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II R 37/03

VG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück VG Augsburg 26. Oktober 2005 Au 4 K 05.791 BauGB § 22 Abs. 1 Genehmigung nach § 22 BauGB bei Umwandlung von Bruchteilseigentum Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Satz 2 KostO, der vorsieht, dass dann die sog. Auswärtsgebühr nur einmal erhoben wird, nicht ein. Es entspricht der einhelligen Auffassung (KG, DNotZ 1944, 6 , 133; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a. a. O., § 44 Rdnr. 6, § 58 Rdnr. 20; Rohs/Wedewer, a. a. O., § 58, Rdnr. 12), dass trotz Beurkundung in einer Verhandlung mehrere Zusatzgebühren zu erheben sind, wenn rechtsgeschäftliche Erklärungen mit anderen – nicht rechtsgeschäftlichen – Vorgängen zusammentreffen, wobei gerade der hier vorliegende Fall der Gesellschafterversammlung und Registeranmeldung als Beispiel aufgeführt wird. Zu einer Abweichung von dieser Auffassung hat der Senat auch aufgrund der weiteren Beschwerde keine Veranlassung gesehen. Darauf, welche Wege für die Protokollierung tatsächlich angefallen sind, kommt es nicht an. Dies folgt schon daraus, dass auch dann, wenn das gebührenpflichtige Geschäft mehrere Wege erfordert, z. B. bei Abwesenheit des aufzusuchenden Beteiligten, die Gebühr grundsätzlich nur einmal angesetzt werden kann (Rohs/Wedewer, a. a. O., § 58 Rdnr. 10). Wenn mehrere Erklärungen nicht in einer Verhandlung beurkundet werden, sondern mehrere Urkunden errichtet werden, ist dagegen die Zusatzgebühr für jede Urkunde besonders zu berechnen, wie sich aus dem Umkehrschluss aus § 58 Abs. 1 Satz 2 KostO ergibt (KG, DNotZ 1944, 133 ; Korintenberg/ Lappe/Bengel/Reimann, KostO, a. a. O., § 58 Rdnr. 18; Rohs/ Wedewer, a. a. O., § 58 Rdnr. 12), auch wenn sich der Notar nur einmal außerhalb seiner Notarstelle begeben musste. Zu Recht hat die Kammer auch auf § 44 KostO als Argumentationshilfe zurückgegriffen, da es sich dabei um die grundlegende Regelung für die Zusammenbeurkundung mehrerer Erklärungen in einer Urkunde handelt und § 58 Abs. 1 Satz 2 KostO dem § 44 Abs. 2 a KostO entspricht. Der § 44 KostO betrifft nur die Zusammenbeurkundung von rechtsgeschäftlichen Erklärungen unter Lebenden, Anmeldungen zu den Registern und entsprechende notarielle Entwürfe. Für Beschlüsse ist er dagegen nicht direkt anwendbar, weil es sich dabei nicht um rechtsgeschäftliche Erklärungen handelt, sondern nur kraft Verweisung des § 27 Abs. 3 KostO . Diese Verweisung hat aber nur die Bedeutung, dass mehrere in einer Verhandlung beurkundete Beschlüsse nach § 44 KostO bewertet werden. Treffen sie aber mit rechtsgeschäftlichen Erklärungen zusammen, ist eine getrennte Bewertung für Beschlüsse und rechtsgeschäftliche Erklärungen vorzunehmen (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, a. a. O., § 44 Rdnr. 6). Demnach ist auch eine Zusammenrechnung der Werte, wie sie in § 58 Abs. 1 Satz 2 KostO für den Fall vorgesehen ist, dass die in einer Verhandlung beurkundeten Erklärungen verschiedene Gegenstände betreffen, nur möglich, wenn es sich ausschließlich um rechtsgeschäftliche Erklärungen handelt, denn nur insoweit kommt auch eine Zusammenrechnung nach § 44 KostO in Betracht. Wenn dagegen rechtsgeschäftliche Erklärungen wie vorliegend mit Beschlüssen zusammentreffen, so ist dies für die Zusatzgebühr des § 58 KostO so zu behandeln, als wären mehrere Urkunden errichtet worden, die Zusatzgebühr also mehrfach anzusetzen. Für die hier zur Entscheidung stehende Frage der einfachen oder mehrfachen Entstehung der Zusatzgebühr nach § 58 KostO ist die Entscheidung des OLG Hamm vom 27.5.2004 ( MittBayNot 2005, 79 ) nicht einschlägig, da der Notar seine Urkunde vom 2.4.2001 in den auswärtigen Geschäftsräumen der A GmbH beurkundet und nicht lediglich einen in seinen Amtsräumen gefertigten Entwurf auswärts beglaubigt hat. 172 MittBayNot 2/2006Öffentliches Recht Öffentliches Recht 25. BauGB § 22 Abs. 1 (Genehmigung nach § 22 BauGB bei Umwandlung von Bruchteilseigentum) 1. Die Genehmigung der Begründung von Wohnungsund Teileigentum nach § 22 BauGB darf nur versagt werden, wenn hierdurch die Gefahr der Entstehung von Zweitwohnungen erhöht wird. 2. Kann ein im Bruchteilseigentum stehendes Wohnhausgrundstück aufgrund der Baugenehmigung und einer entsprechenden Benutzungsregelung gem. § 1010 BGB als Zweitwohnung genutzt werden, so erhöht die Bildung von (echtem) Wohnungs- und Teileigentum die Gefahr einer solchen Nutzung nicht. Die Genehmigung nach § 22 BauGB kann dann erteilt werden. (Leitsatz des Einsenders) VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2005, Au 4 K 05.791; eingesandt von Notar Dr. Lorenz Bülow, Immenstadt Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung zur Begründung von Wohnungseigentum. Im Jahr 2004 erwarb die Klägerin zwei Wohneinheiten als Bruchteilseigentümerin. Das Anwesen liegt im Geltungsbereich der gemeindlichen Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr und wird in der Anlage aufgelistet, nach welcher die Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum dem Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Mit Schreiben vom 11.11.2004 beantragte die Klägerin eine Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Nachdem die Gemeinde das Einvernehmen versagt hatte, wurde der Antrag mit Bescheid vom 23.2.2005 vom Landratsamt abgelehnt. Nach Auffassung des Landratsamts habe man das fehlende gemeindliche Einvernehmen nicht in rechtmäßiger Weise ersetzen können, da die Erteilung der beantragten Genehmigung eine Beeinträchtigung der Fremdenverkehrsfunktion des Gebietes erwarten lasse. Als heilklimatischer Kurort und Kneippkurort weise die Gemeinde in ihrem Baubestand und nach der Nutzung desselben eine Mischung von Wohngebäuden (teilweise mit Fremdenvermietung), Gästeheimen, Ferienwohnanlagen und Hotels auf. In den in die Satzung aufgenommenen Teilbereichen überwiege deutlich die fremdenverkehrsmäßige Nutzung gegenüber der reinen Wohnnutzung. Diese anhand der EDVVermieterliste im Jahre 1994 erarbeitete Satzungsgrundlage hätte sich bis heute nicht verändert. Die Begründung von Wohnungseigentum im Fremdenverkehrsgebiet diene regelmäßig als „Einstieg“ in die Zweitwohnungsnutzung und der damit verbundenen Entfremdung für Fremdenverkehrszwecke. Eine Gefahr für die geordnete städtebauliche Entwicklung entstehe entweder, indem die vorhandenen oder zulässigen Beherbergungsmöglichkeiten dem wechselnden Personenkreis von Feriengästen entzogen würden, oder indem die Tendenz zu städtebaulich nachteiligen „Rollladensiedlungen“ mit den damit verbundenen finanziellen und städtebaulich nicht vertretbaren Belastungen einer nicht ausgenutzten, gleichwohl aber vorzuhaltenden Infrastruktur gefördert werde. Aus den Gründen: Die Verpflichtungs- und Untätigkeitsklage ist erfolgreich. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung, da ihrem Antrag keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen ( § 113 Abs. 5 VwGO ). Die von der Klägerin angestrebte Begründung von Wohnungseigentum ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 1 und § 2 der Satzung der Gemeinde über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr genehmigungspflichtig. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BauGB können Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, zur Sicherung der Fremdenverkehrsfunktion die Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum durch Satzung für genehmigungspflichtig erRechtsprechung klären. Auf dieser Grundlage hat der Beigeladene eine Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr erlassen. Das streitgegenständliche Anwesen ist in der Satzung aufgelistet und unterliegt demnach bezüglich der Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum dem Genehmigungsvorbehalt. Anhaltspunkte, die für die Unwirksamkeit der Satzung sprechen, werden von der Klägerin nicht vorgetragen und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Satzung basiert auf den EDV-Vermietungslisten der Kurverwaltung, nach welcher insbesondere der Teilbereich 107 durch Beherbergungsbetriebe oder Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung gekennzeichnet ist. Die Gesamtgemeinde, die im Jahr 1994 über ca. 17 000 Gästebetten verfügte und 1994 rund 2 500 000 Übernachtungen erzielte (Erlass der Satzung: 1995), ist unstreitig überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt. Auch erstreckt sich der Geltungsbereich der Satzung nicht auf das gesamte Gemeindegebiet, sondern nur auf die ausdrücklich bezeichneten Bereiche. Die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum ist auch genehmigungsfähig. Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 BauGB kann die beantragte Genehmigung nur versagt werden, wenn durch die Begründung von Wohnungseigentum die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung beeinträchtigt wird. Dem Gesetzeswortlaut nach lässt sich allerdings nicht eindeutig entnehmen, welche Art von Beeinträchtigung gemeint ist. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich indes, dass die Beeinträchtigung nicht so sehr in der Begründung von Wohnungseigentum als solchem gesehen wird, die als bloße rechtliche Veränderung nach außen nicht in Erscheinung tritt. Der Schutzzweck des Gesetzes wird nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr durch folgende Erwägungen bestimmt: „Der Gesetzgeber hat an diesen Rechtsvorgang vielmehr deshalb angeknüpft, weil das Wohnungseigentum in Fremdenverkehrsgemeinden regelmäßig den ,Einstieg‘ in die Zweitwohnnutzung und damit in die Zweckentfremdung für Fremdenverkehrszwecke bedeutet (vgl. insb. BTDrucks. 10/4630, S. 55, 79; BT-Drucks. 10/6166, S. 143). Der gesetzlichen Regelung liegt somit die tatsächliche Vermutung zugrunde, dass der Begründung von Wohnungseigentum in Fremdenverkehrsgebieten ein städtebauliches Gefährdungspotenzial innewohnt, dem durch eine Erschwerung der Bildung von Wohnungseigentum begegnet werden soll. Die mit der Begründung von Zweitwohnungen verbundene Beeinträchtigung für den Fremdenverkehr liegt zum einen darin, dass diese Wohnungen der wechselnden Nutzung durch Fremde entzogen werden, zum anderen in der Tendenz zur Bildung von sog. ,Rollladensiedlungen‘ oder ,Geisterstädten‘ mit den damit verbundenen finanziellen- und städtebaulich nicht vertretbaren Belastungen einer nicht ausgenutzten, gleichwohl aber vorzuhaltenden Infrastruktur (vgl. Urteil vom 7.7.1994 – BVerwG 4 C 21,93 [= MittBayNot 1994, 460 ]). [...] Danach liegt eine Beeinträchtigung jedenfalls dann vor, wenn auf Grund der konkreten örtlichen Gegebenheiten und feststellbarer Entwicklungstendenzen durch die beantragte Teilung eine (weitere) Verschlechterung der Situation eintritt (vgl. Beschluss vom 21.4.1994, BVerwG 4 B 193.93 – Buchholz 406.11 § 22 BauGB Nr. 1). Dabei darf die jeweils beantragte Teilung nicht isoliert gesehen werden, da sie – für sich genommen – gerade bei kleineren Vorhaben oft noch nicht zu einer Beeinträchtigung der Fremdenverkehrsfunktion führen wird. Es ist vielmehr regelmäßig eine Reihe solcher Einzelvorgänge, die sukzessiv zu den negaÖffentliches Recht tiven städtebaulichen Folgen führt. Es reicht deshalb aus, wenn von dem beantragten Vorhaben eine negative Vorbildwirkung ausgeht, die gegebene Situation gleichsam ,negativ in Bewegung gebracht‘ wird (vgl. BVerwGE 99, 237–241 [= MittBayNot 1996, 237 ]; BVerwGE 99, 242–248).“ Unter Beachtung dieser Grundsätze durfte die Erteilung der beantragten Genehmigung vorliegend nicht versagt werden: a) Zum einen trägt die Klägerin zutreffend vor, dass das als „Wohngebäude“ genehmigte Anwesen zu keinem Zeitpunkt für den Fremdenverkehr genutzt wurde und aufgrund der vorliegenden Beschränkung der Nutzungsart im Baugenehmigungsbescheid auch in der Zukunft nicht für den Fremdenverkehr zur Verfügung gestellt werden kann. Die streitgegenständliche Wohnung wird daher schon begrifflich nicht der wechselnden Benutzung durch Fremde entzogen. b) Dieser Umstand widerlegt jedoch nicht die dem Gesetz zugrunde liegende Vermutung, dass die Begründung von Wohnungseigentum in Fremdenverkehrsgebieten regelmäßig zu einer Zweitwohnnutzung führt und allein dadurch die Fremdenverkehrsfunktion der Gemeinde beeinträchtigt werden kann, weil der sich typischerweise nur auf wenige Wochen im Jahr erstreckenden Nutzung von Zweitwohnungen die Tendenz zur Bildung von „Rollladensiedlungen“ innewohnt (vgl. BVerwGE 99, 242 ff.). Diese „Gefahr“ wird im konkreten Fall jedoch nicht erhöht. Gemäß der ursprünglichen Baugenehmigung und dem der Bruchteilseigentumsgemeinschaft zugrundeliegenden Nutzungskonzept ist die Klägerin und Vermieterin bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht daran gehindert, die Wohnung als „Zweitwohnung“ zu vermieten oder selbst zu nutzen. Zu Recht wendet der Beigeladene ein, dass Wohneinheiten, die als Zweitwohnsitz genutzt werden sollen, typischerweise nicht angemietet, sondern als Eigentum erworben werden. Ungeachtet dessen kann auch Bruchteilseigentum jederzeit und ohne die Zustimmung der anderen Teileigentümer veräußert und übertragen werden (vgl. §§ 1008 ff., 747 Satz 1 BGB). Der Klägerin steht damit bereits derzeit die Möglichkeit offen, ihr Teileigentum an einen beliebigen Dritten zu veräußern, der selbiges sodann zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzen kann. Zwar ist der Erwerb von Bruchteilseigentum aufgrund der damit einhergehenden Beschränkungen weniger attraktiv als der Erwerb von Wohnungseigentum. Wie der Vertreter der Klägerin zutreffend ausführt, werden die jeweiligen Eigentumsanteile von den Banken in vielen Fällen nicht als Sicherheit anerkannt. Wird ein Miteigentumsberechtigter insolvent, kann zur Masseverwertung eine Teilungsversteigerung erfolgen, wogegen der Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft nicht greift. Dies kann durch die restlichen Bruchteilseigentümer nur durch den Ankauf der Eigentumsanteile des insolventen Gemeinschafters abgewendet werden. Obwohl die aufgezeigten Risiken den Erwerb von Bruchteilseigentum (im Vergleich zu Wohnungseigentum) weniger attraktiv erscheinen lassen, existiert kein gesicherter Erfahrungssatz dahingehend, dass Zweitwohnsitznehmer im Allgemeinen vor dem Erwerb von Bruchteilseigentum zurückschrecken und ihre Suche von vornherein auf den Erwerb von Grund- oder Wohnungseigentum ausrichten. Da auf der anderen Seite weite Teile des – für die (Zweit-)Wohnnutzung geeigneten – Ortsbereichs der Gemeinde dem Genehmigungsvorbehalt hinsichtlich der Begründung von Wohnungseigentum unterliegen, dürfte dem kaufinteressierten Zweitwohnsitznehmer vielfach keine andere Möglichkeit offen Rechtsprechung MittBayNot 2/2006 Steuerrecht MittBayNot 2/2006 stehen, als sich auf den Erwerb von Bruchteilseigentum zu beschränken. Da bereits der gegenwärtige (Rechts-)Zustand einer Zweitwohnnutzung des Wohnkomplexes nicht entgegensteht und die Stattgabe des klägerischen Antrags die bestehende „Gefahr“ nicht intensiviert, ist eine (weitere) Zweckentfremdung des Gebiets für den Fremdenverkehr nicht zu erwarten. Der Klage war daher stattzugeben. Hinweis der Schriftleitung: Zur Genehmigung nach § 22 BauGB siehe auch die Beiträge von Schmidt, MittBayNot 1996, 179 , und Grziwotz, MittBayNot 1996, 181 . Zur Reichweite des Genehmigungsvorbehaltes einer Fremdenverkehrssatzung bei Aufteilung nach § 1010 BGB siehe das Urteil des OLG Schleswig-Holstein, MittBayNot 2000, 578 . Steuerrecht 26. GG Art. 3 Abs. 1; ErbStG §§ 12 Abs. 5 Satz 1, 13 Abs. 2 a (Keine Privilegierung von einbringungsgeborenen Anteilen) 1. Für einbringungsgeborene Anteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, ist der Freibetrag nach § 13 Abs. 2 a ErbStG in der für die Jahre 1994 und 1995 geltenden Fassung nicht zu gewähren. 2. Für Steuerentstehungszeitpunkte, die innerhalb des zeitlichen Rahmens der vom BVerfG im Beschluss vom 22. Juni 1995 (2 BvR 552/91, DNotZ 1995, 758 ) angeordneten übergangsweisen Weitergeltung des früheren Erbschaftsteuerrechts liegen, sind Bewertungsunterschiede zwischen den einzelnen Vermögensarten verfassungsrechtlich hinzunehmen. BFH, Urteil vom 13.1.2005, II R 37/03 Aus den Gründen: I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe nach der im Jahr 1994 verstorbenen Erblasserin (E). Zum Nachlass gehörten sämtliche Anteile an einer GmbH. E hatte diese Anteile aufgrund der Einbringung einer KG-Beteiligung nach § 20 UmwStG im Jahr 1984 erhalten. Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt FA) den festgestellten gemeinen Wert der Anteile, ohne einen Freibetrag nach § 13 Abs. 2 a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der für die Jahre 1994 und 1995 geltenden Fassung (ErbStG a. F.) abzuziehen. Einspruch und Klage blieben erfolglos. II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Die Entscheidung des FG verletzt weder einfaches Recht (dazu unten 1.) noch Verfassungsrecht (dazu unten 2.). 1. Der in § 13 Abs. 2 a ErbStG a. F. verwendete Begriff „Betriebsvermögen“ schließt einbringungsgeborene Anteile, die ertragsteuerrechtlich zum Privatvermögen gehören, nicht ein. a) Der Umfang des erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Betriebsvermögens wird durch § 12 Abs. 5 ErbStG bestimmt ( § 13 Abs. 2 a ErbStG a. F.). Danach sind für den Bestand des Betriebsvermögens die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Steuer maßgebend; die Vorschriften u. a. der §§ 95 bis 99 BewG sind entsprechend anzuwenden (§ 12 Abs. 5 Satz 1, 2 ErbStG). Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BewG umfasst das Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbebetriebs i. S. des § 15 Abs. 1, 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Die im Streitfall übergegangenen GmbH-Anteile waren im Zeitpunkt des Entstehens der Steuer – dies ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Todestag der E – jedoch nicht Teil eines Gewerbebetriebs im einkommensteuerrechtlichen Sinne. Aus der Steuerverstrickung nach § 21 UmwStG folgt keine Zuordnung zum Betriebsvermögen in diesem Sinne. Denn § 21 UmwStG regelt nicht die Zuordnung der einbringungsgeborenen Anteile zum Privat- oder Betriebsvermögen (Blümich/Klingberg, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, Stand März 2002, § 21 UmwStG Rdnr. 2). Nach dem erbschaftsteuerrechtlichen Stichtagsprinzip kommt es auch nicht darauf an, dass E zu früheren Zeitpunkten Inhaberin eines auch erbschaftsteuerrechtlich zum Betriebsvermögen gehörenden Mitunternehmeranteils war. b) Aus der gesetzlichen Systematik folgt nichts anderes. Das Erbschaftsteuerrecht enthält jeweils gesonderte Regelungen für Anteile an Kapitalgesellschaften einerseits und Betriebsvermögen andererseits (vgl. für die im Streitfall maßgebende Rechtslage § 12 Abs. 1 a ErbStG a. F. einerseits, § 12 Abs. 5 Satz 1, 2 ErbStG andererseits; nach heutigem Erbschaftsteuerrecht zusätzlich § 13 a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG einerseits, § 13 a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG andererseits). Bezogen auf Anteile an Kapitalgesellschaften differenziert die Bewertungsvorschrift des § 12 ErbStG im Ergebnis jedoch nicht danach, ob diese zum Betriebs- oder Privatvermögen gehören (vgl. § 12 Abs. 1 a ErbStG a. F. einerseits und § 12 Abs. 5 Satz 3 ErbStG a. F. mit dem dort enthaltenen Verweis auf Abs. 1 a andererseits). Auch nimmt das Erbschaftsteuerrecht innerhalb der zum Privatvermögen gehörenden Anteile keine Unterscheidung danach vor, ob die Anteile einkommensteuerrechtlich etwa nach § 17 EStG , § 23 EStG oder § 21 UmwStG steuerverhaftet sind. Demgegenüber differenziert das Ertragsteuerrecht durchaus zwischen Anteilen in einem Betriebsvermögen einerseits und zum Privatvermögen gehörenden einbringungsgeborenen Anteilen andererseits. Laufende Einkünfte aus solchen Anteilen gehören im letztgenannten Fall nicht zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern zu denen aus Kapitalvermögen (Urteil des BFH vom 28.4.1988, IV R 52/87, BStBl II 1988, 829), mit der Folge u. a. der Gewährung des Freibetrags nach § 20 Abs. 4 EStG. Vor allem aber unterliegen die Erträge im letztgenannten Fall anders als bei der Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen nicht der Gewerbesteuer. Entgegen der Auffassung des Klägers können die Begriffe „Betriebsvermögen“ und „Steuerverstrickung“ daher nicht als weitgehend inhaltsgleich angesehen werden. Auch aus § 13 Abs. 2 a Satz 4 ErbStG a. F. folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass der Gesetzgeber einbringungsgeborene Anteile zum Betriebsvermögen zählt. Diese Regelung betrifft nur den Spezialfall der Veräußerung solcher einbringungsgeborenen Anteile, die zeitlich erst nach dem erbschaftsteuerbegünstigten Erwerbsvorgang „aus dem begünstigten Betriebsvermögen erworben“ wurden. Der Gesetzgeber sieht entsprechend der Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG lediglich davon ab, bereits den nachträglichen Einbringungsvorgang als solchen als schädlich für das Behaltendürfen der Privilegierung einzustufen. c) Die Nichteinbeziehung einbringungsgeborener Anteile in die für Betriebsvermögen geltenden Begünstigungen entspricht auch der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur (vgl. Meincke, Erbschaftsteuergesetz, 14. Aufl. 2004, Art: Entscheidung, Urteil Gericht: VG Augsburg Erscheinungsdatum: 26.10.2005 Aktenzeichen: Au 4 K 05.791 Rechtsgebiete: Öffentliches Baurecht Erschienen in: MittBayNot 2006, 172-174 Normen in Titel: BauGB § 22 Abs. 1