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Urteil

6 K 372/03

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2005:0914.6K372.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L.----straße 000 in I. . Die Beigeladene, ein im Jahre 1904 gegründetes mittelständisches Unternehmen, fördert jährlich ca. 500.000 t Quarzsand überwiegend für die Glas- und Gießereiindustrie. Zu diesem Zweck werden auf dem Gelände der T (O. X. 0 in I. , G1 und G2 ganzjährig verschiedene Sandfraktionen nass abgebaut, sortiert und dann vor Ort getrocknet. In einem ersten Trocknungsschritt werden Planfilter eingesetzt, die den Sand mit Hilfe von Unterdruck entwässern und damit eine Restfeuchte von ca. 6 % erreichen. Für viele der Kunden der Beigeladenen ist eine Restfeuchte von weniger als 0,1 % erforderlich. Für diese wird der Sand zusätzlich mit zwei beheizten Drehrohren getrocknet. Die Heizung erfolgt durch zwei Brenner mit je zwei MW thermischer Leistung, in denen jedes Jahr etwa 1.100 t Heizöl verfeuert werden. Zusätzlich wird auf dem Gelände der Beigeladenen seit 1996 Bauschutt aufbereitet und damit für eine erneute stoffliche Nutzung vorbereitet. Dabei fallen zum Teil auch Abbruchhölzer an. Seit dem Jahr 1998 plante die Beigeladene zur Umstellung der prozessinternen Energieversorgung die Errichtung eines eigenen Heizkraftwerks auf der Basis regenerativer Energieträger. Am 27. Februar 2001 beantragte sie bei der Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Feuerungsanlage für Holzgas auf ihrem Firmengelände in I. . Bei der geplanten Anlage handele es sich ausweislich der Antragsunterlagen um eine Dampfkesselanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 10,5 MW und um eine Heißlufterzeugungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 4,5 MW. Beide Teilanlagen würden mit Gas aus einem Holzgaserzeuger befeuert, wobei gleichzeitig maximal 10,5 MW thermische Leistung erzeugt würden. Die Anlage diene der Bereitstellung von Prozesswärme in Form von Dampf für die Sandentwässerung sowie von Heißluft für die Sandtrocknung, darüber hinaus der Erzeugung von elektrischem Strom aus dem Restdampf und schließlich der Einsparung des Primärenergieträgers Heizöl durch den Einsatz regenerativer Biobrennstoffe. Dazu legte die Beigeladene ein unter dem 21. Februar 2001 erstelltes Gutachten des TÜV zu den Immissionen luftfremder Stoffe einer mit Holzgas befeuerten Feuerungsanlage der O. T vor. Das Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass die vorhandene Vorbelastung durch die Immissionen der Anlage wenig beeinflusst werde, so dass die zukünftige Gesamtbelastung resultierend aus Vorbelastung und Zusatzbelastung weiterhin deutlich unter Immissionswerten oder anderen Bewertungsmaßstäben liege. Am 27. August 2001 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten gemäß § 19 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), das Genehmigungsverfahren als förmliches Verfahren weiterzuführen. Nach Bekanntmachung in der B. Zeitung bzw. in den B. Nachrichten am 28./29. August 2001 sowie im Amtsblatt Nr. 6 der Stadt I. , im Amtsblatt Nr. 28 der Bezirksregierung L und im Amtsblatt Nr. 33 der Beklagten wurde der Antrag mit den zugehörigen Unterlagen vom 27. August 2001 bis zum 28. September 2001 bei der Stadt I. und bei der Beklagten zur Einsicht ausgelegt. Im September 2001 legte das j -Institut aus I. ein im Auftrag der Städte I. und V. -Q. erstelltes Gutachten vor, das Aussagen zum Genehmigungsantrag der Beigeladenen vom 27. Februar 2001 enthielt. Dem Gutachten zufolge seien an den Anlagenbetrieb u. a. folgende Anforderungen zu stellen: Da durch die Auswahl und die Definition des Eingangsmaterials der Umgang mit Abfällen im Vordergrund stehe, müsse sich auch die Genehmigungserteilung am Abfallrecht orientieren. Nach der Emissionsabschätzung bleibe es fraglich, ob der Betrieb der Anlage die Anforderungen des Abfallrechts - wie zum Beispiel die Einhaltung der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe - 17. BImSchV) - erfüllen könne. Zur Sicherstellung geringer Schadstoffemissionen sei eine Kombination aus der Begrenzung von Schadstoffen im Eingangsmaterial und einer effektiven Rauchgasreinigung unabdingbar. Eine Online-Übermittlung von Schadstoffemissionen werde im Regierungsbezirk L probeweise durchgeführt und werde als vertrauensbildende Maßnahme in diesem Fall vorgeschlagen. Weiterhin sei aufgrund der besonderen geographischen Situation der Anlagenplanung die Forderung nach der Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungs-(UVP-)verfahrens zu stellen. Am 10. Oktober 2001 erhob der Kläger, der 1. Vorsitzender der Bürgerinitiative FSU ist, für diesen und zudem auch in eigenem Namen gegenüber der Beklagten Einwendungen gegen den Betrieb der geplanten Anlage. Er trug vor, er sehe seine Gesundheit und sein Eigentum beeinträchtigt. Eine Gefährdung der Natur könne ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Er habe Bedenken hinsichtlich der geplanten Annahme und Sortierung von Abfällen bzw. Teilen von Abfallsortimenten, da nicht beantragt sei, die Schadstoffgrenzwerte für den durch Sortierung erzeugten Regelbrennstoff gemäß Nr. 1.2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) anhand der Listen des Landesumweltamtes (LUA) Nordrhein-Westfalen und des Wilhelm-Kauditz-Instituts (WKI) für Hölzer der Gruppe 1 (naturbelassenes Holz, das ausschließlich mechanischer Bearbeitung ausgesetzt war und bei seiner Verwendung nicht mehr als nur unerheblich mit Schadstoffen kontaminiert wurde) und der Gruppe 2 (gestrichenes, lackiertes und beschichtetes Holz, sowie Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten und sonst verleimtes Holz sowie daraus entfallende Reste) festzulegen. Er habe außerdem Bedenken, weil entgegen der Stellungnahme des j -Institut von September 2001 die Eingangswerte für maximal erlaubte Schadstoffkonzentrationen für Stickstoff, Blei, Cadmium und Chrom zu hoch angesetzt seien und nicht der Liste des LUA/WKI für Regelbrennstoff gemäß Nr. 1.2 des Anhangs zur 4. BImSchV entsprächen. Gemäß dem j-Gutachten sei ferner kein ausführliches transparentes und nachprüfbares Überwachungskonzept für die Annahmekontrolle und Sortierung vorgelegt worden. Es sei außerdem im Antrag nicht definiert, was unter erheblichen Mengen holzfremder Bestandteile zu verstehen sei. Er, der Kläger, sehe eine Gefahr für seine Gesundheit darin, wenn holzfremde Stoffe trotz Sortierung in die Verbrennung gelangten, unbekannte Immissionen erzeugen könnten und Grenzwerte, die zum Schutz der Allgemeinheit festgesetzt worden seien, überschritten würden. Dem j -Institut zufolge nähmen die nachgeschalteten Rauchgasreinigungssysteme nach der im Antrag beschriebenen Konstellation keine ausreichende Verringerung der Stickoxide sowie der unverbrannten Kohlenstoffe im Abgas vor, so dass eine zu hohe Belastung für die Umwelt zu erwarten sei. Die Grenzwerte für die Schadstoffe NOx und CO sowie für unverbrannten Kohlenstoff seien nicht streng genug festgesetzt worden. Für die im Antrag beschriebene Technologie der Leitparameter Corg werde kein Grenzwert definiert. Der Inbetriebnahmebrenner arbeite ohne die geplante Rauchgasreinigung und es sei für diesen Brenner keine Begrenzung der Emissionen zum Schutz der Allgemeinheit festgesetzt worden. Es sei weiterhin eine Minimierung der Betriebsdauer anzustreben. Die Rauchgasreinigungsanlage beinhalte keine Stickstoffminderung und es würden sehr wohl stickstoffreiche Holzabfälle als Regelbrennstoff eingesetzt. Auf den Einsatz solcher stickstoffreicher Holzabfälle, zum Beispiel mit Harzkleber hergestellte Hölzer, müsse verzichtet werden. Die gesamte Anlage sei an der Behandlung von Abfällen und daher an den Grenzwerten der 17. BImSchV - und nicht an denen der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) - zu messen. Die Grenzwerte der 17. BImSchV seien schärfer und daher besser geeignet, die Gesundheit der Menschen zu schützen. Ausweislich des Genehmigungsantrags sei nicht sichergestellt, dass der Betrieb der Anlage die Anforderungen des Abfallrechts und der 17. BImSchV einhalte, wenn die beantragten Holzabfälle behandelt würden. Nach Einschätzung des j -Institut sei es fraglich, ob die Rauchgasreinigung dazu in der Lage sei. Für die beantragte Anlage sei keine Stoffflussanalyse durchgeführt worden, wie sie in Nordrhein-Westfalen für die thermische Behandlung von Abfällen eingeführt worden sei. Im Antrag sei keine kontinuierliche Überwachung verschiedener Abgasemissionen festgelegt worden. Neben den klassischen Schadstoffen seien folgende Leitparameter als Überwachungsparameter zu berücksichtigen: Staub, unverbrannter Kohlenstoff, Kohlenmonoxid. Zur ausreichenden Überprüfung des Antrags sei besonders im Hinblick auf die geographische Situation ein förmliches UVP-Verfahren notwendig. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Schadstoffausbreitungsrechnung, der Geländestruktur und einer Risikoabschätzung bezüglich der möglichen Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit müsse die Bestimmung der Schornsteinhöhe geprüft werden. Entgegen der Bestimmungen zum Schutz von ausgewiesenen Flora-Fauna- Habitat-(FFH-)Gebieten sei nicht geprüft worden, ob durch die geplante Anlage Flora und Fauna in diesem Bereich gefährdet würden. Im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren fand am 6. November 2001 ein Erörterungstermin in der Städtischen Gesamtschule I. statt. Eingewendet bzw. gefordert wurde unter anderem, dass die Zulassung des Vorhabens nach Bergrecht und der 4. BImSchV unzulässig sei, dass beim Betrieb der Anlage der Einsatz von Abfällen im Vordergrund stehe und trotzdem kein Abfallrecht angewendet worden sei, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei, dass eine Sonderfallprüfung bezüglich der Schornsteinhöhe fehle, dass keine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei und dass alle Grenzwerte der 17. BImSchV bei den Abgaswerten zugrunde gelegt würden. Im Anschluss an den Erörterungstermin trug der Kläger seine Bedenken für den FSU noch einmal mit Schreiben vom 28. November 2001 gegenüber der Beklagten vor. Am 17. Januar 2002 fand bei der Beigeladenen eine Besprechung statt, an der neben einem Vertreter der Beigeladenen auch Vertreter des Bergamtes Düren und der Beklagten teilnahmen. Ausweislich eines darüber gefertigten Vermerks erklärte der Vertreter der Beigeladenen, aufgrund der schriftlichen Einwendungen gegen den vorgelegten Antrag, der im Erörterungstermin vorgebrachten Anträge und angesichts der Forderungen aus dem j-Gutachten wolle er mit seiner geplanten Anlage alle Grenzwerte der 17. BImSchV einhalten. Der Kamin solle abweichend von den Berechnungen des TÜV eine Höhe von 70,5 m erhalten. Im TÜV-Gutachten sei basierend auf dem Berechnungsmodell der TA Luft eine Höhe von 36,8 m errechnet worden; beantragt seien 45,5 m. Die kontinuierliche Messung einiger Schadgase/Schadstoffe sowie deren Fernübertragung (Einstellung ins Internet) würden von der Beigeladenen akzeptiert. Darüber hinaus gab der Vertreter der Beigeladenen zu bedenken, dass er wegen des hohen Investitionsaufwandes der geplanten Anlage gezwungen sei, aus betriebswirtschaftlichen Gründen Hölzer der Altholzkategorien A III und A IV der Verordnung über Anforderungen an die Verwertung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV) als Einsatzgut zur Energieerzeugung zu verwenden. Die erzeugte Energie werde zu weit über 50 % im eigenen Betrieb verbraucht; eine entsprechende Stoff-/Energiebilanz werde durch die Beigeladene erstellt. Am 18. Januar 2002 nahm das j -Institut zu den Auswirkungen des Angebots der Beigeladenen zu Veränderungen im Genehmigungsantrag auf die im Gutachten vom September 2001 formulierten Anforderungen Stellung. Es bewertete die Umweltauswirkungen dahingehend, dass die Forderung nach der Durchführung eines förmlichen UVP-Verfahren nicht fallen gelassen würde. Es sei unbedingt eine Ausbreitungsrechnung zum Beispiel mit einem Windfeldmodell nach dem Entwurf der TA Luft 2001 durchzuführen, um die Geländestruktur angemessen berücksichtigen zu können. Es sei bei den zu befürchtenden hohen Immissionskonzentrationen und Schwermetalldispositionen eine gesundheitliche Risikoeinschätzung notwendig, die Bestandteil des UVP-Verfahrens sei. Die Bestimmung der Schornsteinhöhe sei mit Hilfe genauerer Berechnungen der Schadstoffausbreitung unter Berücksichtigung der Geländestruktur und einer Einschätzung der Risikoanalyse bezüglich der möglichen Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit zu überprüfen. Automatisierte, numerische Verfahren wie nach der TA Luft 1986 würden für die schwierige Geländesituation und bei der gegebenen Nähe der nächsten Anwohner als ungeeignet betrachtet. Unabhängig von der rechtlichen Würdigung zur Durchführung eines förmlichen UVP-Verfahrens werde mit der Erhöhung des Kamins der geographischen Situation Rechnung getragen. Bei der gleichzeitig formulierten Verpflichtung zur Einhaltung der 17. BImSchV seien deutlich niedrigere Umweltbelastungen als im Gutachten ausgeführt zu erwarten. Selbstverständlich könne der Ausgang einer Untersuchung zur Umweltverträglichkeit nicht vorausgesagt werden, doch führten vergleichbare Untersuchungen bei Verbrennungsanlagen mit ähnlichen Charakteristika zu geringen Zusatzbelastungen durch die Anlage selbst. Am 29. Januar 2002 fand bei der Beklagten eine Besprechung zu der Frage statt, ob die beantragte Anlage aufgrund der Änderung der 4. BImSchV durch das Artikelgesetz vom 27. Juli 2001 als Anlage zur "Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen" nach Nr. 8.1 der Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV überhaupt eine "dienende Anlage" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes (BBergG) sein könne. Da die geplante Anlage als "sonstige Feuerungsanlage" angesehen werden könne und ihre thermische Leistung 10,5 MW betrage, sei es jedoch letztlich unerheblich, welcher Kategorie der 4. BImSchV das Vorhaben zuzuordnen sei. Entscheidend sei vielmehr der Gesichtspunkt der "dienenden Funktion", der sich durch die Änderung der 4. BImSchV nicht geändert habe. Die 4. BImSchV regele lediglich die grundsätzliche Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen, nicht jedoch Zuständigkeitsfragen. Aufgrund der Änderung des Antrags hinsichtlich des Einsatzes von A III- und A IV-Hölzern seien keine nachteiligen Auswirkungen für Dritte zu besorgen. Es träten unveränderte bzw. geringere Emissionen auf, weil die unmittelbar umliegenden Anwohner wegen der Kaminerhöhung geringere Immissionen belasten würden, eine kontinuierliche Emissionsmessung und -überwachung erfolgen werde und der bauliche Teil der Anlage bereits jetzt die entsprechenden Anforderungen erfülle. Bei einer Gesamtbetrachtung aller neuen Umstände komme es auch nicht zu einer unzulässigen Verrechnung unterschiedlicher Auswirkungen (zum Beispiel Lärmeinwirkungen gegen geringere Luftverunreinigungen) gegeneinander. Gemäß § 8 Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) könne von einer erneuten Bekanntmachung des Vorhabens abgesehen werden. Lediglich die bisher am Verfahren beteiligten Behörden sollten erneut zur Stellungnahme aufgefordert werden. Es erscheine außerdem zweckmäßig, auch die Bürgerinitiative FSU im vorhinein in das Verfahren einzubeziehen. Mit E-Mail vom 14. März 2002 teilte der Kläger für den FSU dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen mit, er verwahre sich dagegen, dass die nunmehr ins Auge gefassten Änderungen des Genehmigungsantrags - etwa die extreme Schadstoffreduzierung durch die zugesagte Einhaltung der Werte der 17. BImSchV und weitere umfangreiche Verbesserungen wie die Projektierung und Veröffentlichung von drei Online- Messungen ins Internet und die Erhöhung des Schornsteins von 40,5 m auf 70,5 m - nach Auffassung der Beklagten keine wesentlichen Änderungen des Genehmigungsantrags darstellten. Vielmehr sei die Öffentlichkeit auch insoweit erneut zu beteiligen. Am 3. Juni 2002 nahmen Mitglieder des FSU - darunter der Kläger - bei der Beklagten Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 9. Juli 2002 wandte sich der Kläger für den FSU an den Regierungspräsidenten der beklagten Bezirksregierung. In dem Schreiben stellte der FSU in Abrede, dass es sich bei der Holzvergasungsanlage um eine Anlage nach § 2 BBergG handele. Mit Schreiben vom 24. Juli 2002 antwortete die Beklagte dem FSU, dass sie ihre Zuständigkeit als Bergbehörde für gegeben halte. Die geplante Holzvergasungsanlage sei keine Abfallbehandlungsanlage für Sonderabfälle. Ihr Hauptzweck liege in der Erzeugung von Strom, Dampf und Wärme und nicht in der Beseitigung von Abfällen durch Verbrennen in einer Abfallbeseitigungsanlage. Unter dem 10. Juni 2002 richtete der FSU eine Petition an den Petitionsausschuss des Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen. Zur Begründung führte er aus, dass in der beantragten Holzvergasungsanlage nun doch Abfallhölzer der Kategorien A III und A IV verbrannt werden sollten, weswegen ein neues Genehmigungsverfahren nach der 17. BImSchV erforderlich werde. Im Übrigen gelte nach wie vor: Die Anlage diene nicht überwiegend dem Bergbau, sondern sei eine Abfallbeseitigungsanlage, ihr Standort - unmittelbar neben einem FFH-Gebiet - sei ungeeignet, außerdem seien die UVP-Vorschriften missachtet worden. Am 31. Juli 2002 stellte die Beigeladene bei der Beklagten einen Antrag auf Änderung des Antrags vom 27. Februar 2001. Dazu wurde ausgeführt, dass zur Herbeiführung der Akzeptanz der Anlage in der Bevölkerung und zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens beantragt werde, die 17. BImSchV zu beachten, sämtliche Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV einzuhalten und ein Gutachten zu den Auswirkungen der Demonstrationsanlage O. auf das Vorschlagsgebiet X. nördlich I. zu erstellen. Durch Beachtung der 17. BImSchV, insbesondere durch die kontinuierliche, öffentliche Online-Messung und der jährlichen zusammenfassenden Information der Öffentlichkeit über die Beurteilung der Messungen von Emissionen und der Verbrennungsbedingungen werde die Transparenz der Anlage erhöht und Vertrauen aufgebaut. Es werde nur Holz eingesetzt, welches die Spezifikation der Biomasseverordnung erfülle. PCB/PCT- haltige, kyanisierte Hölzer wie Eisenbahnschwellen, Rebpfähle oder Strommasten würden nicht eingesetzt. Unter dem 31. Juli 2002 teilte die Beklagte der Beigeladenen mit, dass in Anbetracht der nunmehr beantragten Maßnahmen keine Umstände zu erkennen seien, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen ließen. Insoweit werde gemäß § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung der Unterlagen abgesehen. Den Nachtrag der Beigeladenen zu ihrem Genehmigungsantrag leitete die Beklagte unter anderem an den FSU mit der Bitte weiter, etwaige Anregungen, Fragen oder Bedenken zu dem beantragten Vorhaben kurzfristig mitzuteilen. In einem auf eine Anfrage der Beklagten vom 26. September 2002 erstellten ergänzenden Gutachten des TÜV vom 17. Oktober 2002 zu den Umwelteinwirkungen durch Immissionen wurden mögliche Umwelteinwirkungen durch Schwermetalle, Dioxine/Furane und krebserzeugende Stoffe unter Berücksichtigung der neuen TA Luft und der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft - 22. BImSchV) untersucht sowie eine zusammenfassende Bewertung der Immissionen hinsichtlich des Schutzguts "Gesundheit" vorgenommen. Das Gutachten gelangte zu dem Fazit, insgesamt sei festzustellen, dass durch die Emissionen der holzgasbefeuerten Feuerungsanlage der O. T keine zusätzliche Gefährdung für die menschliche Gesundheit zu besorgen sei (S. 2 und S. 18 des Gutachtens). Für keinen der im Schwebstaub enthaltenen Schadstoffe Thallium, Cadmium, Arsen, Antimon, Blei, Chrom (einschließlich Chrom-VI), Cobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn oder Dioxine/Furane ergebe sich eine Überschreitung der Beurteilungswerte (Unbedenklichkeitswerte, S. 1 des Gutachtens). Von den in Nr. 5.2.7.1 TA Luft (neu) genannten krebserzeugenden Stoffe könne gegebenenfalls Benzo(a)pyren emittiert werden (S. 2 und S. 12 des Gutachtens). Die Emissionen seien so gering, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten seien (S. 2 und S. 12 des Gutachtens). Organische Chlorverbindungen wie PCP und PCB würden unter den Bedingungen der Wirbelschicht bei einer Brennkammertemperatur von 850° C sicher zerstört (S. 2 des Gutachtens). Für krebserzeugende Stoffe, die in der Nr. 5.2.7.1 TA Luft (neu) aufgeführt seien und nicht innerhalb des vorgenannten Bewertungsschritts bewertet worden seien, werde nachgewiesen, dass die verbleibenden Stoffe als Emission einer Feuerungsanlage irrelevant seien oder nicht in Frage kämen (S. 18 des Gutachtens). Damit gehe von diesen Stoffen durch die holzgasbefeuerte Feuerungsanlage keine zusätzliche Gefährdung für die menschliche Gesundheit aus (S. 18 des Gutachtens). In einem Vermerk vom 23. Oktober 2002 hielt die Beklagte in Anbetracht des Gutachtens des TÜV vom 17. Oktober 2002 aufgrund eigener Berechnungen fest, dass die Einhaltung von Irrelevanzkriterien nach der TA Luft 2002 sichergestellt sei. Mit Bescheid vom 7. November 2002 genehmigte die Beklagte der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb einer Feuerungsanlage (maximale Feuerungswärmeleistung: 10,5 MW) zur Erzeugung von Prozesswärme und elektrischem Strom für die Sandgewinnung und -aufbereitung, im Wesentlichen bestehend aus einer Dampfkesselanlage mit einer thermischen Leistung von 10,5 MW, einer Gasfeuerungsanlage zur Heißlufterzeugung mit einer Leistung von 4,5 MW sowie einem vorgeschalteten Gaserzeuger zur Versorgung der beiden Teilanlagen mit Holzgas einschließlich des baulichen und sonstigen Zubehörs nach Maßgabe des Antrags vom 27. Februar 2001 und des Nachtrags vom 31. Juli 2002 sowie der zugehörigen Beschreibungen, Zeichnungen, Pläne und Berechnungen. Die Genehmigung wurde mit 65 Nebenbestimmungen versehen. Die Nebenbestimmung Nr. 1 traf Regelungen zu dem Holz, das in dem der Feuerungsanlage für Holzgas vorgeschalteten Gaserzeuger eingesetzt werden dürfe und legte fest, dass der maximale Schadstoffgehalt des eingesetzten Holzes im Einzelnen bestimmte Werte nicht überschreiten dürfe. Ausweislich der Nebenbestimmung Nr. 36 sei die Anlage so zu errichten und so zu betreiben, dass die Temperatur der Gase nach der letzten Verbrennungsluftzuführung mindestens 850° C (Mindesttemperatur) betrage. Die Mindesttemperatur müsse auch unter ungünstigen Bedingungen bei gleichmäßiger Durchmischung der Verbrennungsgase mit der Verbrennungsluft für eine Verweilzeit von zwei Sekunden bei einem Mindestvolumengehalt an Sauerstoff von sechs vom Hundert eingehalten werden. Nebenbestimmung Nr. 37 sah vor, dass die Rauchgasreinigung so zu betreiben sei, dass bestimmte Emissionsgrenzwerte - unter anderem der Emissionsgrenzwert für die im Anhang I der 17. BImSchV genannten Dioxine und Furane - nicht überschritten würden. Gemäß Nebenbestimmung Nr. 40 seien Emissionen aus der Rauchgasreinigung über einen Schornstein (Emissionsquelle 701) mit einer Höhe von 70,5 m über Erdboden abzuleiten. Nebenbestimmung Nr. 42 zufolge sei die Emissionsquelle Nr. 701 der Rauchgasreinigung zur fortlaufenden Ermittlung der Massenkonzentration von Staub, CO und Gesamt-C, des Sauerstoffgehaltes im Abgas, der Abgastemperatur und abweichend vom Antrag auch NOx und SOx mit kontinuierlich arbeitenden Messgeräten auszurüsten. Für die Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse sowie die Kalibrierung und Funktionsprüfung der Messgeräte seien die Vorschriften der 17. BImSchV maßgebend, auch wenn die Anlage nicht in den Geltungsbereich der 17. BImSchV falle. Die ausgewerteten Ergebnisse der kontinuierlichen Emissionsmessungen sowie die Ergebnisse der Überwachung der Sorptionsmittelzugabe seien durch Anschluss an das Emissionsfernüberwachungssystem des Landes NRW an das zuständige Bergamt zu übermitteln (Nebenbestimmung Nr. 43). Nebenbestimmung Nr. 44 bestimmte, dass die Einhaltung der Nebenbestimmung Nr. 37 (mit Ausnahme der kontinuierlich überwachten Stoffe) im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend wiederkehrend spätestens alle zwölf Monate mindestens an drei Tagen durch eine bestimmte Stelle festzustellen sei. Für die Durchführung, Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse sei die 17. BImSchV maßgebend, auch wenn die Anlage nicht in den Geltungsbereich der 17. BImSchV falle. Im Rahmen der erstmaligen Messung seien zusätzlich die Verbrennungsbedingungen (Temperatur, Verweilzeit und Sauerstoffgehalt) sowie die Emissionen an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, polyhalogenierten Dibenzodioxinen, polyhalogenierten Dibenzofuranen und polyhalogenierten Biphenylen zu ermitteln. Beim Betrieb der Inbetriebnahmekammer sei dem Gaserzeuger nach Nebenbestimmung Nr. 47 ausschließlich naturbelassenes, nur mechanisch behandeltes Holz der Altholzkategorie I gemäß der Altholzverordnung zuzuführen; der Nachweis darüber sei im Betriebstagebuch zu führen. Die Einrichtungen zur sorptiven Rauchgasreinigung seien gemäß Nebenbestimmung Nr. 48 kontinuierlich mit einem geeigneten Sorptionsmittel von bis zu 45 kg/h - mindestens jedoch 10 kg/h - zu betreiben. Die Sorptionsmittelzugabe sei kontinuierlich zu überwachen. Der Ausfall des Sorptionsmittels sei optisch und akustisch in der Betriebswarte anzuzeigen. Das Entladen des Holzes dürfe gemäß Nebenbestimmung Nr. 49 nur im Beisein einer beauftragten Person des Anlagenbetreibers erfolgen. Das angelieferte Holz sei dabei auf unzulässige Stoffe zu überprüfen; nicht genehmigtes Holz sei abzuweisen. Zur Begründung der Genehmigungsentscheidung führte die Beklagte aus, ihre Zuständigkeit sei gegeben, weil es sich bei dem beantragten Vorhaben um eine in § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG genannte Einrichtung handele. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung habe ausweislich des Ergebnisses der Einzelfalluntersuchung nicht durchgeführt werden müssen. Denn nach der einschlägigen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V-Bergbau) fielen Feuerungsanlagen der in Rede stehenden Art erst bei einer Feuerungswärmeleistung >200 MW unter die UVP-Pflicht. Im vorliegenden Fall liege der Wert der Anlage aber lediglich bei 10,5 MW. Bei der Anlage handele es sich überdies nicht um eine Abfallbehandlungsanlage zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen, sondern um eine Feuerungsanlage, in der das Brenngas bedarfsbezogen durch eine vorgeschaltete Holzvergasung mit einer Durchsatzleistung von ca. 2,9 t Holz/h erzeugt werde. Diese Anlage sei mithin nicht nach Abfallrecht, sondern nach Immissionsschutzrecht zu genehmigen. Der Hauptzweck der Anlage liege in der Erzeugung von Strom, Dampf und Wärme und nicht in der Beseitigung von gefährlichen Abfällen durch Verbrennung in einer Abfallbeseitigungsanlage. Zu den schriftlich vorgebrachten Einwendungen sei zu sagen, dass die Feststellung, dass mit dem vorgelegten Antrag höhere (Holz-Input)- Grenzwerte beantragt würden als in dem alten - inzwischen zurückgezogenen - Antrag begehrt worden seien, zutreffend sei. Dieser Sachverhalt ergebe sich aus der Überlegung der Beigeladenen, wonach bei Einhaltung aller Grenzwerte der 17. BImSchV der Schadstoffgehalt des eingesetzten Holzes nunmehr eine untergeordnete Rolle spiele. Eine Ermittlung der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung könne entfallen, weil die Bagatellmassenströme der TA Luft unterschritten würden, keine erhöhte Vorbelastung vorliege und auch keine besondere örtliche Lage gegeben sei oder besondere Umstände vorlägen. Ebenso sei keine Einzelfallprüfung durchzuführen gewesen, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass durch die Anlage Gesundheitsgefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen verursacht würden. Das eingeholte TÜV-Gutachten enthalte keine Aussagen zum Brennstoffeinsatz, weil mit den gesetzlich zulässigen Emissionswerten gerechnet werde, die unabhängig von den Input-Werten des eingesetzten Holzes einzuhalten seien. Die Angaben über die Einhaltung der beantragten Emissionswerte seien plausibel und nachvollziehbar. Im Übrigen lägen der Beklagten entsprechende Erfahrungswerte vor, welche die Wirksamkeit der beabsichtigten Filtertechnik bestätigten. Insoweit lägen keine Anhaltspunkte vor, die Veranlassung dazu gäben, an den Angaben der Beigeladenen zu zweifeln. Dem Vorwurf der nicht kontinuierlichen Überwachung des Emissionsstroms werde nunmehr mit dem Nachtrag zum Genehmigungsantrag abgeholfen. Kontinuierliche Emissionsmessungen von Dioxinen und Furanen seien derzeit technisch nicht möglich. Die Rauchgasreinigung nach dem Trockensorptionsverfahren garantiere die Einhaltung der Grenzwerte der 17. BImSchV. Somit sei die Betrachtung der Vorbelastung des Einsatzgutes "Holz" von untergeordneter Bedeutung und auch unabhängig von den gewonnenen langjährigen technischen Erfahrungen. Auf die kontinuierliche Messung von HCl, HF und Hg im Rauchgas könne - auch unter Berücksichtigung des erheblichen Aufwands für die Messung - im vorliegenden Fall verzichtet werde. Trotzdem seien auf Anregung der Beigeladenen in der Nebenbestimmung Nr. 37 Tagesmittelwerte und Halbstundenmittelwerte festgesetzt worden, um zu verdeutlichen, dass die geplante Anlage alle emissionsbegrenzenden Anforderungen der 17. BImSchV erfülle. Auf die wöchentliche Ermittlung der Emissionen an Schwermetallen könne verzichtet werden, weil durch die kontinuierliche Überwachung der Sorptionsmittelzugabe verbunden mit der kontinuierlichen Überwachung des Staubauswurfs eine ausreichende Funktionskontrolle der Abgasreinigungseinrichtung und damit der Einhaltung der Grenzwerte gewährleistet sei. Im Mitteilungsblatt der Stadt I. Nr. 11/02 vom 14. November 2002, im Amtsblatt der Beklagten Nr. 46/2002 vom 16. November 2002 sowie in den B Nachrichten und in der B. Zeitung wurde bekannt gemacht, dass der Genehmigungsbescheid in der Zeit vom 18. November 2002 bis zum 29. November 2002 im Rathaus der Stadt I. und bei der Beklagten ausliege. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhob am 28. November 2002 Widerspruch und machte zur Begründung geltend: Die Beklagte sei als Bergbehörde unzuständig, weil die Holzvergasungsanlage ausweislich des Nachtrags vom 31. Juli 2002 nicht unmittelbar überwiegend dem bergbaulichen Betrieb der Beigeladenen diene, sondern vielmehr der Beseitigung von (besonders überwachungsbedürftigen) Holzabfällen, die als Energieträger angenommen und eingesetzt würden. Es sei ferner zu beachten, dass die gesamte geplante Anlage eine Feuerungswärmeleistung von 10,5 MW erreiche, die Beigeladene jedoch zur Sandtrocknung lediglich 4,5 MW der Feuerungswärmeleistung benötige. Es sei somit klar, dass die restliche Feuerungswärmeleistung von 6 MW zur elektrischen Energieerzeugung genutzt werde. Auf der Grundlage des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) werde die gesamte erzeugte elektrische Energie, also 6 MW, ins Netz eingespeist. Festzuhalten sei, dass insgesamt 6 MW bis 10,5 MW der gesamten Vollwärmeleistung von 10,5 MW der Anlage nicht dem Bergbau dienten. Dies entspreche einem Prozentsatz von 57,1 % bis 100 % der gesamten Feuerungswärmeleistung. Die Sandtrocknung stehe zudem nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen. Die Glasindustrie oder Gießereiindustrie als Hauptabnehmer der Beigeladenen trockne die benötigten Quarzsande mit der Abwärme der Schmelzöfen selbst. Die Leistung von 4,5 MW entspreche maximal 42,9 % der gesamten erzielten Wärmeleistungen. Gemäß dem Rahmenbetriebsplan des Tagebaus könne die Sandtrocknung jedoch nur von 6 Uhr bis 22 Uhr betrieben werden. Dies entspreche einer täglichen Nutzungsdauer von 16 Stunden (= 66,6 %). Da der Rahmenbetriebsplan der Anlage festlege, dass diese nicht an Sonn- und Feiertagen betrieben werden dürfe, könne die Anlage höchstens an 301 Tagen im Jahr betrieben werden. Dies entspreche einem Wert von 82,4 %. Multipliziere man die prozentuale Feuerungswärmeleistung, die für die Sandtrocknung an einem Tag benötigt werde, mit den möglichen Betriebszeiten innerhalb eines Jahres, so könne die Anlage nur zu 23,6 % (42,9 % x 66,6 %) im Jahr zur Sandtrocknung genutzt werden. Die geplante Holzvergasungsanlage sei also allein als eine Abfallbehandlungsanlage für Sonderabfälle auf einem Bergwerksgelände anzusehen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Beigeladene eine Behandlung von Abfallhölzern der Kategorien A III und A IV zu betreiben beabsichtige. Die 17. BImSchV müsse in vollem Umfang angewendet werden, weil Stoffe eingesetzt würden (A III und A IV-Holz gemäß der Altholzverordnung), die unter die Bestimmungen der 17. BImSchV fielen. Es sei nicht auszuschließen, dass auch nicht zugelassene Hölzer der Kategorie PCB-Holz eingesetzt würden. Der Auffassung der Beklagten, dass die 17. BImSchV nicht umfänglich anzuwenden sei, weil ein in der Gesamtanlage erzeugtes Gas verbrannt werde, werde ausdrücklich widersprochen. Der Gaserzeuger diene überwiegend einem anderen Zweck als der Verbrennung der Einsatzstoffe und werde als ein Teil oder eine Nebeneinrichtung einer anderen Anlage, nämlich einer Feuerungsanlage, betrieben. Dem Brenner werde mit der Flugasche (57 kg/h) auch ein fester Stoff im Sinne der 17. BImSchV zugeführt. Danach sei gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG ein immissionsschutzrechtliches Verfahren durchzuführen und eine Privilegierung durch das Bergrecht verfassungswidrig. Der Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der 17. BImSchV sei unzulässig. Auch wenn die Anlage dem bestehenden Betrieb dienen solle, sei dies nicht allein entscheidend, um nach Bergrecht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu verzichten. Die Entsorgung der anfallenden Reststoffe sei nicht gesichert. Das genehmigte Verfahren beinhalte keine Technologie, die sicherstelle, dass die zu entsorgenden Abfälle alle Grenzwerte der angegebenen Entsorgungsanlagen sicher einhielten. Im Nachtrag vom 31. Juli 2002 seien keine Unterlagen über Schadstoff- oder Eluatgrenzwerte mehr enthalten. Bei dem Betrieb der Anlage könne es zu Geruchsfrachten kommen. Insbesondere könne gerade die Verbrennung von Holzteer und Holzkohle zu Geruchsbelästigungen führen. Aus den Antragsunterlagen gehe nicht hervor, warum durch den Betrieb der Anlage keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten seien. Hinzu komme, dass der Anlagenstandort in einem Talkessel gelegen sei, in dem bei Inversionswetterlagen bzw. bei Windstille auch bei erhöhtem Schornstein aufgestiegene Abgase heruntergedrückt werden könnten. In den Antragsunterlagen würden keine dezidierten Angaben zur Durchführung der Annahmekontrolle hinsichtlich der Probennahme gemacht. Die Beklagte schreibe hinsichtlich der Annahmekontrolle keine Nebenbestimmung fest, die regele, nach welchem Verfahren und mit welchen technischen Mitteln nicht genehmigtes Holz sicher erkannt werden könne und abzuweisen sei. Es sei nicht festgelegt worden, wie eine Rückstellprobe auszusehen habe, was "ein Teil" der Rückstellproben bedeute und dass eine Rückstellprobe ein repräsentatives Bild der Anlieferung widerspiegeln müsse. Die Beklagte lege nicht fest, welches Holz nicht angenommen werden dürfe. Dem Bescheid nach dürften alle Hölzer - ausgenommen PCB-Altholz - angenommen werden. Nur der Schadstoffgehalt des eingesetzten Holzes werde eingeschränkt. Diese Nebenbestimmung könne bei der Bildung von Gemischen aus niedrig belasteten Hölzern und hochbelasteten Hölzern theoretisch eingehalten werden. Eine entsprechende chargenweise Beprobung von zum Einsatz anstehendem Holz sei nicht vorgesehen. Eine solche sei aber notwendig, um die Schadstoffgrenzwerte gemäß der Nebenbestimmung Nr. 1 sicher einzuhalten. Es sei auch nicht sichergestellt, dass alle Anlieferungen frei von PCB-Altholz seien. Ein Bescheid zum Betrieb einer Anlage, in der auch unbeabsichtigt nicht zugelassene Hölzer eingesetzt werden könnten, könne nicht erteilt werden. Der Bescheid stelle nicht sicher, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden könne. Mit der Vergasung der beantragten Einsatzstoffe sei die Produktion von reinem Holzgas nicht möglich, da die unterschiedlichen Anhaftungen und holzfremden Inhaltsstoffe ebenfalls der Vergasung unterlägen und als Beimengung in unbekannter Mischung der Feuerungsanlage zugeführt würden. Nach dem Genehmigungsbescheid dürfe die Anlage nur betrieben werden, wenn reines Holzgas verbrannt werde. Verbrannt werde ein durch Pyrolyse von Holz und anderen Stoffen erzeugtes Pyrolysegas. Der Antragsgegenstand sei somit nicht erfüllt. Grundsätzlich könnten auch Monochargen gefährlicher Abfälle eingesetzt werden. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass die beantragte Rauchgasreinigung in der Lage sei, das Rauchgas ausreichend zu reinigen und dass damit das Wohl und die Gesundheit der Bevölkerung nicht gefährdet werde. Der Verzicht der Beigeladenen im Nachtrag vom 31. Juli 2002 auf den Einsatz bestimmter Hölzer sei freiwillig und könne jederzeit widerrufen werden. Die Beklagte habe diese Maßnahme verbindlich durch Nebenbestimmung zu regeln und zu bescheiden. Dies gelte auch für die freiwillige Übertragung der kontinuierlich erfassten Abgasparameter online ins Internet. Überdies würden die Grenzwerte der TA Luft nicht eingehalten, sei mit erhöhten Lärmimmissionen zu rechnen und entspreche das FFH-Gutachten zu den Genehmigungsunterlagen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Am 23. Dezember 2002 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids vom 7. November 2002. Mit Bescheid vom 14. Januar 2003 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheids an. Gegen diese Entscheidung suchten die Städte I. (unter dem Aktenzeichen 6 L 440/03) und V. -Q. (unter dem Aktenzeichen 6 L 505/03) beim erkennenden Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nach. Mit Beschlüssen vom 26. Januar 2004 lehnte die Kammer die Anträge ab. Die dagegen gerichteten Beschwerden wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschlüssen vom 26. August 2004 (21 B 369/04 und 21 B 370/04) zurück. Mit an den Kläger adressiertem Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch sei zumindest in Teilen zulässig. Ob eine Widerspruchsbefugnis gegeben sei, sei indes zumindest insofern zweifelhaft, als die angebliche Unzuständigkeit der Beklagten als Bergbehörde klägerseits geltend gemacht werde. Weiter sei zweifelhaft, ob ein einzelner Einwender Naturschutzbelange als möglicherweise verletzte eigene Rechte vorbringen könne. Unabhängig davon sei der Widerspruch aber nicht begründet. Die Beklagte sei als Bergbehörde zuständig. Die Beigeladene baue auf einem unter Bergaufsicht stehenden Gelände im Tagebau Sand und Kies ab. Sie verrichte somit Tätigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 BBergG. Die genehmigte Anlage solle auf dem unter Bergaufsicht stehenden Gelände errichtet werden. Die Beigeladene habe wiederholt erklärt, die mit der genehmigten Anlage demnächst erzeugte Energie werde zu über 50 % im eigenen Betrieb verbraucht. Eine entsprechende Energiebilanz sei inzwischen erstellt worden. Der Bilanz zufolge unterfalle die Holzvergasungsanlage § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG. Hieraus sei auch abzuleiten, dass aufgrund spezialgesetzlicher Regelung ein UVP-Verfahren nicht durchzuführen sei. Es komme hinzu, dass nach § 4 Abs. 3 BBergG zum Begriff der Aufbereitung auch die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten gehörten; das Trocknen der gewonnenen Bodenschätze Sand und Kies mit der aus dem Holzgas erzeugten Energie unterfalle somit auch dem Bergrecht. Es handele sich bei der Beigeladenen also um ein Unternehmen im Sinne von § 50 Abs. 1 und 3 bzw. § 58 BBergG. Die bergbaulichen Tätigkeiten unterfielen im Rahmen des § 69 Abs. 1 BBergG der Bergaufsicht der nordrhein-westfälischen Bergbehörde, hier also der Beklagten. Des Weiteren habe die Beigeladene mit dem Nachtrag vom 31. Juli 2002 gerade die Einhaltung der Grenzwerte der 17. BImschV beantragt. Damit habe sie sich selbst den wesentlichen Inhalten dieser Verordnung unterworfen. Die Beklagte habe diese dementsprechend auch im Genehmigungsbescheid mit den umfangreichen Nebenbestimmungen (zum Beispiel der Nebenbestimmung Nr. 37) angewendet. Dies sei auch deswegen geschehen, weil aufgrund der beabsichtigten Erweiterung der Palette der Einsatzstoffe hinsichtlich ihrer Belastung mit Schadstoffen ein Höchstmaß an Emissionsbegrenzung und -überwachung nach dem Stand der Technik geboten sei. Dies gelte um so mehr, als der Subventionsgenehmigungsbehörde inzwischen ein erneuter Antrag der Beigeladenen auf Förderung der Anlage aus Subventionsmitteln des Landes Nordrhein-Westfalen vorliege und die Gewährung solcher Landesmittel aus dem entsprechenden Förderprogramm wahrscheinlich sei. Somit liege die Errichtung der Anlage im öffentlichen Interesse des Landes. Höhere finanzielle Aufwendungen für den Immissionsschutz seien dann auch als verhältnismäßig anzusehen. Weder ein Scopingtermin noch eine Umweltverträglichkeitsprüfung seien im förmlichen Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gefordert. Etwas anderes ergebe sich auch aus den allgemeinen Regeln zur Prüfung der Umweltverträglichkeit nicht. Da es hier um eine Betriebsanlage gehe, die unter Bergaufsicht stehe, sei die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben anzuwenden. Danach fielen solche Feuerungsanlagen erst bei einer Feuerungswärmeleistung >200 MW unter die UVP-Pflicht (§ 1 Nr. 6 UVP-V- Bergbau). Im vorliegenden Fall liege der Wert der Anlage nur bei 10,5 MW. Das Vorhaben sei zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) der 4. BImSchV in Verbindung mit Nr. 1.3 der Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV nach dem förmlichen Verfahren genehmigungsbedürftig gewesen. Auch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkte ergebe sich für das vorliegende Vorhaben keine UVP- Pflicht. Gemäß dem Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr, des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport und des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 27. Juli 1999 zur "Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung" (MBl.NRW. Nr. 55) sei das genehmigte Projekt der Beigeladenen gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juli 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Amtsblatt - ABl. - EG Nr. L 175, S. 40; RL 85/337/EWG) in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73, S. 5; RL 97/11/EG) einer Einzelfalluntersuchung zu unterziehen. Die Einzelfalluntersuchung habe zu dem Ergebnis geführt, dass das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht habe unterzogen werden müssen. Das europäische Recht zur Umweltverträglichkeitsprüfung sei nunmehr durch das Artikelgesetz vom 27. Juli 2001 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I S. 1950) vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden. Nach Nr. 15.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) (Liste "UVP-pflichtige Vorhaben") unterfielen nur die aufgrund des § 57 c Nr. 1 BBergG im Rahmen einer Rechtsverordnung genannten Vorhaben der UVP-Pflicht. Die einschlägige UVP-V-Bergbau sehe für die beantragte Anlage aber gerade keine UVP-Pflicht vor. Hinzu komme, dass fraglich sei, inwieweit der Kläger diesen verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt als eigenes subjektives Recht geltend machen könne. Da mit den Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid die nach dem Stand der Technik größtmögliche Emissionsbegrenzung erreicht werde, spiele der Schadstoffgehalt des eingesetzten Holzes nur eine untergeordnete Rolle. Dazu trete die ständige Fernüberwachung durch das zuständige Bergamt E , womit eine Kontrolle der Emissionen erreicht werde. Im Übrigen würden auch nach Ansicht des j -Instituts mit dem Nachtrag vom 31. Juli 2002 die technischen Belange einer Genehmigung nach der 17. BImSchV hinreichend erfüllt. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV hinaus unzumutbare Schadstoffimmissionen drohten. Die genehmigte Anlage könne auf die Erfahrungen zurückgreifen, die mit dem Betrieb der Pilotanlage des Fraunhofer-Instituts Umwelt-, Sicherheits-, Energietechnik UMSICHT in P gewonnen worden seien, auch wenn dort unbelastete Hölzer eingesetzt worden seien. Darüber hinaus seien aufgrund der Anlagentechnik (weitgehend geschlossenes System) sowie des Anlagenstandorts (großer Abstand zur Nachbarschaft) keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. Es handele sich bei diesem innovativen Verfahren um eine Umwandlung des Holzes in Holzgas in einem Wirbelschicht-Gaserzeuger. Der so erzeugte gasförmige Brennstoff werde dann den weiteren technischen Prozessen zur Verfügung gestellt. Hierbei entstünden - wenn überhaupt - Gerüche nur in unmittelbarer Nähe der Anlage und dies unabhängig davon, ob unbelastetes oder belastetes Holz verwertet werde. Bei der Berechnung der erforderlichen Schornsteinhöhe seien die für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen bei bestimmungsgemäßem Betrieb zugrunde gelegt worden. Hinsichtlich der sich aus der berechneten Schornsteinhöhe ergebenden Emissionsbelastungen werde auf die Ausführungen im Genehmigungsbescheid (dort S. 37 f.) verwiesen. Die dort gemachten Aussagen deckten auch ab, dass es bei möglichen Inversionswetterlagen nicht zu Gesundheitsschäden komme. Die zuständige Bezirksregierung L habe als höhere Landschaftsbehörde zudem eine geordnete FFH-Prüfung nach § 34 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) durchgeführt. Nach dem diesbezüglichen Sachverständigengutachten wirke sich die geplante Anlage nicht negativ auf das FFH-Gebiet "X. nördlich von I. " aus. Die Bezirksregierung L habe der Beklagten eine entsprechende Mitteilung gemacht. Es seien insoweit fünf Nebenbestimmungen vorgeschlagen worden, die in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden seien (Nebenbestimmungen Nr. 17 bis 21). Selbst wenn das FFH-Verfahren Mängel aufweisen würde, sei im Übrigen fraglich, ob dies eine Verletzung der Rechte des Klägers bedeuten könne. Die Grenzwerte der 17. BImSchV würden - wie dargelegt - eingehalten. Der Einsatz von Hölzern der Kategorie III und IV spiele deshalb keine Rolle. Hierbei stelle der Kläger die Frage, ob Bergrecht anzuwenden sei, in einen falschen Zusammenhang. Bergrecht werde nur insofern angewendet, als die Bergbehörde für die Durchführung dieses immissionsschutzrechtlichen Verfahrens zuständig sei. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei aufgrund des Immissionsschutzrechts in Verbindung mit der UVP-V-Bergbau nicht in Betracht gekommen. Diese Einschätzung beruhe auf rechtlich einwandfreien Regelungen. Von einer Verfassungswidrigkeit könne in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Da die größtmögliche Emissionsbegrenzung mit der Einhaltung der Grenzwerte der 17. BImSchV gewährleistet sei, spiele der Schadstoffgehalt des eingesetzten Holzes nur eine untergeordnete Rolle. Die zur Beurteilung der Emissionen erforderlichen Parameter würden kontinuierlich überwacht. Hinsichtlich der "Annahmekontrolle, Beprobung und Deklarationsanalyse" sei festzuhalten, dass durch die von der Beigeladenen beantragten und von der Beklagten im Genehmigungsbescheid zusätzlich festgelegten Maßnahmen eine ausreichende Kontrolle der Eingangsstoffe gewährleistet sei. Damit sei den Befürchtungen des Klägers Rechnung getragen. Die der Feuerungsanlage vorgeschaltete Vergasung reduziere die durch das Holz eingetragenen Schadstofffrachten durch Einbindung der Asche. Dies sei gerade einer der Vorteile dieser Anlagentechnik. Der Anteil von Schadstoffen in dem Holzgas sei gering und nur von untergeordneter Bedeutung. Dass die Beigeladene von sich aus von ihr freiwillig übernommene Maßnahmen widerrufe, sei ausgeschlossen, weil das Vorhaben nur nach Maßgabe des Antrags zugelassen sei. Der Kläger hat am 25. Februar 2003 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, die Anlage sei geeignet, sowohl durch die Lagerung und Sortierung von Althölzern, welche auch Althölzer im Sinne der Kategorie A III und A IV der Altholzverordnung beinhalteten, als auch durch deren Verwertung in der Holzvergasungsanlage, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen. Wegen der Verwendung von Althölzern entsprechend dem Nachtragsantrag werde die Anlage als Anlage gemäß Nr. 8.1 a) der Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV qualifiziert. Der Betriebszweck der Anlage sei die Verwertung der unsortiert angelieferten Althölzer. Die Art und Weise von deren Sortierung sei weder im Nachtragsantrag noch im Antragsverfahren selbst durch die Beigeladene dargelegt worden. Aufgrund der nicht nachgewiesenen Sortierung würden Althölzer mithin unsortiert der Verwertung zugeführt. Unter Berücksichtigung der unzureichenden Wärmenutzung sei die Anlage als überwiegend der Beseitigung von Althölzern dienend zu bezeichnen. Demzufolge sei § 10 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) anzuwenden. Bei den verwerteten Althölzern der Kategorien A III und A IV der Altholzverordnung handele es sich überdies gemäß dem Anhang II zu § 5 Abs. 1 AltholzV um überwachungsbedürftige gefährliche Abfallarten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AAV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG. Da eine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 BImSchG nicht vorliege, sei somit ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren und gemäß § 5 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen. Da das UVP-Gesetz für bestimmte bergbauliche Vorhaben nicht gelte, bestimme sich seine Anwendbarkeit nach § 18 UVPG. Allerdings sei diese Vorschrift nicht einschlägig, da sie davon ausgehe, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung innerhalb eines Planfeststellungsverfahrens durchgeführt werde. Die streitbefangene Anlage sei jedoch immissionsschutzrechtlich genehmigt und nicht im Rahmen eines Betriebsplans oder der Änderung eines solchen planfestgestellt worden. Der Ausschluss bestimmter bergrechtlicher Vorhaben vom Anwendungsbereich des UVP-Gesetzes sei aber gerade nur damit zu rechtfertigen, dass in den §§ 57 a ff. BBergG ein dem UVP-Gesetz gleichwertiges Verfahren gewährleistet werde. Dies sei allerdings beim förmlichen Genehmigungsverfahren nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz nicht der Fall. Es sei des Weiteren fraglich, ob aufgrund der Nennung von Bergbauanlagen in Nr. 1.1 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz ein Ausschluss überhaupt greife. So sei zu vermuten, dass sich der Ausschluss in § 18 UVPG nicht auf immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlagen beziehe und daher die in Nr. 1 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz genannten Anlagen nicht § 18 UVPG unterfielen und somit weiter dem Anwendungsbereich des UVP-Gesetzes unterlägen. Das UVP-Gesetz sei auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar, da es in seiner neuen Fassung mit der erheblichen Erweiterung des Anlagenkatalogs erst am 3. August 2001 und damit nach der Stellung des ursprünglichen Antrags und vor Stellung des Änderungsantrags in Kraft getreten sei. Dies ergebe sich aus § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 UVPG. Im vorliegenden Fall unterliege daher der ursprüngliche Antrag der Beigeladenen altem Recht. Der Änderungsantrag der Beigeladenen sei nach dem 3. August 2001 eingereicht und nicht erneut öffentlich bekannt gemacht worden. Durch eine Ausweitung der Annahmekategorien für Altholz von A I bis A II auf A III bis A IV habe sich die Umweltrelevanz der Anlage ganz erheblich erhöht. Althölzer der letztgenannten Kategorien könnten in der Praxis sehr starke Kontaminationen aufweisen. Durch eine solche Ausweitung der zur Verwertung gelangenden Einsatzstoffe müsse die Bewertung der Anlage insgesamt neu vorgenommen werden. Die Frage der Einsatzstoffe betreffe bereits den Anfang des Verwertungsprozesses, so dass eine Änderung der Ausgangsstoffe zu einer völlig neuen Beurteilung der Anlage führen müsse. Da darüber hinaus Bedenken hinsichtlich der möglichen Auswirkungen bestünden, sei grundsätzlich von einer Bekanntmachungspflicht auszugehen. Diese folge aus § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV. Weiterhin trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Februar 2004 vor, dass die von ihm befürwortete Einordnung der beantragten und von der Beklagten genehmigten Anlage als "Abfallbeseitigungsanlage" im Sinne der Anlage I zur unmittelbar anwendbaren UVP-Richtlinie zu der Annahme eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 9 der RL 85/337/EWG führe. Folglich habe die Anlage nicht ohne eine vorher durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt werden dürfen. Dies sehe auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission) ausweislich ihres Schreibens an die Bundesrepublik Deutschland im Beschwerdeverfahren Nr. 2001/5309 so. Das vorliegende Verfahren sei nach Ansicht des Klägers bis zu einer endgültigen Entscheidung der Kommission auszusetzen. Mit Schriftsatz vom 26. April 2004 trägt der Kläger darüber hinaus vor, aufgrund der Änderung des ursprünglichen Antrags sei eine erneute öffentliche Anhörung und Auslegung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 der 9. BImSchV erforderlich gewesen. Durch die unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen eines UVP-Verfahrens sei der Kläger in seinen Rechten verletzt. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2004 verweist der Kläger schließlich erneut darauf, dass eine Pflicht zur erneuten Auslegung nach § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV gegeben sei. Eine Berufung auf die Rechtswidrigkeit sei ihm nicht durch § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG NRW) verwehrt. Bekanntmachung, Auslegung und Erörterungstermin seien Kernstücke der Beteiligung der Öffentlichkeit an dem Genehmigungsverfahren. Werde von der Durchführung dieser Verfahrensschritte abgesehen, werde das förmliche Genehmigungsverfahren derartig verkürzt, dass es sich praktisch nur um ein einfaches Genehmigungsverfahren handele. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass damit das Genehmigungsverfahren ungebührlich in die Länge gezogen werde. Die öffentliche Anhörung und insbesondere die Einwendungsmöglichkeiten seien grundsätzlich geeignet, Einfluss auf die Sachentscheidung der Genehmigungsbehörde zu haben. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die angefochtene Genehmigung auch ohne erneute öffentliche Auslegung und damit ohne Anhörung der Öffentlichkeit zu erteilen gewesen wäre. Auch wenn es sich bei der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung um einen gebundenen Anspruch handele, könne und dürfe dies nicht dazu führen, dass die Geltendmachung der Verletzung notwendiger Verfahrensvorschriften stets an § 46 VwVfG NRW scheitere. Die Vorgaben des UVP- Gesetzes, die vorliegend missachtet worden seien, entfalteten eine drittschützende Wirkung. Der Kläger könne als Eigentümer eines Grundstücks im Einwirkungsbereich der Anlage eine Auswirkung des Verfahrensverstoßes auf eine materielle Rechtsposition substantiiert behaupten. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 7. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2003 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Ausweislich der vom Fraunhofer Institut Umwelt-, Sicherheits-, Energietechnik UMSICHT vorgelegten "Energiebilanz O. Holzgasanlage" vom 14. Juli 2003 sei aufgrund der mittel- bis langfristig absehbaren Energieverbrauchssteigerungen der O. T im Genehmigungsantrag (Juli 2002) und im Förderantrag (Dezember 2002) unterstellt worden, dass die O. Holzgasanlage zukünftig während des gesamten Bergbaubetriebs ausschließlich in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werde und dabei in maximalem Umfang Heißluft (ca. 4,5 MW) und Prozessdampf (ca. 1,3 MW) an die O. T liefere (S. 4 unten). Zukünftig könnten unter bestimmten Voraussetzungen voraussichtlich über 80 % der von der O. Holzgasanlage bereitstellbaren Energie im Bergbaubetrieb genutzt werden (S. 5). Eine Bewertung des zukünftigen Betriebs der O. Holzgasanlage auf der Basis der heutigen Verbrauchswerte der O. T komme zu einem anderen Ergebnis. Die Menge der während der Bergbaubetriebszeit von der O. Holzgasanlage unter diesen Voraussetzungen ausgekoppelten und vor Ort genutzten Heißluft und des Prozessdampfes entspreche einem Anteil von 30 % der maximal denkbaren Energieauskopplung in der Bergbaubetriebszeit (S. 5). Unter der (ungünstigen) theoretischen Annahme, dass ein zukünftiger Betrieb der O. Holzgasanlage unter den Rahmenbedingungen des heutigen Verbrauchs der O. T erfolge, d. h. ohne Berücksichtigung mittel- bis langfristiger Entwicklungstendenzen, und gleichzeitig in unverändert hoher Auslastung betrieben würde, werde eine Energiebereitstellung zu Eigenverbrauchszwecken in Höhe von 10.457 MWh (Strom, Heißluft, Prozessdampf) und von 10.443 MWh (Strom) zur Fremdversorgung erwartet (S. 5 unten). Fazit der Energiebilanz ist, dass die geplante O. Holzgasanlage überwiegend einen bergbaulichen Nutzen erfülle (S. 6 oben). Eine exakte Feststellung, welcher Anteil der zukünftig in der O. Holzgasanlage bereitstellbaren Energien Strom, Heißluft und Prozessdampf zukünftig innerhalb der O. T genutzt werde und welcher Anteil zukünftig in das Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist und durch Dritte verbraucht werde, hänge von zwei wesentlichen Unbekannten ab: der Entwicklung des Strom-, Heißluft- und Prozessdampfbedarfs der O. T in den kommenden ca. 15 Jahren, und der Betriebsweise der O. Holzgasanlage (Volllast, Teillast) in den kommenden ca. 15 Jahren (S. 6). Beide Einflussgrößen ließen sich im Voraus nur abschätzen. Eine belastbare Aussage zur zukünftigen tatsächlichen Energieversorgung der O. T durch die O. Holzgasanlage werde sich nur im Rückblick, d. h. nach einer gewissen Dauer des Anlagenbetriebs, treffen lassen (S. 6 unten). Aus heutiger Sicht erscheine eine Zunahme des Energieverbrauchs der O. T in der Zukunft als wahrscheinlich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die O. Holzgasanlage die für eine Geschäftsexpansion notwendigen Energien wirtschaftlich bereitstellen solle (S. 7). In diesem Falle könnten zukünftig bis zu über 80 % der von der O. Holzgasanlage bereitgestellten Energien im Betrieb der O. T genutzt werden (S. 7). Aber selbst bei (ungünstiger) theoretischer Kombination eines zukünftigen Anlagenbetriebs mit den Verbrauchszahlen der O. T von heute würden über 50 % der bereitgestellten Energie im Betrieb genutzt, ohne dass die Anlagenauslastung gegenüber den Plandaten reduziert werden müsse (S. 7). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und auf den Inhalt der Gerichtsakten 6 K 1984/00, 6 K 1668/02, 6 K 630/03, 6 K 631/03, 6 K 655/03, 6 K 1015/03, 6 K 1016/03, 6 L 440/03 und 6 L 505/03 sowie den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (16 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger ist klagebefugt. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage gemäß § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Anknüpfungspunkt ist insoweit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Nach dieser Regelung sind genehmigungsbedürftige Anlagen (um eine solche handelt es sich - wie noch darzulegen sein wird - vorliegend) so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Im Gegensatz zu der mit dieser Vorschrift lediglich objektiv-rechtlich geschützten Allgemeinheit ist der Nachbarschaft ein subjektives Recht darauf eingeräumt, dass der im Hinblick auf ihre Rechte gebotene Schutz gewährleistet wird. Dies schließt auch den Anspruch ein, diesen Schutz gegebenenfalls verwaltungsgerichtlich durchzusetzen. Eine Klagebefugnis setzt deshalb voraus, dass die um Rechtsschutz nachsuchende Person von den Auswirkungen der genehmigungsbedürftigen Anlage als Nachbar und nicht bloß als Teil der Allgemeinheit betroffen würde. Der Begriff der Nachbarschaft in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erfordert neben einer engen räumlichen Beziehung als Abgrenzung zur Allgemeinheit auch eine enge zeitliche Beziehung zu der genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne eines dauerhaften Aufenthalts im maßgeblichen Einwirkungsbereich der Anlage; bloße gelegentliche Aufenthalte reichen nicht aus. Die erforderliche enge Beziehung zu der Anlage ist bei Personen, die eine gesundheitliche Gefährdung im Hinblick auf beim Normalbetrieb der Anlage verursachte Schadstoffimmissionen befürchten, - wie die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 26. Januar 2004 in den Verfahren 6 L 440/03 und 6 L 505/03 ausgeführt hat - immer dann gegeben, wenn sie innerhalb des nach Nr. 4.6.2.5 der TA Luft 2002 zu ermittelnden Beurteilungsgebietes wohnen. Vgl. aus der Rechtsprechung etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Januar 1996 - 1 M 95/95 -, juris, mit weiteren Nachweisen; siehe auch Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 6 Rn. 50 und § 3 Rn. 33 ff.; Wahl/Schütz, in: Schoch/Pietzner/Schmidt-Aßmann, VwGO, Loseblatt, 10. Ergänzungslieferung 2004, § 42 Rn. 162 f. Beurteilungsgebiet ist demgemäß die Fläche, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befindet, der dem 50fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht und in der die Zusatzbelastung im Aufpunkt mehr als 3,0 vom Hundert des Langzeitkonzentrationswertes beträgt. Daran gemessen ist der Kläger als Nachbar der streitgegenständlichen Anlage klagebefugt. Er ist Eigentümer und Bewohner des Grundstücks L.----straße 000 in I. . Geht man von einem Beurteilungsgebiet mit einem Radius von 3.525 m um den Emissionsschwerpunkt - einem 70,5 m hohen Schornstein der Feuerungsanlage - aus, befindet sich dieses Grundstück ausweislich des bei den Akten befindlichen Kartenmaterials im Einwirkungsbereich der Anlage. Die Klagebefugnis entfällt nicht unter dem Gesichtspunkt des Einwendungsausschlusses nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG. Sind die (Genehmigungs-)Unterlagen vollständig, so hat die zuständige Behörde gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die Unterlagen sind, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist können Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich erhoben werden (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG). Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG). Die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, dient primär der Information der Genehmigungsbehörde, daneben aber auch dem Schutz der von der Anlage potentiell Betroffenen. Berechtigt, Einwendungen zu erheben, ist jedermann. Vgl. Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 10 Rn. 70 f. Für Drittbetroffene führt das fehlende oder verspätete Vorbringen von Einwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG dazu, dass sie die später erteilte Genehmigung nicht mehr mit Erfolg mit Rechtsmitteln angreifen können. Diese Rechtsfolge wird als materielle Präklusion bezeichnet und ist der wesentliche Kern des § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG. Materielle Präklusion bedeutet, dass Klagen gegen die Erteilung der Genehmigung, also Anfechtungsklagen oder Verpflichtungsklagen auf Ausweitung der Nebenbestimmungen zur Genehmigung, nicht mehr auf die betreffenden Einwendungen gestützt werden können. Die materielle Präklusion ist mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) grundsätzlich allerdings nur bei restriktiver Handhabung zu vereinbaren. Sie findet etwa dort ihre Grenzen, wo die ausgelegten Unterlagen eine hinreichende Beurteilung der möglichen Beeinträchtigungen nicht erlaubten. Eine Präklusion ist weiter ausgeschlossen, soweit die spätere Entscheidung nicht mit den ausgelegten Unterlagen übereinstimmt, sei es, dass der Antragsteller nachträglich Änderungen vorgenommen hat, sei es, dass die Behörde die Pläne durch Nebenbestimmungen verändert. Änderungen dürften indes nur dann die Präklusion beeinflussen, wenn sie wesentlich im Sinne des § 16 BImSchG sind. Die Präklusion bezieht sich weiterhin insbesondere nicht auf erst nach Einwendungsbeginn eingetretene Tatsachen; dazu zählen auch Veränderungen des Standes der Technik sowie neue Erkenntnisse, einschließlich geänderter Verwaltungsvorschriften. Die Präklusion wird nur dann vermieden, wenn und soweit die Einwendungen ausreichend begründet wurden. Gegebenenfalls kann es zu einer Teilpräklusion kommen: werden nur bestimmte Rechtsgüter als gefährdet bezeichnet, tritt hinsichtlich anderer Rechtsgüter die Präklusion ein. Sie wird vermieden, wenn der Einwender das seiner Ansicht nach gefährdete Rechtsgut bezeichnet und die befürchtete Beeinträchtigung darlegt. Dagegen muss der Einwender nicht darlegen, wieso es zu solchen Verletzungen kommt. Maßstab ist "das durchschnittliche Wissen eines nicht sachverständigen Bürgers". Vgl. Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 10 Rn. 91 ff. mit weiteren Nachweisen. Gemessen an diesen Maßstäben ist das Klagevorbringen nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG präkludiert. Insoweit greifen zunächst die Überlegungen der Kammer in ihren Beschlüssen vom 26. Januar 2004 - 6 L 440/03 - und - 6 L 505/03 - Platz. Dort hat die Kammer zur Frage der Präklusion Folgendes ausgeführt: "(Mit Blick auf das Erfordernis der "Vorbringbarkeit" als Grundvoraussetzung einer Präklusion) kommt es vorliegend auf eine etwaige Versäumung der gesetzten Einwendungsfrist nicht an, weil die Präklusion gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 des BImSchG ohnehin nicht eingreift. Es kann ohne nähere Sachprüfung nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragstellerin nach Ablauf der von der Antragsgegnerin bis zum 12. Oktober 2001 gesetzten Einwendungsfrist durch das In-Kraft-Treten der TA Luft 2002 am 1. Oktober 2002 neue Nachbareinwendungen gegen das Vorhaben unter dem hier im Mittelpunkt stehenden Gesichtspunkt der Luftreinhaltung entstanden sind. Die TA Luft 2002 hat einen -im Vergleich zu ihrer Vorgängerregelung aus dem Jahr 1986- aktualisierten und dabei "zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt" auch teilweise "strengeren" Beurteilungsmaßstab für den -hier geltend gemachten- Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Luftverunreinigungen geschaffen. Vgl. zu den Einzelheiten: Hansmann, "Die neue TA Luft", in: NVwZ 2003, S. 266 ff." Dieser Gedanke lässt sich auf den vorliegend zu entscheidenden Fall übertragen. Im Übrigen schließt § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG das Klagevorbringen aber auch zum einen deswegen nicht aus, weil der Kläger dieses in wesentlichen Teilen - Rüge einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung, Besorgnis schädlicher Umwelteinwirkungen der geplanten Anlage namentlich durch die Verwendung bestimmter Althölzer und Forderung der Einhaltung der Grenzwerte der 17. BImSchV - bereits innerhalb der Einwendungsfrist des § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG geltend gemacht hat. Da die Präklusionsvorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG - wie dargelegt - mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG eher restriktiv zu handhaben ist, erstreckt sich der Einwendungsausschluss zum anderen mangels Vorbringbarkeit von Einwendungen nicht auf solche Umstände, die erst nach Ende der Einwendungsfrist eingetreten sind, also etwa auf die geänderten Modalitäten des Genehmigungsantrags der Beigeladenen vom 31. Juli 2002. Gleichwohl ist im Anschluss an das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen im Schriftsatz vom 8. Juli 2003 zum Verfahren 6 L 440/03 daran zu denken, das Argument, es widerspreche dem Zweck der komplexen Bekanntgabe-, Auslegungs- und Einwendungsvorschriften des § 10 BImSchG in Verbindung mit §§ 8 ff. der 9. BImSchV, wenn Änderungen des ursprünglichen Genehmigungsantrags, die auf das Eingehen auf Einwendungen von Drittbetroffenen zurückgehen, zu einem erneuten Ingangsetzen eines kompletten Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens führten, - soweit erforderlich - an anderer Stelle fruchtbar zu machen. Dies könnte etwa im Rahmen der Interpretation des § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV über eine teleologische Reduktion geschehen oder letzten Endes im Rahmen der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, also auf materiell-rechtlicher Ebene. Vgl. insoweit Kutscheidt/Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: Oktober 2003, § 8 der 9. BImSchV Rn. 9: "Nicht jede dieser Änderungen kann freilich zu einer erneuten Bekanntmachung und Auslegung zwingen. Zunächst kann eine solche Änderung erfolgen, um während des Genehmigungsverfahrens erkannte Bedenken auszuräumen. Es ist gerade der Zweck des Verfahrens, das Vorhaben unter Berücksichtigung der erhobenen Einwendungen zu prüfen und dessen Umweltverträglichkeit sicherzustellen. Das wird nicht selten eine Veränderung gegenüber dem ursprünglichen Konzept des Vorhabenträgers erfordern. Eine solche Veränderung kann sich auch aus der Pflicht des Antragstellers zur Anpassung an den fortgeschrittenen Stand der Wissenschaft und Technik ergeben, insbesondere bei langwierigen Genehmigungsverfahren. Dabei wird der Antragsteller entweder Anregungen der Genehmigungsbehörde folgen und den Antrag insoweit abändern, oder die Umweltverträglichkeit wird durch Nebenbestimmungen sichergestellt. Solche Änderungen, auch wenn sie im Sinne des § 16 Abs. 1 BImSchG wesentlich sind, zwingen nicht zu einer erneuten Auslegung, sie sind vielmehr gerade Ausfluss der Bürgerbeteiligung. Ansonsten würde das Verfahren unangemessen verzögert, was dem Grundsatz der Beschleunigung und Vereinfachung widerspräche." Die Klage ist unbegründet. Der Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 7. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2003 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Beginn der Rechtmäßigkeitsprüfung ist - wie auch schon in den Beschlüssen der Kammer vom 26. Januar 2004 - 6 L 440/03 - und - 6 L 505/03 - geschehen - der Prüfungsrahmen abzustecken. Da es sich vorliegend um eine Drittanfechtungssituation handelt, gilt nämlich, dass die Klage des Nachbarn nur dann Erfolg haben kann, wenn die Rechtswidrigkeit der Genehmigung auf einem Verstoß gegen solchen Normen des öffentlichen Rechts beruht, die (auch) dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Die Konstellation der Drittanfechtung hat des Weiteren Auswirkungen auf die im zu entscheidenden Fall maßgebliche Sach- und Rechtslage. Ähnlich wie im Falle einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung ist eine nach Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. der letzten Behördenentscheidung erfolgte Änderung der der Genehmigungserteilung zugrunde liegenden Sach- und/oder Rechtslage unbeachtlich (arg ex § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BImSchG). Bei einer Anfechtungsklage ist für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung (ggf. in Gestalt des Widerspruchsbescheids) maßgebend, wenn sich nicht aus dem anzuwendenden materiellen Recht (ausnahmsweise) etwas anderes ergibt. Aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ergibt sich jedoch nicht, dass bei der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf einen späteren als den vorgenannten Zeitpunkt abzustellen wäre. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist insbesondere kein Dauerverwaltungsakt. Sie wird nicht rechtswidrig, wenn sich die Rechts- oder Sachlage nach Erteilung ändert. Vielmehr ermächtigt das Bundes-Immissionsschutzgesetz die Behörde, Änderungen der Rechts- und/oder Sachlage durch nachträgliche Anordnungen oder durch Widerruf Rechnung zu tragen (§§ 17, 21 BImSchG). Wer als Nachbar einen Anspruch darauf zu haben meint, dass die Behörde in solcher Weise gegen eine aufgrund einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung betriebene Anlage einschreitet, ist darauf angewiesen, diesen Anspruch notfalls durch Erhebung einer Verpflichtungsklage geltend zu machen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 11. Januar 1991 - 7 B 102.90 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 113 Rn. 46. Dies vorangestellt lässt sich nicht erkennen, dass die angegriffene Genehmigungsentscheidung gegen öffentlich-rechtliche Normen verstößt, die (auch) dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist § 6 BImSchG. Gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn (1.) sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und (2.) andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Wie bereits in den Beschlüssen der Kammer vom 26. Januar 2004 - 6 L 440/03 - und - 6 L 505/03 - dargelegt, handelt es sich bei der beantragten Holzvergasungs- und Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 10,5 MW um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 Abs. 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift bedürfen einer Genehmigung die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen (Satz 1). Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen (Satz 2). Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird (Satz 3). Bei der genannten Rechtsverordnung handelt es sich um die - im Tatbestand schon genannte - Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV). Gemäß deren § 1 Abs. 1 Satz 1 bedürfen die Errichtung und der Betrieb der im Anhang genannten Anlagen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Zur Einordnung der in Streit stehenden Anlage in die Systematik des Anhangs zur 4. BImSchV hat die Kammer sich in den Eilbeschlüssen vom 26. Januar 2004 wie folgt verhalten: "Beide nach dem Anhang zur 4. BImSchV für eine Einstufung des Vorhabens in Betracht kommenden Anlagenarten sind genehmigungsbedürftig: Die Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme nach Nr. 1.2 b, Spalte 2, Bezeichnung: "Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme durch den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 MW bis weniger als 50 MW", ebenso wie die -mit Blick auf die Schadstoffbelastung der hier eingesetzten Althölzer- in Betracht kommenden Anlagen zur Verwertung von Abfällen durch Vergasung nach Nr. 8.1, Spalte 1, Bezeichnung: "Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren". Ebenso wenig muss zum Zweck der Bestimmung der maßgeblichen Vorschriften über das Genehmigungsverfahren erwogen werden, welchen der -in unterschiedliche Spalten eingeordneten- Anlagenbezeichnungen gemäß § 2 Abs. 2 der 4. BImSchV als "technisch spezieller" der Vorzug gebührt. Das förmliche Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung war schon deswegen durchzuführen, weil die beigeladene Vorhabenträgerin einen entsprechenden Antrag im Sinne des § 19 Abs. 3 BImSchG gestellt hatte." Erneut Bezug nehmend auf die Beschlüsse der Kammer vom 26. Januar 2004 - 6 L 440/03 - und - 6 L 505/03 - sind in formeller Hinsicht keine Rechtsfehler ersichtlich, die zur Aufhebung des angegriffenen Genehmigungsbescheids führen könnten. Dies gilt zunächst insoweit, als der Kläger die sachliche Zuständigkeit der Beklagten als Höhere Bergbehörde beanstandet. Hierzu hat die Kammer in den genannten Beschlüssen folgende Ausführungen gemacht: "Nach Nr. 10.1.1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes, vgl. dazu die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (GV.NW. S. 360) in der derzeit gültigen Fassung i. V. m. Art. 1 § 2 des 2. Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein- Westfalen (2. Modernisierungsgesetz - 2. ModernG - vom 9. Mai 2000, GV.NW. S. 462) besitzt die hier tätig gewordene Bezirksregierung B - Abteilung Bergbau und Energie in NRW - als Funktionsnachfolgerin des früheren Landesoberbergamts NRW die ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in Bezug auf Anlagen, die der Bergaufsicht nach § 69 Abs. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) unterstehen. Zu diesen Anlagen zählen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG auch solche Einrichtungen, die überwiegend dem Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG) dienen oder zu dienen bestimmt sind. Bei der genehmigten Feuerungsanlage für Holzgas handelt es sich um eine solche "dienende Einrichtung". Die beigeladene Genehmigungsinhaberin ist ein Unternehmen, das als O. T. und T1. GmbH im Sinne von §§ 50 Abs. 1 und 3 bzw. 58 BBergG einen bergbaulichen Sand- und Kiesbetrieb unterhält und daher bergbauliche Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 BBergG verrichtet. Die geplante holzgasbefeuerte Feuerungsanlage erzeugt Prozesswärme und elektrischen Strom. Mittels Dampfkessel und Heißlufterzeuger dient die Anlage der Sandtrocknung, mithin dem in § 4 Abs. 3 BBergG definierten bergbaulichen Zweck der Aufbereitung von Bodenschätzen. Eine Aufbereitung im Sinne des Gesetzes liegt als Trennen oder Anreichern vor, wenn -wie hier- durch Trocknen der Feuchtigkeitsgehalt eines Bodenschatzes vermindert wird und damit die verwertbaren Anteile, bezogen auf die ursprüngliche Masse, zunehmen. Dem pauschalen Einwand der Antragstellerin gegen die Einstufung des Vorhabens als "dienende Einrichtung" mit dem Hinweis, dass "nicht wenigstens 50 %" der mit der Anlage erzeugten Energie für bergbauliche Zwecken bestimmt sei, ist bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu folgen, weil er sich als unvereinbar mit den überzeugenden und von der Antragstellerin auch nicht substantiiert angegriffenen Ausführungen des Fraunhofer Instituts in der dort erstellten und dem Gericht vorgelegten "Energiebilanz O. Holzgasanlage" vom 14. Juli 2003 erweist. Unabhängig davon ist der erhobene Einwand auch in rechtlicher Hinsicht unerheblich, weil die Antragstellerin die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung nicht etwa wegen eines -unterstellten- Verstoßes gegen die sachliche Zuständigkeit verlangen könnte. Die Antragstellerin kann lediglich Eingriffe in ihre eigene Rechtsposition abwehren. Dazu müssten ihr die dargelegten Zuständigkeitsvorschriften Drittschutz vermitteln. Dafür fehlt aber bei den genannten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Höheren Bergbehörde zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ein Anhalt. Sie dienen neben dem öffentlichen Interesse, einen reibungslosen und fachlich kompetenten Gesetzesvollzug durch eine sachgerechte Bestimmung des Umfangs bergbehördlicher Zuständigkeit zu gewährleisten, nicht (auch) dem Schutz und der Rücksichtnahme der Interessen Dritter bzw. der Nachbarn, vgl. zum fehlenden Drittschutz der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit zur Erteilung einer immissionschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren: OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2002, Az: 10 B 788/02, Juris, m.w.N. Das gilt vorliegend um so mehr, als der materielle Prüfungsrahmen für den von der Antragstellerin der Sache nach geforderten Nachbarschutz sich in jedem Fall aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergibt, also davon unberührt bleibt, ob die Höhere Bergbehörde oder aber die Immissionsschutzbehörde als zur Genehmigungserteilung sachlich zuständig angesehen wird." Diese Überlegungen lassen sich auf den vorliegenden Fall ohne Weiteres übertragen. Sie sind auch vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen mit Beschlüssen vom 26. August 2004 - 21 B 369/04 - und - 21 B 370/04 - bestätigt worden. Dort heißt es zur Frage der Zuständigkeit der Beklagten: "Nach Nr. 10.1.1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (GV.NRW. S. 360, ber. S. 564) in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 21. März 2000 (GV.NRW. S. 364) obliegt die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage, die - wie die hier in Rede stehende Anlage - im Anhang zur 4. BImSchV genannt ist, der Zuständigkeit der Antragsgegnerin als Funktionsnachfolgerin des durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (Zweites Modernisierungsgesetz - 2. ModernG) vom 9. Mai 2000 (GV.NRW. S. 462) aufgelösten Landesoberbergamtes, wenn die zu genehmigende Anlage der Bergaufsicht nach § 69 Abs. 1 BBergG unterliegt. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis darauf bejaht, dass es sich bei der genehmigten Anlage um eine dem bergbaulichen Sand- und Kiesbetrieb der Beigeladenen dienende Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG handelt. Denn die genehmigte Feuerungsanlage für Holzgas dient neben der Stromerzeugung für den Betrieb und die einzusetzenden Geräte der Entwässerung und Trocknung des gewonnenen Quarzsandes und damit der Aufbereitung von grundeigenen Bodenschätzen. Dem schon erstinstanzlich von der Antragstellerin erhobenen und im Beschwerdeverfahren wiederholten Einwand, mehr als 50 % der mit der Anlage erzeugten Energie sei für nicht bergbauliche Zwecke bestimmt, ist das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Ausführungen des Fraunhofer Instituts Umwelt-, Sicherheits-, Energietechnik UMSICHT in dessen "Energiebilanz O. Holzgasanlage" vom 14. Juli 2003 - im Folgenden: "Energiebilanz" - nicht gefolgt. Dies hat die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung, anhand derer die Überprüfung im Beschwerdeverfahren allein stattfinden kann, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren hat sie es bei der nicht näher substantiierten Behauptung belassen, die "Energiebilanz" habe einen tatsächlich undurchsichtigen Inhalt, der dem Verwaltungsgericht Anlass zu "prüfenden und erläuternden Feststellungen" hätte geben müssen. Damit vermag die Antragstellerin aber nicht die auf Seite 7 der "Energiebilanz" getroffene und im Einzelnen näher begründete Feststellung in Frage zu stellen, dass selbst bei "ungünstiger" theoretischer Kombination eines zukünftigen Anlagebetriebs mit den heutigen Verbrauchszahlen über 50 % der bereit gestellten Energie im Betrieb der Beigeladenen genutzt wird. Im Übrigen spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin die Aufhebung der angegriffenen Genehmigung nicht allein schon unter Hinweis auf eine sachliche Unzuständigkeit der Antragsgegnerin verlangen kann, weil die hier in Rede stehenden Zuständigkeitsvorschriften der Antragstellerin nicht den insoweit erforderlichen Drittschutz vermitteln. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Antragstellerin meint - jeder Bürger einen subjektiv-rechtlichen ausgestalteten Anspruch auf das Handeln der zuständigen Behörde hat. Jedenfalls aber für denjenigen, der - wie die Antragstellerin - durch einen für dessen Adressaten begünstigenden Verwaltungsakt lediglich als Dritter betroffen ist, dürfte allein der Verstoß gegen eine Vorschrift über die sachliche Zuständigkeit keine Verletzung in eigenen Rechten darstellen. Vgl. in diesem Zusammenhang auch: OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 10 B 788/02 -, NVwZ 2003,361 = NWVBl. 2003, 54, m. w. N." Eine Abweichung von diesen Darlegungen im Verfahren des Klägers ist nicht angezeigt. Namentlich bleibt es mit Blick auf die Energiebilanz des Fraunhofer Instituts UMSICHT vom 14. Juli 2003 dabei, dass der Betrieb der Feuerungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG "überwiegend" dem Aufbereiten von Rohstoffen (zum Begriff siehe § 3 BBergG) dient. Soweit es um die Trocknung des Sands durch mittels der Feuerungsanlage für Holzgas erzeugter Wärme geht, lässt sich auch der Begriff des "Aufbereitens" im Sinne des § 4 Abs. 3 BBergG unschwer bejahen. Vgl. Boldt/Weller, BBergG, 1984, § 2 Rn. 24 und § 4 Rn. 9 ff. Ein Verfahrensfehler, dessentwegen der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Genehmigungsbescheids verlangen könnte, lässt sich im Weiteren nicht darin erblicken, dass die Beklagte den Änderungsantrag der Beigeladenen vom 31. Juli 2002 nicht erneut gemäß § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV ausgelegt und erörtert hat. Wird das Vorhaben während eines Vorbescheidsverfahrens, nach Erteilung eines Vorbescheides oder während des Genehmigungsverfahrens geändert, so darf die Genehmigungsbehörde von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV absehen, wenn in den nach § 10 Abs. 1 auszulegenden Unterlagen keine Umstände darzulegen wären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass nachteilige Auswirkungen für Dritte durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind (§ 8 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV). Betrifft das Vorhaben eine UVP-pflichtige Anlage, darf von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung nur abgesehen werden, wenn keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter zu besorgen sind (§ 8 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV). Ist eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung erforderlich, werden die Einwendungsmöglichkeit und die Erörterung auf die vorgesehenen Änderungen beschränkt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen (§ 8 Abs. 2 Satz 4 der 9. BImSchV). Der Kläger kann nicht mit Erfolg einwenden, dass die Beklagte in ihn beschwerender Weise von der zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung des Änderungsantrags abgesehen hat. Die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer in den Beschlüssen vom 26. Januar 2004 - 6 L 440/03 - und - 6 L 505/03 - sind auch in diesem Punkt auf den zu entscheidenden Fall übertragbar. Die Kammer hat das Vorliegen eines zur Aufhebung des Genehmigungsbescheids führenden Verfahrensfehlers in dem in Rede stehenden Kontext aus den nachfolgenden Erwägungen verneint: "Mit diesem Vorbringen dringt die Antragstellerin ebenso wenig durch. Zunächst lässt der Ablauf des Genehmigungsverfahrens den Inhalt des Änderungsvorhabens als Ergebnis eines von der Antragsgegnerin moderierten kompromisshaften Ausgleichs zwischen den von der Antragstellerin im Beistand der Experten des ifeu-Instituts (I. ) und anderen Einwendern vertretenen Anwohnerbelangen und den von der Beigeladenen im Bestand der Experten des Fraunhofer Instituts (P ) vertretenen Betreiberinteressen erscheinen. Betrachtet man -schlagwortartig- dessen Eckpunkte: ? Einhaltung der Grenzwerte der 17. BImSchV, ? Erhöhung des Abgasschornsteins auf 70,5 m, ? Untersuchung der geplanten Anlage auf FFH- Verträglichkeit und der Einbau von kontinuierlich arbeitenden Messgeräten, so ist das Hauptaugenmerk zur Beurteilung der Umweltrelevanz des geänderten Vorhabens nicht ("input- bezogen") auf die mögliche Schadstoffbelastung des eingesetzten Altholzes, sondern ("output-bezogen") mit Blick auf die Einhaltung der "scharfen" Grenzwerte der 17. BImSchV zu richten. Daher spricht Überwiegendes dafür, dass sich die Umweltrelevanz gegenüber dem Ursprungsvorhaben auch bei einer Erweiterung möglicher Einsatzstoffe um stärker belastete Althölzer reduziert hat und die Antragsgegnerin von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung des Nachtrags absehen durfte, weil damit keine "nachteiligen Auswirkungen für Dritte" im Sinne von § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV zu besorgen gewesen sind. Dies bedarf allerdings mangels Entscheidungserheblichkeit keiner rechtlichen Vertiefung. Denn selbst wenn man den behaupteten Verfahrensverstoß gegen die "drittschützende Norm des § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV" einmal zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt, führte er nicht etwa zur Aufhebung der erteilten Genehmigung im zugehörigen Klageverfahren. Denn mit Blick auf den strikten Rechtsanspruch der Beigeladenen auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen (vgl. § 6 Abs. 1 BImSchG: "....ist zu erteilen...") wäre der behauptete Verfahrensfehler, soweit er -wie hier anzunehmen- keine Nichtigkeit der Genehmigung zur Folge hätte, gemäß § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) unerheblich. Angesichts der rechtlichen Gebundenheit der Genehmigung ("gebundene Kontrollerlaubnis") ist es nämlich "offensichtlich" im Sinne des § 46 VwVfG NRW, dass die vorgetragene "drittschützende Verletzung der § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV" die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht beeinflusst hätte. Diese Annahme drängt sich im Übrigen auch deshalb auf, weil die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Standortgemeinde in den gesamten Ablauf des Genehmigungsverfahrens einbezogen gewesen ist. Die von ihr geforderte Auslegung des Änderungsantrags hätte ihr also gar keine neuen Kenntnisse verschaffen können, sondern erscheint mit Blick auf die innegehabte Stellung im Genehmigungsverfahren als bloße Förmelei." In dieselbe Richtung geht die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in den Beschlüssen vom 26. August 2004 - 21 B 369/04 - und - 21 B 370/04: "Bei ihrem Beschwerdevorbringen, das im Wesentlichen von der Auffassung getragen ist, eine Öffentlichkeitsbeteiligung im förmlichen Genehmigungsverfahren sei grundsätzlich geeignet, Einfluss auf die Sachentscheidung der Genehmigungsbehörde zu haben, lässt die Antragstellerin unberücksichtigt, dass der von ihr gerügte Verfahrensfehler nur dann zu einer Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung führen könnte, wenn gerade die Antragstellerin durch diesen Verfahrensfehler in einer rechtlich geschützten Position beeinträchtigt wäre. Dass andere Betroffene oder die Öffentlichkeit unter Verstoß gegen die maßgeblichen Verfahrensvorschriften nicht am förmlichen Genehmigungsverfahren beteiligt worden sind, kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg beanstanden. Vgl. dazu Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht I, Nr. 1, § 10 Rn. 284; Roßnagel, in: Koch/Scheuing/Pache, GK-BImSchG, § 10 Rn. 558; Jarass, BImSchG, 5. Aufl. 2002, § 10 Rn. 130; jeweils m.w.N. An einer eigenen Betroffenheit durch den ihrer Ansicht nach vorliegenden Verfahrensmangel fehlt es der Antragstellerin aber. § 8 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV erlaubt es der Genehmigungsbehörde bei einer Änderung des beabsichtigten Vorhabens während des Genehmigungsverfahrens von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung abzusehen, wenn in den auszulegenden Unterlagen keine Umstände darzulegen wären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen lassen. Die danach im Regelfall erforderliche Bekanntmachung dient der Unterrichtung der Allgemeinheit und der Nachbarschaft über das geplante Vorhaben. Vgl. Dietlein, a.a.O., Nr. 1, § 10 Rn. 70, m.w.N.; Czajka, in: Feldhaus, BImSchR, B 1, § 10 Rn. 35, Die Auslegung des Antrags und der das Vorhaben beschreibenden Unterlagen dient dem Zweck, Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Maße Auswirkungen der Anlage auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft zu erwarten sind. Vgl. Dietlein, a.a.O., Nr. 1, § 10 Rn. 87, m.w.N.; Czajka, a.a.O., Nr. 1, § 10 Rn. 38. Bekanntmachung und Auslegung sollen also im Kern sicherstellen, dass für den Einzelnen die umfassende Möglichkeit besteht, sich über das geplante Vorhaben zu informieren, die eigene Betroffenheit einzuschätzen und gegebenenfalls Einwände geltend zu machen. Dies war aber für die Antragstellerin in dem durchgeführten Genehmigungsverfahren auch im Hinblick auf die Änderung des beabsichtigten Vorhabens in vollem Umfang gewährleistet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ist die Antragstellerin als Standortgemeinde in den gesamten Ablauf des Genehmigungsverfahrens einbezogen gewesen. Insbesondere ist ihr von der Antragsgegnerin unter dem 31. Juli 2002 eine Ausfertigung des geänderten Antrags mit der Bitte um Prüfung und Stellungnahme hinsichtlich der wahrzunehmenden Belange zugeleitet worden. Von dieser Möglichkeit zur Stellungnahme hat die Antragstellerin auch mit Schreiben vom 13. September 2002 Gebrauch gemacht und Einwände erhoben. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, in welcher Weise eine Bekanntmachung und Auslegung des geänderten Antrags die Position der Antragstellerin hätte verbessern können. Durch eine Bekanntmachung und Auslegung hätte die Antragstellerin weder weitere Erkenntnisse gewinnen können. Für eine etwaige Rechtsverletzung der Antragstellerin ist deshalb nichts ersichtlich." Dies gilt auch im Hinblick auf den Kläger. Dieser bzw. der FSU, dessen 1. Vorsitzender der Kläger ist und dessen Sitz mit der Wohnanschrift des Kläger übereinstimmt, war von Beginn an - auch was den Inhalt des Änderungsantrags vom 31. Juli 2002 anbelangt - ebenso eng in das Genehmigungsverfahren eingebunden wie die Städte I. und V. -Q. , die Antragstellerinnen in den Eilverfahren - 6 L 440/03 - und - 6 L 505/03. Er konnte deshalb - wie der Verfahrensablauf zeigt - einschätzen, inwieweit die Änderung des Antrags ihn betreffen würde und auf dieser Grundlage diesbezügliche Stellungnahmen abgeben. Mit ihren Einwendungen vom 10. Oktober 2001 stellten der Kläger und der durch ihn vertretene FSU (im Anschluss an die Stellungnahme des j -Instituts von September 2001) schwerpunktmäßig die Forderungen auf, welche die Beigeladene - wie der aktenkundige Inhalt der Besprechung zwischen Vertretern der Beklagten und der Beigeladenen am 17. Januar 2002 demonstriert - im Anschluss an den Erörterungstermin vom 6. November 2001 aufgriff und zum Gegenstand des Änderungsantrags vom 31. Juli 2002 machte: So heißt es im Vermerk über die Besprechung vom 17. Januar 2002, aus Gründen der Akzeptanz in der Bevölkerung wolle die Beigeladene mit der geplanten Anlage alle Grenzwerte der 17. BImSchV einhalten. Darüber hinaus solle der Kamin abweichend von den Berechnungen des TÜV eine Höhe von 70,5 m erhalten und werde die kontinuierliche Messung einiger Schadgase/Schadstoffe sowie deren Fernübertragung (Einstellung ins Internet) akzeptiert. Dass die Beigeladene damit - für diesen erkennbar - zentralen Einwendungen des Klägers (und des j -Institut) Rechnung trug, verdeutlichen die Stellungnahme des j - Instituts vom 18. Januar 2002, in der etwa ausgeführt wurde, durch die verbindliche Einhaltung der Grenzwerte der 17. BImSchV könnten auch die Bedenken, die zu dieser Forderung geführt hätten, entfallen, und es würden nunmehr deutlich niedrigere Umweltbelastungen zu erwarten sein, sowie die E-Mail des Klägers an das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2002, in der er diesem mitteilte, der Betreiber habe umfangreiche Änderungen des Genehmigungsantrags - etwa die extreme Schadstoffreduzierung durch die zugesagte Einhaltung der Werte der 17. BImSchV und weitere umfangreiche Verbesserungen wie die Projektierung und Veröffentlichung von drei Online-messungen ins Internet und die Erhöhung des Schornsteins von 40,5 m auf 70,5 m - angekündigt. Daraus erhellt zugleich, dass der Kläger frühzeitig bzw. bereits vor dessen Einreichung durch die Beigeladene über den Inhalt des Änderungsantrags informiert war und zu diesem dezidiert Stellung beziehen konnte. Die Einräumung einer derartigen Gelegenheit entsprach auch der erklärten Absicht der Beklagten, die in ihrem Vermerk vom 7. Februar 2002 notierte, zwar könne nach ihrer Auffassung von einer erneuten Bekanntmachung des Vorhabens gemäß § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV abgesehen werden. Indessen erscheine es zweckmäßig, neben den bisher am Verfahren beteiligten Behörden auch die Bürgerinitiative FSU von vornherein in das Verfahren einzubeziehen. Demgemäß konnte der Kläger am 3. Juni 2002 (für den FSU) bei der Beklagten Akteneinsicht nehmen und sich unter dem 10. Juni 2002 (wiederum für den FSU) im Wege einer Petition an den Petitionsausschuss des Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen wenden, in der er den jetzt anvisierten Einsatz von Althölzern der Kategorien A III und A IV und das Erfordernis der Einhaltung der Grenzwerte der 17. BImSchV sowie der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung thematisierte. Auch in dem unter anderem vom Kläger unterzeichneten Schreiben des FSU an den Regierungspräsidenten der Bezirksregierung L vom 20. Juni 2002 war die Rede davon, dass die Beigeladene "im Frühjahr 2002... beantragt (habe), dass auch Abfallhölzer A3 und A4 in dieser Anlage vergast werden" sollten. Die anhand dessen ersichtliche Nähe des Klägers zum Genehmigungsverfahren unterstreicht schließlich der Umstand, dass die Beklagte nach Lage der Akten auch dem FSU eine Ausfertigung des Änderungsantrags vom 31. Juli 2002 mit der Bitte um Kenntnisnahme und der weiteren Bitte, etwaige Anregungen, Fragen oder Bedenken zu dem beantragten Vorhaben mitzuteilen, übersandte. Bei dieser Sachlage, die der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung am 14. September 2005 mit seinem zwischenzeitlichen, später aber wohl nicht mehr aufrechterhaltenen Vorbringen, er sei von dem mit dem Änderungsantrag ins Auge gefassten Einsatz von Althölzern der Kategorien A III und A IV gleichsam überrumpelt worden, nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen vermochte, lässt sich nicht erkennen, dass der Kläger gerade durch eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung des Änderungsantrags vom 31. Juli 2002 weitere Erkenntnisse hätte gewinnen und dadurch seine Rechtsposition verbessern können. Die Annahme einer auf diesen Gesichtspunkt gründenden Verletzung eigener Rechte des Klägers scheidet mithin aus. Auch zur gleichfalls die formelle Rechtmäßigkeitsseite betreffenden Frage der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens, zur Frage einer drittschützenden Wirkung der UVP- Vorschriften und zur Frage des Erfordernisses einer eigenen materiellen Betroffenheit des Rechtsschutzsuchenden durch das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung hat die Kammer in den erwähnten Eilbeschlüssen bereits eingehend Stellung genommen: "Schließlich kann die Antragstellerin die angefochtene Genehmigung nicht mit dem verfahrensrechtlichen Argument zu Fall bringen, es habe vor Erteilung der Genehmigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens durchgeführt werden müssen. Aus diesem Einwand lässt sich jedenfalls keine rechtsschutzfähige Verfahrensposition der Antragstellerin ableiten. Die nationalen Normen über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind nach gefestigter Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte nicht dritt- oder nachbarschützend, vgl. dazu nur die grundlegenden Ausführungen des BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5/95- BVerwGE 100, 238 ff., NVwZ 1996, 788 ff., im Rahmen der straßenrechtlichen Planfeststellung ("Autobahn A 60"). Es handelt sich (lediglich) um Verfahrensvorschriften: Nach ihrem Entscheidungsprogramm beschränken sie sich auf die Regelung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als verfahrensrechtlicher Anforderung im Vorfeld der Sachentscheidung ("unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren", vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 UVP-Gesetz) und bestimmen allein im öffentlichen Interesse Umfang und Methoden der Sachverhaltsermittlung bei der Zulassung umweltrelevanter Vorhaben. Das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung ist also kein Selbstzweck. Es dient nicht etwa dem Schutz Dritter und potentiell betroffener Nachbarn um seiner selbst willen, sondern nur insofern, als es gewährleisten soll, dass (andere) materiell-rechtliche Schutzvorschriften eingehalten werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990 - 7 C 56.89-, BVerwGE 85, 373. Der Begriff "Umweltverträglichkeitsprüfung" mag zwar nach allgemeinem Sprachgebrauch einen materiellen Schutzstandard erhoffen lassen. Die maßgebliche Bestimmung des Begriffsinhalts durch den Gesetzgeber lässt aber dafür keinen Raum: So verweist § 12 des UVP-Gesetzes hinsichtlich des materiellen Schutzstandards ausdrücklich auf die Anwendung des einschlägigen materiellen Rechts, hier also auf den (unten noch zu prüfenden) immissionsschutzrechtlichen Nachbarschutz der Antragstellerin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Angesichts dessen bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Beantwortung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob das angegriffene Vorhaben, das in einem bergbaulichen Betrieb aufgrund seiner Kombination aus einem mit zirkulierender Wirbelschicht arbeitenden Holzgaserzeuger einerseits und einer Feuerungsanlage mit Dampfkesselanlage und Heißlufterzeugung andererseits durchaus als innovatives Projekt anzusehen ist und daher - soweit ersichtlich- keinem überkommenen Anlagentypus entspricht, mit Blick auf die vergleichsweise geringe Leistung seiner Feuerungsanlage mit max. 10,5 MWth -wie die Antragsgegnerin meint- nach der UVP-V Bergbau einer Umweltverträglichkeitsprüfung schon nicht bedarf, vgl. dazu § 1 Satz 1 Nr. 6 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990 (BGBl. I, S. 1420), geändert durch Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I, S. 2093), wonach Feuerungsanlagen als Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung nur bedürfen "soweit die Feuerungswärmeleistung 200 MWth übersteigt", oder aber doch -wie die Antragstellerin geltend macht- mit Blick auf die Abfalleigenschaft und den Schadstoffgehalt der als Einsatzstoffe für den Holzvergaser in Betracht kommenden Altholzsortimente nach dem UVP-Gesetz einer obligatorischen Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, vgl. insoweit: Nr. 8.1.1 der Anlage 1 (Liste "UVP- pflichtiger Vorhaben") des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (uvp-gesetz) in der hier maßgeblichen Fassung der Neubekanntmachung des Gesetzes vom 12. Februar 1990 in der ab 3. August. 2001 durch das sog. "Artikelgesetz" geltenden Fassung (BGBl. I S. 205). Auf einen etwaigen Verstoß gegen die behauptete "UVP- Pflicht" kann sich die Antragstellerin mangels eigener Rechtsbetroffenheit schon nicht berufen. Auch nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften lässt sich aus dem -möglicherweise (objektiv) gemeinschaftsrechtswidrigen- Unterlassen der Umweltverträglichkeitsprüfung keine (subjektive) Verfahrensposition der Antragstellerin ableiten, die es rechtfertigen könnte, ihr gerichtlichen (Eil-) Rechtsschutz gegenüber dem angegriffenen Genehmigungsbescheid zu gewähren. Zwar besitzt die einschlägige UVP-Richtlinie, vgl. die Richtlinie 85/337/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27. Juni 1985, ABl. EG Nr. L 175 S. 40 vom 05. Juli 1985, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997, ABl. EG Nr. L 73 S. 5, aufgrund der Bestimmtheit und Unbedingtheit ihrer maßgeblichen Regelungen, insbesondere in der Anlage I über die Auflistung zwingend UVP-pflichtiger Projekte, "unmittelbare Wirkung", vgl. dazu Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteil vom 11 August 1995, Rs. C-431/92, "Wärmekraftwerk Großkrotzenburg", NVwZ 1996, 369 (370), Rn. d. Urt. 35ff. mit der Folge, dass diese Regelungen unmittelbare und vorrangige Anwendbarkeit im nationalen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren beanspruchen, vgl. EuGH, Urteil vom 11 August 1995, Rs. C -431/92, "Wärmekraftwerk Großkrotzenburg", NVwZ 1996, 369 (370), Rn. d. Urt. 35ff. und allgemein zur unmittelbare Anwendbarkeit und zum Vorrang des Gemeinschaftsrechts: EuGH, Urteil vom 5. Februar 1963, Rs. 26/62, Slg. 1963, Rn. 10, "van Gend & Loos". Ferner erscheint es gemessen daran möglich, dass im vorliegenden Fall, wie es die Europäische Kommission gegenüber der Bundesrepublik Deutschland beanstandet, vgl. dazu die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingeleiteten Schritte zur Durchführung eines Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 226 EG, zuletzt: Aufforderung zur Stellungnahme durch das Schreiben des Mitglieds der Kommission Margot Wallström vom 15. Oktober 2003 (Az.: 2001/5309 - C(2003)3610. die Nichtdurchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der UVP- Richtlinie darstellen könnte, weil die Antragsgegnerin das Vorhaben nicht als UVP-pflichtige "Abfallbeseitigungsanlage" nach Anhang I Nr. 9, "Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang II A Nummer D9 der Richtlinie 75/442/EWG oder Deponierung gefährlicher Abfälle (d.h. unter die Richtlinie 91/689/EWG fallender Abfälle)" eingeordnet hat. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, könnte für das Vorliegen eines Gemeinschaftsrechtsverstoßes sprechen, dass die europarechtliche Einordnung als "Abfallbeseitungsanlage" der sachgerechten Erfassung der durch das Vorhaben ausgelösten Umweltauswirkungen, mithin dem Zweck der UVP-Richtlinie und ihrer effektiven Wirksamkeit (effet utile), wohl eher gerecht werden dürfte als die Zuordnung des Vorhabens zu den Bergbauvorhaben nach "Anhang II" der UVP- Richtlinie, die nach Maßgabe des nationalen Rechts (UVP- Gesetz bzw. UVP-V Bergbau) dazu führt, dass die Umweltrelevanz der (auch) zur Vergasung erheblich belasteter Abfallhölzer geplanten holzgasbefeuerten Feuerungsanlage am - insoweit wenig aussagekräftigen- Kriterium der "geringen Feuerungsleistung" zu messen und zu verneinen ist. Die aufgeworfenen schwierigen Rechtsfragen bedürfen jedoch keiner Vertiefung. Der -immerhin möglich erscheinende- (objektive) Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der UVP-Richtlinie aktualisiert jedenfalls keine rechtsschutzfähigen Verfahrensposition der Antragstellerin. Dass der in Rede stehende Katalog der zwingend UVP- pflichtigen Vorhaben (Anhang I -Vorhaben) "unmittelbare Wirkung" besitzt und damit unmittelbar anwendbar ist, stellt keine hinreichende Voraussetzung dafür dar, dass jedermann, mithin auch die Antragstellerin, seine Beachtung durch die nationalen Behörden vor den Gerichten erzwingen könnte, vgl. dazu unmissverständlich: EuGH, Urteil vom 11 August 1995, Rs. C-431/92, "Wärmekraftwerk Großkrotzenburg", NVwZ 1996, 369 (370), Rn. d. Urt. 26 a.E., wonach die unmittelbare Anwendbarkeit der UVP- Richtlinie mit der Frage, ob der Einzelne sich auf die nach Gemeinschaftsrecht bestehende Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung berufen könne, "nichts zu tun" habe. Eine Rechtsposition, auf die der Einzelne sich im Gerichtsverfahren stützen kann, ist nach der auf den Interessenschutz abstellenden Systematik des Gemeinschaftsrechts vielmehr erst dann zu bejahen, wenn die betreffende Gemeinschaftsnorm auch ein "individuelles Recht" verleihen will, vgl. Hirsch, Europarechtliche Perspektiven der Verwaltungsgerichtsbarkeit, VBlBW 2000, 71 ff. (74/75). Eine derartige gemeinschaftsrechtliche Begünstigung Drittbetroffener durch die UVP-Richtlinie ist dem Grundsatz nach nicht gegeben, vgl. dazu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5/95- BVerwGE 100, 238-256 NVwZ 1996, 788 ff. ("Autobahn A 60"). Aber auch dann, wenn für Dritte ein individualrechtlicher Gehalt der UVP-Richtlinie zur Effektuierung ihrer verfahrensrechtlichen Vorgaben im mitgliedsstaatlichen Vollzug insoweit nicht ausgeschlossen werden kann, als nach Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie dafür Sorge zu tragen ist, dass der "betroffenen Öffentlichkeit" Gelegenheit gegeben wird, sich vor Durchführung des Projekts zu äußern, lässt sich daraus im vorliegenden Fall kein Rechtsschutzanspruch der Antragstellerin gegenüber dem angegriffenen Bescheid ableiten. Die Antragstellerin kann nach Lage der Dinge schlechterdings nicht in Abrede stellen, dass die Antragsgegnerin im förmlichen Genehmigungsverfahren allen (denkbaren) Beteiligungs- und Aufklärungserfordernissen durch Bekanntmachung des Vorhabens, Öffentlichkeitsbeteiligung und umfangreiche mündliche Erörterung der zahlreichen Einwendungen in Anwendung des nationalen Verfahrensrechts zu ihren Gunsten "der Sache nach" genügt hat. Dass Mängel, die der Genehmigung ihrer Ansicht nach anhaften, daher rühren könnten, dass die Antragstellerin keine Gelegenheit gehabt hätte, ihre Bedenken gegen das Vorhaben, wie nach Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie vorgesehen, in den Entscheidungsprozess einzubringen, hat die Antragstellerin angesichts ihrer weitreichenden Einbeziehung in das Genehmigungsverfahren zu Recht nicht einmal vorgetragen und erscheint dem Gericht darüber hinaus auch nicht vorstellbar. Damit greift auch insoweit die - bereits erwähnte- (nationale) Verfahrensbestimmungen in § 46 VwVfG NW ein, wonach solche Verfahrensfehler im Rechtsschutzverfahren unbeachtlich sind, die ohne Einfluss auf die angegriffene Entscheidung geblieben sind. Das Verfahren der gerichtlichen Kontrolle richtet sich nämlich mangels gemeinschaftsrechtlicher Regelungen grundsätzlich nach den einschlägigen nationalen Verfahrensbestimmungen. Auch führt die Anwendung des § 46 VwVfG NW vorliegend nicht dazu, dass ein gemeinschaftsrechtlich begründeter Rechtsschutzanspruch "übermäßig erschwert" oder gar "unmöglich gemacht" wird, vgl. dazu EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1995, Rs. C- 312/93, "Peterbroek", Slg. 1995, S. I-4599, Rn. 12. Denkbare Verfahrensrechte der UVP-Richtlinie sind der Antragstellerin -wie erwähnt- "der Sache nach" in vollem Umfang eingeräumt worden. Die Nichtberücksichtigung der betreffenden Vorschriften ist allenfalls formaler Natur und kann sich daher nicht zu Lasten der Antragstellerin auf die angegriffene Entscheidung ausgewirkt haben. Ein gemeinschaftsrechtlicher Rechtsschutzanspruch zu ihren Gunsten kommt nicht in Betracht. Vgl. zur (bejahten) Anwendbarkeit des § 46 VwVfG bei Verstößen gegen die UVP-Richtlinie: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5/95-, NVwZ 1996, 788 ff. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die vorstehenden Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 26. August 2004 - 21 B 369/04 - und - 21 B 370/04 - im Grundsatz nicht beanstandet: "Das UVPG mag vom Grundsatz her keine drittschützenden Rechte zu vermitteln. Es beschränkt sich auf die Regelung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als verfahrensrechtliche Anforderung im Vorfeld der Sachentscheidung, ohne diese um materiell-rechtliche Vorgaben anzureichern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100,238 = DVBl. 1996, 677 = NVwZ 1996, 788; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2002 - 10 B 788/02 -, a.a.O., und vom 7. Januar 2004 - 22 B 1288/03 -, DÖV 2004, 581 = NVwZ-RR 2004, 408. Seinem Regelungsgehalt nach ist das UVPG deshalb nicht dazu bestimmt, dem Schutz eines bestimmten Personenkreises zu dienen. Sinn und Zweck des Umweltverträglichkeitsrechts ist es vielmehr allein, durch wirksame Verfahrensvorschriften im Allgemeininteresse eine wirksame Umweltvorsorge zu treffen. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11. Februar 2004 - 8 LA 206/03 -, NVwZ-RR 2004, 407; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 10 B 788/02 -, a.a.O. Angesichts dessen vermag das UVPG einem von einem UVP-pflichtigen Vorhaben betroffenen Dritten keine selbständig durchsetzbaren Verfahrensrechte zu vermitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339 = DVBl. 1995, 1012 = NVwZ 1996, 381; BayVGH, Urteil vom 26. Januar 1993 - 8 A 92.40143 -, NVwZ 1993, 906; OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2003 - 22 B 2087/02 -. Davon ist auf der Grundlage der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auszugehen mit der Folge, dass die Antragstellerin mit dem Hinweis auf das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilten Genehmigung erreichen kann. Ob - wie die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung ausführt - im Gegensatz zu den bloßen Verfahrensbestimmungen jedenfalls die Vorschriften des UVPG über die Öffentlichkeitsbeteiligung drittschützende Wirkung haben können, so ausdrücklich Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 214 m.w.N., bleibt ebenso der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten wie die Klärung der sich bei der Annahme einer drittschützenden Wirkung weiterhin stellenden Frage, ob eine Auswirkung des Verfahrensverstoßes auf eine materielle Rechtsposition der Antragstellerin substantiiert behauptet werden kann. Vgl. zu diesem Erfordernis ebenfalls Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 214 m.w.N." Dies aufgreifend mag zwar manches dafür sprechen, dass die Regelung über die Einbeziehung der Öffentlichkeit in § 9 UVPG - deren Anwendbarkeit vorliegend wohlgemerkt nach wie vor unter dem Vorbehalt steht, dass es sich bei der in Rede stehenden Anlage überhaupt um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, was allerdings letztlich dahingestellt bleiben kann - eine drittschützende Wirkung entfaltet bzw. in bestimmten Fällen entfalten kann. Dies allein könnte indessen - ohne dass auch diese Streitfrage abschließend geklärt werden müsste - der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, weil auch in einem solchen Fall der Kläger nicht hinreichend substantiiert behaupten kann, durch einen etwaigen Verstoß gegen § 9 UVPG in eigenen Rechten materiell betroffen zu sein. Hierzu sei angemerkt, dass die Kammer das vom Oberverwaltungsgericht in seinen zitierten Eilbeschlüssen genannte Kriterium der substantiierten Behauptung einer Auswirkung des Verfahrensverstoßes auf eine eigene materielle Rechtsposition, das auf der Schnittstelle zwischen der Zulässigkeitsprüfung im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO und der Begründetheitsprüfung der Verletzung eigener Rechte des Klägers im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verorten sein dürfte, in der Folge - gleichsam als Kausalitätserfordernis - in die Begründetheitsprüfung hineinverlagert, ohne endgültig entscheiden zu müssen, ob diesem Erfordernis dort in Fallgestaltungen wie der vorliegenden letzten Endes ein über den Inhalt der Regelung des § 46 VwVfG NRW hinausgehender Gehalt innewohnt. Eher unklar insoweit OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 7 B 12114/04 -, DÖV 2005, 436, 439. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 UVPG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des UVP-Gesetzes vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) hat die zuständige Behörde die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der ausgelegten Unterlagen nach § 6 anzuhören. Das Anhörungsverfahren muss den Anforderungen des § 73 Abs. 3, 4 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG). Ändert der Träger des Vorhabens die nach § 6 erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens, so kann von einer erneuten Anhörung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG). Die zuständige Behörde hat gemäß § 9 Abs. 2 UVPG in entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulässigkeitsentscheidung oder die Ablehnung des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen sowie in entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes den Bescheid mit Begründung zur Einsicht auszulegen. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 UVPG wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Öffentlichkeit im vorgelagerten Verfahren dadurch einbezogen, dass das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht wird (Nr. 1), die nach § 6 erforderlichen Unterlagen während eines angemessenen Zeitraums eingesehen werden können (Nr. 2), Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (Nr. 3), die Öffentlichkeit über die Entscheidung unterrichtet und der Inhalt der Entscheidung mit Begründung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (Nr. 4). Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet; die Verfolgung von Rechten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unberührt (§ 9 Abs. 3 Satz 2 UVPG). Dass die Vorschriften des UVP-Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung eine drittschützende Wirkung hätten, wird mit der Begründung vertreten, ihre Funktion erschöpfe sich nicht darin, die Informationsbasis der Behörde zu erweitern. Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung sei es vielmehr ebenso, potentiell Betroffene zu informieren und anzustoßen, ihre Betroffenheit im Einwendungsverfahren im Sinne eines gleichsam vorgezogenen Rechtsschutzes zu artikulieren. § 9 UVPG sei daher auch subjektivrechtlich relevant. Allerdings - so wird eingeschränkt - könne es sich dabei nur um ein relatives Verfahrensrecht handeln. Die Klagebefugnis hänge deshalb davon ab, dass der Kläger eine Auswirkung des Verfahrensverstoßes auf eine materielle Rechtsposition substantiiert behaupten könne. So die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in den zitierten Beschlüssen in Bezug genommenen Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt, 10. Ergänzungslieferung 2004, § 42 Rn. 214 mit weiteren Nachweisen. Zur Begründung einer drittschützenden Wirkung der Öffentlichkeitsbeteiligungsvorschriften des (nationalen) UVP-Rechts wird darüber hinaus auch auf die diesen zugrunde liegenden EG-Richtlinien rekurriert. Die Fragestellung, ob diese drittschützende Wirkung entfalteten, entscheide sich allerdings ebenfalls nach insoweit maßgeblichem deutschem Verwaltungsprozessrecht. Auf die verfahrensrechtlichen Vorschriften der UVP- Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung könne eine Anfechtungsklage wegen § 42 Abs. 2 VwGO daher gleichfalls nur gestützt werden, wenn der Kläger substantiiert darzutun vermöge, dass dieser Verfahrensverstoß sich auf eine materielle Rechtsposition ausgewirkt habe. Vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt, 10. Ergänzungslieferung 2004, § 42 Rn. 215, die im Weiteren die Frage in den Raum stellen, ob europarechtliche Vorgaben das deutsche Verwaltungsgericht zur Bejahung der Klagebefugnis auch in solchen Fällen zwingen könnten, in denen eine Bestimmung nach deutscher Dogmatik lediglich objektivrechtlich bedeutsam sei; siehe auch Scheidler, Rechtsschutz Dritter bei fehlerhafter oder unterbliebener Umweltverträglichkeitsprüfung, NVwZ 2005, 863, 868. Weitere Unterstützung erfährt dieser Standpunkt durch Hinweise auf neuere Entwicklungen des europäischen Gemeinschaftsrechts und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH). Insofern wird argumentiert, nach europäischem Recht komme bei komplexen Umweltentscheidungen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung bedürften, dem Verfahrensgedanken eine eigenständige Bedeutung zu. Soweit im europäischen Umweltrecht solche Ansätze verfolgt würden, müssten die nationalen Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugleich als Gemeinschaftsrechtsgerichte die volle Anwendung und Effektivität der Bestimmungen des EG-Rechts gewährleisten. In diesem Rahmen sei es Sache der nationalen Gerichte festzustellen, ob nach nationalem Recht die Möglichkeit bestehe, eine bereits erteilte Genehmigung zurückzunehmen oder auszusetzen, weil der Einzelne sich auf die Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 4 der RL 85/337/EWG berufen könne. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 7 B 12114/04 -, DÖV 2005, 436, 438 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 - C 210/02 - (Wells/Secretary of State for Transport, Local Government and the Regions), NVwZ 2004, 593; in dieselbe Richtung geht Scheidler, Rechtsschutz Dritter bei fehlerhafter oder unterbliebener Umweltverträglichkeitsprüfung, NVwZ 2005, 863, 867 f.; ähnlich auch bereits Bayerischer VGH, Urteil vom 31. Januar 2000 - 22 A 99.40009, 22 A 99.40012 -, juris, wobei dies in Bayerischer VGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - 22 B 94.314, 22 B 94.320, 22 B 95.126, 22 B 95.131 -, juris, wieder relativiert wird. Soweit aus dem europäischen Recht damit die Absicht der Einräumung einer selbständigen Verfahrensposition zu entnehmen sei, werde dem im deutschen Recht mit der Zulassung der Anfechtungsklage und der Aussetzung der Vollziehung zu entsprechen sein. Im Hinblick auf den Willen des Europarechts, selbständige Verfahrenspositionen für die "betroffene Öffentlichkeit" zu schaffen, die durch die gleichzeitige Gewährleistung des Zugangs zu den Gerichten durchsetzbar seien, komme insbesondere verdeutlichenden Rechtsakten in der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (sog. Aarhus-Konvention), veröffentlicht in allen Sprachfassungen auf www.une- ce.org/env/pp, - wie etwa der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (RL 2003/35/EG) vom 26. Mai 2003 (Amtsblatt EU L 156, S. 17) und dem auf diesen Grundlagen beruhenden Art. 10 a der geänderten RL 85/337/EWG - Bedeutung zu, welche die bisherige Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte in einem anderen Licht erscheinen ließen. Aus diesen Gründen liege gerade auch dem immissionsschutzrechtlichen Verfahrensrecht, soweit aus Gründen der Umsetzung der Umweltverträglichkeitsprüfungsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen sei, drittschützende Bedeutung für die angesprochene "betroffene Öffentlichkeit" bei. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 7 B 12114/04 -, DÖV 2005, 436, 438 f.; auf die neuere Rechtsentwicklung im Bereich des internationalen Rechts weist auch Scheidler, Rechtsschutz Dritter bei fehlerhafter oder unterbliebener Umweltverträglichkeitsprüfung, NVwZ 2005, 863, 867 f., hin. Um zum Kreis der "betroffenen Öffentlichkeit" zu gehören, sei - da es sich hier nicht um ein Jedermannsrecht handele - jedoch erforderlich, dass eine mögliche nachteilige Betroffenheit von nicht unerheblichem Gewicht geltend gemacht werden könne. Im Einzelnen könnten Kausalitätserwägungen eine Rolle spielen, soweit es darum gehe, inwieweit es auf die Verletzung einzelner Verfahrensvorschriften innerhalb des gebotenen förmlichen Verfahrens ankomme. Das Europarecht nehme mit seinen verfahrensrechtlichen Vorstellungen die prozessualen Befugnisse des Einzelnen zur Durchsetzung seiner Funktion auch unabhängig von einer im Einzelnen abgegrenzten materiell-rechtlichen Betroffenheit des Einzelnen in den Dienst. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 7 B 12114/04 -, DÖV 2005, 436, 438 f.; deutlicher insoweit Scheidler, Rechtsschutz Dritter bei fehlerhafter oder unterbliebener Umweltverträglichkeitsprüfung, NVwZ 2005, 863, 867 f., der der Auffassung ist, dass die Kausalitätsrechtsprechung des BVerwG kaum den Vorgaben des EuGH entsprechen dürfte. Der solchermaßen umrissenen Position steht indessen eine nach wie vor als gefestigt zu bezeichnende Rechtsprechung gegenüber, die den Vorschriften des UVP-Rechts - und damit auch denjenigen über die Öffentlichkeitsbeteiligung - keine drittschützende Wirkung beimisst, und die sich nach wie vor auf die Formel bringen lässt, dass sich die UVP-Regelungen - seien sie im nationalen, seien sie im europäischen Recht verankert - ihrem normativen Gehalt nach auf die Regelung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als verfahrensrechtliche Anforderung im Vorfeld der Sachentscheidung beschränkten, ohne diese um materiell-rechtliche Vorgaben anzureichern. Vgl. neben den Eilbeschlüssen der Kammer und des OVG NRW und der in diesen zitierten Rechtsprechung aus neuerer Zeit: OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2004 - 22 B 2076/03 - , NRWE-Datenbank; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Februar 2004 - 8 LA 206/03 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - 22 B 94.314, 22 B 94.320, 22 B 95.126, 22 B 95.131 -, juris; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 30. November 2004 - 5 K 184/00 -, NRWE-Datenbank; siehe des Weiteren Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 42 Rn. 95. Auch wenn die Frage der drittschützenden Wirkung des § 9 UVPG vorliegend letztlich - wie schon gesagt und wie auch noch darzulegen sein wird - letztlich offen bleiben kann, geht die Kammer auch weiterhin davon aus, dass die Regelungen des UVP-Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung jedenfalls nicht per se und in jedem Fall Drittschutz beinhalten. Namentlich ergibt sich die Annahme eines Drittschutzes nicht zwingend aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Januar 2004 - C 210/02 - (Wells/Secretary of State for Transport, Local Government and the Regions), NVwZ 2004, 593. In diesem hat der EuGH judiziert, dass der Einzelne sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem es offenbar zu keiner näheren Prüfung der Umweltrelevanz des von der Nachbarin beanstandeten Vorhabens unter Beteiligung der Öffentlichkeit gekommen ist, gegebenenfalls auf Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 1 Absatz 2 und 4 Absatz 2 der RL 85/337/EWG berufen könne. Die zuständigen Behörden seien gemäß Artikel 10 des EG-Vertrags verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterlassen der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projekts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der RL 85/337/EWG abzuhelfen. Die Einzelheiten des in diesem Zusammenhang anwendbaren Verfahrens seien nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der nationalen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats. Die nationalen Regelungen dürften jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die vergleichbare Sachverhalte interner Art regelten (Äquivalenzprinzip). Ferner dürften sie die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machten oder übermäßig erschwerten (Effektivitätsprinzip). In diesem Rahmen sei es Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob nach nationalem Recht die Möglichkeit bestehe, eine bereits erteilte Genehmigung zurückzunehmen oder auszusetzen, um dieses Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Anforderungen der RL 85/337/EWG zu unterziehen, oder aber die Möglichkeit für den Einzelnen, wenn er dem zustimme, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen. Dieses Urteil trägt insbesondere nicht die vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und Scheidler wohl gezogene weitreichende abstrakte Schlussfolgerung, die Beteiligungsregelung der Öffentlichkeit des § 9 UVPG vermittle quasi absolute Verfahrensrechte. Dieser Schluss verbietet sich schon aufgrund der vom EuGH gewählten - einschränkenden und den Einzelfallcharakter der Entscheidung unterstreichenden - Formulierungen "unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens" und "gegebenenfalls". Vgl. zu den absoluten Verfahrensrechten Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 42 Rn. 75 und 95 sowie § 113 Rn. 58, wo darauf hingewiesen wird, dass § 46 VwVfG die Verletzung solcher Rechte nicht erfasse. Hinzu tritt, dass der EuGH lediglich Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 und 4 Abs. 2 der RL 85/337/EWG als Regelungen benennt, auf die der Einzelne sich berufen könne. Eine Bestimmung hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Zulassung von UVP-pflichtigen Vorhaben treffen aber nicht diese Normen, sondern Art. 6 Abs. 2 der RL 85/337/EWG, der den Mitgliedstaaten - in der Fassung der RL 97/11/EG - aufgab, dafür Sorge zu tragen, dass der Öffentlichkeit jeder Genehmigungsantrag sowie die nach Artikel 5 eingeholten Informationen binnen einer angemessenen Frist zugänglich gemacht werden, damit der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, sich vor Erteilung der Genehmigung dazu zu äußern. Verstößen gegen UVP-Öffentlichkeitsbeteiligungsregelungen muss gerade in immissionschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ferner in Anbetracht des europarechtlichen Effektivitätsgrundsatzes nicht notwendiger Weise im Wege der Zubilligung eines Aufhebungsanspruchs Rechnung getragen werden. Zum einen dürften der betroffenen Öffentlichkeit jedenfalls im förmlichen Genehmigungsverfahren auch im Rahmen der in § 10 BImSchG vorgesehenen Beteiligung hinreichende Möglichkeiten geboten sein, Einwendungen gegen ein Vorhaben vorzubringen. Der Standard dieser Öffentlichkeitsbeteiligung dürfte zumindest nicht wesentlich hinter denjenigen des § 9 UVPG zurückfallen. Zum anderen wird die materielle Betroffenheit des Einzelnen durch die Anlage anhand der Vorgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG im Verwaltungsverfahren und in einem etwaigen Verwaltungsprozess grundsätzlich ohnehin und unabhängig davon geprüft, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-Gesetz durchgeführt worden ist oder nicht. Vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 18. November 1997 - 21 D 10/95.AK -, juris. Allein aufgrund des Unterbleibens einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung erleidet der Einzelne damit jedenfalls so lange keinen Nachteil, der gerade mittels der Aufwertung von Verfahrensrechten über die Öffentlichkeitsbeteiligung kompensiert werden müsste, wie es nicht zu einem "Totalausfall" jeglicher Umweltprüfung unter Berücksichtigung von Einwendungen an sich zu beteiligender Dritter kommt. Effektive Instrumente, um auf eine ergangene Genehmigungsentscheidung auch noch nachträglich zur Sicherstellung der Einhaltung der Grundpflichten des Anlagenbetreibers korrigierend einzugreifen, stellen im Übrigen die Vorschriften des § 17 BImSchG und des § 21 BImSchG zur Verfügung. Des Weiteren folgt weder aus Art. 6 und Art. 9 Abs. 2 bis 4 der Aarhus- Konvention noch aus Art. 10 a der RL 85/337/EWG in der Fassung des Art. 3 Nr. 7 der RL 2003/35/EG, noch aus Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) vom 25. Juni 2005 (BGBl I S. 1746), dass § 9 UVPG (neuerdings) per se einen drittschützenden Inhalt hätte. Zwar trifft es zu, dass Art. 6 der Aarhus-Konvention eine eingehende Regelung hinsichtlich der "Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten" enthält und dass Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Aarhus-Konvention vorsieht, dass jede Vertragspartei im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherstellt, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die (a) ein ausreichendes Interesse haben oder (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrens- bzw. - prozessrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 - sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 - sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich gemäß Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Aarhus-Konvention nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten. Diese Vorgabe wurde durch Art. 3 Nr. 7 der RL 2003/35/EG - neben anderen Änderungen der RL 85/337/EWG, die u. a. auch deren Art. 6 Abs. 2 betreffen - umgesetzt, indem in die RL 85/337/EWG ein Art. 10 a eingefügt wurde, der seinem Inhalt nach Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention entspricht. Vgl. insoweit v. Danwitz, Aarhus-Konvention: Umweltinformation, Öffentlichkeitsbeteiligung, Zugang zu den Gerichten, NVwZ 2004, 272, 276. Da den Mitgliedstaaten demgemäß eine Entscheidungsfreiheit bezüglich der Einräumung eines Klagerechts Einzelner eingeräumt ist und das deutsche Verwaltungsprozessrecht das engere Konzept der "Geltendmachung einer Rechtsverletzung" verfolgt, vgl. v. Danwitz, Aarhus-Konvention: Umweltinformation, Öffentlichkeitsbeteiligung, Zugang zu den Gerichten, NVwZ 2004, 272, 278, beantwortet die vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und von Scheidler ins Feld geführte Neuentwicklung auf völker- und europarechtlicher Ebene die Frage einer drittschützenden Wirkung der Vorschriften des UVP-Rechts über die Öffentlichkeitsbeteiligung gerade nicht. Die deutsche Konzeption der Klagebefugnis ist prinzipiell konventions-(und europarechts-)konform, soweit sie im Einklang mit dem Ziel ausgelegt wird, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren. Vgl. v. Danwitz, Aarhus-Konvention: Umweltinformation, Öffentlichkeitsbeteiligung, Zugang zu den Gerichten, NVwZ 2004, 272, 278. Insofern lässt sich unbeschadet des Umstands, dass im zu entscheidenden Fall - wie dargelegt - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist und nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage somit außer Betracht zu bleiben haben, auch nichts daraus herleiten, dass durch Art. 1 Nr. 9 des SUPG in § 9 Abs. 1 UVPG ein neuer Satz 2 ("Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Anhörung Gelegenheit zur Äußerung zu dem Vorhaben gegeben") eingefügt und § 9 Abs. 3 Nr. 3 UVPG neugefasst ("der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird"), worden ist. Die Betonung der Zugehörigkeit des Rechtsschutzsuchenden zur "betroffenen" Öffentlichkeit belegt vielmehr, dass auch weiterhin daran festzuhalten ist, der Rechtsschutzsuchende habe die konkrete Möglichkeit darzulegen, dass die Entscheidung der Behörde anders ausgefallen wäre, wenn er sich im Rahmen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung zu dem zu genehmigenden Vorhaben hätte äußern können. Dies ist ohnehin - wie die Kammer in den Eilbeschlüssen vom 26. Januar 2004 - 6 L 440/03 - und - 6 L 505/03 - dargetan hat, weil die Entscheidung über den Genehmigungsanspruch gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG eine gebundene ist - ungeachtet der aufgezeigten völker- und europarechtlichen Implikationen für Fallkonstellationen der vorliegenden Art die Vorgabe des § 46 VwVfG NRW, demzufolge die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der - wie hier - nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Vgl. allerdings zum (womöglich problematischen) Verhältnis des § 46 VwVfG zu EU-Richtlinien Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 46 Rn. 20; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 45 Rn. 185 ff. An einem hinreichend substantiierten Vortrag der Möglichkeit einer eigenen materiellen Betroffenheit des Klägers infolge der Nichtdurchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung fehlt es. Die Frage, ob die UVP-Regelungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung drittschützend sind bzw., ob sie es im Einzelfall sein können, kann daher offen bleiben. Wie im Zusammenhang mit der Frage, ob er durch die unterbliebene zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung des Änderungsantrags vom 31. Juli 2002 in einer eigenen materiellen Rechtsposition verletzt wurde, ausgeführt, ist nicht erkennbar, inwieweit sich allein aus der Nichtdurchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung eine eigene materielle Betroffenheit des Klägers ergeben könnte. Der Kläger hat nicht dargelegt, was er über sein bisheriges Vorbringen hinaus gegen die in Rede stehende Anlage gerade im Rahmen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung eingewandt hätte. Damit ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Entscheidung der Beklagten gerade aufgrund des klägerischen Vorbringens nach Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung anders hätte ausfallen können. Allein der Hinweis des Klägers in seinem Schriftsatz vom 17. Mai 2004, er könne eine Auswirkung des (behaupteten) Verfahrensverstoßes auf eine materielle Rechtsposition substantiiert behaupten, weil er Eigentümer eines Grundstücks im Einwirkungsbereich der Anlage sei, genügt insoweit jedenfalls ebenso wenig wie der in der mündlichen Verhandlung am 14. September 2005 noch vorgebrachte Gesichtspunkt, die Beklagte habe noch weiter reichende FFH-Verträglichkeitsprüfungen unternehmen müssen. Dem mit Schriftsatz vom 25. Februar 2004 gestellten Antrag des Klägers, das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über die mögliche Verletzung des Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 9 der RL 85/337/EWG auszusetzen, nachdem die Kommission ihm mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 mitgeteilt hatte, dass sie am 15. Oktober 2003 beschlossen habe, ein Aufforderungsschreiben an die Bundesrepublik Deutschland wegen möglicher Verletzung der genannten Vorschriften zu richten, ist nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Nach den obigen Ausführungen hängt die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits aber nicht davon ab, ob die Kommission das streitgegenständliche Vorhaben als UVP-pflichtig einstuft. Weder eine solche Entscheidung - für die ausweislich des Mahnschreibens, das die Kommission offenbar unter dem vom 16. März 2005 in der in Rede stehenden Angelegenheit an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet hat, siehe www.europa.eu.nt/comm/secretariat-general/sgb/droit- com/decisions/dec-05-03-16.htm; www.euireland.ie/news/environment/0405/legalagainstireland.ht m, Einiges sprechen dürfte - noch der Ausgang eines eventuellen Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 226 EG-Vertrag würden etwas daran ändern, dass der Kläger seine eigene materielle Betroffenheit substantiiert darzulegen hatte und ihm dies nicht gelungen ist. Ein Aufhebungsanspruch des Klägers ergibt sich schließlich auch nicht aus materiell-rechtlichen Aspekten. Der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid verstößt nicht gegen (auch) den Kläger schützende Normen des materiellen Rechts. Wiederum kann insoweit auf die Ausführungen in den Eilbeschlüssen der Kammer vom 26. Januar 2004 - 6 L 440/03 - und - 6 L 505/03 - verwiesen werden, die in der Folge auf den ausdrücklichen, in der mündlichen Verhandlung geäußerten Wunsch des Klägers wiedergegeben werden. Dort heißt es: "Die materielle Überprüfung des angefochtenen Bescheides liefert keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Vorschriften, die dem (Nachbar-) Schutz der Antragstellerin dienen. Schon die im Rahmen des Eilverfahrens allein mögliche Prüfung nach Aktenlage, namentlich die Würdigung des Genehmigungsbescheides mit den dort festgesetzten Emissionsgrenzwerten und sonstigen Nebenbestimmungen sowie der Antragsunterlagen und der im Verfahren eingeholten und vorgelegten Immissionsgutachten und Stellungnahmen, lässt ohne Weiteres die Einschätzung zu, dass der angegriffene Bescheid im zugehörigen Klageverfahren Bestand haben wird. So sind die strikten Anforderungen an den immissionschutzrechtlichen Nachbarschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, deren etwaige Verletzung zu Lasten der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren zur Aufhebung des angegriffenen Genehmigungsbescheides führen würde, als erkennbar gewahrt anzusehen. Insbesondere fehlt jedweder Anhalt für die geäußerte Befürchtung, dass der mit dem Bescheid genehmigte Einsatz belasteter Althölzer zum Zwecke der Vergasung zu Schadstoffemissionen führen könnte, die geeignet sind, die nähere Umgebung und damit auch Grundstücke der Antragstellerin einer unzulässigen Einwirkung schädlicher Luftverunreinigungen auszusetzen. Nach § 6 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG setzt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung voraus, dass -zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt- sichergestellt ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die Pflicht zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (sog. Schutzgrundsatz) wird durch die auf der Grundlage des § 48 BImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (TA Luft 2002) konkretisiert. Die dort festgelegten generellen, dem gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug dienenden Standards verkörpern entsprechend der Art ihres Zustandekommens in hohem Maße wissenschaftlich-technischen Sachverstand und eine allgemeine Folgenbewertung; sie sind daher nicht nur für die Behörden im Genehmigungsverfahren, sondern auch für die Gerichte im Rechtsschutzverfahren als "normenkonkretisierende Verwaltungsvorschriften" bindend. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1995 - 7 B 112.94 -, NVwZ 1995, 994 sowie Urteil vom 30. August 1996 - 7 VR 2.96 -, NVwZ 1997, 497. Solche Standards sind nach ständiger Rechtsprechung insbesondere die dort genannten Immissionswerte, die angeben, bis zu welcher Konzentration bestimmte von Anlagen ausgehende Luftverunreinigungen am Einwirkungsort nicht als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. November 1997 - 21 D 10/95.AK -, S. 23 d. Entscheidungsabdrucks und VGH Mannheim, Urteil vom 16. Juni 1998 - 10 S 209/97 -, NVwZ-RR, 1999, 298 ff. unter II. 2 b) bb). 2.2.2.1 In Bezug auf die Schadstoffe, für welche die TA Luft (2002) in den Nummern 4.2 bis 4.5 Immissionswerte vorsieht, ist von der Gewährleistung des Nachbarschutzes auszugehen, weil die genehmigte Anlage wegen geringer Emissionsmassenströme lediglich irrelevante Beiträge zur Immissionsbelastung hervorruft. Das Eingreifen der Bagatellklausel wegen geringer Emissionsmassenströme nach Nr. 4.1 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b) i.V.m. Nr. 4.6.1.1 der TA Luft (2002) lässt sich hinreichend sicher dem TÜV-Gutachten des Dipl.-Ing. C aus L vom 17. Oktober 2002 entnehmen. Auftragsgemäß und zutreffend hat der TÜV-Gutachter die dafür einschlägigen Voraussetzungen (auch) anhand der -kurz vor Gutachtenerstellung bzw. Bescheiderlass- am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen "neuen" TA Luft (2002) geprüft. So hat er die -einschlägige- in Nr. 4.6.1.1 der TA Luft (2002) enthaltene Tabelle 7 über die Bagatellmassenströme herangezogen und beachtet, dass diese (im Vergleich zur "alten" TA Luft vom 27. Februar 1986) teils deutlich reduzierte Werte und teils neue Komponenten aufweist: Bagatellmassenströme nach Nr. 4.6.1.1 Tabelle 7 der TA Luft (2002) Schadstoffe Bagatellmassenstrom kg/h Arsen und seine Verbindungen, angegeben als As 0,0025 Benzo(a)pyren1 (als Leitkomponente für Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe) 0,0025 Benzol 0,05 Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb 0,025 Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd 0,0025 Fluorwasserstoff und gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als F 0,15 Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni 0,025 Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg 0,0025 Schwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid), angegeben als SO2 20 Staub (ohne Berücksichtigung der Staubinhaltsstoffe) 1 Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als NO2 20 Tetrachlorethen 2,5 Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Tl 0,0025 Mit dem Hinweis, dass Benzol, Benzo(a)pyren und Tetrachlorethen aufgrund der Verbrennungsbedingungen und der Anlagentechnik im Abgas nicht auftreten (vgl. Bl. 14 d. Gutachtens v. 17. Oktober 2002), hat der Gutachter die Emissionsmassenströme der genehmigten Anlage folgendermaßen ermittelt: Massenströme der genehmigten Anlage nach dem TÜV-Gutachten vom 17. Oktober 2002 Schadstoffe Massenströme der Anlage kg/h Arsen und seine Verbindungen, angegeben als As 0,0015 Benzo(a)pyren1 (als Leitkomponente für Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe) entfällt Benzol entfällt Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb (bei Ausschöpfung des Summengrenzwerts) 0,011 Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd 0,00022 Fluorwasserstoff und gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als F 0,02 Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni 0,00044 Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg 0,0011 Schwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid), angegeben als SO2 1,1 Staub (ohne Berücksichtigung der Staubinhaltsstoffe) 0,22 Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als NO2 4,4 Tetrachlorethen entfällt Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Tl (bei Ausschöpfung des Summengrenzwerts) 0,0011 und damit nachgewiesen, dass die Massenströme der genehmigten Anlage sicher als Bagatellmassenströme nach der TA Luft 2002 eingestuft werden können. Da der Gutachter auch die weiteren Voraussetzungen für das Eingreifen der Bagatellklausel gemäß Nr. 4.6.1.1 TA Luft 2002 plausibel bejaht hat und die Bestimmung von Immissionskenngrößen damit entfällt, erscheint seine zusammenfassende Beurteilung, dass durch die holzgasbefeuerte Feuerungsanlage in Bezug auf die genannten Schadstoffe lediglich irrelevante zusätzliche Immissionen erzeugt werden, in jeder Hinsicht überzeugend. Neben den unerheblichen Emissionsmassen ergibt sich die Einhaltung eines weiteren Irrelevanzkriteriums in aussagekräftiger Weise aus einer Berechnung der Antragsgegnerin, vgl. Vermerk vom 23. Oktober 2002 -Bl. 608 bis 612 "Sonderordner III"-. So hat sie eine "irrelevante Zusatzbelastung" (Nr. 4.1 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe c) TA Luft 2002) durch die genehmigte Anlage mit Blick auf den in Abschnitt 4 der TA Luft 2002 gewährleisteten Schutz • der menschlichen Gesundheit, vgl. Nr. 4.2.2 Buchstabe a), • vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag, vgl. Nr. 4.3.2 Buchstabe a), • vor erheblichen Nachteilen, insbesondere Schutz der Vegetation und von Ökosystemen, vgl. Nr. 4.4.1 Satz 3 sowie • vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schadstoffdepositionen (Ziff. 4.5.2 Buchstabe a), schlüssig nachgewiesen. Die geänderte Ausbreitungsrechnung/Beurteilung in der TA Luft 2002 hat sie dabei berücksichtigt, und zwar ("konservativ") zu Gunsten der Antragstellerin durch die Multiplikation der nach früherem Rechtsstand ermittelten Zusatzbelastung mit dem Faktor 3. 2.2.2.2 Hinsichtlich derjenigen Luftschadstoffe, für welche in der TA Luft 2002 keine Immissionswerte festgesetzt sind, ist der immissionsschutzrechtliche Nachbarschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ebenfalls als gewahrt anzusehen. Zur Bestimmung der Erheblichkeit dieser Luftschadstoffe ist es bei einer am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Betrachtung gerechtfertigt, in Anlehnung an die -bereits erwähnten - Bagatellmassenströme in Nr. 4.6.1.1 der TA-Luft 2002 auch insoweit Bagatellgrenzen für Immissionsbeiträge festzulegen. Werden derartige Bagatellgrenzen unterschritten, kann eine weitere Prüfung zumindest in der Regel entfallen. Dementsprechend hat der Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) zur Bestimmung von Bagatellgrenzen sechs sogenannte "Irrelevanzkriterien" vorgeschlagen (vgl. LAI, Bewertung von Schadstoffen, für die keine Immissionswerte festgelegt sind, herausgegeben vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein- Westfalen, 1990). Dazu gehört auch das Kriterium, dass die Immissionszusatzbelastung "kleiner gleich 1%" von anerkannten Wirkungsschwellen ist; vom Landesumweltamt NW wurde dieses Konzept auch auf Luftschadstoffe mit krebserzeugender Wirkung ausgedehnt und Risikowerte als Schwellenwerte angegeben. Von diesen anerkannten Vorgaben ist der TÜV-Gutachter C bei seiner Immissionsprognose ausgegangen (vgl. Bl. 7 des Gutachtens vom 17. Oktober 2002) und hat durch die Anwendung des "Schwellenwertkonzeptes" nachgewiesen, dass nach der "Anhalteprüfung" von der geplanten holzgasbefeuerten Feuerungsanlage keine Gefährdung für die menschliche Gesundheit durch emittierte Schwermetallemissionen ausgehen wird. Dabei hat er für einzelne Schwermetalle auf aktuelle Bewertungsmaßstäbe zurückgegriffen, die nach Auffassung des Landesumweltamtes im Rahmen des Wirkungsschwellenkonzeptes anzuwenden sind. Zur Bewertung von kanzerogenen Immissionen hat der Gutachter sich ferner sachgerecht an den Beurteilungsmaßstäben orientiert, die der LAI in dem Bericht "Krebsrisiko durch Luftverunreinigungen", 1992, veröffentlicht hat und die als Orientierungswerte anzuwenden sind. Dieser Bericht kann, worauf der Gutachter unter Hinweis auf Hansmann ("Beurteilung Krebs erzeugender Luftverunreinigungen", 1999) zutreffend hinweist, als antizipiertes Sachverständigengutachten gewertet werden, das wegen der Art seines Zustandekommens eine besondere Gewähr für seine Richtigkeit begründet. Anhand eines Vergleichs der zusätzlichen Immissionen mit den genannten Beurteilungsmaßstäben nach dem Risikoschwellenkonzept des LAI, das für Krebs erzeugende Stoffe die Wirkungsschwellen durch Risikoschwellen ersetzt, zeigt der Gutachter überzeugend, dass auch durch Dioxine/Furane und krebserzeugende Stoffe, für die Risikoschwellen benannt sind, keine Gesundheitsgefährdung für die Nachbarschaft zu befürchten ist. Für die Krebs erzeugenden Stoffe, die in der Nr. 5.2.7.1 TA Luft 2002 aufgeführt sind und nicht innerhalb des vorgenannten Bewertungsschrittes bewertet wurden, wird schlüssig dargelegt, dass die verbleibenden Stoffe als Emission einer Feuerungsanlage irrelevant sind oder nicht in Frage kommen. Von einer weiteren Darlegung der Einzelheiten sieht das Gericht ab und verweist auf den Inhalt des TÜV-Gutachtens vom 17. Oktober 2002, dessen Aussagekraft der pauschale Hinweis der Antragstellerin, sie bleibe dabei, dass die genehmigte Anlage schädliche Luftimmissionen hervorrufe, nicht ansatzweise einzuschränken vermag. 2.2.2.3 Augenfälliger als die Immissionsbetrachtung zeigen im Übrigen die im Genehmigungsbescheid getroffenen Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung das hohe Niveau des Umwelt- und damit Nachbarschutzes, das die genehmigte Feuerungsanlage für Holzgas aufgrund eines innovativen Verfahrens der Holzvergasung (ZWS) gewährleistet. Nach den im angegriffenen Bescheid erhaltenen Nebenbestimmungen (Nrn. 37 ff.) ist die Anlage in der Betriebseinheit "Rauchgasanlage" so zu errichten und betreiben, dass a) kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: Gesamtstaub 10 mg/m3 organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 10 mg/m3 gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, 10 mg/m3 gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, 1 mg/m3 Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 50 mg/m3 Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 200 mg/m3 Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,03 mg/m3 b) kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: Gesamtstaub 30 mg/m3 organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/m3 gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, 60 mg/m3 gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, 4 mg/m3 Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 200 mg/m3 Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 400 mg/m3 Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,05 g/m3 c) kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd, Thallium und seine Verbindungen, angegeben als TI, insgesamt 0,05 mg/m3 Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Sb, Arsen und seine Verbindungen, angegeben als As, Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb, Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr, Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Co, Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Cu, Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mn, Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni, Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als V, Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Sn, insgesamt 0,5 mg/m3 Und d) kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den Emissionsgrenzwert für die im Anhang genannten Dioxine und Furane - angegeben als Summenwert nach dem im Anhang festgelegten Verfahren - von 0,1 ng/m3 überschreitet. Damit hat die Antragsgegnerin (nach Maßgabe des Änderungsantrages und entsprechend der im Genehmigungsverfahren von der Antragstellerin erhobenen Hauptforderung) ein für die Beigeladene verbindliches "Genehmigungsrecht" geschaffen, das die Einhaltung der bei der Abfallverbrennung nach dem Katalog des § 5 der 17. BImSchV, vgl. die der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV), geltenden "strengen" Emissionswerte zur Pflicht macht. Das gilt unbeschadet der damit nicht mehr zu beantwortenden Frage, ob der für die Anwendbarkeit der 17. BImSchV maßgebliche Begriff des "Verbrennens" nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift dadurch erfüllt werden kann, dass - wie hier -innovative Anlagen die eingesetzten Abfälle zunächst vergasen und erst dann das entstehende Gas verbrennen. Auch bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Vertiefung, ob § 4 Abs. 2 Satz 4 der 17. BImSchV einen rechtlichen tragfähigen Anhalt für einen "weiten" Verbrennungsbegriff bietet, indem er Anforderungen an solche Anlagen festlegt, in denen Abfälle oder ähnliche brennbare Stoffe "zunächst unter Sauerstoffmangel thermisch aufbereitet" und die "entstehenden gasförmigen und staubförmigen Stoffe anschließend verbrannt" werden. Die in allseitigem Einverständnis zum Genehmigungsinhalt erhobenen Emissionsgrenzwerte nach § 5 der 17. BImSchV stellen "Vorsorgewerte" dar, deren Ableitung ihren Bezugspunkt nicht in einer Abschätzung konkreter Gefahren für die Nachbarschaft findet, sondern -gewissermaßen im Vorfeld dazu- diejenigen Anforderungen verbindlich konkretisiert, die zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt bei der Vorsorge gegen schädliche Luftverunreinigungen durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu beachten sind. Angesichts dessen lässt sich regelmäßig und so auch hier aus der Einhaltung der Vorsorgewerte des § 5 der 17. BImSchV entnehmen, dass zugleich und "erst recht" dem Nachbarschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 1997 - 21 D 10/95.AK -, Juris, im Zusammenhang mit der Einhaltung des Vorsorgewerts nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 der 17. BImSchV. 2.2.2.4 Die Einhaltbarkeit der -den Nachbarschutz sicherstellenden- Emissionsgrenzwerte wird nicht etwa wegen der im Genehmigungsbescheid getroffenen Nebenbestimmungen über den Schadstoffgehalt der zugelassenen Althölzer in Frage gestellt. Insbesondere hat die Antragsgegnerin den -auf der Hand liegenden- Umstand berücksichtigt, dass gebrauchte Hölzer mit umweltschädlichen Chemikalien behandelt oder beschichtet sein können. Zwar kommen entsprechend den getroffenen Nebenbestimmungen dem Grundsatz nach nicht nur die Altholzkategorien A I und A II, sondern -gemäß dem Änderungsantrag- die höher belasteten Sortimente der Altholzkategorien A III und A IV als Einsatzstoffe in Betracht, vgl. dazu die Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung) vom 15. August 2002, BGBl I 2002. Auch kann in dem der Feuerungsanlage für Holzgas vorgeschalteten Gaserzeuger Altholz mit einer Einsatzmenge (roh) von 2,9 t/h und Heizwerten von 15-20 MJ/kg wasser- und aschefrei auch dann zulässigerweise eingesetzt werden, wenn es nach EWC-Code 191206 und 200137 gefährliche Stoffe enthält, mithin als besonders überwachungsbedürftiger Abfall gemäß § 3 der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses anzusehen ist. Allerdings darf der maximale Schadstoffgehalt in der Trockensubstanz (TS) des eingesetzten Altholzes nach der Nebenbestimmung Nr. 1 in keinem Fall folgende Werte überschreiten: Chlor 5.000 mg/kg TS Fluor 400 mg/kg TS S PCB, PCT 50 mg/kg TS PCP 2.000 mg/kg TS Schwefel 6.000 mg/kg TS S Cd, Tl 25 mg/kg TS Hg 1 mg/kg TS S Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V und Sn insgesamt 20.000 mg/kg TS. Mit dieser Begrenzung des Schadstoffgehaltes kommen nur solche Altholzqualitäten zum Einsatz, die der Umweltgesetzgeber bei der -hier ebenfalls geplanten- Erzeugung von Strom als "Biomasse" anerkannt hat. Vgl. § 2 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (BiomasseVO) vom 21. Juni 2001, BGBl. I 2001, 1234, wonach diverse Altholzsortimente als Biomasse gelten, insbesondere auch das daraus erzeugtes Gas. Zugleich sind damit Althölzer vom Einsatz ausgeschlossen, die gemäß § 3 Nr. 4 der BiomasseVO nicht als Biomasse anerkannt sind, weil bei ihnen aufgrund des hohen Grades ihrer Verunreinigung eine energetische Nutzung als Abfall zur Verwertung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ausscheidet. Das gilt insbesondere für Abfallhölzer mit einem PCB/PCT-Gehalt von über 0,005 Gewichtsprozent (vgl. § 3 Nr. 4 Buchstabe a) der BiomasseVO) oder einem Quecksilbergehalt von über 0,0001 Gewichtsprozent, vgl. § 3 Nr. 4 Buchstabe b) BiomasseVO. Mit Quecksilber behandeltes (kyanisiertes) Abfallholz, dazu zählen Bahnschwellen, Strommasten und Rebpfähle, darf also nach der -insoweit antragsgemäß erteilten- Genehmigung nicht eingesetzt werden. Aus dem Blickwinkel des Abfallrechts, dessen weiter Anwendungsbereich (vgl. § 2 Abs. 1 KrW-/AbfG) unter dem Begriff "Kreislaufwirtschaft" alle relevanten Abfallverwertungsmaßnahmen umfasst, stellt sich das genehmigte Vorhaben (in Abgrenzung zur "Müllverbrennung" bzw. Abfallbeseitigung) nach alledem als Biomassenanlage dar. Die energetische Verwertung von (CO2-neutralem) Altholz, das als "nachwachsender Rohstoff" zur Biomasse zählt, soll im energieintensiven Bergbaubetrieb der Beigeladenen den bisherigen Einsatz fossiler Brennstoffe (Öl) ersetzen. Damit liegt eine Nutzung erneuerbarer Energien vor, die aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes und angesichts der nur begrenzten Verfügbarkeit fossiler Energieressourcen im öffentlichen Interesse steht und besonders gefördert wird, vgl. dazu § 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000, BGBl. I 2000, 305 (EEG). 2.2.2.5 Die Antragstellerin wird auch nicht durch die ihrer Meinung nach unzulänglichen Regelungen des Genehmigungsbescheids über die Eingangskontrolle in ihren Nachbarrechten verletzt. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin insoweit, die der Beigeladenen aufgegebene Eingangskontrolle sei nicht geeignet, im tatsächlichen Betrieb der Anlage die maximale Stickstofffracht der einzusetzenden Hölzer ununterbrochen verlässlich sicherzustellen. Ebenso wenig vermag der Einwand, infolge unzulänglicher Eingangskontrollen könnten kyanisierte Bahnschwellen, Strommasten und Rebpfähle, die an sich nicht angenommen werden dürften, gleichwohl unter das Eingangsmaterial gelangen, nachbarrelevante Mängel des Genehmigungsbescheides darzulegen. Das Vorbringen lässt schon die notwendige Auseinandersetzung mit dem Inhalt des angegriffenen Bescheides vermissen. Dieser enthält ein umfangreiches Regelwerk, das zur Gewährleistung einer wirksamen Eingangskontrolle bzw. Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzung geeignet erscheint: Zunächst darf das Entladen des Holzes nur im Beisein einer beauftragten Person der beigeladenen Anlagenbetreibers erfolgen. Das angelieferte Holz ist dabei auf unzulässige Stoffe zu überprüfen. Ein Verwertungsbeauftragter hat zu veranlassen, dass von allen Lieferungen Rückstellproben genommen werden. Nach dem Zufallsprinzip ist ein Teil der Rückstellproben zu analysieren. Jeder Abfallerzeuger ist mindestens ein Mal pro Monat zu überprüfen. Abfälle mit vergleichsweise höheren Schadstoffgehalten sind häufiger zu untersuchen. Droht eine Überschreitung genehmigter Grenzwerte, ist der Abfallerzeuger anzumahnen und ggf. aus dem Kreis der Anlieferer auszuschließen. Im Übrigen hat der Beigeladene ein detailliertes Betriebstagebuch (Nr. 50 der Nebenbestimmungen) zu führen, die den tatsächlichen Ablauf der Eingangskontrolle für die Aufsichtsbehörde rekonstruierbar macht. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf den Bescheidinhalt Bezug. Die vorgesehene Eingangskontrolle stellt sicher, dass die Anlage nur im genehmigten Umfang betrieben wird, insbesondere nur die als Einsatzstoffe genehmigten Altholzsortimente verwendet werden. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn jedes erdenkliche Risiko eines Verstoßes ausgeschlossen wird. Vielmehr genügt es, wenn -wie hier- solche Risiken mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978, - 1 C 102.76 -, BVerwGE 55, 250 (254). 2.2.2.6 Abgesehen davon darf im vorliegenden Fall die Bedeutung der Holzeingangskontrolle zur Sicherung einer "guten Praxis" beim Betrieb des genehmigten Vorhabens nicht überschätzt werden. Vielmehr bilden die getroffenen Maßnahmen zur kontinuierlichen Emissionsmessung und -überwachung den Schwerpunkt der im Bescheid enthaltenen (zukunftsweisenden) Überwachungskonzeption einer "Online-Kontrolle". So ist nach der Nebenbestimmung Nr. 42 die Emissionsquelle des Vorhabens zur fortlaufenden Ermittlung - der Massenkonzentration von Staub, CO und Gesamt-C, - des Sauerstoffgehaltes im Abgas, - der Abgastemperatur und - (insoweit abweichend vom Genehmigungsantrag) auch von NOx und SOx mit kontinuierlich arbeitenden Messgeräten auszurüsten. Die ausgewerteten Ergebnisse dieser Messung sowie die Ergebnisse der Überwachung der Sorptionsmittelzugabe sind durch Anschluss an das Emissionsfernüberwachungssystem (EFÜ) des Landes NRW an das zuständige Bergamt zu übermitteln (Nebenbestimmung Nr. 42). Angesichts dessen erscheint die von der Antragstellerin vorgetragene Befürchtung, dass hoch belastete Monochargen die Einhaltbarkeit der auferlegten Grenzwerte in nachbarrechtsrelevanter Weise fraglich erscheinen ließen, nach gegenwärtigem Sachstand unbegründet. Selbst wenn man das Auftreten dieser Problematik in der Betriebspraxis einmal zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt, wäre das Bergamt E als Aufsichtsbehörde anhand der Messprotokolle in der Lage, dies zu erkennen und durch nachträgliche Anordnungen gegenüber der Beigeladenen entsprechend gegenzusteuern. 2.2.2.7 Die genehmigte Schornsteinhöhe der Anlage, die in der Nebenbestimmung Nr. 40 auf 70,5 m über Erdboden festgesetzt wird, verfestigt die im vorliegenden Eilverfahren gewonnene Einschätzung des Gerichts, dass der Genehmigungsinhalt im Einverständnis und zu Lasten der Beigeladenen das Maß des rechtlich Zulässigen beim geplanten Anlagenbetrieb nicht ausschöpft, um bei der Gewährleistung der Anforderungen an den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Luftverunreinigungen in jeder Hinsicht auf der "sicheren Seite" zu sein. So führte die zu einem frühen Zeitpunkt im Genehmigungsverfahren (noch) nach der TA Luft 1986 vorgenommene sog. Ausbreitungsrechnung zu einer erforderlichen Schornsteinhöhe von lediglich 45,5 m. Selbst wenn nunmehr die Ausbreitungsrechnung nach den Vorgaben der TA Luft 2002 zu erstellen ist, so bleibt der nach der TA Luft 1986 ermittelte Wert von 45,5 m doch ein Anhalt für die Größenordnung der erforderlichen Schornsteinhöhe. Diese wird durch die festgesetzte Höhe von 70,5 m zu Gunsten einer sicheren Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen erkennbar überschritten. Nach alledem war die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohne eine weitere Abwägung der gegenläufigen Vollzugsinteressen schon deswegen abzulehnen, weil der im zugehörigen Hauptsacheverfahren erhobenen Klage die Erfolgsaussicht fehlt: Insbesondere spricht -wie dargelegt- Überwiegendes dafür, dass den betroffenen Grundstücken der Antragstellerin infolge des Betriebs der genehmigten Anlage keine schädlichen Luftverunreinigungen drohen. Die zugelassenen Emissionen der neuen Feuerungsanlage für Holzgas werden die Vorbelastung an Luftschadstoffen nicht derart erhöhen, dass der Schutzgrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verletzt sei könnte. Es wird zum Nachteil der Antragstellerin weder zu Überschreitungen der gesundheitsschützenden Immissionswerte für bestimmte Luftschadstoffe kommen, noch werden sonstige Schadstoffe einschließlich kanzerogener Luftverunreinigungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG die Nachbarschaft gefährden. Ebenso wenig hat die Antragstellerin für ihr Eigentum erhebliche Nachteile und Belästigungen zu erwarten. Schließlich lassen die für das Vorhaben im Übrigen einschlägigen gesetzlichen Anforderungen einen Bezug zum Kreis möglicher Rechte der Antragstellerin nicht erkennen, insbesondere ist eine Zuordnung zu ihrem Eigentumsrecht oder etwa zum Recht auf kommunale Selbstverwaltung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich." An diesen Ausführungen ist auch für das vorliegende Verfahren festzuhalten. Der Kläger hat es in der mündlichen Verhandlung nicht vermocht, die Aussagen des TÜV-Gutachten vom 17. Oktober 2002 mit dem zunächst von ihm vorgetragenen Argument zu entkräften, das Gutachten berücksichtige nicht, dass nach dem Änderungsantrag vom 31. Juli 2002 beim Betrieb der Anlage auch Althölzer der Kategorien A III und A IV zu Einsatz kommen würden, wobei vor allem Hölzer der Gruppe III bei einer Betriebstemperatur von 600-900°C geradezu eine "Brutstätte" für das Entstehen gefährlicher polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK) seien. Dieses Vorbringen darf - was der Kläger selbst nach der Erörterung dieses Punktes im Verlauf des Rechtsgesprächs eingeräumt haben dürfte - als widerlegt gelten. Das TÜV-Gutachten vom 17. Oktober 2002 ist nach dem Inhalt der Akten, den sich die Kammer im Zuge einer Zwischenberatung während der mündlichen Verhandlung insofern noch einmal eingehend vor Augen geführt hat, ausweislich des Schreibens der Beklagten an den Gutachter vom 26. September 2002 und des Begleitschreibens des Gutachters an die Beklagte vom 17. Oktober 2002 als ergänzende gutachterliche Stellungnahme offenbar mit Blick auf den Inhalt des Änderungsantrags vom 31. Juli 2002 - und damit auch hinsichtlich der Auswirkungen, die womöglich durch eine Änderung der Einsatzstoffe hervorgerufen werden - erstellt worden. Deshalb verhält sich der Gutachter dazu, dass von den in Nr. 5.2.7.1 TA Luft (neu) genannten krebserzeugenden Stoffen gegebenenfalls nur Benzo(a)pyren (als Leitkomponente für Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe) emittiert werden könne. Die Emissionen seien aber so gering, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten seien (siehe S. 2 und S. 12 des Gutachtens). Um dies sicherzustellen, legte die Beklagte - wie auch ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung erläuterte - in der Nebenbestimmung Nr. 36 zum streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid fest, dass die Anlage so zu errichten und zu betreiben sei, dass die Temperatur der Gase nach der letzten Verbrennungsluftzuführung mindestens 850°C betragen müsse und regelte in Nebenbestimmung Nr. 44, dass im Rahmen der erstmaligen Messung zusätzlich die Verbrennungsbedingungen sowie die Emissionen an PAK zu ermitteln seien. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.