IX ZR 14/88
VG, Entscheidung vom
1mal zitiert
10Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 21. Dezember 1988 BLw 15/87 GrdstVG § 1 Voraussetzungen für die Annahme eines landwirtschaftlichen Grundstücks i. S. d. GrdstVG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau gesetzlichen Verbots die Nichtigkeitsfolge (vgl. §134 BGB ) aus, wenn die Vertragspartner bei Abschluß des Vertrags übereinstimmend den Wegfall des Verbots ins Auge gefaßt hatten und die vereinbarte Leistung für die Zeit nach dem Wegfall des Verbots vorgesehen wurde (vgl. Urteil vom 27.1. 1982 — BVerwG 8 C 99.81 — Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 80 S. 24 [25]). Das führt hier jedoch schon mangels hinreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht weiter. Denn festgestellt ist weder, ob Zustimmungsbeschluß und Genehmigung ihrem Inhalt nach als auf gerade das vom Vertrag erfaßte Stadtgebiet beschränkte ausreichende Ablösungsbestimmungen angesehen werden können, noch, ob die Vertragspartner seinerzeit übereinstimmend den Wegfall des gesetzlichen Verbots im Auge gehabt und die (in § 4 des Vertrags) vereinbarte Leistung für die Zeit nach dem Wegfall des Verbots vorgesehen haben. Das angegriffene Urteil wäre gleichwohl im Ergebnis mit der Folge richtig, daß die Revision zurückzuweisen ist (§144 Abs. 4 VwGO), wenn entweder angenommen werden dürfte, § 6 Abs. 2 des Vertrags vom 28.5.1962 enthalte entsprechend dem Vortrag des Klägers nicht eine Ablösungs-, sondern eine von § 135 Abs. 5 BBauG gedeckte Verzichtsabrede, oder wenn der angefochtene Bescheid entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon deshalb aufzuheben sein sollte, weil er zu Unrecht auf das Straßenbaubeitragsrecht gestützt worden ist. Beides ist indes nicht der Fall. Es ist dem Kläger zuzugestehen, daß auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Schluß nicht fernliegt, § 6 Abs. 2 des Vertrags vom 28.5.1962 stehe in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dessen § 4, in § 6 Abs. 2 sei vielmehr schlicht ein Verzicht auf eine Erschließungsbeitragserhebung vereinbart worden; doch mag das auf sich beruhen. Selbst wenn dem zu folgen sein sollte, wäre diese Abrede als eine von der in § 127 Abs. 1 BBauG angeordneten Beitragserhebungspflicht abweichende Vereinbarung nichtig, es sei denn, sie wäre ausnahmsweise vom Gesetz, und das heißt hier: von §135 Abs. 5 BBauG, gedeckt (vgl. u. a. Urteil vom 22.8.1975 — BVerwG IV C 7.73 — BVerwGE 49, 125 [128]). Ob letzteres zutrifft, läßt sich gegenwärtig ungeachtet dessen nicht sagen, daß nach den Gesamtumständen des Falles einiges für diese Annahme spricht. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, abschließend beurteilen zu können, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, von denen mit Blick namentlich auf das vom Kläger hervorgehobene Merkmal des öffentlichen Interesses die Wirksamkeit einer vorzeitigen Beitragsfreistellung (§135 Abs. 5 Satz 2 BBauG) abhängig ist.... 24. GrdstVG § 1 (Voraussetzungen für die Annahme eines landwirtschaftlichen Grundstücks i. S. d. GrdstVG) Die Qualität als landwirtschaftliches Grundstück hängt von der Eignung zur landwirtschaftlichen Nutzung ab. Entscheidend für diese Eignung ist, ob das im Zeitpunkt der Veräußerung landwirtschaftlich nicht nutzbare Grundstück durch normale landwirtschaftliche Bearbeitungsmaßnahmen in landwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann. BGH, Beschluß vom 22.12.1988 — BLw 15187 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Durch notariellen Vertrag vom 4.7.1985 verkaufte der Beteiligte zu 1 an die Beteiligten zu 2 und 3 zum Erwerb hälftigen Miteigentums ein Grundstück zum Preis von 65.31ü_DM. Das Grundstück ist — ebenso wie die Nachbargrundstücke — in seiner derzeitigen Beschaffenheit landwirtschaftlich nicht nutzbar. Es wurde nach erfolgtem Kiesabbau noch in den sechziger Jahren mit ungeeignetem Material (u. a. Gießereisand) aufgefüllt. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Die Gemeinde H. ist bestrebt, die „im Gewann H." gelegenen und landwirtschaftlich nicht nutzbaren Grundstücke der landwirtschaftlichen Nutzung wieder zuzuführen. Auf den Flurstücken betreibt eine Firma M. GmbH eine behördlich genehmigte Schuttaufbereitungsanlage. Die Betreiberin hat in dem bis zum 31.12.1997 laufenden (und sich jeweils um fünf Jahre verlängernden) Pachtvertrag die Verpflichtung zur Rekultivierung des Grundbesitzes übernommen. Die landwirtschaftliche Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung des Kaufvertrages vom 4.7.1985 verweigert. Das Landwirtschaftsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die Veräußerung des Grundstücks nicht der Genehmigung nach § 2 GrdstVG bedürfe. Die hiergegen gerichtete — zugelassene — Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Aus den Gründen: Die nach §§ 32, 24 Abs. 1 LwVG zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die rechtsgeschäftliche Veräußerung des hier _fraglichen Grundbesitzes bedarf nicht der Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz. Nach § 1 GrdstVG gelten die Bestimmungen über die Genehmigungspflicht nur für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Moor- und Ödland, welches in land- oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann. Das Beschwerdegericht hat fehlerfrei die Erfüllung dieser Voraussetzungen für das hier fragliche Grundstück verneint. Die Qualität als landwirtschaftliches Grundstück hängt von der Eignung zur landwirtschaftlichen Nutzung ab (vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.1981, V BLw 30/80, LM GrdstVG § 1 Nr. 2 [= MittBayNot 1981, 190 = DNotZ 1981, 769 ]). Das hier fragliche Grundstück ist nach den zutreffenden, und auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Feststellungen des Beschwerdegerichtes nach erfolgter Kiesausbeute und der Verfüllung mit ungeeignetem Material seit den sechziger Jahren im jetzigen Zeitpunkt nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet. Es kann auch nicht durch landwirtschaftliche Maßnahmen wie Pflügen, Eggen, Düngen, Be- und Entwässerung in landwirtschaftliche Kultur zurückverwandelt werden. Notwendig wäre vielmehr das Auskoffern des vor mehr als 28 Jahren eingebrachten Gießereirückstandes und die Verfüllung mit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeigneter Erde. Eine solche Behandlung ist bei jedem Teil der Erdoberfläche möglich. So könnten z. B. Straßenland und Gewerbegebiete in eine landwirtschaftliche Nutzung zurückgeführt werden. Bei einer solchen Betrachtungsweise wäre nahezu jede rechtsgeschäftliche Veräußerung genehmigungsbedürftig,. da ursprünglich landwirtschaftlich nutzbares Gelände stets wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden könnte. Die für die Anwendung des Grundstückverkehrsgesetzes entscheidende Eignung zur landwirtschaftlichen Nutzung ist nicht absolut und naturwissenschaftlich zu sehen. Entscheidend ist vielmehr, ob das im Zeitpunkt der MittBayNot 1989 Heft 3 173 Veräußerung landwirtschaftlich nicht nutzbare Grundstück durch normale landwirtschaftliche Bearbeitungsmaßnahmen in landwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann. ten, aus denen sie voll befriedigt wurde. Ihre Rechte aus der voll. streckbaren Urkunde vom 26.11.1984 trat sie durch notariell beglau. bigte Erklärung vom 27.9.1985 an den Beklagten ab, dem als Rechts. nachfolger der D.-Bank die Vollstreckungsklausel erteilt wurde. Die Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, die für die Qualität des Grundstückes maßgebend sind, obliegt de,m Tatrichter. Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht die rechtlichen Grundlagen nicht verkannt. Es ist vielmehr unter Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse und der zur Schaffung von landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlichen Maßnahmen fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß das hier fragliche Grundstück nicht von § 1 GrdstVG erfaßt wird. Die Kläger machen geltend, der Beklagte habe vorsätzlich die Zah. lungsunfähigkeit der Firma H.u.S. herbeigeführt, um sie aus der Gesellschaft zu drängen. Seine Manipulationen hätten dazu geführt, daß die D.-Bank sie als Bürgen in Anspruch genommen habe. Der Beklagte sei daher gemäß § 242 und § 826 BGB nicht berechtigt, sie aus dem Schuldanerkenntnis vom 26.11.1984 in Anspruch zu nehmen. Ihre Vollstreckungsabwehrklage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. D. Notarrecht einschließlich Beurkundungsrecht 25. ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 (Zur Reichweite einerZwangsvollstreckungsunterwerfung) Zur Reichweite der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde, in welcher der Schuldner eine vorhandene Bürgschaftsschuld bestätigt. (Leitsatz nicht amtlich) BGH, Urteil vom 8.12.1988 — IX ZR 14/88 — Aus dem Tatbestand: Der Beklagte betreibt als Rechtsnachfolger der D. Bank AG die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars P. vom 26.11.1984. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Vollstreckungsabwehrklage. Die D.-Bank gewährte der H.u.S. Verwaltungsgesellschaft mbH A. Eigenheimbauträger KG (im folgenden: Firma H.u.S.) ein Darlehen von 5.000.000 DM zum Erwerb eines Grundstücks. Aus diesem Anlaß übernahmen die Kläger, die als Kommanditisten an der Firma H.u.S. beteiligt waren, gegenüber der D.-Bank die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Verbindlichkeiten der Firma H.u.S. aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung bis zum Höchstbetrag von 350.000 DM zuzüglich Zinsen, Provisionen, Spesen und Kosten. 1984 kündigte die D.-Bank den Kredit und nahm die Klägerin aus der Höchstbetragsbürgschaft gerichtlich in Anspruch. Diese ließen daraufhin am 26.11.1984 durch den Notar P. ein vollstreckbares Schuldanerkenntnis beurkunden, welches auszugsweise lautet: „Wir anerkennen, aufgrund einer Höchstbetragsbürgschaft vom 4.12.1980 der D.-Bank AG .. . einen Betrag in Höhe von 350.000 DM ... zzgl. 8% Zinsen vom 1.10.1984 ab als Gesamtschuldner zu schulden. Die Bürgschaftsverpflichtung ist übernommen für die H.u.S. A.-Eigenheimbauträger GmbH & Co. KG .. . Wegen des v. g. Schuldbetrages nebst Zinsen unterwerfen wir uns der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in der Weise, daß die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegen jeden von uns als Gesamtschuldner über die volle Summe ohne den Nachweis der Fälligkeit jederzeit zulässig ist .." Die Kläger verhandelten mit der D.-Bank über eine Ablösung ihrer Bürgschaftsverpflichtung durch ein langfristiges Darlehen. Nachdem der Beklagte, der aufgrund einer Vereinbarung vom 28.2./6.3.1985 anstelle der Kläger als Gesellschafter in die Firma H.u.S. eingetreten war, sich zur Stellung von Sicherheiten für das Darlehen bereit erklärt hatte, gewährte die D.-Bank den Klägern am 18.3.1985 einen gewerblichen Anschaffungskredit von 364.408 DM, der mit 8,5% jährlich zu verzinsen und mit 3.644,10 DM monatlich binnen 15 Jahren zu tilgen war. Den Kreditbetrag schrieb die D.-Bank vereinbarungsgemäß dem Kreditkonto der Firma H.u.S. gut. Da die Kläger ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Kreditvertrag nicht nachkamen, kündigte die D.-Bank das Darlehen mit Schreiben vom 9.9.1985 und verwertete von dem Beklagten gestellte SicherheiDie nach den §§ 767, 795, 797 Abs. 4 und 5 ZPO zulässige Vollstreckungsabwehrklage ist sachlich gerechtfertigt. Auf die von den Klägern geltend gemachten Einwendungen aus den §§ 242, 826 BGB , die das Berufungsgericht als unbegründet angesehen hat, kommt es nicht an. Aus dem unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien in den Vorinstanzen ergibt sich nämlich, daß der in der vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 26.11.1984 titulierte Anspruch aus einem anderen Grunde erloschen ist. Die notarielle Urkunde vom 26.11.1984 enthält kein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB . Anerkannt haben die Kläger vielmehr ihre Bürgschaftsschuld aus der Höchstbetragsbürgschaft vom 4.12.1980 in Höhe von 350.000 DM zuzüglich 8% Zinsen seit dem 1.10.1984. Durch das Anerkenntnis wurde keine neue Verbindlichkeit der Kläger begründet, sondern die vorhandene Bürgschaftsschuld lediglich bestätigt. Zusätzlich wurde gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ein Vollstreckungstitel über die anerkannte Bürgschaftsschuld geschaffen. Das kann der Senat aufgrund des Inhalts der notariellen Urkunde vom 26.11.1984 selbst feststellen. Der titulierte Bürgschaftsanspruch ist bereits in der Hand der D.-Bank durch Erfüllung erloschen ( § 362 Abs. 1 BGB ). Diese hat nämlich den Klägern auf ihren Antrag vom 18.3.1985 ein Darlehen von 364.408 DM zur Verfügung gestellt und dieses vereinbarungsgemäß zur Ablösung der Bürgschaftsverbindlichkeit verwendet. Das ergibt sich daraus, daß sie den Darlehensbetrag dem Kreditkonto der Hauptschuldnerin, der Firma H.u.S., gutgeschrieben, also den von den Klägern verbürgten Kredit zurückgeführt hat. Die am 18.3.1985 begründete Darlehensverbindlichkeit der Kläger ist nicht etwa neben die fortbestehende Bürgschaftsverpflichtung getreten, hat sie vielmehr abgelöst und ersetzt. Der titulierte Bürgschaftsanspruch der D.-Bank gegen die Kläger ist dadurch untergegangen. Die vollstreckbare Urkunde vom 26.11.1984 stellt keinen Vollstreckungstitel für den am 18.3.1985 neu begründeten Darlehensanspruch der D.-Bank gegen die Kläger dar. Diesen Anspruch haben die Kläger in der notariellen Urkunde nicht anerkannt und sich wegen dieses Anspruchs auch nicht der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Es ist auch weder festgestellt noch vorgetragen, daß die Kläger nachträglich mit der D.-Bank eine Auswechslung der titulierten Bürgschaftsforderung gegen die Darlehensforderung vereinbart hätten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.9.1964 - V ZR 143/62, WM 1964, 1215 , 1216; v. 23.11.1979 — V ZR 123/76, NJW 1980, 1050, 1051 [= MittBayNot 1980, 64 ]). Die notarielle Urkunde vom 26.11.1984 kann deshalb nicht dazu dienen, nunmehr den Darlehensanspruch gegen die Kläger im Wege der MittBayNot 1989 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 21.12.1988 Aktenzeichen: BLw 15/87 Erschienen in: MittBayNot 1989, 173-174 Normen in Titel: GrdstVG § 1