Beschluss
6 L 1143/02
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2002:1002.6L1143.02.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. ........ , wird zum Verfahren beigeladen.
2. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. ........ , wird zum Verfahren beigeladen. 2. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- festgesetzt. G r ü n d e: 1. Die Ehefrau des Antragstellers, ......... , wird gemäß § 65 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beigeladen, weil sie als Person, zu deren Schutz die polizeiliche Anordnung über die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot vom 29. September 2002 ergangen ist, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. Der Sach- und Streitstand ist der Beigeladenen nach dem Inhalt der Akten bekannt. Angesichts der Dringlichkeit der begehrten Entscheidung wird vor diesem Hintergrund von einer weiteren Anhörung abgesehen. 2. Der -sinngemäß gestellte- Antrag, die aufschiebende Wirkung des - noch zu erhebenden - Widerspruchs des Antragstellers gegen die polizeiliche Verfügung vom 29. September 2002 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse. Denn die angefochtene Verfügung des Antragsgegners, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, erweist sich bei summarischer Betrachtung als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 a des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Gemäß § 34 a Abs. 5 Satz 1 enden Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot regelmäßig mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Diesen Anforderungen genügt die vom Antragsgegner am 29. September 2002 zunächst mündlich erlassene und später schriftlich bestätigte Verfügung, mit der dem Antragsteller die Rückkehr in die eheliche Wohnung bis zum 9. Oktober 2002 untersagt wurde. Ausweislich der Begründung der angefochtenen Verfügung, des Inhalts der Strafanzeige, des „Ergänzenden Berichts zur Strafanzeige in Fällen häuslicher Gewalt“ sowie der "Dokumentation über den polizeilichen Einsatz bei häuslicher Gewalt" ist es am 29. September 2002 in der vom Antragsteller gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Beigeladenen, und dem Kind bewohnten Wohnung zu einem Polizeieinsatz gekommen. Anlass für den Polizeieinsatz war der Hilferuf der Beigeladenen, der Antragsteller habe ihr gegenüber Gewalt angewendet. Bei Eintreffen der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten befand sich die Wohnung in einem stark verwüsteten Zustand: Ein Wohnzimmerschrank lag umgeworfen und zerstört mittig im Wohnzimmer, das Inventar (Geschirr, etc.) befand sich zum Teil zerbrochen, neben und unter dem Schrank liegend, auf dem Boden, und in der Küche fanden sich mehrere zerbrochene Trinkgläser auf der Anrichte und auf dem Fußboden. Den Polizeibeamten gegenüber hat die Beigeladene angegeben, innerhalb der letzten Woche sei es mehrfach zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen ihr und ihrem Ehemann, dem Antragsteller, gekommen, bei denen dieser sie wiederholt geschlagen und bedroht habe. Am Anfang der Woche habe der Antragsteller sie mehmals mit der Faust auf den Arm geschlagen und sie fortlaufend beschimpft. Am Donnerstag, dem 26. September 2002, habe er ihr im Verlaufe eines Streites mehrmals mit einem Küchenmesser in den linken Oberschenkel gestochen sowie mit der Faust auf diese Stelle geschlagen. Nunmehr habe er ihr mit der Faust mehrmals ins Gesicht und auf den rechten Oberarm geschlagen sowie mit der Ferse auf ihren linken Vorderfuß getreten. Nach den Feststellungen der Polizeibeamten konnten bei der Beigeladenen an beiden Augen, am rechten Oberarm, am linken Oberschenkel sowie am linken Fuß mehrere Hämatome erkannt werden. Das rechte Auge der Beigeladenen war bei Eintreffen der Polizeibeamten "tief blau". Des weiteren konnten auf dem linken Oberschenkel deutlich - zum Teil bis zu zwei Zentimeter lange - Einstiche festgestellt werden, die bereits wieder zugewachsen bzw. verkrustet waren. Vor dem Hintergrund des geschilderten Sachverhaltes ist die im Zeitpunkt des Einschreitens der Polizeibeamten getroffene Einschätzung, es bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass es bei einer Rückkehr des Antragstellers in die gemeinsame Wohnung vor Ablauf von zehn Tagen zu weiteren Gewalttätigkeiten kommen werde, nicht zu beanstanden. Die Polizeibeamten sind zu Recht von einer gegenwärtigen Gefährdungssituation für die Beigeladene ausgegangen. Die zur Abwehr dieser Gefahr getroffene Entscheidung bleibt auch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Ermessensfehler sind ebenfalls nicht zu erkennen. Auch der Umstand, dass die Beigeladene selbst nunmehr vorträgt, sie habe sich mit dem Antragsteller wieder ausgesöhnt und sei ausdrücklich einverstanden mit dessen Rückkehr in die gemeinsame Wohnung, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Denn entscheidend für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ist nicht die eigene Einschätzung der Gefahrenlage durch das Opfer, sondern vielmehr die durch die Polizei vorgenommene Gefährdungsprognose, vgl. hierzu auch: VG Aachen, Beschlüsse vom 18. April 2002 -6 L 407/02- und 25. Juni 2002 - 6 L 683/02 -. Diese ist aber - gerade unter Berücksichtigung der Einlassung der Beigeladenen anlässlich ihrer Strafanzeige vom 29. September 2002 - nicht zu beanstanden. Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Gewalttätigkeiten des Antragstellers gegenüber der Beigeladenen innerhalb weniger Tage massiv an Intensität zugenommen und zu erheblichen Verletzungsfolgen für die Beigeladene geführt haben. Insbesondere der Umstand, dass der Antragsteller auch nicht vor dem Einsatz eines Messers gegen seine eigene Ehefrau zurückschreckt, begründet die ernste Besorgnis, dass es bei einer alsbaldigen Rückkehr des Antragstellers in die gemeinsame Ehewohnung erneut zu einer Gefährdungssituation kommen wird. Die gemäß §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist schließlich ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 55, 57, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absätze 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt zum einen, dass vorliegend wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der ungekürzte Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG anzusetzen ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Februar 2002 -5 B 278/02-, und zum anderen, dass die mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung den Streitwert nicht erhöht.