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XI ZR 353/04

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Entscheidungsgründe
Zurück VG Berlin 23. September 2021 29 K 8/21 EV Art. 22 Abs. 1 S. 1; VZOG §§ 1 Abs. 3 S. 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 4, 11 Abs. 3; RTrAbwG § 27 Abs. 3; BImAG § 2 Abs. 2 S. 3; FinVermStVtr BE Art. 6 Vermögenszuordnung für in West-Berlin belegene Vermögenswerte Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 16.2.2022 VG Berlin, Urt. v. 23.9.2021 – 29 K 8/21 EV Art. 22 Abs. 1 S. 1; VZOG §§ 1 Abs. 3 S. 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 4, 11 Abs. 3; RTrAbwG § 27 Abs. 3; BImAG § 2 Abs. 2 S. 3; FinVermStVtr BE Art. 6 Vermögenszuordnung für in West-Berlin belegene Vermögenswerte In West-Berlin belegene Vermögenswerte, als deren Eigentümer ehemalige Gebietskörperschaften im Beitrittsgebiet eingetragen sind oder waren, unterliegen der Vermögenszuordnung. Entscheidungsgründe Die rechtzeitigen Klagen sind auch im Übrigen zulässig. Auch nach der Veräußerung des Grundstückes kann die Entscheidung in Rechte der Kläger eingreifen, da sie Ansprüchen etwa nach § 8 Abs. 4 VZOG oder § 988 i.V.m. §§ 812 ff. BGB ausgesetzt sein können. Die Klagen sind jedoch unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt ( § 113 Abs. 1 VwGO ). Die Beklagte hat zutreffend den Eigentumsübergang auf den Bund nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV festgestellt. I. Das Grundstück unterliegt ungeachtet seiner Lage außerhalb des Beitrittsgebietes grundsätzlich der Vermögenszuordnung. An dem Hinweis des Vorsitzenden in den Eingangsverfügungen, aus dem Bezug auf Art. 3 EV in Art. 22 EV ergebe sich die Unzulässigkeit der Zuordnung, hält die Kammer nicht fest. Zum einen ist das Argument der Beigeladenen überzeugend, der Verweis auf Art 3 EV betreffe die Belegenheit der fraglichen Rechtsträger und nicht diejenige der Vermögenswerte. Zum anderen ist auch der Gesetzgeber mit der durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz eingefügten Zuständigkeitsregelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 VZOG davon ausgegangen, dass es auch im Altbundesgebiet zuordnungsfähiges Vermögenswerte gebe (BT-Drs. 12/5553 S. 160). Der Anwendung des Art. 22 EV steht nicht entgegen, dass an dem Grundstück kein Volkseigentum entstanden ist. Dies wäre zwar im Beitrittsgebiet selbst ohne Weiteres der Fall gewesen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass spätestens mit Inkrafttreten des Gesetzes über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. Juli 1952 (GBl. DDR S. 613) alle Kreise und Gemeinden in der DDR als selbständige Körperschaften zu existieren aufgehört haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2009 – BVerwG 3 B 8.09 –, Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 64 = juris Rn. 4 f.) und dem entsprechend nicht mehr fähig waren, Eigentum innezuhaben. Dies führte dazu, dass ihr bis dahin bestehendes Eigentum Eigentum des Volkes wurde. Die vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene, hinsichtlich der Gemeinden zunächst unterlassene förmliche Umsetzung (Beschluss vom 9. März 2009 a.a.O. Rn. 5) wurde schließlich durch die Gemeinsame Anweisung des Ministers der Finanzen und des Ministers des Innern über die Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehem. Reichs-, Preußen-, Wehrmachts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens vom 11. Oktober 1961 vollzogen (Fieberg/Reichenbach, Enteignung und Offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, RWS-Dokumentation 7, Ergänzungsband Nr. 4.7a). Nach dessen Nr. A.1. und 2. waren für alle derartigen Grundstücke die Eigentumseintragungen zu löschen, die betreffenden Grundbuchblätter zu schließen und im Liegenschaftskataster Eigentum des Volkes einzutragen. Auch wenn der Anweisung keine Gesetzeskraft zukam, spiegelt sie jedoch die Rechtswirklichkeit der DDR wieder, in der mangels sonstiger Rechtspersönlichkeiten keine andere Eigentumsform für öffentliches Eigentum möglich war. Zutreffend hat zwar der Mitarbeiter des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Bundesrepublik die DDR jedenfalls noch bei Erlass des Rechtsträger- Abwicklungsgesetzes nicht anerkannt hatte und es ausgeschlossen erscheint, dass die Entstehung von Volkseigentum respektiert oder dieses gar im Grundbuch eingetragen worden wäre. Anders als bei in der DDR verstorbenen natürlichen Personen, die auch für West-Berlin tot waren, ergibt sich dies für in der DDR aufgelöste Gebietskörperschaften gerade nicht. Dies steht jedoch der Zuordnungsfähigkeit nicht entgegen. Insbesondere folgt aus den Regelungen des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes nichts anderes. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 RTrAbwG gingen im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Vermögensgegenstände, die am 8. Mai 1945 Gebietskörperschaften mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, jedoch in den Gebieten innerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 zustanden, zur Sicherstellung und Erhaltung des Bestandes der Vermögensgegenstände in die treuhänderische Verwaltung des Bundes über. Nach § 27 Abs. 3 Satz 6 RTrAbwG durfte über Vermögensgegenstände nach Satz 1 nicht zum Zwecke der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gebietskörperschaften verfügt werden, und nach § 27 Abs. 3 Satz 7 RTrAbwG galten die sonstigen Bestimmungen des Gesetz wie etwa die in § 4 Abs. 1 RTrAbwG eingeräumte Verwertungsbefugnis nicht. Nach § 27 Abs. 3 Satz 8 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 RTrAbwG endete die treuhänderische Verwaltung erst mit einer endgültigen Regelung der Rechtsverhältnisse an diesen Vermögensgegenständen im Rahmen der Wiedervereinigung Deutschlands oder einer friedensvertraglichen Regelung. Diese Bestimmung, die auf den Stichtag 8. Mai 1945 abstellt, zeigt, dass der Gesetzgeber damals weder von einem Untergang noch von einem Fortbestand der früheren Kommunen ausgehen, sondern die Klärung einer Regelung nach der Wiedervereinigung vorbehalten wollte; der Sache nach handelt es sich somit um ein Moratorium. Der bei der Wiedervereinigung vorgefundene Zustand bestand – auch wenn dies erst später geklärt wurde – darin, dass die bis 1952 als Gebietskörperschaften bestanden habenden Rechtsträger nicht mehr existierten. Die durch die Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 gebildeten Gebietskörperschaften sind weder identisch mit den 1952 aufgelösten Gebietskörperschaften noch deren Rechtsnachfolger (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – BVerwG 3 C 18.09 –, Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 36 = juris Rdnr. 10 m.w.N.; ebenso – ungeachtet des Umstandes, dass sie sich dabei auf das Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 (GBl. DDR I S. 65) stützt – auch die Zivilrechtsprechung: BGH, Urteil vom 4. November 1994 – LwZR 12/93 –, BGHZ 127, 285 = juris Rdnr. 10 ff., und Urteil vom 25. Oktober 2005 – XI ZR 353/04 –, BGHZ 164, 361 = juris Rdnr. 25 ff.; vgl. auch KG, Beschluss vom 15. August 1995 a.a.O.). Scheidet somit das Institut der Rechtsnachfolge und damit die Möglichkeit der Grundbuchberichtigung aus, ist keine andere Regelung im Zuge der Wiedervereinigung ersichtlich als diejenige in Artt. 21, 22 EV; zudem verwendet Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV nicht den Begriff „Volkseigentum“, sondern „Öffentliches Vermögen“. Folglich entspricht es Sinn und Zweck dieser Regelung, das Vermögen eines im Beitrittsgebiet befindlichen (ehemaligen) Rechtsträgers dem nunmehr passenden Zuordnungssubjekt zuzuordnen. II. Aus der fehlenden Identität alter und neuer Kommunen ergibt sich zudem, dass die Kläger nicht als Rechtsnachfolger Miteigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks geworden sind. Auch konnte die DtA den (neuen) Gebietskörperschaften durch die Übergabe der bis dahin treuhänderisch verwalteten Grundstücke kein Eigentum an den Grundstücken verschaffen. Weder der – nur auf Bestandssicherung ausgerichteten – Regelung des § 27 Abs. 3 RTrAbWG noch anderen anlässlich der Wiedervereinigung erfolgten Regelungen der Rechtsverhältnisse ist eine derartige Befugnis des treuhänderischen Verwalters zu entnehmen. Es ist auch keine Regelung ersichtlich, auf Grund derer ein Rechtsübergang kraft Gesetzes auf die neue Gemeinde stattgefunden hätte, der nur noch durch tatsächliche Übergabe zu erfüllen gewesen wäre. Soweit Beteiligte von einer automatischen Wiederherstellung der tatsächlichen Sachherrschaft auf Grund einer unveränderten Rechtsposition ausgegangen sind, beruhte dies auf der – wie dargestellt – irrigen Annahme der Identität von aufgelösten und neu errichteten Kommunen. Schließlich ist ein Übergang kraft Gesetzes nicht durch den Eckwert 12 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 erfolgt. Die Gemeinsame Erklärung gewinnt als Bestandteil des Einigungsvertrages gemäß Art. 41 Abs. 1 EV insofern rechtsverbindlichen Charakter, als Rechtsvorschriften, die zur Regelung offener Vermögensfragen erlassen werden, den Eckwerten entsprechen müssen, die sich aus der Gemeinsamen Erklärung ergeben (BVerfG, Beschluss vom 29. April 1996 – 2 BvG 1/93 –, BVerfGE 94, 297 = juris Rdnr. 63, unter Verweis auf die Denkschrift zum Einigungsvertrag, BT-Drs. 11/7760, S. 355 [377]). Dem entsprechend ist die in Nr. 12 enthaltene Formulierung „wird zurückgegeben“ nicht anders zu verstehen als die identische Formulierung etwa in Nr. 3, waren mithin die Rückgabemodalitäten noch einer besonderen Regelung vorbehalten, die für den Bereich kommunalen Vermögens im Wesentlichen durch Art. 21 und 22 EV, das nach Anlage II Kap IV Abschnitt III Nr. 2 EV mit Maßgaben übernommene Kommunalvermögensgesetz sowie das Vermögenszuordnungsgesetz erfolgt ist. Somit zeigt der genannte Eckwert 12 ebenso wie der Umstand, dass das Rechtsträgerabwicklungsgesetz im Beitrittsgebiet gemäß Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 14 nicht in Kraft getreten ist, dass der Gesetzgeber diese Fallgruppe gesehen und gleichwohl keiner gesonderten Regelung unterworfen hat (so bereits Urteil der Kammer vom 13. März 2014 – VG 29 K 260.12 –, juris Rn. 24 ff.). III. Der Zuordnung an die Beigeladene stehen auch keine eigenen Zuordnungsansprüche der Kläger entgegen. Eine Zuordnung der Grundstücke an die Kläger als Verwaltungs- oder Finanzvermögen i.S.v. Artt. 21 und 22 EV kommt nicht in Betracht, weil die Vorgänger der Kläger keine Möglichkeit hatten, das Grundstück für eigene Zwecke zu nutzen. Soweit sich ein Anspruch aus den Vorschriften des Kommunalvermögensgesetzes ergeben haben könnte, sollte zwar dessen Kommunalisierungsauftrag ursprünglich auch weiteres Vermögen erfassen. Jedoch ist diese Ausweitung durch die einschränkende, auf die Art. 21 und 22 verweisende Maßgabe in Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 EV zurückgenommen worden. Die Kläger können auch keinen Anspruch auf Restitution der Grundstücke nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV geltend machen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass sie innerhalb der nach § 7 Abs. 3 VZOG i.V.m. § 1 AnFrV am 31. Dezember 1995 abgelaufenen Anmeldefrist keinen entsprechenden Antrag gestellt haben. Voraussetzung dieses Anspruches wäre, dass der Kreis Teltow – als Rechtsvorgänger der Kläger i.S.v. § 11 Abs. 3 VZOG – das Grundstück dem Zentralstaat unentgeltlich zur Verfügung gestellt hätte. Das ist aber schon deshalb nicht der Fall, weil der Kreis Teltow, der seit 1952 nicht mehr existierte, 1986 kein Eigentum mehr erwerben konnte. Aber selbst wenn – wie die Kläger meinen – durch § 27 Abs. 3 Satz 1 RTrAbwG die fortdauernde Existenz des Kreises Teltow in einer Weise fingiert worden wäre, dass er auch weiterhin Rechte hätte erwerben können, fehlte es an einem Zur-Verfügung-Stellen, denn die Deutsche Demokratische Republik kann mangels eines sonstigen Übertragungsaktes Eigentum nur entweder (unerkannt) unmittelbar durch die Eintragung der nicht mehr existierenden Körperschaften oder gar nicht erworben haben. Es besteht auch kein Bedürfnis, die Vorschrift dahin gehend analog anzuwenden, dass die Kläger das Grundstück (bzw. den Erlös) behalten dürfen. Zwar meinen die Kläger das daraus ableiten zu können, dass das Grundstück mit Mitteln des Kreises, nämlich den Einnahmen aus anderen ihm früher gehörenden Grundstücken erworben wurde. Für solche Grundstücke gibt es ihrerseits einen – auch tatsächlich durchgesetzten – Restitutionsanspruch, der sich aber gerade nicht auf die nach dem Verlust gezogenen Erträge erstreckt, so dass es auch keine Rechtfertigung dafür gibt, mit Hilfe dieser Erträge erworbene weitere Vermögenswerte auf die Kläger zu übertragen bzw. ihnen zu belassen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass offenbar die DtA nach 1990 bei hier vorhanden Miet- und Pachtkonten an die vermeintlichen Rechtsnachfolger ausgeschüttet hat, denn dafür fehlte ebenso wie für die Übergabe eine Rechtsgrundlage. Schließlich geht das Argument der Kläger, der Bund bereichere sich hier auf Kosten der Körperschaften des Beitrittsgebiets, fehl, denn nicht individuelle zu kommunalisierende Vermögenswerte sollen gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 4 bis 6 EV zumindest zur Hälfte den Gebietskörperschaften des Beitrittsgebiets zu Gute kommen. IV. Danach ist das Grundstück, da andere Prätendenten nicht in Betracht kommen, gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV am 3. Oktober 1990 in die Treuhandverwaltung des Bundes übergangen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) ist mit ihrer Errichtung die Beigeladene zuordnungsberechtigt. 1. Das Bescheidungsinteresse der Beigeladenen ist nicht deshalb entfallen, weil wegen der Veräußerung in Betracht kommende Ansprüche nach § 8 Abs. 4 VZOG ausgeschlossen wären. Erlösauskehransprüche nach § 8 Abs. 4 VZOG bestehen auch dann, wenn die verfügende Stelle als eingetragener Eigentümer und nicht als Verfügungsberechtigter i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG gehandelt hat, sofern die Eintragung als Eigentümer zu Unrecht erfolgte (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – BVerwG 3 C 21.11 – BVerwGE 142, 219 = juris Rn. 29 f.). Dies ist hier der Fall, da die Kläger zu Unrecht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden sind. Das Bescheidungsinteresse der Beigeladenen ist nicht durch den Verzicht des Bundes auf Erlösauskehransprüche nach § 8 Abs. 4 VZOG in Art. 6 des Finanzvermögen- Staatsvertrages (BGBl. 2013 I S. 1858) entfallen. Unbehelflich ist dabei allerdings der Einwand der Beklagten, für Streitigkeiten über den Erlösauskehranspruch sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Dies trifft zwar zu (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2007 – BVerwG 3 B 19.07 –, juris), doch besagt dies gerade nicht, dass für diese Frage ein gesondertes Verfahren erforderlich wäre. Im Gegenteil folgt daraus, dass diese Frage ohne Zuständigkeitszweifel im vorliegenden Verfahren mit zu prüfen wäre, wenn sie denn entscheidungserheblich sein sollte. Sie ist es allerdings nicht, denn unabhängig von der Frage, ob der Verzicht auch den vorliegenden Fall erfasst, sollte durch Art. 6 ausdrücklich nicht auf die Auskehr von Mieten, Pachten und Zinsen gemäß § 988 i.V.m. §§ 812 ff. BGB verzichtet werden (BT-Drs. 17/12639 S. 18). Soweit sich die Kläger auf Verjährung berufen, ist es nicht Aufgabe der Zuordnungsbehörde zu prognostizieren, ob der ggf. Verpflichtete von dieser Einrede auch Gebrauch machen wird. 2. Die Beigeladene hat ihren Anspruch nicht verwirkt. Die Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben ( § 242 BGB ), der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat. Sie bildet einen Anwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (sog. Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – BVerwG 3 B 36.11 –, ZOV 2011, 222 = juris Rn. 5 m.w.N.). Auch die Beteiligten als öffentlich-rechtliche Körperschaften bzw. Anstalt können sich darauf berufen (BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2001 – BVerwG 3 C 7.00 –, BVerwGE 112, 351 = juris Rn. 28). a) Eine solche Vertrauensgrundlage hat die Beigeladene oder die Bundesfinanzverwaltung, aus der sie hervorgegangen ist, nicht gesetzt. Allein der Zeitablauf reicht für eine Verwirkung nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – BVerwG 8 B 73.09 –, Rn. 9, juris, und Urteil vom 12. Dezember 2001 – BVerwG 8 C 17/01 –, BVerwGE 115, 302 = juris Rn. 44). Zudem hat die Beigeladene unwidersprochen und nachvollziehbar vorgetragen, sie habe die Kenntnis der verschiedenen Grundstücke erst nach aufwendigen Ermittlungen erlangt. b) Verwirkung könnte der Beigeladenen ggf. dann entgegen gehalten werden, wenn ihr das Verhalten des BMI sowie der dieses vertretenden DtA anlässlich der „Rückgabe“ 1991/92 zugerechnet werden könnte. Der Beklagte verweist dazu auf eine Entscheidung zu der Frage, inwieweit sich öffentliche Stellen sich hinsichtlich des Beginns einer Verjährungsfrist gemäß § 166 BGB das Wissen anderer zurechnen lassen müssen. Dabei ist zutreffend, dass sich das BMI das Wissen der von ihr beauftragten DtA zurechnen lassen müsste (BVerwG, Urteil vom 12. März 2015 – BVerwG 3 C 6.14 –, Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 30 = juris Rn. 17 m.w.N.). Dies ist jedoch der Ausnahmefall, denn grundsätzlich hat die Beurteilung behördlichen Handelns nur auf das bei der zuständigen Behörde vorhandene Wissen abzustellen (BVerwG a.a.O. Rn. 16). Es ist allerdings fraglich, ob sich dies auf die Frage der Verwirkung übertragen lässt, denn grundsätzlich ist eine Verwirkung nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Berechtigten der ihm zustehende Anspruch unbekannt war (Böttcher in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 242 BGB , Rn. 124a m.w.N.). Entsprechend dürfte es zu beurteilen sein, wenn der Berechtigte von einem ihn ggf. bindenden Verzicht oder eben einem von anderer Stelle gesetzten Vertrauenstatbestand nichts weiß. c) Unabhängig davon ist aber das Vertrauen der Kläger deshalb nicht schutzwürdig, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vertrauensbetätigung nicht mehr darauf hätte vertrauen dürfen, dass jedwede Stelle des Bundes – die Beigeladene eingeschlossen – Rechte in Bezug auf das fragliche Grundstück nicht mehr geltend machen würde. Der Vertrauenstatbestand ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Grundbuchumschreibung von den Klägern (mit-)betrieben wurde. Diese diente, wie auch die Bezeichnung „Grundbuchberichtigung“ zeigt, lediglich der Bestandssicherung. Erst die Veräußerung und mutmaßliche Zuführung des Erlöses zum jeweiligen Haushalt kann eine Vertrauensbetätigung darstellen. Zu diesem Zeitpunkt war den Klägern aber bekannt, dass die Rechtsauffassung des BMI und der DtA, die zur Rückgabe geführt und die Grundbuchumschreibung ermöglicht hat, unzutreffend war. Auf das in Unkenntnis der Rechtslage gesetzte Umstandsmoment können sich die Kläger aber nicht berufen, denn es fehlt an dem für die Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbestand, wenn der Schuldner davon ausgehen muss, dass der Berechtigte von den ihm zustehenden Ansprüchen nichts weiß (Böttcher in: Erman a.a.O.). V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es nicht der Billigkeit, ihr gemäß § 162 Abs. 3 VwGO einen Kostenerstattungsanspruch zuzuerkennen, denn sie ist kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VZOG ausgeschlossen. Gründe, gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 VZOG, §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: VG Berlin Erscheinungsdatum: 23.09.2021 Aktenzeichen: 29 K 8/21 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Normen in Titel: EV Art. 22 Abs. 1 S. 1; VZOG §§ 1 Abs. 3 S. 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 4, 11 Abs. 3; RTrAbwG § 27 Abs. 3; BImAG § 2 Abs. 2 S. 3; FinVermStVtr BE Art. 6