Entscheidung
IV ZR 404/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240124BIVZR404
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240124BIVZR404.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 404/22 vom 24. Januar 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Götz und Piontek am 24. Januar 2024 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Kammergerichts - 19. Zivilsenat - vom 24. Novem- ber 2022 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Übertragung von Kommanditanteilen und in diesem Zusammenhang um die Rechtsnach- folge nach dem Erblasser. Dieser hatte ein zuletzt als Kommanditgesell- schaft geführtes Unternehmen (im Folgenden: KG) gegründet, an dem seine Ehefrau zunächst als Komplementärin und seit 1973 als Kommandi- tistin beteiligt war. Aus der Ehe waren drei Söhne - der 1953 geborene Älteste, der 1956 geborene Beklagte zu 2 und der 1965 geborene Vater der Kläger - hervorgegangen. 1 - 3 - Der Erblasser und seine Ehefrau unterzeichneten am 29. Januar 1972 die folgende handschriftliche Verfügung: "Hiermit erklären wir unseren letzten Willen wie folgt: Sollte uns beiden auf der jetzt bevorstehenden Reise, oder der Zeit danach bis zum 30. Mai 1972, gemeinsam, oder in der Weise etwas zustoßen, daß einer von uns nach dem an- deren stirbt, setzen wir zu gemeinschaftlichen Testaments- vollstreckern unseres Nachlasses ein: […]" Am 20. Juli 1972 wurde darunter der folgende handschriftliche Zu- satz vom Erblasser und seiner Ehefrau unterzeichnet: "Die vorstehende Regelung gilt auch weiterhin bis zur Ab fas- sung eines neuen Testaments." Unter dem 28. März 1972 verfasste der Erblasser ein handschriftli- ches Testament folgenden Inhalts: "Meine Söhne […] erben nur wenn sie einen ordentlichen ab- geschlossenen Beruf erlernt haben. Sich durch Fleiß und Ar- beit auszeichnen. Meine Frau […] wird bis zu diesem Zeit- punkt das Vermögen der Kinder verwalten u den Nutznies ha- ben." Unter dem 21. Oktober 1972 unterzeichnete der Erblasser die fol- gende handschriftliche Verfügung: "Testament […] Für den Fall, daß uns Eheleuten […] etwas zustößt ordne ich folgendes an. 1) Bei gleichzeitigem Tode von uns werden wir von unseren 3 Kindern zu je 1/3 beerbt. Hinsichtlich der Erbanfälle und Erbteile der 3 Kinder wird Tes- tamentsvollstreckung angeordnet. 2 3 4 5 - 4 - […] Die Testamentsvollstrecker haben die Firma […] soweit un- sere 3 Kinder Mitinhaber derselben sind oder werden für diese zu führen, d.h. die Geschäfte für diese zu führen und sie in dieser Hinsicht zu vertreten. […] Wenn wir beide durch Tod fortgefallen sind ist die Firma […] allein von den Testamentsvollstreckern für die 3 Kinder zu führen. Es ist anzustreben, daß unser ältester Sohn sein Abiturium macht und dann eine Lehre und Ausbildung als Lebensmittel- kaufmann durchläuft. Auch die beiden anderen Kinder sollen bei Neigung und Fä- higkeiten eine Ausbildung als Lebensmittelkaufmann durch- laufen. Die drei Kinder haben Anspruch darauf, im Geschäft der Firma […] nach abgeschlossener Ausbildung in einem fremden Betrieb nach ihrer Ausbildung und Fähigkeit eine ent- sprechende Stellung zu bekleiden. Nur bei wichtigem Grund können die Testamentsvollstrecker dies verweigern. Nach mindestens einjähriger Angestelltentätigkeit im väterli- chen Betrieb/nach vorheriger abgeschlossener Lehre als Le- bensmittelkaufmann in einem fremden Betrieb, und nach voll- endetem 25. Lebensjahr hat das betreffende Kind das Recht eine Stellung als Komplementär bzw. Mitkomplementär in der Firma zu beanspruchen und damit endet für daß betreffende Kind die Testamentsvollstreckung. Die Kinder, soweit sie nicht eine Ausbildung als Lebensmittelkaufmann durchge- macht haben, oder in die väterliche Firma nicht eintreten kön- nen oder wollen, können nach vollendetem 25. Lebensjahr über ihr Kommanditanteil an der Firma frei verfügen und damit endet für die Kinder die Testamentsvollstreckung. […] Die Großeltern […] sollen in oder können in unser Haus […] ziehen und für die Kinder soweit es in ihren Kräften steht sor- gen. […]" Der Erblasser starb am 4. Dezember 1972. Auf Antrag seiner Witwe erteilte das Nachlassgericht einen Erbschein vom 27. Januar 1973, wo- nach diese zu ¼ Vollerbin und zu ¾ Vorerbin war, die drei Söhne Nacher- ben waren und die Nacherbfolge mit dem Tod der Vorerbin oder in Bezug 6 - 5 - auf jeden der Nacherben, sobald er einen Beruf erlernt hat, eintreten sollte. Der Vater der Kläger starb 2003, ohne eine Berufsausbildung abge- schlossen zu haben. Die Witwe des Erblassers, die zwischenzeitlich den Vater des Beklagten zu 1 geheiratet hatte, übertrug mit notariellem Vertrag vom 26. August 2005 - dort als "Erschienene zu 1" bezeichnet - einen Kommanditanteil an der KG in Höhe von 150.000 DM an den Beklagten zu 2 gegen Bestellung eines lebenslangen Nießbrauchrechts an diesem An- teil. In dem Vertrag hieß es insoweit: "Der Kommanditanteil der Erschienenen zu 1) unterliegt i.H.v. DM 75.000,00 der Nacherbschaft, insoweit ist die Erschie- nene zu 1) Vorerbin und [der Vater der Kläger] bzw. seine Nachkömmlinge Nacherben. Ein Kommanditanteil in Höhe von DM 75.000,00 unterliegt keiner Nacherbenbeschränkung und steht im uneingeschränkten Eigentum der Erschienenen zu 1). Die Erschienene zu 1) überträgt dem [Beklagten zu 2] den ihr gehörenden Kommanditanteil von DM 150.000,00 gegen Be- stellung eines lebenslänglichen Nießbrauchrechts zu ihren Gunsten und zu Gunsten ihres Ehemannes […] als Gesamt- berechtigten, an diesen übertragenen Kommanditanteil. Die Erschienene zu 1) tritt den Kommanditanteil an den [Beklag- ten zu 2] ab, der die Abtretung annimmt. […]" Die Witwe des Erblassers und der Beklagte zu 2 beantragten 2007 erfolglos die Erteilung eines Erbscheins, der die Witwe nach dem Tod ih- res jüngsten Sohnes als Vollerbin des Erblassers zur Hälfte ausgewiesen hätte. Unter dem 27. November 2009 schlossen sie einen weiteren notari- ellen Vertrag, in dem sie vereinbarten, dass unter bestimmten Vorausset- zungen der Beklagte zu 2 als Gegenleistung für die Übertragung des Kom- 7 8 - 6 - manditanteils anstelle des Nießbrauchs eine lebenslange monatliche Zah- lung an die Witwe des Erblassers, nach ihrem Tod lebenslang an ihren Ehemann, erbringen sollte. Die Witwe des Erblassers starb 2011 und wurde von ihrem Ehe- mann, dem früheren Beklagten zu 1, als Vorerben beerbt, der Nacherbfall zugunsten der Beklagten sollte bei dessen Tod eintreten. Er starb 2016 während dieses Rechtsstreits und wurde von den Beklagten beerbt. Das Nachlassgericht erteilte außerdem am 13. November 2021 einen Erb- schein, der die Beklagten als Erben der Witwe des Erblassers auswies. Die Kläger sind in einem Erbschein vom 5. Mai 2014 als Erben des Erb- lassers zu je 1/16 bezeichnet. Soweit für die Revision noch von Interesse, haben die Kläger mit ihren Klagen die Feststellung begehrt, dass die Verträge vom 27. Novem- ber 2009 und vom 26. August 2005, soweit diese die Übertragung von Geschäftsanteilen in Höhe von 75.000 DM an der KG betreffen, die der Witwe des Erblassers als Vorerbin zustanden, unwirksam sind. Der Be- klagte zu 2 hat widerklagend die Feststellung verlangt, dass die vier Ab- kömmlinge des Vaters der Kläger nicht Nacherben des Erblassers gewor- den sind. Das Landgericht hat die Klagen und die Widerklage abgewiesen. Das Kammergericht hat die dagegen gerichteten Berufungen der Kläger - mit einem angekündigten Hilfsantrag der Klägerinnen zu 3 und 4 auf Feststellung der Unwirksamkeit der Geschäftsanteilübertragungen durch die genannten Verträge - zurückgewiesen und auf die Berufung des Be- klagten zu 2 festgestellt, dass die vier Abkömmlinge des Vaters der Kläger nicht Nacherben des Erblassers geworden sind. Mit den Revisionen verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren sowie die Abweisung der Widerklage weiter. 9 10 11 - 7 - II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts fehle es an einem rechtli- chen Interesse der Kläger an der Feststellung, dass die Geschäftsanteils- übertragungen unwirksam seien, weil sie nicht Erben nach dem Erblasser geworden seien. Der Nacherbfall habe unter der aufschiebenden Bedin- gung einer abgeschlossenen Berufsausbildung gestanden. Vorliegend sei nicht zweifelsfrei feststellbar, dass ein unterstellter Wille des Erblassers, die Nacherbeneinsetzung auch unter die Bedingung des Vorerbentods zu stellen, in der letztwilligen Verfügung vom 28. März 1972 wenigstens an- gedeutet sei. Die Reisetestamente vom 29. Januar 1972 mit Ergänzung vom 20. Juli 1972 und vom 21. Oktober 1972 seien für die geforderte An- deutung des Erblasserwillens nicht heranzuziehen, sondern sie seien für verschiedene Fälle vorgesehen. Sie hätten greifen sollen, wenn beide Eheleute zeitgleich versterben. Das Anwartschaftsrecht auf die Nacherb- schaft sei mit dem Tod des Vaters der Kläger untergegangen, da dieser die allein seine Person betreffende Bedingung nicht erfüllt gehabt habe. Hänge die Nacherbschaft von einer aufschiebenden Bedingung ab, so sei die Anwartschaft gemäß § 2108 Abs. 2 Satz 2, § 2074 BGB in der Regel nicht vererblich, wenn der Bedachte vor Bedingungseintritt sterbe. Der Umstand, dass die Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger die letztwillige Verfügung über Jahrzehnte hinweg übereinstimmend dahingehend ausge- legt hätten, dass der Nacherbfall auch mit dem Tod der Vorerbin eintreten solle, führe nicht zu einer Verwirkung ihrer Rechte. Die Widerklage sei begründet, da die Kläger nicht Nacherben des Erblassers geworden seien. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor und die Rechtsmittel haben auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 12 13 - 8 - 1. Die Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Be- deutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Insbesondere der vom Berufungsgericht genannte Zulassungsgrund des Rechtsfortbildungsbedarfs ist nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, dass es im Hinblick auf die Vor- schrift des § 2108 Abs. 2 Satz 2 BGB für die rechtliche Beurteilung typi- scher oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer rich- tungsweisenden Orientierungshilfe fehle. Eine klärungsbedürftige Rechts- frage ergibt sich daraus nicht. Eine solche Frage kann sich hier auch nicht stellen, da diese Vorschrift - wie im Folgenden aufgezeigt wird - im Streit- fall nicht entscheidungserheblich ist. 2. Die Revisionen haben auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Beru- fungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an- genommen, dass die Kläger nicht Nacherben nach dem Erblasser gewor- den sind, was daher auf die Widerklage hin festzustellen gewesen ist und ihren Klagen das Feststellungsinteresse genommen hat. Die Übertragung von Geschäftsanteilen an der KG betraf daher kein Recht der Kläger. a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass sich die Voraussetzungen des Nacherbfalls nach dem Testament vom 28. März 1972 richten und dieser nur bei Abschluss einer Berufsausbildung durch den Nacherben eintreten sollte. Es hat in revisionsrechtlich nicht zu bean- standender Weise festgestellt, dass der Erblasser einen - unterstellten - Willen, den Nacherbfall auch mit dem Tod der Vorerbin eintreten zu las- sen, nicht formwirksam erklärt hat. 14 15 16 - 9 - aa) Bei der Testamentsauslegung ist vor allem der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks festzuhalten. Dieser Aufgabe kann der Richter nur dann voll gerecht werden, wenn er sich nicht auf eine Analyse des Wortlauts be- schränkt. Der Wortsinn der benutzten Ausdrücke muss gewissermaßen "hinterfragt" werden, wenn dem wirklichen Willen des Erblassers Rech- nung getragen werden soll. Dafür muss der Richter auch alle ihm aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde heranziehen (Senatsbeschluss vom 14. Septem- ber 2022 - IV ZB 34/21, NJW 2022, 3436 Rn. 20 m.w.N.). Die Auslegung obliegt in erster Linie dem Tatrichter. Seine Auslegung kann nur angegrif- fen werden, soweit sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften ve rstößt (Senatsbeschluss vom 14. September 2022 aaO m.w.N.). Unter anderem ist eine Testamentsauslegung dann rechtsfehlerhaft, wenn in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen worden sind (Senatsbeschluss vom 14. September 2022 aaO m.w.N.). Wenn der Wortlaut eines Testaments mehrere Deutungen zulässt, aber der (mögliche) Wille des Erblassers in dem Testament auch nicht andeu- tungsweise oder versteckt zum Ausdruck gekommen ist, ist der unter- stellte, aber nicht formgerecht erklärte Wille des Erblassers unbeachtli ch (Senatsbeschluss vom 14. September 2022 aaO m.w.N.). bb) Nach diesem Maßstab sind dem Berufungsgericht keine Rechts- fehler unterlaufen. Ohne Erfolg machen die Revisionen geltend, die letzt- willigen Verfügungen des Erblassers müssten dahingehend ausge legt werden, dass der Nacherbfall auch mit dem Tod der Vorerbin eintritt. (1) Das Berufungsgericht hat sich am eindeutigen Wortlaut des Tes- taments vom 28. März 1972 orientiert und daraus entnommen, dass die 17 18 19 - 10 - Söhne nur dann erben sollen, wenn sie einen Beruf erlernt haben. Eine alternative Bedingung für den Eintritt des Nacherbfalls, insbesondere den Tod der Vorerbin, konnte es der Urkunde nicht entnehmen. Mit der Bedeu- tung der weiteren Anordnung, dass "bis zu diesem Zeitpunkt" - des Erler- nens eines Berufs - die Ehefrau des Erblassers "das Vermögen der Kinder verwalten" sollte, hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt und festgestellt, dass damit die Vorerbenstellung der Ehefrau beschrieben, aber nicht zugleich angeordnet ist, dass die Söhne den Nachlass auf jeden Fall erhalten sollten. Soweit die Revisionen geltend machen, die Formu- lierung, dass die Ehefrau "das Vermögen der Kinder verwalten" solle, gebe dem Willen des Erblassers Ausdruck, dass die Söhne in jedem Fall und ohne von ihnen zu erfüllende Bedingung erben sollten, ist dies nur der Versuch, dieser Würdigung des Wortlauts ihre eigene, vermeintlich bes- sere Würdigung entgegenzusetzen. Die Bezeichnung eines Nachlasses als Vermögen der Nacherben muss nicht als Aussage zu den Vorausset- zungen des Nacherbfalls verstanden werden. Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerinnen zu 3 und 4 verstößt es auch nicht gegen Denk- gesetze, wenn das Berufungsgericht in seinen Urteilsgründen anstelle des Begriffs "verwalten" aus dem Testament auch einmal die Formulierung wählt, dass die Witwe des Erblassers das Vermögen "erhalten und verwal- ten" sollte, und dies erkennbar als Synonym ansieht. (2) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass sich an dem Auslegungsergebnis durch die weiteren letztwilligen Verfügungen des Erb- lassers nichts ändert, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Anforderung, bei der Auslegung den gesamten Text der Verfü- gung (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2013 - IV ZR 224/12, BGHZ 198, 32 Rn. 11 m.w.N.) - und daher auch aller Verfügungen - zu berücksichtigen, 20 21 - 11 - hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revisionen erfüllt. Da- bei ist es in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das Testament vom 28. März 1972 durch die späteren Verfügungen nicht auf- gehoben worden ist. Es hat keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass die späteren Verfügungen im Sinne von § 2258 Abs. 1 BGB im Wider- spruch dazu stehen, d.h. die getroffenen Anordnungen miteinander sach- lich unvereinbar sind oder die kumulative Geltung den in einem späteren Testament zum Ausdruck kommenden Absichten des Erblassers zuwider- läuft (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1986 - IVa ZR 169/85, NJW 1987, 901 [juris Rn. 27] m.w.N.). Danach enthalten diese keine Anord- nung, durch die die Bedingungen des Nacherbfalls aus dem früheren Tes- tament für den Regelfall des nicht gleichzeitig eintretenden Todes beider Eheleute aufgehoben oder abgeändert worden wären. Das Berufungsgericht hat vielmehr anhand sämtlicher Testamente festgestellt, dass diese nebeneinander gelten, aber unterschiedliche An- wendungsbereiche haben. Es entnimmt dem Testament vom 21. Oktober 1972 eine Verfügung für den Sonderfall des "gleichzeitigen Todes", wenn den Eheleuten "etwas zustößt". Es versteht diesen Wortlaut rechtsfehler- frei in der Weise, damit sei nur der Fall gemeint, dass die Eheleute gleich- zeitig sterben. Soweit die Revisionen den "gleichzeitigen Tod" auch auf den Fall erstrecken wollen, dass der Erblasser und seine Ehefrau in zeit- lichem Abstand versterben, weil sie auch dann am Ende "gleichzeitig tot" seien, setzen sie nur ihre eigene Auslegung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts, ohne revisionsrechtlich relevante Fehler aufzuzeigen. Auch die im weiteren Text dieses Testaments verwendete Formulierung "wenn wir beide durch Tod fortgefallen sind" musste das Berufungsgericht nicht von seiner Feststellung abbringen, dass sich die Verfügung allein auf den der Verfügung vorangestellten "gleichzeitigen Tod" bezieht. Das Be- rufungsgericht stellt in den Testamenten vom 28. März 1972 und vom 22 - 12 - 21. Oktober 1972 daher Anordnungen für verschiedene Situationen fest, die nebeneinander Bestand haben sollen, da sich ihr Anwendungsbereich nicht überschneidet. Die Regelung für den Fall des gleichzeitigen Todes beider Eheleute, die die Voraussetzungen des Nacherbfalls nicht erwähnt, gilt nicht für den Erbfall unter den regelmäßigen Umständen des Nachein- anderversterbens. Das Fehlen der Erklärung, dass der Nacherbfall vom Abschluss einer Berufungsausbildung abhängen solle, in dem späteren Testament enthält danach keine Andeutung eines entsprechenden Erb - lasserwillens für den in dem früheren Testament geregelten Fall. (3) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon aus- gegangen, dass es bei seiner Testamentsauslegung nicht an die Entschei- dungen in den vorangegangenen Erbscheinsverfahren gebunden war. Da- bei kommt es nicht darauf an, dass es sich hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um einen Erbprätendentenstreit handelt, in dem einem Erbschein von vornherein keine Bindungswirkung zukäme (Senats- urteil vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08, FamRZ 2010, 1068 Rn. 12 m.w.N.). Zwar haben die Beklagten während dieses Rechtsstreits die Witwe des Erblassers beerbt, so dass ihnen auch der dem Vater der Klä- ger zugedachte Erbteil nach dem Erblasser zugefallen sein könnte, aber Gegenstand dieses Rechtsstreits ist nicht die Feststellung des berechtig- ten Erbens unter mehreren Parteien, die konkurrierende Erbrechte geltend machen. Daher kam dem Erbschein vom 5. Mai 2014, der die Kläger als Miterben auswies, in diesem Zivilprozess mit einem Dritten gemäß § 2365 BGB eine Vermutungswirkung entsprechend § 292 ZPO zu (vgl. Senats- beschluss vom 2. Dezember 2014 - IV ZR 408/14, ErbR 2015, 197 Rn. 8). Diese Vermutung ist aber widerlegbar und hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch widerlegt worden. 23 - 13 - Der Erbschein vom 27. Januar 1973, der die Witwe des Erblassers als Vorerbin ausweist, hat dagegen für die Frage, unter welchen Voraus- setzungen der Nacherbfall eintritt, schon keine Vermutungswirkung. Der für einen Vorerben ausgestellte Erbschein weist nur diesen als Erben aus; die in einem solchen Erbschein enthaltenen Angaben, dass Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer Nach- erbe ist, sind nur hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Vorerben von Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 1982 - V ZB 8/81, BGHZ 84, 196, 199 f. [juris Rn. 9]). Vor Eintritt des Nacherbfalls ist eine angeordnete Nacherbschaft der Bezeugung in einem Erbschein nicht fähig. Die Anga- ben über die Nacherbfolge in dem dem Vorerben erteilten Erb schein sind nur für die Verfügungsbefugnis des Vorerben von Bedeutung und daher zur bindenden Feststellung des Nacherben nicht geeignet (vgl. BGH, Be- schluss vom 17. September 2020 - V ZB 8/20, NJW 2021, 858 Rn. 14 m.w.N.). Auf die Frage, ob die Entscheidung des Nachlassgerichts im Erb- scheinsverfahren als ein Indiz bei der Testamentsauslegung berücksich- tigt werden kann, wenn diese Entscheidung unmittelbar nach dem Erbfall und in nahem zeitlichem Zusammenhang mit der Errichtung des Testa- ments ergangen ist (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1365 [juris Rn. 49] für das Erbscheinseinziehungsverfahren), kommt es entgegen der Ansicht der Revisionen nicht an. Dem Erbschein vom 5. Mai 2014 fehlt es bereits an der zeitlichen Nähe zum Erbfall und zur Testamentserrichtung. Aber auch dem - ohne Begründung ergangenen - Erbschein vom 27. Januar 1973 sind keine Anhaltspunkte für die hier entscheidende Frage zu entnehmen, welcher Erblasserwille im Wortlaut der letztwilligen Verfügungen formge- recht zum Ausdruck gekommen ist. Da das Berufungsgericht den von den Klägern behaupteten Erblasserwillen, den Nacherbfall auch beim Tod der Vorerbin eintreten zu lassen, als wahr unterstellt hat, kommt es entgegen 24 25 - 14 - der Ansicht der Revisionen für die Entscheidung nicht darauf an, ob das Nachlassgericht einen solchen Erblasserwillen festgestellt hat oder ob sich dieser aus den Erklärungen der Witwe des Erblassers im Erbscheins- verfahren ergeben könnte. b) Auf Grundlage dieser Testamentsauslegung ist das Berufungsge- richt im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger mit dem Tod ihres Vaters nicht an dessen Stelle Nacherben des Erblassers gewor- den sind. Daher muss nicht entschieden werden, ob eine stillschweigende Ersatznacherbeneinsetzung der Kläger als Abkömmlinge ihres Vaters ge- mäß § 2069 BGB anzunehmen gewesen sein könnte oder ob das Nacher- benanwartschaftsrecht ihres Vaters entgegen der Auslegungsregel des § 2108 Abs. 2 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 2074 BGB vererblich ge- wesen wäre und auf dessen Erben hätte übergehen können. Die Nacher- beneinsetzung ist gemäß § 2109 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam geworden. Nach der nicht zu beanstandenden Testamentsauslegung des Berufungs- gerichts war die Nacherbfolge unter der Bedingung angeordnet, dass in der Person des Nacherben ein bestimmtes Ereignis, der Abschluss einer Berufsausbildung, eintritt. Die damit für den Vater der Kläger als Nacher- ben bestehende Ausnahme des § 2109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB von der 30-Jahres-Frist ab dem Erbfall, nach deren Ablauf eine Nacherbeneinset- zung nach § 2109 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich unwirksam wird, gilt nicht für die Kläger als potentielle Nacherben, in deren Person das ge- nannte Ereignis nunmehr eintreten müsste, um den Nacherbfall auszulö- sen. § 2109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass der Nacherbe, in dessen Person das Ereignis eintreten muss, zur Zeit des Erbfalls, hier am 4. Dezember 1972, lebte; das war bei den Klägern laut den Geburtsdaten im Erbschein vom 5. Mai 2014 nicht der Fall. 26 - 15 - c) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es den Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die fehlende Erbenstellung der Kläger zu berufen. Rechtsmissbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten dann, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder besondere Um- stände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann etwa dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2015 - VI ZR 326/14, NJW 2015, 2965 Rn. 26 m.w.N.). So liegt der Fall hier jedoch nicht. aa) Das Verhalten der Beklagten ist nicht deshalb rechtsmiss- bräuchlich, weil es im Widerspruch zum Verhalten der Witwe des Erblas- sers nach dem Erbfall stehen könnte. Deren Verhalten kann den Beklagten nicht deswegen entgegengehalten werden, weil sie diese während des Rechtsstreits beerbt haben. Dieser Umstand berührt nicht das streitgegen- ständliche Rechtsverhältnis. Dieses wurde durch die beiden Verträge zur Übertragung eines Geschäftsanteils an der KG begründet. Die daraus fol- genden Rechtspositionen als Partei dieser Verträge bzw. als Rechtsnach- folger des früheren Beklagten zu 1, der daraus Rechte herleiten konnte, sind auf sie nicht als Erben der Witwe des Erblassers übergegangen. De- ren Verhalten ist ihnen daher auch nicht allein deshalb zuzurechnen, weil sie deren Erben geworden sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1990 - IX ZR 158/89, NJW-RR 1990, 1499 [juris Rn. 9]). bb) Auf Grund ihres eigenen Verhaltens ist es ebenfalls nicht rechts- missbräuchlich, dass sich die Beklagten auf die fehlende Erbenstellung 27 28 29 - 16 - der Kläger berufen. Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glau- ben aus § 242 BGB setzt das Bestehen einer besonderen rechtlichen Be- ziehung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - I ZR 53/83, BGHZ 95, 274, 279 [juris Rn. 34]). Dem Beklagten zu 1 und seinem Rechtsvorgänger fehlte es im Zu- sammenhang mit der Erbfolge nach dem Erblasser an jedweder rechtli- chen Beziehung zu den Klägern oder ihrem Vater. Aber auch der Beklagte zu 2 stand in keiner Sonderbeziehung zu den im Testament neben ihm eingesetzten Nacherben. Mehrere Nacherben sind vor dem Nacherbfall keine Miterben, da sie diese Stellung erst mit Erhalt der Erbschaft erlan- gen; zwischen Nacherben besteht vor dem Nacherbfall keine Erbenge- meinschaft (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1993 - IV ZR 274/91, NJW 1993, 1582 [juris Rn. 17]). Soweit sich die Kläger dagegen nach dem Tod der Vorerbin als Miterben des Beklagten zu 2 sahen und einen entspre- chenden Erbschein erwirkten, verhielt sich der Beklagte zu 2 nicht wider- sprüchlich. Vielmehr hatte er bereits 2007 mit der Witwe des Erblassers einen Erbschein, der diese als Vollerbin zu ½ nach dem Erblasser ausge- wiesen hätte, beantragt und dies auf die Rechtsansicht gestützt, dass der Nacherbfall nur nach Abschluss einer Berufsausbildung eintreten solle . Es begründet kein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger, dass er nach dem Misserfolg dieses Antrags zunächst von einer Miterbenstellung der Kläger ausgehen musste. d) Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerinnen zu 3 und 4 ist die Widerklage auch nicht unzulässig, soweit sie sich auf die Feststellung richtet, dass "Nicola Jacqueline R. " nicht Nacherbin des Erblassers geworden ist. Klageanträge unterliegen - wie auch sonstige Prozesserklä- rungen - der Auslegung. Die Auslegung des Klageantrags darf - wie allge- 30 31 - 17 - mein im Prozessrecht - nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haf- ten, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2023 - V ZR 128/22, NJW-RR 2023, 718 Rn. 22). Danach ergibt sich aus dem Widerklageantrag, dass die Feststellung be- züglich der "vier Abkömmlinge" des Vaters der Kläger begehrt wird. Da es sich bei den Klägern unstreitig um dessen (allein vorhandene) vier Ab- kömmlinge handelt, ist aus dieser Antragsformulierung erkennbar, dass mit den dort aufgeführten Namen die vier Kläger bezeichnet werden soll- ten und die Klägerin zu 3, deren Name fehlt, mit der erwähnten Falschbe- zeichnung gemeint ist. Auch insoweit besteht daher ein Feststellungsinte- resse für die Widerklage. Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Piontek Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Revision erle- digt worden. Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.08.2021 - 20 O 459/15 - KG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2022 - 19 U 39/21 -