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Urteil

19 A 4314/94

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1995:0915.19A4314.94.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 1975 geborene Kläger wurde am 31. März 1990 in die Klasse 8 der beklagten Gesamtschule aufgenommen. In einer Aktennotiz vom 30. Mai 1990 hielt der Schulleiter fest, daß ihn Schüler der 8. Jahrgangsstufe darüber informiert hätten, daß der Kläger Haschisch konsumiere und vertreibe. Er habe den Kläger, der diese Vorwürfe bestritten habe, ermahnt. Weitere Gespräche zwischen dem Schulleiter und dem Kläger bzw. seinen Eltern über den Konsum und Vertrieb von Haschisch durch den Kläger wurden nach weiteren in der Verwaltungsakte abgehefteten Aktennotizen des Schulleiters im September 1990 geführt. Am 14. Januar 1991 beriet die Klassenkonferenz der Klasse 9.6 über das Verhalten des Klägers in der Schule, unter anderem über sein Rauchen auf dem Schulhof. Die Klassenkonferenz beschloß, den Kläger im Februar 1991 für eine Schulwoche vom Unterricht auszuschließen; die Beklagte teilte dies den Eltern des Klägers mit Bescheid vom 22. Januar 1991 mit. Mit Schreiben vom 3. Juni 1991 teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit, ihr Sohn setze die Disziplinarverstöße kontinuierlich fort. Am 27. Mai 1991 habe er pflichtwidrig in der Mittagspause das Schulgelände verlassen, Wodka und Cola eingekauft und gegen Entgelt an Schüler verkauft. Nachdem der Schulleiter - laut einer hierüber gefertigten Aktennotiz durch einen ehemaligen Schüler der Schule erfahren hatte, daß der Kläger auf dem Schulweg Drogen angeboten hatte, ermahnte er den Kläger und vier weitere Schüler in einem Gespräch am 1. Juli 1991, den Besitz, Konsum sowie die (entgeltliche) Weitergabe von Haschisch auf dem Schulweg und in der Schule zu unterlassen und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung schulische Ordnungsmaßnahmen und eine Strafanzeige an. Im September 1991 verhörte der Schulleiter mehrere Schüler der Klasse 10, die der Kläger seinerzeit besuchte. Einige Schüler gaben hierbei an - so der Inhalt der vom Schulleiter gefertig ten Aktennotizen -, daß der Kläger Haschisch auf dem Schulgelände rauche und vertreibe. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1991 informierte die Beklagte die Eltern des Klägers, daß die Lehrerkonferenz am 16. Oktober 1991 über den Antrag, den Kläger aus der Schule zu entlassen, entscheiden werde. Dem Kläger würden verschiedene Verstöße gegen die allgemeine Schulordnung, unter anderem das Rauchen und Verkaufen von Haschisch, zur Last gelegt. Der Kläger habe in allen Gesprächen stets die erhobenen Vorwürfe abgestritten und weiterhin massiv gegen die Schulordnung verstoßen. Die Lehrerkonferenz beschloß am 16. Oktober 1991, nachdem der Schulleiter den Antrag der Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf Teilnahme an der Konferenz abgelehnt hatte, den Kläger mit sofortiger Wirkung von der Schule zu entlassen. Diesen Beschluß teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit Bescheid vom 18. Oktober 1991 mit und führte zur Begründung aus, ungeachtet der erzieherischen Einwirkung und Beratung durch die Schule habe der Kläger immer wieder gegen die Schulordnung verstoßen, indem er wiederholt seit Mai 1990 Haschisch in der Schule besessen und konsumiert habe (Buchstabe a), Haschisch auf dem Schulgelände weitergegeben bzw. verkauft habe (z. B. am 11.9.1991; Beweismittel lägen dem Schulleiter vor - Buchstabe b), Mitschüler/-innen zum Haschischkonsum animiert habe (Buchstabe c), wiederholt auf dem Schulgelände geraucht habe (Buchstabe d), Alkohol auf dem Schulgelände konsumiert und verkauft habe (z. B. am 27.5.1991 - Buchstabe e), Schüler mit Gewalttätigkeit bedroht habe, falls sie gegen ihn aussagten (Buchstabe f). Die Konferenz werte die Verstöße des Klägers als schweres und wiederholtes Fehlverhalten und halte die sofortige Entlassung ohne vorherige Androhung für zwingend geboten. Nachdem der Senat durch Beschluß vom 30. Januar 1992 (19 B 3616/91) den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines am 21. Oktober 1991 erhobenen Widerspruchs gegen die mit sofortiger Vollziehung versehene Entlassungsverfügung vom 18. Oktober 1991 abgelehnt hatte, wurde der Kläger am 18. Februar 1992 von der beklagten Schule abgemeldet. Den Widerspruch wies der Regierungspräsident durch Widerspruchsbescheid vom 5. März 1992 alsunbegründet zurück. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß die Entlassungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtswidrig gewesen ist. Er besuche seit Ende Februar 1992 eine andere Schule in undwerde die Jahrgangsstufe 10 voraussichtlich im Dezember 1992 abschließen. Die diskriminierenden und ohne konkrete Anhaltspunkte erhobenen Behauptungen der Beklagten begründeten ein Rehabilitationsinteresse an der begehrten Feststellung. Das aufgrund einer Strafanzeige des Schulleiters eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren sei im Juni 1992 gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozeßordnung (StPO) eingestellt worden. Die Einstellung sei ein Indiz für die Haltlosigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Im übrigen habe nicht er, sondern ein Mitschüler Drogen auf dem Schulgelände konsumiert und verkauft; er habe nur außerhalb des Schulgeländes und der Schulzeit Haschisch geraucht. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten vom5. März 1992 rechtswidrig war. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat, nachdem es über die dem Kläger zur Last gelegten Verfehlungen Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben hat, der Klage durch Urteil vom 15. Juni 1994 stattgegeben, im wesentlichen mit der Begründung, die Entlassung sei unverhältnismäßig, da zuvor eine Androhung hätte erfolgen müssen. Die Beklagte hat rechtzeitig Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im wesentlichen vorträgt, der Kläger habe, dies ergebe sich aus den vom Schulleiter protokollierten Aussagen der vernommenen Schüler und aus zahlreichen mündlichen Hinweisen von Schülern und Eltern, wiederholt starken psychischen Druck auf Mitschüler, die um seine Drogengeschäfte gewußt hätten, ausgeübt und auch minderjährigen Mitschülern mit Gewalt gedroht. Die Lehrerkonferenz habe daher von einer Androhung der Entlassung abgesehen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für richtig und ist der Auffassung, die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz habe ergeben, daß die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, er konsumiere und handele mit Drogen und drohe Mitschülern mit Gewalt, nicht bestätigt worden seien. Beim Landgericht sei eine Amtshaftungsklage anhängig, mit derer die Erstattung der - nach seiner Entlassung von der beklagten Schule - für den Besuch einer Privatschule aufgewandten Kosten verlange; das Landgericht habe den Amtshaftungsprozeß ausgesetzt, um den Ausgang des Berufungsverfahrens abzuwarten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und in dem Verfahren - 4 L 2668/91 (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen) -, der Strafakte - 31 Js 822/91 (Staatsanwaltschaft ) - und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Regierungspräsidenten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Die Entlassungsverfügung vom 18. Oktober 1991 äußert für den Kläger keine Rechtswirkungen mehr, da sie sich durch Vollzug erledigt hat und eine Rückgängigmachung des Vollzuges nach Lage der Dinge nicht mehr in Betracht kommt. Der Kläger ist Ende Februar 1992 auf eine andere Schule gewechselt, an der er mittlerweile seine Schullaufbahn mit der Jahrgangsstufe 10 abgeschlossen hat. Der Kläger hat auch das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung. Es kann dahinstehen, ob der Kläger zu seiner Rehabilitierung der begehrten Feststellung bedarf oder nicht bereits durch die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens rehabilitiert worden ist. Ein schützenswertes Feststellungsinteresse ist anzuerkennen, weil die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der Entlassung für den Ausgang des anhängigen Amtshaftungsprozesses erheblich sein könnte. Die Klage ist auch begründet. Die Entlassung des Klägers aufgrund des Beschlusses der Lehrerkonferenz vom 16. Oktober 1991 war rechtswidrig, weil dieser Entlassung nicht eine Androhung gemäß § 26 a Abs. 5 Nr. 4 des Schulverwaltungsgesetzes - SchVG §§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 19Abs. 1 der Allgemeinen Schulordnung - ASchO - vorausgegangen war. Der Senat kann ebenso wie das Verwaltungsgericht offenlassen, Ob die beklagte Schule den der Entlassung zugrundegelegten Sachverhalt hinreichend ermittelt und aufgeklärt hat. Auch wenn es grundsätzlich Sache der Schule ist, die tatsächlichen Voraussetzungen für die getroffene Ordnungsmaßnahme darzutun und nötigenfalls nachzuweisen, gelten doch für den Erlaß schulischer Ordnungsmaßnahmen nicht die Anforderungen, die an Maßnahmen im Rahmen der Strafverfolgung gestellt werden. Schulische Ordnungsmaßnahmen sind keine Strafen im Sinne des Straf- und Strafverfahrensrechts. Sie sind auch keine Schulstrafen oder schulische Disziplinarmaßnahmen. Sie dienen nicht dazu, einen Schüler wegen eines Fehlverhaltens zu bestrafen, sondern vielmehr, wie § 26 a Abs. 1 SchVG, § 14 ASchO zum Ausdruck bringen, der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen, insbesondere Schülern, und Sachen. Das gilt auch für die Entlassung und die Androhung derselben, die dann zulässig sind, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer verletzt oder auch nur gefährdet hat (vgl. § 26 e Abs. 6 SchVG). Die Anforderungen an die Aufklärung der tatsächlichen Voraussetzungen für. den Erlaß schulischer Ordnungsmaßnahmen ergeben sich gemäß § 2 Abs. 3 Ziffer 3 VwVfG NW aus den §§ 24 ff. VwVfG NW. Danach bestimmt die Behörde Art und Umfang der Ermittlungen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NW). Ob die beklagte Schule den der Entlassung zugrundegelegten Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt hat, wie der Kläger meint, läßt der Senat im vorliegenden Fall auch deshalb offen, weil der Kläger sein bisheriges Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht uneingeschränkt aufrechterhalten hat. Der Kläger hält nicht mehr daran fest, daß er erstmals durch die Einladung vom 4. Oktober 1991 zur Lehrerkonferenz mit dem konkreten Vorwurf konfrontiert worden sei Rauschgift in der Schule weitergegeben zu haben. Er hat eingeräumt, daß es den Vorfall, der - neben anderem - dem Vorwurf der Weitergabe von Haschisch zugrundelag, bei dem er nach eigenem Vorbringen aber nur Fisherman's Friend Pastillen (Pfefferminz-Drops) weitergegeben haben will, gegeben hat, ihm dieser Vorfall auch entgegengehalten worden ist und insoweit eine Gegenüberstellung stattgefunden hat. Er behauptet jetzt nur noch, er habe diesen Vorwurf nach der Gegenüberstellung als erledigt betrachtet. Ein gegen ihn gerichtetes Komplott, von dem nach dem bisherigen Vortrag ausgegangen werden mußte, will der Kläger nicht mehr behaupten, wie seine Prozeßbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hervorhob. Der Kläger hat außerdem inzwischen eingeräumt, daß er, wenn auch nur außerhalb der Schule und Schulzeit, Haschisch geraucht hat. Er bestreitet somit nicht, einen gewissen Kontakt zu Drogen gehabt zu haben. Hinzukommt, daß die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht zuletzt deshalb eingestellt wurden, weil alle ehemaligen Mitschüler sich damals auf ihr Recht, nicht auszusagen, beriefen. Erst später, vor dem Verwaltungsgericht, hat der frühere Mitschüler als Zeuge bekundet, daß der Kläger auf demSchulgelände Haschisch verkauft hat. Dem braucht der Senat indes nicht nachzugehen. Es kann offenbleiben, ob die Vorwürfe der Schule zutreffen. Auch wenn sie zutreffen, war hier aufgrund der konkreten Umstände eine vorherige Androhung der Entlassung geboten, eine angesichts der in § 19 Abs. 1 ASchO getroffenen Regelung nicht einfach zu beantwortende Rechtsfrage. § 19 Abs. 1 ASchO sagt nichts zu den nach dieser Vorschrift möglichen Ausnahmen von der als Regel statuierten vorhergehenden Androhung. Die Erforderlichkeit der Androhung der Entlassung als der Entlassung vorausgehende Maßnahme - nach § 19 Abs. 1 ASchO die Regel - ergibt sich hier aus dem vorangegangenen Verhalten der Schule. Der Schulleiter hat dem Kläger, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat (°Fishermanis Friend-Vorfall"), schon sehr früh den Vorwurf gemacht, Rauschgift in der Schule weitergegeben zu haben. Gerade wenn die zahlreichen Aktenvermerke des Schulleiters über mit dem Kläger geführte Gespräche zutreffen - das kann letztlich offenbleiben -, hat die beklagte Schule sich dem Kläger gegenüber, soweit es um den Komplex Rauschgiftkonsum und -weitergabe ging, solange auf ausschließlich erzieherische Einwirküngen im Sinne des § 13 Abs. 1 ASchO (Ermahnungen, Tadel, Rügen) beschränkt, daß die sofortige Entlassung ohne vorangegangene Androhung derselben für den Kläger zu überraschend kam, mag die gewählte Vorgehensweise auch aus der Sicht primär pädagogisch und nicht juristisch denkender Lehrer verständlich gewesen sein. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, daß in der Klassenkonferenz vom 14. Januar 1991, die sich mit anderen Regelverstößen des Klägers befaßte, ausweislich der Niederschrift und der Begründung des beschlossenen Unterrichtsausschlusses die Rauschgiftproblematik mit keinem Wort erwähnt worden ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, er habe die Rauschgift-Vorwürfe für erledigt betrachtet. Der Verlauf der Klassenkonferenz war geeignet, eine solche Annahme nahezulegen. Der Kläger brauchte daher mit seiner sofortigen Entlassung nicht zu rechnen. Wenn die Rauschgiftvorwürfe gerechtfertigt waren, wirkt sich hier zu Lasten der beklagten Schule aus, daß sie sich - möglicherweise aus einer pädagogisch motivierten zu großen Langmut - zu lange ausschließlich auf erzieherische Einwirkungen beschränkte. Als Folge der weitgehenden Verrechtlichung der Schule müssen Schulen darauf achten, daß sie bei drohenden Schäden für Schüler oder Gefährdungen ihrer Erziehungs- und Bildungsarbeit rechtzeitig von dem in § 26 a SchVG, § 14 ASchO statuierten abgestuften System schulischer Ordnungsmaßnahmen Gebrauch machen. Ohne daß damit eine Entlassung ohne vorausgegangene förmliche Androhung stets ausgeschlossen wäre - auch bei Rauschgiftdelikten kann sie gelegentlich gerechtfertigt sein soll ins-besondere die Androhung der Entlassung dem Schüler mögliche Konsequenzen seines Fehlverhaltens vor Augen führen und ihm die Möglichkeit geben, durch eine Änderung seines Verhaltens die drohende schulische Ordnungsmaßnahme abzuwenden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwG° i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 der Zivilprozeßordnung. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwG() nicht erfüllt sind.