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Beschluss

2 VK LSA 24/19

Vergabekammer Sachsen-Anhalt 2. Vergabekammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Von einem Bieter kann im Regelfall zwar nur verlangt werden, dass er den Text der einschlägigen Verfahrensordnung zur Kenntnis nimmt und mit dem wichtigsten Regeln des Vergaberechts vertraut ist. Beim Maßstab der Erkennbarkeit ist jedoch auf den Adressaten der Bekanntmachung abzustellen. Die Bieter des konkreten Vergabeverfahrens prägen den objektiven Empfängerhorizont, aus dem heraus die Erkennbarkeit zu beurteilen ist. Die Vergabeverstöße waren für die Antragstellerin erkennbar.(Rn.111) (Rn.112) Die Antragstellerin hat die vermeintlichen Vergabeverstöße auch nicht im Rahmen der ersten Verhandlungsrunde gerügt. Vielmehr hat sie lediglich angefragt, inwieweit das Planungsbüro juristische Leistungen beisteuern solle. Es trifft zwar zu, dass an den Inhalt der Rüge zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes geringe Anforderungen zu stellen sind. Der Rüge muss jedoch eine konkrete vergaberechtliche Beanstandung zu entnehmen sein. Die Antragstellerin hat mitzuteilen, welchen Sachverhalt sie für vergaberechtswidrig hält. Aus der Rüge muss zu ersehen sein, um welchen Verstoß es sich handelt und dass die Beseitigung des Vergaberechtsfehlers geltend gemacht wird. Mit ihrer Anfrage hat die Antragstellerin jedoch in keiner Weise die Vorgaben der Leistungsbeschreibung kritisiert.(Rn.115) Abweichend von der Forderung des Auftraggebers hat die Antragstellerin ausgeführt, dass sie von 5 auszuschreibenden Clustern ausgehe. Weiterhin hat sie die Anzahl der Teilnehmer auf 5 begrenzt. Eine derartige Beschränkung der Teilnehmerzahl war in den Vergabeunterlagen nicht vorgesehen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind ihre diesbezüglichen Erklärungen in ihrem letztverbindlichen Angebot bei der Wertung zu berücksichtigen. Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass die darin enthaltenen Ausführungen nicht bindend seien.(Rn.119) (Rn.120) Aufgrund der vorgenommenen Änderungen an den Vergabeunterlagen war der Ausschluss des Angebots der Antragstellerin von der Wertung gemäß somit zwingend.(Rn.128)
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Nachprüfungsverfahren. 3. Die Verfahrenskosten werden insgesamt auf ... Euro festgesetzt. Sie gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von ... und Auslagen in Höhe von ... Euro. 4. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 5. Die Hinzuziehung einer Verfahrensbevollmächtigten war für den Antragsgegner notwendig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Von einem Bieter kann im Regelfall zwar nur verlangt werden, dass er den Text der einschlägigen Verfahrensordnung zur Kenntnis nimmt und mit dem wichtigsten Regeln des Vergaberechts vertraut ist. Beim Maßstab der Erkennbarkeit ist jedoch auf den Adressaten der Bekanntmachung abzustellen. Die Bieter des konkreten Vergabeverfahrens prägen den objektiven Empfängerhorizont, aus dem heraus die Erkennbarkeit zu beurteilen ist. Die Vergabeverstöße waren für die Antragstellerin erkennbar.(Rn.111) (Rn.112) Die Antragstellerin hat die vermeintlichen Vergabeverstöße auch nicht im Rahmen der ersten Verhandlungsrunde gerügt. Vielmehr hat sie lediglich angefragt, inwieweit das Planungsbüro juristische Leistungen beisteuern solle. Es trifft zwar zu, dass an den Inhalt der Rüge zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes geringe Anforderungen zu stellen sind. Der Rüge muss jedoch eine konkrete vergaberechtliche Beanstandung zu entnehmen sein. Die Antragstellerin hat mitzuteilen, welchen Sachverhalt sie für vergaberechtswidrig hält. Aus der Rüge muss zu ersehen sein, um welchen Verstoß es sich handelt und dass die Beseitigung des Vergaberechtsfehlers geltend gemacht wird. Mit ihrer Anfrage hat die Antragstellerin jedoch in keiner Weise die Vorgaben der Leistungsbeschreibung kritisiert.(Rn.115) Abweichend von der Forderung des Auftraggebers hat die Antragstellerin ausgeführt, dass sie von 5 auszuschreibenden Clustern ausgehe. Weiterhin hat sie die Anzahl der Teilnehmer auf 5 begrenzt. Eine derartige Beschränkung der Teilnehmerzahl war in den Vergabeunterlagen nicht vorgesehen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind ihre diesbezüglichen Erklärungen in ihrem letztverbindlichen Angebot bei der Wertung zu berücksichtigen. Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass die darin enthaltenen Ausführungen nicht bindend seien.(Rn.119) (Rn.120) Aufgrund der vorgenommenen Änderungen an den Vergabeunterlagen war der Ausschluss des Angebots der Antragstellerin von der Wertung gemäß somit zwingend.(Rn.128) 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Nachprüfungsverfahren. 3. Die Verfahrenskosten werden insgesamt auf ... Euro festgesetzt. Sie gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von ... und Auslagen in Höhe von ... Euro. 4. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 5. Die Hinzuziehung einer Verfahrensbevollmächtigten war für den Antragsgegner notwendig. I. Der Antragsgegner beabsichtigt im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Planungsleistungen im Rahmen der Genehmigungs- und Ausführungsplanung, der Vorbereitung, Begleitung und Ausgestaltung der Vergabe der Bauleistung, der Objektüberwachung sowie Objektbetreuung und Dokumentation für die Errichtung eines Breitbandnetzes auf der Grundlage der Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) als Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer zu vergeben. Die Leistung ist territorial in drei Lose aufgeteilt. Die Bekanntgabe erschien am 23.08.2018 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Entsprechend Ziffer II.1.6) der Bekanntmachung ist die Abgabe von Angeboten für alle Lose möglich. Die Laufzeit der Verträge ist auf 48 Monate festgelegt. Die Möglichkeit der Verlängerung besteht, wenn aufgrund von Verzögerungen im Verfahrensablauf die im Zusammenhang mit diesem Auftrag stehenden Bauarbeiten nicht so rechtzeitig fertig gestellt werden können, dass innerhalb der vorgenannten Laufzeit die mit dieser Rahmenvereinbarung vergebenen Leistungen der Objektüberwachung, der Objektbetreuung und Dokumentation vollständig erbracht werden können. Varianten bzw. Alternativangebote sind nicht zugelassen. Nach Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge versandte der Antragsgegner an die für das Verhandlungsverfahren qualifizierten Unternehmen die Aufforderung zur Abgabe eines indikativen Erstangebotes. Die Vergabeunterlagen beinhalteten die Leistungsbeschreibung (Stand 20.08.2018), je ein Entwurf eines Rahmenvertrages (Stand 20.08.2018) und „Allgemeine Verfahrensweisen“ (Stand 20.08.2018). Unter Ziffer III.1 auf Seite 8 der Leistungsbeschreibung war aufgeführt, dass je Projektgebiet bis zu 10 Gebietslose Bau vorgesehen seien. Weiter heißt es auf Seite 15 unter Ziffer III.4.4) derselben Unterlage, dass der Auftragnehmer insbesondere die entsprechenden Vermerke und die Dokumentation des Vergabeverfahrens zu erstellen hat. Nach der Auswertung dieser Angebote führte der Antragsgegner mit den fünf bestbewertenden Bietern Verhandlungsgespräche durch. Aus dem Protokoll zum Verhandlungsgespräch mit der Antragstellerin ist u.a. auf den Seiten 3 sowie 6 zu entnehmen: „Zu LP 6 und 7 fragte Herr ..., inwieweit das Planungsbüro auch juristische Leistungen beisteuern solle (Festlegung der Entscheidungskriterien, Erstellung der Verträge, Behandlung von Rügen und Nachprüfungen etc.). Frau ... gab an, dass das Planungsbüro grundsätzlich umfangreiche Leistungen auch im Rahmen der Ausschreibung liefern solle, der Zweckverband würde eher nur für Einzelfragen zuarbeiten. Hierzu werde es aber noch eine nähere Erläuterung in den Ausschreibungsunterlagen geben. Am Beispiel der Gemeinde ... erläuterte er (Anmerkung durch die Vergabekammer: hier: ein Vertreter des Antragsgegners), dass es auch Gemeinden gebe, in denen nur die Außengebiete, nicht aber der Kern ausgebaut würden. Für die Kalkulation sei mit 5-7 Clustern je Projektgebiet zu rechnen.“ Im Anschluss an die Verhandlungsgespräche gab der Antragsgegner den Bietern Gelegenheit, ihm Anmerkungen und Änderungsvorschläge zu dem Entwurf der Rahmenverträge mitzuteilen. Nach Eingang dieser Vorschläge konnte während einer Telefonkonferenz über die vorgebrachten Vorschläge diskutiert werden. Darauffolgend überarbeitete der Antragsgegner die Leistungsbeschreibung und die Entwürfe der Rahmenverträge (Stand 15.01.2019) und forderte anhand dieser Unterlagen die Bieter zur Abgabe eines zweiten indikativen Angebotes auf. Nach Abgabe dieses Angebots erhielt die Antragstellerin im Rahmen einer weiteren Telefonkonferenz die Möglichkeit, nochmals Änderungsvorschläge zu den Vertragsentwürfen zu unterbreiten. Im Anschluss daran hat der Antragsgegner die Unterlagen letztendlich überarbeitet. Die Bieter wurden nunmehr zur Abgabe eines verbindlichen Angebotes aufgefordert. Die Vergabeunterlagen setzten sich wie folgt zusammen: - Leistungsbeschreibung (Stand 12.03.2019) - ein Rahmenvertrag je Los (Stand 07.02.2019) - Planungsunterlagen Stand (07.02.2019) Hinweise zum Verfahren (Stand 20.08.2019 mit Änderung 18.10.2018) Weiterhin sollten alle bisherigen Hinweise in diesem Verfahren Beachtung finden. Auf Seite 8 der Leistungsbeschreibung (Stand 12.03.2019) heißt es u.a.: „Das beauftragte Planungsbüro nimmt im Rahmen der Ausführungs- und Genehmigungsplanung in Abstimmung mit dem Auftraggeber zunächst eine Unterteilung des jeweiligen Projektgebietes in mehrere Teillose vor („Gebietslose Bau") und unterbreitet diese als Empfehlung dem Auftraggeber. Diese Aufteilung erfolgt mit dem Ziel, möglichst gleich große Teillose im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit, die sich aus den geschätzten Baukosten und dem jeweils zu erwartenden Pachtzins ergibt, zu erreichen. Die Entscheidung über die Bildung der Gebietslose Bau erfolgt durch den Auftraggeber, der ggf. eine Veränderung des Vorschlages vom Auftragnehmer verlangen kann. Je Projektgebiet sind bis zu 10 Gebietslose Bau vorgesehen.“ Weiterhin ist auf den Seiten 14 - 16 der Leistungsbeschreibung gefordert: „III.4.3) Vorbereitung der Vergabe der Bauleistungen für das passive Breitbandnetz entsprechend Leistungsphase 6 HOAI Die Leistungsphase beinhaltet insbesondere folgende Leistungen: - Fortschreiben eines Bauablaufplanes / Terminkette für die fristgerechte Umsetzung des Baus unter Abstimmung mit dem Pächter und den weiteren am Projekt Beteiligten - Zusammenstellung der Leistungspositionen in einem Leistungsverzeichnis unter Berücksichtigung der ermittelten Mengen und unter Abstimmung mit den fachlich weiteren Beteiligten. Es soll eine Aufteilung in mehrere Teillose (Gebietslose Bau) erfolgen - Berücksichtigung von alternativen Verlegetechniken sowie Mitberücksichtigung vorhandenen Infrastruktur unter Verwendung des Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur und Unterlagen des AG‘s - Mitwirkung bei den Vertragsentwürfen - Erstellung von Plänen und Übersichtskarten - Mengenermittlung/Überprüfung Erstellung der Teilnahmebedingungen, der Wertungsmatrix und Gewichtung der Zuschlagskriterien für die Bewertungen der Angebote in der Bauausschreibung - Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere die besonderen Vertragsbedingungen - Dokumentation des Vergabeverfahrens in Bezug auf die Vorbereitung der Vergabe III.4.4) Begleitung und Ausgestaltung der Vergabe der Bauleistungen entsprechend Leistungsphase 7 HOAI Der Auftragnehmer hat bei der Vergabe der Leistungen mitzuwirken. Insbesondere hat er die Angebote, welche ihm durch den Auftraggeber übergeben werden, zu werten. Folgende Leistungen sind insbesondere umfasst: - Erstellung des Vertragsentwurfes für den Bau unter Berücksichtigung etwaiger bautechnisch zu beachtender Besonderheiten; im Rahmen der Festlegung der Vertragsbedingungen für den Bau sind auch angemessene Vertragsstrafen für Überschreitungen der vorgegebenen Bauzeit vorzusehen - Mitwirkung bei der Prüfung der Angebote in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und weiteren fachlich Beteiligten, insbesondere rechnerische und technische Prüfung der Angebote - die technische Prüfung hat dahingehend zu erfolgen, ob die geforderten technischen Eigenschaften, die Normen und Richtlinien und die allgemeinen Regeln der Technik durch die angebotenen Produkte/ Materialien und Leistungen eingehalten werden - Prüfung auf technische und tatsächliche Leistungsfähigkeit - des Weiteren hat eine wirtschaftliche Prüfung der Angebote zu erfolgen, insbesondere im Hinblick auf ein offenbares Missverhältnis und dem besten Preis- Leistungsverhältnis. - Erstellen der entsprechenden Vermerke und Dokumentation des Vergabeverfahrens - Beantwortung von Bieterfragen im Falle eines bautechnischen Bezuges - Durchführung von Aufklärungsgesprächen - Ausarbeitung eines Vergabevorschlages mit ausführlicher Begründung, Dokumentation des gesamten Vergabeverfahrens - Abgleich der Angebotsergebnisse mit der ermittelten Kostenberechnung - Erstellung der Unterlagen zur Übermittlung an die Fördermittelgeber für die Anträge auf endgültige Bewilligung der Fördermittel. Die Einhaltung und Beachtung der Fördervorgaben (Nebenbestimmungen etc.) ist in allen Planungs- und Umsetzungsphasen (Bau) zu dokumentieren und sicherzustellen. - Erstellung der Unterlagen zur Übermittlung an die Fördermittelgeber für die Antragskonkretisierungen.“ Nach § 3 der Vertragsentwürfe gilt die Leistungsbeschreibung im Fall von Widersprüchen vorrangig gegenüber dem Angebot des Auftragnehmers. Aus § 5 Abs. 1 der Vertragsentwürfe geht hervor, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer mit den in diesen Verträgen bezeichneten Planungsaufgaben sowie mit sämtlichen erforderlichen und zweckmäßigen Aufgaben und Pflichten, soweit sie sich aus dem beauftragten Leistungsbild und -umfang und den Bestandteilen dieser Verträge ergeben, beauftragt. Gemäß § 5 Abs. 11 der Vertragsentwürfe ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber über alle bei der Durchführung seiner Aufgaben wesentlichen Angelegenheiten unverzüglich schriftlich zu unterrichten und ihm sämtlichen projektrelevanten Schriftverkehr zur Verfügung zu stellen. Die Antragstellerin reichte fristgerecht bis zum 22.02.2019, 12:00 Uhr ihr Angebot ein. Die Antragstellerin erklärte u.a. auf Seite 61, dass sie aufgrund von Erkenntnissen, die sie aus der Leistungsbeschreibung und dem Bietergespräch gewonnen habe, davon ausgehe, 5 Cluster pro Los mit max. 5 Teilnehmern pro Cluster auszuschreiben. Aus ihrem Angebot geht weiterhin u.a. hervor: Seite 62 „Die Entscheidung auf der Grundlage der von uns vermittelten Informationen und Überblicke trifft der Zweckverband … Dabei unterstützen wir beratend unter Einbeziehung der anderen, an der Planung fachlich beteiligten Akteure. Phase 1 - Projektstart - Die Führung der Vergabeakte erfolgt durch den Zweckverband .... Wir unterstützen Sie dabei durch Ausarbeitung und Zulieferung benötigter Teile der Verfahrensdokumentation.“ Seite 65 – 67 „2.4 Arbeitsschritt 4: Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe Folgende Aufgaben sind im Zuge der Mitwirkung bei der Vergabe der Bauleistungen durch uns durchzuführen: - Die erste Wertungsstufe führen der AG und der juristische Berater durch. Unsere Leistung besteht hier in der gegebenenfalls nötigen technischen Beratung und Prüfung. Der Zweckverband ... wird durch uns in jeder Phase des Vergabeverfahrens durch entsprechende Hinweise und Zuarbeiten bei der Erstellung der für die Vergabeakte erforderlichen transparenten Dokumentation begleitet.“ Mit Schreiben vom 01.04.2019 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin u.a. auf, zu verschiedenen Angaben in ihrem Angebot bis zum 04.04.2019 Stellung zu nehmen. Beispielsweise erkläre sie auf Seite 61 ihres Angebotes, dass für die Bauausschreibung „bis 5 auszuschreibende Cluster pro Los mit max. 5 Teilnehmern pro Cluster“ angenommen würden. Dies stehe nicht im Einklang mit der der Seite 8 der Leistungsbeschreibung. Auch sehe diese Unterlage keine Einschränkung der Teilnehmerzahl vor. Weiterhin gehe aus Seite 62 hervor, dass die Führung der Vergabeakte durch den Antragsgegner erfolgen solle. Die Antragstellerin sehe vor, ihn dabei durch Ausarbeitung und Zulieferung benötigter Teile der Verfahrensdokumentation zu unterstützen. Auch sei nach Seite 67 des Angebotes lediglich vorgesehen, den Antragsgegner in jeder Phase des Vergabeverfahrens durch entsprechende Hinweise und Zuarbeiten bei der Erstellung der für die Vergabeakte erforderlichen transparenten Dokumentation zu unterstützen. Die Leistungsbeschreibung sehe jedoch auf der Seite 15 die eigenständige Erstellung der entsprechenden Vermerke und die Dokumentation des Vergabeverfahrens vor. Im Falle von weiterem Aufklärungsbedarf beabsichtigte er eine telefonische Abstimmung mit ihr am 08.04.2019, 8:45 Uhr durchzuführen. Die Antragstellerin beantwortete fristgerecht die Anfrage des Antragsgegners u.a. wie folgt: „Wir bitten um Nachsicht, dass die Anpassung der Anzahl der auszuschreibenden Gebietslose nicht angepasst wurde. Wir hatten hier explizit mit einer Konkretisierung in der Leistungsbeschreibung unter den LPh 6/7 gerechnet. Wir danken nochmals für diese Klarstellung und bestätigen gern, dass wir die Ausschreibung gemäß der von Ihnen auf Seite 8 der Leistungsbeschreibung benannten Kriterien aufstellen werden (bis zu 10 Gebietslose je Projektgebiet).“ „Zur Leistung der Dokumentation des Vergabeverfahrens gab es offensichtlich unterschiedliche Auffassungen bzw. Vorerfahrungen. I. d. R. unterstützt die ... in vergleichbaren Projekten den AG bei der Erstellung der Vergabeakte/Dokumentation mit der Zulieferung einzelner Bestandteile, da die Auftraggeber jeweils über eine eigene Systematik der Ablage verfügen und diese selbst physisch/digital archivieren/dokumentieren. Davon waren wir auf den Seiten 62 und 67 unseres Angebotes ausgegangen. Wir verstehen den Auftraggeber nun so, dass die Verantwortung und vollständige Zusammenstellung der Vergabedokumentation Aufgabe der ... sein soll. Gern bestätigen wir Ihnen daher hiermit, dass mit unserem Angebot auch die Dokumentation des Verfahrens (ggf. nach Vorgaben des AG) abgedeckt ist.“ Der Antragsgegner protokollierte nach Erhalt des Antwortschreibens der Antragstellerin am 08.04.2019 das durchgeführte Telefonat. Die Antragstellerin bestätigte, dass eine deutliche Abweichung zwischen der Leistungsbeschreibung und ihrem Angebotstext in Bezug auf die auszuschreibenden Gebietslose bestehe. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Anzahl der Gebietslose in der Leistungsbeschreibung zur finalen Angebotsaufforderung nicht nochmals konkretisiert worden sei. Daher sei es bei den bisherigen, dem unverbindlichen Erstangebot zu Grunde liegenden Annahmen geblieben. Schließlich habe der Antragsgegner ausweislich des Protokolls zum Bietergespräch eine Größenordnung von 5 - 7 Cluster je Projektgebiet benannt. Die Antragstellerin habe um eine Klarstellung zur nächstfolgenden Angebotsaufforderung gebeten. Bei der Angebotserstellung habe die Antragstellerin eine Arbeitsteilung zwischen textlicher Darstellung und Angebotskalkulation vorgenommen. Anders als bei ihrer textlichen Darstellung sei die Antragstellerin bei ihrer Kalkulation von einer Unterteilung in bis zu zehn Gebietslosen entsprechend der Leistungsbeschreibung ausgegangen. Dies habe sie auch im Bietergespräch zugesichert. Der Angebotstext sei nach dem Bietergespräch textlich auf 5 Lose angepasst worden. Irrtümlicherweise habe sie die Anzahl der Cluster in ihrem finalen Angebot nicht auf 10 Lose erhöht, da die Leistungsbeschreibung unverändert geblieben sei. Die Antragstellerin verneinte die Frage des Antragsgegners, ob ein Hinweis über die Anzahl der Gebietslose bei der Kalkulation aus dem Angebot zu entnehmen sei. Der Antragsgegner informierte gem. § 134 GWB die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.04.2019, dass ihr Angebot ausgeschlossen werden müsse. Er begründete dies u.a. damit, dass sie für die Bauausschreibung „bis zu 5 auszuschreibende Cluster pro Los mit max. 5 Teilnehmern pro Cluster“ angeboten habe. Dies weiche von den Vorgaben der Leistungsbeschreibung ab. Im Übrigen sehe die Leistungsbeschreibung keine Einschränkung der Teilnehmerzahl vor. Die Antragstellerin habe erst im Aufklärungsschreiben und dem darauffolgenden Gespräch die Anzahl der Cluster pro Baulos angepasst. Ausweislich ihrer Angebotes solle der Antragsgegner mit ihrer Unterstützung durch entsprechende Hinweise die Vergabeakte führen. Zu diesem Punkt habe sie erst im Rahmen der Angebotsaufklärung erklärt, auch die vom Auftraggeber geforderte hauptverantwortliche Dokumentation des Vergabeverfahrens übernehmen zu wollen. Das Angebot der Antragstellerin enthalte noch weitere Abweichungen von den Vorgaben der Leistungsbeschreibung. Der Antragsgegner stellte dies im Einzelnen dar. Sie habe damit andere als die ausgeschriebenen Leistungen angeboten. Ohne Bedeutung sei hierbei, dass dies nach ihren Angaben versehentlich erfolgt sei und sie nach Ablauf der Angebotsfrist im Rahmen der Angebotsaufklärung mitgeteilt hatte, etwas anderes zu meinen. Im Rahmen der Aufklärung habe sie nicht widerlegen können, dass sie von den Anforderungen der Leistungsbeschreibung abgewichen sei. Ihre Angaben in den Aufklärungen hätten eine nachträgliche Änderung ihres Angebotes bedeutet und wären daher vergaberechtlich unzulässig gewesen. Ihr Angebot sei gem. § 57 Abs.1 Nr.4 VgV von der Wertung auszuschließen, da es nicht den Erfordernissen des § 53 VgV genüge. Die Antragstellerin rügte den Angebotsausschluss mit Schreiben vom 17.04.2019. Sie macht dabei u.a. geltend, dass ihre letztverbindlichen Angebote keine Einschränkungen auf eine bestimmte Anzahl von Gebietslosen für die Leistungsphasen 6 - 8 i. S. d. HOAI beinhalten würden. Ausweislich des Protokolls zum Verhandlungsgespräch vom 10.12.2018 habe der Antragsgegner die Anzahl selbst auf 5 - 7 Cluster je Projektgebiet begrenzt. Diese Darstellung sei auch im Verlauf des weiteren Verfahrens nicht vom Antragsgegner korrigiert worden. Die Antragstellerin habe aufgrund dieser Umstände berechtigterweise davon ausgehen können, dass der Antragsgegner den Leistungsgegenstand in entsprechender Weise beschränkt habe. Ginge man entgegen dieser Auffassung davon aus, die entsprechenden Vorgaben seien nicht im Verhandlungsgespräch modifiziert worden, läge dennoch keine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen vor. So umfassten ihre verbindlichen Angebote alle in den Vergabeunterlagen aufgeführten Tätigkeiten. Darüber hinaus habe nach § 3 des Vertragsentwurfs im Fall von Widersprüchen die Leistungsbeschreibung Vorrang vor dem konkreten Angebot des Auftragnehmers. Somit habe der Antragsgegner Anspruch auf die von ihm gewünschte Aufteilung von mehr als 5 Clustern. Auch in den Rahmenverträgen sei in § 5 Abs. 1 gefordert, dass der Auftragnehmer sämtliche erforderlichen und zweckmäßigen Aufgaben und Pflichten erfüllen müsse. Weiter verlange der Abs. 11, dass in Abstimmung mit dem Auftraggeber die Bauausschreibung vorbereitet werde. Hier werde explizit auf die Leistungsbeschreibung verwiesen. Eine Beschränkung der Leistungen für die Leistungsphasen 6 - 8 auf nur 5 Cluster pro Gebietslos sei bei der gebotenen Auslegung ihrer verbindlichen Angebote nicht gegeben. So habe die Antragstellerin auf der Seite 61 ihrer letztverbindlichen Angebote erklärt, dass sie ein offenes einstufiges Verfahren nach VOB/A EU anstrebe, sowie die Gliederung der Ausschreibung in drei Lose zu je 5 Cluster. Aus dieser Formulierung sei zu entnehmen, dass es sich hierbei um eine unverbindliche Erklärung handele. Sie sei aufgrund der Aussagen im Verhandlungsgespräch lediglich von 5 - 7 Clustern je Los ausgegangen. Im Übrigen würden die Ausführungen auf den Seiten 62 - 65 ihres finalen Angebotes diesbezüglich gerade keine Einschränkungen enthalten. Sie habe auch im Aufklärungsschreiben vom 08.04.2019 darauf hingewiesen, dass das Angebot keine Beschränkung auf 5 Gebietslose enthalte. Die Antragstellerin habe auch keine Einschränkung der Leistungspflicht bei der Vergabedokumentation vorgenommen. Sie habe ausgeführt, dass sie den Antragsgegner durch Ausarbeitung und Zulieferung benötigter Teile der Vergabedokumentation unterstütze. Die Leistungsbeschreibung fordere das Erstellen der entsprechenden Vermerke und der Dokumentation des Vergabeverfahrens. Soweit der Antragsgegner sämtliche Teile der Verfahrensdokumentation benötige, wäre dies von ihrem Angebot erfasst. Auch müsse der öffentliche Auftraggeber die Kernaufgaben im Vergabeverfahren selbst erledigen und könne diese nicht dem beauftragten Planungsbüro übertragen. Bei der Auslegung des Angebots sei weiter zu berücksichtigen, dass nach den Vorgaben der Vergabeunterlagen Ingenieurleistungen und gerade nicht Rechtsberatungsdienstleistungen anzubieten wären. Es handele sich um eine funktional ausgeschriebene Planungsleistung. Ein Ingenieur sei zu rechtsberatender Tätigkeit weder berechtigt noch verpflichtet. Er müsse lediglich über vergaberechtliches Grundwissen verfügen. Rechtsberatung im eigentlichen Sinne schulde er aber nicht. Bei einem anderen Verständnis der Vergabeunterlagen hätte der Antragsgegner durch die einheitliche Vergabe von Ingenieur- und Rechtsberatungsleistungen gegen den Grundsatz der Fachlosaufteilung und gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen. Dies hätte zur Folge, dass das Verfahren in den Stand vor finaler Angebotsabgabe zurückversetzt werden müsste. Die Antragstellerin vertrat weiter die Auffassung, dass die weiteren von dem Antragsgegner geltend gemachten Ausschlussgründe ebenso nicht vorliegen würden. Der Antragsgegner half der Rüge mit Schreiben vom 18.04.2019 nicht ab. Die Antragstellerin reichte am 18.04.2019 um 12:28 Uhr einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt ein. Sie hat darin ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Die Antragstellerin beantragt, 1. den mit Schreiben vom 12.04.2019 mitgeteilten Ausschluss der Antragstellerin aufzuheben, das letztverbindliche Angebot der Antragstellerin vom 21.03.2019 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu prüfen und zu werten; 2. hilfsweise, das Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen; 3. hilfs-hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, das Vergabeverfahren erneut durchzuführen; Der Antragsgegner beantragt, den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Er ist u.a. der Auffassung, dass die Angebote gem. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV zwingend auszuschließen seien, da diese nicht den Erfordernissen des § 53 VgV genügten. Die Antragstellerin habe je Gebietslos bis zu 5 Cluster mit maximal 5 Teilnehmern angeboten. Der Antragsgegner habe jedoch in den Vergabeunterlagen je Projektgebiet bis zu 10 Gebietslose Bau gefordert. Auch sei eine Einschränkung der Teilnehmerzahl nach den Vergabeunterlagen nicht möglich gewesen. Die Antragstellerin habe jedoch erst mit Schreiben vom 03.04.2019 und der im Anschluss daran folgenden Telefonkonferenz erklärt, die Anzahl der Cluster je Baulos entsprechend anzupassen. Sie habe weiterhin bestätigt, dass ihre Angebote an keiner Stelle eine anderslautende Clusteranzahl enthielten. Gleiches gelte auch für Leistungsphase 7 im Hinblick auf die Erstellung der entsprechenden Vermerke und der Dokumentation des Vergabeverfahrens. Auch hier habe die Antragstellerin erst im Rahmen der Angebotsaufklärung mitgeteilt, die geforderte Dokumentation des Vergabeverfahrens hauptverantwortlich und nicht nur unterstützend durchführen zu wollen. Die Vergabekammer hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.06.2019 darüber informiert, dass nach ihrer Auffassung die Nachprüfungsanträge offensichtlich unbegründet seien. Es sei beabsichtigt, nach Lage der Akten zu entscheiden. Die Antragstellerin habe abweichend von den Vergabeunterlagen je Gebietslos bis zu 5 Cluster mit einer maximalen Teilnehmeranzahl in ihren letztverbindlichen Angeboten offeriert. Im Rahmen der Angebotsaufklärung habe sie mitgeteilt, ihr Angebot nicht auf die Anzahl der Cluster je Gebietslos angepasst zu haben. Die Antragstellerin habe sodann bestätigt, ihr Angebot nach den auf der Seite 8 der Leistungsbeschreibung benannten Kriterien aufstellen zu wollen. Dies sei jedoch unbeachtlich. Weiterhin habe sie in ihrem Angebot erklärt, dass sie den Antragsgegner durch entsprechende Hinweise und Zuarbeiten bei der Erstellung der Vergabeakte unterstützen würde. Die Führung der Vergabeakte solle durch den Auftraggeber erfolgen. Auch hier würde ihr Angebot von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweichen. Während der Angebotsaufklärung habe sie dies auch bestätigt und gleichzeitig mitgeteilt, die diesbezüglich geforderten Leistungen vollumfänglich erbringen zu wollen. Der Antragsgegner habe aufgrund dessen das Angebot der Antragstellerin zu Recht gem. § 57 Abs.1 Nr.4 VgV von der Wertung ausgeschlossen. Es enthielte Abänderungen der Vergabeunterlagen. Die Antragstellerin ist dem mit Schreiben vom 05.07.2019 entgegengetreten. Die Leistungsbeschreibung sei objektiv widersprüchlich oder unvollständig. Sie habe diese in vertretbarer Weise ausgelegt. Vorher habe sie versucht, den Inhalt der entsprechenden Vorgaben durch Rückfragen aufzuklären. Sie hat im Übrigen ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Der Antragsgegner habe im Verhandlungsgespräch ausgeführt, dass für die Kalkulation mit einer Anzahl von 5 - 7 Clustern zu rechnen sei. Die Kalkulation stellten die Bieter aber erst im letztverbindlichen Angebot auf. Hieraus ergebe sich, dass sich die Aussage im Verhandlungsgespräch nur hierauf beziehen könne. Jedenfalls sei die Entscheidung über den Ausschluss ihres Angebots ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner wäre gehalten gewesen, fehlende Unterlagen gemäß § 56 Abs.2 S.1 VgV nachzufordern. Soweit die Antragstellerin vorbringe, dass der Antragsgegner gegen das Gebot der Fachlosaufteilung verstoßen habe, sei dieser Vergaberechtsverstoß weder aus den Vergabeunterlagen noch aufgrund des Aufklärungsgesprächs erkennbar gewesen. Auch unabhängig hiervon komme eine Präklusion nicht in Betracht. Es handele sich um einen besonders schwerwiegenden Vergaberechtsverstoß, der zur Aufhebung der Ausschreibung führe. Gleiches gelte auch für den Vorwurf, der Antragsgegner habe in unzulässiger Weise vergaberechtliche Kernaufgaben delegiert. Die Antragstellerin habe außerdem im Verhandlungsgespräch ausdrücklich nachgefragt, ob auch juristische Leistungen anzubieten wären. Hierdurch habe sie zum Ausdruck gebracht, dass diese nicht gemeinsam mit Ingenieurleistungen ausgeschrieben werden könnten. Damit habe sie diesen Vergabeverstoß gerügt. Zumindest habe der Antragsgegner diesen Vergabeverstoß aufgrund der Nachfrage im Verhandlungsgespräch erkannt. Er habe jedoch entgegen seiner ursprünglichen Zusage die Leistungsbeschreibung nicht korrigiert. Damit habe er endgültig zu verstehen gegeben, dem Vergabeverstoß unter keinen Umständen abhelfen zu wollen. Der Vorsitzende hat die Frist zur Entscheidung der Vergabekammer letztmalig bis zum 01.08.2019 verlängert. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die eingereichten Vergabeunterlagen Bezug genommen. II. Der Nachprüfungsantrag ist teilweise zulässig, soweit er zulässig ist, ist er jedoch unbegründet. 1. Zulässigkeit 1.1 Zuständigkeit Gemäß § 156 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) veröffentlicht im BGBl. I, 1998, Nr. 59, S. 2568 ff., neugefasst durch Bekanntmachung vom 15.07.2005, BGBl. I, 2005, Nr. 44, S. 2114 ff., zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.08.2017, BGBl. I, 2017, S. 3295, i.V.m. der Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt (RdErl. des MW LSA vom 04.03.1999 - 63 - 32570/03, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 13/1999 S. 441 ff., zuletzt geändert durch RdErl. des MW vom 08.12.2003 - 42-32570/03, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 57/2003, S. 942) i.V.m. d. gem. Geschäftsordnung d. VgK (Bek. des MW vom 17.04.2013 - 41-32570-17, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 14/2013) ist die 2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich zuständig. Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber gem. § 99 Nr. 3 GWB. Der maßgebliche Schwellenwert von 221.000 Euro gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist für dieses Vorhaben bei Weitem überschritten. 1.2 Antragsbefugnis Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am Auftrag bekundet. Sie hat eine Verletzung in ihren Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend gemacht (§ 160 Abs. 2, Satz 1 GWB). Weiterhin hat sie hinreichend dargelegt, dass ihr durch den Ausschluss ihres Angebots möglicherweise ein Schaden drohe (§ 160 Abs. 2, Satz 2 GWB). 1.3 Rüge Die Antragstellerin ist mit ihrem Schreiben vom 17.04.2019 ihrer Rügeobliegenheit teilweise nachgekommen. Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist ein Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat. Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB ist ein Antrag weiterhin unzulässig, wenn die geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Die Antragstellerin hatte mit ihrer Rüge vom 17.04.2019 u.a. beanstandet, dass ihr Angebot vergaberechtswidrig wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen ausgeschlossen worden sei. Von diesen Umständen erlangte sie durch das Vorinformationsschreiben vom 12.04.2019 Kenntnis. Sie hat damit innerhalb der Frist von zehn Kalendertagen gerügt. Die Antragstellerin hat insoweit ihre Rüge rechtzeitig erhoben. Soweit die Antragstellerin in diesem Schreiben allerdings beanstandet, dass der Antragsgegner durch die Vorgaben der Vergabeunterlagen gegen das Gebot der Fachlosaufteilung verstoßen habe und in unzulässiger Weise vergaberechtliche Kernaufgaben auf den zukünftigen Auftragnehmer delegiere, ist das entsprechende Vorbringen gem. § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 3 GWB verspätet. Sie hätte die vermeintlichen Vergabeverstöße bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung des letztverbindlichen Angebots am 22.03.2019, 12:00 Uhr rügen müssen. Diese waren für sie i.S. der o.g. Vorschrift erkennbar. Von einem Bieter kann in diesem Zusammenhang im Regelfall zwar nur verlangt werden, dass er den Text der einschlägigen Verfahrensordnung zur Kenntnis nimmt und mit dem wichtigsten Regeln des Vergaberechts vertraut ist (vgl. OLG Naumburg vom 16.12.2016, 7 Verg 6/16). Beim Maßstab der Erkennbarkeit ist jedoch auf den Adressaten der Bekanntmachung abzustellen. Die Bieter des konkreten Vergabeverfahrens prägen den objektiven Empfängerhorizont, aus dem heraus die Erkennbarkeit zu beurteilen ist (vgl. Weyand, Vergaberecht, 4. Auflage, 2013, § 107 GWB Rn 712). Hier ist von Bedeutung, dass der Antragsgegner von den zukünftigen Auftragnehmern verlangt, die Vergabe vorzubereiten, zu begleiten und auszugestalten (vgl. S. 14 bis 16 der Leistungsbeschreibung, Stand 12.03.2019). Bei dieser Sachlage kann erwartet werden, dass die Bieter ihrerseits über umfassende - über das normale Maß hinausgehende - Kenntnisse im Vergaberecht verfügen. Weiterhin ist von Bedeutung, dass die Antragstellerin ausweislich ihres Teilnahmeantrages durchaus über Erfahrungen mit öffentlichen Aufträgen und im Besonderen mit der Vergabe von Planungsleistungen verfügt. Im Übrigen hat sich die Antragstellerin mit den Vorgaben der Leistungsbeschreibung besonders eingehend befasst. So wurden die Bieter nach Einreichung des ersten und des zweiten indikativen Angebotes aufgefordert, Anmerkungen und Änderungsvorschläge dem Antragsgegner mitzuteilen. Im Anschluss daran fand eine Telefonkonferenz mit dem Bieter statt. Die Antragstellerin hatte dabei die Möglichkeit, über die von ihr vorgebrachten Anmerkungen und Änderungsvorschläge zu sprechen. Erst danach versandte der Antragsgegner die überarbeiteten Vergabeunterlagen mit der Aufforderung eines zweiten indikativen bzw. des verbindlichen Angebotes. Aufgrund dieses Verfahrensablaufs waren die Bieter bei jeder Abforderung eines weiteren Angebotes in der Pflicht, sich intensiv mit den geänderten Vergabeunterlagen auseinander zu setzen, um dieses entsprechend zu optimieren. Vor diesem Hintergrund war für die Antragstellerin ersichtlich, dass der Antragsgegner von den Bietern nicht nur gefordert hatte, die Vergabe technisch und organisatorisch zu begleiten. Aus dem Wortlaut der Vergabeunterlagen (Seite 14 bis 16 der Leistungsbeschreibung) folgt vielmehr eindeutig, dass der Auftragnehmer in überwiegendem Maße das Vergabeverfahren vorzubereiten und durchzuführen hat. Dies schließt Aufgaben, die das Vergaberecht betreffen, erkennbar mit ein. So hatte der Auftragnehmer innerhalb der Leistungsphase 6 die Teilnahmebedingungen, die Wertungsmatrix und die Gewichtung der Zuschlagskriterien für die Bewertungen der Angebote in den Bauausschreibungen zu erstellen. Er hatte auch die Vergabeunterlagen zu verfassen. Darüber hinaus hatte der Antragsgegner verlangt, den Vertragsentwurf für den Bau zu fertigen. Er hatte außerdem bei der Prüfung der Angebote mitzuwirken. Dies schloss eine Wirtschaftlichkeitsprüfung mit ein. Schließlich hat er das Vergabeverfahren zu dokumentieren. Der Antragsgegner hat hierbei sein Leistungsspektrum ausdrücklich nicht auf technische und organisatorische Aufgaben beschränkt. Angesichts des unmissverständlichen Wortlauts der Vorgaben bleibt für eine andere Auslegung der Leistungsbeschreibung kein Raum. Bereits aus der Vergabebekanntmachung war zu entnehmen, dass diesbezüglich keine Fachlosaufteilung erfolgen sollte. Vorgesehen war lediglich eine Unterteilung in Gebietslose. Dabei ist es in sämtlichen Verfahrensschritten (einschließlich der Vorgabe der Leistungsbeschreibung für das letztverbindliche Angebot) geblieben, was für die Antragstellerin ohne weiteres erkennbar war (vgl. OLG Schleswig-Holstein vom 13.06.2019, Az 54 Verg 2 /19). Es kann weiter vorausgesetzt werden, dass der Antragstellerin das Gebot der Fachlosaufteilung i.S. des § 97 Abs. 4 GWB geläufig ist (vgl. OLG Naumburg vom 16.12.2016, 7 Verg 6/16). Hierbei handelt es sich um eine grundlegende Regelung des Vergaberechts. Sie geht davon aus, dass Ingenieure gerade keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne auf dem Gebiet des Vergaberechts erbringen dürfen. Nach ihrer Ansicht würde andernfalls gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoßen. Es kann aufgrund ihrer Erfahrung im Vergabewesen davon ausgegangen werden, dass ihr dies vor Abgabe des Angebots bewusst war. Hieraus hätte sich für sie der Schluss ergeben müssen, dass eine einheitliche Vergabe dieser Leistungen aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Sie beanstandet weiter, dass der Antragsgegner die Kernaufgaben eines Vergabeverfahrens vergaberechtswidrig auf den Auftragnehmer übertragen hätte. Auch diesen vermeintlichen Vergabeverstoß hätte die Antragstellerin als im Vergabewesen versiertes Unternehmen aufgrund der detaillierten Leistungsbeschreibung erkennen können (siehe oben). Wie bereits erwähnt, ergab sich hieraus im Einzelnen, dass die Auftragnehmerin das Vergabeverfahren überwiegend selbstständig vorbereiten und durchführen solle. Die Antragstellerin hat diese vermeintlichen Vergabeverstöße auch nicht im Rahmen der ersten Verhandlungsrunde i.S. des § 160 Abs.3 S. 1 Nr. 3 GWB gerügt. Vielmehr hat sie lediglich angefragt, inwieweit das Planungsbüro juristische Leistungen beisteuern solle. Es trifft zwar zu, dass an den Inhalt der Rüge zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes geringe Anforderungen zu stellen sind. Der Rüge muss jedoch eine konkrete vergaberechtliche Beanstandung zu entnehmen sein. Das Unternehmen hat mitzuteilen, welchen Sachverhalt es für vergaberechtswidrig hält. Aus der Rüge muss zu ersehen sein, um welchen Verstoß es sich handelt und dass die Beseitigung des Vergaberechtsfehlers geltend gemacht wird (vgl. Kulartz/ Kus/ Portz/ Prieß, Kommentar zum GWB Vergaberecht, 4. Auflage, 2016, § 160 GWB, Rn. 171). Mit ihrer Anfrage hat die Antragstellerin jedoch in keiner Weise die Vorgaben der Leistungsbeschreibung kritisiert. Sie hat auch nicht vorgebracht, dass diese abzuändern seien. Der Antragsgegner hat auch nicht zu erkennen gegeben, dass er unumstößlich an seinen Vorgaben festhalten wird. Er hat nur ausgeführt, dass in den Ausschreibungsunterlagen nähere Erläuterungen erfolgen würden. Zwar ist dies nicht erfolgt. Der Antragsgegner hat damit jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, dass er unter keinen Umständen gewillt ist, eine etwa vorliegende Verletzung des Vergaberechts abzustellen. Die Antragstellerin hat auch, wie bereits erwähnt, überhaupt nicht thematisiert, dass aus ihrer Sicht ein Vergabeverstoß vorliege. Schließlich ist die Vergabekammer gehindert, die präkludierten Vergaberechtsverstöße gem. § 168 Abs. 1 S. 2 GWB von Amts wegen aufzugreifen. Eine derartige Möglichkeit ist nach dem Wortlaut des § 160 Abs. 3 S.1 GWB nicht vorgesehen. Die vorgenannte Vorschrift würde ihren Sinn verlieren, wenn der Mangel trotz Verstoßes gegen die Rügeobliegenheit in inhaltlicher Hinsicht von Amts wegen in das Verfahren eingeführt werden könnte. Eine entsprechende Vorgehensweise wäre im Übrigen mit dem Charakter des Primärrechtsschutzes als Individualrechtschutz nicht vereinbar. Die Verletzung der Rügeobliegenheit führt zugleich zur materiellen Präklusion. Aufgrund dessen ist der entsprechende Bieter mangels rechtzeitiger aktiver Wahrnehmung seiner subjektiven Rechte durch den vermeintlichen Vergabeverstoß nicht mehr in diesen beeinträchtigt. Dies gilt selbst dann, wenn ein besonders schwerwiegender Vergaberechtsverstoß vorliegen würde. Bei anderer Betrachtungsweise wäre im Übrigen die entsprechende Einstufung eines Vergaberechtsverstoßes mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden (vgl. OLG Naumburg vom 18.08.2011; Az: 2 Verg 3/11, VK Sachsen vom 04.04.2018, Az: 1/SVK/004-18). 2. Begründetheit Der Nachprüfungsantrag ist, soweit er zulässig ist, jedoch unbegründet. Der Antragsgegner hat das Angebot der Antragstellerin zu Recht gem. § 57 Abs.1 Nr. 4 VgV von der Wertung ausgeschlossen. Es enthält Abänderungen der Vergabeunterlagen. Die Leistungsbeschreibung für die letztverbindlichen Angebote beinhaltet auf Seite 8, dass je Projektgebiet bis zu 10 Gebietslose Bau vorgesehen seien. Zwar hat der Antragsgegner in diesem Zusammenhang erklärt, dass er erst bei der Realisierung des Vorhabens endgültig über die Anzahl der Gebietslose entscheide. Die vorgenannte Vorgabe ist dennoch für die Bieter verbindlich. Andernfalls wäre nicht gewährleistet, dass der Antragsgegner die Losaufteilung in der von ihm avisierten Weise vornehmen kann (bis zu 10 Gebietslose). Abweichend von der Forderung des Auftraggebers hat die Antragstellerin ausgeführt, dass sie von 5 auszuschreibenden Clustern ausgehe. Weiterhin hat sie die Anzahl der Teilnehmer auf 5 begrenzt. Eine derartige Beschränkung der Teilnehmerzahl war in den Vergabeunterlagen nicht vorgesehen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind ihre diesbezüglichen Erklärungen in ihrem letztverbindlichen Angebot bei der Wertung zu berücksichtigen. Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass die darin enthaltenen Ausführungen nicht bindend seien. Die Antragstellerin stellte in Ihrer Rüge darauf ab, dass der Antragsgegner die Anzahl der Cluster im Verhandlungsgespräch vom 10.12.2018 auf 5 bis 7 beschränkt habe. Der Antragsgegner hat hierbei allerdings nur in vager Form darauf hingewiesen, dass bei der Kalkulation mit der vorgenannten Anzahl der Cluster zu rechnen sei. Die Aussage bezog sich erkennbar nur auf das Beispiel der Gemeinde .... Der Antragsgegner hatte in der Leistungsbeschreibung für das erste indikative Angebot vorgegeben, dass je Projektgebiet bis zu zehn Gebietslose Bau vorgesehen seien. Der Antragsgegner hatte an dieser Vorgabe auch nach Durchführung des Verhandlungsgespräches in den beiden darauffolgenden Leistungsbeschreibungen festgehalten. Hieraus war erkennbar, dass er diese Angabe nicht modifizieren wollte. Für das finale Angebot galten diesbezüglich somit ausschließlich die Forderungen aus der „Leistungsbeschreibung für das letztverbindliche Angebot“ (Seite 8). Die Unterlage ist insofern eindeutig bezeichnet. Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, sie habe das Leistungsverzeichnis des verbindlichen Angebots pauschal anerkannt. Demgegenüber ist jedoch die individuelle, hiervon abweichende Erklärung in ihrem Angebot ausschlaggebend. Die Antragstellerin weist im Übrigen daraufhin, dass nach der in § 3 des jeweiligen Vertragsentwurfes enthaltenen Rangfolgeregelung die Leistungsbeschreibung im Fall von 19 Widersprüchlichkeiten vor dem Angebot des Auftragnehmers stehe. Hier ist jedoch zu bedenken, dass sich dies nur auf die Ausführung der Leistung beziehen kann. Bei der Wertung der Angebote kann diese Bestimmung jedoch nicht maßgebend sein. Ansonsten wäre es dem Antragsgegner generell nicht möglich, Angebote, bei denen Abänderungen der Leistungsbeschreibung vorgenommen worden sind, auszuschließen. Dies hätte zur Folge, dass die Angebote gegebenenfalls nicht vergleichbar wären. Hierdurch würde gegen den Wettbewerbsgrundsatz und den Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 GWB verstoßen. Dies gilt auch in Bezug auf § 5 Abs. 11 der Vertragsentwürfe. Aus der Tatsache, dass die Antragstellerin in ihren Ausführungen auf den Seiten 62 bis 65 des finalen Angebotes die Anzahl der Cluster nicht nochmals ausdrücklich auf 5 beschränkt hatte, kann nicht gefolgert werden, dass die vorangegangenen Aussagen auf Seite 61 des Angebots nicht mehr gelten sollen. Anderenfalls wäre das Angebot widersprüchlich. Es ist außerdem unerheblich, in welcher Weise ein Auftraggeber bei vorangegangenen Ausschreibungen seine etwaigen Losaufteilungen vorgenommen hat. Maßgeblich sind die Vorgaben des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens. In ihrem Aufklärungsschreiben vom 03.04.2019 hatte die Antragstellerin eingeräumt, die Anzahl der ausgeschriebenen Gebietslose in ihrem Angebot nicht angepasst zu haben. Sie bestätigte weiterhin, dass sie ihr Angebot gemäß der auf der Seite 8 der Leistungsbeschreibung benannten Kriterien aufstellen würde (bis zu 10 Gebietslose je Projektgebiet). Gemäß § 17 Abs. 10 S. 1 VgV ist es dem Auftraggeber jedoch verwehrt, die letztverbindlichen Angebote im Verhandlungsverfahren inhaltlich zu verbessern. Die vorgenannten Erklärungen der Antragstellerin sind daher unbeachtlich. Aufgrund der vorgenommenen Änderungen an den Vergabeunterlagen war der Ausschluss des Angebots der Antragstellerin von der Wertung gemäß § 57 Abs. 1Nr. 4 VgV somit zwingend. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift war dem Antragsgegner hierbei kein Ermessen eingeräumt. Er war auch nicht befugt, das Angebot im Wege der Nachforderung nach § 56 Abs.2 VgV abzuändern. Ein Angebot, das von den Vergabeunterlagen abweichende Angaben enthält, ist nicht unvollständig. Ein Austausch der betreffenden Angaben durch solche, die ausschreibungskonform sind, wäre ebenfalls eine nach § 17 Abs. 10 VgV unzulässige Nachbesserung des letztverbindlichen Angebots (vgl. Kulartz/ Kus/ Portz/ Prieß, Kommentar zur VgV, 4. Auflage, 2016, § 57 VgV, Rn. 58). Darüber hinaus war auf Seite 15 der Leistungsbeschreibung zu der Leistungsphase 7 gefordert, dass der Auftragnehmer das Vergabeverfahren eigenständig dokumentiert und entsprechende Vermerke erstellt. Abweichend von dieser Vorgabe hatte die Antragstellerin in 20 ihrem Angebot ausgeführt, dass die Führung der Vergabeakte durch den Antragsgegner erfolgen solle. Soweit sie lediglich beabsichtigt, den Antragsgegner bei der Dokumentation durch entsprechende Zuarbeiten zu unterstützen und zu begleiten, entspricht auch dies nicht der vorgenannten Anforderung der Leistungsbeschreibung. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, dass diese Vorgabe eine unzulässige Delegation einer vergaberechtlichen Kernaufgabe beinhalte, ist sie mit diesem Vorbringen präkludiert (siehe oben). Die Antragstellerin hatte weiterhin im Aufklärungsschreiben ausgeführt, dass mit dem Angebot auch die vollständige Dokumentation des Vergabeverfahrens miterfasst sei. Wie bereits erwähnt, ist der Auftraggeber jedoch gemäß § 17 Abs. 10 S. 1 VgV gehindert, die letztverbindlichen Angebote im Verhandlungsverfahren inhaltlich zu verbessern. Die vorgenannte Erklärung der Antragstellerin ist daher ohne Relevanz. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob das Angebot der Antragstellerin, wie von dem Antragsgegner geltend gemacht, noch weitere Abänderungen der Vergabeunterlagen enthält. In Bezug auf das Angebot des Zuschlagsaspiranten liegen keine Ausschlussgründe vor. Die beantragte Akteneinsicht wurde nicht gewährt, da die Antragstellerin über alle Unterlagen verfügt, die notwendig sind, um die fallentscheidenden Rechtsfragen zu beurteilen. Das Akteneinsichtsrecht besteht nur in dem Umfang, wie es zur Durchsetzung des effektiven Rechtschutzes erforderlich ist (vgl. Beck'scher Vergaberechtskommentar a.a.O. § 165 GWB Rn. 23). Auf eine mündliche Verhandlung wurde nach § 166 Abs. 1 S. 3 Alt. 2 GWB verzichtet, weil allein aufgrund der Aktenlage die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages erfolgen musste. Eine andere Bewertung hätte sich auch nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ergeben können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 GWB. Nach dieser Vorschrift hat ein Beteiligter die Kosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt, mithin die Antragstellerin. Sie ist mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen. Rechtsgrundlage für die Bemessung der Höhe der Gebühren ist § 182 Abs. 2 S. 1 GWB. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Als Grundlage für die Bemessung des wirtschaftlichen Wertes (Brutto) dient der Vergabekammer der Angebotspreis der Antragstellerin. Nach der Gebührenformel der Vergabekammer ergibt sich ein Richtwert von ... Euro inklusive der Mindestgebühr gem. § 182 Abs. 2 S. 1 GWB in Höhe von 2.500,00 Euro sowie ... Euro für die entstandenen Auslagen. Es besteht keine Veranlassung, von diesem Richtwert abzuweichen. Nach § 182 Abs. 4 S. 1 GWB hat die Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls war die Hinzuziehung einer Bevollmächtigten für den Antragsgegner notwendig (vgl. § 182 Abs. 4 S. 4 GWB i.V. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V. § 80 Abs. 2 VwVfG ). IV. Die ehrenamtliche Beisitzerin, Frau ..., hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihr lag dieser Beschluss hierzu vor.