Beschluss
7 L 950/04
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Heranziehungsbescheid kann nach § 80 Abs.5 i.V.m. § 80 Abs.4 Satz3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
• Eine kommunale Satzung, die außerhalb des durch Landesrecht geregelten Elternbeitragsrechts zusätzliche Kostenerstattungsbeiträge für auswärtige Kinder erhebt, steht möglicherweise im Widerspruch zu höherrangigem Recht (§ 1 Abs.1 KAG NRW, § 17 GTK, § 90 Abs.1 SGB VIII).
• Bei summarischer Prüfung genügt es, dass der Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als das Unterliegen, um die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen städtischen Kostenerstattungsbescheid • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Heranziehungsbescheid kann nach § 80 Abs.5 i.V.m. § 80 Abs.4 Satz3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. • Eine kommunale Satzung, die außerhalb des durch Landesrecht geregelten Elternbeitragsrechts zusätzliche Kostenerstattungsbeiträge für auswärtige Kinder erhebt, steht möglicherweise im Widerspruch zu höherrangigem Recht (§ 1 Abs.1 KAG NRW, § 17 GTK, § 90 Abs.1 SGB VIII). • Bei summarischer Prüfung genügt es, dass der Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als das Unterliegen, um die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Eltern (Antragsteller) wandten sich gegen einen Heranziehungsbescheid der Stadt B. vom 12.05.2004, der von auswärtigen Kindern in Anspruch genommene Kindergartenplätze mit einem monatlichen "Kostenerstattungsbeitrag" belastet. Die Stadt stützte die Gebührenerhebung auf eine kommunale Satzung vom 12.11.2003, die Benutzungsgebühren für Tageseinrichtungen als Gegenleistung für die Inanspruchnahme vorsieht. Die Antragsteller legten am 16.06.2004 Widerspruch ein und beantragten später beim Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, weil die Behörde über ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht entschieden hatte. Die Kammer prüfte im Eilverfahren, ob die Satzung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, insbesondere mit § 1 Abs.1 KAG NRW, § 17 GTK und § 90 Abs.1 SGB VIII. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids bestehen und ordnete die aufschiebende Wirkung an. • Zulässigkeit: Der Antrag ist zulässig, da über den zuvor gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung binnen angemessener Frist nicht entschieden wurde (§ 80 Abs.6 VwGO). • Rechtsmaßstab: Nach § 80 Abs.5 i.V.m. § 80 Abs.4 Satz3 VwGO ist aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde. • Substantielle Prüfung (summarisch): Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn im Eilverfahren der Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als das Unterliegen; hier konnten die Antragsteller solche Zweifel vortragen. • Vorrang des Landes- bzw. Bundesrechts: Die städtische Satzung dürfte nicht mit § 1 Abs.1 KAG NRW vereinbar sein, weil dort ein Ausschlusstatbestand besteht, wenn andere Rechtsvorschriften abschließend Regelungsanspruch haben. • Relevante Normen: § 1 Abs.1 KAG NRW (Ausschlusstatbestand kommunaler Abgabenermächtigung), § 17 GTK (Beiträge der Eltern zu Betriebskosten, abschließende Regelung der Elternbeiträge), § 90 Abs.1 SGB VIII (Ermächtigungsgrundlage für Teilnahmebeiträge/Gebühren), § 80 VwGO (Voraussetzungen der Anordnung aufschiebender Wirkung). • Auslegung und Systematik: § 17 GTK regelt nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik die Elternbeiträge abschließend und differenziert nicht nach Wohnort; eine zusätzliche, höhere kommunale Gebühr für auswärtige Kinder untergräbt die vom Gesetz vorgesehene soziale Staffelung. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Die städtische Satzung erscheint voraussichtlich mit höherrangigem Recht unvereinbar, sodass der Erfolg der Antragsteller im Hauptsacheverfahren als wahrscheinlicher angesehen wurde. Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde stattgegeben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Heranziehungsbescheid vom 12.05.2004 wurde angeordnet; die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner, Streitwert 570,00 EUR. Begründend führte das Gericht aus, die kommunale Satzung zur Erhebung eines zusätzlichen Kostenerstattungsbeitrags für auswärtige Kinder stehe wahrscheinlich im Widerspruch zu höherrangigem Landes- und Bundesrecht, insbesondere zu § 1 Abs.1 KAG NRW, § 17 GTK und § 90 Abs.1 SGB VIII, die die Beteiligung der Eltern an den Betriebskosten abschließend regeln und eine sozial gestaffelte Beitragserhebung vorsehen. Aufgrund dieser ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids erscheine ein Erfolg der Antragsteller im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ihr Unterliegen, weshalb die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 VwGO anzuordnen war.