Urteil
5 K 184/00
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2004:1130.5K184.00.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. T a t b e s t a n d : Die Kläger sind Eigentümer der zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke L. - B. -Straße 27 und I. -C. -Straße 12 in M. . Außerhalb der Ortslage liegt in südwestlicher Richtung die "I1. O. ", eine ehemalige Abraumhalde, auf welcher die Beigeladene 9 Windkraftanlagen vom Typ Nordex N54 mit jeweils 60 m Nabenhöhe, 54 m Rotordurchmesser und einer Nennleistung von 1.000 kW errichtet hat. Für diesen Bereich besteht der Bebauungsplan der Gemeinde M. F 18 "Windpark I1. O. "; die Grundstücke der Kläger befinden sich im unbeplanten Innenbereich. Die mittlere Geländehöhe auf der Halde O. beträgt ca. 220 m NN, während die Geländehöhe an der L. -B. -Straße im Bereich des Klägergrundstücks ca. 180 m NN beträgt. Mit Bescheid vom 10. September 1998 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung der Windkraftanlagen 4, 5, 7 und 9, nachdem er eine ursprünglich unter dem 1. April 1997 erteilte Baugenehmigung mit Bescheid vom 7. September 1998 zurückgenommen hatte. Die Windkraftanlage 9 befindet sich ca. 550 m, die Windkraftanlage 7 ca. 710 m und die Windkraftanlagen 4 und 5 jeweils über 1.000 m vom Wohnhaus der Kläger L. -B. -Straße 27 entfernt; zum Wohnhaus I. -C. -Straße 12 beträgt der Abstand jeweils noch ca. 50 m mehr. Die Kläger erhoben mit Schreiben vom 16. September 1998 Widerspruch gegen die Erteilung der Baugenehmigung. Dem Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gab die Kammer mit Beschluss vom 15. März 1999 (5 L 1636/98) statt, da die der Baugenehmigung beigefügte Nebenbestimmung Ziffer 22, die einen Nachweis der Einhaltung der geforderten Immissionsgrenzwerte durch eine Messung binnen 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlagen zum Gegenstand hatte, unbestimmt war und deshalb den bezweckten Nachbarschutz nicht gewährleistete. Mit Bescheid vom 19. April 1999 erteilte der Beklagte eine Nachtragsbaugenehmigung, mit der er die Nebenbestimmung Ziffer 22 zur Baugenehmigung ergänzte. Die Kammer gab mit Beschluss vom 17. Juni 1999 (5 L 419/99) einem Antrag des Beklagten auf Abänderung des Beschlusses vom 15. März 1999 statt und lehnte den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 10. September 1998 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 19. April 1999 ab. Einen Antrag der Kläger auf Zulassung der Beschwerde lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 4. November 1999 (7 B 1339/99) ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 1999 wies die Bezirksregierung Köln die Widersprüche der Kläger zurück und führte zur Begründung aus, die angefochtene Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Die unterbliebene Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wirke sich nicht auf die materielle Rechtsposition der Kläger aus. Die Baugenehmigung sei den Klägern gegenüber auch nicht rücksichtslos. Angesichts des Abstandes der Windkraftanlagen zur nächsten Wohnbebauung von über 600 m sei eine Beeinträchtigung der Kläger aufgrund optisch erdrückender Wirkung oder der Wahrnehmbarkeit der Drehbewegungen der Rotoren nicht nachvollziehbar. Auch dem Konflikt durch Lärmimmissionen der Windkraftanlagen werde die Baugenehmigung gerecht. Der festgelegte nächtliche Immissionsgrenzwert von 35 dB(A) sei der für ein reines Wohngebiet anzusetzende Wert und lasse außer Ansatz, dass aufgrund der Randlage des Gebiets zum Außenbereich im Hinblick auf die dort privilegierten Nutzungen ein höherer Lärmgrenzwert zumutbar sei. Nach dem Gutachten des TÜV Rheinland vom 7. August 1999 könne die Einhaltung des festgesetzten Immissionsgrenzwertes mit den der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen Ziffern 13-19, insbesondere dem Abschaltplan Ziffer 15, wirksam sichergestellt werden. Möglichen Nachbarbeeinträchtigungen durch den Schattenwurf der Rotoren werde in der Nebenstimmung Ziffer 20 durch einen detaillierten Abschaltplan hinreichend Rechnung getragen. Eine mögliche Beeinträchtigung durch Reflexionen werde durch die in der Nebenbestimmung Ziffer 12 vorgeschriebene Beschichtung der Rotorblätter vermieden, zudem könne insofern erforderlichenfalls durch eine weitere Auflage der gebotenen Rücksichtnahme Rechnung getragen werden. Die Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, die angefochtene Baugenehmigung verstoße zu ihren Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Abstände zwischen den Windenergieanlagen und ihrem Wohnhaus seien zu gering. Die zulässigen Immissionsrichtwerte würden sowohl tagsüber als auch nachts häufig überschritten. Nachbarschützende Auflagen zum Schutz der Anwohner liefen leer; sie würden nicht erfüllt, nicht kontrolliert und seien durch die Beigeladene manipulierbar. Eine Immissionsmessung binnen 3 Monaten nach Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung, wie diese sie zum Nachweis der in der Baugenehmigung zugrunde gelegten Immissionsprognose fordere, sei nicht erfolgt. Erfolgte Messungen hätten außerhalb der windstarken Zeiten ohne Belaubung stattgefunden. Ungeeignet sei auch die Auflage in der Baugenehmigung hinsichtlich des Schattenwurfs. Wiederholt sei es zu Belästigungen durch Schattenwurf in ihrem Gebäude wie auch auf ihrem Grundstück gekommen. Bei Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Umweltverträg-lichkeitsprüfung wäre festgestellt worden, dass von dem Windpark unzulässige und unzumutbare Emissionen ausgehen würden, mit denen sie nun konfrontiert seien. Aus diesem Grund stelle die Nichtbeachtung der Vorschriften über eine Umwelt-verträglichkeitsprüfung eines Windparks eine Verletzung ihrer Nachbarrechte dar. Die Kläger haben ursprünglich beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10. September 1998 in der durch die Nachtragsbaugenehmigung vom 19. April 1999 geänderten Fassung zur Errichtung von 4 Windkraftanlagen auf dem Grundstück "Windpark I1. O. " und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 22. Dezember 1999 aufzuheben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2003 haben sie die Klage zurückgenommen, soweit sie gegen die Baugenehmigung zur Errichtung der Windkraftanlagen 4 und 5 gerichtet war. Sie beantragen nunmehr, die der Beigeladenen vom Beklagten unter dem 10. September 1998 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung der Windkraftanlagen 7 und 9 in M. , Gemarkung X. , Flur 13, Flurstücke 124 und 125, in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 19. April 1999 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 22. Dezember 1999 mit Rücksicht auf die am 28. Oktober 2003 erfolgten Verzichtserklärungen der Beigeladenen hinsichtlich des Nachtbetriebs der Anlagen sowie zu potenziellen Schattenwurfzeiten aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die angefochtene Baugenehmigung sei rechtmäßig und beeinträchtige die Kläger nicht unzumutbar in ihrem Eigentum. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Durch die in der Baugenehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen sei die Einhaltung des nächtlichen Immissionsgrenzwertes von 35 dB(A) sichergestellt, zumal die Beigeladene aufgrund einer Verzichtserklärung vom 27. März 2003 auf den Nachtbetrieb der Windkraftanlagen 4-9 verzichte. Hinsichtlich möglichen Schattenwurfs begrenze die Baugenehmigung die theoretisch maximale Einwirkzeit auf 30 Minuten am Tag und 30 Stunden im Jahr. Zudem würden die Windenergieanlagen von der Beigeladenen zu den möglichen Schattenwurfzeiten grundsätzlich abgeschaltet, um jedwede Belästigung der Anwohner zu vermeiden, sodass es nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots kommen könne. Das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung verletze die Kläger nicht in ihren Rechten, da es sich nicht auf deren materiell-rechtliche Rechtsposition ausgewirkt habe. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie hat im Verfahren einen Bericht zur Geräuschimmissionsmessung in der Umgebung der I1. O. , Messpunkt L. -B. -Straße 27, der Firma Technologie Entwicklungen und Dienstleistungen GmbH (ted) vom 25. Oktober 2002, eine entsprechende Geräuschimmissionsprognose derselben Firma vom 17. Februar 2003, eine Stellungnahme des Büros für Windanalyse anemos-jacob sowie ein Gutachten über die Windverhältnisse am Standort der I1. O. von anemos- jacob vom 17. März 1996 vorgelegt. Sie ist ebenfalls der Ansicht, dass die angefochtene Baugenehmigung rechtmäßig sei und die Kläger nicht in ihren Rechten verletze. Die Kläger könnten sich auf die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht berufen, weil die Vorschriften zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung lediglich verfahrensrechtlicher Art seien. Sie enthielten keine materiell-rechtlichen Vorgaben in Bezug auf die Sachentscheidung und könnten daher keinen Drittschutz vermitteln. Zudem sei der Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, da die entsprechenden europäischen Richtlinien auf nationales Recht nicht unmittelbar anwendbar gewesen seien. Auch das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Von den Windenergieanlagen ausgehende Geräuschimmissionen seien den Klägern zumutbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägergrundstücke am Rand des Wohngebiets zum Außenbereich lägen und aufgrund der sich daraus ergebenden Rücksichtnahmeverpflichtung höhere Geräuschbelastungen hinzunehmen hätten, als grundsätzlich in einem entsprechenden Wohngebiet. Wenn man davon ausgehe, dass das Gebiet der Eigenart seiner näheren Umgebung nach einem reinen Wohngebiet entspräche, führe dies zu zumutbaren Beurteilungspegeln von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts. Diese Werte würden nach dem Bericht zur Geräuschimmissionsmessung vom 25. Oktober 2002 und dem Geräuschprognosegutachten vom 17. Februar 2003 eingehalten. Aufgrund des in der Baugenehmigung festgelegten Abschaltkonzeptes gebe es auch keine relevanten Beeinträchtigungen der Klägergrundstücke durch Schattenwurf. Im Hinblick auf die Entfernung der Windenergieanlagen zur Wohnbebauung von mindestens 500 m lägen auch keine Anhaltspunkte für eine erdrückende Wirkung der Anlagen vor. In der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2003 hat die Beigeladene erklärt, dass sie entsprechend ihrer schriftlichen Erklärung vom 27. März 2003 und ohne Vorbehalt eines Widerrufs auf den Nachtbetrieb der Windkraftanlagen 4 bis 9 sowie hinsichtlich der im Schattenwurfgutachten des TÜV vom 12. August 1998 in der Jahresauswertung für IP 8 und IP 9 aufgeführten Windkraftanlagen zu den dort angeführten potenziellen Schattenwurfzeiten auf den Betrieb verzichtet. Die Kammer hat Beweis erhoben über die Örtlichkeit durch Ortsbesichtigung des Berichterstatters am 27. Juni 2002; auf die gefertigte Niederschrift wird verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer Herrn Dipl.-Ing. L1. von der Gesellschaft Technologie Entwicklungen und Dienstleistungen GmbH gehört; auf die Sitzungsniederschrift vom 16. November 2004 wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten der Eilverfahren 5 L 1636/98 und 5 L 419/99 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Kläger die Klage in Bezug auf die Anfechtung der Baugenehmigung für die Windenergieanlagen 4 und 5 zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die Klage mit dem weitergehenden Klagebegehren hat keinen Erfolg. Die von dem Beklagten der Beigeladenen mit Bescheid vom 10. September 1998 und Nachtragsbescheid vom 19. April 1999 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung der vorliegend noch in Streit stehenden Windenergieanlagen 7 und 9 auf der I2. O. und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 22. Dezember 1999 verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Errichtung und der Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlagen in dem nach den angeführten Verzichtserklärungen der Beigeladenen verbleibenden Umfang verstoßen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts, die dem Schutz der Kläger als Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Immissionen der Anlagen zu dienen bestimmt sind. Das Vorhaben ist planungsrechtlich zulässig. Es befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Gemeinde M. F 18 "Windpark I1. O. ". Gemäß § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben entspricht als Anlage, die der Nutzung der Windenergie dient, den Festsetzungen des Bebauungsplans. Hinsichtlich der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans, dass im Plangebiet nur Anlagen zulässig sind, die bestimmte immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel nicht überschreiten, hat der Beklagte am 10. September 1998 eine Ausnahmegenehmigung erteilt, wie sie durch die angeführte Festsetzung zugelassen ist. Das Vorhaben ist den Klägergrundstücken gegenüber auch nicht rücksichtslos. Im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit von Geräuschimmissionen durch den Betrieb der Anlagen zur Nachtzeit ergibt sich dies bereits daraus, dass die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2003 vorbehaltlos den Verzicht auf den Nachtbetrieb der Windenergieanlagen 4-9, also auch der streitbefangenen Anlagen 7 und 9, erklärt hat. Auch tagsüber werden die Klägergrundstücke durch den genehmigten Betrieb der Windenergieanlagen 7 und 9 keinen unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt. Allerdings ist der maßgebliche Immissionsrichtwert im Gutachten vom 25. Oktober 2002 ebenso wie im Prognosegutachten vom 17. Februar 2003 zugunsten der Kläger mit 50 dB(A) für den Tag zu niedrig angesetzt. Da die angefochtene Baugenehmigung anders als für die Nachtzeit insofern für die Tageszeit keinen Wert vorschreibt, kommt es auf die konkreten Umstände in der Örtlichkeit an. Da die Grundstücke der Kläger unmittelbar an den Außenbereich grenzen (L. -B. - Straße 27) oder zumindest noch in der Randlage des Wohngebiets zum Außenbereich liegen (I. -C. -Straße 12), sind sie mit der Situation vorbelastet, dass in ihrer Nachbarschaft im Außenbereich privilegierte belastende Anlagen, wie etwa die streitbefangene Windkraftanlagen, errichtet werden können, und daher weniger schutzwürdig, als Grundstücke in dem betreffenden Wohngebiet allgemein. Dem an den Außenbereich angrenzenden Grundstück der Kläger ist deshalb ein gegenüber dem in Ziffer 6.1 e) TA Lärm erhöhter Beurteilungspegel von 55 dB(A) für die Tagzeit zuzumuten, vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 4. November 1999 - 7 B 1339/99 -, m. w. N., und auch dem Grundstück der Kläger in der I. -C. -Straße ist ein gegenüber dem Wert der TA Lärm für ein reines Wohngebiet, wenn auch aufgrund des größeren Abstandes zum Außenbereich nicht in dem Maße wie für das vorgenannte Grundstück, aber doch gegenüber dem für ein reines Wohngebiet nach Ziff. 6.1 Buchstabe e) TA-Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwert von 50 dB(A) für den Tag erhöhter Beurteilungspegel zumutbar. Das Maß der den Klägern danach zumutbaren Lärmimmissionen wird durch den Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen nicht zu Lasten der Kläger überschritten. So kommt der Bericht zur Geräuschimmissionsmessung in der Umgebung des Windparks I1. O. der Firma ted vom 25. Oktober 2002 zu dem Ergebnis, dass sogar der - hier nicht einforderbare - Immissionsrichtwert von 50 dB(A) für reine Wohngebiete nach Ziffer 6.1 e) der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26. August 1998 an dem der Bebauung im Bereich der L. -B. - Straße vorgelagerten Immissionspunkt IP 8 sowohl an Werktagen als auch an Sonn- und Feiertagen wesentlich unterschritten wird. Ausweislich der Stellungnahme an die Kammer vom 19. April 2004 geht die ted danach von Beurteilungspegeln von werktags 46 dB(A) und von 48 dB(A) an Sonn- und Feiertagen aus. Zu demselben Ergebnis kommt das Geräuschimmissions-Prognosegutachten von ted vom 17. Februar 2003. Unter Beurteilungspegel ist dabei gemäß Ziffer 2.10 TA Lärm der aus den Mittelungspegeln des Immissionsgeräuschs und Zuschlägen für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit gebildete Wert zur Kennzeichnung der mittleren Geräuschbelastung während jeder Beurteilungszeit zu verstehen. Die aufgeführten Beurteilungspegel sind auch nachvollziehbar. Ihre Ermittlung im Gutachten vom 25. Oktober 2002 beruht auf einer Langzeitmessung am genannten Immissionspunkt in der Zeit vom 24. April bis 24. Mai 2002 auf der Grundlage der TA Lärm und der einschlägigen Technischen Regelwerke. Der Verwertung der daraus gewonnenen Messdaten steht nicht entgegen, wie die Kläger meinen, dass dieser Zeitraum nicht zu den windstärksten Zeiten am Anlagenstandort zählt, denn die im Messgutachten erfassten Windgeschwindigkeiten erstrecken sich über den gesamten immissionsrelevanten Leistungsbereich der Windenergieanlagen, die ihre Nennleistung nach den Herstellerangaben bei einer Windstärke von 14 m/s in Nabenhöhe erreichen, bis hin zu einer Windstärke von 11 m/s in 10 m Höhe, gemessen auf der Haldenfläche, oder 18 m/s in Nabenhöhe. Aus den vom Gutachter, Herrn Dipl.-Ing. L1. , im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. November 2004 vorgelegten mehrjährigen Messdaten der Windenergieanlagen 1, 7 und 9 ergibt sich, dass Windgeschwindigkeiten in Nabenhöhe über 14,7 m/s, also 60 km/h, am Anlagenstandort nur selten vorkommen. So ist an der Windenergieanlage 1 95 % Nennleistung bei 14,7 m/s über eine Zeit von 3,1 Jahren zu 1,15 % überschritten worden, an der Anlage 7 bei 15,9 m/s über eine Zeit von 2,0 Jahren zu 0,61 % und an der Anlage 9 über einen Zeitraum von 2,5 Jahren bei 16,4 m/s zu 0,17 %. Diese Daten sind plausibel und finden ihre Entsprechung in den Aussagen des Gutachtens über die Windverhältnisse am Standort I1. O. vom 17. März 1996 des Büros anemos-jacob, dass am Anlagenstandort die relative Häufigkeit von Windstärken in Höhen zwischen 10 und 60 m für eine Windgeschwindigkeit von 14 m/s unter 1 % liegt und für Windgeschwindigkeiten von über 15 m/s auf Null geht. Nach den vorgelegten Messdaten kommen Windereignisse mit Windstärken über den im Gutachten vom 25. Oktober 2002 erfassten Bereich lediglich in weniger als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres vor, sodass gemäß Ziffer 7.2 TA Lärm der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen auch unter Berücksichtigung dieser Ereignisse die Grenze der Zumutbarkeit für die Nachbarn nicht überschreitet. Erreichen nach alledem die streitgegenständlichen Windenergieanlagen ihre Nennleistung erst bei 14 m/s in Nabenhöhe laut Betreiberangaben bzw. Anlage 7 bei 15,9 m/s und Anlage 9 bei 16,4 m/s nach den in der mündlichen verhandlung vorgelegten Messergebnissen an den Anlagen, bedurfte die Prognose keiner weiteren oder vertiefenden Ausführungen zum Schallleistungspegel jenseits der für die Erzielung der Nennleistung ausreichenden Windgeschwindigkeiten. Besonderheiten, die ein Abweichen von bisher gebräuchlichen Mess- und Berechnungsverfahren über die Vorgaben der einschlägigen Regelwerke bei stall- gesteuerten Windenergieanlagen hinaus erfordern könnten, wie das Erreichen der Nennleistung bei deutlich geringeren und damit häufigeren Windgeschwindigkeiten verbunden mit einem weiteren Ansteigen des Schallleistungspegels bei Betrieb über der der Nennleistung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2004 - 7 B 2622/03 - und vom 19. März 2004 - 10 B 2690/03 -, liegen bei den hier streitgegenständlichen Anlagen nicht vor. Weder nach dem Bericht zur Geräuschimmissionsmessung vom 25. Oktober 2002 noch nach dem Geräuschprognosegutachten vom 17. Februar 2003 waren zur Berechnung des Beurteilungspegels der Windenergieanlagen trotz tonaler Auffälligkeiten der gemessenen spektralen Daten aufgrund der Messergebnisse am Immissionspunkt Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit oder für Impulshaltigkeit anzusetzen. Zu diesem Ergebnis kommt auch der Bericht über Schallimmissionsmessungen in der Nachbarschaft des Windparks "I1. O. " des Deutschen Windenergie-Instituts GmbH (DEWI) vom 12. November 1999. Danach war bei der zugrunde liegenden Schallmessung am Immissionspunkt 8 nur zeitweise ein Anlagengeräusch wahrnehmbar, ohne dass subjektiv eine Tonhaltigkeit des Geräuschs festgestellt werden konnte. Für die nach Frequenzanalyse in den Spektren ermittelten Einzeltöne wurde nach DIN 45681 kein Zuschlag vergeben. Hinweise auf eine Impulshaltigkeit des Anlagengeräusches am Immissionsort wurden nicht gefunden. Die Gutachten decken sich insofern auch mit dem auch von den Klägern angeführten Bericht über eine Langzeit-Geräuschimmissionsmessung an einer entsprechenden Windenergieanlage vom Typ Nordex N54 durch das Bayerische Landesamt für Umweltschutz von Januar 2000, nach welchem für die Beurteilung des Geräuschs der vermessenen Anlage ebenfalls keine Zuschläge für Ton- oder Impulshaltigkeit zu vergeben waren. In Übereinstimmung mit der genannten bayerischen Studie sieht der Bericht zur Geräuschimmissionsmessung vom 25. Oktober 2002 nach dem vermessenen Frequenzspektrum von 0-2.000 Hz auch keine Auffälligkeiten im Hinblick auf die Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche im Sinne von Ziffer 7.3 TA Lärm. Von den Klägern gegen die Richtigkeit der Feststellungen und Prognose zur Lärmsituation immer wieder geäußerte Zweifel geben keine Veranlassung zu einer anderen, den Klägern günstigeren Beurteilung und erfordern keine weitere Sachverhaltsaufklärung. Denn die vorgelegten Gutachten und Berichte sind in sich schlüssig, die darin enthaltenen Angaben hat Herr L1. von der Gesellschaft Technologie, Entwicklungen und Dienstleistungen GmbH in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und anschaulich erläutert. Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass der Gutachter einseitig zu Gunsten der Beigeladenen Ermittlungen und Feststellungen durchgeführt hat, da er in seinen vorgelegten Berichten auch für die Beigeladene negative Feststellungen getroffen hat, die schließlich auch zum Verzicht auf den Nachtbetrieb der Anlagen geführt haben. Demgegenüber erschöpfen sich die klägerischen Angaben in bloßen Behauptungen der Unrichtigkeit der Feststellungen und tatsächlich höherer Lärmwerte, ohne hierzu auch nur ansatzweise tragfähige Belege zu erbringen. Angesichts dieser Sachlage sieht die Kammer zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung keine Veranlassung. Der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen ist den Klägern gegenüber auch nicht im Hinblick auf möglichen Schattenwurf rücksichtslos. Denn die Beigeladene hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2003 den Klägern gegenüber auf den Betrieb der Windenergieanlage zu potenziellen Schattenwurfzeiten verzichtet. Von einer Rücksichtslosigkeit der Anlagen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt möglicher Reflexionen auszugehen. Es entspricht heutigem Stand der Technik, dass Reflexionen der Rotorblätter durch entsprechende Beschichtung mit einer mattierten Oberfläche, wie durch die Nebenbestimmung Ziffer 12 der Baugenehmigung vorgeschrieben, vermieden werden. Hinweise darauf, dass es dennoch zu belästigenden Spiegelungen durch die Rotorblätter der Windenergieanlagen kommen könnte, waren auch dem Vortrag der Kläger im Verlauf des Klageverfahrens nicht zu entnehmen. Wegen der Entfernung der Windenergieanlagen zu der Bebauung im Wohngebiet der Kläger geht von ihnen eine Rücksichtslosigkeit auch nicht aufgrund optisch erdrückender Wirkung oder der Wahrnehmbarkeit der Drehbewegungen der Rotoren aus, wie das OVG NRW bereits in den Gründen des Beschlusses vom 4. November 1999 im Eilverfahren 5 L 1339/99 ausgeführt hat, auf die die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen verweist. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Kläger in ihren Nachbarrechten auch nicht unter dem Aspekt, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben ist. Wie das OVG NRW in den Gründen des Beschlusses vom 4. November 1999 im Eilverfahren 5 L 1339/99 ausgeführt hat, vermitteln Drittschutz nur solche Rechtsvorschriften, die dazu bestimmt sind, ihrem Regelungsgehalt nach dem Schutz eines bestimmten Personenkreises zu dienen. Dies trifft für die UVP-Richtlinie nicht zu. Sie beschränkt sich ihrem Regelungsgehalt nach auf die Regelung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als verfahrensrechtliche Anforderung im Vorfeld der Sachentscheidung, ohne diese um materiell-rechtliche Vorgaben anzureichern, vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 10 B 788/02 - und vom 7. Januar 2004 - 22 B 1288/03 -, BauR 2004, 804 ff. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf die materielle Rechtsposition der Kläger hätte auswirken können, wie diese geltend machen. Es ist nicht erkennbar, welche nachbarbezogenen Auswirkungen des Vorhabens über die Prüfung im Baugenehmigungsverfahren hinaus vorliegend durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätten berücksichtigt werden können. Schließlich ist auch eine Wertminderung ihrer Grundstücke, wie sie von den Klägern behauptet wird, von diesen hinzunehmen. Denn sie ist nicht Folge einer Rücksichtslosigkeit des streitbefangenen Vorhabens, sondern ergibt sich aus der Situationsbezogenheit der Klägergrundstücke gegenüber einem rechtmäßigen Nachbarvorhaben. Die Klage war daher nach allem mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie einen Antrag gestellt und sich damit selbst dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).