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Beschluss

3 L 88/04

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2004:0405.3L88.04.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 21. Januar 2004 gegen die Gewerbeuntersagungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Januar 2004 wiederherzustellen, ist unbegründet. Im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Zwar hängt im Gewerberecht die Erfolgsaussicht eines Antrags nicht ausschließlich von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ab, vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 17. Februar 1994 - 8 TH 311/94 -, Gewerbearchiv (GewArch) 1994, 238; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 17. März 1993 - 14 S 3049/92 -, GewArch 1993, 291; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 3. Mai 1984 - 9 B 397/83 -, GewArch 1984, 380 und vom 7. Oktober 1983 - 9 B 170/83 -, GewArch 1983, 382, jedoch ist dieser Gesichtspunkt bei der Interessenabwägung nicht ohne Bedeutung, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nicht gegeben ist, wenn dieser offensichtlich rechtswidrig ist. Andererseits ist der wahrscheinlichen Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts doch ein nicht unerhebliches Gewicht zugunsten der Behörde bei der Interessenabwägung beizumessen. Die Kammer lässt offen, ob im vorliegenden Fall die streitige Gewerbeuntersagungsverfügung offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht sie jedoch davon aus, dass wesentlich mehr für die Rechtmäßigkeit als für die Rechtswidrigkeit spricht. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kommt nicht wegen formeller Mängel der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Betracht. Der Antragsgegner hat in der Begründung der sofortigen Vollziehung dem privaten Interesse der Antragstellerin an einer Fortführung ihres Unternehmens das öffentliche Interesse an der Unterbindung ihres Unternehmens gegenübergestellt und damit die erforderliche Interessenabwägung vorgenommen. Einer besonderen Anhörung bedarf es in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht. Hinsichtlich der Anhörung vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) genügt das Schreiben vom 10. September 2003 den gesetzlichen Anforderungen. Soweit die Antragstellerin rügt, ihr hätte nach dem Verkündungstermin am 27. Januar 2004 in dem zivilgerichtlichen Verfahren und zu der ihr unbekannten Aussage der Zeugin H. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen, kann dahingestellt bleiben, ob hierdurch die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung beeinträchtigt wird. Jedenfalls wäre ein solcher Mangel durch das eingeleitete Widerspruchsverfahren geheilt, da die Antragstellerin hierin ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme (auch im hier vorliegenden Verfahren) hatte und haben wird. Nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) hat die zuständige Behörde die Ausübung eines Gewerbes zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist. Es spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin, handelnd durch ihren Geschäftsführer E. N. unzuverlässig im Sinne dieser Vorschrift ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Begründung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ab und folgt der ausführlichen Begründung des Verwaltungsaktes, die für zutreffend erachtet wird. Nach dem Studium der vom Gericht beigezogenen Akten über die Strafverfahren der Staatsanwaltschaft B. gegen die Antragstellerin bzw. ihren Geschäftsführer steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Antragstellerin bei der Ausführung ihrer Geschäfte kapitalsuchende Unternehmen mit irreführenden Angaben über hochbezahlte Dienstleistungen und über geschönte Erfolgsaussichten bei Geschäftsabschlüssen mit zukünftigen Investoren, vor allem aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, täuschte. Dieser Vorwurf ergibt sich durchgehend aus allen Strafverfahren und ist nicht der Eindruck von einzelnen enttäuschten Geschäftspartnern. Auch wenn ältere Strafverfahren gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellt wurden und laufende staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind, verbietet sich nicht die Auswertung der in diesen Verfahren vorliegenden Zeugenaussagen und Beweismittel im Gewerbeuntersagungsverfahren, sofern sich die Unterlagen für eine eigenständige Bewertung eignen und diese von der Behörde und dem Gericht einer solchen Bewertung unterzogen werden, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1991, 663 = Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1991, 1530, was vorliegend nach Beiziehung der Akten durch den Antragsgegner und die Kammer geschehen ist. Bereits der Beschluss des Amtsgerichts B. vom 2. September 2003 über die Ablehnung des Antrags auf Untersuchung der Geschäftsräume des Geschäftsführers der Antragstellerin bestätigt schon nach der damaligen Erkenntnislage erste Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin die deutschen Interessenten über ihre Möglichkeiten, ihnen arabische Investoren zu vermitteln, in strafrechtlich relevanter Weise täuscht und in diesem Zusammenhang bewusst wahrheitswidrige Behauptungen aufgestellt hat. Dieser Sachverhalt dürfte für die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden ausreichen, ohne dass der vom Amtsgericht für die Durchsuchungsanordnung zusätzlich geforderte Nachweis der verbindlichen Zusicherung, dass die Vermittlungsbemühungen Erfolg haben werden, vorliegen muss, und ohne dass der vom Amtsgericht zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den Durchsuchungserfolg vorliegen muss. Entscheidend ist, dass im Geschäftsverhalten der Antragstellerin bei den Kunden regelmäßig der Eindruck einer wahrscheinlichen Investition erweckt wird, die dann später nicht erfolgt. Dass die Antragstellerin durch ihren Geschäftsführer irreführende Angaben über geschäftliche Erfolgsaussichten und potenzielle Investoren macht, zieht sich wie ein roter Faden durch alle Strafanzeigen und Auskünfte, wobei sich wegen der insoweit vorliegenden Übereinstimmung im Inhalt nach Überzeugung der Kammer eine Glaubwürdigkeit der Aussagen von anzeigenden Personen, Zeugen und behördlichen Auskünften ergibt. Auch insoweit folgt die Kammer der in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vorgenommenen Wertung der 14 Zeugenaussagen, einschließlich der Aussage der Zeugin H. , die vom 1. März 2000 bis 31. Oktober 2001 bei der Antragstellerin beschäftigt war und entgegen dem Vortrag der Antragstellerin als Beschäftigte im Sekretariat und als Studentin der Wirtschaftsgeografie sehr wohl einen Einblick in die wirtschaftlichen Abläufe des Unternehmens der Antragstellerin hatte. Diese Zeugin hat unter anderem ausgesagt, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin keine Skrupel hatte, Interessenten nach Dubai zu schicken, obwohl er wusste, dass dort Ansprechpartner oder Kontaktpersonen nicht vor Ort zur Verfügung standen und dies später mit Erkrankung der betreffenden Personen rechtfertigte. Da diese Aussage mit den Angaben anderer Geschädigter im Einklang zu bringen ist, hält die Kammer sie im summarischen Verfahren für glaubhaft, obwohl die Zeugin H. im Streit aus der Firma ausgeschieden ist. Die von der Antragstellerin entgegengehaltenen Dankesschreiben zufriedener Kunden stehen hierzu nicht im Widerspruch, da sie alle aus einem frühen Stadium der Geschäftsbeziehung nach ersten Kontakten stammen, in denen die Geschäftspartner (noch) Hoffnung auf erfolgreiche Investitionen hatten. Erfolgreiche Geschäftsabschlüsse zufriedener Kunden hat die Antragstellerin trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Am 23. April 2003 bedankte sich die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland bei der E2. D. E.K. für eine Nachricht vom 15. April 2003. Gleichzeitig drückte sie ihre Verwunderung darüber aus, dass die "geschäftlichen Machenschaften der Antragstellerin in Deutschland noch Kundschaft fände"; die Botschaft, das Generalkonsulat und das DIHT-Büro benutzten inzwischen jede sich bietende Gelegenheit, um vor der Firma F. zu warnen. Nach ihrem Bericht am 29. August 2003 regte die Industrie- und Handelskammer B. beim Antragsgegner an, der Antragstellerin das Gewerbe zu untersagen unter anderem mit der Begründung, dass sich viele Unternehmen bei ihr über die Geschäftsgebaren der Antragstellerin beschweren und dass fast täglich neue Beschwerden hinzukommen. Im September 2001 habe sie den Geschäftsführer der Antragstellerin eindringlich gebeten, die im Raum stehenden Vorwürfe durch positive Geschäftsergebnisse seiner Beratungstätigkeit zu entkräften. Nach zwei Jahren müsse sie feststellen, dass trotz gewachsenen Medienechos bisher keine überprüfbaren und substantiellen Resultate vorgelegt worden seien. Nach einem Bericht der Außenhandelskammer E3. in den Vereinigten Arabischen Emiraten vom 10. September 2003 haben sich seit 1998 viele hundert Firmen an diese Kammereinrichtung und offizielle Vertretung des deutschen Industrie- und Handelskammertages mit der Bitte um Auskunft zu den Aktivitäten der Antragstellerin gewandt. Mehr als 200 Fälle könnten durch Unterlagen dokumentiert werden. Es sei jedoch von einer großen Dunkelziffer auszugehen. In keinem der dort bekannten und recherchierten Fälle sei es durch Beiträge der Antragstellerin zu einem für die deutschen Auftraggeber befriedigenden Abschluss gekommen. Den Unternehmen seien vielmehr zum Teil hohe und nicht gerechtfertigte Kosten für Geschäftsreisen in die Vereinigten Arabischen Emirate und Honorare für Dienstleistungen entstanden, die nach lokalem Handelsrecht und lokaler Geschäftspraxis zumindest irreführend erschienen. Die Antragstellerin weise auf Beziehungen zu Mitgliedern der Herrscherfamilie hin, ohne konkrete Angaben zu der Person zu machen. Auf mehrfache und mit Zusicherung der Vertraulichkeit gestellte Anfragen des Generalkonsulates E3. und der Außenhandelskammer hätten Vertreter der Antragstellerin die behaupteten Kontakte weder belegen noch glaubwürdige Referenzen angeben können. Eine Gewerbeuntersagung der Antragstellerin sei dringend geboten. Als Kammereinrichtung, die sich im Rahmen der von der Bundesregierung geforderten Außenwirtschaftsförderung primär mit der Erschließung dieses für deutsche Unternehmen hoch attraktiven Marktes befasse, befürchte sie einen erheblichen Schaden für die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen. Diese Vorwürfe und Bewertungen können nach Ansicht des Gerichts entgegen dem Vortrag der Antragstellerin nicht dadurch entwertet werden, dass die Außenhandelskammer ein Konkurrent ihrer Firma sei und diese ihr Büro auf derselben Etage wie das Generalkonsulat hat. Diese Vorwürfe erwidert die Antragstellerin zwar im Schreiben vom 24. September 2003 mit nicht nachvollziehbaren Gegenbehauptungen, erfolgreiche Geschäftsabschlüsse kann sie jedoch offensichtlich nicht vorlegen. Auch insoweit ist von Bedeutung, dass sich diese Auskünfte mit den Ausführungen in den Strafanzeigen decken. Für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin spricht ebenfalls das Urteil des Landgerichts B. vom 27. Januar 2004, wonach die Antragstellerin und ihr Geschäftsführer verurteilt worden sind, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzten Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr, a) kapitalsuchende Personen mit dem Argument zu der Unterzeichnung eines Letters of Intent gemäß Anlage K 1 zu diesem Urteil und zu einer Vereinbarung (Agreement) gemäß Anlage K 2 zu diesem Urteil zu bewegen zu versuchen, die Antragstellerin stände bereits selbst oder durch ihre Partnergesellschaft in Kontakt zu einem konkreten Investor, sofern, soweit und solange ein solcher Kontakt zu einem konkreten Investor nicht besteht, b) bei der Andienung der Erbringung von Kapital- und Beteiligungsvermittlungsleistungen kapitalsuchende Personen über Beteiligung der "F. Emirates" an deutschen Handelsgesellschaften zu informieren, sofern, soweit und solange die deutsche Gesellschaft, auf die sich die Ankündigung bezieht, im Handelsregister weder als Handelsgesellschaft noch in sonstiger Weise eingetragen ist, wenn dies wie aus der Anlage K 3 zu diesem Urteil ersichtlich geschieht. Außerdem stellte das Landgericht in diesem Verfahren fest, dass die Antragstellerin und ihr Geschäftsführer verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der ihr durch die Handlungen der Antragstellerin und ihres Geschäftsführers entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Dieses Urteil belegt, dass die Antragstellerin und ihr Geschäftsführer den Geschäftspartnern gegenüber irreführende Angaben machen. Spricht somit wesentlich mehr für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin als für ihre Zuverlässigkeit, fällt die unter diesen Umständen vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihres Gewerbes und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Untersagung ihres Gewerbes zum Nachteil der Antragstellerin aus. Dabei berücksichtigt die Kammer die Grundrechtspostion der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und verkennt nicht die wirtschaftlichen Nachteile der Antragstellerin, die jedoch zum Schutze anderer Personen oder Firmen hingenommen werden müssen. Das Interesse der Allgemeinheit, zahlreiche Investitionssuchende vor Vermögensschäden zu schützen, ist angesichts des hohen Grades der Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerin an der Ausübung ihres Gewerbes bis zum Abschluss des Hauptverfahrens. Da die Antragstellerin ihr Verhalten nicht als irreführende Täuschungen auffasst, ist davon auszugehen, dass sie in Zukunft ihr Geschäftsverhalten unverändert fortführt und dadurch Rat- und Hilfesuchende sowie in Not geratene Firmen geschädigt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.