Beschluss
1 VK LSA 33/17
Vergabekammer Sachsen-Anhalt 1. Vergabekammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Aus dem Wettbewerb kann bereits ein Unternehmen ausgeschlossen werden, das fahrlässig irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten.(Rn.73)
2. Dies kann der Fall sein bei Übereinstimmungen und Abhängigkeiten zwischen den Urkalkulationen und den Angeboten eines Unternehmens und einem anderen Bieter.(Rn.74)
Tenor
1. Die Nachprüfungsanträge werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Verfahren einschließlich der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen zu 1) trägt die Antragstellerin.
3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) vor der Vergabekammer beziffern sich auf insgesamt … Euro.
4. Die Kosten der Akteneinsicht der Antragstellerin in Höhe von … Euro trägt diese ebenfalls.
5. Die Kosten der Akteneinsicht der Beigeladene zu 1) in Höhe von … Euro trägt die Beigeladene zu 1).
6. Die Kosten der Akteneinsicht der Beigeladene zu 2) in Höhe von … Euro trägt die Beigeladene zu 2).
7. Die Hinzuziehungen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen zu 1) werden für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus dem Wettbewerb kann bereits ein Unternehmen ausgeschlossen werden, das fahrlässig irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten.(Rn.73) 2. Dies kann der Fall sein bei Übereinstimmungen und Abhängigkeiten zwischen den Urkalkulationen und den Angeboten eines Unternehmens und einem anderen Bieter.(Rn.74) 1. Die Nachprüfungsanträge werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Verfahren einschließlich der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen zu 1) trägt die Antragstellerin. 3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) vor der Vergabekammer beziffern sich auf insgesamt … Euro. 4. Die Kosten der Akteneinsicht der Antragstellerin in Höhe von … Euro trägt diese ebenfalls. 5. Die Kosten der Akteneinsicht der Beigeladene zu 1) in Höhe von … Euro trägt die Beigeladene zu 1). 6. Die Kosten der Akteneinsicht der Beigeladene zu 2) in Höhe von … Euro trägt die Beigeladene zu 2). 7. Die Hinzuziehungen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen zu 1) werden für notwendig erklärt. I. Die Antragsgegnerin schrieb im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom … auf der Grundlage der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung Art. 1 (VergR-ModVO) die Erbringung von abfallwirtschaftlichen Dienstleistungen im Landkreis … im Wege von Offenen Verfahren in sechs Losen aus. Die Vertragslaufzeit erstreckte sich nach Punkt II.2.7) für die im Streit befindlichen Lose 1 bis 4 vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2020 mit einer zweimaligen einseitigen Verlängerungsoption um jeweils ein Jahr. Alleiniges Zuschlagskriterium sollte der Preis sein. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 16.08.2017 gingen zu den Losen 1, 2 und 4 insgesamt von vier Bietern und zum Los 3 von fünf Bietern Angebote ein. Darunter waren Angebote der Antragstellerin, der Beigeladenen zu 1) sowie ausschließlich zu Los 3 auch der Beigeladenen zu 2). Lediglich die Antragstellerin als auch die Beigeladene zu 1) unterbreiteten jeweils 10 Rabattangebote. Der Antragstellerin wurde mittels Schreibens per Fax vom 22.09.2017 antragsgegnerseitig mitgeteilt, dass ihre Angebote nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB, § 124 Abs. 1 Nr. 9b) GWB oder § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB auszuschließen seien. Hinsichtlich der Urkalkulationen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1) bestünden erhebliche Ähnlichkeiten in Aufbau und Struktur bis hin zu Rechtschreibfehlern und Zeilenumbrüchen, so dass eine Kalkulation auf der Grundlage der anderen erstellt worden sein müsse. Die Antragsgegnerin halte es für erwiesen, dass nicht das Angebot der Antragstellerin, sondern das der Beigeladenen zu 1) auf einer unternehmenseigenen Kalkulation beruhe. Maßgeblich dafür sei, dass die Beigeladene zu 1) im Einzelnen nachgewiesen habe, dass der Kalkulationsaufbau seiner Standard-Kalkulation entspreche und dass die dort eingesetzten Kosten auf konkreten Angeboten, die man auch vorgelegt habe, beruhten. Ferner habe sie nachgewiesen, dass eigene individuelle Leistungsdaten, teilweise aus der Abrechnung gegenüber der Vergabestelle im Jahr 2016, Kalkulationsgrundlage waren. Somit sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin ihre Kalkulation in Kenntnis der anderen Kalkulation erarbeitet und diesen Umstand ausgenutzt habe, um die Angebote der Beigeladenen zu 1) jeweils leicht zu unterbieten. Weder seien maßgebliche Gesichtspunkte erkennbar noch habe die Antragstellerin diesbezüglich vorgetragen, um diesen Wettbewerbsverstoß ungeahndet lassen zu können. Ein Ermessen seitens der Antragsgegnerin bestünde daher nicht, bzw. werde hilfsweise ausgeübt. In Erwiderung ließ die Antragstellerin per Fax mit Schreiben vom 29.09.2017 den Ausschluss der Angebote als vergaberechtswidrig rügen und forderte die Antragsgegnerin auf, die im streitstehenden Angebote in die Wertung einzubeziehen. Ein Ausschluss eines Angebotes gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB setze einen gegenseitigen Kontakt bzw. bewussten Informationsaustausch zwischen zwei Bietern voraus. Ausweislich eines Beschlusses des OLG Naumburg vom 02.08.2012, Az: 2 Verg 3/12 sei für den Ausschluss der durch den Auftraggeber zu führende Nachweis der Kenntnis des anderen Angebots Voraussetzung, ein bloßer Verdacht reiche hingegen nicht. Die Begründung der Antragsgegnerin beschränke sich jedoch auf Mutmaßungen, die auf vermeintliche Ähnlichkeiten in beiden Urkalkulationen fußten. Ein Nachweis sei und könnte auch nicht geführt werden, denn die Antragstellerin habe weder Kenntnis vom Inhalt der Urkalkulation noch vom Angebot eines der Mitbieter gehabt. Auch lasse sich der Ausschluss der Angebote nicht auf § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB stützen. Erforderlich wären seitens der Antragstellerin nachweisliche Verstöße gegen berufsbezogene Verpflichtungen von erheblichem Gewicht. Erkenntnisse über derartige Verstöße lägen nicht vor. Dass die Beigeladene zu 1) Vorwürfe gegenüber der Antragstellerin erhebe, dürfte vor dem Hintergrund der bestehenden Interessenlage mehr als naheliegend sein. Aus Sicht der Antragstellerin sei die Ähnlichkeit beider Kalkulationen nur dadurch zu erklären, dass sich der Wettbewerber Kenntnis von der durch Herrn … von der … für die Antragstellerin erstellten Kalkulation verschafft habe. Ebenso würden für einen Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 9b) GWB hinreichende Anhaltspunkte fehlen bzw. bloße Mutmaßungen nicht ausreichen. Erforderlich sei, dass der Bieter nachweislich den Versuch unternommen habe, vertrauliche Informationen zur Erreichung eines unzulässigen Wettbewerbsvorteils zu erhalten. Einen solchen Versuch habe die Antragstellerin weder unternommen, noch würden hierzu Nachweise vorliegen. Aufgrund der Nichtabhilfeentscheidung der Antragsgegnerin per Fax vom 04.10.2017 ließ die Antragstellerin mittels anwaltlichen Fax-Schriftsatzes vom 16.10.2017 Nachprüfungsverfahren vor der erkennenden Kammer einleiten. Am 17.10.2017 sind die Anträge auf Nachprüfung der Antragsgegnerin übersandt worden. Gleichzeitig wurde sie über die Unzulässigkeit einer Zuschlagserteilung gemäß § 169 Abs. 1 GWB belehrt und aufgefordert, die entsprechenden weiter geführten Unterlagen und eine Stellungnahme zu den Nachprüfungsanträgen vorzulegen. Die Überprüfung der vorgelegten Unterlagen veranlasst die erkennende Kammer die Antragstellerin sowie der Beigeladenen zu 1) betreffend zu nachfolgenden Feststellungen: - Die Urkalkulationen der beiden konkurrierenden Beteiligten weisen weitgehend identische formale, funktionale und inhaltliche Strukturen auf. - Es findet sich dort in der Regel eine gleiche Anzahl an Spalten und Zeilen. Die Spaltenüberschriften sind weitgehend identisch, sogar die Zeilenumbrüche in einzelnen Textfeldern sind gleich. - Rechtschreibfehler und inhaltliche Zuordnungsfehler finden sich in exakt der gleichen Weise in beiden Kalkulationen. - Zahlreiche quantitative Annahmen, die ausschließlich im Ermessen des Bieters liegen stimmen exakt überein. - In sämtlichen Angeboten der Antragstellerin finden sich zudem z. B. in einer Position mit 20 Einzelpositionen Übereinstimmungen von quantitativen Annahmen im z.T. fünfstelligem Bereich. Diese Ansätze basieren nicht auf Vorgaben der Leistungsbeschreibung und sind auch keine hinlänglich feststehenden Größen des Versorgungsgebietes. - Im Rahmen der Aufklärung konnte die Beigeladene zu 1) Unterlagen vorlegen, die die Erstellung ihrer Kalkulation auf der Grundlage unternehmensinterner Daten nachgewiesen haben. Die Herleitung der Ansätze konnte anhand einer exakten Übereinstimmung mit betriebswirtschaftlichen Daten, Preislisten, Betriebsvereinbarungen und Angeboten belegt werden. Die verwandten Kalkulationstabellen sind durchgängig rechnerisch richtig und wurden von einem intern erstellten Modul erzeugt. - Die Antragstellerin verweist zunächst in dieser wichtigen Frage auf ihren externen Berater, der die Kalkulation erstellt habe. Ein Nachweis der eigenen quantitativen Ansätze wurde antragstellerseitig daher nicht versucht. Auffällig ist zudem, dass neben formalen Übereinstimmungen beider Kalkulationen, die Urkalkulation der Antragstellerin eine Teilmenge der Kalkulation der Beigeladenen zu 1) darstellt. - Weiterhin werden unter Verwendung des selbigen Gewinnansatzes geringfügig niedrigere Ergebnisse im Vergleich zum konkurrierenden Mitbieter ausgewiesen. - Die Kalkulationstabellen der Antragstellerin weisen keine durchgängige rechnerische Richtigkeit auf. Die antragstellerseitig verpreisten Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses liegen unter den Preisen der Beigeladenen zu 1). Auffällig ist dabei, dass alle Einzelpositionen einer Position den selbigen prozentualen Abstand zu den Vergleichspositionen der Beigeladenen zu 1) aufweisen. - Außerdem haben die Antragstellerin sowie die Beigeladene zu 1) genau die gleichen Rabattkombinationen und die gleiche Anzahl an Kombinationsmöglichkeiten angeboten. - Zudem findet sich unter Ziffer 11 des Angebotsschreibens die antragstellerseitige Versicherung, dass für ihr Unternehmen keine fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 Abs. 1 GWB vorliegen. - Unabhängig von den Angeboten der Antragstellerin sowie der Beigeladenen zu 1) gibt es in allen Losen zuschlagsfähige Angebote. Die Antragstellerin lässt darlegen, dass der Ausschluss der Angebote gegen das Vergaberecht verstoße und die Antragstellerin in eigenen Rechten verletze. Es möge zutreffend sein, dass die Kalkulationen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1) formale Ähnlichkeiten aufweisen. Diese Übereinstimmungen seien allerdings nicht darauf zurückzuführen, dass die Antragstellerin mit einem anderen Unternehmen eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung getroffen hätte bzw. das Verhalten aufeinander abgestimmt worden wäre (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB) oder die Antragstellerin versucht hätte, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die sie unzulässige Vorteile hätte erlangen können (§ 124 Abs. 1 Nr. 9b) GWB). Zudem könne sich die Antragsgegnerin nicht darauf stützen, dass die Antragstellerin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hätte, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt worden wäre, § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB. Aufgrund mehrjähriger Zusammenarbeit und guter Marktkenntnis habe die Antragstellerin Herrn … beauftragt, für die streitgegenständlichen Vergabeverfahren die Grundlagenermittlung und die Urkalkulation zu erstellen. In dieser Funktion führe Herr … für die Antragstellerin Verhandlungen u. a. mit Vertretern der Beigeladenen zu 1) und zu 2) für eventuelle Subunternehmerschaften und Behälteranmietungen. Ebenso habe Herr … die Antragstellerin bei der Erarbeitung der Rügen unterstützt. Die Antragstellerin habe ihre eigenen Kosten (Personal, Grundstücke usw.) kalkuliert und Angebote für die notwendige Technik (Identsystem, Fahrzeuge usw.) eingeholt und diese Informationen Herrn … zur Verfügung gestellt. Aufgrund anderweitigen Terminen habe Herr … bei der Antragstellerin am 13.07.2017 telefonisch angefragt, ob sie bei der Erstellung der Urkalkulation behilflich sei könne, was jedoch am 14.07.2017 antragstellerseitig telefonisch verneint worden sei. Etwa drei Tage später, entweder am 18.07.2017 oder am 19.07.2017, habe Herr … in dem zum Betriebssitz seines Unternehmens in … gehörenden Briefkasten einen Briefumschlag der Größe DIN A5 vorgefunden, auf dem man als Absender handschriftlich die Daten der Antragstellerin notiert habe. Dieser Umschlag habe einen silbernen USB-Stick enthalten, auf dem sich eine Urkalkulation für die vorliegende Ausschreibung befunden habe. Herr … habe angenommen, dass es sich entgegen der antragstellerseitigen Aussage nun doch um die nachgefragte Unterstützung durch die Antragstellerin handeln würde. Die Datei sei mit der Firmierung der Antragstellerin … GmbH überschrieben gewesen und enthalte an verschiedenen Stellen die Bezeichnung … (für … ), so dass Herr … angenommen habe, es würde sich um die von ihm erbetene Zuarbeit handeln. Daneben habe die Datei u. a. in den Bereichen der Personalkosten, Grundstückskosten, der Kosten des Identsystems und der Fahrzeugkosten erheblich von maßgeblichen Daten der Antragstellerin abweichende Angaben enthalten. Nach Aussage von Herrn … seien das sog. Füllangaben, also Angaben, deren Richtigkeit aus Sicht des Erstellers nicht von Bedeutung wären. Herr … habe die von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Kostenansätze, wie tatsächliche Personalkosten, tatsächliche Fahrzeugkosten, Grundstückskosten und sonstige von der Vorlage abweichende Parameter in die Datei übertragen. Diese Urkalkulation sei zwischen Herrn … und Herrn … einem Mitarbeiter der Antragstellerin am 07.08.2017 in den Geschäftsräumen des Herrn … in … endbesprochen worden. So habe Herr … die Kalkulation überprüft und noch einige Anpassungen vorgenommen. Die Überlassung der Vorlage für die Kalkulation per USB Stick sei in diesem Termin nicht thematisiert worden. Für Herrn … habe es keine Zweifel gegeben, dass diese Vorarbeit von der Antragstellerin stamme. Für Herrn … habe es sich zweifelsfrei um die geschuldete Zuarbeit seines Dienstleisters gehandelt. Nach Einarbeitung dieser Anpassungen durch Herrn … habe dieser in seinen Geschäftsräumen am 15.08.2017, gegen 17.00 Uhr Herrn … die Urkalkulation in Papierform zur Endprüfung und Abgabe übergeben. Nach Absprache zwischen Herrn … und Herrn … sollte aus Geheimhaltungsgründen kein anderer Mitarbeiter der Antragstellerin Kenntnis von der Datei bzw. von dem Ausdruck erhalten. Erst am Tag der Abgabe vormittags habe Herr … die Preise, die von ihm nachkalkulierten Rabatte usw. von dem Ausdruck in die Ausschreibungsunterlagen übertragen. Die ausgedruckte Urkalkulation habe man den Angeboten beigefügt, gut sichtbar als solche bezeichnet und sorgfältig verschlossen. Herr … habe zum damaligen Zeitpunkt dem Umschlag mit Stick keinerlei Bedeutung beigemessen, so dass der Umschlag von ihm vernichtet worden sei. Trotz intensiver Suche sei der Stick nicht auffindbar. Als der Antragstellerin im laufenden Verfahren erstmals vorgeworfen worden sei, sie hätte von der Urkalkulation der Beigeladenen zu 1) abgeschrieben, hätte Herr … auch auf Nachfrage durch die Antragstellerin zunächst nicht erwähnt, dass er die Kalkulation nicht vollständig alleinverantwortlich erstellt habe. Denn er sei davon ausgegangen, dass die Antragstellerin selbst ihm vermeintlich entsprechende Zuarbeiten geliefert habe. Herr … habe nicht in Betracht gezogen, dass die Zuarbeiten nicht von der Antragstellerin, sondern von einem Dritten, z. B. von der Beigeladenen zu 1) stammen könnten. Konsequenterweise habe Herr … zunächst ein Gespräch mit Frau … und Herrn … von der Beigeladenen zu 1) gesucht, wo man ihn aber „abgebügelt“ habe. Erst durch die Ergebnisse aus der Einsicht in die Vergabeakte habe Herr … den Stick erwähnt. Hätten die Antragstellerin und ihr Dienstleister nur den geringsten Verdacht gehabt, dass es sich um Daten der Beigeladenen zu 1) oder eines anderen Mitbewerbers handeln können, hätte die Antragstellerin innerhalb von max. 24 Stunden eine eigene Kalkulation erstellen können. Nachweislich habe die Antragsgegnerin die ausdrücklich als Geschäftsgeheimnis gekennzeichnete Urkalkulation der Antragstellerin der Beigeladenen zu 1) zur Verfügung gestellt, um dieser Gelegenheit zu geben, eventuelle Ähnlichkeiten festzustellen. Nicht anders sei das Schreiben der Beigeladenen zu 1) vom 21.09.2017 an die Mitglieder des zuständigen Kreistagsausschusses, in dem man die Ähnlichkeiten der beiden Kalkulationen aufgezeigt habe, zu erklären. Aus Sicht der Antragstellerin habe die Beigeladene zu 1) ihr Kalkulationsschema Herrn … zugespielt und eine Übernahme der Daten, unwissend, dass es sich hierbei um Daten eines Mitbewerbers handele, provoziert, um im Falle wirtschaftlicherer Angebote der Antragstellerin deren Ausschluss rechtfertigen zu können. Dies erkläre auch die Öffnung der Urkalkulationen durch die Antragsgegnerin, die aus wirtschaftlicher Sicht nicht nötig gewesen wäre, sondern wiederum aufgrund entsprechender Informationen durch die Beigeladene zu 1) zurückzuführen sei. Hätte die Antragstellerin tatsächlich versucht, vertrauliche Informationen zu erhalten und diese zu verwerten, hätte sie das Kalkulationsschema nicht mit sämtlichen Rechtschreibfehlern usw. übernommen, sondern einen unverdächtigen Preisabstand gewählt sowie sämtliche formalen Übereinstimmungen vermieden. Die aus dem Rechtskreis der Beigeladenen zu 1) stammenden Informationen seien dem Dienstleister der Antragstellerin zielgerichtet unter der Vortäuschung, es würde sich um eine Zuarbeit der Antragstellerin handeln, zugespielt worden. Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei um Teile der Urkalkulation der Beigeladenen zu 1) handele. Deshalb stünde fest, dass mindestens eine der von der Beigeladenen zu 1) gegenüber der Antragsgegnerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen inhaltlich falsch sein müsse, denn ohne Mitarbeit der seitens der Beigeladenen zu 1) involvierten Personen könnten denknotwendig derartige Firmeninterna nicht nach außen gelangen. In diesem Zusammenhang seien auch die absonderlichen Gründe und Umstände der Öffnung der Urkalkulationen zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin habe keinen vernünftigen Grund gehabt die Urkalkulationen zu öffnen, außer die von der Beigeladenen zu 1) provozierten Ähnlichkeiten der beiden Urkalkulationen festzustellen, um die Antragstellerin ausschließen zu können. Die Antragstellerin möge bei Verwendung der ihr untergeschobenen Daten gutgläubig gewesen sein, denn sonst hätte sie die Daten des Mitbewerbers derart verändern können, dass unverfängliche Preisabstände und Rabattsätze gerade keinen Rückschluss auf die von der Antragstellerin dann bösgläubig verwendeten Informationen des Mitbewerbers zugelassen hätten. Es komme also darauf an, von welchem Sachverhalt auszugehen sei. Deshalb seien die von der Antragstellerin benannten Zeugen zu vernehmen. Der Zeuge … habe sich nicht … abgesetzt, sondern seinen Wohnsitz langfristig geplant … verlegt. Nach wie vor sei er in Deutschland geschäftlich tätig und unter der Anschrift in … geschäftsansässig. In Anbetracht der Umstände läge somit ein schwerwiegender Verstoß gegen den Grundsatz des geheimen Wettbewerbs vor, so dass die Vergabeverfahren aufgehoben werden müssten. Die Antragstellerin beantragt, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Angebote der Antragstellerin in die Wertung einzubeziehen, 2. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewandten Kosten der Antragstellerin, aufzuerlegen sowie 3. die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragstellerin für notwendig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, 1. die Nachprüfungsanträge zurückzuweisen, 2. der Antragstellerin die Kosten der Verfahren einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen sowie 3. die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für die Antragsgegnerin für notwendig zu erklären. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Nachprüfungsanträge unbegründet seien, weil man die Antragstellerin zu Recht ausgeschlossen habe. Es sei erwiesen, dass eine der Kalkulationen in Kenntnis der anderen erstellt worden sei, da die Einzelpreise zu den unterschiedlichen Mengenstaffeln jeweils in etwa den gleichen Abstand zueinander aufweisen würden und da man bei einer großen Zahl möglicher Loskombinationen übereinstimmend dieselbe nicht angeboten habe. Ein derart paralleler Kostenverlauf ohne Absprache bzw. Verletzung des Geheimwettbewerbs sei betriebswirtschaftlich ausgeschlossen. Außerdem stimmten die Urkalkulationen in hohem Maße überein und zwar einschließlich Abkürzungen, Rechtschreibfehlern, Zeilenumbrüchen und individuell vom Unternehmen zu ermittelnder quantitativer Annahmen, deren zufällige Übereinstimmung ausgeschlossen sei. Dies allein biete bereits hinreichende Anhaltspunkte für das Bestehen einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache. Es werde bestritten, dass die Antragstellerin sowie deren Dienstleister weder die Angebote noch die Urkalkulationen der Beigeladenen zu 1) vor Angebotsabgabe kannte. Die behauptete Ähnlichkeit lasse sich nicht nur dadurch erklären, dass sich die Beigeladene zu 1) Kenntnis von der vom Dienstleister der Antragstellerin erstellten Kalkulation verschafft habe. Die Beigeladene zu 1) habe Unterlagen wie Angebote, Preislisten und Betriebsvereinbarungen vorgelegt, auf denen ihre Kalkulation fuße und deren Daten (z. B. Fahrzeugpreise, Urlaubstage, Einmalzahlungen an das Personal) sich in der Urkalkulation wiederfänden. Dies sei durch sie im Rahmen der Aufklärung nachgewiesen worden. Es sei auch nicht ersichtlich, wieso die Beigeladene zu 1) sich Kenntnis von der Kalkulation der Antragstellerin verschaffen sollte, um sodann jeweils gezielt ein leicht teureres Angebot zu machen und im Wettbewerb um den Auftrag zu unterliegen. Zusammenfassend lasse sich ausschließen, dass die Kalkulation der Beigeladenen zu 1) auf der Kalkulation der Antragstellerin fuße. Entgegen der Antragstellerin habe die Beigeladene zu 1) nachgewiesen, selbst kalkuliert zu haben. Die Antragstellerin könne bei dem von ihr angeführten Beispiel der Kalkulation trotz des vorgelegten Angebots einer anderen Firma nicht nachweisen, auf Grundlage einer eigenen Berechnung zum Kalkulationsergebnis gelangt zu sein. Da aufgrund der Übereinstimmung der Kalkulationen feststehe, dass eine Kalkulation in Kenntnis der anderen gefertigt worden sein muss, stehe des Weiteren fest, dass die Antragstellerin ihre Kalkulation in Kenntnis der anderen gefertigt habe. Allein das rechtfertige den Ausschluss der Antragstellerin wegen Verletzung des Geheimwettbewerbs. Es würden damit nur drei denkbare Sachverhaltsvarianten bleiben. So könnten die Antragstellerin und die Beigeladene zu 1) eine wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben, sodass man beide Bieter ausschließen müsse. Auf Basis der Ausführungen der Beigeladenen zu 1) seien jedoch andere Sachverhaltsvarianten denkbar, die keinen Ausschluss rechtfertigen würden. Dies sei bei der Antragstellerin anders. Entweder habe die Antragstellerin sich aktiv die Kalkulation der Beigeladenen zu 1) verschafft oder diese zugespielt bekommen. Beides führe ebenso zum Ausschluss wie die wettbewerbsbeschränkende Abrede. Der einzige Sachverhalt, der nicht zum Ausschluss führen würde, dass die Beigeladene zu 1) sich die Kalkulation der Antragstellerin verschafft habe, sei nachweislich nicht gegeben. Die schriftsätzlichen Ausführungen der Antragstellerin zur fehlenden Nachweisbarkeit der einzelnen Ausschlusstatbestände konnten eine Rechtswidrigkeit des Ausschlusses nicht begründen. Es stehe fest, dass ein Ausschlussgrund nach § 124 GWB für die Antragstellerin bestehe. Insoweit reichten nach der Vergaberechtsmodernisierung für eine wettbewerbsbeschränkende Abrede bereits Anhaltspunkte. Dies habe die Antragstellerin nicht entkräften können. Eine Unsicherheit liege allein in der Frage, welcher Ausschlussgrund tatsächlich vorliege. Dies schließe einen Ausschluss des Bieters jedoch nicht aus. Die drei Ausschlussgründe ähnelten sich wertungsmäßig, da es in allen Fällen um ein wettbewerbsschädliches Verhalten gehe. Die anzustellenden Ermessenserwägungen, sollte keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen, könnten unabhängig vom tatsächlich gegebenen Ausschlussgrund Gültigkeit beanspruchen. Daher seien die Ausschlüsse gerechtfertigt. Des Weiteren handele es sich bei den zahlreichen haltlosen Anschuldigungen der Antragstellerin um bewusst wahrheitswidrige Behauptungen, die die Grenze der Strafbarkeit überschreiten. Im Übrigen spräche für sich, dass weder der auf wunderliche Weise im Briefkasten des Herrn … aufgetauchte silberne USB-Stick noch der Briefumschlag auffindbar seien sowie die Absetzung des Herrn … in …. Auch der bemerkenswerte Umstand, dass der Antragstellerin dieser ungewöhnliche Hergang erst jetzt eingefallen sei, sage genügend über die Glaubhaftigkeit des Vorbringens aus. Die Schilderung, wonach Herr … die Preise in die Ausschreibungsunterlagen übertragen hätte, sei ebenfalls unzutreffend, wie sich an der Handschrift im Vergleich mit anderen der Antragsgegnerin vorliegenden Unterlagen unschwer feststellen lasse. Die Beigeladene zu 1) lässt vortragen, dass die Antragsgegnerin die Angebote der Antragstellerin zu Recht gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB bzw. § 124 Abs. 1 Nr. 9b) GWB oder § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB ausgeschlossen habe und daher die Nachprüfungsanträge zurückzuweisen seien. Die Kalkulation der Antragstellerin sei nachweislich aufgrund der Übernahme von Rechtschreibfehlern, inhaltlich falscher Bezeichnungen sowie zahlreicher exakt übereinstimmender quantitativer Annahmen in Kenntnis der Kalkulation der Beigeladenen zu 1) erstellt worden. Zudem habe die Beigeladene zu 1) zahlreiche Belege vorgelegt und Indizien vorgetragen, dass die Urkalkulation der Beigeladenen zu 1) von dieser selbst erstellt worden sei. Aufgrund der nahezu identischen Urkalkulationen habe die Antragstellerin nunmehr unstreitig gestellt, dass die beiden Kalkulationen formale Ähnlichkeiten aufweisen und die Kalkulation der Angebote der Antragstellerin auf der Kalkulation der Beigeladenen zu 1) fuße. Der Vortrag der Antragstellerin, sie habe zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation und der Angebote nicht gewusst, dass es sich bei der Kalkulation auf dem silbernen USB-Stick, die dann auch Grundlage ihres eigenen Angebotes wurde, um die Urkalkulation der Beigeladenen zu 1) handele, sei unglaubwürdig und werde daher bestritten. Es sei eindeutig der Urheber der auf dem USB-Stick befindlichen Urkalkulation erkennbar. Die Urkalkulation habe eine Vielzahl von Kommentaren enthalten, so z. B. von einer Mitarbeiterin der Beigeladenen zu 1), die für die Kalkulation der Angebote verantwortlich sei. Aus der Branchenkenntnis heraus hätte es sowohl Herrn … als auch Herrn … auffallen müssen, dass diese Mitarbeiterin nicht dem Unternehmen der Antragstellerin angehöre. Auch habe man in der Urkalkulation auf ein Auswertungsprogramm hingewiesen, das von der … hausintern entwickelt worden sei. Dies sei der Antragstellerin bekannt bzw. hätte zumindest Herrn … als vieljährigem Dienstleister auffallen müssen, dass dieses Programm nicht von der Antragstellerin verwendet werde. Sofern die Antragstellerin dies nach wie vor bestreiten sollte, verschließe diese sich mutwillig dieser Erkenntnis. Der Verstoß liege deshalb bereits darin, dass die Antragstellerin den USB-Stick ausgelesen habe, obwohl diese erkannt habe, dass es sich nicht um die eigene Kalkulation handele. Ebenso werde der Vorwurf der Antragstellerin bestritten, die Beigeladene zu 1) hätte ihr den USB-Stick mit dem Ziel zugespielt, die Daten in die eigene Urkalkulation zu übernehmen, um im Falle wirtschaftlicherer Angebote der Antragstellerin deren Ausschluss rechtfertigen zu können. Zu verweisen sei auf die im Rahmen der Aufklärung vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen derjenigen Mitarbeiter, die an der Kalkulation des Angebotes der Beigeladenen zu 1) in leitender Stellung beteiligt waren. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei der Ausschlussgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB jedoch auch ohne eine ausdrückliche Verständigung zweier Unternehmen einschlägig, wenn ein Verstoß gegen den Grundsatz des Geheimwettbewerbs vorliege. Werde ein Angebot unter Verletzung des Vertraulichkeitsgebotes in Kenntnis der Bedingungen eines Konkurrenzangebotes erstellt, sei kein echter Wettbewerb möglich und das Wettbewerbsprinzip hierdurch verletzt. Die Antragstellerin habe in Kenntnis des Angebotes der Beigeladenen zu 1) ihr eigenes Angebot abgegeben. Hierbei werde der Antragstellerin die Kenntnis von Herrn … zugerechnet. Selbst sofern der Ausschlusstatbestand des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB nicht einschlägig sein sollte, sei die Antragstellerin nach § 124 Abs. 1 Nr. 9b) GWB bzw. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB und/oder wegen Verstoßes gegen den Wettbewerbs- und den Vertraulichkeitsgrundsatz vom Verfahren auszuschließen. Schließlich werfe die Antragstellerin der Beigeladenen zu 1) vor, dass diese gemeinsam mit der Antragsgegnerin zum Nachteil der Antragstellerin zusammengewirkt haben solle. Selbst bei der Öffnung der Urkalkulation sollte die Beigeladene zu 1) anwesend gewesen sein bzw. die Antragsgegnerin die Beigeladene zu 1) über den Inhalt der Urkalkulation detailgetreu unterrichtet haben. Gefolgert werde dies aus einem Schreiben der Beigeladenen zu 1) vom 21.09.2017, mit dem diese die Mitglieder des zuständigen Kreistagsausschusses darüber unterrichtet haben soll, dass derartige Ähnlichkeiten zwischen den beiden Kalkulationen und keinerlei Zweifel bestünden, dass die Kalkulationen von der Beigeladenen zu 1) erstellt und von der Antragstellerin übernommen worden seien. Zutreffend sei nur, dass sich die Beigeladene zu 1) unter Beifügung einer anwaltlichen Stellungnahme an den … gewendet habe, jedoch nur mit den Informationen, die sie nachweislich von der Antragsgegnerin erhalten habe. Darüber hinaus hatte weder die Antragstellerin noch ihr anwaltlicher Vertreter Kenntnis von der Urkalkulation und den Angeboten der Antragstellerin noch war einer von beiden bei der Öffnung der Urkalkulationen anwesend. Dies ergebe sich eindeutig aus den Protokoll zur Öffnung. Außerdem habe die Antragstellerin nunmehr wiederholt irreführende Informationen in dem laufenden Nachprüfungsverfahren übermittelt. Aus diesem Grund liege ebenfalls der Ausschlusstatbestand des § 124 Abs. 1 Nr. 9c) GWB vor, weil die Antragstellerin zumindest fahrlässig irreführende Informationen übermittelt habe, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten. Daher beantragt die Beigeladene zu 1), 1. die Nachprüfungsanträge zurückzuweisen, 2. der Antragstellerin die Kosten der Verfahren, einschließlich der Kosten der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Beigeladenen zu 1) aufzuerlegen sowie 3. die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für die Beigeladene zu 1) für notwendig zu erklären. Auf Nachfrage durch die erkennende Kammer lässt die Beigeladene zu 2) anwaltlich vortragen, dass sie keine Anträge stellt. Ausweislich des Beschlusses vom 02.02.2018 hat die Vergabekammer die Verfahren 1 VK LSA 33/17 bis 1 VK LSA 36/17 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 1 VK LSA 33/17 fortgeführt. Der Antragstellerin ist mittels Beschluss vom 02.02.2018 Einsicht in die Vergabeakten der Antragsgegnerin gewährt worden. Das Akteneinsichtsrecht erstreckte sich jedoch nicht auf die durch die Mitbieter eingereichten Unterlagen einschließlich Urkalkulationen und die diesbezügliche Vergabedokumentation. Die erkennende Kammer hat mittels Beschlüssen vom 06.02.2018 die … sowie die … zu den Verfahren beigeladen. Am 02.03.2018 ist die Antragstellerin zum vermeintlichen Unterliegen in den streitbefangenen Verfahren erstmals angehört worden. Die erkennende Kammer hat den Beigeladenen zu 1) und zu 2) mittels Beschlüssen vom 20.03.2018 teilweise Einsicht in die Vergabeakten der Antragsgegnerin gewährt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Beschlüsse verwiesen. Mit Schreiben vom 26.03.2018 sind alle Beteiligten darüber informiert worden, dass die Vergabekammer an der im Schreiben vom 02.03.2018 geäußerten Auffassung festhalte und die Nachprüfungsverfahren ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden werden. In diesem Zusammenhang hat die Kammer hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) und zu 2) zusätzlich darauf hingewiesen, dass eine Antragstellung immer auch ein Kostenrisiko umfasse sowie unabhängig von einer Antragstellung im Nachprüfungsverfahren gegen den Beschluss der Vergabekammer beim Oberlandesgericht Naumburg Beschwerde eingelegt werden könne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vortrag der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und die vorgelegten Vergabeakten Bezug genommen. II. Die Nachprüfungsanträge der Antragstellerin sind zulässig. Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer richtet sich nach § 106 GWB bzw. Abschnitt II Abs.1 - Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammern - des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Technologie (MW) - Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt - vom 04.03.1999, Aktz.: 63-32570/03, geändert durch Runderlass des MW vom 08.12.2003, Aktz.: 42-32570/03. Der maßgebliche Schwellenwert von 209.000 € für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung geltenden §§ 106 Abs. 1, 113 GWB i.V.m. § 3 VgV i.V.m. der einschlägigen EU-Verordnung 2015/2172 v. 24.11.2015 ist überschritten. Der Anwendungsbereich des Teiles 4 des GWB (§§ 97 ff.) ist eröffnet. Die 1. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt ist nach Abschnitt A § 2 Abs. 1 der gemeinsamen Geschäftsordnung der Vergabekammern (vgl. Bek. des MW v. 17.04.2013, MBl. LSA Nr. 14/2013) zuständig. Der Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 Nr. 2 GWB. Die Antragstellerin ist zudem nach § 160 Abs. 2 GWB befugt, einen Antrag zu stellen. Aufgrund des im Schriftverkehr dargelegten möglichen Schadens ist zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 GWB auszugehen. Nach dieser Vorschrift ist jedes Unternehmen antragsbefugt, dass ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Antragstellerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass ihr Ausschluss vergaberechtswidrig und daher nicht gerechtfertigt sei. Sie habe keine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung mit einem anderen Unternehmen getroffen bzw. das Verhalten aufeinander abgestimmt oder versucht vertrauliche Informationen zu erhalten, um Vorteile im Vergabeverfahren zu erlangen. Dieser Vortrag ist für die Feststellung der Antragsbefugnis ausreichend. Auch hat die Antragstellerin ihre Rüge innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Rügefrist geltend gemacht. Sie wurde durch das Fax-Schreiben der Antragsgegnerin vom 22.09.2017 über den Ausschluss der Angebote in Kenntnis gesetzt. Die Rüge vom 29.09.2017 erfolgte somit innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen und genügt demnach den Erfordernissen des § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB. Mittels Faxschreibens der Antragsgegnerin vom 04.10.2017 erhielt die Antragstellerin Kenntnis von der Erfolglosigkeit ihres Rügevortrages. Die mit anwaltlichem Schriftsatz per Fax am 16.10.2017 bei der erkennenden Kammer eingegangenen Nachprüfungsanträge wurden somit innerhalb der gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB vorgeschriebenen Antragsfrist von 15 Kalendertagen gestellt. Zudem erfüllt der Vortrag der Antragstellerin die Voraussetzungen an einen ausreichend substantiierten Vortrag im Sinne des § 161 GWB. Die zulässigen Nachprüfungsanträge sind jedoch unbegründet. Die Antragstellerin ist durch ihren Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Wettbewerb nicht in ihren Rechten gemäß § 97 Abs. 6 GWB verletzt. Der Ausschluss durch die Antragsgegnerin erfolgte im Einklang mit den Bestimmungen des Vergaberechtes. In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal festzuhalten, dass sich die Einlassung der Antragstellerin zu den Vorwürfen der Antragsgegnerin im Nachgang der Gewährung der Akteneinsicht stark gewandelt hat. Es kommt vorliegend daher nicht darauf an, dass ein konkret durch die Antragsgegnerin benannter Ausschlussgrund greift. Es reicht vielmehr aus, dass die das Ermessen der Auftraggeberseite tragenden Erwägungen einen Ausschluss überhaupt rechtfertigen und dieser auch weiterhin durch die Antragsgegnerin angestrebt wird. Dies ist aus Sicht der erkennenden Kammer hier unzweifelhaft gegeben. Die Antragstellerin lässt im anwaltlichen Schriftsatz vom 14.03.2018 vortragen, dass sie zu keinem Zeitpunkt mit Wissen und Wollen in schädigender Art und Weise in den Wettbewerb eingegriffen habe. Es fehle insoweit am Vorsatz, der als Grundlage für einen Ausschluss unabdingbar sei. Hier irrt die Antragstellerseite. Ausweislich der Regelung des § 124 Abs. 1 Nr. 9 c) GWB kann ein Unternehmen bereits aus dem Wettbewerb ausgeschlossen werden, dass fahrlässig irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten. Dies ist hier durch die konkrete Ausgestaltung der Angebote samt Urkalkulation und die antragstellerseitig vorgetragenen Umstände ihres Zustandekommens gegeben. Es steht aus Sicht der erkennenden Kammer unzweifelhaft fest, dass die Angebote der Antragstellerin samt Urkalkulation ohne die mittlerweile wohl als unstrittig gelten könnende inhaltliche Kenntnis der Urkalkulation der Beigeladenen zu 1) anders ausgestaltet worden wären. Dies gilt losgelöst von der Frage, ob die betreffende Urkalkulation durch den Erfüllungsgehilfen der Antragstellerin oder sie selbst zu irgendeinem Zeitpunkt der Beigeladenen zu 1) zugeordnet wurde. Anders lassen sich die Parallelen in den Angeboten der Antragstellerin samt Urkalkulation und denen der Beigeladenen zu 1) nicht erklären. Die Antragstellerin hat daher nachvollziehbar erhebliche Mühe darauf verwendet, die zahlreichen Modifikationen durch Herrn … bzw. auch sie selbst an der vermeintlich von wem auch immer mittels eines Sticks übermittelten Urkalkulation darzustellen. In diesem Falle muss derartigen Ausführungen allerdings mit der Feststellung begegnet werden, dass die fraglichen Bemühungen nicht ausreichend waren, um wettbewerblichen Grundsätzen zu genügen. Die erkennende Kammer erspart sich die immer noch bestehenden und unter I. aufgeführten Übereinstimmungen und Abhängigkeiten zwischen den Urkalkulationen und den Angeboten der Antragstellerin sowie der Beigeladenen zu 1) hier noch einmal darzustellen. Sowohl deren Häufung als auch der Grad der Übereinstimmung sprechen für sich. Im Hinblick auf das Erfordernis eines fahrlässigen Fehlverhaltens der Antragstellerin kann sich diese nicht mit dem Hinweis auf die Erfahrungen ihres Erfüllungsgehilfen … freizeichnen. Im Gegenteil, diese Erfahrungen bilden den Maßstab, an dem sich dessen Versäumnisse und damit auch die der Antragstellerin messen lassen müssen. Ausweislich des anwaltlichen Schreibens der Antragstellerseite vom 14.03.2018 habe die sich auf dem Stick befindliche Datei u. a. Eintragungen in den Bereichen Personalkosten, Grundstückskosten, Kosten des Identsystems und der Fahrzeugkosten enthalten, die erheblich von den maßgeblichen Daten der Antragstellerin abwichen. Die Vergabekammer nimmt mit Unverständnis zur Kenntnis, dass sich Herr … diesen Widerspruch durch die Verwendung sogenannter Füllangaben der Antragstellerin erklärt haben will. Zum einen bergen Füllangaben stets die Gefahr, als solche unentdeckt zu bleiben und das erwartete Arbeitsergebnis zu verfälschen. Zum anderen wird im fraglichen anwaltlichen Schriftsatz ausdrücklich festgestellt, dass die Antragstellerin eben diese tatsächlichen firmenspezifischen Parameter Herrn … vorab zugeleitet habe. Was sollte die Antragstellerin nunmehr zur Verwendung von Füllangaben bewegen. Ebenso hätte man die tatsächlichen Zahlen eintragen können. Diese Frage hätte sich der Erfüllungsgehilfe der Antragstellerin stellen müssen. Gerade auch im Hinblick auf die vorgetragene Weigerung der Antragstellerin zur weiteren Unterstützung der … bei der Erstellung der Urkalkulation hätten sich Zweifel an der Herkunft der sich auf dem Stick befindlichen Daten aufdrängen müssen. Dem hat man sich zumindest schuldhaft verschlossen. An einem zurechenbaren fahrlässigen Fehlverhalten auf Seiten der Antragstellerin zweifelt die erkennende Kammer daher nicht. Den Angeboten der Antragstellerin unter diesen Umständen die Zuschlagsfähigkeit durch Ausschluss derselben vom Wettbewerb nicht abzusprechen, scheint aus hiesiger Sicht geradezu unvertretbar. Für das Vorliegen eines kollusiven Zusammenwirkens der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen zu 1) zu Lasten der Antragstellerin, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Insbesondere weist das Protokoll über die Öffnung der Urkalkulation der Antragstellerin den diesbezüglich anwesenden Personenkreis aus. Vertreter der Beigeladenen zu 1) befanden sich nicht darunter. Ebenso fehlen Anzeichen für eine fehlerhafte Protokollierung. Weiterhin vermag die Antragstellerin den Ausgang der Nachprüfungsverfahren nicht durch die Behauptung zu beeinflussen, der fragliche Stick müsse ihr durch die Beigeladene zu 1) zugespielt worden sein, um im Nachgang einen Ausschluss der Antragstellerin vom Wettbewerb zu erwirken. Zum einen sei hier auf die obigen Ausführungen zu den sich dem Erfüllungsgehilfen der Antragstellerin geradezu aufdrängenden Zweifeln an der Herkunft der Angaben auf dem Stick verwiesen. Zum anderen würde ein zusätzlicher Ausschluss der Beigeladenen zu 1) die Zuschlagserteilung in keinem einzelnen Fall ausschließen, da unabhängig von der Beigeladenen zu 1) zu jedem Los zumindest ein zuschlagsfähiges Angebot vorliegt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 GWB. Für Amtshandlungen der Vergabekammer werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Vor diesem Hintergrund ist die Antragstellerin als Unterlegene anzusehen, da sie mit ihrem Vorbringen nicht durchgedrungen ist. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen zu 1) war angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles notwendig. Die Entscheidung beruht auf § 182 Abs. 4 GWB in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz. Ausgehend von den Bestimmungen des § 182 Abs. 2 Satz 1 GWB ermittelt sich die Verfahrensgebühr vor der Vergabekammer nach der geltenden Gebührentabelle des Landes Sachsen-Anhalt. Unter Zugrundelegung der prognostizierten Gesamtentgelte der Antragstellerin der streitgegenständlichen Lose für die Vertragslaufzeit vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2020 zzgl. der hälftigen Werte einer zweimaligen optionalen Vertragsverlängerung (Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 18.03.2014 - X ZB 12/13) ergeben sich Kosten in Höhe von … Euro. Zu der fälligen Gebühr addieren sich Auslagen nach § 182 GWB i.V.m. § 10 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in Höhe von … Euro. Zudem hat die Antragstellerin Kosten für ihre Akteneinsicht (§ 165 Abs. 1 GWB) in Höhe von … Euro zu entrichten. Die Höhe der antragstellerseitig zu zahlenden Gesamtkosten beläuft sich demnach auf … Euro, gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 GWB. Die im Rahmen der Akteneinsicht angefallenen Kopierkosten haben die Beigeladene zu 1) in Höhe von … Euro und die Beigeladene zu 2) in Höhe von … Euro gemäß § 165 Abs. 1 GWB zu tragen.