IX ZR 14/88
VG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 07. Dezember 1988 IX ZR 14/88 ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 Zur Reichweite einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Veräußerung landwirtschaftlich nicht nutzbare Grundstück durch normale landwirtschaftliche Bearbeitungsmaßnahmen in landwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann. Die Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, die für die Qualität des Grundstückes maßgebend sind, obliegt de,m Tatrichter. Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht die rechtlichen Grundlagen nicht verkannt. Es ist vielmehr unter Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse und der zur Schaffung von landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlichen Maßnahmen fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß das hier fragliche Grundstück nicht von § 1 GrdstVG erfaßt wird. D. Notarrecht einschließlich Beurkundungsrecht 25. ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 (Zur Reichweite einerZwangsvollstreckungsunterwerfung) Zur Reichweite der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde, in welcher der Schuldner eine vorhandene Bürgschaftsschuld bestätigt. (Leitsatz nicht amtlich) BGH, Urteil vom 8.12.1988 — IX ZR 14/88 — Aus dem Tatbestand: Der Beklagte betreibt als Rechtsnachfolger der D. Bank AG die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars P. vom 26.11.1984. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Vollstreckungsabwehrklage. Die D.-Bank gewährte der H.u.S. Verwaltungsgesellschaft mbH A. Eigenheimbauträger KG (im folgenden: Firma H.u.S.) ein Darlehen von 5.000.000 DM zum Erwerb eines Grundstücks. Aus diesem Anlaß übernahmen die Kläger, die als Kommanditisten an der Firma H.u.S. beteiligt waren, gegenüber der D.-Bank die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Verbindlichkeiten der Firma H.u.S. aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung bis zum Höchstbetrag von 350.000 DM zuzüglich Zinsen, Provisionen, Spesen und Kosten. 1984 kündigte die D.-Bank den Kredit und nahm die Klägerin aus der Höchstbetragsbürgschaft gerichtlich in Anspruch. Diese ließen daraufhin am 26.11.1984 durch den Notar P. ein vollstreckbares Schuldanerkenntnis beurkunden, welches auszugsweise lautet: „Wir anerkennen, aufgrund einer Höchstbetragsbürgschaft vom 4.12.1980 der D.-Bank AG .. . einen Betrag in Höhe von 350.000 DM ... zzgl. 8% Zinsen vom 1.10.1984 ab als Gesamtschuldner zu schulden. Die Bürgschaftsverpflichtung ist übernommen für die H.u.S. A.-Eigenheimbauträger GmbH & Co. KG .. . Wegen des v. g. Schuldbetrages nebst Zinsen unterwerfen wir uns der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in der Weise, daß die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegen jeden von uns als Gesamtschuldner über die volle Summe ohne den Nachweis der Fälligkeit jederzeit zulässig ist .." Die Kläger verhandelten mit der D.-Bank über eine Ablösung ihrer Bürgschaftsverpflichtung durch ein langfristiges Darlehen. Nachdem der Beklagte, der aufgrund einer Vereinbarung vom 28.2./6.3.1985 anstelle der Kläger als Gesellschafter in die Firma H.u.S. eingetreten war, sich zur Stellung von Sicherheiten für das Darlehen bereit erklärt hatte, gewährte die D.-Bank den Klägern am 18.3.1985 einen gewerblichen Anschaffungskredit von 364.408 DM, der mit 8,5% jährlich zu verzinsen und mit 3.644,10 DM monatlich binnen 15 Jahren zu tilgen war. Den Kreditbetrag schrieb die D.-Bank vereinbarungsgemäß dem Kreditkonto der Firma H.u.S. gut. Da die Kläger ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Kreditvertrag nicht nachkamen, kündigte die D.-Bank das Darlehen mit Schreiben vom 9.9.1985 und verwertete von dem Beklagten gestellte Sicherheiten, aus denen sie voll befriedigt wurde. Ihre Rechte aus der voll. streckbaren Urkunde vom 26.11.1984 trat sie durch notariell beglau. bigte Erklärung vom 27.9.1985 an den Beklagten ab, dem als Rechts. nachfolger der D.-Bank die Vollstreckungsklausel erteilt wurde. Die Kläger machen geltend, der Beklagte habe vorsätzlich die Zah. lungsunfähigkeit der Firma H.u.S. herbeigeführt, um sie aus der Gesellschaft zu drängen. Seine Manipulationen hätten dazu geführt, daß die D.-Bank sie als Bürgen in Anspruch genommen habe. Der Beklagte sei daher gemäß § 242 und § 826 BGB nicht berechtigt, sie aus dem Schuldanerkenntnis vom 26.11.1984 in Anspruch zu nehmen. Ihre Vollstreckungsabwehrklage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. Die nach den §§ 767, 795, 797 Abs. 4 und 5 ZPO zulässige Vollstreckungsabwehrklage ist sachlich gerechtfertigt. Auf die von den Klägern geltend gemachten Einwendungen aus den §§ 242, 826 BGB , die das Berufungsgericht als unbegründet angesehen hat, kommt es nicht an. Aus dem unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien in den Vorinstanzen ergibt sich nämlich, daß der in der vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 26.11.1984 titulierte Anspruch aus einem anderen Grunde erloschen ist. Die notarielle Urkunde vom 26.11.1984 enthält kein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB . Anerkannt haben die Kläger vielmehr ihre Bürgschaftsschuld aus der Höchstbetragsbürgschaft vom 4.12.1980 in Höhe von 350.000 DM zuzüglich 8% Zinsen seit dem 1.10.1984. Durch das Anerkenntnis wurde keine neue Verbindlichkeit der Kläger begründet, sondern die vorhandene Bürgschaftsschuld lediglich bestätigt. Zusätzlich wurde gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ein Vollstreckungstitel über die anerkannte Bürgschaftsschuld geschaffen. Das kann der Senat aufgrund des Inhalts der notariellen Urkunde vom 26.11.1984 selbst feststellen. Der titulierte Bürgschaftsanspruch ist bereits in der Hand der D.-Bank durch Erfüllung erloschen ( § 362 Abs. 1 BGB ). Diese hat nämlich den Klägern auf ihren Antrag vom 18.3.1985 ein Darlehen von 364.408 DM zur Verfügung gestellt und dieses vereinbarungsgemäß zur Ablösung der Bürgschaftsverbindlichkeit verwendet. Das ergibt sich daraus, daß sie den Darlehensbetrag dem Kreditkonto der Hauptschuldnerin, der Firma H.u.S., gutgeschrieben, also den von den Klägern verbürgten Kredit zurückgeführt hat. Die am 18.3.1985 begründete Darlehensverbindlichkeit der Kläger ist nicht etwa neben die fortbestehende Bürgschaftsverpflichtung getreten, hat sie vielmehr abgelöst und ersetzt. Der titulierte Bürgschaftsanspruch der D.-Bank gegen die Kläger ist dadurch untergegangen. Die vollstreckbare Urkunde vom 26.11.1984 stellt keinen Vollstreckungstitel für den am 18.3.1985 neu begründeten Darlehensanspruch der D.-Bank gegen die Kläger dar. Diesen Anspruch haben die Kläger in der notariellen Urkunde nicht anerkannt und sich wegen dieses Anspruchs auch nicht der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Es ist auch weder festgestellt noch vorgetragen, daß die Kläger nachträglich mit der D.-Bank eine Auswechslung der titulierten Bürgschaftsforderung gegen die Darlehensforderung vereinbart hätten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.9.1964 - V ZR 143/62, WM 1964, 1215 , 1216; v. 23.11.1979 — V ZR 123/76, NJW 1980, 1050, 1051 [= MittBayNot 1980, 64 ]). Die notarielle Urkunde vom 26.11.1984 kann deshalb nicht dazu dienen, nunmehr den Darlehensanspruch gegen die Kläger im Wege der 174 MittBayNot 1989 Heft 3 Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Der titulierte Bürgschaftsanspruch ist mit der Ablösung durch das Darlehen erloschen und konnte demgemäß von der D.-Bank nicht mehr auf den Beklagten übergehen. Ob dem Beklagten wegen der Sicherheiten, die er für die Darlehensverbindlichkeiten der Kläger gestellt hatte und aus denen er in Anspruch genommen worden ist, ein Rückgriffsanspruch gegen die Kläger zusteht, bedarf keiner Entscheidung. Dieser Anspruch ist jedenfalls nicht durch die notarielle Urkunde vom 26.11.1984 tituliert; auch insoweit ist eine nachträgliche Forderungsauswechslung weder festgestellt noch vorgetragen. Allein darauf kommt es im vorliegenden Rechtsstreit an. E. Steuerrecht 26. EStG § 16 Abs. 3 (Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens beim Wegfall der personellen Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft) Entfällt die personelle Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und der Betriebskapitalgesellschaft, kommt es beim Besitzunternehmen zur Betriebsaufgabe und zur Versteuerung der stillen Reserven (Anschluß an BFH-Urteil vom 13. Dezember 1983 VIII R 90181, BFHE 140, 526 , BStBl II 1984, 474). BFH, Urteil vom 15.12.1988 — IV R 36/84 — BStBl 111989, 363 Aus dem Tatbestand: Der Kläger und Revisionsbeklagte zu 1 (Gesellschafter A) und der verstorbene Rechtsvorgänger der Kläger und Revisionsbeklagten zu 2 (Gesellschafter B) — Kläger — waren an einer GmbH beteiligt, die ein Industrieunternehmen unterhielt. Die Beteiligung des A betrug 25 v. H., diejenige des B 50 v. H. des Stammkapitals; außerdem war die Ehefrau des A mit 25 v. H. beteiligt. Beide Gesellschafter erwarben 1959 ein Grundstück zu Miteigentum, das sie in der Folge mit einem Fabrikgebäude für die besonderen Zwecke der GmbH bebauten und im September 1962 an sie vermieteten. Nach einer im Jahre 1965 für den Zeitraum 1960 bis 1963 durchgeführten Betriebsprüfung ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt — FA —) davon aus, daß aus der Grundstücksüberlassung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anfielen. Das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung war in der Schlußbesprechung erörtert und verneint worden. Zum 1.7.1964 veräußerte der Gesellschafter B seine GmbH-Beteiligung an den Gesellschafter A, der nunmehr über 75 v. H. der Stammanteile verfügte; B behielt jedoch seinen Grundstücksanteil. In seiner Einkommensteuererklärung behandelte B die Veräußerung des GmbH-Anteils an A als Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 Abs. 1 EStG . Die Einkünfte der Grundstücksgemeinschaft im Jahre 1964 wurden vom FA als solche aus Vermietung und Verpachtung behandelt und einheitlich festgestellt. Nach einer weiteren Betriebsprüfung, die im Jahre 1970 für den Zeitraum 1964 bis 1966 durchgeführt wurde, nahm das FA jedoch an, daß die Grundstücksgemeinschaft nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet habe. Die Aufspaltung habe mit der Übertragung der GmbH-Anteile von B auf A ihr Ende gefunden; hierin liege eine Betriebsaufgabe, die sowohl bei A als auch bei B zu einem Aufgabegewinn i. S. von § 16 Abs. 3 EStG geführt habe. Das FA berechnete diesen Gewinn nach dem Wert des Grundstücks und der als Sonderbetriebsvermögen der Gemeinschafter angesehenen GmbH-Anteile des A und des B. In diesem Sinne änderte das FA den Feststellungsbescheid für 1964; für die Zeit bis zur Betriebsaufgabe stellte es einen laufenden Gewinn der Grundstücksgemeinschaft fest. Mit ihrer Klage begehrten die Kläger, auch für 1964 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festzustellen. Das Finanzgericht (FG) entschied, daß die Grundstücksgemeinschaft nach den Grundsätzen MittBayNot 1989 Heft 3 der Betriebsaufspaltung gewerbliche Einkünfte erzielt habe, daß es aber nicht zu einer Betriebsaufgabe gekommen sei; da der Pachtvertrag aufrechterhalten worden sei, habe die Grundstücksgemeinschaft ihre gewerbliche Betätigung nach den Grundsätzen der Betriebsverpachtung fortgesetzt. Der geänderte Feststellungsbescheid müsse deswegen insoweit aufgehoben werden; ob B aus der Veräußerung seiner GmbH-Beteiligung einen laufenden Gewinn erzielt habe, könne nicht entschieden werden. Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Aus den Gründen. Auf die Revision des FA muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen werden. 1. Zu Recht hat das FG angenommen, daß die Grundstücksverpachtung durch die Gesellschafter nach der Rechtsprechung des BFH als gewerbliche Betätigung im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 1 GewStDV a. F., § 15 Abs. 2 EStG n. F.) anzusehen ist, weil sie im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erfolgte. Danach erlangt eine sonst als Vermögensverwaltung anzusehende Tätigkeit die Eigenschaft eines Gewerbebetriebs und Besitzunternehmens, wenn einer Kapitalgesellschaft wesentliche Grundlagen für ihren Betrieb überlassen werden und die hinter diesem Betriebsunternehmen und dem Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben; dies ist anzunehmen, wenn die Personen, die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrschen, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchsetzen können (BFH-Beschluß vom 8.11.1971 GrS 2171, BFHE 103, 440 , BStBI 11 1972, 63, ständige Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Dabei ist unerheblich, daß die Betriebsaufspaltung nicht als sog. echte Betriebsaufspaltung ein ursprünglich einheitliches Unternehmen der Gesellschafter betroffen hat, sondern als sog. unechte Betriebsaufspaltung erst nachträglich entstanden ist. Die Gesellschafter hatten der Kapitalgesellschaft wie in-dem vom Großen Senat behandelten Sachverhalt ein Fabrikgrundstück als wesentliche Betriebsgrundlage überlassen; Besitzunternehmer kann danach auch eine Bruchteilsgemeinschaft sein. Nach den Feststellungen des FG ist davon auszugehen, daß das Grundstück eine wesentliche Grundlage für den Betrieb der GmbH bildete. 2. Das FA hat die Grundsätze der Betriebsaufspaltung erstmals im Streitjahr 1964 angewendet und daraus für die Kläger nachteilige Folgerungen gezogen, nachdem der Gesellschafter B seinen GmbH-Anteil an A veräußert hatte. Zutreffend hat das FG entschieden, daß hierin kein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt, obwohl das FA für die Vorjahre auch nach einer Betriebsprüfung die Überlassung des Grundstücks den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet hatte. (Wird ausgeführt). 3. Die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung wurden hinfällig, als B im Jahre 1964 seine GmbH-Beteiligung an A veräußerte. Danach fehlte es an der persönlichen Verflechtung zwischen dem Besitz- und Betriebsunternehmen, weil A aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung seinen Willen zwar im Betriebsunternehmen, nicht aber im Besitzunternehmen, nämlich der Bruchteilsgemeinschaft am Grundstück durchsetzen konnte, an der er nur zur Hälfte beteiligt war (vgl. § 745 Abs. 1 BGB ). Dies bedeutet, daß die Miteigentümer nunmehr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten ünd das bisher vorhandene Betriebsvermögen zu Privatvermögen wurde; in diesem Vorgang muß aufgrund der Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 07.12.1988 Aktenzeichen: IX ZR 14/88 Erschienen in: MittBayNot 1989, 174-175 Normen in Titel: ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5