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Beschluss

9 L 937/03

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2003:1017.9L937.03.00
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Tenor

1. Dem Antragsteller wird rückwirkend ab dem 14. Oktober 2003 (Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern des Antragstellers bei Gericht) Prozesskostenhilfe bewilligt und Herr Rechtsanwalt K. U. aus H. zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 9 K 1689/03 - gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 00.00.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 00.00.2003 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsteller wird rückwirkend ab dem 14. Oktober 2003 (Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern des Antragstellers bei Gericht) Prozesskostenhilfe bewilligt und Herr Rechtsanwalt K. U. aus H. zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 9 K 1689/03 - gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 00.00.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 00.00.2003 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen hinreichende Erfolgsaussicht, und ausgehend von den Angaben seiner Eltern in ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10. Oktober 2003 kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller gegen sie einen - aus den §§ 1360 a Abs. 4, 1610 Abs. 2 BGB abzuleitenden - Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenhilfevorschusses hat (vgl. die §§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, 114, 117, 118 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 9 K 1689/03 - gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 00.00.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 00.00.2003 wiederherzustellen, ist zulässig und begründet. Der Antrag erweist sich nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als statthaft. Bei der dem Antragsteller gegenüber ausgesprochenen Schulentlassung, die gemäß § 26 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 des Schulverwaltungsgesetzes - SchVG - und nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 der Allgemeinen Schulordnung - ASchO - als Ordnungsmaßnahme ausdrücklich vorgesehen ist, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung die Lehrerkonferenz der Antragsgegnerin angeordnet hat. Der Antrag ist auch begründet. Insoweit ist allerdings zunächst festzuhalten, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung mittlerweile den sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO ergebenden Anforderungen (noch) entsprechen dürfte. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Zum einen ist anzumerken, dass die für die Entscheidung hinsichtlich der Entlassungsverfügung selbst zuständige Lehrerkonferenz (vom 00.00.2003) nach entsprechender Beratung den Beschluss über die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung gefasst und der Schulleiter der Antragsgegnerin diesen dem volljährigen Antragsteller bekannt gegeben hat (vgl. hierzu § 20 Abs. 2 Satz 4 SchVG). Vgl. zur Zuständigkeit: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. Januar 2000 - 19 B 2087/99 - sowie Beschluss vom 30. Januar 1992 - 19 B 3616/91 -; Beschluss der Kammer vom 26. März 2001 - 9 L 112/01 - mit Nachweisen. Zum anderen sieht das Gericht den im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 00.00.2003 enthaltenen Hinweis, wonach eine gemeinsame Beschulung mit Schülern, die insbesondere durch die Äußerungen und Bedrohungen des Antragstellers betroffen seien, im Interesse einer geordneten Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule nicht mehr vertretbar sei, als eine (bereits) ausreichende Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an. Denn sie lässt in nachvollziehbarer Weise die konkreten Erwägungen erkennen, die für die Wahrnehmung der Anordnungsmöglichkeit maßgeblich gewesen sind. Insbesondere geht diese Begründung - unabhängig davon, ob sie inhaltlich zutrifft - über die Gründe hinaus, die für die Schulentlassung maßgeblich sind. Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, dass die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung durch die Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann. Vgl. hierzu: Beschluss der Kammer vom 26. Juli 2001 - 9 L 616/01 - mit Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 1985 - 19 B 1061/85 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1986, 1894 f. Ob die Vollziehungsanordnung sich auch als materiell-rechtmäßig erweist, weil die angegriffene Ordnungsmaßnahme nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist mit der Folge, dass dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides der Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid wiederhergestellt zu wissen, einzuräumen ist, lässt sich zur Zeit nicht abschließend beurteilen. Denn mit den Mitteln des Eilverfahrens lässt sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein - in der Sache u.a. erforderliches - wiederholtes bzw. schweres Fehlverhalten des Antragstellers derzeit, ausgehend vom Vorbringen der Beteiligten und dem Inhalt der eingereichten Verwaltungsvorgänge, nicht hinreichend annehmen. Ist demgemäß offen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 Satz 1 AschO vorliegen, so gebührt bei der hiernach gebotenen allgemeinen, von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens losgelösten Interessenbewertung dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung der streitigen Ordnungsmaßnahme verschont zu bleiben, der Vorrang vor dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der Entlassung. Ermächtigungsgrundlage für die ausgesprochene Entlassung von der Schule ist § 26 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 6 SchVG in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Nr. 8 SchVG, §§ 14 Abs. 2 Nr. 5, 19 ASchO. Bei summarischer Prüfung spricht zunächst Vieles für die Annahme, dass die Ordnungsmaßnahme formell rechtmäßig ergangen ist. Der Beschluss zur Entlassung von der Schule wurde von der nach § 26 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 SchVG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 ASchO zuständigen Lehrerkonferenz gefasst. Die für den Erlass der Ordnungsmaßnahme zu berücksichtigenden Verfahrensvorschriften (vgl. § 15 Abs. 3 und 4 ASchO) sind von den am Verfahren beteiligten Behörden und Schulgremien eingehalten worden. Die Anforderungen des § 15 Abs. 6 Satz 1 ASchO, wonach Ordnungsmaßnahmen unter Darlegung des Sachverhaltes schriftlich bekannt zu geben sind, dürfte der Bescheid der Antragsgegnerin vom 00.00.2003 ebenfalls erfüllen. Insbesondere die Tatsache, dass der Verstoß gegen die Schulordnung lediglich stichwortartig wiedergegeben worden ist, dürfte hier rechtlich unerheblich sein. Insoweit ist nämlich entscheidend zu berücksichtigen, dass der Antragsteller (und seine Mutter) an der Lehrerkonferenz teilgenommen hatte(n). Vor diesem Hintergrund war dem Antragsteller unter Berücksichtigung von äußerer Form, Abfassung, Begründung und sämtlicher sonstiger ihnen bekannter oder erkennbarer Umstände bei objektiver Auslegung dem Bescheid entnehmbar, welcher Sachverhalt der Entscheidung der Lehrerkonferenz zugrunde lag. Vgl. in diesem Zusammenhang: Beschluss der Kammer vom 12. September 2003 - 9 L 870/03 - mit Nachweisen. In einem solchen Fall würde die zusätzliche Darlegung des Sachverhalts nach § 15 Abs. 6 Satz 1 ASchO nicht mehr über den Begründungszweck hinausgehen, den jede Begründung eines Verwaltungsakts zu erfüllen hat, sodass sich der Formverstoß letztlich sogar vor dem Hintergrund des § 46 VwVfG NRW als unbeachtlich erweisen könnte. Vgl. Beschluss der Kammer, am angegebenen Ort (a.a.O.). In materieller Hinsicht ist im derzeitigen Verfahrensstadium offen, ob dem Antragsteller zu Recht der Vorwurf wiederholten bzw. schweren Fehlverhaltens (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 1 ASchO) seitens der Schule gemacht wird. Nach § 26 a Abs. 1 Satz 1 SchVG zählen zu den Pflichtverletzungen, die Ordnungsmaßnahmen rechtfertigen können, unter anderem Störung des Unterrichts, Verstöße gegen die Schulordnung oder andere schulische Anordnungen. Hier ist nach den schriftlichen, Ende G. 2003 verfassten Erinnerungsberichten verschiedener Schüler sowie einiger Lehrer einerseits und den vom Antragsteller hierzu im Rahmen der Jahrgangsstufenkonferenz vom 00.00.2003, der Lehrerkonferenz vom 00.00.2003 sowie im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erfolgten Angaben andererseits offen, ob die gegen ihn erhobenen Vorwürfe einer Überprüfung (z. B. durch Zeugenvernehmung) Stand halten. Insoweit ist entscheidend zu berücksichtigen, dass der Antragsteller durchgehend bestimmte Vorwürfe (etwa, einer Mitschülerin ein Seil um den Hals gelegt zu haben - was diese in ihrem Erinnerungsbericht nicht einmal selbst angegeben hat -) bestritten und andere in einem abweichenden Licht dargestellt hat (so hat er beispielsweise in seiner Widerspruchsbegründung vom 00.00.2003 mitgeteilt, teilweise auf Beschimpfungen reagiert zu haben). Das Gericht lässt in diesem Zusammenhang offen, ob bei einer derartigen Fallgestaltung nicht schon eine (gegebenenfalls zu protokollierende) Zeugenvernehmung seitens der Schule - sei es vor oder während der maßgeblichen Konferenzen - angezeigt ist. Vgl. hierzu Margies/Gampe/Gelsing/Rieger, Allgemeine Schulordnung für Nordrhein-Westfalen, 5. Auflage 2001, § 19 Rdnr. 35. Jedenfalls aber ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund des beim Antragsteller unstrittig bestehenden Asperger-Syndroms, das sich u.a. durch einen Mangel an Einfühlungsvermögen und unzureichende, einseitige Interaktion auszeichnet, vgl. hierzu http://medwell24.at/ CDA_Master/ 1,3008,5915_8631_22026,00.html, "Das Asperger-Syndrom", nicht zu übersehen, dass verschiedene Geschehensabläufe und/oder Verhaltensweisen des Antragstellers zumindest auch unter diesem Blickwinkel zu werten sein können. Zur Vermeidung von Missverständnissen erlaubt sich das Gericht den Hinweis, dass die dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltensweisen, wenn und soweit sie sich bei der dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltenden eingehenden und abschließenden Klärung als berechtigt erweisen, materiell den Vorwurf des Verstoßes gegen § 19 Abs. 4 Satz 1 ASchO zu tragen vermöchten. Ist indessen nach dem zuvor Ausgeführten bereits nicht unproblematisch, ob dem Antragsteller ein schweres bzw. wiederholtes Fehlverhalten angelastet werden kann, so gilt Gleiches bezüglich § 19 Abs. 1 ASchO, wonach der Entlassung von der Schule in der Regel die Androhung der Entlassung vorausgehen muss. Die Androhung der Entlassung darf nämlich lediglich in begründeten Ausnahmefällen unterbleiben, und an eine solche Ausnahme sind wegen der §§ 26 a Abs. 6 SchVG NRW, 19 Abs. 4 ASchO strenge Anforderungen zu stellen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 1992 - 19 B 3616/91 -, vom 22. Dezember 1999 - 19 B 2086/99 - und vom 17. Juni 1993 - 19 B 845/93 u.a. -. Auf sich beruhen kann in diesem Zusammenhang, ob - wogegen mit Blick auf § 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Erziehungsberechtigten (GV. NRW. 1995 S. 356, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen vom 18. Mai 2002, ABl. NRW. S. 224) einerseits und vor dem Hintergrund eines nicht unerheblichen Zeitablaufs andererseits gewisse Bedenken bestehen könnten - die nach Angaben der Antragsgegnerin erfolgte Androhung der Entlassung seitens einer im Jahre 1998 vom Antragsteller besuchten Schule berücksichtigungsfähig sein könnte. Denn selbst wenn man dies täte, so bestünden in Fällen der vorliegenden Art, in denen der zu Grunde liegende Sachverhalt, wie ausgeführt, zwischen den Beteiligten umstritten ist, nicht unerhebliche Bedenken, eine sofortige Entlassung von der Schule auszusprechen. Bei vorläufiger Überprüfung dürfte schließlich auch offen sein, ob die sofortige Entlassung unverhältnismäßig ist. Sie darf nämlich grundsätzlich nicht völlig überraschend ausgesprochen werden - etwa gegenüber einem bislang disziplinarisch unauffälligen Schüler -. Vgl. zu Vorstehendem: OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 19 B 2087/99 - mit Hinweis auf das Urteil vom 15. September 1995 - 19 A 4314/94 - und den Beschluss vom 22. Dezember 1999 - 19 B 2086/99 -. Angesichts der bezüglich der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Ordnungsmaßnahme vorstehend geschilderten Situation geht die allgemeine Interessenabwägung zum Nachteil der Antragsgegnerin aus. Wenngleich ihr Schulleiter noch im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 00.00.2003 eine Rückkehr des Antragstellers an die Schule für die dortigen Schüler als "Katastrophe" bezeichnet hat, sind insbesondere auch dessen Bildungsanspruch und die für ihn eintretende Erschwernis seiner Verwirklichung im Falle eines Schulwechsels in den Blick zu nehmen. Denn der Antragsteller besuchte im vergangenen Jahr die Jahrgangsstufe 11, und für ihn wäre ein Schulwechsel unter Berücksichtigung seiner Behinderung mit Umstellungen verbunden, die das Erreichen eines (weiteren) Schulabschlusses erschweren könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt den summarischen Charakter des Verfahrens.