Beschluss
9 L 870/03
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2003:0912.9L870.03.00
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Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - ungeachtet dessen, dass der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, die Kosten der Prozessführung nicht oder teilweise nicht aus eigenen Mitteln bzw. denjenigen seiner Eltern bestreiten zu können - keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (vgl. die §§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, 114, 117, 118 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22. Juli 2003 gegen seine Entlassung als Schüler des Antragsgegners vom 17. Juli 2003 und die Zuweisung auf das Gymnasium A. in K. , deren sofortige Vollziehung am 23. Juli 2003 angeordnet worden ist, wiederherzustellen, bleibt ohne Erfolg. Was zunächst die begehrte Wiederherstellung einer aufschiebenden Wirkung eines gegen die Zuweisung auf das Gymnasium A. in K. gerichteten Widerspruchs anbetrifft, erweist sich der diesbezügliche Antrag bereits als unzulässig. Denn ausweislich der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers eingereichten Schreiben sowie im Hinblick auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge lässt sich nichts dafür erkennen, dass der Antragsteller gegen diese, seinen Eltern unter dem 23. Juli 2003 bekannt gegebene Maßnahme des Antragsgegners bislang Widerspruch eingelegt hat. Vielmehr datiert der seitens seiner Prozessbevollmächtigten erhobene Widerspruch vom 22. Juli 2003, also noch vor Ergehen der Mitteilung über die Entlassung von der Schule vom 23. Juli 2003, in deren Rahmen die Zuweisung auf das Gymnasium A. in K. seitens des Antragsgegners verfügt worden ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass insoweit bereits eine Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt wäre. Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22. Juli 2003 gegen seine unter dem 17. Juli 2003 verfügte Entlassung von der Schule, deren sofortige Vollziehung unter dem 23. Juli 2003 angeordnet worden ist, ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antrag erweist sich nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als statthaft. Bei der ihm gegenüber ausgesprochenen Schulentlassung, die gemäß § 26 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 des Schulverwaltungsgesetzes - SchVG - und nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 der Allgemeinen Schulordnung - ASchO - als Ordnungsmaßnahme ausdrücklich vorgesehen ist, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung die Lehrerkonferenz des Antragsgegners angeordnet hat. Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 17. Juli 2003 entspricht zunächst den sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Zunächst ist anzumerken, dass die für die Entscheidung hinsichtlich der Entlassungsverfügung selbst zuständige Lehrerkonferenz (vom 23. Juli 2003) nach entsprechender Beratung den Beschluss über die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung gefasst und der Schulleiter des Antragsgegners diesen den Eltern des Antragsgegners bekannt gegeben hat (vgl. hierzu § 20 Abs. 2 Satz 4 SchVG). Vgl. zur Zuständigkeit: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. Januar 2000 - 19 B 2087/99 - sowie Beschluss vom 30. Januar 1992 - 19 B 3616/91 -; Beschluss der Kammer vom 26. März 2001 - 9 L 112/01 - mit Nachweisen. Hier lässt sich bereits dem Protokoll der Lehrerkonferenz vom 23. Juli 2003, in dem unter anderem auf Störungen des Unterrichts durch den Antragsteller sowie die fehlende Zumutbarkeit seiner Person für die bedrohte Lehrperson festgehalten sind, eine Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung entnehmen. Unabhängig davon, ob - wofür nach den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners indessen nichts spricht - dieses Protokoll den Erziehungsberechtigten des Antragstellers bekannt gegeben worden ist, ist eine derartige Mitteilung - auch nach dem in der Antragsschrift erfolgten Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers - im Rahmen des dortigen Bescheides vom 23. Juli 2003 an die Eltern des Antragstellers, dem die vom Schulleiter des Antragsgegners unterzeichnete Begründung der Entscheidung der Lehrerkonferenz vom gleichen Tag beigefügt gewesen ist, erfolgt. Hierin ist darauf hingewiesen, dass der bedrohten Kollegin eine Unterrichtung des Antragstellers nicht zumutbar, dass durch den Verbleib des Schülers in der Schülerschaft durch Parteinahme große Unruhe entstanden sei und dass der Schüler den Unterricht durch sein Verhalten massiv und höchst auffällig störe. Mit diesen Begründungselementen ist eine Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses, das über jenes Interesse hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, anzunehmen. Denn sie lassen in nachvollziehbarer Weise die konkreten Erwägungen erkennen, die für die Wahrnehmung der Anordnungsmöglichkeit maßgeblich gewesen sind. Insbesondere geht diese Begründung - unabhängig davon, ob sie inhaltlich zutrifft - über die Gründe hinaus, die für die Schulentlassung maßgeblich sind. Denn es ist beispielsweise auf nach der Lehrerkonferenz vom 17. Juli 2003 erfolgte (massive und höchst auffällige) Störungen des Unterrichts durch den Antragsteller verwiesen. Einer gesonderten Anhörung (vgl. § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -) vor dem Ergehen der Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurfte es entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mangels Verwaltungsakts nicht. Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, dass die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung durch die Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann. Vgl. hierzu: Beschluss der Kammer vom 26. Juli 2001 - 9 L 616/01 - mit Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 1985 - 19 B 1061/85 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1986, 1894 f. Ob die Vollziehungsanordnung sich auch als materiell-rechtmäßig erweist, weil die angegriffene Ordnungsmaßnahme nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist mit der Folge, dass dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seines Bescheides der Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid wiederhergestellt zu wissen, einzuräumen ist, lässt sich im derzeitigen Verfahrensstadium nicht abschließend beurteilen. Indessen spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 17. Juli 2003, durch die den Eltern des Antragstellers der Beschluss der Lehrerkonferenz vom gleichen Tag, ihn wegen des als "Morddrohungen gegen eine Lehrerin und Mitschülerinnen und Mitschüler" bezeichneten Fehlverhaltens von der Schule zu entlassen, mitgeteilt worden ist. Unabhängig hiervon ergibt eine nicht an den Erfolgsaussichten des eingelegten Widerspruchs orientierte allgemeine Interessenabwägung, dass dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seines Bescheides Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers gebührt. Ermächtigungsgrundlage für die ausgesprochene Entlassung von der Schule ist § 26 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 6 SchVG in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Nr. 8 SchVG, §§ 14 Abs. 2 Nr. 5, 19 ASchO. Bei summarischer Prüfung spricht zunächst Vieles für die Annahme, dass die Ordnungsmaßnahme formell rechtmäßig ergangen ist. Der Beschluss zur Entlassung von der Schule wurde von der nach § 26 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 SchVG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 ASchO zuständigen Lehrerkonferenz gefasst. Die für den Erlass der Ordnungsmaßnahme zu berücksichtigenden Verfahrensvorschriften (vgl. § 15 Abs. 3 und 4 ASchO) sind von den am Verfahren beteiligten Behörden und Schulgremien eingehalten worden. Insbesondere ist die erforderliche Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde - unter dem 22. Juli 2003 gegenüber dem Antragsgegner sowie mit Schreiben vom 25. Juli 2003 (unter Zuweisung des Antragstellers an eine andere Schule) an dessen Eltern - erfolgt (vgl. § 26 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 SchVG in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1 ASchO). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die - wegen Schulpflicht des Antragstellers (vgl. die §§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 5 Satz 1 des Schulpflichtgesetzes - SchPflG -) mangels zehn Schuljahre umfassenden Unterrichts - erforderliche Bestätigung seitens der Schulaufsichtsbehörde erst nach der unter dem 17. Juli 2003 geschehenen Mitteilung über die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen erfolgt ist. Wenngleich die Bestätigung Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Schulentlassungsakt bei schulpflichtigen Kindern ist, vgl. hierzu: Urteil der Kammer vom 20. November 2000 - 9 K 1952/00 - sowie Beschluss vom 26. Juli 2001 - 9 L 616/01 -, jeweils mit Nachweisen, ist insoweit eine Heilung (vgl. die §§ 45 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2, 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwVfG NRW) spätestens mit der unter dem 25. Juli 2003 erfolgten Bekanntgabe der Bestätigung seitens der Bezirksregierung Köln gegenüber den Eltern des Antragstellers eingetreten. Auf sich beruhen kann daher in diesem Zusammenhang, ob die Aufhebung eines mit einem zuvor erwähnten Fehler behafteten Verwaltungsakts wegen § 46 VwVfG NRW nicht verlangt werden könnte, weil offensichtlich sein könnte, dass die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Vgl. hierzu: Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2001, § 46 Rdnr. 88. In formeller Hinsicht ist im Übrigen Folgendes anzumerken: Die Tatsache, dass der Antragsgegner unter dem 8. Juli 2003 die Einladung zur Teilnahme an der Lehrerkonferenz am 17. Juli 2003 lediglich an die Eltern des noch minderjährigen Antragstellers als dessen gesetzliche Vertreter gerichtet hatte, ist unschädlich. Denn eine bestimmte Form für die Unterrichtung des Schülers und/oder seiner Eltern über die ihnen zustehenden Verfahrensrechte ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vgl.: Beschluss der Kammer vom 26. März 2001 - 9 L 112/01 - mit Nachweisen. Die Anforderungen des § 15 Abs. 6 Satz 1 ASchO, wonach Ordnungsmaßnahmen den Erziehungsberechtigten unter Darlegung des Sachverhaltes schriftlich bekannt zu geben sind, dürfte der Bescheid des Antragsgegners vom 17. Juli 2003 ebenfalls erfüllen. Zum einen ist er an "Herrn/Frau T. -B. -F. ", also die Erziehungsberechtigten des Antragstellers, adressiert. Zum anderen dürfte die Tatsache, dass der Verstoß gegen die Schulordnung lediglich stichwortartig wiedergegeben worden ist, hier rechtlich unerheblich sein. Als Art des Fehlverhaltens sind "Morddrohungen gegen eine Lehrerin und Mitschülerinnen und Mitschüler" angegeben. Insoweit ist nämlich entscheidend zu berücksichtigen, dass sowohl der Antragsteller als auch seine Eltern an der Lehrerkonferenz teilgenommen hatten und sie bzw. die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auch das Protokoll der Lehrerkonferenz vom 17. Juli 2003 erhalten haben. Vor diesem Hintergrund war insbesondere den Eltern des Antragstellers unter Berücksichtigung von äußerer Form, Abfassung, Begründung und sämtlicher sonstiger ihnen bekannter oder erkennbarer Umstände bei objektiver Auslegung dem Bescheid entnehmbar, welcher Sachverhalt der Entscheidung der Lehrerkonferenz zugrunde lag. Vgl. in diesem Zusammenhang: Beschluss der Kammer vom 26. März 2001 - 9 L 112/01 - mit Nachweisen. In einem solchen Fall würde die zusätzliche Darlegung des Sachverhalts nach § 15 Abs. 6 Satz 1 ASchO nicht mehr über den Begründungszweck hinausgehen, den jede Begründung eines Verwaltungsakts zu erfüllen hat, sodass sich der Formverstoß letztlich sogar vor dem Hintergrund des § 46 VwVfG NRW als unbeachtlich erweisen könnte. Vgl.: Beschluss der Kammer, am angegebenen Ort (a.a.O.). Unabhängig davon, ob die Vorschrift neben § 15 Abs. 6 Satz 1 ASchO anwendbar wäre, wäre im Übrigen auch den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwVfG NRW genügt. Hiernach ist ein schriftlicher Verwaltungsakt schriftlich zu begründen, und die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Zum einen darf auch insoweit nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Eltern des Antragstellers sowie der Antragsteller selbst an der - auch eine Androhung der Entlassung in den Blick nehmenden - Lehrerkonferenz vom 17. Juli 2003 teilgenommen haben. Zum anderen wäre bei abweichender Einschätzung ein derartiger Verfahrensfehler im Rahmen des noch laufenden Widerspruchsverfahrens bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens heilbar (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW). Die im Übrigen von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erhobenen Rügen hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit greifen nicht durch. Was zunächst die Nichtzulassung eines Beistandes im Rahmen der Lehrerkonferenz vom 17. Juli 2003 anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass § 14 Abs. 1 Satz 1, wonach ein Beteiligter sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann, im vorliegenden schulrechtlichen Verwaltungsverfahren gerade nicht anwendbar ist (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwVfG NRW). Die Rüge unzureichender Gewährung von Akteneinsicht an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers seitens des Antragsgegners vermag vor dem zuvor dargestellten Hintergrund eine andere Beurteilung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Auf sich beruhen kann daher in diesem Zusammenhang insbesondere, ob eine vollständige Akteneinsicht im Anschluss an die Zusammenstellung der Verwaltungsvorgänge durch die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers (erneut) beantragt worden oder aber im Hinblick auf § 45 VwVfG nachholbar ist. Was schließlich die Rüge anbetrifft, der Schulleiter des Antragsgegners sei nicht unvoreingenommen gewesen, so vermag das Gericht bei summarischer Prüfung diesem Vortrag eine Rechtserheblichkeit ebenfalls nicht zu entnehmen. So ist bereits nichts dafür erkennbar, dass der Antragsteller und/oder seine Eltern vor Durchführung der Lehrerkonferenz oder aber in deren Verlauf das Vorliegen eines Grundes behauptet hätten, der geeignet sein könnte, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung des Schulleiters des Antragsgegners zu rechtfertigen (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Dessen ungeachtet dürfte sich die diesbezügliche, im gerichtlichen Antragsverfahren erfolgte, Rüge als verspätet, weil nicht unverzüglich erhoben, erweisen. Selbst wenn man im Übrigen zu Gunsten des Antragstellers von einer diesbezüglichen Rechtswidrigkeit wegen Mitwirkung eines nicht unbefangenen Amtswalters annehmen wollte, vgl. zur Rechtswidrigkeit - im Gegensatz zur Nichtigkeit -: Stelkens, a.a.O., § 44 Rdnr. 176, 180, 190, dürfte der diesbezügliche Fehler die Entscheidung in der Sache bei einem Abstimmungsverhalten von 22 Ja-Stimmen, 6 Enthaltungen und 6 Nein-Stimmen bei der maßgeblichen Lehrerkonferenz vom 17. Juli 2003 gemäß § 46 VwVfG NRW offensichtlich nicht beeinflusst haben. In materieller Hinsicht spricht im derzeitigen Verfahrensstadium ebenfalls Überwiegendes für die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme. Der Antragsteller hat im Juni/Juli 2003 durch schwerstes und wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule sowie die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt (vgl. § 26 a Abs. 5 Nr. 5 und Abs. 6 SchVG, § 19 Abs. 4 Satz 1 ASchO). Nach § 26 a Abs. 1 Satz 1 SchVG zählen zu den Pflichtverletzungen, die Ordnungsmaßnahmen rechtfertigen können, unter anderem Störung des Unterrichts, Verstöße gegen die Schulordnung oder andere schulische Anordnungen. Durch die - nicht nur nach Zeugenaussagen, sondern auch eigenen Angaben im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung am 8. Juli 2003 sowie der Lehrerkonferenz vom 17. Juli 2003 - erfolgte Inaussichtstellung der Tötung von Mitschülerinnen und/oder von Lehrpersonen hat der Antragsteller die geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule in erheblichem Maße beeinträchtigt. Derartige Vorkommnisse, die das Maß der im Schulalltag (bislang) üblichen Vorfälle bei weitem übersteigen, erschweren den Erziehungsauftrag der Schule nachhaltig. Sie sind nach dem maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont (vgl. die §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches analog) darauf angelegt, ein Klima der Gewalt und Einschüchterung zu erzeugen. Derartiges stört ein gewaltfreies Zusammenleben der am Schulleben Beteiligten sowie den Erziehungsauftrag der Schule erheblich. Eltern und Schüler müssen - insbesondere vor dem geschichtlichen Hintergrund von Amokläufen bzw. Übergriffen in Erfurt und Coburg in den Jahren 2002 und 2003 - darauf vertrauen können, dass Ankündigungen der hier in Rede stehenden Art im schulischen Bereich unterbleiben. Bei dieser Sachlage kommt dem Umstand, dass der zwischen dem Antragsteller und einer Mitschülerin stattgefundene Chat im Internet am Sonntag, dem 6. Juli 2003, nicht unmittelbar auf dem Schulgelände stattgefunden hat, keine Auswirkung zu. Denn es entspricht gefestigter Rechtsprechung, vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 25. April 1996 - 19 B 246/96 - mit Nachweisen und Beschluss vom 21. Juli 1998 - 19 E 391/98 - mit Nachweisen; Beschluss der Kammer vom 26. März 2001 - 9 L 112/01 -, dass auch Anlässe aus dem außerschulischen Bereich Grundlage von Ordnungsmaßnahmen sein können, wenn sie unmittelbar in den schulischen Bereich hineinwirken. Derartiges ist dann anzunehmen, wenn ein Zusammenleben der am Schulleben Beteiligten durch das Fehlverhalten gestört oder gefährdet worden ist. So liegt der Fall hier. Denn insbesondere nach dem zuvor erwähnten Internet-Chat vom 6. Juli 2003 sahen sich zwei Mitschülerinnen des Antragstellers veranlasst, sich zunächst einer Lehrerin, dann dem Klassenlehrer und schließlich dem Schulleiter sowie der Polizei anzuvertrauen. § 19 Abs. 1 ASchO, wonach der Entlassung von der Schule in der Regel die Androhung der Entlassung vorausgehen muss, steht der Rechtmäßigkeit der verfügten Entlassung des Antragstellers nach vorläufiger Einschätzung ebenfalls nicht entgegen. Das Gericht ist sich dessen bewusst, dass die Androhung der Entlassung lediglich in begründeten Ausnahmefällen unterbleiben kann und dass an eine solche Ausnahme wegen der §§ 26 a Abs. 6 SchVG NRW, 19 Abs. 4 ASchO strenge Anforderungen zu stellen sind. So hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einen begründeten Ausnahmefall im Sinne des § 19 Abs. 1 ASchO als nur dann anerkannt, wenn weitere erschwerende Umstände hinzukommen. Derartiges sei etwa dann anzunehmen, wenn - wie insbesondere bei gewalttätigem Handeln und schweren kriminellen Delikten - eine unmittelbare, sehr schwere Gefährdung vorliege. Dies sei etwa der Fall bei einem Verkauf von Rauschgift auf dem Schulgelände und Verleitung von Mitschülern zum Rauschmittelkonsum oder aber beim Mitführen einer Signalpistole mit Leuchtspur- Munition (der Einsatz kann zu schweren Verbrennungen führen) trotz Abmahnung und in einer vom entlassenen Schüler mit verursachten, durch ein Gefühl der Bedrohung gekennzeichneten Atmosphäre in der Schülerschaft. Vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 1992 - 19 B 3616/91 -, vom 22. Dezember 1999 - 19 B 2086/99 - und vom 17. Juni 1993 - 19 B 845/93 u.a. -. In diesen Fällen hat das Oberverwaltungsgericht maßgeblich darauf abgestellt, ob der Schüler durch eine bloße Androhung der Entlassung nachhaltig nicht zu beeinflussen gewesen wäre. Insbesondere in der zuvor erwähnten Entscheidung vom 22. Dezember 1999, a.a.O., hat der Senat betont, dass die Frage nach dem Absehen von einer Androhung gemäß § 19 Abs. 1 ASchO eine Frage des konkreten Einzelfalls, die sich abstrakt nicht abschließend beantworten lässt, ist. Hiervon ausgehend ist das Gericht der Überzeugung, dass das in Rede stehende Verhalten des Antragstellers - bereits nach seinen eigenen, im Rahmen der vorerwähnten Vernehmungen erfolgten Angaben - eine derart schwer wiegende, nämlich auf das Rechtsgut Leben zielende Kategorie anbetrifft, die die Frage der nachhaltigen Beeinflussbarkeit des Schülers durch eine bloße Androhung der Entlassung als nicht mehr beantwortungsnotwendig erscheinen lässt. Bei dieser Bewertung spielt nicht zuletzt die Überlegung eine Rolle, dass das Ankündigen von Fremdtötungen lediglich noch durch dessen (quantifizierbares) Umsetzen steigerungsfähig ist. Im Übrigen hat das Gericht nach Auswertung sämtlicher zum Verfahren gereichter oder aber angeforderter Verwaltungsvorgänge bzw. Stellungnahmen nicht den Eindruck gewinnen können, dass im maßgeblichen Zeitraum Juni/Juli 2003 der Antragsteller seine Tötungsankündigungen als Scherzerklärungen in die Welt gesetzt hat. Dass er dies letztlich nicht anders beurteilt, ist seinen Angaben bei der Lehrerkonferenz vom 17. Juli 2003 zu entnehmen, wonach ihm sein Fehlverhalten leid tut und er es als seine Schuld bezeichnet sowie darauf hinweist, dass er im Grunde nicht gewollt habe, dass Schüler Angst bekämen. Vor dem dergestalt beschriebenen Hintergrund vermag das Gericht Anzeichen für eine Verwirklichung von Tötungsankündigungen, damit von einer Androhung der Entlassung abgesehen werden kann, nicht vorauszusetzen. Bei vorläufiger Überprüfung dürfte im Übrigen Überwiegendes gegen die Annahme sprechen, dass die sofortige Entlassung unverhältnismäßig ist. Wenngleich die sofortige Entlassung grundsätzlich nicht völlig überraschend ausgesprochen werden darf - etwa gegenüber einem bislang disziplinarisch unauffälligen Schüler -, vgl. zu Vorstehendem: OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 19 B 2087/99 - mit Hinweis auf das Urteil vom 15. September 1995 - 19 A 4314/94 - und den Beschluss vom 22. Dezember 1999 - 19 B 2086/99 -, und vorliegend ein - wie auch immer geartetes - pädagogisches bzw. erzieherisches Einwirken auf den Antragsteller vor der maßgeblichen Lehrerkonferenz vom 17. Juli 2003 nach den im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom heutigen Tag erfolgten Angaben nicht abschließend anzunehmen ist, so rechtfertigen die vom Antragsteller selbst eingeräumten Umstände seiner Taten bei summarischer Überprüfung die Annahme, dass wegen des mit o.a. Verhaltenskategorie zwangsläufig einher gehenden Bedrohungspotenzials eine Ausnahme von diesem Grundsatz angezeigt sein dürfte. Auch die weiteren, diesbezüglich in § 15 Abs. 1 ASchO aufgestellten Verhältnismäßigkeitsanforderungen dürften mit einiger Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. Nach der zuvor genannten Vorschrift muss die Ordnungsmaßnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum Verhalten des betreffenden Schülers stehen. Die Maßnahme der Schulentlassung war hier geeignet, die Konfrontation in der Schule zu beenden und dort etwaige zukünftige Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller zu verhindern. Im Übrigen spricht für die Verhältnismäßigkeit der Entlassung von der Schule ohne vorausgehende Androhung, dass dem schulpflichtigen Antragsteller durch die sofortige Entlassung der weitere Besuch des Gymnasiums nicht völlig unmöglich gemacht und damit sein Bildungsanspruch im Ergebnis nicht verkürzt wird. Denn er ist gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 ASchO einem Gymnasium in L. zugewiesen. Soweit man davon ausgehen wollte, dass sein Vortrag, wonach er wegen der Berichterstattung in der lokalen Presse an anderen Schulen identifizierbar sei und demgemäß ein anderweitiger Schulbesuch mit Angst und Skepsis im Bereich der betreffenden Schule einhergehe, dahin verstehen wollte, dass er den Besuch des Gymnasiums in L. als unzumutbar ansehen wollte, so hat der Antragsteller die mit dem Schulwechsel verbundenen Nachteile als Folge seines eigenen Fehlverhaltens hinzunehmen. Auf sich beruhen kann daher, dass nicht im Entlassungsverfahren, sondern allein im Verfahren nach § 19 Abs. 3 Satz 1 ASchO zu prüfen ist, ob dem Antragsteller der Besuch des Gymnasiums in L. zuzumuten ist. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 22.12.1999 - 19 B 2086/99 -. Angesichts der für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Ordnungsmaßnahme des Antragsgegners sprechenden Gesichtspunkte geht die allgemeine Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Vor dem Hintergrund des beim Antragsgegner im Juli 2003 bestehenden Klimas der Verunsicherung, Verängstigung und Unruhe überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung von der Schule das private Interesse des Antragstellers, der ein anderes Gymnasium besuchen kann, an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt den summarischen Charakter des Verfahrens.