Beschluss
2 Verg 3/12
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Vergabesenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1.1. Eine wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise eines Bieters i.S. des § 19 EG Abs. 3 lit. f) VOL/A ist regelmäßig schon dann verwirklicht, wenn ein Bieter sein Angebot in Kenntnis des Angebots eines anderen Bieters erstellt. Besteht eine wechselseitige Kenntnis beider Bieter jeweils vom Angebot des anderen innerhalb der Angebotsfrist, kommt der Ausschluss beider Angebote in Betracht. Der Auftraggeber muss jedoch die Kenntnis des Bieters vom Inhalt des Konkurrenzangebots nachweisen, um hierauf einen Ausschluss stützen zu können.(Rn.43)
1.2. Soweit eine Kenntnis eines Bieters vom Inhalt des Konkurrenzangebots zum Zeitpunkt der eigenen Angebotserstellung festzustellen ist, muss der vom Ausschluss seines Angebots bedrohte Bieter vom Auftraggeber angehört werden bzw. im Nachprüfungsverfahren Gelegenheit erhalten, die Vermutung zu widerlegen, dass die Angebote voneinander beeinflusst seien. Es kann grundsätzlich nicht verlangt werden, dass der Bieter diesen Nachweis bereits mit dem Angebot führt.(Rn.43)
2. Werden Erklärungen und Nachweise zur Eignung zwar in der Vergabebekanntmachung aufgeführt, jedoch nicht in den Vergabeunterlagen in der nach § 9 EG Abs. 4 VOL/A gebotenen Zusammenstellung der innerhalb der Angebotsfrist einzureichenden Unterlagen, so ist rechtlicher Maßstab für ihre Nachforderung § 18 EG VOL/A und nicht § 19 EG Abs. 2 VOL/A.(Rn.62)
(Rn.72)
3. Beabsichtigt ein Auftraggeber die Zuschlagserteilung auf ein bislang (von ihm unerkannt) unvollständiges Nebenangebot, und wird erst im Nachprüfungsverfahren entdeckt, dass eine mit dem Angebot geforderte Eigenerklärung des Bieters zur Eignung fehlt, so hat der Auftraggeber vor einer Entscheidung über den Ausschluss des Angebots eine Ermessensentscheidung nach § 19 EG Abs. 2 VOL/A zu treffen.(Rn.89)
Tenor
I. 1. Auf die sofortigen Beschwerden des Antragsgegners, der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) wird der Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. März 2012 aufgehoben.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Angebotswertung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen.
2. Die weiter gehenden Rechtsmittel des Antragsgegners, der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) werden zurückgewiesen.
II. 1. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer haben die Antragstellerin zu 50 % sowie der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1) als Gesamtschuldner zu 50 % zu tragen. Die Kosten werden insgesamt auf 5.160,26 € festgesetzt.
2. Die Antragstellerin hat die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1) jeweils zu 50 % zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten war sowohl für den Antragsgegner als auch für die Beigeladene zu 1) notwendig.
Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1) haben die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin als Gesamtschuldner zu 50 % zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.
Im Übrigen findet eine Erstattung der Aufwendungen nicht statt.
III. 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin zu 50 % sowie der Antragsgegner, die Beigeladene zu 1) und die Beigeladene zu 2) jeweils zu 1/6 zu tragen.
2. Die Antragstellerin hat jeweils 50 % der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners, der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) zu tragen.
Der Antragsgegner, die Beigeladene zu 1) und die Beigeladene zu 2) haben die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin jeweils zu 1/6 zu erstatten.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
IV. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf eine Gebührenstufe bis zu 300.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.1. Eine wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise eines Bieters i.S. des § 19 EG Abs. 3 lit. f) VOL/A ist regelmäßig schon dann verwirklicht, wenn ein Bieter sein Angebot in Kenntnis des Angebots eines anderen Bieters erstellt. Besteht eine wechselseitige Kenntnis beider Bieter jeweils vom Angebot des anderen innerhalb der Angebotsfrist, kommt der Ausschluss beider Angebote in Betracht. Der Auftraggeber muss jedoch die Kenntnis des Bieters vom Inhalt des Konkurrenzangebots nachweisen, um hierauf einen Ausschluss stützen zu können.(Rn.43) 1.2. Soweit eine Kenntnis eines Bieters vom Inhalt des Konkurrenzangebots zum Zeitpunkt der eigenen Angebotserstellung festzustellen ist, muss der vom Ausschluss seines Angebots bedrohte Bieter vom Auftraggeber angehört werden bzw. im Nachprüfungsverfahren Gelegenheit erhalten, die Vermutung zu widerlegen, dass die Angebote voneinander beeinflusst seien. Es kann grundsätzlich nicht verlangt werden, dass der Bieter diesen Nachweis bereits mit dem Angebot führt.(Rn.43) 2. Werden Erklärungen und Nachweise zur Eignung zwar in der Vergabebekanntmachung aufgeführt, jedoch nicht in den Vergabeunterlagen in der nach § 9 EG Abs. 4 VOL/A gebotenen Zusammenstellung der innerhalb der Angebotsfrist einzureichenden Unterlagen, so ist rechtlicher Maßstab für ihre Nachforderung § 18 EG VOL/A und nicht § 19 EG Abs. 2 VOL/A.(Rn.62) (Rn.72) 3. Beabsichtigt ein Auftraggeber die Zuschlagserteilung auf ein bislang (von ihm unerkannt) unvollständiges Nebenangebot, und wird erst im Nachprüfungsverfahren entdeckt, dass eine mit dem Angebot geforderte Eigenerklärung des Bieters zur Eignung fehlt, so hat der Auftraggeber vor einer Entscheidung über den Ausschluss des Angebots eine Ermessensentscheidung nach § 19 EG Abs. 2 VOL/A zu treffen.(Rn.89) I. 1. Auf die sofortigen Beschwerden des Antragsgegners, der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) wird der Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. März 2012 aufgehoben. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Angebotswertung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen. 2. Die weiter gehenden Rechtsmittel des Antragsgegners, der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) werden zurückgewiesen. II. 1. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer haben die Antragstellerin zu 50 % sowie der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1) als Gesamtschuldner zu 50 % zu tragen. Die Kosten werden insgesamt auf 5.160,26 € festgesetzt. 2. Die Antragstellerin hat die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1) jeweils zu 50 % zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten war sowohl für den Antragsgegner als auch für die Beigeladene zu 1) notwendig. Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1) haben die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin als Gesamtschuldner zu 50 % zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig. Im Übrigen findet eine Erstattung der Aufwendungen nicht statt. III. 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin zu 50 % sowie der Antragsgegner, die Beigeladene zu 1) und die Beigeladene zu 2) jeweils zu 1/6 zu tragen. 2. Die Antragstellerin hat jeweils 50 % der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners, der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) zu tragen. Der Antragsgegner, die Beigeladene zu 1) und die Beigeladene zu 2) haben die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin jeweils zu 1/6 zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. IV. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf eine Gebührenstufe bis zu 300.000,00 € festgesetzt. A. Der Antragsgegner, eine kommunale Gebietskörperschaft, leitete am 20.06.2011 ein EU-weites Offenes Verfahren zur Vergabe des Auftrages über die Entsorgung von mechanisch vorbehandelten und unbehandelten ungefährlichen Abfällen der Abfallarten Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle auf der Grundlage der Vergabeordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A) - Ausgabe 2009 - ein. Der Auftrag umfasst die Entsorgung thermisch behandelbarer Abfall-Grobfraktionen (Los 1) und biologisch behandelbarer Abfall-Feinfraktionen (Los 2). Die mechanische Behandlung der Abfälle (Schreddern und Sieben) sowie die Sammlung und der Transport der Abfälle bis zur Übergabestelle waren nicht Gegenstand der Ausschreibung, sondern sollten vom Eigenbetrieb des Antragsgegners ausgeführt werden. Die Transportkosten des Antragsgegners sollten allerdings im Rahmen der Berechnung eines fiktiven Gesamtpreises bei der Wertung der Wirtschaftlichkeit der Angebote Berücksichtigung finden. Die Einreichung von Nebenangeboten wurde - auch ohne Abgabe eines Hauptangebots - zugelassen; insoweit sollte ein etwaiger Wegfall der mechanischen Vorbehandlung durch den Antragsgegner kostenmäßig durch einen pauschalen Abschlag berücksichtigt werden. Als Vertragslaufzeit sollte eine Dauer von siebeneinhalb Jahren, beginnend ab dem 01.06.2012, gelten; zugunsten des Auftraggebers war eine einmalige Verlängerungsoption für maximal ein Jahr vorgesehen. Der Antragsgegner schätzte den jährlichen Netto-Auftragswert auf etwa 1,2 Mio. €. Als Zuschlagskriterien für Haupt- und Nebenangebote wurden in den Vergabeunterlagen der Gesamtpreis mit 80 %, der technische Wert (Energieeffizienz des Abfallbehandlungsverfahrens) mit 10 % und die Entsorgungssicherheit (Vorhandensein eines Ausfallverbunds oder einer Reserveanlage) mit 10 % angegeben. Die Vergabeunterlagen wurden im Rahmen der Auskunftserteilung des Antragsgegners innerhalb der Angebotsfrist mehrmals ergänzt. Innerhalb der bis zum 31.12.2011 laufenden Angebotsfrist forderten 25 Bewerber die Angebotsunterlagen an, es reichten aber nur sieben Unternehmen insgesamt zehn Angebote ein. Darunter waren drei jeweils losbezogene Hauptangebote. Die Antragstellerin beteiligte sich mit einem Nebenangebot, welches sich auf die Leistungen beider Lose bezog, an der Ausschreibung, die Beigeladene zu 1) und zu 2) gaben jeweils ein Hauptangebot je Los und ein Nebenangebot ab. Die Beigeladene zu 1) benannte in ihren Angeboten für die thermische Abfallbehandlung jeweils die Beigeladene zu 2) als (einzige) Nachunternehmerin und reichte eine Verpflichtungserklärung der Beigeladenen zu 2) ein. Als Hauptanlagen zur thermischen Behandlung der Abfälle benannten die Beigeladene zu 1) und zu 2) jeweils die Verbrennungslinien 1 und 2 im Werk der Beigeladenen zu 2), als Reserveanlagen die Verbrennungslinien 3 und 4 ebenda. Keines der Angebote wurde aus formellen Gründen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Insbesondere wurde auch hinsichtlich der Angebote der Beigeladenen zu 1) keine Änderung zwingender inhaltlicher Vorgaben gegenüber den Vergabeunterlagen festgestellt. Zwar wurde für die Angebote der Beigeladenen zu 1) und zu 2) und eines weiteren Bieters jeweils vermerkt, dass die geforderte Bankauskunft fehle. Bei vier Angeboten fehlten Angaben zum Namen und zur beruflichen Qualifikation der für die Auftragsausführung verantwortlichen Mitarbeiter. Insoweit erfolgten jedoch jeweils keine Ausschlussentscheidungen, sondern die Angebote wurden im Rahmen der weiteren Prüfung und Bewertung wie ordnungsgemäß abgegebene Angebote berücksichtigt und dem technischen Berater zur inhaltlichen Prüfung übergeben. Dieser schloss aus dem Übergabevermerk des Antragsgegners, dass alle Angebote den formalen Anforderungen entsprechen würden. Nach dem Prüfbericht des technischen Beraters des Antragsgegners belegten die beiden Hauptangebote der Beigeladenen zu 1) je Los die höchste Punktzahl. Den zweiten Rang innerhalb eines jeden Loses belegten die Angebote der Beigeladenen zu 2). Im Rahmen einer Gesamtvergabe lagen das Nebenangebot der Beigeladenen zu 1) auf dem ersten Rang, dasjenige der Beigeladenen zu 2) auf dem zweiten und dasjenige der Antragstellerin auf dem dritten Rang. Bei zusätzlicher Berücksichtigung der Transportkosten und der erreichbaren Betriebskostenersparnis des Antragsgegners belegte die Beigeladene zu 1) mit ihrem Nebenangebot den ersten Platz und die Antragstellerin den zweiten Platz; das Nebenangebot der Beigeladenen zu 2) erreichte nach seiner Punktzahl den dritten Rang. Alle Angebotspreise lagen erheblich unter der Kostenschätzung des Antragsgegners. Der technische Berater des Antragsgegners schlug vor, den Zuschlag auf das Nebenangebot der Beigeladenen zu 1) zu erteilen, vorab jedoch noch einzelne Umstände des Angebots aufzuklären. Der Antragsgegner führte am 24.10.2011 ein Angebotsaufklärungsgespräch mit der Beigeladenen zu 1) als aussichtsreichster Bieterin durch. In diesem Gespräch wurde die Beigeladene zu 1) ausweislich der hierzu gefertigten Niederschrift zur Vervollständigung ihrer Angebotsunterlagen, insbesondere zur Ergänzung der Erklärungen zur Berufsqualifikation der verantwortlichen Personen, aufgefordert. Hierfür wurde ihr eine Frist bis zum 28.10.2011 gesetzt. Am 28.10.2011 übersandte die Beigeladene zu 1) eine Eigenerklärung zur beruflichen Qualifikation des fachlichen Leiters bei der Erbringung der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen nebst einer Bescheinigung über die Präqualifikation des Unternehmens u.a. für Verwertungs- und Entsorgungsarbeiten und eines Weiterbildungsnachweises für eine Mitarbeiterin sowie eine „Konkretisierung“ ihrer Referenzliste. Am 02.12.2011 gingen weitere Eignungsunterlagen der Beigeladenen zu 1) beim Antragsgegner ein, zwei jeweils am 07.11.2011 ausgestellte Zertifikate als Entsorgungsfachbetrieb für die Beigeladene zu 1) und den von ihr in einem gesonderten Unternehmen betriebenen Recyclinghof und ein Weiterbildungsnachweis für eine weitere Mitarbeiterin. Der Kreistag des Antragsgegners beschloss in seiner Sitzung vom 07.12.2011, den ausgeschriebenen Auftrag durch Zuschlag auf das Nebenangebot der Beigeladenen zu 1) zu vergeben. Hierüber informierte der Antragsgegner die Bieter, darunter die Antragstellerin, mit Schreiben vom 08.12.2011. Die Antragstellerin rügte mit Fax-Schreiben vom 08.12.2011 gegenüber dem Antragsgegner, dass die beabsichtigte Auswahl vergaberechtswidrig sei, weil die Beigeladene zu 1) nicht die geforderten Eignungsnachweise vorgelegt und zudem ihre Entsorgungsanlage nicht benannt habe. Ihr fehle es an der erforderlichen Zuverlässigkeit. Im Hinblick auf die Beteiligung der Beigeladenen zu 2) als Bieterin und gleichzeitig als Nachunternehmerin der Beigeladenen zu 1) vertrat sie die Auffassung, dass hierin ein Verstoß gegen den Grundsatz des geheimen Wettbewerbs und zugleich ein Anhaltspunkt für die Vermutung liege, dass die Angebote der Beigeladenen Unterkostenangebote seien. Der Antragsgegner half diesen Rügen nicht ab und teilte dies der Antragstellerin mit Fax vom 13.12.2011 mit. Mit Schriftsatz vom 15.12.2011 hat die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit dem Ziel beantragt, dass dem Antragsgegner untersagt werden möge, den Zuschlag im Verfahren auf das Angebot der Beigeladenen zu 1) zu erteilen. Darin hat sie u.a. einen Ausschluss der Angebote der Beigeladenen zu 1) wegen fehlender Nachweise zur finanziellen Leistungsfähigkeit gefordert. Mit eMail vom 19.12.2011 übersandte die Beigeladene zu 1) die Auskünfte zweier Banken vom selben Tage über die jeweils seit mehreren Jahren bestehenden Geschäftsverhältnisse zur Beigeladenen zu 1). Die Vergabekammer hat die beiden Unternehmen, die neben der Antragstellerin in die engere Wahl für die Erteilung des Zuschlags gekommen waren, mit Beschlüssen vom 27.01.2012 jeweils beigeladen. Sie hat dem Antragsteller mit Beschluss vom 01.02.2012 teilweise Einsicht in die Akten des Antragsgegners gewährt. Wegen des Vorbringens der Beteiligten des Nachprüfungsverfahrens wird auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Der Vorsitzende hat die Entscheidungsfrist mit Verfügungen vom 10.01.2012 und vom 17.02.2012 insgesamt bis zum 06.03.2012 verlängert. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin nach mündlicher Verhandlung am 15.02.2012 durch Beschluss vom 05.03.2012 als begründet erachtet und dem Antragsgegner aufgegeben, die Angebotswertung im Verfahren unter Ausschluss der Angebote der Beigeladenen zu 1) und zu 2) sowie unter Berücksichtigung ihrer Rechtsauffassung zu wiederholen. Sie stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass hinsichtlich aller Angebote der Beigeladenen zu 1) und zu 2) eine vergaberechtlich unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede festzustellen sei, die nach § 19 EG Abs. 3 lit. f) VOL/A zwingend zum Ausschluss aller Angebote dieser beiden Bieter führe. Die Beigeladene zu 2) hat gegen diese ihr am 06.03.2012 zugestellte Entscheidung mit einem vorab per Fax am 19.03.2012 beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt (Rechtsmittel I). Die Beigeladene zu 1), der die Entscheidung am 07.03. 2012 zugestellt worden ist, hat am 21.03.2012 sofortige Beschwerde hiergegen erhoben (Rechtsmittel II). Der Antragsgegner hat die ihm am 09.03.2012 zugestellte Entscheidung mit einer vorab per Fax am 21.03.2012 beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenen Beschwerdeschrift angefochten (Rechtsmittel III). Alle drei Beschwerdeführer wenden sich gegen die Feststellung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens der beiden Beigeladenen. Sie meinen, dass allein die Möglichkeit einer Wettbewerbsabsprache hierfür nicht genüge, sondern dass es eines Nachweises durch den Antragsgegner bedürfe, an dem es hier fehle. Jedenfalls habe keine Obliegenheit bestanden, den Anschein einer wettbewerbswidrigen Abrede bereits im Angebot zu widerlegen, weil - außer im Falle einer Bietergemeinschaft - keine Kenntnis einer entsprechenden Notwendigkeit vorgelegen habe. Die Aufklärung durch den Antragsgegner habe den Verdacht widerlegt. Die Beigeladene zu 2) habe zwar den Preis ihrer Nachunternehmerleistungen für die Beigeladene zu 1) für den Fall ihres Einsatzes als Nachunternehmerin gekannt, aber nicht deren Gesamtangebot. Die Beigeladene zu 1) habe schon keine Kenntnis von der Teilnahme der Beigeladenen zu 2) gehabt, erst recht nicht von deren Preisen, die sich als Eigenpreise von denjenigen des Rahmenvertrages hätten unterscheiden können. Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, dass die getroffene Entscheidung zu einer Diskriminierung aller derjenigen Unternehmen führe, die zur Leistungserbringung auf die Inanspruchnahme eines Nachunternehmers angewiesen seien, der selbst als Bieter in Betracht komme. Im Übrigen verteidigen die drei Beschwerdeführer die beabsichtigte Vergabeentscheidung des Antragsgegners. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 05.03.2012 aufzuheben und den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen, hilfsweise, ihn zur Wiederholung der Angebotswertung unter weiterer Berücksichtigung der Angebote der Beigeladenen zu 1) und zu 2) zu verpflichten. Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) beantragen übereinstimmend, den Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 05.03.2012 aufzuheben und den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die sofortigen Beschwerden des Antragsgegners, der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) jeweils zurückzuweisen. Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie bekräftigt, dass ein Ausschluss der Angebote der Beigeladenen zu 1) darüber hinaus auch wegen fehlender bzw. nicht rechtzeitig eingereichter bzw. intransparent nachgeforderter Unterlagen zu ihrer Eignung gerechtfertigt sei, und macht hierzu ergänzende Ausführungen. Die Angebote der Beigeladenen zu 1) wichen zudem von zwingenden inhaltlichen Vorgaben der Vergabeunterlagen ab, weil sie nicht von einem Direkttransport der Abfälle durch den Antragsgegner zur Restabfall-Behandlungsanlage ausgingen. Die Angebote der Beigeladenen zu 1) seien unauskömmlich. Zudem habe der Antragsgegner das Zuschlagskriterium „Entsorgungssicherheit“ im Hinblick auf die Vorhaltung einer autarken Reserveanlage i.S. der Ausschreibung bei den Angeboten der Beigeladenen zu 1) und zu 2) fehlerhaft bewertet. Der Senat hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 30.05.2012 ergänzende Einsicht in die Akten des Antragsgegners gewährt. Er hat am 13.06.2012 mündlich verhandelt; wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tage Bezug genommen. Nach dem mit Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten angeordneten Übergang in das schriftliche Verfahren sind Schriftsätze des Antragsgegners vom 27.06.2012, der Beigeladenen zu 1) vom 26.06.2012, der Beigeladenen zu 2) vom 25.06.2012 der Antragstellerin vom 27.06.2012 eingegangen, ferner nach Ablauf der gesetzten Schriftsatzfrist der weitere Schriftsatz der Beteiligten zu 2) vom 11.07.2012. B. Die sofortigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1) und zu 2) sind jeweils zulässig; sie haben jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg. Die Vergabekammer ist ganz überwiegend zu Recht von der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin ausgegangen; lediglich die von der Antragstellerin erhobene Rüge der Unauskömmlichkeit der Angebote der Beigeladenen zu 1) ist teilweise unzulässig. Entgegen der Auffassung der Vergabekammer ist ein Ausschluss der Angebote der Beigeladenen zu 1) und zu 2) wegen eines Verstoßes gegen den Wettbewerbsgrundsatz nicht gerechtfertigt. Die Antragstellerin rügt zu Recht, dass die Angebote der Beigeladenen zu 1) im Hinblick auf geforderte Erklärungen zur Eignung nach wie vor unvollständig sind und derzeit ein Zuschlag auf diese Angebote nicht in Betracht kommt. Insoweit ist der Antragsgegner zu verpflichten, die Angebotsprüfung und -wertung zumindest hinsichtlich der Eignung der Beigeladenen zu 1) zu wiederholen. I. Die Rechtsmittel des Antragsgegners, der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) sind jeweils zulässig. 1. Alle drei sofortigen Beschwerden sind jeweils frist- und formgerecht (§ 117 Abs. 1 bis 3 GWB) beim zuständigen Gericht (§ 116 Abs. 3 S. 1 GWB) eingelegt worden. Die auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfenden allgemeinen Voraussetzungen für einen Zugang zum Nachprüfungsverfahren (§§ 98 bis 100, 102, 107 Abs. 1 GWB) liegen vor. 2. Soweit die Beigeladene zu 1) ihre Obliegenheit zur Unterrichtung der anderen Beteiligten von der Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 117 Abs. 4 GWB verletzt hat, hat dies keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde (einhellige Auffassung, vgl. nur Stickler in: Reidt/ Stickler/Glahs, GWB, 3. Aufl. 2011, § 117 Rn. 26 m.w.N.; so auch OLG Naumburg, Beschluss v. 16.01.2003, 1 Verg 10/02 „Multimediazentrum“, VergabeR 2003, 360, hier zitiert nach juris, dort Tz. 12 m.w.N.). 3. a) Die Beigeladene zu 2) ist beschwerdeberechtigt. Das Recht zur Einlegung der sofortigen Beschwerde steht nach § 116 Abs. 1 S. 2 GWB allen Beteiligten am Verfahren vor der Vergabekammer zu; die Beigeladene zu 2) ist mit Beschluss vom 27.01.2012 zum Nachprüfungsverfahren beigeladen worden und damit nach § 109 GWB Verfahrensbeteiligte geworden. Soweit eine Beiladung erfolgte, wie hier, spielt es für die Beschwerdeberechtigung keine Rolle, ob die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 GWB tatsächlich vorlagen oder nicht. Die Entscheidung bleibt auch im Beschwerdeverfahren bindend (vgl. nur Stickler, a.a.O., § 116 Rn. 21). b) Die Beigeladene zu 2) ist durch die Entscheidung der Vergabekammer materiell beschwert, denn danach soll der Zuschlag im laufenden Vergabeverfahren erteilt werden, jedoch sollen die Angebote der Beigeladenen zu 2) in diesem Verfahren ausgeschlossen werden. Hierin liegt nicht nur eine Verschlechterung, sondern sogar eine endgültige Vereitelung der Zuschlagschancen der Beigeladenen zu 2). Die Antragstellerin verweist zwar zu Recht darauf, dass für das Vorliegen einer Beschwer grundsätzlich auf die formelle Beschwer abzustellen ist. Die Beigeladene zu 2) hat im Verfahren vor der Vergabekammer keinen Antrag zur Sache gestellt. In Fällen, wie dem vorliegenden, genügt jedoch das Vorliegen einer materiellen Beschwer (vgl. Stickler, a.a.O., § 116 Rn. 24 m.w.N. ), weil sich die Zielsetzung der Beigeladenen zu 2) im Verfahren vor der Vergabekammer auch ohne ausdrückliche Stellungnahme und Antragstellung, welche mit der Übernahme eines Kostenrisikos verbunden wäre, aus ihrer objektiv zu beurteilenden Interessenlage ergibt. c) Der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde der Beigeladenen zu 2) steht eine Verletzung der Pflichten nach § 117 Abs. 2 Nr. 2 GWB nicht entgegen. Die Beigeladene zu 2) hat ihrer Verpflichtung zur Beschwerdebegründung hinreichend genügt. aa) Ein Beschwerdeführer ist nach § 117 Abs. 2 Nr. 2 GWB verpflichtet, mit der Beschwerdeschrift u.a. auch Angaben zu den Tatsachen und Beweismitteln zu machen, auf die sich die Beschwerde stützt. Diese Vorschrift zielt darauf, dass sich der Beschwerdeführer vollständig darüber erklärt, mit welchen Tatsachen und Beweismitteln er die von ihm behaupteten Rechtsverletzungen der Vergabekammer belegt (vgl. Stickler, a.a.O., § 117 Rn. 17). Dem gegenüber ist es zwar häufig zweckmäßig, aber jedenfalls für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht zwingend erforderlich, dass dem Beschwerdevorbringen im engeren Sinne eine vollständige Darstellung des Verlaufs des Vergabeverfahrens und des Nachprüfungsverfahrens vorangestellt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn die angefochtene Entscheidung beigefügt und dieser eine entsprechende Darstellung zu entnehmen ist. Maßgeblich für die Zulässigkeit der Beschwerde ist, dass erkennbar wird, welche Beanstandungen der Beschwerdeführer gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erhebt, weil diese Beanstandungen den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und vor allem den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bestimmen. bb) Die Beschwerdebegründung der Beigeladenen zu 2) wird diesen Anforderungen gerecht. In ihr sind die Beanstandungen konkret bezeichnet. Jeweils im Zusammenhang mit dem konkreten Beschwerdeangriff sind auch die hierfür entscheidungserheblichen Tatsachen benannt. II. Die Vergabekammer ist zu Recht von der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags der Antragstellerin und - mit einer Ausnahme - von der Zulässigkeit der einzelnen erhobenen Rügen ausgegangen. 1. Es kann offen bleiben, inwieweit die Vorschrift des § 107 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GWB mit dem Unionsrecht zu vereinbaren ist. Die Antragstellerin hat der danach bestehenden Rügeobliegenheit jedenfalls genügt im Hinblick auf die in ihrem Schreiben vom 08.12.2011 aufgeführten Rügen, dass - vor allem - dem Angebot der Beigeladenen zu 1) Eignungsnachweise, insbesondere eigene Referenzen, ausreichende Jahresumsätze und Erklärungen und Nachweise für Nachunternehmer fehlten, dass, soweit sich die Beigeladene zu 2) selbst als Bieterin beteiligt und die Beigeladene zu 1) dieses Unternehmen zugleich als Nachunternehmerin eingesetzt habe, ein Verstoß gegen den Wettbewerbsgrundsatz vorliege und dass die Angebotspreise der Beigeladenen zu 1) unauskömmlich seien. Die Beschwerdeführer stellen nicht in Abrede, dass die Antragstellerin erst durch den Zugang der Vorabinformation nach § 101a GWB am 08.12.2011 positive Kenntnis von etwaigen Vergabeverstößen erlangt haben kann. Die Rüge der vorgenannten Vergabeverstöße erfolgte unmittelbar am selben Tag. Das Rügeschreiben ist der Antragstellerin auch zuzurechnen. Es ist im Namen und mit dem Briefkopf der Antragstellerin verfasst worden. Die Mitarbeiterin der Konzernmutter hat ausdrücklich mit dem Zusatz „i.A.“ gezeichnet. 2. Die weiteren Rügen der Antragstellerin hinsichtlich der Wertung des Angebots der Beigeladenen zu 1) - Ausschlussgrund der Änderung von inhaltlichen Vorgaben der Ausschreibung sowie fehlerhafte Bewertung der Entsorgungssicherheit (Reserveanlage) - betreffen Umstände, von denen die Antragstellerin erst im Verlaufe des Nachprüfungsverfahrens durch die ihr teilweise gewährte Akteneinsicht Kenntnis erlangt hat. Insoweit wird schon nicht geltend gemacht, dass die entsprechenden Rügen nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung erhoben worden seien. 3. Der Antragstellerin fehlt eine Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB für die Rüge, wonach die vom Antragsgegner durchgeführte Prüfung der Angemessenheit der Preise der Beigeladenen zu 1) zu einem fehlerhaften Ergebnis geführt habe. Antragsbefugt ist nur, wer die Verletzung eigener subjektiver Rechte nach § 97 Abs. 7 GWB geltend macht. Dies bedeutet, dass es sich bei den gerügten Rechtsverletzungen um eine Vergabevorschrift handelt, die zumindest auch und im Hinblick auf die konkrete Rüge dem Bieterschutz zu dienen bestimmt ist. Die Antragstellerin macht einen Verstoß gegen § 19 EG Abs. 6 S. 2 VOL/A geltend. Nach einhelliger Rechtsprechung der Vergabesenate (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss v. 02.11.2011, VII-Verg 22/11 „Briefdienstleistungen IT-Systemhaus“, VergabeR 2012, 185, hier zitiert nach juris, Tz. 53 m.w.N.; OLG Naumburg, Beschluss v. 02.04.2009, 1 Verg 10/08 „Bordcomputer ÖPNV“, ZfBR 2009, 509 ; hier zitiert nach juris, Tz. 11) bezwecken die Vorschrift des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A 2006 und die inhaltsgleiche Vorschrift des § 19 EG Abs. 6 S. 2 VOL/A 2009 vorrangig jeweils den Schutz des Auftraggebers davor, Verträge mit einem Auftragnehmer einzugehen, der wegen einer unauskömmlichen Preiskalkulation in die Gefahr geraten könnte, seinen Leistungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen zu können. Der Auftraggeber hat eine Prognosebeurteilung darüber anzustellen, ob der Bieter als Auftragnehmer im Hinblick auf seine Preisgestaltung eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung verspricht. Einen Bieterschutz entfaltet die Vorschrift nach herrschender Meinung nur, wenn das Gebot an den Auftraggeber, wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen zu bekämpfen (vgl. §§ 2 EG Abs. 1, 19 EG Abs. 3 lit. f) VOL/A), den Ausschluss des Angebots fordert (Angebot mit Verdrängungsabsicht). Die Antragstellerin macht hier eine solche Verdrängungsabsicht der Beigeladenen zu 1) schon nicht geltend. Angesichts der Marktpositionen der Beigeladenen zu 1) und der Antragstellerin scheidet dies auch aus; die Beigeladene zu 1) bemüht sich mit ihren Angeboten um einen Marktzutritt, die Antragstellerin ist Unternehmen eines Konzerns, der bundesweit eine sehr starke Wettbewerbsposition in der Abfallbranche einnimmt. Im Übrigen wäre die Rüge, selbst wenn sie zulässig gewesen wäre, auch unbegründet. Wie die Antragstellerin durch die von der Vergabekammer gewährte Akteneinsicht in die Vergabedokumentation erfahren hat, liegt der Angebotspreis der Beigeladenen zu 1) geringfügig über ihren Kosten für den Einkauf der Leistungen von der Beigeladenen zu 2). Die Auskömmlichkeit des Preises ist damit offensichtlich. III. Die Vergabekammer hat zu Unrecht die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Angebote der Beigeladenen zu 1) und zu 2) wegen des Verstoßes gegen den Geheimwettbewerb festgestellt. Weitere Rügen der Antragstellerin bleiben in der Sache ohne Erfolg. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist aber begründet im Hinblick auf die Rüge der Unvollständigkeit der Angebote der Beigeladenen zu 1). Dieser Umstand führt hier nicht zu einem sofortigen Ausschluss der Angebote, sondern zur Anordnung der Wiederholung eines Teils der Angebotsprüfung und -wertung. 1. Ein Ausschluss der Angebote der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) wegen eines Verstoßes gegen den Wettbewerbsgrundsatz ist nicht gerechtfertigt. a) Allerdings geht der Senat davon aus, dass die Einhaltung des Wettbewerbsgrundsatzes nach § 97 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 EG Abs. 1 VOL/A 2009 es u.a. erfordert, dass die Abgabe eines Angebots durch einen Bieter in Unkenntnis der Konkurrenzangebote erfolgen muss, weil sonst die Ziele des Wettbewerbs nicht erreicht werden können, insbesondere das Ziel, durch den Wettbewerb einen wirtschaftlichen Anreiz für die Unternehmen zu schaffen, die vom Auftraggeber benötigten Leistungen in möglichst guter Qualität und zu möglichst niedrigen Preisen anzubieten. Kennt ein Bieter den Leistungsumfang und die Preise seines Konkurrenten, muss er nicht mehr potentiell günstigere Angebote unterbreiten, sondern er braucht sein Angebot nur noch an den ihm bekannten Bedingungen der Konkurrenz auszurichten. Die vergaberechtliche Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, sieht eine wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise eines Bieters i.S. von § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A 2006 bzw. § 19 EG Abs. 3 lit. f) VOL/A 2009 regelmäßig schon dann als verwirklicht an, wenn ein Bieter sein Angebot in Kenntnis des Angebots eines anderen Bieters erstellt. Besteht eine wechselseitige Kenntnis beider Bieter jeweils vom Angebot des anderen, kommt ein Ausschluss beide Angebote in Betracht. Der öffentliche Auftraggeber muss jedoch die Kenntnis des Bieters vom Inhalt des Konkurrenzangebots nachweisen, um hierauf einen Ausschluss stützen zu können. Im Nachprüfungsverfahren trägt er die Feststellungslast für diese Kenntnis im Zeitpunkt der Angebotserstellung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 18.02.2008, VII-Verg 2/08 „WAN“, VergabeR 2008, 865; OLG München, Beschluss v. 11.08.2008, Verg 16/08, VergabeR 2009, 61). Soweit eine Kenntnis des Konkurrenzangebots bei der eigenen Angebotserstellung festzustellen ist, muss der vom Ausschluss bedrohte Bieter vom Auftraggeber bzw. im Nachprüfungsverfahren Gelegenheit erhalten, die Vermutung zu widerlegen, dass die Angebote voneinander beeinflusst worden seien (vgl. EuGH, Urteil v. 19.05.2009, C-538/07 „Assitur Srl ./. Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricultura di Milano“, VergabeR 2008, 756; Urteil v. 23.12.2009, C-376/08 “Serrantoni Srl u. Consorzio stabile edili Scrl ./. Commune di Milano”, VergabeR 2010, 469; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.04.2011, VII-Verg 4/11, VergabeR 2011, 731; Beschlüsse jeweils v. 11.05.2011, VII-Verg 1/11 und VII-Verg 8/11, zitiert nach juris). Die von der Antragstellerin insoweit angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14.02.2011, VII-Verg 5/11, behandelt diese Rechtsfrage nicht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann auch nicht verlangt werden, dass ein Bieter, für den nach Angebotsprüfung durch den Auftraggeber die - widerlegbare - Vermutung einer wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweise besteht, die zur Entkräftung dieser Vermutung geeigneten tatsächlichen Umstände bereits mit seinem Angebot darlegen muss. Dies würde nicht nur eine Kenntnis der die Vermutung begründenden Umstände voraussetzen, sondern auch eine zutreffende Prognose der künftigen Beanstandungen des Auftraggebers. Eine solche Anforderung würde gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, weil für die Unternehmen damit typischerweise keine reale Möglichkeit eröffnet wird nachzuweisen, dass in ihrem Fall keine tatsächliche Gefahr für eine Wettbewerbsverfälschung besteht. b) Der bloße Umstand der parallelen Beteiligung eines Unternehmens, hier der Beigeladenen zu 2), am Vergabeverfahren sowohl als Bieterin und als auch als Nachunternehmerin eines anderen Bieters, hier der Beigeladenen zu 1), genügt jedoch für den erforderlichen Nachweis der Kenntnis des Konkurrenzangebots grundsätzlich nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.04.2006, VII-Verg 10/06, ZfBR 2006, 698; ähnlich KG Berlin, Beschluss v. 13.03.2008, 2 Verg 18/07 „Havelunterquerung“, VergabeR 2008, 853). Es müssen vielmehr weitere Tatsachen hinzukommen, die nach Art und Umfang des Nachunternehmereinsatzes sowie mit Rücksicht auf die Begleitumstände eine Kenntnis von dem zu derselben Ausschreibung abgegebenen Konkurrenzangebot annehmen lassen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. c) Weder im Rahmen der Aufklärung durch den Antragsgegner noch im Ergebnis der Untersuchungen im Nachprüfungsverfahren wurde eine wettbewerbsbeschränkende Absprache zwischen der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) bezüglich des vorliegenden Vergabeverfahrens nachgewiesen. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte tatsächlicher Art, die den Rückschluss auf eine solche Abrede zuließen. aa) Zwischen den beiden Bietern gab es zwar innerhalb der Angebotsfrist Gesprächskontakte im Zusammenhang mit der Absicht der Beigeladenen zu 1), die Beigeladene zu 2) als Nachunternehmerin vorzusehen. Am 30.08.2011 bestätigte die Beigeladene zu 2) der Beigeladenen zu 1), dass sich diese im Vergabeverfahren auf ihre Fachkunde und Leistungsfähigkeit berufen könne; sie unterzeichnete am 31.08.2011 auch eine Verpflichtungserklärung als Nachunternehmerin der Beigeladenen zu 1). Ebenfalls am 31.08.2011 fanden Verhandlungen zur Anpassung einer seit mehreren Jahren zwischen der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) bestehenden Rahmenvereinbarung über die Zur-Verfügung-Stellung von Kapazitäten für eine thermische Abfallbehandlung an die Bedingungen der Ausschreibung statt, und zwar eine Angleichung dieser Rahmenvereinbarung hinsichtlich der abzunehmenden Abfallfraktionen und hinsichtlich ihrer Laufzeit an die Laufzeit des ausgeschriebenen Auftrages. Diese Kontakte sind hinreichend mit der Absicht der Beigeladenen zu 1), die Beigeladene zu 2) als Nachunternehmerin zu binden, zu erklären; sie waren angesichts fehlender eigener Leistungsfähigkeit notwendig, um der Beigeladenen zu 1) eine Teilnahme am Vergabeverfahren zu eröffnen. Der Rückgriff eines Bieters auf fremde Ressourcen zur Herstellung der eigenen Leistungsfähigkeit ist zulässig (vgl. nur EuGH, Urteil v. 02.12.1999, C-176/98 „Holst Italia SpA ./. Commune di Cagliari“, NZBau 2000, 149; Urteil v. 18.03.2004, C-314/01 „Siemens AG Österreich, ARGE Telekom & Partner“, VergabeR 2004, 465; vgl. auch § 7 EG Abs. 9 VOL/A). bb) Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen dieser Kontakte auch ein Austausch über die Inhalte der jeweils beabsichtigten Angebote, insbesondere über die Angebotspreise bzw. über die Absicht der Abgabe eines Nebenangebotes und ggf. über dessen Modalitäten, erfolgt sei, bestehen nicht. Beide Beigeladene haben dies in Abrede gestellt. Gegen ein Gespräch über Preise spricht, dass die Abnahmepreise der Beigeladenen zu 2) aus der Rahmenvereinbarung nicht verhandelt und verändert wurden. cc) Soweit die Antragstellerin meint, dass ein Anhaltspunkt für eine Absprache darin bestünde, dass sowohl die Beigeladene zu 1) als auch die Beigeladene zu 2) jeweils unvollständige Angebote innerhalb der Angebotsfrist abgegeben hätten, so dass ihnen die Möglichkeit verblieben wäre, das punktreichste Angebot je nach der Stellung anderer Angebote zu vervollständigen oder hiervon abzusehen, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Ein sicherer Schluss auf eine Manipulationsabsicht und hieraus auf eine wettbewerbsbeschränkende Abrede ist nicht möglich. Dem steht schon entgegen, dass es im Verfahren nach der VOL/A keine bieteroffene Submission gibt, so dass den Beigeladenen ihre jeweilige preisliche Platzierung nicht rechtzeitig bekannt werden konnte. Hinzu kommt, dass die Wettbewerbsreihenfolge nicht nur vom Angebotspreis, sondern auch von weiteren Umständen abhängig war, so dass eine Kenntnis des Wettbewerbsranges, die Voraussetzung für eine erfolgreiche Manipulation gewesen wäre, nicht rechtzeitig zu erlangen war. Schließlich steht einer solchen Überlegung entgegen, dass der öffentliche Auftraggeber nach § 19 EG Abs. 2 VOL/A zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, fehlende Erklärungen und Nachweise nachzufordern. Für die Bieter besteht insoweit - abweichend von der Situation bei Ausschreibungen nach der VOB/A - weiter das Risiko eines Angebotsausschlusses wegen Unvollständigkeit ohne Gelegenheit zur Nachreichung fehlender Erklärungen oder Nachweise. d) Zwar kann festgestellt werden, dass beide Beigeladenen jeweils von der Beteiligung der anderen am Vergabeverfahren mit einem eigenen Angebot Kenntnis hatten bzw. eine solche Teilnahme nahelag. Eine Kenntnis über den Inhalt des jeweiligen Konkurrenzangebotes ist weder der Beigeladenen zu 1) noch der Beigeladenen zu 2) nachweisbar. aa) Die Beigeladene zu 1) hatte innerhalb der Angebotsfrist zumindest erhebliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beigeladene zu 2) als Bieterin am Vergabeverfahren beteiligen wird, und zwar aus einer Verletzung des Vertraulichkeitsgebotes durch den Antragsgegner. Der Antragsgegner zitierte bei der Beantwortung einer Bieterfrage der Beigeladenen zu 2) in seiner Bieterinformation Nr. 2 vom 14.07.2011 die Fragestellung, ohne das anfragende Unternehmen zu anonymisieren. Damit war für alle Unternehmen, welche die Vergabeunterlagen abgefordert hatten und Adressaten der Bieterinformation waren, bekannt, dass die Beigeladene zu 2) die Möglichkeit der Abgabe eines eigenen Angebotes zumindest ernsthaft erwog. Die Interessenbekundung allein ließ jedoch einen sicheren Rückschluss auf die Angebotsabgabe noch nicht zu; das zeigt auch die vorliegende Ausschreibung, bei der insgesamt 25 Unternehmen die Unterlagen abforderten und Fragen hierzu stellten, aber nur sieben Unternehmen Angebote einreichten. Die Beigeladene zu 2) konnte aus dem Umstand, dass die Beigeladene zu 1) ihren Einsatz als Nachunternehmerin beabsichtigte und sich hierfür die erforderlichen Unterlagen einholte, sicher auf eine Angebotsabgabe der Beigeladenen zu 1) schließen. bb) Nach den Feststellungen des Senats hatte die Beigeladene zu 1) jedoch keine Kenntnis vom Inhalt der Angebote der Beigeladenen zu 2), insbesondere darüber, ob die Beigeladene zu 2) Hauptangebote unter Berücksichtigung der losweisen Aufteilung des Auftrags in die Entsorgung von Grob- und Feinfraktionen des Siedlungsabfalls oder lediglich ein Nebenangebot mit einer einheitlichen Abfallbehandlung oder Haupt- und Nebenangebote abgeben und welche Preise die Beigeladene zu 2) anbieten würde. Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladene zu 1) den ihr angebotenen Abnahmepreis aus der gemeinsamen Rahmenvereinbarung kannte. Dieser Preis hatte nur einen begrenzten Aussagewert. Es handelte sich um einen Preis, den die Beigeladene zu 2) in einer Zeit vor Beginn der Ausschreibung einer Konkurrentin bei der Akquisation von Abfallmengen angeboten hatte, so dass ein eigener Wettbewerbspreis durchaus auch hätte niedriger ausfallen können. Die Kalkulation des Preises der Rahmenvereinbarung beruhte auf der Abnahme ausschließlich heizwertreicher Abfälle, während der ausgeschriebene Auftrag auch die thermische Behandlung anderer Abfallfraktionen umfasste. Die Beigeladene zu 1) wusste, dass die Beigeladene zu 2) im Falle einer Angebotsabgabe mit ihrem Konkurrenzangebot rechnete, und musste besorgen, dass sich die Beigeladene zu 2) schon aus diesem Grund zu einem Unterbieten des Preises der Rahmenvereinbarung veranlasst sehen konnte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene zu 1) wusste, dass die Beigeladene zu 2) dem Antragsgegner die Leistungen tatsächlich zu einem höheren Preis, als in der Rahmenvereinbarung vorgesehen anbieten würde, bestehen nicht. cc) Auch der Beigeladenen zu 2) ist eine Kenntnis des Inhalts der Angebote der Beigeladenen zu 1) nicht nachweisbar. Allerdings besteht hier die Besonderheit, dass die Beigeladene zu 2) von der Beigeladenen zu 1) als Nachunternehmerin für alle wesentlichen Leistungen des ausgeschriebenen Auftrags eingesetzt worden ist. Es ist schon zweifelhaft, ob die Beigeladene zu 2) dies positiv wusste; jedenfalls hatte sie erhebliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beigeladene zu 1) keine weiteren Nachunternehmer hierfür einsetzen würde. Die Beigeladene zu 2) hatte jedoch nach dem Ergebnis der Untersuchungen keine Kenntnis darüber, ob die Beigeladene zu 1) sich mit zwei Hauptangeboten oder einem bzw. mehreren Nebenangeboten bzw. mit Haupt- und Nebenangeboten am Vergabeverfahren beteiligen würde. Durch die Zulassung von Nebenangeboten waren Spielräume dafür eröffnet, dass die Beigeladene zu 1) ein Angebot abgeben konnte, das sich auf der Leistungsseite nicht vollständig mit demjenigen der Beigeladenen zu 2) deckte. Die Beigeladene zu 2) kannte zwar den Preis der Rahmenvereinbarung, der für den Fall der Abgabe eines auskömmlichen Angebotes durch die Beigeladene zu 1) die Mindesthöhe des Angebotspreises markierte. Sie konnte aber nicht wissen, ob und ggf. wie die Beigeladene zu 1) die ihr offen stehenden Möglichkeiten der weiteren Preisgestaltung durch Aufschläge eigener Kosten, Wagnis- und Gewinnzuschläge u.s.w. tatsächlich nutzen würde. 2. Das für den Zuschlag vorgesehene Nebenangebot der Beigeladenen zu 1) ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht wegen einer inhaltlichen Abweichung von zwingenden Vorgaben der Vergabeunterlagen nach § 19 EG Abs. 3 lit. d) VOL/A von der Wertung auszuschließen. a) Die Antragstellerin sieht eine Abweichung von den zwingenden Vorgaben der Ausschreibung darin, dass die Beigeladene zu 1) mit ihren Hauptangeboten eine Übernahme der Abfälle an einer gesonderten Übernahmestation und den Eigentransport der qualitätsgeprüften Abfälle von dort in die Behandlungsanlage angeboten hat. Es kann jedoch offen bleiben, wie die Hauptangebote der Beigeladenen zu 1) insoweit zu bewerten sind, weil der Zuschlag auf das Nebenangebot der Beigeladenen zu 1) erteilt werden soll. b) Dem Nebenangebot liegt ein Direkttransport der Abfälle vom Antragsgegner an die Anlage der Beigeladenen zu 2) zugrunde. Eine Abweichung besteht insoweit nicht. c) Im Übrigen ist anzumerken, dass einem Nebenangebot immanent ist, dass es von der Leistungsbeschreibung inhaltlich abweicht. Es kann allenfalls darauf ankommen, ob das Nebenangebot von Bedingungen der Vergabeunterlagen abweicht, die auch für Nebenangebote gelten sollen. Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsgegner hat Nebenangebote zugelassen und diese Zulassung ausdrücklich darauf bezogen, dass eine unterschiedliche Behandlung der Abfallfraktionen nicht erfolgt. Das zeigt sich u.a. darin, dass er für die preisliche Bewertung von Nebenangeboten einen Abschlag für den Wegfall der von ihm beizustellenden mechanischen Abfallvorbehandlung berücksichtigen möchte (vgl. Vergabeunterlagen, Teil I, Ziffer 7 - Zuschlagskriterien bei Haupt- und Alternativangeboten -, S. 6/8). Hinsichtlich der von ihm durchzuführenden Transporte stellt er zwar überwiegend auf den Transport der Abfälle zur Anlage zur thermischen Abfallbehandlung selbst ab, aber nicht durchgehend. In der Leistungsbeschreibung (Vergabeunterlagen, Teil II, Ziffer 4.2.3, S. 7/10) wird deutlich, dass es um den Transport „zur Behandlungsanlage oder zu einer vom Bieter benannten Übernahmestation“ geht; zum Teil werden auch Angaben zu einer (etwaigen) Übernahmestation verlangt. Schließlich ist aus dem Kontext der Ausschreibung, insbesondere der Darstellung der Ermittlung des fiktiven Gesamtpreises eines Angebots (einschließlich der für den Antragsgegner anfallenden Kosten des Transports, vgl. Vergabeunterlagen, Teil I, Ziffer 7 - Zuschlagskriterien bei Haupt- und Alternativangeboten -, S. 6/8), zu erkennen, dass es dem Auftraggeber darum geht, dass er auf keinen Fall Transportleistungen vergüten möchte (vgl. Präambel, Vergabeunterlagen, Teil I, Ziffer 1.1. - Übersicht -, S. 2/8), sondern nur die Verwertung und Beseitigung der Abfälle. Hierfür ist es aber unerheblich, ob dem Auftragnehmer für den Transport von der Übernahmestation zur Behandlungsanlage nicht zu vergütende Transportkosten entstehen. 3. Die Rüge der Antragstellerin, wonach der Antragsgegner im Rahmen der Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Angebote die Entsorgungssicherheit beim Nebenangebot der Beigeladenen zu 1) fehlerhaft bewertet habe, ist unbegründet. a) Maßstab für die Nachprüfung der Wirtschaftlichkeitsbewertung, hier hinsichtlich eines nichtpreislichen Zuschlagskriteriums, sind nach § 19 EG Abs. 8 VOL/A die bekannt gemachten Wertungsmaßstäbe, hier also die Angaben der Vergabeunterlagen und der nachfolgenden Bieterinformationen zur Bewertung der Entsorgungssicherheit. In den Vergabeunterlagen (Teil I, Ziffer 7 - Zuschlagskriterien bei Haupt- und Alternativangeboten -, S. 7/8) heißt es hierzu, dass die Entsorgungssicherheit durch das Vorhandensein eines Ausfallverbunds oder einer vertraglich gebundenen Reserveanlage bestimmt werde. 10 Punkte erhalte u.a. auch eine Anlage mit einer Reserveanlage, deren Transportentfernung nicht mehr als das Doppelte der Transportentfernung zur Hauptanlage betrage. In der Bieterinformation Nr. 2 vom 14.07.2011 hat der Antragsgegner ergänzend angegeben, dass als Reserveanlage auch eine Anlage am gleichen Standort wie die Hauptanlage in Betracht komme, falls „auf geeignete Weise“ nachgewiesen werde, „dass beide Anlagen unabhängig voneinander betrieben werden können (verschiedene Revisionszeiten usw.)“. In der Bieterinformation Nr. 7 vom 28.07.2011 heißt es nochmals, dass unter einer Reserveanlage eine thermische Anlage verstanden werde, da eine zeitnahe thermische Entsorgung das Ziel des Auftraggebers sei. Insgesamt werde ein Zwischenlager nicht als Reserveanlage anerkannt. b) Die Beigeladene zu 1) hat bereits mit dem ursprünglichen Angebot die Erklärung abgegeben, dass die Verbrennungslinien 1 und 2 der Beigeladenen zu 2) einerseits und die Linien 3 und 4 andererseits zwei von einander getrennte Anlagen darstellten, und zwar mit zwei räumlich getrennten Bunkern, mit getrennten Feuerungsanlagen u.s.w.. c) Der Antragsgegner hat die Entsorgungssicherheit durch den fachlichen Berater prüfen lassen. Im ergänzenden Vergabevermerk vom 05.03.2012, die der Antragstellerin als Anlage Bf. 1 im Rahmen der Akteneinsicht durch den Senat zugänglich gemacht worden ist, sind zum Prüfergebnis des Antragsgegners unter Einbeziehung der Ergebnisse seines Beraters die Feststellungen enthalten, dass die Verbrennungslinien räumlich getrennt seien und unabhängig voneinander betrieben würden. Sie befänden sich zu unterschiedlichen Zeiten in Revision. Aus den von der Beigeladenen zu 1) vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass die Genehmigungen nach dem BImSchG für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen zeitlich versetzt erteilt worden sind (Linien 1 und 2 im Jahre 2003, Linien 3 und 4 im Jahre 2005); Gleiches gilt für die Inbetriebnahme (2005 bzw. 2006). Die Emissionsmessungen erfolgen getrennt für beide Anlagen. Die Beigeladene zu 2) hat in ihrem Schriftsatz vom 25.06.2012 nochmals bekräftigt, dass das Prozessleitsystem nach dem sog. Kraftwerksstandard ausgelegt sei, d.h. dass alle Prozesse auch dezentral in den einzelnen Linien gesteuert werden könnten. Im Vergabevermerk des Antragsgegners ist zudem aufgeführt, dass alle diese Informationen auch öffentlich zugänglich seien auf der Homepage der Beigeladenen zu 2) und auf der Homepage des Generalplaners der Anlagen. d) Eine auf dieser Datengrundlage getroffene Entscheidung des Antragsgegners, der Beigeladenen zu 1) im Bereich der Entsorgungssicherheit die volle Punktzahl zu geben, ist nicht zu beanstanden. 4. Die Angebote der Beigeladenen zu 1), insbesondere auch deren Nebenangebot, sind derzeit hinsichtlich der Eigenerklärungen zur Eignung unvollständig. Der Antragsgegner hat darüber zu befinden, ob er die fehlenden Angaben von der Beigeladenen nach § 19 EG Abs. 2 VOL/A nachfordert, und ggf., welche Frist er für die Nachreichung setzt. Sodann ist zumindest die Wertung der Angebote der Beigeladenen zu 1) hinsichtlich der Vollständigkeit der geforderten Eignungsunterlagen (§ 19 EG Abs. 3 lit. a) VOL/A) und hinsichtlich des Vorliegens der Eignung insgesamt (§ 19 EG Abs. 5 VOL/A) sowie die abschließende Wertung und Auswahl des für den Zuschlag vorgesehenen Angebots zu wiederholen sowie vor Zuschlagserteilung eine erneute Vorabinformation nach § 101a GWB zu geben. a) Der weiteren Wertung der Angebote der Beigeladenen zu 1) steht, anders als die Antragstellerin meint, das Fehlen eines gültigen Zertifikats als Entsorgungsfachbetrieb, wie vom Antragsgegner gefordert, nicht entgegen. aa) Der Antragsgegner hat die Vorlage eines Zertifikats in der Vergabebekanntmachung (Abschnitt III.2.3)) gefordert und in den Vergabeunterlagen (Teil I Abschnitt 5.) hierfür eine Vorlagefrist („mit dem Angebot“) bestimmt. Zur Geltungsdauer hat er keine Angaben gemacht. bb) Der Senat geht davon aus, dass diese Anforderung dahin auszulegen ist, dass jeder Bieter ein zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist gültiges Zertifikat einreichen musste. Für die Auslegung einer solchen Forderung kommt es auf die objektive Sicht eines fachkundigen Bieters an. Zwar ist für einen fachkundigen Bieter erkennbar, dass der Antragsgegner objektiv ein Interesse daran hat, dass das Zertifikat während der gesamten Laufzeit des Vertrages Gültigkeit besitzt. Ihm ist aber auch bekannt, dass derartige Zertifikate generell nur mit einer Gültigkeitsdauer von 18 Monaten erteilt werden, so dass objektiv kein Unternehmen in der Lage ist, ein Zertifikat mit einer mindestens achteinhalbjährigen Laufzeit vorzulegen. Angesichts dieser Umstände konnte sich die Forderung des Antragsgegners nur auf ein derzeit gültiges Zertifikat beziehen. cc) Diesen Anforderungen ist die Beigeladene zu 1) mit dem Zertifikat, welches ihrem Angebot beilag, gerecht geworden. Das Zertifikat war bis zum 11.04.2012 gültig. dd) Der Bewertung der Angebote der Beigeladenen zu 1) im Hinblick auf diesen Eignungsnachweis als vollständig steht nicht entgegen, dass die Beigeladene zu 1) im Verlaufe des Vergabeverfahrens unaufgefordert unmittelbar nach Ausstellung eines aktuellen Zertifikats auch dieses zu den Angebotsunterlagen gereicht hat. Diese Nachreichung bewirkt insbesondere keine Ungültigkeit bzw. kein Verwertungsverbot für das zuvor vorgelegte Zertifikat. b) Eine Unvollständigkeit der Angebote der Beigeladenen zu 1) besteht auch nicht mehr hinsichtlich einer Bankauskunft, der Eigenerklärung über Referenzobjekte sowie der Eigenerklärung über Namen und berufliche Qualifikation der für die Auftragsausführung verantwortlichen Mitarbeiter des Bieters und der Nachunternehmerin. aa) Der Antragsgegner hat eine Bankauskunft und die vorgenannten Eigenerklärungen als Eignungsnachweise wirksam ausgewählt und bekannt gemacht (vgl. Vergabebekanntmachung, Abschnitte III.2.3), III.2.4) und III.3.2)), an diese Bekanntmachung ist er gebunden und kann auf die Vorlage nicht nachträglich verzichten. Fehlt eine dieser Unterlagen, so ist er nach § 19 EG Abs. 3 lit. a) VOL/A zum Ausschluss des unvollständigen Angebots verpflichtet. bb) Diese geforderten Unterlagen liegen inzwischen auch unstreitig vor und können inhaltlich bewertet werden. Sie sind am 19.12. bzw. am 28.10.2011 nachgereicht worden. cc) Die nachgereichten Unterlagen dürfen im Rahmen der Angebotswertung berücksichtigt werden. (1) Maßstab für die Frage, ob die Nachreichung fristgerecht erfolgt ist, ist insoweit nicht § 19 EG Abs. 2 VOL/A, sondern § 18 EG VOL/A. Denn die Vorschrift des § 19 EG Abs. 2 VOL/A ist nur anwendbar auf Erklärungen und Nachweise, deren Vorlage der Auftraggeber innerhalb der Angebotsfrist gefordert hat. Dies ist bezüglich der vorgenannten Unterlagen nicht der Fall. Der Antragsgegner hat versäumt, für die Vorlage dieser Unterlagen eine Frist zu bestimmen. In den Vergabeunterlagen (Teil I Abschnitt 5.) sind diese Unterlagen nicht als „mit dem Angebot“ vorzulegende Unterlagen benannt. (2) Eine wirksame Berichtigung bzw. Vervollständigung der Liste der mit dem Angebot vorzulegenden Erklärungen und Nachweise ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin durch die Bieterinformationen nicht erfolgt. Der Aussagegehalt der Bieterinformationen war schon nicht eindeutig. Mit der Bieterinformation Nr. 5 vom 20.07.2011 gab der Antragsgegner unter Ziffer 15 zu Teil III Abschnitte 5 und 12 die Auskunft: „Die im Teil I, Abschnitt 5, Ziffern 1 und 2 enthaltene Aufzählung aller Nachweise und Angaben, die mit dem Angebot vorzulegen sind, ist abschließend und vollständig. …“, d.h., er bestätigte die Richtigkeit und Vollständigkeit der Liste in den Vergabeunterlagen und erweckte damit den Eindruck, dass die dort nicht genannten Unterlagen erst auf ausdrückliches Verlangen vorzulegen seien. Es folgt Ziffer 16 der Bieterinformation, die sich nach ihrer Überschrift auf Teil V der Vergabeunterlagen bezieht. Sodann folgt - ohne Überschrift oder Hervorhebung - ein Absatz, in dem es heißt: „Aufgrund einer Anfrage eines Mitbewerbers möchte ich Ihnen weiter mitteilen, dass die im Veröffentlichungstext … geforderten Unterlagen und Angaben ebenfalls mit dem Angebot einzureichen sind. …“ Diese an unerwarteter Stelle enthaltene Mitteilung stand im unerklärten Widerspruch zu der in derselben Bieterinformation gegebenen ausdrücklichen Auskunft, dass die Liste der mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen vollständig sei. Der Senat ist zudem der Auffassung, dass eine Vervollständigung der Übersicht über die mit dem Angebot vorzulegenden Erklärungen und Nachweise, zu deren Vorgabe der öffentliche Auftraggeber nach § 9 EG Abs. 4 VOL/A verpflichtet ist, nicht durch eine bloße Auskunftserteilung, wie hier geschehen, bewirkt werden kann. Denn die Verpflichtung zur Zusammenstellung aller mit dem Angebot geforderten Unterlagen soll dazu dienen, dem Bieter die Einreichung eines vollständigen Angebots zu erleichtern und eine Kontrolle der Vollständigkeit der Unterlagen ohne größeren Aufwand zu ermöglichen. Dieser Normzweck würde unterlaufen werden, wenn eine Ergänzung der Liste ohne Neuausfertigung der aktuellen, vollständigen Aufstellung zulässig wäre. Rechtsfolge einer Auslassung in der Liste nach § 9 EG Abs. 4 VOL/A ist, dass ein Ausschluss wegen des Fehlens dieser Unterlage nicht gerechtfertigt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 03.08.2011, VII-Verg 30/11, VergabeR 2011, 868). (3) Die Beigeladene zu 1) wurde ihren Mitwirkungspflichten im Rahmen der Angebotsaufklärung nach § 18 EG VOL/A gerecht. Sie wurde vom Antragsgegner nach dessen Angaben und nach dem Inhalt eines nachträglich am 20.06.2012 gefertigten Vermerks erstmals im Telefonat vom 16.12.2011 zur Vorlage einer Bankauskunft bis zum 19.12.2011 aufgefordert; diesem Verlangen entsprach sie am 19.12.2011. Sie wurde im Aufklärungsgespräch vom 24.10.2011 zur Einreichung von weiteren Erklärungen zur beruflichen Qualifikation des bei ihr für die Auftragsausführung verantwortlichen Mitarbeiters innerhalb einer Frist bis zum 28.10.2011 aufgefordert, wie sich aus der Niederschrift ergibt, und erfüllte auch diese Anforderung ausweislich der Vergabeunterlagen (lt. Eingangsstempel auf den nachgereichten Unterlagen) fristgerecht. Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladene zu 1) einige dieser Unterlagen zu späteren Zeitpunkten nochmals übersandte. Schließlich wurde sie im vorgenannten Aufklärungsgespräch ebenfalls zur Vervollständigung ihrer Eigenerklärungen über die Referenzaufträge bis zum 28.10.2011 aufgefordert und reichte eine entsprechende Erklärung innerhalb dieser Frist ein. Soweit die Vergabekammer auf eine mögliche Unvollständigkeit der Eigenerklärung zu den Referenzaufträgen hingewiesen hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Verlangen des Antragsgegners, insbesondere auch die Aufforderung vom 24.10.2011, enthielt keine Vorgaben zum notwendigen Inhalt der Eigenerklärung. Die Angaben der Beigeladenen zu 1) zu den Referenzaufträgen und den dort zur Verfügung stehenden Ansprechpartnern lassen in der Gesamtschau mit den Angaben zu den Gesamtumsätzen der Beigeladenen zu 1) und den Referenzen der Nachunternehmerin eine inhaltliche Bewertung zu, wie sie der Antragsgegner auch vorgenommen hat. (4) Allerdings ist anzumerken, dass das Vergabeverfahren insoweit an zwei Mängeln leidet; diese bleiben jedoch ohne Auswirkungen auf das Ergebnis der Nachprüfung. (a) Der Antragsgegner verlangte die Vorlage der Bankauskunft erst, nachdem der hierfür zuständige Entscheidungsträger des Antragsgegners seine Entscheidung über die Zuschlagserteilung bereits getroffen hatte. Hierdurch war dem Antragsgegner jedoch die Nachholung des Vorlageverlangens nicht verwehrt. Der Antragsgegner war nicht berechtigt, zugunsten eines Bieters auf die Vorlage einer Bankauskunft zu verzichten, denn er hatte die Notwendigkeit der Vorlage bestimmt und bekannt gemacht und war nunmehr an die bekannt gemachten Bewerbungsbedingungen auch selbst gebunden. Hätte der Antragsgegner eine entsprechende Forderung an die Beigeladene zu 1) nicht gestellt, dann hätte er im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens hierzu verpflichtet werden müssen. Dieser Verpflichtung durfte er durch eine freiwillige Herstellung des vergaberechtsgemäßen Zustandes des Vergabeverfahrens zuvorkommen. (b) Zudem lässt sich der zeitnah erstellten Dokumentation des Vergabeverfahrens nicht entnehmen, wann welcher Mitarbeiter des Antragsgegners aufgrund welchen Anlasses wem gegenüber und mit welcher Frist das Verlangen der Vorlage der Bankauskunft sowie der Vorlage ergänzender Erklärungen zur Referenzliste geäußert haben soll. Hierin liegt ein Mangel der Dokumentation des Vergabeverfahrens, weil auch die einzelnen Maßnahmen des Auftraggebers im Rahmen der Angebotsaufklärung zu dokumentieren sind (§ 24 EG Abs. 1 VOL/A). Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten wegen unzureichender zeitnaher Dokumentation jedoch solchen Fällen vorzubehalten, in denen zu besorgen ist, dass die nachträglichen Angaben des Auftraggebers, z. Bsp. im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens, wie hier, nicht ausreichen könnten, um eine wettbewerbskonforme Auftragserteilung zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss v. 08.02.2011, X ZB 4/10 „S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr I“, a.a.O., in juris Tz. 73). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Hierfür spricht bereits, dass die Dokumentation der einzelnen zur Angebotsaufklärung unternommenen Maßnahmen in § 24 EG Abs. 2 VOL/A nicht als Mindestinhalt der Vergabeakten aufgeführt ist. Die inzwischen nachgeholte Dokumentation ist einer Überprüfung und Bewertung zugänglich; sie lässt eine Verfälschung des Wettbewerbsergebnisses nicht befürchten. Eine Wiederholung der Nachforderung würde dem gegenüber keine Vorteile erbringen. c) aa) Die Antragstellerin hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Angebote der Beigeladenen zu 1) nach wie vor unvollständig sind, soweit die Beigeladene zu 1) in ihrer Erklärung zur Eignung (Formblatt 124) lediglich Angaben zu ihren Gesamtumsätzen in den Jahren 2008 bis 2010 gemacht hat, nicht jedoch zu den Eigenleistungsumsätzen mit vergleichbaren Leistungen. Angesichts der abgegebenen Angebote, in denen sich die Beigeladene zu 1) für alle wesentlichen Vertragsleistungen der Kapazitäten der Beigeladenen zu 2) bedienen will, ist zwar zu vermuten, dass Eigenleistungen in diesem Bereich in der Vergangenheit nicht erbracht worden sind; die Erklärung hierzu fehlt jedoch. bb) Der festgestellte Vergabeverstoß - die Wertung des bislang unvollständigen Nebenangebotes der Beigeladenen zu 1) entgegen § 19 EG Abs. 3 lit. a) VOL/A - verletzt die Antragstellerin in ihren subjektiven Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB und verschlechtert deren Zuschlagschancen. cc) Die fehlende Eigenerklärung führt jedoch nicht zum sofortigen Ausschluss der Angebote der Beigeladenen zu 1). Es steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners, die fehlende Eigenerklärung der Beigeladenen zu 1) noch nachzufordern. Insoweit ist die Vorschrift des § 19 EG Abs. 2 VOL/A 2009 anwendbar. Die vollständige Ausfüllung des Formblatts 124 und dessen Einreichung mit dem Angebot sind vom Antragsgegner mit den Vergabeunterlagen wirksam gefordert worden. Eine Ermessensentscheidung nach § 19 EG Abs. 2 VOL/A, die der Entscheidung über den Ausschluss des Angebotes nach § 19 EG Abs. 3 lit. a) VOL/A vorauszugehen hat, ist bislang nicht getroffen worden, sie ist insbesondere auch nicht konkludent gefallen. Der Antragsgegner ging bisher, wie auch sein nachträglicher Vermerk vom 20.06.2012 zeigt, von der Vollständigkeit der Angaben zu den Umsatzzahlen aus; damit hatte er keine Veranlassung, eine Ermessensentscheidung über eine Nachforderung oder über den Verzicht auf die Nachforderung zu treffen. Er hat sein Ermessen insoweit noch nicht ausgeübt. dd) Zur Beseitigung des festgestellten Vergabeverstoßes ist eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in das Stadium der Angebotsprüfung und -wertung hinsichtlich der noch offenen Teilaspekte erforderlich, aber auch ausreichend. Nur klarstellend wird darauf verwiesen, dass es im Rahmen der Bewertung der Eignung der Beigeladenen zu 1) im Hinblick auf ihr Nebenangebot auf die von der Antragstellerin gerügten Angaben zur F. GmbH nicht ankommt. C. I. Die Kostenentscheidung für das Verfahren vor der Vergabekammer beruht auf § 128 GWB. 1. Die Kosten für Amtshandlungen der Vergabekammer betragen insgesamt 5.160,26 € und setzen sich aus Gebühren in Höhe von 4.924,92 € und Auslagen in Höhe von 235,34 € zusammen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung der Vergabekammer Bezug genommen, die sich der Senat insoweit zu Eigen macht. Die Kosten waren nach § 128 Abs. 3 S. 1 GWB je zur Hälfte auf die Antragstellerin einerseits und auf den Antragsgegner und die Beigeladene zu 1) andererseits zu verteilen. Denn sowohl die Antragstellerin ist mit ihrem auf den Ausschluss der Angebote der Beigeladenen zu 1) und zu 2) gerichteten Nachprüfungsantrag teilweise unterlegen als auch der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1), welche eine vollständige Zurückweisung des Nachprüfungsantrags begehrt haben. Mehrere Kostenschuldner eines Kostenanteils, wie hier der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1), haften nach § 128 Abs. 3 S. 2 GWB als Gesamtschuldner. 2. Die Entscheidung über die Erstattung von Aufwendungen beruht auf § 128 Abs. 4 S. 1 und S. 2 GWB. Die Kostenverteilung folgt ebenfalls dem anteiligen Unterliegen. Für alle Beteiligten war die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten notwendig. II. Die Entscheidung über die Kostentragung im Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 120 Abs. 2 i.V.m. 78 GWB. Es entspricht der Billigkeit und im Übrigen den Grundsätzen der Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zwischen Beschwerdeführern und Beschwerdegegnerin jeweils hälftig aufzuteilen. Für die Beschwerdeführer ist nach dem Rechtsgedanken des § 100 Abs. 1 ZPO eine weitere Aufteilung nach Kopfteilen vorzunehmen. III. Die Festsetzung des Gegenstandswertes des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. Der Senat hat dabei die geprüfte Bruttoangebotssumme des Nebenangebots der Antragstellerin für ein Jahr zugrunde gelegt und hiervon im Hinblick auf die Vertragslaufzeit und die Verlängerungsoption den achteinhalbfachen Wert in Ansatz gebracht.