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Beschluss

2 L 2302/03

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2004:0422.2L2302.03.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller. G r ü n d e : Der (sinngemäße) Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem minderjährigen Antragsteller vorläufig Eingliederungshilfe nach § 35a SGB-VIII in Form der Übernahme der Kosten für den Besuch der privaten HEBO-Schule in C. nebst Übernachtungskosten, Fahrtkosten und Lernmitteln zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -. Der ausweislich der Antragsschrift unbefristet zur Entscheidung gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann derzeit für die Zeit vor Antragstellung bei Gericht und soweit er über den 30. April 2004 (Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht) hinausreicht, keinen Erfolg haben, da derzeit nur bis zu diesem Zeitpunkt ein Anordnungsgrund, also ein Grund, der die Durchbrechung des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren rechtfertigt, als glaubhaft gemacht anzusehen ist. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die einstweilige Anordnung im verwaltungsgerichtlichen Sozialrecht die Aufgabe hat, nur eine aktuelle, nicht aber eine in der Vergangenheit eingetretene oder eine für die Zukunft zu befürchtende Notlage zu beseitigen. Darüber hinaus hat der Antragsteller selbst nicht vorgetragen, dass er die Schule bereits seit einem zeitlich vor Antragstellung bei Gericht liegenden Zeitraum besucht hat und deswegen Zahlungsrückstände in einem Umfang aufgelaufen sind, die aktuell die Gefahr einer Kündigung des Schulvertrages erkennen lassen. Deshalb ist die Klärung der Fragen, die sich bei der rechtlichen Würdigung des Klagebegehrens für den Zeitraum ab dem 5. März 2003 (Antrag auf Eingliederungshilfe beim Antragsgegner) stellen werden, der Entscheidung im bereits anhängigen Verfahren der Hauptsache 2 K 48/04 vorzubehalten. Zum anderen kann die Regelung im Eilverfahren auch nicht weit in die Zukunft hineinreichen, da das Gericht den Hilfefall nicht selbst unter Kontrolle halten kann. Da es in jugendhilferechtlichen Eilverfahren - anders als etwa im Sozialhilferecht - keine gesicherte Rechtsprechung zu der Frage gibt, welcher Zeitraum generell einer gerichtlichen Überprüfung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugrunde zu legen ist, muss jeweils anhand des materiellen Begehrens untersucht werden, bis zu welchem Zeitpunkt eine gerichtliche Regelung in die unmittelbare Zukunft hinein sachgerecht erscheint, ohne dass das Gericht sich einerseits jeden Monat erneut mit diesem Fall befassen muss, andererseits der Fall aber dem Jugendhilfeträger auch nicht völlig aus der Hand genommen wird. Bei Abwägung dieser Aspekte erscheint der Kammer in Verfahren der vorliegenden Art in der Regel eine Regelung für das laufende Schulhalbjahr sachgerecht. Da hier einerseits das Eilverfahren etwa zur Hälfte des ersten Schulhalbjahres gestellt und bislang vom Gericht wegen des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens hinsichtlich der Aufhebung der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs - 9 L 2310/03 - nicht beschieden wurde, andererseits im Hinblick auf den Ausgang dieses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen anhängigen Beschwerdeverfahrens - 19 B 297/04 - die jugendhilferechtliche Entscheidung für die Zukunft für den Antragsteller offen gehalten werden soll, erscheint der Kammer hier ausnahmsweise die Begrenzung auf das Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, als sachgerecht. Dem Antragsteller wird insoweit auch nichts völlig Unzumutbares auferlegt, denn er hätte nach einer für ihn günstigen Entscheidung im oben genannten Beschwerdeverfahren über den sonderpädagogischen Förderbedarf die Möglichkeit, umgehend erneut um gerichtlichen Eilrechtsschutz im Rahmen der Jugendhilfe nachzusuchen. Unter diesen Umständen ist der Antrag abzulehnen, soweit der Antragszeitraum über das Ende des Monats April 2004 hinausreicht. Der Antragsteller hat jedoch bezüglich des sachlich zu bescheidenden Zeitraums 20. November 2003 bis 30. April 2004 in Bezug auf die von ihm erstrebte Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer Privatschule in der Sache keinen Anordnungsanspruch nach § 35 a Abs. 1 des Sozialgesetzbuches VIII (SGB-VIII) in der Fassung des Art. 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046 (Sozialgesetzbuch IX, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) glaubhaft gemacht. Nach der genannten Vorschrift haben Kinder und Jugendliche, deren seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und die aus diesem Grund aus Anlass der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sind oder bei denen eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Hier kann das Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen offen bleiben, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits aus anderen Gründen scheitert. Dies ist hier der Fall, weil das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht abstrakt auf die Übernahme der außerhäuslichen Beschulung durch eine Privatschule gerichtet ist - dabei kann im vorliegenden Rahmen dahin gestellt bleiben, ob ein solcher Anspruch wegen des Fehlens einer konkreten jugendhilferechtlichen Maßnahme überhaupt zulässig wäre -, sondern die Übernahme der Kosten des Besuchs der HEBO-Schule in C. einschließlich des Internats erstrebt wiird. Nach dem an die Mutter des Antragstellers gerichteten Schreiben der HEBO-Schule in C. vom 24. April 2004 ist sie zur Aufnahme des Antragstellers nur bereit ist, wenn die Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf aufgehoben oder (zumindest) für ein halbes Jahr ausgesetzt worden ist. Eine solche Entscheidung hat bislang weder das Schulamt des Kreises I. noch das Verwaltungsgericht Aachen (Beschluss vom 22. Januar 2004 - 9 L 2310/03 -) getroffen. Wann das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde - 19 B 297/04 - entscheidet, ist nicht bekannt. Da eine Privatschule selbst die Voraussetzungen festlegen kann, von deren Erfüllung sie die Aufnahme von Schülern abhängig macht, kann der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sein Ziel nicht erreichen, selbst wenn alle übrigen Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII gegeben wären. Nach einer für ihn positiven Entscheidung des OVG NRW hinsichtlich der Aufhebung der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist es dem Antragsteller unbenommen, erneut um vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der erstrebten Maßnahme der Jugendhilfe nachzusuchen oder - im Falle der Weiterverfolgung im Rechtsmittelwege - zu prüfen, ob das Ziel durch Rechtsmittel erreicht werden kann.. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.