Urteil
7 K 2776/95
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fehlender Hinweis auf Gesamtschuldnerschaft in Abgabenbescheiden führt nicht zur Nichtigkeit, wenn sonstige Bestimmtheitsanforderungen erfüllt sind.
• Die auf Frischwasserbezug und befestigte Flächen gestützten Maßstäbe zur Bemessung von Schmutz- und Niederschlagswassergebühren sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
• Quell- und Grundwasser sind kein Abwasser im gebührenrechtlichen Sinn, können aber anteilig in eine Gebührenkalkulation einfließen, sofern ihr Anteil unerheblich ist.
• Prognostisch angesetzte Kostenpositionen (z. B. Abwasserabgaben, Bauhof- und Verwaltungskosten, kalkulatorische Kosten) sind zuzulassen, wenn sie sachlich nachvollziehbar und durch Haushaltsansätze bzw. tatsächliche Zahlungen gestützt sind.
• Geringfügige Kostenüberschreitungen im Ergebnis der Gebührenkalkulation (bis ca. 3 %) sind unschädlich für die Wirksamkeit der Gebührensätze.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Abwassergebühren bei Einleitung von Quellwasser und prognostizierten Kosten • Fehlender Hinweis auf Gesamtschuldnerschaft in Abgabenbescheiden führt nicht zur Nichtigkeit, wenn sonstige Bestimmtheitsanforderungen erfüllt sind. • Die auf Frischwasserbezug und befestigte Flächen gestützten Maßstäbe zur Bemessung von Schmutz- und Niederschlagswassergebühren sind mit höherrangigem Recht vereinbar. • Quell- und Grundwasser sind kein Abwasser im gebührenrechtlichen Sinn, können aber anteilig in eine Gebührenkalkulation einfließen, sofern ihr Anteil unerheblich ist. • Prognostisch angesetzte Kostenpositionen (z. B. Abwasserabgaben, Bauhof- und Verwaltungskosten, kalkulatorische Kosten) sind zuzulassen, wenn sie sachlich nachvollziehbar und durch Haushaltsansätze bzw. tatsächliche Zahlungen gestützt sind. • Geringfügige Kostenüberschreitungen im Ergebnis der Gebührenkalkulation (bis ca. 3 %) sind unschädlich für die Wirksamkeit der Gebührensätze. Die Kläger wurden durch Bescheide der Stadt B. für ihr Grundstück zu Schmutz- und Niederschlagswassergebühren 1995 herangezogen und legten Widerspruch ein. Sie rügten insbesondere fehlerhafte Gebührenbedarfsberechnungen, unzureichende Berücksichtigung von Quell- und Grundwasser sowie unzutreffende Kostenansätze (Abwasserabgaben, Bauhof, Verwaltung, ARA). Die Behörde bestätigte die Heranziehungen; daraufhin klagten die Kläger und bestritten u. a. die Nichtigkeit der Bescheide wegen fehlenden Hinweises auf Gesamtschuldnerschaft und die materielle Rechtmäßigkeit der Satzungsgrundlagen und Kostenkalkulation. Der Beklagte erläuterte, Quellwassermengen und prognostizierte Kostenpositionen seien berücksichtigt bzw. durch Haushaltsansätze belegbar; ein erheblicher Anteil des geförderten Quellwassers werde als Fremdwasser in die Kanalisation eingeleitet. Die Kammer hörte ergänzende Ausführungen und verwies ergänzend auf frühere Entscheidungen derselben Kammer. • Die Klage ist unbegründet; die angefochtenen Bescheide sind formell und materiell rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Der fehlende ausdrückliche Hinweis auf Gesamtschuldnerschaft in einem an mehrere Adressaten gerichteten Abgabenbescheid macht den Bescheid nicht inhaltsmäßig unbestimmt; die Bestimmtheitsanforderungen sind nach einschlägiger Rechtsprechung gewahrt. • Die herangezogenen Satzungsmaßstäbe (§§ 3, 4 GebS) zur Bemessung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren sind mit höherrangigem Recht vereinbar und erfüllen die Anforderungen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach § 6 Abs. 3 KAG NRW. • Quell- und Grundwasser stellen grundsätzlich kein Abwasser im Sinne von § 51 LWG NRW bzw. § 1 GebS dar; gleichwohl rechtfertigt die geringe relative Menge (ca. 3,17 % des prognostizierten Mischwasserabflusses) die nicht ausgesonderte Berücksichtigung anteiliger Kosten für deren Ableitung, weil diese betriebsbedingt und unerheblich sind. • Prognostisch angesetzte Beträge (z. B. 4.820.000 DM für Abwasserabgaben) sind durch Aktenvermerke und tatsächliche Zahlungen gestützt und damit nicht zu beanstanden. • Ansätze für Bauhof, Verwaltung und Unterhalt/Betrieb der Kläranlagen entsprechen haushaltsmäßigen Positionen; pauschale Gemeinkostenzuschläge sind bei kommunaler Kalkulation gebräuchlich und sachlich gerechtfertigt. • Die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen, Zinsen) und der Anschaffungswerte entspricht der gängigen Methodik und ist durch frühere Rechtsprechung gedeckt. • Selbst wenn einzelne Kostenpositionen streitig blieben, liegt keine erhebliche Kostenüberschreitung vor; Abweichungen bis etwa 3 % gelten als unerheblich und sind hier nicht überschritten. Die Klage wird abgewiesen. Die Bescheide der Stadt B. vom 2. Februar und 12. April 1995 bleiben in dem angefochtenen Umfang bestehen, da die Gebührensatzung und die ihr zugrunde liegende Gebührenbedarfsberechnung formell und materiell rechtmäßig sind. Die gerügten Mängel — fehlender Hinweis auf Gesamtschuldnerschaft, unzureichende Aussonderung von Quellwasser sowie einzelne Kostenansätze — führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Erhebungen, weil die Bestimmtheitsanforderungen erfüllt sind, Quellwasser mengenmäßig unerheblich für die Kalkulation ist und die prognostizierten Kosten durch Haushaltsansätze bzw. tatsächliche Zahlungen gestützt werden. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.