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Beschluss

8 TH 311/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0217.8TH311.94.0A
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Leitsätze
1. Die Tätigkeit als Unternehmensberater wird vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung erfaßt. 2. Die Ermessenserwägungen zur gewerbeübergreifenden Untersagung können sich auf die Untersagung, als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person tätig zu sein, erstrecken. 3. Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Gewerbeuntersagungsverfügung ist nicht schon dann gegeben, wenn sich die Verfügung allein als voraussichtlich rechtmäßig erweist; es muß vielmehr noch die begründete Besorgnis hinzukommen, daß der unzuverlässige Gewerbetreibende einen der vielfältigen Belange der Allgemeinheit weiterhin (Eilbedürftigkeit) erheblich gefährdet (hier: ansteigende öffentliche Abgaben).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Tätigkeit als Unternehmensberater wird vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung erfaßt. 2. Die Ermessenserwägungen zur gewerbeübergreifenden Untersagung können sich auf die Untersagung, als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person tätig zu sein, erstrecken. 3. Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Gewerbeuntersagungsverfügung ist nicht schon dann gegeben, wenn sich die Verfügung allein als voraussichtlich rechtmäßig erweist; es muß vielmehr noch die begründete Besorgnis hinzukommen, daß der unzuverlässige Gewerbetreibende einen der vielfältigen Belange der Allgemeinheit weiterhin (Eilbedürftigkeit) erheblich gefährdet (hier: ansteigende öffentliche Abgaben). Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 1993, dessen Zustellung nicht nachgewiesen ist, hat keinen Erfolg. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts treffen zu, der Antragsteller sei wegen seiner hohen Schulden bei öffentlichen Gläubigern und wegen seiner finanziellen Leistungsunfähigkeit von der Behörde mit Recht als gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne des § 35 GewO angesehen und es sei ihm daher ebenfalls mit Recht die selbständige Ausübung eines jeden Gewerbes, soweit es von § 35 GewO erfaßt wird, untersagt worden. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, daß die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtlichen Bedenken nicht begegnet, und hat dies im wesentlichen damit begründet, die Untersagungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig und Eilbedürftigkeit deshalb gegeben, weil die Zahlungsrückstände des Antragstellers drastisch angestiegen seien und ein weiteres Ansteigen der Rückstände zu befürchten sei. Diese Folgerung des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluß ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Gewerbeuntersagungsverfügung ist nämlich nicht schon dann gegeben, wenn sich die Verfügung allein als voraussichtlich rechtmäßig erweist; es muß vielmehr noch die begründete Besorgnis hinzukommen, daß der unzuverlässige Gewerbetreibende einen der vielfältigen berechtigten Belange der Allgemeinheit, zu denen u.a. die des Steuerfiskus gehören, dadurch weiterhin erheblich gefährdet, daß er sein Fehlverhalten im Anschluß an die behördliche Gewerbeuntersagung und ggf. auch während des Hauptsacheverfahrens noch fortsetzt (vgl. VGH Mannheim, Beschluß vom 17. März 1993, 14 S 3049/92, GewA 1993, 291, sowie Hess. VGH, Beschluß vom 29. Juli 1993, 8 TG 1656/93, GewA 1993, 415 sowie Neue Wirtschaftsbriefe 1993, Lieferung 38). So liegt der Fall des Antragstellers. Denn die Rückstände des Antragstellers gegenüber der AOK für Frankfurt am Main und dem Main-Taunus-Kreis beliefen sich im März 1992 auf 43.488,07 DM. Die Gewerbesteuerrückstände des Antragstellers beliefen sich zum 19. Mai 1993 auf 607.875,00 DM. Die Umsatzsteuerrückstände des Antragstellers beliefen sich zum 1. Juni 1993 auf 387.053,38 DM und die Einkommensteuerrückstände aus den Jahren 1982 bis 1990 auf 2.378.221,25 DM. Dieser Status und ein Vergleich mit den zu Beginn des Gewerbeuntersagungsverfahrens bestehenden Abgabenschulden läßt erkennen, daß die Schulden des Antragstellers bei den öffentlichen Gläubigern stetig in beträchtlicher Höhe größer werden. Dieser Entwicklung, die auf der Fortsetzung des Fehlverhaltens des Antragstellers beruht, darf mit der angeordneten sofortigen Vollziehung entgegengewirkt werden. Die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, die Sach- und Rechtslage anders zu werten als dies das Verwaltungsgericht bereits getan hat. In seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller insbesondere dagegen, daß die Verwaltungsbehörde ihm gegenüber neben der Untersagung, als "Beratender, Betriebswirt-Unternehmensberatung" und sonstwie selbständig gewerblich Tätiger, soweit die Tätigkeit unter § 35 Abs. 1 GewO fällt, auch noch untersagt hat, als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Betriebes beauftragte Person gewerblich tätig zu sein. Der Antragsteller meint, zu einer so weitgehenden Untersagung bestehe in seinem Falle deshalb kein Anlaß, weil die Abgabenschuld bei dem Gewerbetreibenden selbst und nicht etwa bei dem Vertreter entstehe. Das gegen ihn ausgesprochene "allgemeine Berufsverbot" verletze in grober Weise den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht. Denn die Erstreckung der Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person setzt lediglich voraus, daß die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese weiteren Tätigkeiten unzuverlässig ist. Diese Annahme ist im Falle des Antragstellers gerechtfertigt. Denn es ist auch dann mit dem Entstehen großer Rückstände bei öffentlichen Gläubigern zu rechnen, wenn der Antragsteller "nur" als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person handelt und dabei wie in seinem eigenen Falle den steuerlichen Mitwirkungspflichten (Abgabe der Besteuerungsunterlagen) nicht bzw. nur unvollständig nachkommt oder gebotene Zahlungen an öffentliche Gläubiger nicht veranlaßt und es dadurch zu hohen Rückständen des von ihm vertretenen Gewerbetreibenden oder des von ihm geleiteten Gewerbebetriebes kommt (zur zulässigen Ausdehnung der Untersagung vgl. im übrigen Sieg/Leifermann/Tettinger, Gewerbeordnung, 5. Aufl., Rdnrn. 37, 38 zu § 35). Von einer Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in grober Weise kann deshalb nicht die Rede sein. Die Ermessenserwägungen, die der Antragsgegner zur gewerbeübergreifenden Untersagung angeführt hat, erstrecken sich sinngemäß auch auf die Tätigkeit als Vertreter eines Gewerbetreibenden oder als Betriebsleiter. Auch ein "allgemeines Berufsverbot" ist gegen den Antragsteller nicht ergangen; er kann sich jederzeit, allerdings in abhängiger Stellung, betätigen. Im übrigen ist die Tätigkeit des Antragstellers als "Beratender, Betriebswirt-Unternehmensberatung" vom Verwaltungsgericht zutreffend als eine Gewerbetätigkeit angesehen worden, die unter den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fällt und somit auch von § 35 GewO erfaßt wird. Der Anwendungsbereich folgt aus § 6 GewO. Danach findet die Gewerbeordnung keine Anwendung u.a. auf Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte, weil diese freien Berufe bereits der Kontrolle nach anderen Spezialvorschriften unterliegen. Der Antragsteller hat nicht behauptet, einem solchen Beruf anzugehören, er hat auch nicht behauptet, sein Beruf unterliege der Überwachung nach Spezialvorschriften. Die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit als Unternehmensberater ist daher als selbständige Gewerbetätigkeit anzusehen, die vom Anwendungsbereich des § 35 GewO erfaßt wird. Die Beschwerde des Antragstellers wird daher gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 GKG. Die Befugnis zur Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertes folgt aus § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Senat setzt in Anlehnung an die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Streitwert in vergleichbaren Fällen in Hauptsacheverfahren auf 25.000,00 DM fest, wenn nämlich um eine gewerbeübergreifende Untersagung gestritten wird und ein Anhalt für eine Festsetzung des Streitwertes in anderer Höhe nicht ersichtlich ist; in Eilverfahren wird dieser Wert von 25.000,00 DM auf die Hälfte, nämlich auf 12.500,00 DM festgesetzt. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).