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Urteil

2 K 2079/99

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Pflegepersonen können nach §1688 BGB "sonstige Sozialleistungen" wie Hilfe zur Erziehung nach §§27,33 SGB VIII in Vertretung des Personensorgeberechtigten geltend machen, wenn das Kind längere Zeit in Vollzeitpflege lebt und das Jugendamt sie zuvor anerkannt hat. • Die Vertretungsbefugnis der Pflegeperson wird durch eine familiengerichtliche Anordnung über den vorläufigen Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie (§1632 Abs.4 BGB) nicht ausgeschlossen; Einschränkungen sind nur durch das Familiengericht möglich. • Ein Jugendhilfeträger darf die Leistungseinstellung nicht auf eine zwischenzeitlich aufgehobene oder durch ein Oberlandesgericht relativierte familiengerichtliche Entscheidung stützen; bis zu abschließender familiengerichtlicher Klärung sind die Leistungen weiter zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Pflegeperson kann Hilfe zur Erziehung in Vertretung des Sorgeberechtigten beantragen • Pflegepersonen können nach §1688 BGB "sonstige Sozialleistungen" wie Hilfe zur Erziehung nach §§27,33 SGB VIII in Vertretung des Personensorgeberechtigten geltend machen, wenn das Kind längere Zeit in Vollzeitpflege lebt und das Jugendamt sie zuvor anerkannt hat. • Die Vertretungsbefugnis der Pflegeperson wird durch eine familiengerichtliche Anordnung über den vorläufigen Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie (§1632 Abs.4 BGB) nicht ausgeschlossen; Einschränkungen sind nur durch das Familiengericht möglich. • Ein Jugendhilfeträger darf die Leistungseinstellung nicht auf eine zwischenzeitlich aufgehobene oder durch ein Oberlandesgericht relativierte familiengerichtliche Entscheidung stützen; bis zu abschließender familiengerichtlicher Klärung sind die Leistungen weiter zu gewähren. Die Kläger betreiben eine Vollzeitpflege für das 1995 geborene Kind E. J.; das Sorgerecht liegt beim Vater. Nach mehrfachen familiengerichtlichen Auseinandersetzungen ordnete das OLG Köln den vorläufigen Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern an und verwies später wegen fehlender Begutachtung zurück. Das Jugendamt stellte die zuvor bewilligte Hilfe zur Erziehung ein mit der Begründung, der Vater als Personensorgeberechtigter wünsche die Rückführung. Die Pflegeeltern beantragten die Weitergewährung von Hilfe zur Erziehung für April bis August 1999. Das Jugendamt lehnte ab mit der Auffassung, nur der Sorgeberechtigte sei antragsbefugt. Die Kläger klagten und machten geltend, sie seien nach §1688 BGB zur Vertretung befugt, insbesondere weil das Familiengericht den vorläufigen Verbleib in der Pflegefamilie angeordnet hatte. • Zulässigkeit und Klagebefugnis: Pflegepersonen sind klagebefugt, wenn sie zuvor vom Jugendamt als geeignet anerkannt und mit der Hilfe betraut waren; die Ablehnung der Weitergewährung berührt ihren geschützten Rechtskreis. • Rechtsgrundlage: §1688 BGB räumt Pflegepersonen bei längerer Familienpflege Vertretungsbefugnisse ein, die auch "sonstige Sozialleistungen" umfassen; diese Befugnis gilt grundsätzlich, es sei denn, der Inhaber der Sorge erklärt etwas anderes oder das Familiengericht schränkt die Befugnis ein (§1688 Abs.1,3,4 BGB). • Auslegung von §§27,33 SGB VIII: Nichts im Gesetzeswortlaut oder in verfassungsrechtlichen Erwägungen verbietet, dass Pflegepersonen Hilfe zur Erziehung nach §§27,33 SGB VIII in Vertretung des Sorgeberechtigten beantragen; die besondere Stellung des Sorgeberechtigten wird durch §1688 BGB gewahrt. • Praktische Erwägungen: Insbesondere bei vorläufigen familiengerichtlichen Verbleibsanordnungen oder wenn Sorgeberechtigte nicht mitwirken, würde ein Ausschluss der Vertretungsbefugnis die Sicherstellung des Kindeswohls und die verwaltungsmäßige Durchführung der Jugendhilfe behindern. • Bindung an familiengerichtliche Entscheidungen: Nach den Entscheidungen des OLG Köln war vor einer Rückführung ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen; bis zur Klärung und vorliegenden Begutachtung hätte der Jugendhilfeträger die Hilfe weiter zu gewähren. • Fehler der Behördenentscheidung: Das Schreiben des Jugendamts zur Einstellung war nicht rechtskräftig und ohne Rechtsbehelfsbelehrung; außerdem durfte der Träger sich nach Kenntnis der OLG-Beschlüsse nicht auf die Einstellung stützen, sondern musste die Leistungspflicht wieder aufnehmen. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht verpflichtet das Jugendamt, den Klägern für den Zeitraum 1. April 1999 bis 31. August 1999 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für das Kind E. J. zu bewilligen und hebt die ablehnenden Bescheide auf. Begründend führt das Gericht aus, dass die Kläger nach §1688 BGB berechtigt sind, in Vertretung des personensorgeberechtigten Vaters Leistungen nach §§27,33 SGB VIII geltend zu machen, und dass die zwischenzeitlichen familiengerichtlichen Entscheidungen des OLG Köln den Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie gestützt haben, sodass die Einstellung der Hilfe durch das Jugendamt rechtswidrig war. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Kosten des Verfahrens zu tragen.