Urteil
16 A 1586/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0711.16A1586.02.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird im nicht rechtskräftigen Ausspruch geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten der Hilfegewährung für Frau J. O. und deren Tochter für die Zeit vom 1. November 1994 bis zum 31. Mai 1995 in Höhe von 5.961,38 Euro zu erstatten und der Klägerin Prozesszinsen in Höhe von 4% des Erstattungsbetrages seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird im nicht rechtskräftigen Ausspruch geändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten der Hilfegewährung für Frau J. O. und deren Tochter für die Zeit vom 1. November 1994 bis zum 31. Mai 1995 in Höhe von 5.961,38 Euro zu erstatten und der Klägerin Prozesszinsen in Höhe von 4% des Erstattungsbetrages seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von Sozialhilfeleistungen, die sie in der Zeit vom 1. November 1994 bis zum 31. Mai 1995 an die Hilfeempfängerin J. O1. und deren minderjährige Tochter erbracht hat. Die Hilfeempfängerin und ihre Tochter wohnten bis Ende Oktober 1994 in der zum beklagten Kreis gehörenden Stadt F. und bezogen dort laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Zum 1. November 1994 zog Frau O1. mit ihrem Kind nach L. , wo beide alsbald Hilfe zum Lebensunterhalt beantragten und auch erhielten. Die Klägerin wandte sich erstmals am 7. November 1994 an die Stadt F. , setzte diese vom Umzug der Hilfeempfängerinnen sowie von der Hilfegewährung in Kenntnis und beantragte die Erstattung der laufenden und künftigen Sozialhilfeaufwendungen nach § 107 BSHG. Die Stadt F. reagierte weder auf dieses noch auf nachfolgende ähnlichlautende Schreiben der Klägerin vom 22. September 1995 und 8. Februar 1996. Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt F. zumindest eines der genannten Schreiben an den Beklagten weitergesandt oder diesem anderweitig Kenntnis von dem Erstattungsbegehren der Klägerin verschafft hätte, sind nicht zutage getreten. Erst ein viertes Schreiben der Klägerin an die Stadt F. vom 13. Mai 1996 ging am 27. Juni 1996 beim Kreis L1. ein und führte dazu, dass der Beklagte mit Schreiben an die Klägerin vom 2. April 1997 das Erstattungsbegehren dem Grunde nach anerkannte, aber unter dem Vorbehalt des Überschreitens der sogenannten Bagatellgrenze und beschränkt auf die Zeit ab dem 27. Juni 1995. Hingegen lehnte der Beklagte die Erstattung für die Zeit vom 1. November 1994 bis zum 26. Juni 1995 mit der Begründung ab, dass die gemäß § 111 SGB X binnen einer Ausschlussfrist von einem Jahr vorzunehmende Anmeldung beim erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger versäumt worden sei. Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs bei der insoweit unzuständigen Stadt F. habe die Ausschlussfrist nicht gewahrt. Am 30. Juni 1998 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch seien gegeben und würden dem Grunde nach vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Der Anspruch sei auch mit ihrem Schreibem vom 7. November 1994 fristgerecht geltend gemacht worden. Da die Stadt F. vom Beklagten durch Satzung zur Durchführung von Aufgaben nach dem BSHG herangezogen werde, müsse sich der Beklagte auch den Antragseingang bei der von ihm beauftragten Stelle zurechnen lassen. Da sie, die Klägerin, sich wiederholt an die beauftragte Stelle gewandt habe, könne man ihr auch nicht das Bemühen absprechen, Auskunft über das Auftragsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Stadt F. zu erlangen. Für Außenstehende sei nicht erkennbar, in welchem Umfang Aufgaben vom Kreis als örtlichem Träger der Sozialhilfe auf die kreisangehörigen Städte übertragen worden seien. Daher sei es nachvollziehbar gewesen, dass sie sich mit ihrem Erstattungsbegehren an diejenige Stelle gewandt habe, die auch vormals die entsprechenden Sozialhilfeleistungen erbracht habe. Sie habe erwarten dürfen, dass diese Stelle entweder den richtigen Adressaten für den Erstattungsantrag mitteile oder den Antrag sogleich an den Beklagten weiterleite. Diese Weiterleitungspflicht folge auch aus der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 16 Abs. 2 SGB I. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch den Erstattungsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 1995 bis zum 26. Juni 1995 anerkannt hatte, hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr, der Klägerin, die Kosten der Hilfegewährung für Frau J. O1. und deren Tochter D. K. O1. für die Zeit vom 1. November 1994 bis zum 31. Mai 1995 in Höhe von insgesamt 5.961,38 Euro zu erstatten. Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, der von der Klägerin für richtig gehaltenen Zurechnung des Verhaltens der kreisangehörigen Stadt F. stehe eine Entscheidung der zentralen Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten aus dem Jahr 1987 entgegen. Danach müsse von einem die Kostenerstattung begehrenden Sozialhilfeträger erwartet werden, dass er den zuständigen Träger ermittle und sich an diesen wende. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit es das Verfahren nicht hinsichtlich der Kostenerstattung für die Zeit vom 1. bis 26. Juni 1995 eingestellt hat. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, bereits die Vorschrift des § 111 SGB X bestimme nicht, gegenüber wem der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden müsse, wenn wie vorliegend nicht der örtliche Träger der Sozialhilfe, sondern als dessen Delegationsnehmer eine kreisangehörige Gemeinde tätig geworden sei. Außerdem sei die mit Aufgaben der Sozialhilfe betraute Stelle gesetzlich verpflichtet, dem jeweiligen Auftraggeber die erforderlichen Mitteilungen zu machen. Da grundsätzlich in Betracht komme, dass auch die Aufgabe der Kostenerstattung auf die kreisangehörigen Gemeinden übertragen worden sei, seien außenstehende Dritte darauf angewiesen, von dem vormals zuständigen Sozialhilfeträger bzw. der Delegationsgemeinde zu erfahren, gegenüber wem von ihnen der Kostenerstattungsanspruch gestellt werden müsse. Wenn - wie hier - selbst auf mehrfache Erinnerungen hin keine näheren Erkenntnisse vermittelt würden, könnte die fristgerechte Geltendmachung derartiger Anspruche hintertrieben werden. Dieses auch vom Gesetzgeber missbilligte und die kreisfreien Städte - die ihre Sozialhilfeaufgaben nicht an andere Stellen delegieren könnten - benachteiligende Ergebnis müsse durch eine Zurechnung des Verschuldens der Stadt F. auf den Beklagten, etwa entsprechend § 278 BGB, vermieden werden. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen beginne nach der nunmehr geltenden Gesetzesfassung der Lauf der Geltendmachungsfrist erst, wenn der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt habe. Dies sei aber erst nach dem Empfang des Beklagtenschreibens vom 2. April 1997 und damit nach der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruch der Fall gewesen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern, nach ihrem Klageantrag erster Instanz zu erkennen und den Beklagten zur Übernahme der seit Rechtshängigkeit entstandenen Prozesszinsen zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und verweist zur Begründung nochmals darauf, dass die kreisangehörige Stadt F. gerade nicht mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Kostenerstattung beauftragt gewesen sei und daher die Vorschriften über das Auftragsverhältnis im Sozialrecht nicht angewandt werden könnten. Auch der Hinweis auf § 278 BGB gehe fehl, weil die Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis L1. vom 11. März 1993 (im Folgenden: Satzung) ausdrücklich vorsehe, dass Kostenanerkenntnisse gegenüber anderen Sozialhilfeträgern von ihm als dem örtlichen Träger abgegeben werden und die Stadt F. insoweit gerade nicht als Erfüllungsgehilfe eingeschaltet sei. Es sei für die Klägerin auch ein Leichtes gewesen, den Erstattungspflichtigen ausfindig zu machen, entweder durch allgemein zugängliche Veröffentlichungen oder durch ein einfaches Telefonat. Es könne daher keine die Rede davon sein, er habe seiner Kostenerstattungspflicht durch die Delegierung eines Teils seiner Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden entzogen. Die Neuregelung über den Beginn der Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen könne nicht buchstabengetreu auf den vorliegenden Fall angewandt werden, weil der Erstattungsanspruch nicht von einer (positiven) Entscheidung des Erstattungspflichtigen über seine Leistungspflicht gegenüber dem Hilfesuchenden abhänge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung und die Klage der Klägerin sind zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von weiteren 5.961,38 Euro, die der Frau J. O1. und deren Tochter D. K. für den zuletzt noch streitigen Leistungszeitraum vom 1. November 1994 bis zum 31. Mai 1995 als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wurden. Die materiellen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs für den genannten Zeitraum, die sich aus § 107 BSHG ergeben, liegen vor und werden - wie auch die Höhe des auf diesen Zeitraum entfallenden Erstattungsbetrages - im Berufungsverfahren von keinem Beteiligten mehr in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist aber auch die formelle Voraussetzung der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs innerhalb einer Frist von zwölf Monaten (§ 111 SGB X) erfüllt. § 111 SGB X ist hier noch in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) und nicht in der Fassung anzuwenden, die diese Regelung durch Art. 10 Nr. 8 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) gefunden hat; denn beim Inkrafttreten der Neuregelung war die Ausschlussfrist bereits unter Geltung des § 111 SGB X a.F. abgelaufen. Der Übergangsbestimmung des § 120 Abs. 2 SGB X ist kein Anhaltspunkt für eine materiellrechtliche Wirkung dergestalt zu entnehmen, dass auch ein Wiederaufleben bereits erloschener Kostenerstattungsansprüche bewirkt werden solle. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2003 - 5 C 18.02 -, FEVS 54, 495 = ZFSH/SGB 2003, 690. Daher muss für das vorliegende Verfahren auch nicht geklärt werden, wie die Bestimmung über den Fristbeginn in § 111 Satz 2 SGB X n.F. zu verstehen ist. § 111 SGB X schließt einen Anspruch auf Erstattung aus, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach dem Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Die Vorschrift bestimmt jedoch nicht, gegenüber wem der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden muss. Maßgebend ist insoweit die materielle Anspruchsgrundlage für die Erstattungsforderung, hier die §§ 107, 111 BSHG. Im Übrigen ist die Zuordnung der "Zuständigkeit" für die Entgegennahme von Erklärungen im Sinne von § 111 SGB X offen für Modifizierungen, sofern - etwa - ein gesetzliches Auftragsverhältnis zwischen einem Leistungsträger und einer in die Leistungsabwicklung eingeschalteten weiteren Stelle besteht. Vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 1990 - 9a/9 RV 6/89 -, Juris, § 107 BSHG ist zu entnehmen, dass die Erstattungspflicht den Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes trifft. Aus § 107 BSHG ergibt sich jedoch nicht zugleich, wem gegenüber der Erstattungsanspruch geltend zu machen ist. Denn § 107 BSHG nennt als Erstattungsverpflichteten den Träger der Sozialhilfe; wer dies ist, ergibt sich aus den §§ 96 ff. BSHG. Daher ist vorliegend in den Blick zu nehmen, ob gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 BSHG und § 3 AG BSHG NRW iVm der Satzung des Beklagten die "Zuständigkeit" einer anderen Stelle als dem örtlichen Sozialhilfeträger (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG) jedenfalls für die Geltendmachung der Erstattungsforderung iSd § 111 SGB X begründet ist. Das ist zu bejahen. § 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG bestimmte, dass örtlicher Träger der Sozialhilfe die kreisfreien Städte und die Landkreise sind. Satz 2 Halbs. 1 der Vorschrift räumte den Ländern die Befugnis zum Erlass näherer Regelungen darüber ein, ob und inwieweit die Landkreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach dem BSHG heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können. In Ausfüllung dieser Befugnis sah § 3 Abs. 1 AG BSHG NRW unter anderem vor, dass die Kreise als örtliche Träger kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen können; diese entscheiden dann in eigenem Namen. Gemäß § 3 Abs. 2 AG BSHG NRW war in den Satzungen zu bestimmen, welche Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen sind. Die Satzung des Beklagten über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis L1. vom 11. März 1993 enthielt, soweit vorliegend von Interesse, folgende Bestimmungen über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden: "§ 1 (1) Der Kreis L1. als örtlicher Träger der Sozialhilfe, im folgenden örtlicher Träger genannt, überträgt den kreisangehörigen Städten und Gemeinden die Durchführung der ihm als örtlichem Träger gegenüber natürlichen Personen obliegenden Aufgaben im eigenen Namen, soweit in den folgenden Bestimmungen keine andere Regelung getroffen ist.
§ 4 (1) Die Städte und Gemeinden verfolgen die Ansprüche des örtlichen Trägers gegen unterhalts-, ersatz- oder kostenersatz- pflichtige Personen sowie Träger anderer Sozialleistungen im eigenen Namen. Sie bewirken durch schriftliche Anzeige nach den §§ 90 und 91 BSHG den Übergang von Ansprüchen, verfolgen diese und ziehen die Forderungen ein. (2) Auf Antrag leistet der örtliche Träger in Verfahren vor den Zivilgerichten Rechts- beistand. (3) Die Ansprüche wegen Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach den §§ 103 bis 112 BSHG verfolgt der örtli- che Träger bis zum Eingang des Kostenan- erkenntnisses, in Streitfällen bis zum Eingang der Spruchstellenentscheidung. Kostenanerkenntnisse gegenüber anderen Sozialhilfeträgern werden vom örtlichen Träger abgegeben. (4) Soweit vom Kostenersatz nach den §§ 92a und 92c BSHG abgesehen werden soll, weil die Geltendmachung eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Hilfe gefährden würde, ist die Zustimmung des örtlichen Trägers einzuholen." Diese Bestimmungen lassen in ihrer Gesamtheit erkennen, dass der in § 1 Abs. 1 der Satzung aufgestellte Grundsatz, wonach die kreisangehörigen Städte und Gemeinden nur für die gegenüber natürlichen Personen bestehenden Aufgaben - also für die eigentliche Hilfegewährung - herangezogen werden, durch die in § 4 der Satzung geregelten Fälle in mehrfacher Weise durchbrochen wird. § 4 Abs. 1 der Satzung bestimmt, dass den kreisangehörigen Städten und Gemeinden auch die aktive Geltendmachung von Ansprüchen gegen unterhalts-, ersatz- oder kostenersatzpflichtige Personen, aber auch gegen Träger anderer Sozialleistungen übertragen ist. Darin kann ein den Grundsatz des § 1 Abs. 1 der Satzung erweiternder Fall der Aufgabenübertragung erblickt werden. Wenngleich die Durchsetzung derartiger Ansprüche in der Regel die Hilfegewährung an natürliche Personen begleiten und in unmittelbarem - auch zeitlichem - Zusammenhang mit dieser Hilfegewährung stehen dürfte, wird dadurch doch ein von der eigentlichen Hilfegewährung zu unterscheidender weiterer Zuständigkeitsbereich der kreisangehörigen Städte und Gemeinden begründet. § 4 Abs. 3 der Satzung enthält schließlich Regelungen für den vorliegend gegebenen Fall der Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen zwischen Trägern der Sozialhilfe. § 4 Abs. 3 Satz 1 der Satzung betrifft den Fall der aktiven Verfolgung derartiger Ansprüche und beinhaltet eine differenzierende Regelung. Danach verfolgt der örtliche Träger, also der Kreis, derartige Erstattungsansprüche bis zum Eingang des Kostenanerkenntnisses, in Streitfällen bis zum Eingang der Spruchstellenentscheidung. Aus dieser zeitlichen Beschränkung der Anspruchsgeltendmachung durch den örtlichen Sozialhilfeträger folgt nicht nur, dass die weitere Durchsetzung von Erstattungsansprüchen - also die Aktivitäten nach dem Eingang des Kostenanerkenntnisses bzw. der Spruchstellenentscheidung - den kreisangehörigen Städten und Gemeinden obliegt. Es wird vielmehr deutlich, dass auch in diesem speziellen Bereich, dem in § 4 Abs. 1 der Satzung niedergelegten Grundsatz folgend, die Zuständigkeit der kreisangehörigen Städte und Gemeinden gleichsam - normierungstechnisch - als die Regel und das Tätigwerden des Kreises als Ausnahme verstanden wird. Dieselbe Regelungsstruktur findet sich schließlich auch in § 4 Abs. 3 Satz 2 der Satzung wieder, wo - speziell für die hier wesentliche Frage der Abwicklung von gegen den Beklagten gerichteten Kostenerstattungsansprüchen anderer Sozialhilfeträger, also gleichsam für die Passivseite - die beim Kreis als örtlichem Träger der Sozialhilfe verbleibende Zuständigkeit auf die Abgabe von Kostenanerkenntnissen beschränkt wird. Aus dieser Beschränkung folgt, dass die sonstigen diesbezüglichen Befugnisse und Verpflichtungen - sei es vor der Abgabe eines Kostenanerkenntnisses, sei es danach - wiederum bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden liegen sollen. Zu den Verpflichtungen gehört als Teil des Kostenerstattungsverfahrens die Entgegennahme der Kostenerstattungsforderung (Geltendmachung). Falls dem Satzungsgeber vorgeschwebt haben sollte, der Abgabe von Kostenanerkenntnissen vor- oder nachgelagerte Zuständigkeiten, also auch die hier in Rede stehende "Empfangszuständigkeit" für die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen anderer Sozialhilfeträger iSv § 111 SGB X doch dem Kreis vorzubehalten, hätte dies einer entsprechenden, den Wortlaut der Satzung ergänzenden Festlegung bedurft. Ergibt sich danach aus alledem, dass die kreisangehörige Stadt F. von der Klägerin zutreffend, das heißt in Übereinstimmung mit den §§ 107 und 96 Abs. 1 BSHG, § 3 AG BSHG NRW und der Satzung des Beklagten, als Adressat der Geltendmachungserklärung nach § 111 SGB X ausgewählt worden ist und diese Erklärung mithin den Erstattungsanspruch der Klägerin auch für die vorliegend streitbefangene Zeit gewahrt hat, würde sich im Ergebnis daran auch nichts ändern, wenn der Satzung des Beklagten - entgegen der dargelegten Auffassung des Senats - kein so klares Bild über die Zuständigkeitsverteilung entnommen werden könnte. Die Berufung der Klägerin hat nämlich aus einem zweiten, die Entscheidung des Senats selbständig tragenden Gesichtspunkt Erfolg. Der Beklagte müsste sich jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen gemäß dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB die Kenntniserlangung vom Erstattungsbegehren der Klägerin durch Bedienstete der kreisangehörigen Stadt F. zurechnen lassen. § 166 Abs. 1 BGB bestimmt unter anderem, dass es nicht auf die Person des Vertretenen, sondern des Vertreters ankommt, soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch die Kenntnis gewisser Umstände beeinflusst werden. Selbst wenn sich - anders als der Senat annimmt - aus der Satzung des Beklagten ergeben sollte, dass die Stadt F. bei der Entgegennahme der Geltendmachung iSv § 111 SGB X nicht im (satzungsgemäßen) Auftrag des Beklagten gehandelt hat, stellt sich das sozialhilferechtliche Tätigwerden der Stadt F. insgesamt als eine Wahrnehmung von Aufgaben dar, die von Gesetzes wegen zunächst dem Kreis als örtlichem Träger der Sozialhilfe zugeordnet waren (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG), aber durch einen Willensakt des Beklagten abweichend davon der kreisangehörigen Stadt überantwortet worden sind. Die Übertragung der dem Beklagten gegenüber natürlichen Personen obliegenden Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden und Städte führte dazu, dass im Hilfefall der Frau O1. zunächst ausschließlich die Stadt F. nach außen in Erscheinung getreten ist, denn allein die Stadt F. hatte die sozialhilferechtlichen Aufgaben in diesem Hilfefall wahrgenommen. Diese auf der Satzung des Beklagten über die Durchführung der Sozialhilfe beruhende und den Beklagten entlastende Verlagerung außengerichteter sozialhilferechtlicher Zuständigkeiten war damit tendenziell geeignet, die Vorstellung hervorzurufen, dass auch für der eigentlichen Hilfeerbringung nachgelagerte Rechtsakte die Stadt F. zuständig war. Dies rechtfertigt bei einer wertenden, die schutzwürdigen Belange der Beteiligten angemessen zur Geltung bringenden Betrachtung, eine Wissenszurechnung entsprechend § 166 Abs. 1 BGB auch in Bezug auf solche Rechtshandlungen vorzunehmen, für die zwar (unterstellt) keine Zuständigkeit der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde durch Satzung begründet worden ist, die aber - wie das bei der Entgegennahme von Kostenerstattungsbegehren unmittelbar nach dem Wegzug einer hilfebeziehenden Person der Fall ist - mit den der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde zur Durchführung im eigenen Namen übertragenen Rechtshandlungen in einem engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang stehen. Vgl. auch BSG, Urteil vom 14. Februar 1990 - 9a/9 RV 6/89 -, aaO.; OVG Thüringen, Urteil vom 11. März 2004 - 3 ZKO 733/03 -, FEVS 56, 35; VG Aachen, Urteil vom 4. Juli 2002 - 1 K 3134/99 -, Juris. Diese Wissenszurechnung stellt sich aus der Sicht des "Vertretenen", also hier des beklagten Kreises, nicht als eine unzumutbare Belastung dar, weil dieser es in der Hand hat, durch interne Weisungen sicherzustellen, dass der beauftragten Gemeinde bekanntwerdende Umstände zeitnah dem Kreis mitgeteilt werden, wie dies auch in § 3 Abs. 3 AG BSHG NRW iVm § 89 Abs. 3 SGB X vorgesehen ist, und deshalb eine Zurechnung tatsächlich nicht vermittelten Wissens weithin vermieden werden kann. Dieser Wertung kann in Fällen wie dem hier zu entscheidenden auch nicht entgegengehalten werden, dass der den Kostenerstattungsanspruch verfolgende Sozialhilfeträger, also die Klägerin, sowohl die grundsätzliche Zuständigkeit des örtlichen Sozialhilfeträgers - hier für die Entgegennahme von Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG - kannte als auch durch das Zurateziehen der Satzung des Beklagten im Detail die Verteilung der sozialhilferechtlichen Zuständigkeiten zwischen dem örtlichen Träger und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden in Erfahrung bringen konnte. Denn die Satzung hätte der Klägerin wegen des nicht einfach zu entschlüsselnden Regel- Ausnahme-Gefüges und insbesondere wegen der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 2, die eine Zuständigkeit der kreisangehörigen Städte und Gemeinden für die Entgegennahme von Erklärungen iSv § 111 SGB X zumindest nahelegt, nicht zu der gesicherten Erkenntnis geführt, dass die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs beim Beklagten erfolgen musste. Die Zurechnung des Wissens um die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs wird schließlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass in § 3 Abs. 3 AG BSHG NRW zwar auf § 89 Abs. 3 und Abs. 5 SGB X, nicht aber auf § 89 Abs. 2 SGB X verwiesen wird. In der zuletzt genannten Vorschrift ist bestimmt, dass durch den Auftrag der Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen entbunden wird; diese fortbestehende Verantwortlichkeit des Auftraggebers trotz Einschaltung des Auftragnehmers stellt also in der Sache eine Zurechnung dar. Diese Zurechnung findet aber ihren wesentlichen Inhalt darin, dass der Auftraggeber - ähnlich wie nach § 278 BGB - für fehlerhaftes Verhalten des Beauftragten einzustehen hat. Vgl. etwa Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, Kommentar, 4. Aufl., § 89 Rn. 7. Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht darum, dem Beklagten das Verhalten der Stadt F. bzw. derer Bediensteter wie ein eigenes Fehlverhalten zuzurechnen. Es geht vielmehr allein um die davon zu unterscheidende Zurechnung von Kenntnissen. Vgl. Grundmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 2a, 4. Aufl., § 278 Rn. 9. Daher löst die Nichterwähnung des § 89 Abs. 2 SGB X in der verweisenden Norm des § 3 Abs. 3 AG BSHG NRW keine Sperrwirkung dahingehend aus, dass auch eine bloße Wissenszurechnung vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber ausgeschlossen wäre. Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf § 291 BGB iVm § 288 Abs. 1 BGB, wobei hinsichtlich der Höhe der jährlichen Zinsen gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB noch die bis zum 30. April 2000 geltende Fassung des § 288 Abs. 1 BGB anzuwenden ist, weil die Erstattungsforderung der Klägerin schon vor dem 1. Mai 2000 fällig geworden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das erstinstanzliche Verfahren noch gemäß § 188 Satz 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gerichtskostenfrei war, während das Rechtsmittelverfahren gemäß den §§ 188 Satz 2 und 194 Abs. 5 VwGO in der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzesfassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) nicht mehr der Gerichtskostenfreiheit unterfällt. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 5 KSt 1.04 (5 C 54.02) -, Juris. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.