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Beschluss

6 L 683/02

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2002:0625.6L683.02.00
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Tenor

1.              ......., wird zum Verfahren beigeladen.

2.              Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

3.              Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. ......., wird zum Verfahren beigeladen. 2. Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- festgesetzt. G r ü n d e: 1. Die Ehefrau des Antragstellers, ........., wird gemäß § 65 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beigeladen, weil sie als Person, zu deren Schutz die polizeiliche Anordnung über die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot vom 20. Juni 2002 ergangen ist, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. Der Sach- und Streitstand ist der Beigeladenen nach dem Inhalt der Akten bekannt. Sie hat sich zudem durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung bereits zum Verfahren geäußert. Angesichts der Dringlichkeit der begehrten Entscheidung wird vor diesem Hintergrund von einer weiteren Anhörung abgesehen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von .......aus Aachen ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der -sinngemäß gestellte- Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die polizeiliche Anordnung über die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot vom 20. Juni 2002 in der Gestalt der Änderungsverfügung vom 21. Juni 2002 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse. Denn die angefochtene Verfügung des Antragsgegners, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, erweist sich bei summarischer Betrachtung als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 a des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Gemäß § 34 a Abs. 5 Satz 1 enden Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot regelmäßig mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Diesen Anforderungen genügt die vom Antragsgegner am 20. Juni 2002 zunächst mündlich erlassene und später schriftlich bestätigte Verfügung, mit der der Antragsteller der ehelichen Wohnung verwiesen und ihm die Rückkehr zunächst bis zum 4. Juli 2002, durch Änderungsverfügung vom 21. Juni 2002 nunmehr noch bis zum 30. Juni 2002 untersagt wurde. Ausweislich der Begründung der angefochtenen Verfügung, des Inhalts der Strafanzeige sowie des „Ergänzenden Berichts zur Strafanzeige in Fällen häuslicher Gewalt“ ist es am 20. Juni 2002 in der vom Antragsteller gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Beigeladenen, und den beiden Kindern bewohnten Wohnung zu einem Polizeieinsatz gekommen. Anlass für den Polizeieinsatz war der Hilferuf eines Nachbarn, der der Polizei mitteilte, dass in der Wohnung des Antragstellers eine tätliche Auseinandersetzung zwischen einer Frau und einem Mann stattfinde, in deren Verlauf der Mann der Frau gezielt ins Gesicht geschlagen und diese mit dem Rücken gegen eine Wand gedrückt habe. Den am Einsatz beteiligten Polizeibeamten gegenüber hat die Beigeladene angegeben, in letzter Zeit sei es zwischen ihr und ihrem Ehemann, dem Antragsteller, vermehrt zu Streitigkeiten gekommen, weil dieser ohne Arbeit sei und mit seiner Freizeit nichts anzufangen wisse. Nunmehr habe er ihr im Verlaufe einer solchen Auseinandersetzung mit der Faust ins Gesicht geschlagen und sie mit dem Rücken gegen eine Wand gedrückt. Weiter habe er ihr gedroht, sie umzubringen. Die Tätlichkeiten gegen sie hätten in letzter Zeit vermehrt zugenommen. Diese Angaben werden vom Antragsteller ausweislich der Sachverhaltsschilderung zu der Strafanzeige eingeräumt. Nach den Feststellungen der Polizeibeamten konnte bei der Beigeladenen unter dem linken Auge deutlich ein Hämatom erkannt werden. Vor dem Hintergrund des geschilderten Sachverhaltes ist die im Zeitpunkt des Einschreitens der Polizeibeamten getroffene Einschätzung, es bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass es bei einem Verbleib des Antragstellers in der gemeinsamen Wohnung bzw. bei einer Rückkehr vor Ablauf von zehn Tagen zu weiteren Gewalttätigkeiten kommen werde, nicht zu beanstanden. Die Polizeibeamten sind zu Recht von einer gegenwärtigen Gefährdungssituation für die Beigeladene ausgegangen. Die zur Abwehr dieser Gefahr getroffene Entscheidung bleibt, nachdem durch Änderungsverfügung vom 21. Juni 2002 die zunächst gesetzte Frist auf zehn Tage verkürzt worden ist, auch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Ermessensfehler sind ebenfalls nicht zu erkennen. Der Umstand, dass die Beigeladene selbst in ihrer „eidesstattlichen Versicherung“ vom 21. Juni 2002 nunmehr vorträgt, sie habe sich mit dem Antragsteller wieder vertragen und sei ausdrücklich einverstanden mit dessen Rückkehr in die gemeinsame Wohnung, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Denn entscheidend für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ist nicht die eigene Einschätzung der Gefahrenlage durch das Opfer, sondern vielmehr die durch die Polizei vorgenommene Gefährdungsprognose, vgl. hierzu auch: VG Aachen, Beschluss vom 18. April 2002 -6 L 407/02-. Diese ist aber -auch unter Berücksichtigung der Einlassung der Beigeladenen- nicht zu beanstanden. Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen in letzter Zeit zugenommen haben und am 20. Juni 2002 nicht nur in einer tätlichen Auseinandersetzung mit nicht unerheblichen Verletzungsfolgen für die Beigeladene, sondern auch in einer gegen sie ausgesprochenen offenen Morddrohung gemündet sind. Die vor diesem Hintergrund gerechtfertigte Gefahrenprognose wird durch den Vortrag des Antragstellers, es habe sich um eine „vollkommen normale und im Rahmen des Üblichen liegende Auseinandersetzung zwischen Eheleuten“ gehandelt und die Todesdrohungen seien „nicht ernst gemeint“ gewesen, nicht ernsthaft in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Antrages ergänzend darauf verweist, er sei mangels anderweitiger Unterkunftsmöglichkeit und fehlender finanzieller Mittel auf eine sofortige Rückkehr in die eheliche Wohnung angewiesen, so macht er nur Unannehmlichkeiten geltend, die er nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung hinzunehmen hat. Die gemäß §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist schließlich ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 55, 57, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt zum einen, dass vorliegend wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der ungekürzte Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG anzusetzen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2002 -5 B 278/02-, und zum anderen, dass die mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung den Streitwert nicht erhöht.