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Urteil

2 K 2155/02

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:0222.2K2155.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung der von ihr in der Zeit vom 1. August 2000 bis zum 31. Januar 2002 erbrachten Sozialhilfeaufwendungen in dem Hilfefall der am 22. August 1977 geborenen I. I1. -M. (im Folgenden: Hilfeempfängerin) und des am 12. Oktober 1975 geborenen U. I1. (im Folgenden: Hilfeempfänger). 3 Die Hilfeempfängerin wohnte in B. und bezog seit dem 1. September 1996 von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt. Am 5. Juni 2000 erklärte sie in einer Verhandlungsniederschrift, dass sie zum 1. August 2000 die Stadt B. verlassen werde. Sie werde entweder ab dem genannten Datum in C. eine schulische Ausbildung als chemisch-technische Assistentin beginnen oder aber bei der Firma C1. in E. ab dem gleichen Zeitpunkt eine Lehrstelle als Chemielaborantin antreten. Außerdem werde sie am 16. Juni 2000 heiraten. Ihr künftiger Ehemann, der Hilfeempfänger, wohne zurzeit noch in Polen. Sie würden dann ab August 2000 zusammenziehen. Unter dem 21. Juli 2000 beantragte sie bei der Beklagten die Übernahme der Benzinkosten für den Umzug. 4 Am 2. August 2000 beantragten die Hilfeempfänger bei der Klägerin die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie legten unter anderem die Verhandlungsniederschrift vom 5. Juni 2000, eine Mietbescheinigung für die Wohnung in C. vom 28. Juli 2000, eine Mietübernahmeerklärung der Klägerin vom 31. Juli 2000, den am 26. Juli 2000 unterzeichneten Mietvertrag und die Aufnahmebestätigung des Berufskollegs C. vom 12. Mai 2000 vor. Ausweislich einer Einwohnermeldeamtsauskunft der Klägerin vom 9. August 2000 war der Hilfeempfänger bis zum 1. August 2000 in Polen, danach in C. gemeldet. 5 Unter dem 9. August 2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Kostenerstattung nach § 107 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Die Beklagte erkannte daraufhin hinsichtlich der Hilfeempfängerin die Kostenerstattungsverpflichtung an, soweit die Bagatellgrenze überschritten werde, hinsichtlich des Hilfeempfängers lehnte sie eine Kostenerstattungsverpflichtung mangels Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in Aachen ab. Unter dem 22. November 2000 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Verhandlungsniederschrift vom 20. November 2000, worin der Hilfeempfänger erklärte, dass er am 16. Juni 2000 in B. geheiratet habe. Am 18. Juni 2000 sei er dann zusammen mit der Hilfeempfängerin nach Polen gefahren, um seine Eltern zu besuchen. Sie seien am 1. Juli 2000 wieder nach B. zurück gekommen, wo sie sich bis zu ihrem Umzug nach C. am 1. August 2000 aufgehalten hätten. Beim Sozialamt in B. habe er nicht vorgesprochen, weil er noch keine Aufenthaltserlaubnis gehabt habe. Mit weiterem Schreiben vom 31. Januar 2001 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Verhandlungsniederschrift vom 29. Januar 2001, worin die Hilfeempfängerin erklärte, dass sie vom 1. Juli bis zum 1. August 2000 mit dem Hilfeempfänger in Aachen gelebt habe. Bei Abgabe der Erklärung vom 5. Juni 2000 habe sie noch nicht genau gewusst, wann sie mit dem Hilfeempfänger zusammenziehen würde. Unter dem 26. März 2002 bezifferte die Klägerin ihren Kostenerstattungsanspruch für die Zeit vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2001 auf 6.314,96 EUR und vom 1. August 2001 bis zum 3. Januar 2002 auf 2.976,83 EUR. Der Beklagte lehnte die Kostenerstattung weiterhin ab. 6 Die Klägerin hat am 25. Oktober 2002 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Hilfeempfänger vom 1. bis zum 31. Juli 2000 in B. bei seiner Ehefrau, der Hilfeempfängerin, gelebt habe. Die Erklärung der Hilfeempfängerin vom 5. Juni 2000 sei nicht ausreichend, um die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in B. auszuschließen. Denn es sei durchaus möglich gewesen, dass die Hilfeempfänger weiterhin in B. verblieben wären. 7 Die Klägerin hat zunächst schriftsätzlich beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr gemäß § 107 BSHG die von ihr erbrachten Sozialhilfeaufwendungen für die Zeit vom 1. August 2000 bis zum 31. Januar 2002 in Höhe von 9.291,79 EUR zu erstatten. Nachdem sie am 26. November 2002 die Klage in Höhe von 2.771,99 EUR wegen der Vereinnahmung von Kindergeld zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr noch schriftsätzlich sinngemäß, 8 die Beklagte zu verpflichten, ihr gemäß § 107 BSHG die von ihr erbrachten Sozialhilfeaufwendungen für die Zeit vom 1. August 2000 bis zum 31. Januar 2002 in Höhe von 6.519,80 EUR zu erstatten. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie trägt in Ergänzung der vorgerichtlichen Korrespondenz vor, dass der Hilfeempfänger in B. keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, weil bereits zum 1. Juli 2000, dem Zeitpunkt seines Zuzugs, die Absicht bestanden habe, zum 1. August 2000 endgültig nach C. zu verziehen. Diese Absicht könne jedoch nicht zu einem Aufenthalt "bis auf weiteres" führen. Zudem sei der Mietvertrag für die Wohnung in C. bereits am 26. Juli 2000 unterzeichnet worden, das Berufskolleg habe bereits im Mai 2000 die Zusage erteilt und der Hilfeempfänger habe sich gar nicht erst in Aachen angemeldet. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Klägerin und der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 15 Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin ihre Klage in Höhe von 2.771,99 EUR zurückgenommen hat. 16 Im Übrigen ist die zulässig als Leistungsklage erhobene Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der von ihr getragenen Sozialhilfeaufwendungen in dem Hilfefall der Frau I. I1. -M. (Hilfeempfängerin) und des Herrn U. I1. (Hilfeempfänger) für die Zeit vom 1. August 2000 bis zum 31. Januar 2002. 17 Nach der hier allein in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage des § 107 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ist im Falle des Umzuges einer Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG für einen Zeitraum von längsten zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. 18 Hinsichtlich des Hilfeempfängers scheitert der genannte Anspruch bereits daran, das dieser keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet der Beklagten begründet hat (I). Hinsichtlich der Hilfeempfängerin ist der Anspruch nach § 107 BSHG zwar gegeben, jedoch aufgrund Unterschreitens der Bagatellgrenze nach § 111 Abs. 2 BSHG ausgeschlossen (II). 19 (I) Mangels einer näheren Regelung im Bundessozialhilfegesetz ist zur Bestimmung des Rechtsbegriffes des gewöhnlichen Aufenthaltes die Legaldefinition in § 30 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches, Erstes Buch (Allgemeiner Teil, SGB I) mit der Maßgabe heranzuziehen, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie des Regelungsgehalts der jeweiligen Norm auszulegen ist. Im Zusammenhang mit § 107 BSHG bedeutet dies, dass zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich ist; es vielmehr genügt, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. 20 Vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 7. November 2003 - 12 A 3187/01 -, m.w.N. 21 Diese Voraussetzungen sind bei dem Hilfeempfänger nicht erfüllt. Sein Aufenthalt in Aachen kann nicht als zukunftsoffen angesehen werden. Vielmehr bewertet das Gericht den Aufenthalt des Hilfeempfängers in Aachen nur als vorübergehend. 22 Aus den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterlagen ergibt sich eindeutig, dass der Hilfeempfänger - insoweit in Abhängigkeit von seiner Ehefrau, der Hilfeempfängerin, - nach seinem Zuzug am 1. Juli 2000 zum 1. August 2000 die Stadt Aachen verlassen wollte, ohne dass noch Ungewissheiten über den Umzug als solchen oder aber den Umzugszeitpunkt bestanden hätten. Die Hilfeempfängerin hatte nämlich bereits im Mai 2000 die Zusage, dass sie die von ihr gewählte Ausbildung am Berufskolleg in C. ab dem 14. August 2000 beginnen könne. Dass sie anstelle dieser Ausbildung die Alternative einer Lehre bei der Firma C1. in E. hätte wahrnehmen können, ändert an der Umzugsgewissheit nichts. Auch für diese Lehre hätte sie umziehen müssen. Damit bestanden angesichts der zumindest in C. sicheren Ausbildungsstelle bereits seit Mai 2000 keinerlei Unsicherheiten mehr über den Wegzug aus Aachen zum 1. August 2000. Der Aufenthalt in B. diente dementsprechend nur dem kurzfristigen Zusammenleben der Eheleute und der Vorbereitung des Umzuges. 23 Diese Einschätzung wird zum einen dadurch bestätigt, dass der Hilfeempfänger sich in B. weder angemeldet noch beim Sozialamt vorgesprochen hat. Daraus wird deutlich, dass er selbst von einem nur vorübergehenden Aufenthalt in B. ausgegangen ist, und sich so die "Formalitäten" eines längeren Aufenthaltes erspart hat. Zum anderen sprechen auch die Anmietung der Wohnung in C. bereits am 26. Juli 2000 und die Beantragung der Umzugsbeihilfe bei der Beklagten am 21. Juli 2000 dafür, dass der Aufenthalt in B. im Juli 2000 nur noch der Abwicklung der Wohnungsverhältnisse und der Umzugsvorbereitung diente. 24 (II) Hinsichtlich der Hilfeempfängerin ist der grundsätzlich nach § 107 Abs. 1 BSHG gegebener Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nach § 111 Abs. 2 BSHG ausgeschlossen. 25 Nach dieser Vorschrift sind Kosten unter 2.560,00 EUR bzw. 5.000,00 DM bezogen auf einen Leistungszeitraum von bis zu zwölf Monaten abgesehen von einer hier nicht einschlägigen Ausnahme nicht zu erstatten. Die für die Hilfeempfängerin aufgewendeten Kosten liegen unstreitig unterhalb dieser so genannten Bagatellgrenze, insbesondere nachdem die Klägerin die hinsichtlich der Hilfeempfängerin geltend gemachte Kostenerstattung angesichts des Bezuges von Kindergeld erheblich reduzieren musste. Ausweislich der von der Klägerin übersandten Kostenaufstellung wandte sie für die Hilfeempfängerin in der Zeit vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2001 4.237,69 DM, in der Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Januar 2002 1.311,25 DM auf - ungeachtet des später als Einkommen zugeflossenen Kindergeldes. 26 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 2. Halbsatz, 194 Abs. 5 VwGO.