Beschluss
1 L 573/04
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:0809.1L573.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es zu unterlassen, den Dienstposten des Direktors/der Direktorin des Amtsgerichts Eschweiler anderweitig zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden oder der vom Antragsteller gegen die Mitteilung seiner Nichtberücksichtigung eingelegte Widerspruch bestandskräftig beschieden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht - auch schon vor Klageerhebung - eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das zu sichernde Recht (sog. Anordnungsanspruch) und die seiner Verwirklichung drohende Gefahr (sog. Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 1, 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO). 6 Der erforderliche Anordnungsgrund ist zwar gegeben, weil der Antragsgegner die Stelle des Direktors des Amtsgerichts Eschweiler unverzüglich mit dem Beigeladenen besetzen will. Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung hat der Antragsgegner den (materiellen) Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers hinreichend beachtet. 7 Inhalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist vor allem das Recht, dass der Dienstherr im Falle von Bewerbungskonkurrenzen um Beförderungen - als eine solche stellt sich die Besetzung des Postens eines Direktors des Amtsgerichts mit der Besoldungsgruppe R 2 mit Zulage für den Antragsteller und den Beigeladenen da - die Auswahl unter Beachtung des durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten, für Richter in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes (LRiG) i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) einfach gesetzlich konkretisierten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) - materiell-rechtlich richtig - vornimmt, mithin die Entscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung trifft. Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Kriterien schließt ein, dass jene Entscheidung - verfahrensrechtlich richtig - (in aller Regel) maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar den Grundsatz der Bestenauslese beachtet. Vor diesem Hintergrund ist der Bewerbungsverfahrensanspruch grundsätzlich nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende übergangene Bewerber zwingend seinem Konkurrenten hätte vorgezogen werden müssen. Die Sicherungsfähigkeit jenes Anspruches ist allerdings nicht gegeben, wenn die Berücksichtigung des übergangenen Bewerbers aus Rechtsgründen außer Betracht bleibt. 8 Ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, vgl. zuletzt Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 - S. 4 m.w.N.. 9 Hier hat der Antragsgegner das Prinzip der Bestenauslese hinreichend beachtet. Er will den Beigeladenen befördern, weil dessen Befähigung und fachliche Leistung im Rahmen der Bedarfsbeurteilung mit "erheblich über den Durchschnitt (obere Grenze)" und seine Eignung als Direktor des Amtsgerichts Eschweiler mit "hervorragend" bewertet worden ist. Demgegenüber endet die Bedarfsbeurteilung des Antragstellers bezüglich seiner Befähigung und fachlichen Leistung ebenfalls mit "erheblich über den Durchschnitt (obere Grenze) ", während seine Eignung für den Dienstposten (nur) mit "besonders geeignet (obere Grenze)" bewertet worden ist. Damit hat der Beigeladene in der Bewertung seiner Eignung eine um eine ganze Notenstufe bessere Beurteilung erhalten. Die hierauf beruhende Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. 10 Soweit der Antragsteller sein Begehren darauf stützt, dass ihn die - bessere - Eignungsbewertung des Beigeladenen benachteilige, ergeben sich - worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist - schon Zweifel, ob der Antragsteller mit diesen Gründen eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aufzeigen kann. Der Bewerbungsverfahrensanspruch gründet sich zunächst nur auf die eigene Rechtsstellung und in diesem Rahmen auf die Frage, inwieweit die eigene Befähigung, fachliche Leistung und Eignung zutreffend in die Auswahlentscheidung eingeflossen ist. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist grundsätzlich nicht darauf gerichtet, die dienstliche Beurteilung eines Konkurrenten - zumindest inzident - überprüfen zu lassen. Die - bessere - dienstliche Beurteilung des ausgewählten Konkurrenten unterliegt allenfalls dann dem Bewerbungsverfahrensanspruch, wenn die dienstliche Beurteilung des Konkurrenten unter Verstoß gegen anerkannte Bewertungsmaßstäbe zu gut ausgefallen ist. Denn dann wäre die Auswahlentscheidung unter Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese nicht nachvollziehbar und damit als eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des übergangenen Bewerber anzusehen. 11 Vgl. dazu: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblattkommentar, Stand: April 2004, Teil B, Rdnr. 455. 12 Versteht man den Vortrag des Antragstellers in diesem Sinne, ist ihm gleichwohl nicht zu folgen. Die Eignungsbeurteilung des Beigeladenen in der Bedarfsbeurteilung vom 23. Januar 2004 (Präsident des Landgerichts Aachen) und in der Überbeurteilung vom 10. März 2004 (Präsident des Oberlandesgerichts Köln) ist nachvollziehbar. Zunächst ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht ausgeschlossen, bei der Bewertung von Befähigung und fachlicher Leistung als dem einen Komplex sowie der Eignung als einem eigenständigen Kriterium zu differenzieren. Insbesondere spricht kein Grund dagegen, einen Bewerber bei der Befähigung und fachlichen Leistung (nur) mit der zweitbesten Note, bei der Eignung aber mit der Spitzennote zu beurteilen. Zwar darf die Eignungsbewertung nicht anhand von Kriterien erfolgen, die sich einer objektiven Einordnung entziehen, sondern muss folgerichtig aus dem Leistungs- und Befähigungsprofil entwickelt werden, 13 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 -. 14 Gleichwohl sind die drei Aspekte einer dienstlichen Beurteilung nicht in dem Sinne deckungsgleich, dass nur die "hervorragende Befähigung und fachliche Leistung" auch die Erwartung einer "hervorragenden Eignung" rechtfertigen würde. Die Kriterien der Befähigung und fachlichen Leistung sind rückwärtsschauend zu beurteilen, weil sie anhand der in der Vergangenheit erfolgten Dienstverrichtung zu beurteilen sind. Demgegenüber ist das Eignungsurteil eine Prognoseentscheidung, in welcher Weise der Betroffene den zu erwartenden Anforderungen an ein zukünftiges, höher bewertetes Amt gewachsen sein wird. Die prognostischen Elemente dieser Entscheidung unterliegen der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn, auch wenn sie - wie aufgezeigt - nachvollziehbar aus der Befähigung und den fachlichen Leistungen der Vergangenheit abgeleitet werden müssen, damit sie im Verhältnis zu Mitbewerbern nicht willkürlich sind. 15 Diesen Anorderungen wird die Auswahlentscheidung des Antragsgegners gerecht. Sie stützt sich auf die dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Landgerichts Aachen vom 23. Januar 2004, die zum einen die richterliche Tätigkeit des Beigeladenen bewertet. Daneben werden dessen Tätigkeiten im Rahmen der Gerichtsverwaltung und als Direktor des Amtsgerichts Jülich beschrieben; diese Tätigkeiten werden als sehr effektiv und nicht zu beanstanden gewertet. Die abschließende Eignungsbeurteilung als "hervorragend" lässt sich ohne weiteres aus dieser Leistungs- und Befähigungsbeschreibung ableiten. Dem Beigeladenen wird attestiert, dass er "den an ihn gestellten hohen Erwartungen ...... insbesondere in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten, zuletzt als Direktor des Amtsgerichts Jülich, in jeder Hinsicht gerecht geworden ist". Er habe sich als Behördenleiter vorzüglich bewährt ...... und sei in der Lage, technische und organisatorische Verbesserungen anzustoßen sowie mit Durchsetzungsvermögen umzusetzen. Wegen seiner in jeder Hinsicht erfolgreichen Leitung des Amtsgerichts in Jülich sei er für das angestrebte Amt des Direktors des nur wenig größeren Amtsgerichts in Eschweiler hervorragend geeignet. Der Präsident des Oberlandesgerichts Köln hat sich dieser Wertung in seiner Überbeurteilung vom 10. März 2004 angeschlossen. Ergänzend hat er ausgeführt, dass die Eignungsbeurteilung als "hervorragend" sich auch auf die ausgeprägte Gabe des Beigeladenen stütze, mit Menschen umzugehen und zu motivieren sowie auf seine Fähigkeit zur effizienten und angemessenen Außendarstellung der Justiz. Damit ist die Eignungsbeurteilung nachvollziehbar mit den bisherigen Leistungen des Beigeladenen begründet. Selbst wenn man - so der Antragsteller - fordern wollte, dass es einer besonderen Begründung bedarf, warum ein Bewerber, dessen Befähigung und fachliche Leistung als Direktor eines Amtsgerichts mit "erheblich über dem Durchschnitt (obere Grenze)" bewertet wird, als Direktor eines nur wenig größeren Amtsgerichts "hervorragend geeignet" sein soll, läge diese besondere Begründung vor. In seiner Auswahlentscheidung hat der Antragsgegner ausdrücklich auf die Plausibilität des Vorschlags des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln abgehoben und ausgeführt, dass sich aus der Einschätzung der Eignung ein Qualitätsvorsprung zugunsten des Beigeladenen ergebe. Mithin lässt sich nicht feststellen, dass die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen fehlerhaft zu Lasten des Antragstellers erfolgt ist. 16 Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Eignungsbeurteilung des Antragstellers zu schlecht ausgefallen ist und stattdessen mit "hervorragend" hätte festgestellt werden müssen. Zum einen behauptet dies der Antragsteller selbst nicht ausdrücklich, sondern formuliert, dass "er sich keineswegs hinter dem Mitbewerber verstecken müsse". Diese Einschätzung teilen weder der Präsident des Landgerichts Aachen noch der Präsident des Oberlandesgerichts Köln. Dem Antragsteller wird zwar eine längere Verwaltungserfahrung in unterschiedlichen Funktionen attestiert. Im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit bei dem Landgericht Aachen konnten seine Berichtsentwürfe jedoch (nur) "in der Regel ohne nennenswerte Änderungen übernommen" werden. Welchen Anteil der Antragsteller an zusätzlichen Verbesserungen innerhalb der Organisation des Amtsgerichts Eschweiler hat wie von ihm nunmehr vorgetragen, ist durch seine Dienstvorgesetzten zu bewerten. Des Weiteren hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass jede einzelne Aufgabenübertragung außerhalb der Rechtsprechungstätigkeit in die dienstliche Beurteilung aufgenommen und dezidiert bewertet wird. Es reicht - wie hier geschehen - dass die Bewältigung der Zusatzaufgaben zusammenfassend bewertet wird und in die Eignungsbewertung einfließt, weil die Bewertung einer Persönlichkeit und deren Eignung nicht mit einer mathematischen Ableitung vergleichbar ist. Sie gründet sich vielmehr zu einem gewissen Teil auch auf subjektive Elemente, die den - allseits anerkannten - Beurteilungsspielraum des Dienstvorgesetzten ausmachen. Wenn die Dienstvorgesetzten des Antragstellers - so der Präsident des Oberlandesgerichts Köln in seiner Überbewertung vom 10. März 2004 - formulieren, dass er "alle ihm übertragenen Aufgaben sicher und zuverlässig bearbeitet und sich als langjähriger ständiger Vertreter des Direktors des Amtsgerichts Eschweiler auch in Justizverwaltungssachen besonders bewährt hat", rechtfertigt dies die Eignungsbeurteilung mit "erheblich über dem Durchschnitt (obere Grenze)", aber nicht zwingend eine Beurteilung mit "hervorragend". 17 Angesichts dieser Unterschiede in der Eignungsbeurteilung zugunsten des Beigeladenen kommt es nicht darauf an, wie sich die Leistungsentwicklung des Antragstellers und des Beigeladenen in der Vergangenheit darstellt. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 VwGO. Das der Beigeladene im Verfahren keinen Sachantrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO, erscheint es billig, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 19 Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei wegen des summarischen und vorläufigen Charakters des Verfahrens der halbe Betrag des sog. Auffangwertes angemessen erscheint.