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Urteil

1 K 3134/99

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2002:0704.1K3134.99.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die im Fall der Frau B. X. sowie ihrer Kinder B1. und B2. X. in der Zeit vom 1. September 1994 bis zum 31. August 1996 aufgewandten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 13.743,65 EUR (entsprechend 26.880,24 DM) nebst vier vom Hundert Zinsen seit dem 22. Dezember 1999 zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, die im Fall der Frau B. X. sowie ihrer Kinder B1. und B2. X. in der Zeit vom 1. September 1994 bis zum 31. August 1996 aufgewandten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 13.743,65 EUR (entsprechend 26.880,24 DM) nebst vier vom Hundert Zinsen seit dem 22. Dezember 1999 zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten als örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe über die Erstattung von Kosten, die der Kläger als örtlicher Träger der Sozialhilfe für Frau W. und ihre beiden minderjährigen Kinder (künftig: Hilfeempfänger) in der Zeit vom 1. September 1994 bis zum 31. August 1996 nach dem Zuzug der Familie aus dem Gebiet des Beklagten aufgewendet hat. Mit Schreiben vom 15. September 1994 meldete der Kläger für den vorgenannten Zeitraum einen Erstattungsanspruch nach § 107 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Höhe von 18.410,64 DM gegenüber der Stadt Heinsberg an, wo die Hilfeempfänger zuvor Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hatten. Das Schreiben leitete die Stadt Heinsberg nicht an den Beklagten weiter, zeigte ihm den Eingang des Kostenerstattungsbegehrens auch nicht an. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1999 wandte sich der Kläger unmittelbar an den Beklagten und bat unter Beifügung einer Kostenaufstellung um Erstattung der Kosten. Ebenfalls am 22. Dezember 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er meint, sein Kostenerstattungsanspruch sei fristgerecht bei der Stadt Heinsberg angemeldet worden. Diese Anmeldung müsse der Beklagte gemäß § 111 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) gegen sich gelten lassen, wenn er die Sozialhilfegewährung auf die Gemeinde delegiert habe. Die Delegationssatzung des Beklagten treffe zu § 107 BSHG keine Regelung. Die zur Durchführung der Satzung erlassenen Richtlinien enthielten lediglich Bestimmungen über die abschließende Entscheidung zu einem Kostenerstattungsanspruch durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe. Zu der Frage, wann und wo ein solcher Erstattungsanspruch wirksam angemeldet werden könne, verhielten sich weder die Satzung noch die Richtlinien. Letztere seien im Übrigen nur verwaltungsinterne Regelungen, die allenfalls im Innenverhältnis zwischen Delegationsgeber und -nehmer Wirkung entfalten könnten. Eine Auslegung der einschlägigen Satzungen ergebe, dass auch die Aufgaben aus § 107 BSHG auf die Gemeinden delegiert gewesen seien. Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden hatte, dass die ab 1. August 1996 geltende Bagatellgrenzenregelung des § 111 Abs. 2 BSHG auf alle Kostenerstattungsfälle anzuwenden seien, die - wie der vorliegende Fall - am 1. August 1996 noch nicht abgeschlossen gewesen seien, mit der Folge, dass die Kostenbegrenzung auf 5.000 DM für alle Mitglieder eines Haushalts gelte, beantragt der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, die Sozialhilfeaufwendungen für Frau W. und ihre Kinder in der Zeit vom 1. September 1994 bis zum 31. August 1996 in Höhe von 26.880,24 DM nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Voraussetzungen des geltend gemachten Erstattungsanspruchs für nicht erfüllt, weil dieser nicht innerhalb der Jahresfrist des § 111 SGB X angemeldet worden sei. Die Beantragung der Kostenerstattung bei der Stadt Heinsberg müsse er sich nicht zurechnen lassen, weil dem Kläger bewusst gewesen sei, dass Adressat für einen Erstattungsanspruch nur ein Träger der Sozialhilfe sein könne, wie nicht zuletzt die zutreffend adressierte Klageschrift belege. Weder die vorhergehende noch die aktuelle Delegationssatzung enthielten eine Übertragung der Entscheidung über Kostenerstattungsansprüche anderer Sozialhilfeträger auf die Gemeinden. Hierzu könne auch keine Auslegung der Satzungen oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Richtlinien führen. Das Versäumnis der Stadt Heinsberg müsse er, der Beklagte, sich nicht zurechnen lassen. Es sei vielmehr Aufgabe des Klägers gewesen, sich über den örtlichen Träger der Sozialhilfe rechtzeitig zu informieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger besitzt einen Anspruch auf Erstattung der für die Hilfeempfänger in der Zeit vom 1. September 1994 bis zum 31. August 1996 aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe. Rechtsgrundlage für das Kostenerstattungsbegehren des Klägers gegenüber dem Beklagten ist § 107 Abs. 1 BSHG. Verzieht hiernach eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Streit besteht zwischen den Beteiligten darüber, ob der Kläger seinen Kostenerstattungsanspruch innerhalb der für die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander anwendbaren Vorschrift des § 111 SGB X, vgl. Schoch in Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 5. Auflage, Randnummer 9 vor § 103, angemeldet hat. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Hiernach ist der Kostenerstattungsanspruch des Klägers nicht ausgeschlossen. Er hat innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X seinen Kostenerstattungsanspruch bei dem Beklagten geltend gemacht. Dies erfolgte mit Schreiben vom 15. September 1994 - mithin ca. zwei Wochen nach dem Zuzug der Hilfeempfänger aus dem Bereich des Beklagten in den Zuständigkeitsbereich des Klägers - durch ausdrückliche Anmeldung des Anspruchs unter Berufung auf § 107 BSHG. Allerdings ist das entsprechende Schreiben des Klägers nicht an den Beklagten, sondern an das Sozialamt der Stadt Heinsberg gerichtet worden. Die Stadt Heinsberg ist indes nicht Träger der Sozialhilfe im Sinne des § 107 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Dies sind nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG vielmehr die kreisfreien Städte und die Landkreise, hier der Beklagte. Hieraus folgt jedoch kein Ausschluss des Anspruchs nach § 111 Satz 1 SGB X. Zwar sind Kostenerstattungsansprüche grundsätzlich gegen den zuständigen Sozialhilfeträger zu richten, was - neben der Kenntnis der bundesrechtlichen Regelungen - auch Kenntnisse der abweichenden landesrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften erfordert. Kennt allerdings ein die Kostenerstattung begehrender Sozialhilfeträger das landesrechtliche Auftragsverhältnis zwischen örtlichem Sozialhilfeträger und die Sozialhilfeangelegenheiten ausführender Gemeinde oder macht er in Unkenntnis dessen die Kostenerstattung bei der auch insoweit beauftragten Stelle geltend, so wird die Frist von einem Jahr auch gewahrt, wenn der Antrag an die beauftragte Stelle gestellt wird, vgl. Schoch, a.a.O. Rdnr. 20 vor 103 m. w. N. Nach den einschlägigen, am 13. Oktober 1993 bzw. 20. April 1995 in Kraft getretenen Delegationssatzungen des Beklagten war zwar die materielle Bearbeitung von Erstattungsangelegenheiten iSv § 107 Abs. 1 BSHG nicht den delegationsnehmenden Gemeinden übertragen. Hierauf kommt es indes nicht maßgeblich an hat. Vielmehr ist entscheidend, dass die Stadt Heinsberg nach außen gegenüber der Hilfeempfängerin, deren Sozialhilfefall Gegenstand des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers ist, als Stelle des zuständigen Sozialhilfeträger in Erscheinung getreten ist. Der Kläger hatte sich seinerzeit an das Sozialamt der Stadt Heinsberg gewandt, weil die Hilfeempfänger zuletzt von dort Sozialhilfeleistungen erhalten hatten. Die von ihnen dem Beklagten übergebenen Bescheide wiesen die Stadt Heinsberg als zuständiges Sozialamt aus. Bei dieser Sachlage durfte der Kläger davon ausgehen, dass die Anmeldung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 107 Abs. 1 BSHG gegenüber dem Sozialamt der Stadt Heinsberg zur Wahrung der Frist des § 111 Satz 1 SGB X ausreichend war: er durfte annehmen, dass die Stadt Heinsberg entweder selbstständig den Kostenerstattungsanspruch regeln oder aber die Geltendmachung der Forderung dem Beklagten anzeigen würde. Nicht anders wird im Zuständigkeitsbereich des Beklagten in zahlreichen, dem Gericht aus anderen Verfahren bekannten Fällen verfahren. Mit der Übertragung der Durchführung der dem örtlichen Träger der Sozialhilfe gegenüber natürlichen Personen obliegenden Aufgaben zur Entscheidung im eigenen Namen auf die Städte und Gemeinden einschließlich der Auszahlung der Sozialhilfeleistungen veranlasst der örtliche Träger der Sozialhilfe das Auftreten dieser Städte und Gemeinden nach außen. Auch wenn dies nach den vorgenannten Delegationssatzungen des Beklagten nur gegenüber natürlichen Personen geltend sollte, so entfaltet dies gleichwohl Wirkung auch für andere kostenerstattungsberechtigte Sozialhilfeträger. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, dass der Beklagte die materielle Regelung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG nicht ausdrücklich den Gemeinden übertragen hat; ebenso unschädlich ist, dass in beiden Satzungen Verfahrensregelungen oder Regelungen materiellen Inhalts zu § 107 nicht getroffen worden sind. Denn derartige inhaltliche Ausgestaltungen des Kostenerstattungsverfahrens besagen für die Einhaltung der Jahresfrist des § 111 Satz 1 SGB X nichts aus. Für die Einhaltung dieser Frist ist entscheidend, wann der zuständige örtliche Träger der Sozialhilfe von seiner Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Bedient er sich für die Regelung der Sozialhilfeangelegenheiten seiner kreisangehörigen Gemeinden und Städte, reicht die Kenntnis einer dieser Stellen von der Leistungspflicht des Beklagten aus. Unzulänglichkeiten und Fehler in der Kommunikation zwischen delegationsnehmenden Städten und Gemeinden und dem Beklagten als örtlichem Träger der Sozialhilfe dürfen nicht zu Lasten anderer Kostenerstattung begehrender Sozialhilfeträger gehen. Mit einer - bewussten oder unbewussten - verspäteten Weiterleitung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 107 Abs. 1 BSHG könnte ansonsten jede delegationsnehmende Gemeinde Kostenerstattungsansprüche anderer Träger der Sozialhilfe nach § 111 Satz 1 SGB X wirksam vereiteln. Nach der rechtzeitigen Anmeldung des Kostenerstattungsanspruches mit Schreiben vom 15. September 1994 kann sich der Beklagte auf die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X nicht mehr berufen. Es spielt deshalb keine Rolle, dass der Kläger erst bis Ende Dezember 1999 zugewartet hat, um seine Forderung gegenüber dem Beklagten einzuklagen. Eine Verwirkung des Rechts auf Kostenerstattung ist allein durch diesen Zeitablauf nicht eingetreten. Zum einen kann Zeitablauf für sich genommen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen zu einer Rechtsverwirkung führen. Zum anderen liegen in sozialhilferechtlichen Kostenerstattungsstreitverfahren nicht selten längere Zeiträume zwischen Anmeldung der Forderung und gerichtlicher Geltendmachung. Dies liegt darin begründet, dass der genaue Umfang der geltend gemachten Kostenerstattung oftmals eine längere Ermittlungszeit in Anspruch nimmt und eine Abrechnung immer erst möglich ist, wenn der Erstattungstatbestand, das heißt die Leistung an die Hilfsbedürftigen, abgeschlossen ist. Soweit der Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt, führt dies nicht zu einer Reduzierung des Erstattungsbetrages. Zwar verjähren Erstattungs- und Rückerstattungsansprüche gemäß § 113 Abs. 1 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Für den Kostenerstattungsstreit nach § 107 Abs. 1 BSHG bedeutet dies, dass die Verjährungsfrist nach Ablauf des Jahres beginnt, in welchem der Anspruch entstanden, das heißt der Erstattungstatbestand abgeschlossen ist, vgl. Eichenhofer in Wannagat, Kommentar zum Recht des Sozialgesetzbuchs, Loseblattsammlung SGB X/III, 3. Lieferung März 2001, § 113 Randnummer 4. Der Erstattungstatbestand, das heißt die Gewährung von Sozialhilfe an die Hilfeempfänger, endete hier mit dem 31. August 1996. Damit begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 1996 zu laufen. Sie endete mit Ablauf von vier Jahren am 31. Dezember 2000. Nach § 113 Abs. 2 SGB X gelten für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sinngemäß. Nach § 209 Abs. 1 BGB in der im Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblichen Fassung wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Berechtigte - hier der Kläger - auf Befriedigung - hier Kostenerstattung - Klage erhebt. Damit wurde die vierjährige Verjährungsfrist am 22. Dezember 1999 unterbrochen. Eine Verjährung auch nur eines Teils der Erstattungsforderung ist mithin nicht eingetreten. Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs hat der Beklagte keine Einwände erhoben und sind Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, letztgenannte Vorschrift in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.