als die losweise Vergabe ist. Dies gilt auch für den Fall, dass ein anderer Bieter für die jeweiligen Lose günstigere Los-Preise geboten hat." In Teil II (Leistungsbeschreibung), wird Pkt. II.4.2.2 (Einrichtung und Betrieb der Annahmestellen) für Los 2 beschrieben, dass es dem Dienstleister frei stehe, auf eigene Kosten und eigenes Risiko weitere abfallwirtschaftliche Dienstleistungen anzubieten, die nicht die Zuständigkeit des ... berühren, sowie frei, die Annahme weiterer Abfälle anzubieten, sofern diese Abfälle nicht der Überlassungspflicht an den ... unterliegen. Eine Vergütung hierfür erfolge für den ... nicht. Unter Pkt. II.5.4 (Zuschlagskriterien, Abfrage von Konzepten für die Leistungserbringung) wird darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftlichkeit des Angebotes anhand der als Anlage 8 beigefügten Zuschlagskriterien beurteilt werde. In Teil III (Angebotsschreiben) ist unter Pkt. 1 durch den Bieter anzukreuzen, welches Angebot er zu den in den Preisblättern genannten Preisen abzugeben gedenkt. Als freiwillige Angabe kann der Bieter ankreuzen, ob er einen Nachlass für den Fall der Zuschlagserteilung auf zwei, mehrere oder alle Lose anbietet. In Teil IV (Preisblätter, technische Daten, Erklärungen) werden für jedes Los Angaben zur Leistungserbringung gefordert, die beispielsweise den Personaleinsatz und den Fahrzeugeinsatz betreffen. In Teil VI (Anlagen zur Leistungsbeschreibung) Anlage 8 (Festlegungen zu den Wertungskriterien) wird, aufgegliedert auf die einzelnen Lose, die Wertung der Aspekte der Gewährleistung der Entsorgungssicherheit und Qualität der Leistungserbringung dargestellt. Der Erfüllungsgrad wird in Prozent ausgewiesen. Die einzelnen Kriterien, wie Betriebsstätte, Fahrzeuge, Personal und Abfuhrplanung werden, wiederum differenziert für die einzelnen Lose mit entsprechenden Gewichtungen versehen. Am 29.11.2010 um 11.15 Uhr ging bei den vom Antragsgegner dafür beauftragten …Rechtsanwälten das Angebot der Antragstellerin für die Lose 1, 2 und 4 ein (PE i. A … Rechtsanwälte). Sie hatte bei der gleichzeitigen Vergabe aller von ihr angebotenen Lose einen Preisnachlass angeboten. Auch für die gleichzeitige Vergabe der Lose 1 und 4 hatte sie einen Nachlass angeboten. Am 27.11.2010 ging das Angebot der Beigeladenen für alle Lose ein. Sie hatte ebenfalls bei der gleichzeitigen Vergabe aller Lose einen Nachlass angeboten (ebenso bei der gleichzeitigen Vergabe der Lose 1, 2 und 4). Insgesamt gingen sechs Angebote beim Antragsgegner ein. Die Niederschrift über die Öffnung der Angebote enthält Bemerkungen zu den Bedingungen der Bieter bezüglich angebotener Preisnachlässe bei gleichzeitiger Beauftragung von Loskombinationen. Bis zum 14.01.2011 erfolgte die formelle und die fachlich-rechnerische Prüfung der Angebote durch die ... GmbH in ... Hierbei wurden auch Rechenfehlern, u. a. bei der Antragstellerin und der Beigeladenen, korrigiert. Vorrangig aufgrund der Feststellung von Preisabweichungen lud der Antragsgegner drei Bieter am 20.01.2011 zu Aufklärungsgesprächen ein. Ein erstes Aufklärungsgespräch führte er am 28.01.2011 um 9.00 Uhr mit der Antragstellerin. Dabei wurden Fragen zu verschiedenen Kosten und Erlösen für die einzelnen Lose gestellt und beantwortet. Bezüglich des Loses 2 teilte die Antragstellerin mit, dass sie bei ihrer Kalkulation die Erlöse zusätzlicher gewerblicher Dienstleistungen, die ebenfalls in den Annahmestellen erbracht werden, bei den Personal- und Standortkosten berücksichtigt habe. Des Weiteren verfüge sie über vorhandene betriebliche Einrichtungen, die die Standortkosten begünstigten. Durch den Antragsgegner wurde weiterer Aufklärungsbedarf angekündigt. Mit der Übersendung des zu einer Bestätigung, Ergänzung oder Korrektur vorgesehenen Protokolls am 02.02.2011 erbat sich der Antragsgegner mit Terminstellung zum 07.02.2011 ergänzende Informationen insbesondere zu den angesprochenen Kostenvorteilen und Synergieeffekten. Die Antragstellerin sendete dem Antragsgegner am 07.02.1011 ein Antwortschreiben, in dem sie im Zusammenhang mit der gewerblichen und der kommunalen Nutzung von Wertstoffhöfen ihre in die Kalkulation eingeflossenen Kosten erläuterte. Am 28.01.2011 führte der Antragsgegner ein Aufklärungsgespräch mit der Beigeladenen. Dabei wurden ebenfalls Fragen zu verschiedenen Kosten und Erlösen für die einzelnen Lose gestellt und beantwortet. Das Protokoll wurde der Beigeladenen ebenfalls zur Bestätigung, Ergänzung oder Korrektur am 02.02.2011 zugesendet. Die Beigeladene sendete der Antragsgegner am 09.02.2011 eine Protokollkopie mit Einänderungen und Korrekturen von Zahlenwerten. Die Ergebnisse der Auswertung der Angebote wurden am 14.02.2011 dem Antragsgegner durch die ... GmbH übergeben und Entscheidungsgrundlage für den Bauausschuss. Darin wird erklärt, dass in Ergebnis des Aufklärungsgespräches mit der Beigeladenen für das Los 1 keine Gefahr eines Unterangebotes bestünde. Die Leistungen der Antragstellerin für Los 2 wären dagegen nicht auskömmlich und zu einem unangemessenen Preis angeboten worden. Zum Nachweis dessen wurde eine überschlägige Kalkulation der Kosten vorgenommen, in die die in den Aufklärungsgesprächen benannten Angaben eingeflossen wären. Dort hätten die Jahreskosten eines jeden Leistungszeitraums erheblich den Wertungspreis überschritten. Das Angebot der Antragstellerin für Los 2 wurde deshalb von der weiteren Wertung ausgeschlossen. Es wurde auch eingeschätzt, dass aufgrund der langen Vertragslaufzeit und der Differenzen zwischen Angebotspreis und kalkulierten Kosten damit zu rechnen sei, dass die Antragstellerin die Leistungen nicht in der geforderten Qualität erbringen würde. Für das Los 3 wurden das Angebot der Beigeladenen und das weiterer drei Bieter in der Wertung belassen. In Ergebnis des Aufklärungsgespräches mit der Antragstellerin wurde eingeschätzt, dass keine Gefahr eines Unterangebotes für das Los 4 bestünde, da diese ihr Leistungskonzept nachvollziehbar erklärte und sie angegeben habe, dass der angebotene Verwertungserlös über die Vertragslaufzeit vertraglich gesichert sei. Nachfolgend erfolgte eine Wertung ohne Berücksichtigung von Preisnachlässen. Danach würde die Beigeladene für die Lose 1, 2, und 3 für die Zuschlagserteilung in Frage gekommen. Bei Los 4 bekäme die Antragstellerin die höchste Wertungsziffer für die Gesamtwertung. Bei der Bewertung mit Berücksichtigung angebotener Preisnachlässe bei gleichzeitiger Beauftragung in mehreren Losen bekam die Beigeladene die höchste Wertungsziffer aufgrund erheblich höherer angebotener Nachlässe, als von der Antragstellerin angeboten wurden. Auch bei Berücksichtigung der Gewährleistung der Entsorgungssicherheit und der Qualität der Leistungserbringung, ausgewertet anhand von Unterkriterien-Tabellen, ergäbe sich, bei gleichzeitiger Beauftragung der Lose 1-4, durch die Beigeladene. das wirtschaftlichste Angebot. Am 17.02.2011 erfolgte auf dieser Grundlage eine Beschlussvorlage für die Sitzung des Ausschusses Bau, Wirtschaft und Verkehr Dieser fasste am 24.03.2011 einen dementsprechenden Beschluss. Am 25.03.2011 kündigte der Antragsgegner der Beigeladenen an, dass beabsichtigt ist, ihr den Zuschlag auf die Lose 1 - 4 zu erteilen. Am selben Tag erhielt die Antragsstellerin ein erstes Absageschreiben. Darin wurde mitgeteilt, dass ihr Angebot für Los 1 nicht das Wirtschaftlichste gewesen sei. Ihr Angebot zu Los 2 wäre in Ergebnis des Aufklärungsgesprächs und der weiteren Aufklärungsausführungen wegen Unauskömmlichkeit und Unangemessenheit von der Wertung auszuschließen gewesen. Bei Los 4 habe sie zwar bei Einzellosbetrachtung das günstigste Angebot abgegeben, bei Berücksichtigung der angebotenen Preisnachlässe würde sich jedoch die gleichzeitige Vergabe aller Lose an die Beigeladene als insgesamt wirtschaftlicher als die losweise Vergabe darstellen. Die Zuschlagserteilung sei für den ... vorgesehen. Daraufhin sendete die Antragsstellerin dem Antragsgegner am selben Tag per Fax um 17:15 Uhr ein erstes Rügeschreiben mit dem Ersuchen unverzüglicher Abhilfe vermeintlicher Vergabefehler. Sie rügte, dass die Wertung nicht willkürfrei gem. § 19 EG VOL/A sei. Ihre Angebote für die Lose 1, 2, 4 wären die Wirtschaftlichsten. Die Wertung wäre fehlerhaft, da die Zuschlagskriterien aus den Verdingungsunterlagen andere wären als die aus der Veröffentlichung. Eine Gesamtbetrachtung der Angebote und der Zuschlag auf den Gesamtpreis wären nicht veröffentlicht gewesen. Die Gesamtwertung im Zusammenhang mit der Wertung des Entsorgungskonzeptes (40 %) wäre fehlerhaft. Auch hätte die Antragstellerin kein Unterpreisangebot abgegeben. Nur die Endsumme eines Angebotes sei zu beurteilen, nicht dessen Einzelpositionen. Marktvorteile der Antragstellerin wären nicht berücksichtigt worden. Die Beigeladene hätte bei Los 1 ein Unterpreisangebot abgegeben. Sie hätte keine ordnungsgemäße Kalkulation vorgenommen, weil sie zu geringe Fahrzeugkapazitäten und zu wenig Personal zur Verfügung habe. Die Beigeladene erfülle auch nicht die Kriterien der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Der Antragsgegner habe keine ordnungsgemäße Dokumentation durchgeführt und gegen die Grundsätze des Wettbewerbsgebots und des Transparenzgebots verstoßen. Am 31.03.2011 um 14:14 Uhr sendete der Antragsgegner ein zweites Absageschreiben an die Antragstellerin. Hierin hat er sein bisheriges Vorbringen vertieft. Daraufhin sendete die Antragstellerin am selben Tag per E-Mail um 20:05 Uhr ein zweites Rügeschreiben an den Antragsgegner. Sie erhob die Forderung nach Aufhebung des Vergabeverfahrens wegen vermeintlicher Verfahrensfehler. Maßgebend seien gem. § 19 Abs. 8 EG VOL/A die bekanntgegebenen Kriterien der Wichtung aus Vergabebekanntmachung und Vergabeunterlagen (s. o.). Sie verlangte nochmals eine unverzügliche Abhilfeentscheidung und kündigte anderenfalls die Fortführung ihres Nachprüfungsantrages gem. § 107 Abs. 1 GWB an, den sie bereits am 31.03.2011 um 09:56 Uhr an die Vergabekammer gesendet hatte. Dieser Nachprüfungsantrag wurde unmittelbar anschließend dem Antragsgegner zugestellt. Die Antragstellerin begründete ihren Antrag mit der Verletzung der Vergabevorschriften durch den Antragsgegner. Es gäbe zahlreiche Unklarheiten in den Verdingungsunterlagen, was bereits anhand von acht Bieterrundschreiben erkennbar geworden wäre. Im Aufklärungsgespräch vom 28.01.2011 hätte der Antragsgegner erklärt, dass die Antragstellerin die Kalkulation der Personalkosten nachvollziehbar dargestellt und erläutert habe. Sie habe am 25.03.2011 unverzüglich gerügt, nachdem sie ein aus seiner Sicht ein rechtswidriges Informationsschreiben erhalten habe. Die vorgenommene Gesamtbetrachtung der Lose durch gleichzeitige Vergabe wäre nie veröffentlicht worden. Die Antragstellerin hätte aus dem Text Bekanntmachung die vermeintliche Vergaberechtswidrigkeit der Gewichtung nicht erkennen können. Die Beigeladene verfüge über eine mangelnde Eignung bezüglich ihrer technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Im Übrigen hat sie ihr Vorbringen aus den Rügeschreiben wiederholt. Nach erfolgter Akteneinsicht nimmt die Antragstellerin am 19.05.2011 Stellung in Vorbereitung einer zu erwartenden mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer. Sie bemängelt zusätzlich zu ihren bisherigen Rügen, dass der Antragsgegner Eignungs- und Zuschlagskriterien unzulässig vermischt habe. Kriterien, die die Eignung betreffen, habe dieser zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes herangezogen. Seine selbst gesetzten Kriterien aus der Vergabebekanntmachung habe er nicht eingehalten. Für die Bewertung (gem. S ... Vergabeakte) würden im Zusammenhang mit der Bewertung des Entsorgungskonzeptes (40%) Eignungskriterien als Zuschlagskriterien zur Bewertung herangezogen worden sein. Das beträfe insbesondere Angaben zum Personal (Benennung verantwortlicher Personen, Weiterbildung nach Schulungsplan, Vorlage von Nachweisen). Die Bewertungsmatrix (Prozentsätze 0 und 100) sei an sich wegen ihrer fehlenden Abstufung falsch und rechtswidrig. Hieraus hätten sich für die Antragstellerin Bewertungsnachteile ergeben. Der Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin für Los 2 als vorgebliches Unterpreisangebot sei nicht ordnungsgemäß begründet und dokumentiert worden. Der Abfallentsorgungsmarkt würde in Abhängigkeit vom extrem schwankungsanfälligen Sekundärrohstoffmarkt sehr starken Schwankungen unterliegen. Hier hätte keine ausreichende Einzelfallprüfung stattgefunden. Die Erlöse der Antragstellerin aus der teilweise gewerblichen Nutzung der Wertstoffhöfe wären bei ihrer Personal- und Standortkostenkalkulation berücksichtigt, aber vom Antragsgegner außer acht gelassen worden. Des Weiteren hätte der Antragsgegner den Angebotspreis für den Leistungszeitraum 2 nicht richtig bewertet, woraus sich ein anderer saldierter Wertungspreis und andere Preisdifferenzen ergäben. Die Antragsstellerin wendet sich auch dagegen, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Prognoseentscheidung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin im Falle des Wegfalls des bisher existierenden Entsorgungsauftrages in seine Entscheidung einfließen ließ. Es ergäbe sich für sie die Frage, ob er dies auch für die Beigeladene angewandt habe. Der Antragsgegner habe keine vertiefte Prüfung und Wertung der Angaben der Antragsstel-lerin vorgenommen und ihr auffällig günstiges und sachlich gerechtfertigtes Angebot stattdessen als vermeintliches Unterpreisangebot ausgeschlossen. Die Antragstellerin rügt auch, das Angebot der Beigeladenen für Los 1 wäre unzureichend bewertet worden. Im Zusammenhang mit der nochmals erfolgten Reduzierung durch einen Rabatt wäre es zu einem rechtswidrigen Unterpreisangebot gekommen. Sie rügt ebenso, dass durch die nachträgliche Zusammenlegung der Fachlose die ursprünglich erkennbare Absicht, dass sich auch kleine und mittlere Unternehmen an der Ausschreibung beteiligten, durch gemeinsame Bewertung und Bezuschlagung aufgehoben würde. Der gesetzliche Zweck des § 97 Abs. 3 GWB wäre so durch den Antragsgegner unterlaufen worden. In einem weiteren Schreiben vom 08.06.2011 vertieft die Antragstellerin ihre Ausführungen in Reaktion auf einen Schriftsatz der Beigeladenen vom 27.05.2011. Sie verweist darauf, dass in der Frage der Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien keine Rügeverpflichtung vorgelegen hätte, da keine Erkennbarkeit des Fehlers möglich gewesen wäre. Auch das vom Antragsgegner angeführte Bieterrundschreiben hätte keine Verpflichtung zu einer Rüge gegeben, da dieses eine vermeintliche rechtliche Klärung dargestellt habe. Die Antragstellerin habe zu diesem Zeitpunkt nicht über vertiefte Kenntnisse des Vergaberechts verfügt. Da die positive Kenntnis nicht vorgelegen habe, könne eine Rüge des vermeintlichen Vergaberechtsverstoßes auch nicht unverzüglich erfolgt haben. Unabhängig hiervon sei der Begriff der Unverzüglichkeit im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB nicht hinreichend bestimmt. Die Vorschrift könne insoweit nicht angewendet werden. Sie beruft sich dabei auf die Entscheidung des EUGH v. 28.01.2010 Az.: C 456/08. Sie erwarte seitens der Vergabekammer eine Überprüfung, inwieweit die Beigeladene ein Unterpreisangebot abgegeben hätte. Auch gäbe es keine Gründe und Nachweise dafür, dass die Antragstellerin Verträge wegen mangelnder Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit nicht erfüllt habe. Schließlich habe sie ihre Eignung auch durch entsprechende Referenzen nachgewiesen. Der Antragsgegner habe auch nicht dokumentiert, aus welchen Gründen er von einer losweisen Vergabe abgesehen habe. Dies habe die Antragstellerin auch nicht vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erkennen können Auch habe die Antragstellerin einen etwaigen Verstoß gegen die Losaufteilung und die Dokumentation vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens nicht erkennen können. Darüber hinaus verfüge die Beigeladene nicht über die erforderlichen Genehmigungen, die zum Vertragsbeginn für die Durchführung des Auftrages erforderlich wären. Der Antragsgegner habe darüber hinaus Wertungsfehler begangen. Auch die Dokumentation sei unzureichend. Die Vergabekammer sei nicht gehindert, die Vergabeverstöße von Amts wegen aufzugreifen. Dies gelte auch, soweit die Vergabeverstöße möglicherweise präklu-diert seien. Die Antragstellerin beantragt: - die Untersagung der Auftragserteilung für die Lose 1, 2, und 4 an die Beigeladene, - für den Fall, dass das Angebot des Antragstellers auszuschließen wäre, auch das Angebot der Beigeladenen wegen eines Unterpreisangebotes auszuschließen, - dem Antragsgegner aufzugeben, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren durchzuführen. Der Antragsgegner beantragt: - den Nachprüfungsantrag als teilweise unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen. Am 05.04.2011 erfolgte eine Stellungnahme des Antragsgegners zum Nachprüfungsantrag. Aus seiner Sicht sei der Nachprüfungsantrag teilweise unzulässig und unbegründet. Die Wertung der Angebote sei rechtmäßig. Der Antragsgegner habe das Verfahren federführend betrieben und zusätzlich erfahrene Berater einbezogen. Die Zuschlagskriterien aus der Bekanntmachung seien in den Vergabeunterlagen nicht geändert worden. Gemäß § 9 Abs. 1 EG VOL/A müssen Einzelheiten der Durchführung eines Verfahrens, wie z.B. Zuschlagskriterien und deren Gewichtung in Vergabeunterlagen enthalten sein, soweit diese nicht in der Bekanntmachung genannt sind. Preisnachlässe betrachte er als Preisbestandteile, die ebenso zu berücksichtigen wären. Schließlich wären Preisnachlässe auch von der Antragstellerin angeboten worden. Ihr wäre bekannt gewesen, dass diese in die Wertung einflössen. Dies habe sie ursprünglich nicht gerügt. Die diesbezügliche Rüge wäre missbräuchlich und verspätet. Zweifel an der Eignung der Beigeladenen seien nicht gerechtfertigt, da die Firma in vielen ... bekannt und tätig sei. Das Los 2 der Antragstellerin sei mit seinem erheblichen Preisabstand als Unterpreisangebot angesehen worden. Weder das Aufklärungsgespräch noch die nachfolgenden schriftlichen Ausführungen hätten die Auskömmlichkeit nachgewiesen. Die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin ließe prognostisch keine ordnungsgemäße Leistungserbringung erwarten, insbesondere bei Wegfall ihrer bestehenden Leistungsverträge im ... Der anfängliche Verdacht eines Unterpreisangebots der Beigeladenen bei Los 1 wäre im Aufklärungsgespräch ausgeräumt worden. Es handelte sich um eine vergleichsweise geringere Differenz. Anhaltspunkte für eine Verdrängungsabsicht der Beigeladenen gäbe es nicht. Die Angaben zum Fahrzeugeinsatz und Personal der Beigeladenen wären geprüft worden. Es hätte ein Vergleich der Konzepte stattgefunden, der im Wesentlichen übereinstimmende Angaben zeigte. Während des mit der Beigeladenen stattgefundenen Aufklärungsgespräches wäre deren Aufwands- und Kostenkalkulation detailliert vorgestellt worden. Hierzu habe der Antragsgegner eine überschlägige Kalkulation vorgenommen. Auch hier wären die Anwürfe der Antragsstellerin nur „ins Baue hinein" gerügt. Sie und ihr Unterauftragnehmer würden entsprechende Leistungen in den Entsorgungsgebieten Ost und West erbringen. Ebenso würde es sich bei den Vorwürfen zur vermeintlichen ungenügenden Dokumentation durch den Antragsgegner verhalten. Mit Schreiben vom 01.06.2011 ergänzt und vertieft der Antragsgegner seine Position. Von der Thematik der vermeintlichen Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien habe die Antragstellerin bereits mit der Bietermitteilung vom 15.12.2010 erfahren, die aufgrund der Anfrage eines anderen Bieters erforderlich geworden ist. Darin habe sie bereits mitgeteilt, dass sie von den bekanntgegebenen Eignungs- und Zuschlagskriterien nicht abweichen würde. Somit hätte die Antragstellerin ausreichend vor dem Abgabetermin am 29.10.2010 davon Kenntnis gehabt, aber dennoch nicht rechtzeitig gerügt. Schließlich hätte die Antragstellerin als erfahrenes Unternehmen der ... -Gruppe Erfahrungen im Vergaberecht. Die behauptete Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien läge im Übrigen nicht vor. Trotz teilweiser Überschneidungen handele es sich um auftrags- und leistungsbezogene Kriterien. So sei das Unterkriterium Personal ein bieterbezogenes Eignungskriterium, welches nachweisen soll, dass für den Auftrag entsprechend qualifiziertes Personal tatsächlich eingesetzt wird. Er vertieft seine Darstellung, dass die Antragstellerin für das Los 2 keine vertragskonforme Erfüllung über die gesamte Dauer des Vertrages gewährleisten könne, durch Beispiele der Unterdeckung aufgrund zu geringer Grundvergütungen beim Betreiben von Annahmestellen gegenüber den ihm bekannten Abrechnungen aus dem laufenden Vertrag. Die Antragstellerin habe ihre Einnahmen aus der gewerblichen Nutzung nur langfristig aufgrund von Erfahrungswerten geschätzt, es gäbe aber keine Sicherheit, dass diese Einnahmen tatsächlich erzielt würden. Insbesondere bestünden diesbezüglich keine langfristigen Vereinbarungen über die gesamte Dauer der Vertragslaufzeit. Die diesbezügliche Leistung erfolge auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko. Im Gegensatz dazu hätte seine Überprüfung ergeben, dass seitens der Beigeladenen kein unter den Kosten kalkuliertes Angebot für das betreffende Los 1 vorläge. Eine Wettbewerbsverdrängungsabsicht läge somit nicht vor. Dies wäre in dem Protokoll zum Aufklärungsgespräch vom 28.01.2011 und der mit Änderungen vorgenommenen Protokollbestätigung dokumentiert. Dem Antragsgegner lägen auch aus der Kenntnis der durch die Beigeladenen in Teilen des Entsorgungsgebietes erbrachten vergleichbaren Leistungen Erfahrungen vor, die deren Leistungsfähigkeit bestätigten. Auch hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen den Grundsatz der Losaufteilung sei die Antragstellerin präkludiert. Die Beigeladene meint, dass die Antragstellerin nicht dargelegt habe, dass sie ein Unterpreisangebot mit Marktverdrängungsabsicht abgegeben habe. In Hinblick auf den Verstoß gegen den Grundsatz der Losaufteilung habe die Antragstellerin nicht unverzüglich gerügt. Dies gelte auch, soweit die Antragstellerin sich gegen die Vermischung von Zuschlags- und Eignungskriterien wende. Hier sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin sich intensiv mit den Vergabeunterlagen befasst habe und sich regelmäßig an Ausschreibungen beteilige. Jedenfalls sei dieser Verstoß nach § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB präkludiert. Angesichts der Präklusion sei es der Vergabekammer verwehrt, die Verstöße von Amts wegen aufzugreifen. Die Wertung des Antragsgegners sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin habe nicht substantiiert vorgebracht, dass die Beigeladene nicht zur Leistungserbringung geeignet sei. Am 27.04.2011 erfolgte die Beiladung der ... durch Beschluss und die Übermittlung des relevanten bisherigen Schriftverkehrs. Am 10.05.2011 und 16.05.2011 haben die Beteiligten Akteneinsicht genommen. Die Vergabekammer hatte mit Schreiben vom 08.06.2011 einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Sie hatte dabei u. a. darauf hingewiesen, dass nach ihrer vorläufigen Auffassung die Prüfung der Auskömmlichkeit der Angebote der Antragstellerin und Beigeladenen nicht hinreichend dokumentiert sei. Am 09.06.2011 teilte der Antragsgegner mit, das er beabsichtige, die Wertung aufgrund und unter Berücksichtigung von Hinweisen der Vergabekammer zu wiederholen und entsprechend zu dokumentieren. Daraufhin wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.06.2011 durch die Vergabekammer aufgehoben. Die Entscheidung über den Zuschlag nach Neuwertung der Angebote kündigte der Antragsgegner für Ende Juli 2011 an, verlängerte diese Frist jedoch wegen weiterer Aufklärung zum Angebot der Antragstellerin bis Mitte August 2011. Darüber wurden die am Verfahren Beteiligten informiert. Am 13.07.2011 forderte er von der Antragstellerin die nachvollziehbare Kalkulation für Los 2, insbesondere zu den angegeben Kostenvorteilen und Synergieeffekten aus der gewerblichen Nutzung ihrer drei Annahmehöfe. Sie hat darauf entgegnet, bei ihrer Kalkulation seien zusätzliche gewerbliche Einnahmen, die nicht Gegenstand des Vergabeverfahrens seien, finanziell eingeflossen. Hierbei schätzte sie eine konkrete Höhe von Einnahmen. Diese Schätzung basierte auf ihren Erfahrungswerten aus dem bisherigen Betrieb. Diese Einnahmen würden die vom Antragsgegner bemängelte Kostenunterdeckung hinreichend ausgleichen. In seiner Auswertung gelangte der Antragsgegner zu dem Ergebnis, dass diesbezüglich die Kosten die Einnahmen übersteigen würden. Er begründete dies auch damit, dass ausweislich der Angaben der Antragstellerin lediglich für zwei Annahmestellen derartige zusätzliche gewerbliche Leistungen in vollem Umfang erbracht würden. Auch wären nicht alle Kostenbestandteile, die anfallen, benannt worden. Er gelangte zu der Schlussfolgerung, dass ein Fehlbetrag des kommunalen Leistungsanteils durch die gewerblichen Leistungen nicht ausgeglichen werden könne. Der Antragsgegner bat auch die Beigeladene mit Schreiben vom 21.06.2011 die Kalkulation der Angebotspreise für die Lose 1, 2 und 4 schriftlich zusammenzufassen und zu erläutern. Insbesondere bat er darzustellen, wie die angebotenen Preisnachlässe bezogen auf jedes einzelne Los bei der Kalkulation berücksichtigt wurden. Dieser Aufforderung kam die Beigeladene am 30.06.2011 nach. Sie führte u. a. aus, dass bei gleichzeitiger Vergabe der Lose 1, 2 und 4 durch Zusammenlegung der Einsatzplanung Kosten reduziert werden könnten. Auch könnten durch Umlegung der Fixkosten auf mehr Personal und mehr Fahrzeuge diese anteilig verringert werden. Die Personalreserve könnte verringert werden, da der Personaleinsatz flexibler gestaltet werden könne. Auch die Reservehaltungskosten für Fahrzeuge aus Los 1 würden sich reduzieren, da diese anteilig auch für die Erfassung der Abfälle aus Los 4 eingesetzt werden könnten. Sie fasste zusammen, dass sich die erheblichen Nachlässe zu Los 1 aus der verringerten Personalkostenreserve ergeben würden. Auch der Springer in Los 2 könne anderweitig und an anderen Orten eingesetzt werden. Schließlich würden in Los 4 Einsatzgemeinkosten eingespart, da diese über das Los 1 abgedeckt wären. Schließlich solle der Betrieb in ... für die Lose 1 und 4 gemeinsam genutzt werden. Die Beigeladene hatte auch die konkrete Höhe der von ihr prognostizierten Einsparungen angegeben. Sie hat allerdings nicht dargelegt, wie sich die einzelnen losweisen Einsparungen errechnen. Sie bot in einem Teil der Lose Nachlässe nahe dem zweistelligen Bereich an. Der Antragsgegner hat in seiner nochmaligen Auswertung ausgeführt, dass „die Kalkulation der Beigeladenen sich grundsätzlich im branchenüblichen Rahmen bewege und plausibel sei" In seiner Betrachtung hat er auf Erfahrungs- und Literaturwerte abgestellt, ohne diese im Einzelnen zu benennen. Auch die vorgesehen Synergieeffekte, beispielsweise beim Personaleinsatz und den Einsatzgemeinkosten, seien in Bezug auf die angebotenen Nachlässe realisierbar. Der Antragsgegner teilte am 09.08.2011 der Antragstellerin mit, dass auch nach der erneuten Wertung ihre Angebote zu den Losen 1, 2 und 4 nicht berücksichtigt werden können. In Hinblick auf Los 2 sei das Angebot wegen Unauskömmlichkeit auszuschließen. In Bezug auf Los 4 sei das Angebot der Beigeladenen - unter Berücksichtigung der Preisnachlässe - das Wirtschaftlichere. Auch im Übrigen hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Unauskömm-lichkeit der Angebote der Beigeladenen ergeben. Diese Entscheidung hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 10.08.2011 gerügt. Sie meint in ihrem an die Vergabekammer gerichteten Schriftsatz vom 12.08.2011, dass die Wertung fehlerhaft sei. Sie tritt der Auffassung entgegen, sie habe ein unauskömmliches Angebot abgegeben. Sie habe vielmehr die Kalkulation genau dargelegt. Diese basiere auch auf realen Zahlen. Es seien auch nicht alle Angaben der Antragsstellerin bei der Wertung berücksichtigt worden. Es wäre geboten gewesen, dass der Antragsgegner in den Aufklärungsgesprächen genauer nachgefragt hätte, wo er Aufklärungsbedarf sieht. Es hätte Anlass bestanden, die Urkalkulation zu öffnen. Im Übrigen habe der Antragsgegner bei der Aufklärung der Preise bei der Antragstellerin weniger detailliert nachgefragt als bei der Beigeladenen. Die Wertung habe sich außerdem nur auf den ersten Leistungszeitraum und nur jeweils auf ein Los bezogen. Dies sei fehlerhaft. Im Übrigen sei der Antragsgegner auch nicht gehindert, den Zuschlag auf ein Angebot, das mit Unterkostendeckung kalkuliert sei, zu erteilen, wenn die ordnungsgemäße Leistungserbringung gesichert sei. Der Antragsgegner habe zu Unrecht eine Patronatserklärung gefordert, dass die ... für etwaige Verluste der Antragsstellerin eintrete. Die Abforderung einer solchen Erklärung hätte in der Bekanntmachung veröffentlicht werden müssen. Sie erklärt aber, dass die ... notfalls die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werde, um die Leistungserbringung sicherzustellen. Sie bezweifelt, dass die Beigeladene kein Unterpreisangebot abgegeben hätte. Die Darlegungen des Antragsgegners seien dazu nicht ausreichend. Es sei auch davon auszugehen, dass die Beigeladene nicht leistungsfähig sei. Sie betont abschließend nochmals, dass sie auch an ihrem ursprünglichen Vorbringen festhalte. Der Antragsgegner entgegnet hierzu am 25.08.2011 dass die Antragstellerin die Beweislast dafür getroffen habe, dass ihr Angebot angemessen kalkuliert sei. Diesen Nachweis habe die Antragstellerin nicht geführt. Er habe auch nicht zu restriktiv von seiner Aufklärungspflicht Gebrauch gemacht. Er habe dabei hinreichend deutlich gemacht, dass er einen umfassenden kalkulatorischen Nachweis gewünscht habe. Er sah keinen Ansatz für konkretere Fragen. Hier habe zusätzlich das Verbot entgegengestanden, Lösungsmöglichkeiten anzubieten. Nach seiner Auffassung ergäbe sich bei der gewerblichen Nutzung kaum eine Kostendeckung. Es sei nicht möglich, dadurch die Defizite bei der eigentlichen kommunalen Leistung auszugleichen. Er sei gegenüber der Antragstellerin nicht verpflichtet, den Zuschlag auf ein Unterkostenangebot zu erteilen. Hilfsweise macht er geltend, dass er bei der entsprechenden Prognose, ob die Leistung ordnungsgemäß erbracht werden könne, einen erweiterten Beurteilungsspielraum habe. Er sieht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die ... für die Verluste gegebenenfalls einstehen würde. Anders als die Antragstellerin meine, sei es nicht möglich, hinsichtlich der Auskömmlichkeit eine Gesamtbetrachtung aller Lose herzustellen. Er habe nicht auf die Urkalkulation zurückgegriffen, da die Antragstellerin dies nicht angeboten habe. Ein Bieter könne einem Auftraggeber nicht Umfang und Ausgestaltung der Auskömmlichkeitsprüfung diktieren. Im Übrigen hätten sich bei der Beigeladenen im Zuge der neuen Wertung keine Anhaltspunkte für ein unauskömmliches Angebot, noch für eine fehlende Leistungsfähigkeit ergeben. Die Beigeladene hat nach der erneuten Wertung nochmals partiell Akteneinsicht genommen. Sie macht geltend, dass Gegenstand des Verfahrens nur noch Beanstandungen der Antragstellerin seien, die die Neuwertung der Angebote betreffen. Der Antragsgegner habe in ordnungsgemäßer Weise die Preise des Angebots zu Los 2 der Antragstellerin aufgeklärt. Sie weist ebenfalls darauf hin, dass die Antragstellerin die Beweislast dafür treffe, dass ihre Angebotspreise angemessen kalkuliert seien. Die Tatsache, dass ein Auftraggeber nicht gehindert sei, den Zuschlag auch auf ein unterkostenkalkuliertes Angebot zu erteilen, begründe keinen Anspruch eines Bieters darauf, auch tatsächlich berücksichtigt zu werden. Die Antragstellerin könne sich in Bezug auf die Beigeladenen nicht auf § 19 Abs. 6 VOL/A berufen. Die Vorschrift sei nicht bieterschützend. Etwas anderes gelte nur, wenn der Konkurrent das Angebot mit Verdrängungsabsicht unterkostenkalkuliert habe. Hierfür seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Im Übrigen habe der Antragsgegner die Kalkulationsansätze der Beigeladenen im Detail nachvollzogen. Die Beigeladene habe ausführlich die Kalkulation dargestellt. In der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2011 haben die Beteiligten ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Die Antragstellerin hatte ursprünglich im Nachprüfungsverfahren schriftsätzlich vorgetragen, dass die Informationsschreiben des Antragsgegners nicht hinreichend präzise seien und dass die abgeforderten Erklärungen der Krankenkassen durch den Antragsgegner nicht ordnungsgemäß geprüft seien. Die Antragsstellerin hatte jedoch in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie diese Begehren nicht weiter verfolgen wolle. Die Vergabekammer hatte die Frage aufgeworfen und mit den Beteiligten erörtert, ob es sich bei den von der Beigeladenen angebotenen Nachlässen um ein nicht zugelassenes Nebenangebot handele. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. II Der Antrag ist teilweise zulässig und teilweise begründet. 1. Zulässigkeit 1.1. Zuständigkeit Gemäß § 104 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) veröffentlicht im BGBl. I, 1998 S. 2568 ff., neugefasst durch Bekanntmachung vom 15.07.2005, BGBl. I, 2114, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2009, BGBl. I, 1102, i.V.m. der Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt (RdErl. des MW LSA vom 04.03.1999 -63 - 32570/03, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 13/1999 S. 441 ff., zuletzt geändert durch RdErl. des MW vom 07.09..2009 - 53-873-10, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 33/2009 S. 691 ff.) ist die 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich zuständig. Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber gem. § 98 Nr. 1 GWB. Der maßgebliche Schwellenwert von 193.000 Euro für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträge gemäß des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung geltenden § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 3 der Vergabeverordnung (VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl I S. 169 ff.), geändert durch Artikel 3 Abs. 37 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl I S. 2676), geändert durch Artikel 1 u. 2 v. 23.10.2006 (BGBI S. 2334), geändert durch Artikel 1 u. 2 v. 04.12.2007 (Verordnung (EG) Nr. 1422/2007), zuletzt geändert durch Artikel 2 v. 10.06.2010 (BGBl S. 727) ist aufgrund des geschätzten Auftragswertes für dieses Vorhaben bei Weitem überschritten. 1.2 Antragsbefugnis Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt, da sie durch Teilnahme an dem von dem Antragsgegner durchgeführten Offenen Verfahren ein Interesse am betreffenden Auftrag hat, eine Rechtsverletzung in ihren Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht (§ 107 Abs. 2, Satz 1 GWB) und hinreichend darlegt, dass ihr durch Verletzung von Vergabevorschriften möglicherweise ein Schaden drohe (§ 107 Abs. 2, Satz 2 GWB). Dies gilt auch hinsichtlich ihres Vorbringens, die Beigeladene habe ein Unterpreisangebot abgegeben. Sie hat keine Anhaltspunkte für eine etwaige Marktverdrängungsabsicht der Beigeladenen darlegen können. In derartigen Fällen wird zwar von dem überwiegenden Teil der Rechtssprechung die Auffassung vertreten, dass § 19 EG Abs. 6 VOL/A für Konkurrenten nicht bieterschützend sei. Hierbei wird ausgeführt, dass die Vorschrift zumindest in erster Linie den Schutz des Auftraggebers bezwecke. Dieser solle bei Zuschlagserteilung auf ein Unterkostenangebot nicht Gefahr laufen, dass der Auftragnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerate und den Auftrag nicht oder nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht mängelfrei, zu Ende führe oder aber in unberechtigten Nachforderungen auszuweichen versuche. Es sei dagegen nicht Sinn der Vorschrift, den Mitbietern auskömmliche Preise zu garantieren. Dem Auftraggeber sei es sogar nicht verwehrt, auch Unterkostenangebote zu beauftragen, sofern er davon ausgehen könne, dass der Anbieter auch zu diesen Preisen zuverlässig und vertragsgerecht leisten könne (vgl. u. a. OLG Düsseldorf v. 17.06.2002-Verg 18/02, OLG Naumburg v. 23.04.2009-1 Verg 7/08, OLG Naumburg v. 29.01.2009 - 1 Verg 10/08). Dieser Auffassung folgt die Vergabekammer nicht. Nach § 97 Abs. 1 GWB steht dem Bieter ein Anspruch auf ein transparentes Wettbewerbsverfahren zu. Dieses kann nicht gewährleistet werden, wenn die Regelungen der VOL/A EG nicht nachvollziehbar und auf alle Bieter im Sinne des § 97 Abs 2 GWB gleichermaßen angewendet werden. Die gilt in dem vorliegenden Fall um so mehr, als dass die Antragstellerin wegen eines Unterpreisangebots, hier zu Los 2, ausgeschlossen wurde. Nach § 97 Abs. 7 GWB haben die Unternehmen einen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergaberecht einhält. Die Vorschrift des § 19 EG Abs. 6 VOL/A betrifft unmittelbar die Wertung des Auftraggebers. Gelangt er hierbei zu dem Ergebnis, dass der Ausschluss des Angebots eines Konkurrenten erfolgen muss, wirkt sich dies unmittelbar auf die Stellung eines Mitbieters, der ein aussichtsreiches und realistisch kalkuliertes Angebot abgegeben hat, aus. Dieser ist auch vor nicht wettbewerblich begründbaren Preisunterbietungen zu schützen. Es kann in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommen, ob das Angebot mit unlauteren Absichten oder gar gezielt mit Wettbewerbsverdrängungsabsicht abgegeben wurde. Eine derartige Einschränkung beinhaltet der Wortlaut des § 19 EG Abs. 6 VOL/A nicht. Vielmehr können Mitbewerber, die ihre Angebote ordnungsgemäß kalkuliert haben, erwarten, dass ihrem Angebot nicht ein unseriös kalkuliertes Angebot vorgezogen wird, bei dem die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung möglicherweise nicht sichergestellt ist (vgl. insoweit u. a. OLG Celle v. 18.12.2003 - 13 Verg 22/03,, Thüringer OLG v. 22.12.1999 - 6 Verg 3/99, OLG Celle v. 30.04.1999 - 13 Verg 1/99, VK Düsseldorf v. 17.12.1999 - VK- 17/99-L,, in die Richtung gehend, auch VK Lüneburg v. 26.08.2011 VgK - 34/2011, VK Niedersachsen v. 08.07.2011 VgK-23/2011). 1.3 Präklusion a) Soweit die Antragstellerin vorbringt, der Antragsgegner habe unzulässig Eignungs- und Zuschlagskriterien vermengt, ist sie mit diesem Vorbringen gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag unzulässig, wenn der Antragsteller Verstöße, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. In Teil IV der Ausschreibungsunterlagen sind für jedes Los in entsprechende Formblätter Angaben zum Personaleinsatz zu machen. Auf einem separaten Dokument sollen Anzahl und Qualifikation beschrieben werden. Diese Angaben sind Bestandteil des Konzeptes der Leistungserbringung. In Anlage 8 zur Leistungsbeschreibung (Teil VI der Ausschreibungsunterlagen) werden unter Pkt. 3 die Ausgestaltung des Zuschlagskriteriums „Aspekte der Gewährleistung der Entsorgungssicherheit und Qualität der Leistungserbringung" die Unterkriterien festgelegt. Zu diesen zählt auch das Personal, für welches entsprechende Gewichtungen vorgegeben werden. Gleiches gilt auch für die Betriebsstätten. Zusammengefasst gehen diese Aspekte mit 40 % gemäß Pkt. 1 (Zuschlagskriterien) in die Wertung ein. Aus Sicht der Antragstellerin war es deutlich und in mehrfacher Weise erkennbar, dass der Antragsgegner in unzulässiger Weise Eignungskriterien in die Zuschlagskriterien eingefügt und somit diese vermengt hat. Der für die Antragstellerin zeichnende Geschäftsführer der ..., als Mitglied der ..., ist ausgewiesen seiner Berufserfahrung und Betriebszugehörigkeit mit der Erarbeitung von Angeboten und den dafür geltenden vergaberechtlichen Grundlagen als vertraut und versiert anzusehen. Er war auch bei der ... in entsprechender Funktion tätig. Es ist bekannt, dass die ... sich regelmäßig an diesbezüglichen Vergabeverfahren beteiligt. Das Verbot der Vermengung von Eignungs- und Zuschlagskriterien ist für die Erstellung von Verdingungsunterlagen und der Auswertung von Angeboten von elementarer und grundsätzlicher Bedeutung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dieses Grundprinzip in Bieterkreisen und damit auch der Antragstellerin bekannt war (andere Auffassung OLG Düsseldorf v. 03.08.2011 - Verg 16/11, OLG Karlsruhe v. 20.07.2011 - 15 Verg 6/11). Ihr hätte dies daher bereits bei der Erstellung ihres Angebotes auffallen müssen. Hierbei kann die streitige Frage, ob bei den Erkenntnismöglichkeiten auf den Durchschnittsbieter oder den konkreten Bieter abzustellen ist, auf sich beruhen. Selbst, wenn man dies anders beurteilen würde, hatte die Antragstellerin von diesem behaupteten Vergabeverstoß spätestens nach der Beauftragung ihres Verfahrensbevollmächtigten im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB Kenntnis. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen die Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beginnt, wenn dem Bieter diejenigen Tatsachen bekannt sind, aus denen sich ein tatsächlicher oder vermeintlicher Vergabefehler ergibt. Für das Entstehen der Rügepflicht ist außerdem eine rechtliche Wertung des Bieters erforderlich, dass es sich in den betreffenden Punkten um ein rechtlich zu beanstandendes Vergabeverfahren handelt. Deshalb besteht die Rügeobliegenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Bieter Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung nachweisbaren Vergabefehler erlangt; ausreichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der aus subjektiver Sicht des Bieters den Schluss auf einen Vergaberechtsverstoß erlaubt, und der es bei vernünftiger Betrachtung als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden. Eine positive Kenntnis i. S. d. § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB wird deshalb regelmäßig auch dann angenommen, wenn sich ein redlich Denkender nicht der Überzeugung verschließen würde, die der rechtlichen Würdigung der tatsächlichen Umstände zu Grunde liegt. Nach diesen Maßstäben kann also im Rahmen des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB von einer Kenntnis des Verstoßes grundsätzlich nur gesprochen werden, wenn dem Bieter einerseits die den Verstoß begründenden Tatsachen bekannt sind und andererseits diese Tatsachen bei objektiver Wertung aus der Sicht des Bieters so offensichtlich einen Mangel des Vergabeverfahrens darstellen, dass der Bieter sich dieser Überzeugung schlechterdings nicht verschließen kann (vgl. OLG Naumburg v. 14.12.2004 1 Verg 17/04). Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin ist, wie der Vergabekammer bekannt, im Vergaberecht sehr versiert. Er hatte sich bei der Abfassung der Rügeschreiben auch schon im Detail mit den Zuschlagskriterien befasst und darauf hingewiesen, dass keine anderen Zuschlagskriterien, als bekannt gegeben, bei der Wertung berücksichtigt werden dürfen. Er hat damit Kenntnis von den Verdingungsunterlagen genommen. Aufgrund seines Fachwissens ist davon auszugehen, dass ihm auch der behauptete Vergabeverstoß bereits zu diesem Zeitpunkt aufgefallen ist. Ihm ist bewusst, dass bei der Wertung zwischen Eignungsund Zuschlagskriterien strikt zu trennen ist, da es sich hier, wie bereits erwähnt, um eine grundlegende Frage des Vergaberechts handelt. Dabei ist die Kenntnis des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zuzurechnen. Die Antragstellerin wäre daher gehalten gewesen, die behauptete Vermengung von Eignungs- und Zuschlagskriterien spätestens vor Abfassung des Nachprüfungsantrages zu rügen. Dies hat sie jedoch unterlassen. Sie hat diesen Vergabeverstoß erst nach ihrer Akteneinsicht geltend gemacht und sich dabei diesbezüglich gegen die Wertung der Angebote ausgesprochen. Die behaupteten Wertungsfehler waren jedoch bereits in den Verdingungs-unterlagen angelegt, da die Vergabestelle dort ihr Wertungsverfahren bereits bekannt gegeben hatte. Das gleiche gilt, soweit sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass die Zuschlagskriterien nicht hinreichend abgestuft seien. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob das Begriffsmerkmal „unverzüglich" im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB hinreichend bestimmt ist. Der Antragstellerin wird nicht angelastet, nicht unverzüglich nach Kenntnis gerügt zu haben. Vielmehr hat sie vor Abfassung des Nachprüfungsantrages hinsichtlich der behaupteten Vermengung von Zuschlags- und Eignungskriterien überhaupt keine Rüge ausgesprochen. Die ist jedoch nach dem klaren Wortlaut des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB erforderlich. b) Auch ist das Vorbringen der Antragstellerin im Sinne des § 242 BGB insoweit präkludiert, als sie sich gegen die Gesamtvergabe mehrerer Lose bei Gewährung eines Nachlasses wendet. Hierbei kann offen bleiben, ob sie bereits bei der Erarbeitung des Angebots im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB erkennen konnte, dass es sich hierbei aus ihrer Sicht um einen Vergabeverstoß handelt. Jedenfalls hat der Antragsgegner den Bietern diese Möglichkeit bereits in seinen Verdingungsunterlagen (Teil I Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, Anhang, Pkt. 1.7.6 (Preisnachlass) ausdrücklich eingeräumt. Auch hierzu hat die Antragstellerin keine Rüge gegen das angewendete Verfahren eingereicht. Vielmehr hat sie selbst Nachlässe im Sinne von Rabatten für Loskombinationen angeboten. Sie hat damit aufgezeigt, dass sie mit der Bewertung von Kopplungsangeboten einverstanden ist und dies im Rahmen ihrer Möglichkeiten nutzt. Es ist nunmehr als treuwidrig anzusehen, wenn sie sich nachträglich im Laufe des Nachprüfungsverfahrens hiergegen wendet und als Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens im Sinne des § 242 BGB zu werten. Sie hat u.a. durch ihre Rabatte bezweckt, bei Vergabe von Loskombinationen das wirtschaftlichste Angebot abzugeben. Es kann nicht hingenommen werden, dass sie diese Möglichkeit als rechtswidrig beanstandet, wenn sich ihre Erwartungen nicht erfüllen. Die Antragstellerin kann sich nicht zu ihrem Vorteil auf ein entsprechendes angebliches Verbot berufen und gleichzeitig selbst dieses missachten (vgl. Münchener Kommentar BGB Schuldrecht Allgemeiner Teil 5. Aufl. 2007 § 242 Rd. 287 u. 288). Ihr ist es verwehrt, für sich selbst Vorteile zu nutzen, die sie anderen nicht zugesteht. Bei dieser Sachlage ist nicht entscheidend, ob dieses Verhalten bei dem Antragsgegner ein schutzwürdiges Vertrauen begründete. Anders, als die Antragstellerin meinte, hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Präklusion von Vergabeverstößen im Sinne von Treu und Glauben mit der Vorschrift des § 107 Abs. 3 GWB keine abschließende Regelung getroffen. Hierfür ergeben sich aus der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte (vgl. Deutscher Bundestag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/9340, Ley - Das neue Vergaberecht 2009 S. 45). Vielmehr gilt die Vorschrift des § 242 BGB ganz allgemein in jedem Rechtsgebiet. Dagegen hat die Antragstellerin rechtzeitig gerügt, soweit sie sich gegen den Ausschluss ihres Angebotes zu Los 2 wendet und gegen ein angeblich unangemessen niedriges Angebot der Beigeladenen. Dies gilt weiterhin, soweit sie die vorgebliche fehlende Eignung der Beigeladenen beanstandet. Ihr war es insoweit nicht möglich, hierzu Weiteres vorzutragen. Der Hinweis, dass sie dies aufgrund ihrer Marktkenntnisse vermute, reicht diesbezüglich aus. Sie hat diese Vergabeverstöße unmittelbar nach Erhalt der Informationsschreiben vom 25.03.2011 und 31.03.2011, und damit im Sinne der vorangegangenen Ausführungen rechtzeitig gerügt. 2. Begründetheit Der Antrag ist teilweise begründet. Der Antragsgegner hat nicht ermessensfehlerhaft im Sinne des § 19 EG Abs. 6 VOL/A das Angebot der Antragstellerin zu Los 2 ausgeschlossen. Die Antragstellerin hat auch zu Unrecht vorgebracht, dass die Beigeladene zur Leistungserbringung nicht geeignet sei. Dagegen hat der Antragsgegner seine Prüfung, ob die Beigeladene ihrerseits zu Los 1 ein Angebot zu unangemessen niedrigen Preisen abgegeben hat, nicht hinreichend im Sinne des § 24 EG VOL/A dokumentiert. Die Antragstellerin hat daher einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner die Wertung insoweit wiederholt. Hierzu im Einzelnen: 2.1. Unangemessenheit des Preises der Antragstellerin für Los 2 Soweit die Antragsstellerin argumentiert, sie habe knapp, aber auskömmlich kalkuliert, kann dem nicht gefolgt werden. Ihr Angebot weist einen gravierenden sehr erheblichen Preisabstand zum nächstgelegenen Angebot, hier der Beigeladenen, auf. Der Antragsgegner hatte daher Veranlassung gemäß § 19 EG Abs. 6 VOL/A von der Antragstellerin Aufklärung zu erlangen, da ihr Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint. In diesem Fall trägt grundsätzlich die Bieterin, mithin hier die Antragstellerin, die Beweislast dafür, dass sie trotz des niedrigen Angebots in der Lage ist, die Leistung auftragsgerecht zu erbringen. Nur der Bieter ist in der Lage, zur Frage der Auskömmlichkeit seiner Kalkulation Stellung zu nehmen und die Bedenken des Auftraggebers zu zerstreuen (vgl. VK Schleswig-Holstein v. 06.06.2007 VK-SH 10/07, VK Düsseldorf v. 19.03.2007 VK-3/220-B, VK Sachsen v. 24.04.2008 1/SVK/015-08). Diesen Beweis hat die Antragstellerin nicht geführt. Vielmehr ist der Antragsgegner im Rahmen seines Beurteilungsspielraums gem. § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Preise im Missverhältnis zur Leistung stehen und das Angebot daher ausgeschlossen wird. Er hat in seiner Vergabedokumentation zutreffend festgestellt, dass die Antragstellerin ihre Leistung nicht kostendeckend kalkuliert hat. Er hat diesbezüglich aufgrund der Angaben der Antragstellerin aus dem Aufklärungsgespräch ermittelt und nachvollziehbar dargestellt, dass die Antragstellerin die ausgeschriebenen Leistungen zu Los 2 nur mit Verlust erbringen kann. Die Antragstellerin weist im Nachprüfungsverfahren zwar zutreffend darauf hin, dass auch auf nicht auskömmliche Angebote der Zuschlag erteilt werden kann, wenn gleichwohl eine ordnungsgemäße und vertragsgemäße Leistungserbringung gewährleistet ist. Dies hat die Antragstellerin jedoch nicht belegt. Sie hat nicht mit der erforderlichen Sicherheit darlegen können, dass sie die Differenz zwischen dem Erlös aus den ausgeschriebenen kommunalen Leistungen durch Einnahmen aus anderen gewerblichen Zusatzleistungen auf den Annahmehöfen kompensieren kann. Das Ergebnis einer überschlägigen Berechnung der Vergabestelle, nach der sich aus beiden Leistungsbestandteilen durch Quersubventionierung kaum eine Kostendeckung, mindestens aber kein Gewinn ergäbe, konnte nicht widerlegt werden. Unabhängig hiervon waren die Bieter zwar berechtigt, auf den Annahmehöfen andere als die ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen; dies soll jedoch auf eigenes Risiko geschehen (vgl. Teil II Leistungsbeschreibung, Pkt. II.4.2.2 Abs. Einrichtung und Betrieb der Annahmestellen für Los 2). Die Antragstellerin hat diesbezüglich hinsichtlich der zusätzlichen Einnahmen Erfahrungswerte angegeben. Es war aber in keiner Weise nachprüfbar, ob diese Angaben überhaupt zutreffend waren. Angesichts der langen Vertragslaufzeit ist weiterhin nicht gewährleistet, ob auch künftig von einer sicheren Einnahmesituation ausgegangen werden kann. Die Argumentation der Antragstellerin, wonach ein besonders volatiler Markt begünstigend wirke, vermag die Bedenken der Vergabekammer nicht auszuräumen. Vielmehr wird dadurch die Erwartung unregelmäßiger nicht sicher einschätzbarer Erträge, die keine vertragliche Basis haben, sogar noch verstärkt. Hierauf hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen. Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation der Antragstellerin aus der mündlichen Verhandlung, dass sich voraussichtlich die Annahmepreise für die von der Bevölkerung abgegebenen Wertstoffe den steigenden Marktpreisen laufend entsprechend anpassen, nicht überzeugend. Vielmehr hat die Antragstellerin insoweit nur Erwartungen zum Ausdruck gebracht. Eine entsprechende Sicherheit besteht jedoch dafür nicht. Der Antragsgegner ist seiner Prüfungspflicht nachgekommen, indem er zusätzlich zu den ihm vorliegenden Angaben aus dem ersten Aufklärungsgespräch nochmals Gelegenheit zur Einreichung von kalkulatorischen Nachweisen gegeben hatte. Im Gegensatz zur Beigeladenen, die umfänglich Auszüge aus ihrer Urkalkulation einreichte, beschränkte sich die Antragstellerin auf die Bestätigung ihrer früheren Angaben. Ihr Vorwurf, der Antragsgegner habe sie ungleich geprüft, greift nicht, weil sie selbst darauf verzichtet hat, die Öffnung ihrer Urkalkulation anzubieten. Vielmehr reichten ihre Angaben aus, um einzuschätzen, dass die künftigen Einnahmen aus der gewerblichen Nutzung keinesfalls als gesichert gelten können. Der Antragsgegner ist damit seiner Verpflichtung aus § 19 EG Abs. 6 nachgekommen. Auch waren die Nachfragen des Antragsgegners nicht zu unpräzise (vgl. Schrb. v. 21.06.2011). Vielmehr war der Antragstellerin aus dem laufenden Nachprüfungsverfahren bekannt, dass der Antragsgegner Bedenken hegte, ob tatsächlich mit hinreichender Sicherheit gewährleistet ist, dass die Einnahmen aus der gewerblichen Nutzung die Defizite bei der konkreten Leistung kompensieren (vgl. Schriftsätze des Antragsgegners v. 05.04.2011, 01.06.2011). Ihr war auch bekannt, dass das Angebot zum Los 2 daher ausgeschlossen werden sollte. Gleichwohl hat die Antragstellerin hierzu keine weiteren bedeutsamen Angaben zur weiteren Aufklärung gemacht. Der Antragsgegner hatte keine Veranlassung, diesbezüglich weiter nachzufragen. Die Antragstellerin ist vielmehr - wie bereits erwähnt - ihrer Obliegenheit, den Anschein eines unangemessen niedrig kalkulierten Angebots zu widerlegen, nicht ausreichend nachgekommen. Auch insofern die Antragstellerin auf eine zusätzliche Deckung der Kosten aus gewerblicher Nutzung der Annahmehöfe durch künftige erwartete Jahresüberschüsse, verweist, ist deren Verfügbarkeit angesichts ihrer ausgewiesenen über Jahre nicht abgebauten Verbindlichkeiten prognostisch nicht als gesichert anzusehen (aus: ... Jahresabschlüssen 2006 -2010). Insbesondere für den 2. Leistungszeitraum von 2015 bis 2025 ist hier keine gesicherte Prognose ableitbar. Die Darstellung, dass für etwaige Verluste die ... absichernd zur Verfügung stehe, ist durch keinen verbindlichen Nachweis im Angebot der Antragstellerin belegt. Der Antragsgegner hat auch zutreffend bei der Auskömmlichkeitsprüfung nicht auf die Angaben aus Los 4 zurückgegriffen. Vielmehr konnte auf jedes Los einzeln der Zuschlag erteilt werden. Somit ist auch bei der entsprechenden Prüfung nur auf jedes einzelne Los abzustellen. Angesichts der damit verbundenen erheblichen Unsicherheiten kann dem Antragsgegner nicht zugemutet werden, hinsichtlich des Loses 2 der Antragstellerin den Zuschlag zu erteilen. Die diesbezüglichen Erwägungen des Antragsgegners sind im Ergebnis sachgerecht. Fehlende Eignung der Beigeladenen Die Antragsstellerin hat unzutreffend darauf hingewiesen, dass die Beigeladene nicht geeignet sei, die Leistung zu erbringen. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Sie hat in ihren Angebotsunterlagen die erforderlichen Nachweise erbracht. Nachlässe der Beigeladenen kein Nebenangebot Die Vergabekammer hatte in der mündlichen Verhandlung erörtert, ob es sich bei den von der Beigeladenen angebotenen Nachlässen um ein nicht zugelassenes Nebenangebot handele. Die ist jedoch zu verneinen, da die Beigeladene die Vorgaben der Verdingungsunterla-gen nicht abgeändert hat. Diese hatten einen losübergreifenden Einsatz von Fahrzeugen und Reservepersonal im Sinne der Optimierung nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Es kann diesen Unterlagen auch nicht konkludent entnommen werden, dass den Bietern dies verwehrt sein sollte. Zwar hatten die Bieter die Anzahl der Fahrzeuge und des Personals einschließlich von Reserven für jedes Los gesondert anzugeben. Sie hatten jedoch die Möglichkeit, einen Nachlass bei einer losübergreifenden Vergabe anzubieten. Daraus konnten die Bieter schließen, dass ein losübergreifender optimierter Einsatz von Fahrzeugen und Personal zur Erzielung von Synergieeffekten zulässig war. 2.4 Unterpreisangebot der Beigeladenen für Los 1 Dagegen hat die Antragstellerin gemäß § 97 Abs. 7 GWB einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner die Wertung hinsichtlich der Frage, ob das Angebot der Beigeladenen zu Los 1 nach § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A ausgeschlossen wird, wiederholt. Die bisherige Dokumentation des Antragsgegners hierzu ist nicht hinreichend transparent im Sinne des § 97 Abs. 1 GWB. Der Vergabevermerk genügt insoweit nicht den Anforderungen des § 24 EG Abs. 1 VOL/A. Um einen effektiven Rechtsschutz der Bieter zu gewährleisten, müssen zumindest die wesentlichen Zwischenentscheidungen (hierzu zählt auch die Frage, ob konkurrierende Angebote in der Wertung belassen werden) auf diese Art bereits vor Vertragsschluss laufend und nachvollziehbar dokumentiert sein, damit der Weg zur Vergabeentscheidung vom einzelnen Bietern und von den Nachprüfungsinstanzen nachvollzogen und damit kontrolliert werden können. Die Bieter sollen in nachvollziehbarer Weise nicht nur erfahren, aus welchen Gründen sie für die Auftragsvergabe nicht vorgesehen sind, sondern sollen sich auch im laufenden Vergabeverfahren davon überzeugen können, dass der für den Vertragsschluss in Betracht kommende Bewerber auf Grund sachgerechter und ermessenfehlerfreier Entscheidungen bestimmt worden ist (Vergabekammer Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2001, 2. VK 56/01; Vergabekammer Arnsberg, Beschluss vom 29.11.2002, VK 1-25/2002; Vergabekammer Hessen, Beschluss vom 29.05.2002, 69 d VK-15/2002; OLG Bremen, Beschluss vom 14.04.2005, Verg 1/2005 in VergabeR 2005, Seite 537, OLG Celle v. 12.05.2010 13 Verg 3/10, OLG Karlsruhe v. 21.07.2010 15 Verg 6/10). Hierbei müssen alle Entscheidungen des Auftraggebers so begründet sein, dass sie für einen mit der Sachlage des Verfahrens vertrauten Lesers ohne weiteres nachvollziehbar und verständlich sind. Diesen Anforderungen wird die Vergabedokumentation des Antragsgegners diesbezüglich nicht gerecht. Im Einzelnen: Allerdings hatte der Antragsgegner zu Recht das Angebot der Beigeladenen zu Los 1 im Sinne des § 19 EG Abs. 6 VOL/A einer näheren Prüfung unterzogen, da es im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint. Der Antragsgegner ermittelte bei seiner Auswertung der Angebote zutreffend, dass das Angebot der Beigeladenen zu Los 1 eine erhebliche zweistellige Differenz im Prozentbereich zum Angebot der Antragstellerin aufweist. Dieser Abstand wurde aufgrund des beträchtlichen Nachlasses noch deutlich verstärkt. Die weitere Prüfung des Antragsgegners ist jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Er hatte wiederholt zentrale Aussagen seines Vermerks nicht näher belegt, sondern es bei Allgemeinaussagen belassen. So hatte der Antragsgegner unter Hinzuziehung eines prüfenden Fachbüros beispielsweise auf S. 3 der Unterlage (Anlage 8 - Ergebnis der Prüfung der von ... vorgelegten Unterlagen zur Kalkulation der Preise vom 21.07.2011) lediglich verbal ausgeführt, dass die Kalkulationsansätze der Beigeladenen sich im branchenüblichen Rahmen bewegten und keine Besonderheiten aufwiesen. Diese Aussage hat der Antragsgegner in keiner Weise untermauert. Es fehlen insoweit belastbare Vergleichsdaten. Auch bei der sich anschließenden Prüfung der Detailkalkulationen hat der Antragsgegner oftmals nur in allgemeiner Form ausgeführt, dass die Leistungsansätze plausibel erschienen, ohne dies näher zu begründen. In einem Falle hat er auf S. 6 der Unterlage pauschal auf Literaturwerte abgestellt. Auch diese Aussage hat er nicht näher präzisiert. Eine Angabe sowohl der Literaturquelle als auch der Vergleichswerte fehlt. Er hat an anderer Stelle auf S. 9 auf Erfahrungswerte hingewiesen, in deren Größenordnung sich die angegebenen Kosten bewegen sollen. Auch dies erschöpft sich jedoch in einer pauschalen Behauptung. Lediglich an einer Stelle (S. 4 - Kosten für Behälterleerung) hat er auf Vergleichsgebiete in Thüringen und in Sachsen Bezug genommen. Dies ist ebenso jedoch nicht näher belegt und untermauert. Auch in Bezug auf die angebotenen Nachlässe sind die Darlegungen des Antragsgegners nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Die dargelegten Rechengänge sind nicht durchgängig und damit rechnerisch klar dargestellt. Sie beschränken sich bei Los 1 offensichtlich auf Teilmaßnahmen der Reduzierung/Optimierung, ohne einen verlässlichen Nachweis anderer kostenreduzierender Maßnahmen aufzuzeigen. Die Beigeladene hatte einen konkreten Betrag von Einsparungen benannt, der aber bei Weitem nicht an den von ihr angebotenen und sehr hohen prozentualen Nachlass heranreicht. Der Antragsgegner hat weiterhin nur sehr vage ausgeführt, dass die Einsparungen realisierbar erscheinen. Dagegen gehen bei Los 2 die angebotenen Einsparungen weit über die Nachlässe hinaus. Die hier getroffenen Aussagen sind augenscheinlich fehlerhaft formuliert. So wurde angegeben, dass die angegebenen Einsparungen einen gewissen außerordentlich hohen Prozentsatz des Angebotspreises umfassen. Gemeint waren tatsächlich der Anteil an den Gesamteinsparungen. Auch im Übrigen ist die Höhe der losübergreifenden Einsparungen durch den Wegfall eines Springers nicht nachvollziehbar dargestellt. Auch in Bezug auf Los 4 ist kein eindeutiger Nachweis für die beträchtliche Höhe der vorgeblichen Einsparungen geführt. Der Antragsgegner selbst hat lediglich vermutet, dass die Einsparung in voller Höhe aus der Einsparung von Einsatzgemeinkosten resultiert. Er hat selbsteingeräumt, dass die Beigeladene dies nicht dargelegt habe. Es ist auch nicht dargetan, dass durch die gleichzeitige Nutzung des Betriebes in ... und ... eine Einsparung in der angegebenen außerordentlichen Höhe erreicht werden kann. Der Antragsgegner hat allerdings zutreffend bei der entsprechenden Prüfung der Angemessenheit die Nachlässe zu allen Losen herangezogen, da diese losübergreifend kalkulatorisch wirken sollten. Insgesamt ist jedoch festzuhalten, dass die Prüfung des Antragsgegners nicht hinreichend transparent ist. Es ist allerdings auch festzustellen, dass die schriftlichen Ausführungen der Beigeladenen zu ihren erheblichen Nachlässen kurz und allgemein gehalten sind. Sie sind lediglich knapp auf einer Seite dargestellt. An anderer Stelle ist die Höhe der Nachlässe in Stichworten und mit wenigen Beispielen angegeben. Des Weiteren ist nicht belegt, wie sich die konkrete Höhe der Einsparungen im Einzelnen errechnet. Gegebenenfalls wäre auch darzulegen gewesen, ob die im Verhältnis zum angebotenen prozentualen Nachlass relativ geringen Einsparungen in Los 1 durch verhältnismäßig entsprechend höhere Einsparungen in Los 4 kompensiert werden sollen. Dies erstaunt, da die Darlegungen der Beigeladenen zu ihren eigentlichen Angebotspreisen ansonsten sehr voluminös sind. 2.5 Zu treffende Maßnahmen der Vergabekammer Vor diesem Hintergrund ist das Vergabeverfahren ab dem Stadium zu wiederholen, in dem es fehlerhaft ist (vgl. OLG Celle 13 Verg 16/09, vom 11.02.2010). Dies ist vorliegend die An-gemessenheitsprüfung des Angebotes der Beigeladenen zu Los 1 einschließlich der angebotenen Nachlässe. Sollte sich ergeben, dass für eine nachvollziehbare Prüfung der Nachlässe die Angaben der Beigeladenen nicht ausreichen, sind diese nicht zu werten. Dem Antragsgegner ist es verwehrt, insoweit nochmals bei der Beigeladenen nachzufragen oder zusätzliche Unterlagen nachzufordern. Die Beigeladene war ebenso, wie die Antragsstellerin beweispflichtig dafür, dass ihr Angebot einschließlich der Nachlässe auskömmlich kalkuliert war. Das Aufklärungsersuchen der Antragsgegnerin bezog sich ausdrücklich auch auf die Nachlässe. Eine weitere Nachfrage ist daher auch, um gegenüber der Antragstellerin den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren, nicht statthaft. Es bestünde schließlich auch die Gefahr, dass nachträglich implizit einseitig Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt würden (vgl. VK Lüneburg v. 18.01.2011 VgK-61/2010). Die Antragstellerin kann sich in diesem Zusammenhang auch auf Verstöße gegen das Transparenzgebot berufen, da sich die Versäumnisse des Antragsgegners auf ihre Rechtsstellung im Vergabeverfahren negativ ausgewirkt haben könnten. Sollte sich bei der nochmaligen Prüfung ergeben, dass beispielsweise die Nachlässe nicht zu werten seien, wäre nicht ausgeschlossen, dass auf das Angebot der Antragstellerin zu Los 4 der Zuschlag zu erteilen ist. Dem Antragsgegner steht bei der erneuten Entscheidung über die Angemessenheit des Angebots zu Los 1 und hinsichtlich der Nachlässe unter Beachtung der Vorgaben dieses Beschlusses ein eigener Beurteilungsspielraum zu. Der Vergabekammer ist es verwehrt, ihre Wertung an Stelle des Antragsgegners zu setzen. Anders als die Antragstellerin fordert, sieht die Vergabekammer hinsichtlich der vorgebrachten präkludierten Vergabeverstöße davon ab, von Amts wegen gemäß §114 Abs. 1 Satz 2 GWB auf das Vergabeverfahren einzuwirken. Es ist schon fraglich, ob die Vergabekammer überhaupt grundsätzlich hierzu befugt ist (verneinend vgl.: OLG Düsseldorf VII-Verg 5/05 vom 15.06.2005, OLG Celle 13 Verg 16/09 vom 11.02.2010 und OLG Naumburg. 1Verg 3/01 vom 23.07.2001, OLG Naumburg 2 Verg 3/11 vom 18.08.2011 / bejahend bei besonders schweren Vergabeverstößen: vgl. OLG München Verg 18/09 vom 10.12.2009; Verg 7/07 vom 02.08.2007; Verg 12/09 vom 29.09.2009; Verg 16/09 vom 10.12.2009 -; Kammergericht Berlin 2 Verg 22/03 vom 06.05.2004 - OLG Schleswig 1 Verg 10/10 vom 15.04.2011 Kommentar zum GWB-Vergaberecht Kulartz/Kus/Portz § 114 GWB Rn. 24). Allenfalls besteht nach der vorgenannten Rechtsprechung eine solche Möglichkeit im Ausnahmefall, wenn die präkludierten Vergabeverstöße von so außergewöhnlichem Gewicht sind, dass eine Fortführung des Vergabeverfahrens ohne entsprechende Korrektur schlechthin unvertretbar wäre. Andernfalls laufen die Vorschriften des § 107 Abs. 3 GWB ins Leere. Die von der Antragstellerin vorgebrachten präkludierten Vergabeverstöße (unzulässige Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie unzulässige Gesamtvergabe) sind auch, wenn man deren Vorliegen unterstellen würde, nicht von solcher Bedeutung, dass hierdurch der Wettbewerb im vorliegenden Fall ausgeschlossen wäre. Immerhin hat sich die Antragstellerin auf diese Vorgaben eingelassen und nicht darauf verzichtet, ein Angebot zu erstellen. Die beanstandeten Vorgaben galten für alle Bieter gleichermaßen. III Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 GWB. Nach dieser Vorschrift hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Die Antragstellerin ist mit ihrem Begehren nur zum Teil durchgedrungen. Sie hatte keinen Erfolg, insofern sie sich gegen den Ausschluss ihres Angebots zu Los 2 und gegen angebliche Unzulänglichkeiten in den Verdingungsunterlagen wendete. Dagegen war ihr Nachprüfungsantrag erfolgreich, insoweit sie die fehlerhafte Wertung des Angebots der Beigeladenen beanstandete. Es ist daher angemessen, dass die Antragstellerin und der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte tragen. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Grundlage des wirtschaftlichen Wertes ist insoweit die Angebotssumme der Antragsstellerin. Nach der Gebührentabelle der Vergabekammer ergibt sich ein Richtwert von ... Euro inklusive Auslagen in Höhe von ... Euro. Es besteht keine Veranlassung, von diesem Richtwert abzuweichen. Die durch die Antragstellerin zu tragenden Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer betragen ... Euro inklusive anteiliger Auslagen von ... Euro. Unter Berücksichtigung des bereits geleisteten Kostenvorschusses in Höhe von ... Euro hat die Antragstellerin nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses hat die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von ... Euro zu leisten. Die Einzahlung eines Betrages in Höhe von ... Euro inklusive anteiliger Auslagen von ... Euro hat nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses durch die Antragstellerin unter Verwendung des Kassenzeichens ... auf das Konto 810 015 00 bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ 810 000 00 zu erfolgen. Die Einzahlung eines Betrages in Höhe von ... Euro inklusive anteiliger Auslagen von ... Euro hat nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses durch den Antragsgegner unter Verwendung des Kassenzeichens ... auf das Konto 810 015 00 bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ 810 000 00 zu erfolgen. Die Einzahlung des Betrages in Höhe von ... Euro für die entstandenen Kosten im Rahmen der beiden Akteneinsichten hat nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses durch die Beigeladene unter Verwendung des Kassenzeichens ... auf das Konto 810 015 00 bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ 810 000 00 zu erfolgen. Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 GWB hat ein Beteiligter die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Nach den vorgenannten Ausführungen hat die Antragsstellerin die entsprechenden Aufwendungen des Antragsgegners zur Hälfte zu tragen. Dieser hat seinerseits die entsprechenden Aufwendungen der Antragstellerin zur Hälfte zu tragen. Angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sowohl für die Antragstellerin als auch für den Antragsgegner notwendig (§ 128 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG ).