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Beschluss

9 L 2310/03

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:0122.9L2310.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- EUR festgesetzt. 1 Gründe : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargestellten Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - ). 3 Das in dem Antragsschriftsatz vom 20. November 2003 formulierte Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs für den Antragsteller aufzuheben, ist entsprechend § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass beantragt wird, 4 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens festzustellen, dass bei dem Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderbedarf nicht mehr besteht. 5 Denn dieser Antrag entspricht dem sich unter Würdigung des Antragsvorbringens ergebenden Begehren, weil § 15 Abs. 2 der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF) vom 22. Mai 1995 (SGV. NRW. 223) als - wie noch darzulegen sein wird - Spezialvorschrift auf die besagte Feststellung gerichtet ist. 6 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 7 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist vorliegend gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, weil statthafte Klageart in einem Hauptsacheverfahren die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO wäre, da es sich bei der von dem Antragsteller begehrten Verpflichtung des Antragsgegners, nach § 15 Abs. 2 VO-SF festzustellen, dass der Besuch einer Sonderschule nicht mehr erforderlich ist, um einen begünstigenden feststellenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) handelt. Es liegt daher nicht im Sinne von § 123 Abs. 5 VwGO ein Fall nach §§ 80, 80 a VwGO vor, der die Anwendung des § 123 Abs. 1 bis Abs. 3 VwGO sperren würde. 8 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht deshalb unstatthaft, weil der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 9. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 3. Dezember 2003, der den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 10. Dezember 2003 zugestellt wurde, bereits bestandskräftig wäre und es zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner aus diesem Grund an einem einer vorläufigen Regelung durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zugänglichen streitigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO fehlen würde. 9 Der Bescheid des Antragsgegners vom 9. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 3. Dezember 2003 ist nämlich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht formell bestandskräftig, weil die Monatsfrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung gemäß § 58 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht einschlägig ist. Nicht das Verwaltungsgericht Köln, hinsichtlich dessen belehrt worden ist, sondern das angerufene Gericht ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 1, Satz 4 VwGO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Buchstabe a) des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung örtlich zuständig. 10 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 11 Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller überhaupt die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Anordnungsgrundes gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht hat oder ob es an der insoweit erforderlichen besonderen Dringlichkeit fehlt, etwa weil der Antragsgegner ausweislich seines Schreibens an die Mutter des Antragstellers vom 11. Dezember 2003 dem Antragsteller den Besuch zweier anderer Schulen (der E. -C. -Schule in I. - einer Schule für Lernbehinderte - und der G. in I1. ) anbietet, oder weil der von dem Antragsteller letztlich angestrebte Besuch der I2. -Schule in C1. offenbar allein an den Anforderungen scheitert, welche die I2. -Schule ihrem Schreiben an die Mutter des Antragstellers vom 24. April 2003 zufolge auf privatrechtlicher Ebene an die Lern- und Leistungsfähigkeit aufzunehmender Schüler stellt. Die I2. -Schule stellt nämlich unter anderem die Aufnahmevoraussetzung auf, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf hinsichtlich des aufzunehmenden Schülers nicht besteht bzw. dass dieser zeitweise ausgesetzt ist. 12 Der Antragsteller hat jedenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. 13 Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist der bereits zitierte und als abschließende Spezialvorschrift die allgemeine Regelung des Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf von Verwaltungsakten des § 49 VwVfG NRW verdrängende § 15 Abs. 2 VO-SF. Er beseitigt die rechtlichen Wirkungen der erstmaligen Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulpflichtgesetz - SchpflG - ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1980 (GV NRW S.164/ SGV. NRW. 223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV NRW S. 408) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 VO-SF. Diese Feststellung gilt grundsätzlich unbefristet, auch wenn sie gemäß § 14 Abs. 1 VO-SF von der Schule jährlich zu überprüfen ist. Anders als § 49 Abs. 1 VwVfG NRW räumt § 15 Abs. 2 VO-SF der Schulaufsicht kein Ermessen ein und schreibt in Verbindung mit §§ 14 Abs. 2, Abs. 3, 11 VO-SF darüber hinaus ein Verfahren vor, das auf die spezifischen Besonderheiten im Umgang mit Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zugeschnitten ist (erneute Begutachtung des Schülers, Erörterung mit den Erziehungsberechtigten, differenzierte Entscheidungsmöglichkeiten der Schulaufsicht). 14 Vgl Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. Mai 2003 - 19 B 407/03 - , veröffentlicht in juris. 15 Voraussetzung des Überprüfungsanspruchs aus § 15 Abs. 2 VO-SF ist im Fall des Antragstellers, dass der sonderpädagogische Förderbedarf wegen einer Lernbehinderung nicht mehr besteht. Dies beurteilt sich nach den in § 7 Abs. 5 SchpflG, § 5 Abs. 1 VO-SF normierten Kriterien. Danach liegt eine Lernbehinderung vor, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden. 16 Die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Kriterien hat bei der erstmaligen Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs die zuständige Schulaufsichtsbehörde nachzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn es um die Entscheidung über das Fortbestehen des Förderbedarfs und des Förderortes geht. Denn die Feststellung des Förderbedarfs und des Förderortes stellen einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte des Schülers auf Bildung und Erziehung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) dar. 17 Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort (a. a. O.), unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 4. November 1988 - 19 A 881/88 - , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht- Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1989, 303, 304. 18 Ob der zuständigen Schulaufsichtsbehörde der Nachweis des Fortbestehens des sonderpädagogischen Förderbedarfs wegen einer Lernbehinderung in einem Hauptsacheverfahren gelingen wird, hängt wesentlich von dem bisherigen schulischen Werdegang des betreffenden Schülers sowie von der Auswertung vorliegender sonderpädagogischer Gutachten und des Entwicklungsberichts des Klassenlehrers ab. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2003 - 19 B 407/03 - , veröffentlicht in juris; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 3. September 2002 - 1 L 1250/02 - , veröffentlicht in juris. 20 Gemessen daran ist es überwiegend wahrscheinlich, dass bei dem Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderbedarf wegen einer Lernbehinderung fortbesteht. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsgegner der Nachweis des Fortbestehens dieses Förderbedarfs nicht in einem Hauptsacheverfahren gelingen wird. 21 Zwar haben weder der Antragsgegner noch die Bezirksregierung Köln im Rahmen der Prüfung des Antrags des Antragstellers festzustellen, dass der Besuch einer Sonderschule nicht mehr erforderlich ist, ein aktuelles sonderpädagogisches Gutachten den Antragsteller betreffend eingeholt. In den vorgelegten Verwaltungsvorgängen befindet sich auch kein Bericht über die schulische Entwicklung des Antragstellers bis zu dem Zeitpunkt, ab dem er die Q. in F. , einer Schule für Lernbehinderte, krankheitsbedingt nicht mehr besucht hat, was wohl seit dem Ende der Sommerferien 2003 der Fall ist. 22 Es bestehen jedoch in Anbetracht des schulischen Werdegangs des Antragstellers, der vorliegenden schulischen Leistungsberichte, des im Rahmen der Prüfung, ob bei dem Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorhanden ist, erstellten sonderpädagogischen Gutachtens und auch der von dem Antragsteller selbst eingereichten Gutachten bzw. Bescheinigungen von Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und eines Arztes für Kinderheilkunde keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich an dem mit Bescheid des Antragsgegners vom 8. Mai 2002 bestandskräftig festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf des Antragstellers wegen einer Lernbehinderung etwas geändert hätte. 23 Vor dem Hintergrund, dass der im Jahre 1992 geborene Antragsteller bis zum Schuljahr 2001/2002 die dritte Klasse einer allgemeinen Grundschule nicht erreicht hat und er ausweislich des Leistungsberichts seiner damaligen Klassenlehrerin vom 4. Mai 2002 erhebliche Lern- und Leistungsschwierigkeiten beim Lesen von Texten, bei deren inhaltlichem Erfassen, im Bereich der Rechtschreibung und der Mathematik sowie im Sachkundeunterricht aufwies, was auch bereits im Bericht der seinerzeitigen Klassenlehrerin des Antragstellers vom 3. Februar 2001 ausgeführt wurde und gleichfalls Inhalt des sonderpädagogischen Gutachtens vom 4. April 2001 ist, müssten für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs gewichtige Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass sich das Lern- und Leistungsvermögen des Antragstellers seither in erheblicher Weise gesteigert hätte. 24 Dies ist indes nicht der Fall. 25 Aus dem Schreiben des Antragsgegners an die Bezirksregierung Köln vom 20. August 2003, mit dem der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Juli 2003 dieser zur Entscheidung vorgelegt wurde, ergibt sich vielmehr, dass die Schulleiterin der Q. offenbar im Juli/August 2003 deutlich gemacht habe, dass der Antragsteller nach wie vor einen sehr hohen Förderbedarf habe, dem mit den Möglichkeiten einer Regelschule nicht hinreichend entsprochen werden könne. Der Antragsteller selbst führt in seinem Antragsschriftsatz vom 20. November 2003 aus, dass sich seine Leistungen auch auf der Q. überhaupt nicht gebessert hätten. Überdies ist bei dem Antragsteller ausweislich des vorgelegten Bescheids des Versorgungsamtes Aachen vom 13. November 2003 eine "seelische Beeinträchtigung, Verhaltensstörung" und ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt worden, was gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SchpflG ebenfalls für das Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs spricht. Nach dieser Vorschrift werden Schulpflichtige, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens im Unterricht der Grundschule oder einer weiterführenden allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert. 26 Ferner ist den seitens des Antragstellers vorgelegten Gutachten bzw. Bescheinigungen von Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie eines Arztes für Kinderheilkunde ist nicht zu entnehmen, dass eine Lernbehinderung bei dem Antragsteller nicht mehr vorliegt. 27 Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass eine isolierte ärztliche Begutachtung des Antragstellers auch durch Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie bereits im Ansatz für die Darlegung und den Nachweis ungeeignet ist, dass eine Lernbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 1 VO-SF nicht (mehr) gegeben ist bzw. um hinreichende Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass dem Antragsgegner der Nachweis des Fortbestehens einer Lernbehinderung in einem Hauptsachverfahren wahrscheinlich nicht gelingen wird. 28 Denn die hier entscheidungserhebliche Frage, ob der Antragsteller durch den Unterricht auf einer Regelschule hinreichend gefördert werden kann oder ob bei ihm ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ist aus seinem Lern- und Leistungsverhalten im Unterricht der Schule bzw. aufgrund eines ihn in die soziale Gemeinschaft mit anderen Schülern einbindenden Unterrichts sowie anhand der Berichte über die in § 11 Abs. 1 VO-SF vorgesehenen ergänzenden sonderschulpädagogischen und medizinischen Untersuchungen zu beantworten und einer Beantwortung durch den Schüler isoliert außerhalb der schulischen Gemeinschaft überprüfende Gutachter in der Regel nicht zugänglich. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 1996 - 19 A 1843/96 - , S. 13 des amtlichen Umdrucks; OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 1994 - 19 A 1707/95 - , S. 3 f . des amtlichen Umdrucks. 30 Dies folgt aus § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO), wonach Grundlage für die weitere Förderung des Schülers - und damit für Erkenntnisse über seine Förderungsfähigkeit in der allgemeinen Schule - die Bewertung seiner Leistungen sein soll und Grundlage dieser Leistungsbewertung die vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen, insbesondere schriftliche Arbeiten, mündliche Beiträge und praktische Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind. Danach ist für eine Leistungsbewertung durch einen Gutachter außerhalb des Unterrichts in der Regel kein Raum. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 1996 - 19 A 1843/96 - , S. 13 f. des amtlichen Umdrucks; OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 1994 - 19 A 1707/95 - , S. 4 . des amtlichen Umdrucks; jeweils m. w. N. 32 So liegt es auch im vorliegenden Fall, zumal die von dem Antragsteller vorgelegten ärztlichen Gutachten bzw. Bescheinigungen nicht in Abrede stellen, dass die schulischen Leistungen und Fertigkeiten des Antragstellers in den erwähnten Berichten seiner Klassenlehrerinnen und in dem sonderpädagogischen Gutachten vom 4. April 2001 zutreffend wiedergegeben werden. 33 Darüber hinaus wird aber auch in den fachärztlichen Bescheinigungen des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Herrn L. , vom 12. Februar 2003 und vom 10. Oktober 2003 nicht substantiiert dargelegt, dass eine Lernbehinderung bei dem Antragsteller nicht mehr vorliegt. Der Hinweis auf eine bei dem Antragsteller vorhandene durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit im Vergleich zu seiner Altersgruppe und die Äußerung der Auffassung, dass der Antragsteller auf der I2. - Schule in C1. seiner Begabung entsprechend besser beschult würde als im Rahmen des staatlichen Schulsystems, ist insofern nicht ausreichend. Vielmehr geht aus den Bescheinigungen auch hervor, dass bezüglich des Antragstellers ein besonderer Förderbedarf besteht, weil die pädagogische Arbeit mit von einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung betroffenen Kindern - wie dem Antragsteller - nur erfolgreich sein könne, wenn wichtige prinzipielle Unterschiede zu diesbezüglich unauffälligen Kindern ausreichend berücksichtigt würden. 34 Auch die fachärztliche Stellungnahme des Herrn Dr. med. B. T. , eines Kinder- und Jugendpsychiaters, vom 18. Oktober 2003 geht davon aus, dass bei dem Antragsteller eine Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten vorliege (S. 6 der Stellungnahme) und sich bei ihm eine Problematik entwickelt habe, die sich aus dem Zusammenwirken von psychiatrischer Erkrankung, häufigen Schulwechseln, zunehmenden schulischen Defiziten bei grundlegend durchschnittlicher Intelligenz (Gesamt-IQ von 86 unter Medikation) und einer inzwischen ausgeprägten emotionalen Störung des Kindesalters mit mangelndem Selbstwertgefühl und Schulängsten entwickelt habe (S. 7 der Stellungnahme). Dass aus der Sicht des Herrn Dr. med. T. die Beschulung in einer Privatschule, die sich auf die Betreuung von Kindern mit Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom nachweislich spezialisiert habe, als eine angemessene, aber auch notwendige Maßnahme erscheint, besagt nicht, dass eine Lernbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 1 VO-SF und damit ein sonderpädagogischer Förderbedarf bei dem Antragsteller nicht mehr vorliegt. Wiederum lässt die Stellungnahme insofern allein die Ansicht des Arztes erkennen, dass der Antragsteller auf einer öffentlichen Schule nicht leistungsentsprechend beschult werden könne. 35 In dem ärztlichen Gutachten des Herrn L1. , eines Arztes für Kinderheilkunde, vom 17. September 2003 wird zwar ausdrücklich ausgeführt, dass bei dem Antragsteller eine Lernbehinderung nicht vorliege (S. 6 des Gutachtens). Allerdings bietet das Gutachten - abgesehen von den dargelegten Einwänden gegen seine grundsätzliche Geeignetheit für eine solche Feststellung - keine hinreichende Grundlage für eine derartige Aussage. Denn zum Beispiel hat dem Gutachten zufolge eine differenzierte Intelligenzdiagnostik vor der medikamentösen Therapie bei dem Antragsteller in der Skala ganzheitlichen Denkens mit dem Wert "84" Leistungen im unteren Grenzbereich, im einzelheitlichen Denken jedoch Leistungen mit dem Wert "72" und damit deutlich unterhalb des Durchschnitts ergeben (S. 4 des Gutachtens). Erst unter Medikation habe bei dem Antragsteller eine durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit festgestellt werden können (S. 5 des Gutachtens). Aufgrund dieser Feststellungen kommt auch Herr L1. zu dem Ergebnis, dass im Falle des Antragstellers eine fachliche Betreuung in einer spezialisierten Schule dringend erforderlich erscheine (S. 5 des Gutachtens). Somit legt Herr L1. ebenfalls letztlich nicht dar, dass hinsichtlich des Antragstellers ein sonderpädagogischer Förderbedarf nicht mehr bestehe. 36 Dass ein sonderpädadgogischer Förderbedarf des Antragstellers nicht mehr vorhanden sein könnte, folgt auch nicht daraus, dass eine Lehrerin der Gemeinschaftsgrundschule in N. -S. , die den Antragsteller offenbar in der letzten Zeit privat unterrichtet hat, ihre Bereitschaft erklärt hat, den Antragsteller dort vorübergehend in die 4. Klasse aufzunehmen, weil sie nach dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 9. Januar 2004 im Verlauf des Unterrichts den Eindruck gewonnen habe, dass der Antragsteller durchaus dazu in der Lage sei, in der 4. Klasse der besagten Grundschule mitzukommen. Damit ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass der sonderpädagogische Förderbedarf des Antragstellers entfallen sein könnte. Dies gilt um so mehr, als sich die schulischen Schwierigkeiten des Antragstellers augenscheinlich insbesondere in der Situation des aus mehreren Schülern zusammengesetzten Klassenverbandes ergeben und er in der schuluntypischen Situation des Einzelunterrichts wohl weniger Schwierigkeiten hat. § 5 Abs. 1 VO-SF hebt allerdings im Hinblick auf das Vorliegen einer Lernbehinderung auch auf den Faktor des Sozialverhaltens ab, das Lern- und Leistungsausfälle der in der Vorschrift beschriebenen Art womöglich verstärkt. Dies zeigt, dass sich das Vorliegen einer Lernbehinderung und damit eines sonderpädagogischen Förderbedarfs letzten Endes nicht anhand des Verhaltens und der Lernleistung des Antragstellers im Rahmen eines Einzelunterrichts beurteilen lässt. Überdies hat der Antragsteller nicht dargelegt, auf welche Tatsachen sich die Einschätzung der Lehrerin der Gemeinschaftsgrundschule in N. -S. , er sei in der Lage, dem Unterricht der 4. Klasse zu folgen, gründet. 37 Schließlich führen auch die Ausführungen in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 21. Januar 2004 nicht zu einer anderen Beurteilung. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt den summarischen Charakter des vorliegenden Eilverfahrens. Der festgesetzte Wert entspricht der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes.