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Urteil

2 K 2079/99

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2000:0829.2K2079.99.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Juni 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 5. August 1999 verpflichtet, den Klägern anstelle des personensorgeberechtigten Vaters Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für das Kind E. J. für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. August 1999 zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Juni 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 5. August 1999 verpflichtet, den Klägern anstelle des personensorgeberechtigten Vaters Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für das Kind E. J. für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. August 1999 zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren um Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für das am 2. April 1995 geborene Kind E. J. Die leiblichen Eltern von E. J. sind seit dem 19. August 1997 geschieden. Das Recht der elterlichen Sorge für das Kind wurde im Scheidungsverfahren dem Kindesvater übertragen. Nach Aktenlage lebte E. J. nach seiner Geburt zunächst im Haushalt seiner Eltern; nach der Trennung der Eltern lebte er zunächst bei seiner Mutter und ab Mai 1997 im Haushalt des Vaters. Am 17. Februar 1998 erschien der Vater auf dem Jugendamt des Beklagten und erklärte, er könne seinen Sohn wegen seiner Berufstätigkeit nicht mehr versorgen. Aus der Niederschrift über das Hilfeplangespräch vom gleichen Tag ergab sich folgender Sachverhalt: Der Kindesvater lebte zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren drei Kindern. Die Lebensgefährtin kam mit E. nicht klar. E. wollte bei der Lebensgefährtin, die ihn bislang betreut habe, nicht mehr bleiben und weinte den ganzen Tag nach dem Vater. Die Lebensgefährtin, die ein gemeinsames Kind erwartete, musste wegen einer Operation ins Krankenhaus. Die übrigen Kinder erschienen versorgt; um seinen Sohn E. konnte sich weder der Vater noch jemand anders kümmern. Die leibliche Mutter des Kindes kam als Betreuungsperson nicht in Betracht, da sie nach seiner Ansicht kein Interesse mehr an dem Kind hatte. Zunächst habe sie E. nach der Aufnahme in seinen Haushalt noch regelmäßig besucht; dann hätten die Besuche immer mehr nachgelassen und seien schließlich ganz eingestellt worden. Versuche seinerseits, Kontakt mit der Kindesmutter herzustellen, seien durch den jetzigen Verlobten und dessen Familie unterbunden worden. Am 18. Februar 1998 wurde das Kind im Haushalt der Kläger in Vollzeitpflege untergebracht. Mit an den personensorge-berechtigten Vater adressiertem Bescheid vom 4. März 1998 bewilligte der Beklagte für das Kind E. J. Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Es schloss sich seit Jahresbeginn 1999 eine Reihe zivilrechtlicher Auseinandersetzungen zwischen den Klägern und dem Kindesvater an: Mit Beschluss vom 23. Februar 1999 - 21 F 23/99 - lehnte das Amtsgericht E1. den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, den weiteren Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie anzuordnen, ab. Das Oberlandesgericht Köln ordnete mit Beschluss vom 26. März 1999 - 26 UF 45/99 - den vorläufigen Verbleib des Kindes E. J. in der Vollzeitpflege der Kläger an. Mit weiterem Beschluss vom 30. April 1999 - 26 UF 45/99 - hob das Oberlandesgericht Köln auf die Beschwerde der Kläger den Beschluss des Amtsgerichts E1. vom 23. Februar 1999 auf und verwies die Sache wegen der fehlenden Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind und der fehlenden Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht E1. zurück. In dieser Entscheidung führte der Senat u.a. aus (S. 3 des Beschlusses): "Solange diese Voraussetzungen (sic. Einholung des kinderpsychologischen Gutachtens) für eine Rückführung von E. nicht geklärt sind, besteht keine hinreichende Entscheidungsgrundlage für eine Ablehnung des Verbleibensantrags der Beschwerdeführer. Diese weiteren Ermittlungen sind schon im Hinblick auf den bestehenden Amtsermittlungsgrundsatz im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 12 FGG) unverzichtbar, aber auch aufgrund der massiven Verwahrlosung des Kindes, die zur Einrichtung der Familienpflege bei den Beschwerdeführern geführt hat, erforderlich. Der bisher häufige Wechsel der Bezugspersonen und die Verwahrlosung bei dem leiblichen Vater bestimmen auch die Reihenfolge des weiteren Vorgehens, d.h. zunächst ist das kinderpsychologische Gutachten einzuholen und erst dann eine danach etwa gebotene Rückführung vorzunehmen." Mit weiterem Beschluss vom 25. Februar 1999 - 2l F 95/99 - gab das Amtsgericht E1. den Klägern auf, das Kind E. J. an den sorgeberechtigten Vater herauszugeben. Mit Beschluss vom 4. März 1999 - 26 UF 38/99 - setzte das Oberlandesgericht auf die Beschwerde der Kläger die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts E1. vom 25. Februar 1999 zunächst bis zum 18. März 1999 aus. Mit Beschluss vom 17. März 1999 - 26 UF 38/99 - hob das Oberlandesgericht Köln den Beschluss des Amtsgerichts E1. vom 25. Februar 1999 auf, weil eine Gefahr für das Kindeswohl bei einem weiteren Verbleib in der Pflegefamilie nicht ersichtlich sei. Mit Beschluss vom 14. Juni 1999 - 21 F 23/99 - holte das Amtsgericht E1. ein psychologisches Gutachten zu der Frage ein, ob die Wegnahme des Kindes aus der Pflegefamilie das Kindeswohl gefährde. Unter dem 27. September 1999 legte die vom Amtsgericht E1. beauftragte Sachverständige Frau Dipl. Psych. H. ein Gutachten vor, das die Rückkehr von E. J. in die Familie des Kindesvaters befürwortete. Nach einem am 29. September 1999 geschlossenen Zwischenvergleich übergaben die Kläger am gleichen Tag das Kind E. J. zunächst bis zum 14. Oktober 1999 dem personensorgeberechtigten Vater. In einem am 19. Oktober 1999 geschlossenen Vergleich wurde das Verfahren einvernehmlich damit beendet, dass das Kind auch weiterhin in der Familie des Vaters verbleiben solle. Mit an die Kläger adressiertem Schreiben vom 25. Februar 1999 teilte der Beklagte mit, dass er im Hinblick auf die Entscheidung des Amtsgerichts E1. von 23. Februar 1999 und den Wunsch des sorgeberechtigten Vaters, eine baldige Rückkehr des Kindes in seinen Haushalt zu bewirken, die bislang gewährte Hilfe zur Erziehung einstelle. Das Jugendamt sehe bei dieser Sachlage keine Notwendigkeit mehr für einen weiteren Verbleib des Kindes in einer Pflegestelle. Dieses Schreiben war nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Mit Schreiben vom 14. Juni 1999 begehrten die Kläger die Weitergewährung von Hilfe zur Erziehung ab März 1999. Mit Bescheid vom 17. Juni 1999 lehnte der Beklagte diesen Antrag als unzulässig ab. Antragsberechtigt bezüglich der Hilfe zur Erziehung sei nach § 27 SGB-VIII allein der Personensorgeberechtigte. Dies sei im vorliegenden Fall allein der Vater des Kindes. Mit ihrem Widerspruch machten die Kläger geltend, sie seien wegen § 1688 Abs. 1 BGB antragsberechtigt. Im Übrigen halte sich das Kind nach wie vor in ihrem Haushalt auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 1999, ausweislich der Postzustellungsurkunde zugestellt am 10. August 1999, wies der Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung der Erwägungen des Ausgangsbescheides als unzulässig zurück. Nach § 1688 Abs. 3 und 4 BGB könne die Pflegeperson die dort genannten Ansprüche nur dann verfolgen, wenn der Inhaber der Personensorge nichts anderes erkläre. Dies sei hier der Fall. Die Kläger haben am 25. August 1999 Klage erhoben. Die Auffassung des Beklagten zu ihrer Antragsbefugnis sei unzutreffend. Die vom Beklagten angeführte Einschränkung des Antragsrechts der Pflegeperson gelte gerade dann nicht, wenn sich das Kind aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 BGB in der Pflegefamilie aufhalte. Die Befugnisse des Sorgeberechtigten könnten auch durch das Familiengericht eingeschränkt oder ausgeschlossen worden sein. Dies sei hier durch die vorläufige Verbleibensanordnung des Oberlandesgerichts Köln der Fall. Im Hinblick auf die im Verfahren 2 K 1538/99 getroffene Regelung bezüglich der Hilfegewährung für den Monat März 1999 beschränken sie ihr Klagebegehren nunmehr auf den Zeitraum vom 1. April bis 31. August 1999. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Juni 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 5. August 1999 zu verpflichten, ihnen Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 33 SGB-VIII für das Kind E. J. für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. August 1999 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung der Argumente der versagenden Bescheide entgegen. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 14. Dezember 1999 auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakten 2 K 1538/99 und 2 K 2079/99 sowie die in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-. Das Gericht hat von Amts wegen das Rubrum dahin berichtigt, dass bei der Entscheidung über die erhobene Klage das im vorliegenden Urteil verlautbarte Aktivrubrum zugrunde gelegt wird. Die Kläger verfolgen als Pflegepersonen anstelle des personensorgeberechtigten Vaters des im hier maßgeblichen Zeitraum minderjährigen E. J. im vorliegenden Verfahren den Anspruch auf Weitergewährung von Hilfe zur Erziehung. Die Klage ist zulässig. Die Kläger sind insbesondere für die vorliegende Klage klagebefugt. An einer Klagebefugnis fehlt es nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, wenn offensíchtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder von ihm geltend gemacht werden können. Die Kläger sind nach Auffassung der Kammer als Pflegepersonen berechtigt, anstelle des personensorge-berechtigten Vaters Ansprüche auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach den §§ 27, 33 SGB-VIII für das Kind E. J. gerichtlich zu verfolgen; lehnt der Beklagte einen entsprechenden Antrag - wie hier - ab, sind sie berechtigt, diese Zurückweisung ihres Begehrens als Verletzung ihres geschützten Rechtskreises gerichtlich geltend zu machen. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten kann sich nicht darauf stützen, dass die Kläger nicht personensorgeberechtigt im Sinne des § 27 SGB-VIII sind. Zwar ist dem Beklagten einzuräumen, dass der Wortlaut des § 27 Abs. 1 SGB-VIII lediglich vom Personensorgeberechtigten spricht, der bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung hat. Das Gericht folgt jedoch der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, Urteil vom 26. März 1997 - 4 L 7121/96 -, FamRZ 1998, 707 f. mit Anmerkung Hoffmann; diese Entscheidung ist zu § 38 Abs. 1 SGB-VIII in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung ergangen, dessen Regelungsgehalt dem seit dem 1. Juli 1998 geltenden § 1688 BGB im Wesentlichen inhaltsgleich war; vgl hierzu auch VG Aachen, Urteil vom 22. August 1998 -2 K 816/98 -, wonach in Fällen - wie hier - die Kläger in ihrer Eigenschaft als Pflegeperson auch berechtigt sind, den Anspruch auf Weitergewährung der Hilfe zur Erziehung für den in ihrer Pflege befindlichen Jugendlichen anstelle des Personensorgeberechtigten weiter zu verfolgen. Dies gilt zumindest in all den Fällen, in denen das Jugendamt für einen vorangegangenen Zeitraum die Pflegeperson als geeignet anerkannt und mit der Hilfe zur Erziehung für das in Rede stehende Kind oder Jugendlichen betraut hatte. Grundlage dieser Auffassung ist § 1688 BGB. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist, wenn ein Kind für längere Zeit in Familienpflege lebt, die Pflegeperson u.a. berechtigt, den Inhaber der elterlichen Sorge in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten und insbesondere auch "sonstige Sozialleistungen" für das Kind geltend zu machen. Dies gilt nach § 1688 Abs. 3 BGB nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. § 1688 Abs. 4 BGB bestimmt, dass für eine Person, bei der sich das Kind aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 BGB aufhält, die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe gelten, dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschließen kann. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus dieser Vorschrift auch das Recht der Kläger, in deren Haushalt E. J. seit dem 18. Februar 1998 in Vollzeitpflege untergebracht ist, anstelle des personensorgeberechtigten Vaters Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB-VIII für dieses Kind zu beantragen. Insbesondere ist die Kammer der Auffassung, dass die Hilfe zur Erziehung eine "sonstige Sozialleistung" im Sinne des § 1688 Abs. 1 BGB ist. Die nicht näher begründete gegenteilige Auffassung, Wiesner/Wiesner, SGB-VIII, 2. Aufl., München 2000, § 38 Rdnr 30, überzeugt nicht. Weder der Wortlaut des § 27 SGB-VIII noch die im SGB-VIII niedergelegte Konzeption des Kinder- und Jugendhilferechts noch verfassungsrechtliche Gründe verbieten die Vertretung des Personensorgeberechtigten durch die Pflegeperson. Denn einen Anhaltspunkt für einen Ausschluss des Vertretungsrechts enthält § 27 SGB-VIII nicht. Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass allein der Personensorgeberechtigte in § 27 SGB-VIII genannt wird, nicht den Schluss, damit wolle der Gesetzgeber ein Tätigwerden der Pflegeperson nach § 1688 BGB bei der vertretungsweisen Verfolgung jugendhilferechtlicher Ansprüche unterbinden und ihr nur für das "sonstige Sozialrecht außerhalb des SGB-VIII" die erforderliche Befugnis zur Verfolgung sozialrechtlicher Ansprüche des Kindes bzw. des Jugendlichen verschaffen. Die hervorgehobene Stellung des Personensorgeberechtigten im Kinder- und Jugendhilferecht gründet darauf, dass nach dem Verfassungsrecht Erziehung Aufgabe und Verpflichtung der Eltern ist. Treten im Erziehungsprozess Defizite zutage, will der Staat nicht obrigkeitlich über den Kopf der Eltern die Erziehung an sich reißen, sondern mit dem Instrumentarium des SGB-VIII den Eltern bzw. den personensorgeberechtigten Elternteilen Hilfen zur Erziehung anbieten. Aus dieser Sicht ist es zwangsläufig, dass § 27 SGB-VIII sich an den Personensorgeberechtigten richtet. Die hier streitige Frage, ob der Personensorgeberechtigte in diesem Rahmen durch die Pflegeperson vertreten werden kann, stellt sich nach der bisherigen Erfahrung der Kammer praktisch vor allem in zwei Fallgruppen: In der ersten haben sich die personensorgeberechtigten Eltern nach Unterbringung des Kindes/Jugendlichen in der Vollzeitpflege aus welchen Gründen auch immer (z.B. Scham über vermeintliches oder tatsächliches eigenes Versagen, um selbst Abstand zu gewinnen, evtl. auch Desinteresse, usw.) - zumindest temporär - aus der im Grunde von ihnen noch stets geforderten Mitwirkung an der Erziehung zurückgezogen; das Jugendamt zögert aber - aus den verschiedensten Gründen -, von der ihm eingeräumten Möglichkeit, der Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel der Entziehung des Sorgerechts Gebrauch zu machen, da es dies zu Recht als die ultima ratio handhabt, auch wenn in einigen Vorschriften das Gesetz - etwa in § 42 Abs. 2 SGB-VIII insoweit bei Aufnahme der Hilfe - von ihm ein unverzügliches Handeln erwartet. Bei bereits über einen längeren Zeitraum erfolgter Vollzeitpflege kann dieser - temporäre - Rückzug des Personensorgeberechtigten nach der Erfahrung der Kammer immer wieder die verwaltungstechnische Abwicklung der Jugendhilfe (Stellen von Anträgen, das Leisten erforderlicher Unterschriften etc.) stark behindern und auch bei einem grundsätzlichem Einverständnis des Personensorgeberechtigten mit der Hilfegewährung zu Problemen bei der laufenden Betreuung, der Weitergewährung der Hilfe o.ä. führen. Die zweite Fallgruppe sind die Fälle - wie hier -, in denen das Familiengericht entgegen dem Willen des Sorgeberechtigten einen - vorläufigen - Verbleib bei der Pflegeperson nach § 1632 Abs. 4 BGB anordnet. Um das Verhältnis zwischen Pflegeperson und betreutem Kind im Interesse des Kindeswohls nicht zu gefährden, muss in diesen Fällen eine Möglichkeit gegeben sein, auch in Vertretung des nicht handlungswilligen Personensorge-berechtigten Ansprüche gegenüber dem Jugendamt auf Hilfe zur Erziehung geltend zu machen. Auch der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der Familie bzw. das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht (Art. 6 Grundgesetz) gibt zu keiner abweichenden Entscheidung Anlass. Denn § 1688 Abs. 3 BGB trägt diesem Elternrecht insofern Rechnung, als das Tätigwerden der Pflegeperson ohnehin unter dem Vorbehalt steht, dass der Personensorgeberechtigte nicht etwas anderes erklärt. In der oben aufgeführten ersten Fallgruppe wäre dies - abgesehen von dem oben angeführten Ausnahmefall, den das Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu entscheiden hatte - das Ende des Vertretungsrechts der Pflegeperson. Für diese Fallgruppe ist nach der Erfahrung der Kammer aber gerade typisch, dass der Personensorgeberechtigte sich überhaupt nicht äußert. Nur für den Fall, dass das Kind aus Gründen des Kindeswohls auf Grund familiengerichtlicher Entscheidung in der Pflegefamilie verbleibt - und insoweit das Recht der elterlichen Sorge eingeschränkt ist -, kann die Vertretungsbefugnis der Pflegeperson sich über den Elternwillen hinwegsetzen, sofern nicht durch eine familiengerichtliche Entscheidung eine Einschränkung oder gar der Ausschluss dieser Vertretungsbefugnis angeordnet ist. Die gegenteilige Auffassung würde beispielsweise zu dem paradoxen Ergebnis führen, dass die Pflegeperson - wie hier zur Sicherstellung des Lebensunterhalts des Kindes - zwar nachrangige (und deshalb voraussichtlich erfolglose) Sozialhilfeansprüche des Kindes oder Jugendlichen verfolgen könnte, aber an der Geltendmachung vorrangiger Ansprüche des Personensorgeberechtigten nach den §§ 27 ff SGB-VIII gehindert wäre, obwohl das Kind sich nach dem Willen des Oberlandesgerichts Köln - wie er im Beschluss vom 30. April 1999 - 26 UF 45/99 - deutlich zum Ausdruck kam - bis zum Abschluss weiterer Aufklärung durch Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens weiterhin in der Pflegefamilie - also bei den Klägern - aufhalten soll. Unter Abwägung all dieser Aspekte bejaht das Gericht das Recht der Pflegeperson - hier der Kläger -, anstelle des Personensorgeberechtigten - also nicht im eigenen Namen oder dem des Kindes - auch gerichtlich gegen eine Einstellung der Hilfe zur Erziehung oder die Versagung der Weitergewährung der Hilfe zur Erziehung vorzugehen. Hier will zwar der personensorgeberechtigte Vater die Hilfe zur Erziehung durch Wiederaufnahme des Kindes in seinen Haushalt beenden. Deshalb wird auch nicht den nach den genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln eigentlich erforderlichen Antrag auf Weitergewährung der Hilfe zur Erziehung stellen. Dieser entgegegenstehende Elternwille ist aber im Hinblick auf den Beschluss vom 30. April 1999 - 26 UF 45/99 - unbeachtlich. Eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Kläger bei der Geltendmachung von Sozialleistungen enthält weder diese noch eine andere familiengerichtliche Entscheidung. Im Übrigen haben die Kläger im Vorverfahren und in den zivilrechtlichen Auseinandersetzungen hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie unter allen rechtlichen Gesichtspunkten die erstrebte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege in ihrem Haushalt für das E. J. erstreben. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben als Pflegeperson des E. J. in Vertretung des personensorgeberechtigten Vaters Anspruch auf Hilfe zu Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach den §§ 27, 33 SGB-VIII für den Zeitraum vom 1. April 1999 bis zum 31. August 1999. Diesem Begehren steht insbesondere nicht das Schreiben des Beklagten vom 25. Februar 1999 entgegen. Man mag darüber streiten, ob es lediglich als informatorische Mitteilung gemeint war oder der Beklagte damit einen Verwaltungsakt gegenüber den Klägern im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren (SGB-X) erlassen wollte. Selbst wenn man Letzteres bejahte, wäre ein solcher Bescheid nicht rechtskräftig geworden. Da er nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, lief nach § 58 Abs. 2 VwGO eine Rechtsbehelfsfrist von einem Jahr, sodass der ausdrückliche Antrag auf Weitergewährung der Hilfe vom 14. Juni 1999 inzidenter als Widerspruch gegen die Einstellung der Hilfe zu werten war, der den Eintritt der Bestandskraft hinderte. Dass - solange das Kind nicht in den Haushalt des Vaters zurückkehrt - die materiellen Voraussetzungen der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach den §§ 27,33 SGB-VIII vorliegen, ist - auch zwischen den Beteiligten - unstreitig. Die Hilfe zur Erziehung wurde vom Beklagten weder wegen der Verneinung des Hilfebedarfs des Kindes noch einer etwaigen Ungeeignetheit der Pflegepersonen, sondern allein im Hinblick auf den Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 23. Februar 1999 - 21 F 23/99 - eingestellt. Diese Sach- und Rechtslage konnte der Beklagte seinen versagenden Entscheidungen vom 17. Juni 1999 und 5. August 1999 nicht mehr zugrunde legen. Das OLG Köln hatte nämlich zwischenzeitlich mit Beschluss vom 26. März 1999 - 26 UF 45/99 - im Wege der Zwischenentscheidung den vorläufigen Verbleib des Kindes in der Pflegestelle angeordnet. Mit Beschluss vom 30. April 1999 - 26 UF 45/99 - hob das OLG Köln den Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 23. Februar 1999 auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurück. Aus den Gründen dieser auf § 1632 Abs. 4 BGB gestützten Entscheidung ergibt sich, dass das Oberlandesgericht vor einer Rückführung des Kindes in den väterlichen Haushalt eine weitere Sachverhaltsaufklärung insbes. durch Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens für erforderlich hält. Vor Vorliegen dieses Gutachtens sei weder für eine Rückführung von E. Raum, noch bestehe eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für eine Ablehnung des Verbleibensantrags der Kläger. Diese weiteren Ermittlungen waren für das Oberlandesgericht u.a. auch aufgrund der massiven Verwahrlosung des Kindes unverzichtbar, die zur Einrichtung der Familienpflege bei den Klägern geführt hatte. Der bisher häufige Wechsel der Bezugspersonen und die Verwahrlosung bei dem leiblichen Vater bestimmten auch die Reihenfolge des weiteren Vorgehens, d.h. zunächst war das kinderpsychologische Gutachten einzuholen und erst dann eine danach etwa gebotene Rückführung vorzunehmen. An diese klaren Vorgaben ist auch der Jugendhilfeträger gebunden, der bis zu einer entsprechenden gerichtlichen Klärung auch die beantragte Jugendhilfe zu gewähren hat. Diese erfasst zumindest den hier streitbefangenen Zeitraum, wobei die Kammer - wie ansonsten im verwaltungsgerichtlichen Sozialrecht auch - davon ausgeht, dass der Beklagte die Kläger zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten im Hinblick auf die vorliegende Entscheidung auch für den Anschlusszeitraum, die Zeit vom 1. bis zum 29. September 1999 - dem Tag des tatsächlichen Ausscheidens des Kindes E. J. aus der Pflegestelle - klaglos stellen wird. Diese Ausführungen würden auch dann gelten, wenn die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung zur Antragsbefugnis der Kläger richtig wäre. War im Hinblick auf den Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 23. Februar 1999 - 21 F 23/99 - die Einstellung der Hilfe - wie den Klägern mit Schreiben vom 25. Februar 1999 mitgeteilt - rechtlich nicht zu beanstanden, so hätte es nach Kenntnisnahme der Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 26. März 1999 und 30. April 1999 in dem Verfahren 26 UF 45/99 der Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verfahrens erfordert, von Amts wegen - ohne jeglichen Antrag - das Verfahren wieder aufzugreifen und die Hilfe bis zu dem vom Oberlandesgericht vorgezeichneten Zeitpunkt weiter zu gewähren. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm die zivilgerichtlichen Entscheidungen nicht bekannt seien. Zwar ist zum Erstaunen der Kammer keine einzige der erwähnten zivilgerichtlichen Entscheidungen zu der dem Gericht vorgelegten Betreuungsakte des Kindes E. J. genommen worden. Eine etwaige tatsächlich bestehende Unkenntnis der Sachbearbeiter muss aber schon deshalb außer Betracht bleiben, weil das Jugendamt an sämtlichen zivilrechtlichen Verfahren kraft Gesetzes beteiligt war und deshalb davon ausgegangen werden muss, dass ihm die hierdurch bewirkten jeweiligen Entscheidungen zugestellt worden sind. Die Kenntnis des Trägers muss sich auch der konkrete Sachbearbeiter zurechnen lassen, zumal lediglich durch organisatorische Mängel innerhalb des Fachamtes eine etwaige Unkenntnis verursacht wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.